Sachverhalt
Am 8. Juli 1907 stellte der Kläger Schoch seiner
Schwägerin, Melanie Kalt, folgenden Schuldschei~ aus :
« Der Unterzeichnete bescheint, von Frl. Melame Kalt
ein Darlehen von Franken fünftausend erhalten zu
haben, verzinslich zum jeweiligen Zinsfuss der Schweiz.
Volksbank in Genf. Das Darlehen ist für fünf Jahre
unkündbar. Sollte vor Ablauf der ersten fünf Jahre das
Kapital nicht sechs Monate vorher gekündet worden s.ein,
so bleibt das Darlehen für weitere fünf Jahre verbmd-
lieh. » Melanie Kalt lebte damals, und zwar bereits seit
1894, im Haushalte des Klägers in Genf und arbeitete
als Angestellte in dem von Schoch geführten SteHen-
198
Obligationenrecht. No 39.
vermittlungsbureau für Hotelpersonal gegen ein Monats-
salär von 100 Fr. nebst freier Wohnung und Verpflegung.
Auch nach Aufgabe dieses Bureaus im Jahre 1916 hatte
sie unentgeltlich Kost und Logis beim Kläger bis 1921,
in welchem Jahre sie nach Bern zog, wo sie am 1. März
1926 starb. Ihre gesetzlichen Erben waren ein Bruder,
die Kinder eines verstorbenen Bruders und drei
Schwestern, worunter die Ehefrau des Klägers.
Am 11. Mai 1926 ordnete die Vormundschaftskom-
mission der Einwohnergemeinde Bern gestützt auf
Art. 554, Ziff. 1 und 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung
über den Nachlass an und bestellte Notar Roth als
Erbschaftsverwalter mit dem Auftrag, « die Erbschaft
in gesetzlicher Weise zu liquidieren und der Vormund-
schaftskommission s. Zt. hierüber Bericht und Abrech-
nung einzureichen».
In einer Betreibung vom 29. Juni 1927 erwirkten die
Beklagten auf Rechtsvorschlag des Betriebenen hin
am 16. August 1927 durch Entscheid des Einzelrichters
im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von 5000 Fr.
nebst 6% Zins seit 1. August 1921, sowie für die Betrei-
bungs- und 27 Fr. Rechtsöffnungskosten und 50 Fr.
Entschädigung für Umtriebe.
B. -
Mit der vorliegenden, am 23. August 1927 beim
Bezirksgericht ZüriCh
eing~reichten Klage verlangt
Schoch die Aberkennung dieser Forderung mit der
Begründung, dass M. Kalt ihm die Darlehensschuld
schenkungsweise erlassen habe, als er im Mai 1916
infolge der Krise im Hotelgewerbe sein Stellenvermitt-
lungsbureau habe aufgeben müssen und dadurch erwerb-
los geworden sei. Seit 1916 sei denn auch die Verzinsung
unterblieben.
In der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht
vom 13. Oktober 1927 führte sein Vertreter u. a. aus:
Die Erblasserin habe Schoch in Anwesenheit seiner
Frau erklärt: « Das Geld gehört ja eigentlich doch Dir
'I
I
Obligationenrecht. N° 39.
199
und was mein ist, ist auch Dein.» Diese Äusserung sei
auch gegenüber Frau Marti und Frau Wasmer erfolgt.
Eventuell werde der Zinsfuss von 6 % bestritten und
gegenüber dem Zinsanspruch für die Zeit vom 1.
August 1921 bis 1. August 1922 die Verjährungseinrede
erhoben.
e. -
Mit Urteil vom 15. Dezember 1927 wies das
Bezirksgericht Zürich die Klage ab, unter gleichzeitiger
Beschränkung des Zinsanspruches für die in Betreibung
gesetzte Forderung von 5000 Fr. auf 5% seit 29. Juni
1927 (Datum des Zahlungsbefehls).
