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54_II_178

BGE 54 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 35.

Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut-

schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme

, von Akkreditiv- oder akkreditivähnlichen Geschäften

rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts-

vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren

der Spar- und Leihkasse Grenchen sich auf diesen

Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in

seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen

hatte.

35. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Ma.i lSaS

i. S. Oesterreich. Bund.esba.hnen gegen Buob.

Fra c h t ver t rag. Internat. übereink. v. 14. Okt. 1890

(Art. 11 Abs. 1, .12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver-.

trages. Erforderms der gehörigen Publikation. Verpflichtun-

ge~ des :,:mp~ängers: Pflicht zur Zahlung der «im Fracht-

brief ersl~htlich gemachten» Beträge; gemeint ist nicht

schlechthl~ der ziffermässig genannte Betrag. Verurteilung

~es Empfa~gers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten

(m cas~ DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem

ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der

Ware aus der Sch~eiz nach Österreich geschuldet ist).

(E~. 1 u. 2). AbweIsung des vom Empfänger verrechungs-

welse geltend gemachten Schadenersatzanspruches. (Erw. 3).

A. -

Im Laufe des Jahres 1926 Iiess der Beklagte Hans

Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror-

schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei

nach St. Margrethen kommen.

.. Mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an hatten die

Osterreichischen Bundesbahnen für den Transit von

Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine

~ra~htvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war

1m Osterreichischen (e Anzeigeblatt für Verkehr)), in der

~ummer vom 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent-

hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht-

sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim-

mung: « Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta-

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Obligationen recht. No 35.

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tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass

keine Anwendung ». Dieser Sondertarif wurde auf den

1. August 1926 durch einen neuen ersetzt, welcher in

der Beilage zum Anzeigeblatt vom 27. Juli 1926 veröffent-

licht wurde. Auch diese Veröffentlichung enthält am

Schlusse die Bestimmung, dass der Tarifnachlass nicht

anwendbar sei auf Sendungen, die nach Österreich

zurückbefördert werden.

Für die Zuckertransporte des Beklagten, die zum Teil

an ihn direkt, zum Teil an die Rheintalische Creditanstalt

Filiale St. Margrethen, den Schweiz. Bankverein St. Gallen

und das Speditionshaus Gebr. Weiss in Bregenz adressiert

waren, wurde der Sondertarif berechnet und gemäss

Vermerk auf den Frachtbriefen wurden die entsprechen-

den Frachtansätze eingezogen. Von St. Margrethen liess

der Beklagte einige Wagen und Teilsendungen nach

. österreich. Stationen, z. B. Bregenz und Dornbirn.

zurückgehen.

Für die nach Österreich zurückgeschaffte Ware mach-

ten die Österreichischen Bundesbahnen die Fracht-

differenz zwischen dem normalen und dem Ausnahme-

tarif geltend. Der Beklagte lehnte jedoch die Nachfor-

derung ab, weü der Handel unmöglich gemacht würde.

wenn nach so langer Zeit nach der Auslieferung des

Frachtgutes noch Nachforderungen gestellt werden könn-

ten.

B. -

Hierauf hoben die Kläger beim st. gallischen

Handelsgericht gegen den Beklagten die vorliegende

Klage auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung

von insgesamt 5712 Fr. 54 Cts nebst Zins zu 5 % seit

1. August 1926 an; dieser Betrag stellt die Summe der

nach Auffassung der Klägerin vom Beklagten geschul-

deten Frachtüberschüsse dar.

C. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Er nimmt den Standpunkt ein. der Ausnahmetarif und

speziell die Bestimmung über dessen Nichtanwendbar-

keit im Falle der Rückbeförderung nach österreich.

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Obligationenrecht. N° 35.

