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54_II_234

BGE 54 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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. 1

Familipl1rl'cht. :-';0 H .

tions officielles attestant l'existence d'une jurisprudence,

ct a ce que de ·teIles declarations soient considerees,

jusqu'it preuvc du contraire, comme l'expression de 1a

realitc. Les documents reproduits sous litt. a, b et c,

pcuvent d'autant moins etre negliges, a ce point de vue,

qu'ils confirment 1es conclusions tirees, par ailleurs,

des actes legislätifs. On doit donc, en definitive, admettre

que les epoux Tcherniak ont fait Ia preuve des circons-

tances visees a l'article 59 chiff. 7 litt. h Titre final, et

C(u'ils sont recevables a porter devant Ia juridiction

:misse leur demande en divorce.

Le Tribunal fideral prononce:

Le reeours ('st admis, le jugement cantonal annule

d

In ('ause I'envoyee - ii. !'instance competente, pour

i list ructioll l'ti ugemen t sur le fond.

:1-1. Urteil der II. Zivila.btheilung vom 21. Juni 1925

i. S. Gromo di 'rernengo

gegen Vormundsohaftsbehörde Bubikon.

I n 1 ern a t ion ale s

P r i v a t r e c h t, A b ä n d e-

r U Tl g von S ehe i dun g s u r t eil e n, Z u s t ä n-

d i g k e i t. Klage der Vormundschaftsbehörde der schwei-

zerischen Heimatgemeinde gegen die im Auslande (ihrem

ursprünglichen Heimatstaate) wohnende "lutter, welcher

durch Scheidungsurteil des Gerichtes der Heimat die

Kinder zugeteilt worden waren, auf Entziehung der elter-

lichen Gewalt über die (!lieht in der Schweiz befind-

lichen) Kinder. Wiedererwerb der ursprünglichen Staats-

angehörigkeit durch die Mutter und Entlassung derselben

aus dem Schweizerbürgerrecht, sowie Erwerb der gleichen

Staatsangehörigkeit durch die Kinder während des Pro-

zesses. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte verneint.

A. -

Durch Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

7. Januar 1926 wurde die Ehe, welche der in Turin

Familienrecht. No 44.

wohnende Heinrich Wild, Bürger von Bubikon, mit der

Italienerin Maria Gromo di Ternengo eingegangen war,

geschieden. In einer vom Scheidungsgericht genehmigten

Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung

hatten die Parteien abgemacht, dass die drei aus der

Ehe hervorgegangenen, in den Jahren 1914, 1915 und

1917 geborenen Söhne der Mutter zur Erziehung und

Pflege zugeteilt und unter deren elterliche Gewalt

gestellt werden; doch erklärte sich die Mutter bereit,

« die drei Söhne für die Dauer von drei Jahren in einem

erstklassigen College in England zu belassen ll, wo sie

sich auch jetzt noch befinden; ausserdem wurde vor-

gesehen, dass die Söhne die italienische Staatsange-

hörigkeit erhalten sollen.

Am 30. Juni 1927 strengte die Vormundschaftsbehörde

Bubikon beim Bezirksgericht Hinwil gegen die in Turin

wohnende Frau Maria Gromo di Ternengo Klage an

mit dem Antrag, es sei die der Beklagten zustehende

elterliche Gewalt über ihre drei Knaben aufzuheben

und eine Vormundschaft über die drei Knaben zu

bestellen.

Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzu-

ständigkeit.

Seit dem 27. August 1927 sind die Beklagte und ihre

Söhne italienische Bürger. Am 10. November 1927

wurde die Beklagte vom Regierungsrat des Kantons

Zürich aus dem zürcherischen Gemeinde- und Kantons-

bürgerrecht und dem Schweizerbürgerrecht entlassen.

B. -

Während das Bezirksgericht Hinwil am 21.

Dezember 1927 die Klage von der Hand wies, hat auf

Rekurs der Klägerin hin das Obergericht des Kantons

Zürich am 10. März 1928 die Vorinstanz angewiesen,

die Klage an Hand zu nehmen.