Gegen diese Urteil appellierte Schoch an das Ober-
gericht. In einer Eingabe vom 6. Februar 1928 erhob' er
die « Vorfrage »: « Kann eine nicht juristische Person,
Erbengemeinschaft der Melanie Kalt, Aberkennungs-
beklagte, dem Aberkennungskläger Schoch den Prozess
machen? »
Mit Urteil vom 8. Februar 1928 hat das Obergericht
des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid
bestätigt.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers
mit dem Begehren um Gutheissung der Klage.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Was vorab die Legitimation von Notar Roth zur
Geltendmachung der streitigen Forderung anbetrifft,
übersieht die Vorinstanz, dass Roth durch die Vor-
mund~chaftskommission der Einwohnergemeinde Bern
von Amtes wegen gestützt auf Art. 554, Zift. 1 und 3
ZGB als Erbschaftsverwalter ernannt worden ist. Zur
Bestellung eines Erbschaftsvertreters auf Begehren eines
Miterben hin gemäss Art. 602, Abs. 3 ZGB, wie sie das
Obergericht hier als erfolgt annimmt, wäre nach .Art. 7
des bernischen Einführungsgesetzes zum ZGB einzig
der Regierungsstatthalter zuständig gewesen.
Den Aufgabenkreis des amtlichen Erbschaftsverwalters
im Sinne von Art. 554 ZGB umschreibt das Gesetz nicht.
200
Obligationenreeht. N° 39.
Indessen ergibt sich ",owohl aus der systematischen
Einordnung dieses Instituts unter die (e Sicherungsmass-
. regeln ll, als auch aus der Natur der gesetzlich vorge-
sehenen Anwendungsfälle, dass dem Erbschaftsver-
walter in der Regel bloss eine auf Erhaltung und Ver-
waltung, nicht auch auf Liquidation des Nachlasses
gerichtete Tätigkeit zukommt (vgl. BGE 42 II 342;
47 II 41 f.). Dieses Verwaltungsrecht schliesst aber not-
wendig auch die Befugnis in sich, Forderungen des Erb-
lassers einzuziehen und dessen Rechte und Pflichten
allenfalls gerichtlich feststellen zu lassen, indem es sich
dabei um zu einer ordnungsmässigen Verwaltung gehö-
rende, der Erhaltung und Sicherung der Erbschaft die-
nende Massnahmen handelt (vgl. EscHER, N. 6 und
TuoR, N. 19 zu Art. 554 ZGB). Insoweit ist daher der
amtliche Ersbchaftsverwalter auf die gleiche Linie zu
stellen wie der Willensvollstrecker und der Erbschafts-
vertreter gemäss Art. 602, Abs. 3 ZGB. Vermöge des
ihm durch behördlichen Ernennungsakt übertragenen
Amtes zur Verwaltung des Nachlassvermögens handelt
er als Vertreter der in der Erbengemeinschaft verbundenen
Gesamtheit der Erben unabhängig vom Willen des ein-
zelnen Erben kraft eigenen Rechts. Er ist daher wie
zu Prozessen für, bezw. gegen die Erbschaft, so auch
zu Betreibungen für, bezw. gegen sie aktiv und passiv
legitimiert und infolgedessen ohne weiteres auch befugt,
Vollmacht zur Prozessführung namens der Erbengemein-
schaft zu erteilen (BGE 53 11 208). Dabei untersteht er der
Aufsicht der Behörde und gegen von ihm beabsichtigte
oder getroffene Massnahmen ist dem einzelnen Erben
das Beschwerderecht gegeben (Art. 595, Abs. 3 ZGB).
Dass sich aber hier ein Erbe beschwert habe, ist aus den
Akten nicht ersichtlich.
E. 2 Da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um einen Anspruch der noch ungeteilten Erbschaft handelt, der gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von einzelnen Erben allein geltend Obligationenrecht. N° 39. 201 gemacht werden kann, und zwar selbst nicht mit dem Antrag auf Leistung an sämtliche Erben gemeinsam (BGE 50 II 220), sondern nur von der Gesamtheit der Erben, wäre ein Ausscheiden der Ehefrau des Klägers aus der Erbengemeinschaft mit Bezug auf den streitigen Anspruch im Wege einer Teilliquidation durch Verzicht auf ihre Rechte zu Gunsten ihrer Miterben möglich gewesen (vgl. BGE 51 11 270). Einen derartigen Ver- zicht hat aber Frau Schoch nicht erklärt, sondern sich darauf beschränkt, den von den übrigen Erben behaupte- ten Anspruch zu bestreiten und gegen dessen Geltend- machung durch Betreibung zu protestieren.