Eisenbahnstationen sei nicht « gehörig)) veröffentlicht

wordf'n im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Internationalen

Übereinkunft über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. Ue.),

• indem die Publikation im Schweiz. Eisenbahnblatt

unterblieben sei. Ferner wendet der Beklagte ein, dass

nach Art. 17 1. Ue. der Empfänger nur für die im Fracht-

brief ersichtlich gemachten Beträge haftbar gemacht

werden könne und die Empfangsbahn nach Art. 20 1. Ue.

bei der Auslieferung des Gutes alle durch den Fracht-

vertrag begründeten Forderungen, insbesondere die

Frachtgebühren, einzufordern habe, was hier unterlassen

worden sei. Eventuell wird der Schaden, welcher dem

Beklagten daraus erwachsen sei, dass er die Frachtdif-

ferenz nicht mehr auf seine Abnehmer überwälzen könne,

verrechnungsweise gegenüper der Klageforderung geltend

gemacht. Auch werde die Höhe der eingeklagten Be-

träge bestritten.

D. -

Das Handelsgericht St. Gallen hat mit Urteil

vom 30. Dezember 1927 die Klage abgewiesen.

E. -

Gegen des Urteil das Handelsgerichts hat die

Klägerin unter 'Wiederholung des Klagebegehrens die

Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

L In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass

gemäss herrschender Ansicht der Frachtvertrag nach dem

1. Ce. vom 14. Oktober 1890 ein Realvertrag ist, welcher

durch die Übernahme des Gutes seitens der Bahn zur

Beförderung mit dem Frachtbrief, in Verbindung mit

der \Vi1lenseinigung auf den Transport, zustandekommt

(vgL I. Ue. Art. 8 Abs. 1, GERSTNER S. 94/5; BLUME

S. 71, DERNBURG, bürgerl. Recht 21 S. 172), und dass

der Frachtbrief dureh dessen Entgegennahme, die Au-

bringung der Vermerke der Bahn und die Abstempelung

aus dem das Gut begleitenden offenen Brief zur Vertrags-

urkunde wird, während er hinsichtlich des Inhalts reine

Bewdsurkunde ist, gegen die ein Gegenbeweis möglich

Obligationenrecht. No 35.

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ist (1. Ue. Art. 8 Abs.3; GERSTNER S.154, 14 a; BLUME

S.55).

In Bezug auf die Berechnung der Frachten ist das

freie Übereinkommen durch die einseitige Festsetzung

in den Tarifen eingeschränkt, deren Rechtsbeständigkeit

durch das Landesrecht bestimmt wird. Das I. Ue. schreibt

aber in Art. 11 Abs. 1 vor. dass sie gehörig veröffentlicht

werden müssen, ohne nähere Angaben darüber, wie sie

bekannt zu geben sind, damit sie zur öffentlichen Kenntnis

gelangen. Hier erfolgte die Veröffentlichung unbestrit-

tenermassen im Österr. Anzeigeblatt für den Verkehr

vom 29. Dezember 1925 und die Publikation des abge-

änderten Tarifes untern 27. Juli 1926 im nämlichen

Organ. Der Beklagte kann sich umsoweniger darauf

berufen, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit von

Sendungen nach der Schweiz eine Veröffentlichung auch

im Inland hätte veranlasst werden sollen, als nach der

ganzen Sachlage mit Notwendigkeit angenom~en werde.n

muss, dass er den Ausnahmetarif und damIt auch die

Klausel über dessen Nichtanwendbarkeit bei Rückbe-

förderung der Ware nach Österreich gekannt habe.

2. Die Verpflichtungen des Empfängers gegenüber

der Bahn sind in Art. 12 1. Ue. umschrieben. Danach

gelten die Frachtgelder, soweit sie nicht vom Absender

bei der Aufgabe des Gutes entrichtet wurden, als auf

den Empfänger angewiesen. Die Zahlungspflicht e.rstreckt

sich nach der Art. 12 vervollständigenden Bestlmmung

in Art. 17 auf die « im Frachtbrief ersichtlich gemachten»

Beträge. Da im vorliegenden Falle keine Anh~~tspun~te

dafür vorhanden waren, dass die Ware nach Osterreich

zurückbefördert werde, wurden die Frachten nach dem

Ausnahmetarif für den Zuckertransport aus der Tsche-

choslowakei durch Österreich berechnet. Indessen kann

ein Verweis auf den Frachtzuschlag bei Rücktransport

nach Österreich in dem am Kopfe des Frachtbriefes

befindlichen Vermerk: « Sie empfangen die Sendung auf

Grund des 1. Ue. und der betreffenden Reglemente und

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ObIigationenrecht. N° 35.