C. -

Am 27. März hat die Beklagte beim Bundes-

gericht zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem

Antrage, die zürcherischen Gerichte seien als zur Be-

handlung der Klage unzuständig zu erklären.

236

Familienrecht. N° 44.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit der zürcheri-

schen Gerichte aus dem Zivr. Verh. Ges. hergeleitet,

nämlich aus Art. 28 Ziff. 2 für den Fall, dass massgebend

sei die ausschliesslich schweizerische Staatsangehörigkeit

der Beklagten im Zeitpunkte der Klagerhebung, oder

aus Art. 7 h Abs. 3 bezw. aus dem gleichlautenden

Art. 7 g Abs. 2 (in der Fassung des Art. 59 des Schluss-

titels des ZGB) für den Fall, dass der während des Pro-

zesses eingetretene \Vechsel in der Staatsangehörigkeit

der Beklagten berücksichtigt werde. In beiden Beziehun-

gen hat sich die Vorinstanz eng an das von den Parteien

ursprünglich nicht angerufene Urteil des Bundesgerichtes

vom 13. Mai 1925 in Sachen Giulivano (BGE 51 II

S. 108) angelehnt. Indessen haben sowohl die Vorinstanz

als auch die Klägerin in ihren späteren Erörterungen

übersehen, dass der vorliegende Fall sich von dem damals

beurteilten in einem vor allem wesentlichen Punkt

unterscheidet: damals zielte ein ausländischer in der

Schweiz geschiedener und noch wohnender (früherer)

Ehegatte auf Wiederherstellung seiner elterlichen Gewalt

über das bevormundete in der Schweiz befindliche Kind

ab, während jetzt die Vormundschaftsbehörde der

schweizerischen Heimat des einen im Auslande wohnen-

den, aber in der Schweiz ges.chiedenen (früheren) Ehe-

gatten als Klägerin auftritt und verlangt, dass dem

anderen zur Zeit der Scheidung wie der Erhebung der

vorliegenden Klage schweizerischen, nunmehr jedoch

ausschliesslich ausländischen, in seinem Heimatstaate

wohnenden (früheren) Ehegatten die elterliche Gewalt

über die nunmehr beiden Staaten zugleich angehörenden

nicht in der Schweiz befindlichen Kinder entzogen,

und dass diese Kinder bevormundet ~ werden. Einer

derartigen Klage steht jedoch von vorneherein das Be-

denken entgegen, dass schweizerischen Vormundschafts-

behörden jegliche vormundschaftsbehördliche Gewalt

fehlt hinsichtlich solcher Kinder, die unter der elterlichen

Familienrecht. N° 44.