E. 3 In der Sache selbst stellt der Kläger nicht in
Abrede, am 8. Juli 1907 von der Erblasserin ein Dar-
lehen von 5000 Fr. erhalten zu haben. Er behauptet
auch nicht mehr, dass die Darlehensforderung verjährt
sei, welche Einrede übrigens haltlos wäre, weil das Dar-
lehen erst am 8. Juli 1917 zur Rückzahlung fällig ge-
worden und die Betreibung formrichtig am 29. Juni
1927, also vor Ablauf der zehnjährigen Frist, angehoben
worden ist (Art. 127 OR). Dagegen macht er geltend, dass
die Erblasserin ihm die· Darlehensschuld mündlich
erlassen habe. Nach der Regel des Art. 8 ZGB, wonach
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, trifft ihn
hiefür die Beweislast. Anders wäre es, wenn er den
Schuldschein zurückerhalten hätte, indem· alsdann die
Vermutung des Art. 89, Abs. 3 OR Platz greifen würde,
dass die Schuld getilgt oder in anderer Weise (wie z. B.
gerade durch Erlass) erloschen sei. Tatsächlich hat aber
die Erblasserin den Schuldschein in einem bei der Tochter
des Klägers, Frau Rudhardt in Genf, deponierten Köffer-
chen aufbewahrt.
Gemäss seiner eigenen Zugabe in der Berufungs-
begründung vermag sich der Kläger für den Nachweis
des behaupteten mündlichen Schulderlasses einzig auf
das Zeugnis seiner Frau zu stützen, der die Erblasserin
202
Obligationenrecht. N° 39.
((die Schenkung bestätigt und sogar schrütlich offeriert
habe». Die Einvernahme dieses Zeugen hat indessen
die Vorinstanz in Anwendung von § 185 der zürche-
rischen ZPO abgelehnt und hiebei muss es für das Bundes-
gericht sein Bewenden haben.
Da darnach die behauptete Äusserung der Erb-
lasserin nicht als nachgewiesen gelten kann, mag dahin-
stehen, welche Bedeutung ihr beizulegen wäre.
Der blosse Umstand aber, dass die Erblasserin -
wohl
mit Rücksicht auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen
zum Kläger -
während Jahren weder die Zinsen einge-
fordert, noch die Rückzahlung des Darlehenskapitals
verlangt hat, bildet kein schlüssiges Indiz für ihren
Erlasswillen. Denn aus der Nichtgeltendmachung eines
Anspruches während einer bestimmten Zeit leitet das
Gesetz nur die Verjährung ab. Während der Verjährungs-
frist aber steht es dem Gläubiger regelmässig frei, seine
Vertragsrechte geltend zu machen, wann er will. Zur
Annahme, dass er dieselben aufgegeben habe, ist weiter
erforderlich, dass zu seinem passiven Verhalten während
längerer Zeit noch besondere Umstände hinzukommen,
die in Verbindung mit jenem den Schluss auf einen
Erlasswillen als begründet erscheinen lassen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 14. März 1928 i. S. Gattiker &Co.
c. Hürlimann). Derartige Verumständungen sind aber
hier nicht gegeben.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das U rtei! des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 1928 bestätigt. I I I Kantonales Recht. No 40. IH. KANTONALES RECHT DROIT CANTONAL
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39. Urteil der I. Zivilabteilllng vom 9. Mai 19a5 i. S.
Schoch gegen Erbengememschaft Ealt.
Art. 554 Z G B: Rechtsstelluug des Erbschaftsverwalters
(Erw. 1).