Tarife der beteiligten Eisenbahnen » erblickt werden. Denn

die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers be-

zieht sich nicht nur auf den ziffermässig im Frachtbrief

genannten Betrag. Der Frachtbrief ist kein Wertpapier,

auf dem jede Angabe in besonderer Form enthalten sein

müsste (vgl. GERSTNER S. 270, ROSENTHAL S. 155, und

die bei BLUME S. 113 angeführten gerichtlichen Ent-

scheidungen). Die Vorinstanz stellt mit Unrecht, unter

Verweisung auf LOENING, Komm. z. 1. Ue. vom 23.

Oktober 1924 S. 365 ff., 382 ff., die Ansicht als die

herrschende hin, es seien nur die im Frachtbrief ziffer-

mässig ersichtlich gemachten Beträge zu zahlen, und es

sei eine weitergehende Haftung nur bei arglistigem

Verhalten oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben,

sondern es haftet der Empfänger direkt aus der Emp-

fangnahme gemäss Art. 12 und 17 1. Ue. Zudem ist in

Abs. 4 von Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass er

verpflichtet sei, das von der Bahn zu wenig Geforderte

nachzuzahlen, welcher Anspruch erst innert Jahresfrist

verjährt. An der Zahlungspflicht des Beklagten kann

auch der Umstand nichts ändern, dass die Bahn gemäss

Art. 12 Abs. 3 möglicherweise die Hinterlegung des

ungefähren Mehrfrachtbetrages für allfällig nach Öster-

reich zurückzubefördernde 'Vare hätte verlangen können,

vorausgesetzt, dass man damals an eine Rückschaffung

nach einer österreichischen Eisenbahnstation überhaupt

gedacht hat.

. 3. Der Schadenersatzanspruch, den der Beklagte

eventuell verrechnungsweise geltend macht, scheitert

schon am Mangel des Nachweises eines Verschuldens der

Klägerin, welche ja für angemessene Veröffentlichung des

Sondertarifes gesorgt hat. Bei Ausführung derart bedeu-

tender Transporte auf eigene Rechnung darf voraus-

gesetzt werden, dass der Importeur die in einem fremden

Lande, durch welches der Transit stattfindet, geltenden

Transportbedingungen kenne und sich nicht auf allfällige

Mitteilungen der Spediteure verlasse. Und es kann hier

Obligationenrecht. N° 36.

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der Bahn ein Verschulden umsoweniger vorgeworfen

werden, als sie ja aus dem Frachtbriefe ersah, dass der

Beklagte von den Frachtbedingungen Kenntnis hatte:

dass das nur für die ihm günstigen Klauseln zutreffe,

konnte sie nach dem normalen Lauf der Dinge nicht

vermuten. Auch konnte sie nicht wissen, d8Ss der Be-

klagte beabsichtige, einen Teil des eingeführten Zuck~rs

nach Österreich zurückzuschaffen, hatte also keme

Veranlassung, ihn für diesen Fall noch besonders zu

belehren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird das

Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom

30. Dezember 1927 aufgehoben, das Klagebegehren

grundsätzlich zugesprochen und es werden die Akten

zur Festsetzung des vom Beklagten an die Klägerin zu

bezahlenden Betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.

36. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivils,bteilung

von S. :Ma.~ 1928 i. S. Hurter gegen Ammann.

Art. 261 OR. : Missbräuchliche Verwendung der Mietsache;

Kriterien. Die Pflicht des Mieters zur billigen Rücksicht-

nahme auf die Hausgenossen besteht auch bei der Miete

von Geschäftsräumen (Erw. 2).

Auch der nicht selber im Miethause wohnende Vermieter ist

hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter, soweit sie den

Gebrauch der Mietsache betreffen, durch Art. 261 OR

geschützt (Erw. 3).

Durch Vertrag vom 12. November 1925 vermietete der

Kläger Hurter dem Beklagten Amman~l die Parte.rre-

räumlichkeiten in seinem -

damals erst 1m Bau begnffe-

nen -

Hause Dufourstrasse 209 in Zürich zur Benützung

als Autogarage und Reparaturwerkstätte für die Dauer

von fünf Jahren, ab 1. Januar 1926, zu einem Zinse von

5000 Fr. jährlich.