237

Gewalt eines ausländischen, in seinem Heimatstaate

wohnenden Elternteiles stehen und diesem Staat ange-

hören und sich auch nicht etwa in der Schweiz befinden,

mögen sie zwar gleichzeitig auch Bürger der schweize-

rischen Gemeinde sein, deren Vormundschaftsbehörde

die Klage erhoben hat. Freilich sind solche Doppel-

bürger in der Schweiz internationalprivatrechtlich ~eg~l­

mässig einfach als Schweizer zu behandeln. Allem m

VormundschaftSsachen wäre hiemit nichts gewonnen,

weil der Auslandstaat, welchem sowohl der dort wohnen-

den Inhaber der elterlichen Gewalt, als auch die unter

dessen Gewalt stehenden Kinder angehören, nicht gewillt

sein wird, die vormundschaftliche Aufsicht den Vor-

mundschaftsbehörden der schweizerischen Gemeinde zu

überlassen, der die Kinder ebenfalls noch angehören

mögen, zum al wenn sie sich nicht etwa gerade in der

Schweiz befinden. Massnahmen der Vormundschafts-

behörde der schweizerischen Heimatgemeinde würden

unter solchen Umständen von vorneherein auf dem

Papier stehen zu bleiben bestimmt sein. Daher kann

nichts darauf ankommen, dass sowohl die Beklagte, als

die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder die italienische

Staatsangehörigkeit erst seit der Klagerhebung erworben

haben, selbst wenn das einschlägige kantonale Zivil-

prozessrecht im allgemeinen vom Grundsatz der per-

peluatio tori beherrscht sein sollte. Dazu kom~t v?r-

liegend überdies noch, dass die Beklagte ausschhessbch

dem_ italienischen Staat angehört und in keiner Weise

mehr der Schweiz, nachdem sie, freilich auch erst wäh-

rend des Prozesses, aus dem Schweizerbürgerrecht ent-

lassen worden und daher gar nicht mehr zu den « Schwei-

zern im Ausland » im Sinne des Art. 28 ff. I. e. zu rechnen

ist; um so weniger würde in Italien anerkannt werden,

dass ihr wirksam von der Schweiz aus die elterliche

Gewalt entzogen werden könnte. Übrigens wird auf

Grund der Tatsachen, welche der Vater der Kinder

oder dessen Familie der heimatlichen Vormundschafts-

behörde hinterbracht und diese mit der vorliegenden

238

Familienrecht. N° 45.

Klage vorgebracht hat, die Bevormundung der Kinder

in Italien selbst zu erzielen sei, sofern jene sich als wahr

. erweisen; dies wird aber von den italienischen Behörden

auf viel zuverlässigere Weise festgestellt werden können

als von den schweizerischen Gerichten, welche sich

ausschliesslich mit rogatorischer Beweisaufnahme und

Übersetzung der bezüglichen Protokolle behelfen müssten.

Somit lässt sich weder aus der einen noch in Anlehnung

an das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Giulivano

aus der anderen der angeführten, nocb aus irgendwelcher

Vorschrift des Zivr. Verh. Ges. der Gerichtsstand HinwiI

herleiten, ebensowenig aber aus den von der Klägerin

in der Beschwerdebeantwortung übrigens nicht mehr

ausdrücklich angerufenen Haager Abkommen, und zwar

aus dem gleichen Grunde, dass Italien ausschliesslich

oder doch ebensowohl Heimatstaat der Beklagten und

ihrer Kinder ist, wie die Schweiz, ganz abgesehen davon,

dass das Ehescheidungsabkommen keinen Gerichtsstand

für die Klage auf Abänderung der Nebenfolgen der

Scheidung, und das Vormundschaftsabkommen keinen

Gerichtsstand für die Klage auf Entziehung der elter-

lichen Gewalt vorsieht, die hier im Vordergrunde steht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Beschluss

des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März

1928 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede zuge-

sprochen.

45. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteiluug

vom 28. Juni 1928 i. S. Zieger gegen Lieohti.

Art. 1 5 6 Z G B: B es u c h s r e c h t. Der Richter kann

dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung

für die richtige Ausübung des Besuchsre~hts auferlegen.

Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormuncl-

schaftsbehörde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht

in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass

der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs

des Kindes zur SChriftel1hinterlage verhalten wird.

Familienrecht. N° 45.

23U

Aus dem Tatbestand:

Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber,

dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nurullter

der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden

ist, dass sie das zu Besuch genommene Kind wieder

rechtzeitig dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht

hat diese Bedingung geschützt.

Aus den Erwägungen:

Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung

verpflichtet und berechtigt, « die nötigen Verfügungen))

über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu ihren

Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchs-

recht näher auszugestalten, sondern ist auch befugt,

den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil

eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des

Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es das Wohl des

Kindes verlangt. Das wird namentlich dann der Fall

sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der

Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte könnte

sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das

Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht

mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde

Kampf der Eltern um ihr Kind muss dieses verwirren

und verbittern und ist daher für die Erziehung des

Kindes von Nachteil; es ist somit Pflicht des Richters,

diesen Nachteilen "qaeh Möglichkeit vorzubeugen. Ob

im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürch-

tungen, es möchte das Besuchsrecht zum Nachteil des

Kindes missbraucht werden, ist eine Ermessensfrage,

welche der den Parteien näherstehende kantonale Richter

besser lösen kann als das Bundesgericht. Von einem

Ermessensmissbrauch darf hier nicht gesprochen werden ...

Dass die nähere Bezeichnung der Gewährleistung der

Vormundschaftsbehörde überlassen wird, ist durchaus

in Ordnung. Diese Behörden sind beweglicher als die

richterlichen oder die Vollstreckungsbehörden; sie können