Art. 602 Z G B: TeiUiquidation bezüglich eines Erbschafts-
aktivums infolge Verzichts eines Erben zu Gunsten der
übrigen Erben auf einen dem Nachlass zustehenden An-
spruch '1 (Erw. 2).
Sc h u I der las s: Beweislast. Die Nichtgeltendmachung
einer Forderung während längerer Zeit ist an sich kein schlüs-
siges Indiz für den Erlasswillen des Glänbigers.
A. -Am 8. Juli 1907 stellte der Kläger Schoch seiner
Schwägerin, Melanie Kalt, folgenden Schuldschei~ aus :
« Der Unterzeichnete bescheint, von Frl. Melame Kalt
ein Darlehen von Franken fünftausend erhalten zu
haben, verzinslich zum jeweiligen Zinsfuss der Schweiz.
Volksbank in Genf. Das Darlehen ist für fünf Jahre
unkündbar. Sollte vor Ablauf der ersten fünf Jahre das
Kapital nicht sechs Monate vorher gekündet worden s.ein,
so bleibt das Darlehen für weitere fünf Jahre verbmd-
lieh. » Melanie Kalt lebte damals, und zwar bereits seit
1894, im Haushalte des Klägers in Genf und arbeitete
als Angestellte in dem von Schoch geführten SteHen-
198
Obligationenrecht. No 39.
vermittlungsbureau für Hotelpersonal gegen ein Monats-
salär von 100 Fr. nebst freier Wohnung und Verpflegung.
Auch nach Aufgabe dieses Bureaus im Jahre 1916 hatte
sie unentgeltlich Kost und Logis beim Kläger bis 1921,
in welchem Jahre sie nach Bern zog, wo sie am 1. März
1926 starb. Ihre gesetzlichen Erben waren ein Bruder,
die Kinder eines verstorbenen Bruders und drei
Schwestern, worunter die Ehefrau des Klägers.
Am 11. Mai 1926 ordnete die Vormundschaftskom-
mission der Einwohnergemeinde Bern gestützt auf
Art. 554, Ziff. 1 und 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung
über den Nachlass an und bestellte Notar Roth als
Erbschaftsverwalter mit dem Auftrag, « die Erbschaft
in gesetzlicher Weise zu liquidieren und der Vormund-
schaftskommission s. Zt. hierüber Bericht und Abrech-
nung einzureichen».
In einer Betreibung vom 29. Juni 1927 erwirkten die
Beklagten auf Rechtsvorschlag des Betriebenen hin
am 16. August 1927 durch Entscheid des Einzelrichters
im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von 5000 Fr.
nebst 6% Zins seit 1. August 1921, sowie für die Betrei-
bungs- und 27 Fr. Rechtsöffnungskosten und 50 Fr.
Entschädigung für Umtriebe.
B. -
Mit der vorliegenden, am 23. August 1927 beim
Bezirksgericht ZüriCh
eing~reichten Klage verlangt
Schoch die Aberkennung dieser Forderung mit der
Begründung, dass M. Kalt ihm die Darlehensschuld
schenkungsweise erlassen habe, als er im Mai 1916
infolge der Krise im Hotelgewerbe sein Stellenvermitt-
lungsbureau habe aufgeben müssen und dadurch erwerb-
los geworden sei. Seit 1916 sei denn auch die Verzinsung
unterblieben.
In der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht
vom 13. Oktober 1927 führte sein Vertreter u. a. aus:
Die Erblasserin habe Schoch in Anwesenheit seiner
Frau erklärt: « Das Geld gehört ja eigentlich doch Dir
'I
I
Obligationenrecht. N° 39.
199
und was mein ist, ist auch Dein.» Diese Äusserung sei
auch gegenüber Frau Marti und Frau Wasmer erfolgt.
Eventuell werde der Zinsfuss von 6 % bestritten und
gegenüber dem Zinsanspruch für die Zeit vom 1.
August 1921 bis 1. August 1922 die Verjährungseinrede
erhoben.
e. -
Mit Urteil vom 15. Dezember 1927 wies das
Bezirksgericht Zürich die Klage ab, unter gleichzeitiger
Beschränkung des Zinsanspruches für die in Betreibung
gesetzte Forderung von 5000 Fr. auf 5% seit 29. Juni
1927 (Datum des Zahlungsbefehls).
Gegen diese Urteil appellierte Schoch an das Ober-
gericht. In einer Eingabe vom 6. Februar 1928 erhob' er
die « Vorfrage »: « Kann eine nicht juristische Person,
Erbengemeinschaft der Melanie Kalt, Aberkennungs-
beklagte, dem Aberkennungskläger Schoch den Prozess
machen? »
Mit Urteil vom 8. Februar 1928 hat das Obergericht
des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid
bestätigt.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers
mit dem Begehren um Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was vorab die Legitimation von Notar Roth zur
Geltendmachung der streitigen Forderung anbetrifft,
übersieht die Vorinstanz, dass Roth durch die Vor-
mund~chaftskommission der Einwohnergemeinde Bern
von Amtes wegen gestützt auf Art. 554, Zift. 1 und 3
ZGB als Erbschaftsverwalter ernannt worden ist. Zur
Bestellung eines Erbschaftsvertreters auf Begehren eines
Miterben hin gemäss Art. 602, Abs. 3 ZGB, wie sie das
Obergericht hier als erfolgt annimmt, wäre nach .Art. 7
des bernischen Einführungsgesetzes zum ZGB einzig
der Regierungsstatthalter zuständig gewesen.
Den Aufgabenkreis des amtlichen Erbschaftsverwalters
im Sinne von Art. 554 ZGB umschreibt das Gesetz nicht.
200
Obligationenreeht. N° 39.
Indessen ergibt sich ",owohl aus der systematischen
Einordnung dieses Instituts unter die (e Sicherungsmass-
. regeln ll, als auch aus der Natur der gesetzlich vorge-
sehenen Anwendungsfälle, dass dem Erbschaftsver-
walter in der Regel bloss eine auf Erhaltung und Ver-
waltung, nicht auch auf Liquidation des Nachlasses
gerichtete Tätigkeit zukommt (vgl. BGE 42 II 342;
47 II 41 f.). Dieses Verwaltungsrecht schliesst aber not-
wendig auch die Befugnis in sich, Forderungen des Erb-
lassers einzuziehen und dessen Rechte und Pflichten
allenfalls gerichtlich feststellen zu lassen, indem es sich
dabei um zu einer ordnungsmässigen Verwaltung gehö-
rende, der Erhaltung und Sicherung der Erbschaft die-
nende Massnahmen handelt (vgl. EscHER, N. 6 und
TuoR, N. 19 zu Art. 554 ZGB). Insoweit ist daher der
amtliche Ersbchaftsverwalter auf die gleiche Linie zu
stellen wie der Willensvollstrecker und der Erbschafts-
vertreter gemäss Art. 602, Abs. 3 ZGB. Vermöge des
ihm durch behördlichen Ernennungsakt übertragenen
Amtes zur Verwaltung des Nachlassvermögens handelt
er als Vertreter der in der Erbengemeinschaft verbundenen
Gesamtheit der Erben unabhängig vom Willen des ein-
zelnen Erben kraft eigenen Rechts. Er ist daher wie
zu Prozessen für, bezw. gegen die Erbschaft, so auch
zu Betreibungen für, bezw. gegen sie aktiv und passiv
legitimiert und infolgedessen ohne weiteres auch befugt,
Vollmacht zur Prozessführung namens der Erbengemein-
schaft zu erteilen (BGE 53 11 208). Dabei untersteht er der
Aufsicht der Behörde und gegen von ihm beabsichtigte
oder getroffene Massnahmen ist dem einzelnen Erben
das Beschwerderecht gegeben (Art. 595, Abs. 3 ZGB).
Dass sich aber hier ein Erbe beschwert habe, ist aus den
Akten nicht ersichtlich.
2. Da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung
um einen Anspruch der noch ungeteilten Erbschaft
handelt, der gemäss feststehender Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht von einzelnen Erben allein geltend
Obligationenrecht. N° 39.
201
gemacht werden kann, und zwar selbst nicht mit dem
Antrag auf Leistung an sämtliche Erben gemeinsam
(BGE 50 II 220), sondern nur von der Gesamtheit der
Erben, wäre ein Ausscheiden der Ehefrau des Klägers
aus der Erbengemeinschaft mit Bezug auf den streitigen
Anspruch im Wege einer Teilliquidation durch Verzicht
auf ihre Rechte zu Gunsten ihrer Miterben möglich
gewesen (vgl. BGE 51 11 270). Einen derartigen Ver-
zicht hat aber Frau Schoch nicht erklärt, sondern sich
darauf beschränkt, den von den übrigen Erben behaupte-
ten Anspruch zu bestreiten und gegen dessen Geltend-
machung durch Betreibung zu protestieren.
3. -
In der Sache selbst stellt der Kläger nicht in
Abrede, am 8. Juli 1907 von der Erblasserin ein Dar-
lehen von 5000 Fr. erhalten zu haben. Er behauptet
auch nicht mehr, dass die Darlehensforderung verjährt
sei, welche Einrede übrigens haltlos wäre, weil das Dar-
lehen erst am 8. Juli 1917 zur Rückzahlung fällig ge-
worden und die Betreibung formrichtig am 29. Juni
1927, also vor Ablauf der zehnjährigen Frist, angehoben
worden ist (Art. 127 OR). Dagegen macht er geltend, dass
die Erblasserin ihm die· Darlehensschuld mündlich
erlassen habe. Nach der Regel des Art. 8 ZGB, wonach
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, trifft ihn
hiefür die Beweislast. Anders wäre es, wenn er den
Schuldschein zurückerhalten hätte, indem· alsdann die
Vermutung des Art. 89, Abs. 3 OR Platz greifen würde,
dass die Schuld getilgt oder in anderer Weise (wie z. B.
gerade durch Erlass) erloschen sei. Tatsächlich hat aber
die Erblasserin den Schuldschein in einem bei der Tochter
des Klägers, Frau Rudhardt in Genf, deponierten Köffer-
chen aufbewahrt.
Gemäss seiner eigenen Zugabe in der Berufungs-
begründung vermag sich der Kläger für den Nachweis
des behaupteten mündlichen Schulderlasses einzig auf
das Zeugnis seiner Frau zu stützen, der die Erblasserin
202
Obligationenrecht. N° 39.
((die Schenkung bestätigt und sogar schrütlich offeriert
habe». Die Einvernahme dieses Zeugen hat indessen
die Vorinstanz in Anwendung von § 185 der zürche-
rischen ZPO abgelehnt und hiebei muss es für das Bundes-
gericht sein Bewenden haben.
Da darnach die behauptete Äusserung der Erb-
lasserin nicht als nachgewiesen gelten kann, mag dahin-
stehen, welche Bedeutung ihr beizulegen wäre.
Der blosse Umstand aber, dass die Erblasserin -
wohl
mit Rücksicht auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen
zum Kläger -
während Jahren weder die Zinsen einge-
fordert, noch die Rückzahlung des Darlehenskapitals
verlangt hat, bildet kein schlüssiges Indiz für ihren
Erlasswillen. Denn aus der Nichtgeltendmachung eines
Anspruches während einer bestimmten Zeit leitet das
Gesetz nur die Verjährung ab. Während der Verjährungs-
frist aber steht es dem Gläubiger regelmässig frei, seine
Vertragsrechte geltend zu machen, wann er will. Zur
Annahme, dass er dieselben aufgegeben habe, ist weiter
erforderlich, dass zu seinem passiven Verhalten während
längerer Zeit noch besondere Umstände hinzukommen,
die in Verbindung mit jenem den Schluss auf einen
Erlasswillen als begründet erscheinen lassen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 14. März 1928 i. S. Gattiker &Co.
c. Hürlimann). Derartige Verumständungen sind aber
hier nicht gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das U rtei! des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 1928
bestätigt.
I
I
I
Kantonales Recht. No 40.
IH. KANTONALES RECHT
DROIT CANTONAL