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Obligationenrecht. N0 35.
Grenchen an die Wiener Spezialwerkstätte von Gut-
schriften an die Klägerin die Rede ist). Die Annahme
, von Akkreditiv- oder akkreditivähnlichen Geschäften
rechtfertigt sich vorliegend umsoeher, als der Rechts-
vorgänger der Klägerin selbst im Nachlassverfahren
der Spar- und Leihkasse Grenchen sich auf diesen
Boden gestellt hat, und er auch die Eintragungen in
seinen Geschäftsbüchern entsprechend vorgenommen
hatte.
35. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Ma.i lSaS
i. S. Oesterreich. Bund.esba.hnen gegen Buob.
Fra c h t ver t rag. Internat. übereink. v. 14. Okt. 1890
(Art. 11 Abs. 1, .12, 17). Rechtliche Natur des Frachtver-.
trages. Erforderms der gehörigen Publikation. Verpflichtun-
ge~ des :,:mp~ängers: Pflicht zur Zahlung der «im Fracht-
brief ersl~htlich gemachten» Beträge; gemeint ist nicht
schlechthl~ der ziffermässig genannte Betrag. Verurteilung
~es Empfa~gers zur Nachzahlung des zu wenig Geforderten
(m cas~ DIfferenz zwischen dem Ausnahmetarif und dem
ordentlIchen Frachtansatz, die wegen Rücktransportes der
Ware aus der Sch~eiz nach Österreich geschuldet ist).
(E~. 1 u. 2). AbweIsung des vom Empfänger verrechungs-
welse geltend gemachten Schadenersatzanspruches. (Erw. 3).
A. -
Im Laufe des Jahres 1926 Iiess der Beklagte Hans
Buob, Inhaber einer Kolonialwarenhandlung in Ror-
schach, mehrere Wagen Zucker aus der Tschechoslowakei
nach St. Margrethen kommen.
.. Mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an hatten die
Osterreichischen Bundesbahnen für den Transit von
Zucker aus der Tschechoslowakei durch Österreich eine
~ra~htvergünstigung festgesetzt. Der Sondertarif war
1m Osterreichischen (e Anzeigeblatt für Verkehr)), in der
~ummer vom 29. Dezember 1925, Seite 102 f, veröffent-
hcht worden. Im Anschlusse an die einzelnen Fracht-
sätze enthielt die genannte Publikation die Bestim-
mung: « Auf Sendungen, die nach österreichischen Sta-
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tionen rückbefördert werden, findet dieser Tarifnachlass
keine Anwendung ». Dieser Sondertarif wurde auf den
1. August 1926 durch einen neuen ersetzt, welcher in
der Beilage zum Anzeigeblatt vom 27. Juli 1926 veröffent-
licht wurde. Auch diese Veröffentlichung enthält am
Schlusse die Bestimmung, dass der Tarifnachlass nicht
anwendbar sei auf Sendungen, die nach Österreich
zurückbefördert werden.
Für die Zuckertransporte des Beklagten, die zum Teil
an ihn direkt, zum Teil an die Rheintalische Creditanstalt
Filiale St. Margrethen, den Schweiz. Bankverein St. Gallen
und das Speditionshaus Gebr. Weiss in Bregenz adressiert
waren, wurde der Sondertarif berechnet und gemäss
Vermerk auf den Frachtbriefen wurden die entsprechen-
den Frachtansätze eingezogen. Von St. Margrethen liess
der Beklagte einige Wagen und Teilsendungen nach
. österreich. Stationen, z. B. Bregenz und Dornbirn.
zurückgehen.
Für die nach Österreich zurückgeschaffte Ware mach-
ten die Österreichischen Bundesbahnen die Fracht-
differenz zwischen dem normalen und dem Ausnahme-
tarif geltend. Der Beklagte lehnte jedoch die Nachfor-
derung ab, weü der Handel unmöglich gemacht würde.
wenn nach so langer Zeit nach der Auslieferung des
Frachtgutes noch Nachforderungen gestellt werden könn-
ten.
B. -
Hierauf hoben die Kläger beim st. gallischen
Handelsgericht gegen den Beklagten die vorliegende
Klage auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung
von insgesamt 5712 Fr. 54 Cts nebst Zins zu 5 % seit
1. August 1926 an; dieser Betrag stellt die Summe der
nach Auffassung der Klägerin vom Beklagten geschul-
deten Frachtüberschüsse dar.
C. -
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Er nimmt den Standpunkt ein. der Ausnahmetarif und
speziell die Bestimmung über dessen Nichtanwendbar-
keit im Falle der Rückbeförderung nach österreich.
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Obligationenrecht. N° 35.
Eisenbahnstationen sei nicht « gehörig)) veröffentlicht
wordf'n im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Internationalen
Übereinkunft über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. Ue.),
• indem die Publikation im Schweiz. Eisenbahnblatt
unterblieben sei. Ferner wendet der Beklagte ein, dass
nach Art. 17 1. Ue. der Empfänger nur für die im Fracht-
brief ersichtlich gemachten Beträge haftbar gemacht
werden könne und die Empfangsbahn nach Art. 20 1. Ue.
bei der Auslieferung des Gutes alle durch den Fracht-
vertrag begründeten Forderungen, insbesondere die
Frachtgebühren, einzufordern habe, was hier unterlassen
worden sei. Eventuell wird der Schaden, welcher dem
Beklagten daraus erwachsen sei, dass er die Frachtdif-
ferenz nicht mehr auf seine Abnehmer überwälzen könne,
verrechnungsweise gegenüper der Klageforderung geltend
gemacht. Auch werde die Höhe der eingeklagten Be-
träge bestritten.
D. -
Das Handelsgericht St. Gallen hat mit Urteil
vom 30. Dezember 1927 die Klage abgewiesen.
E. -
Gegen des Urteil das Handelsgerichts hat die
Klägerin unter 'Wiederholung des Klagebegehrens die
Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
L In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass
gemäss herrschender Ansicht der Frachtvertrag nach dem
1. Ce. vom 14. Oktober 1890 ein Realvertrag ist, welcher
durch die Übernahme des Gutes seitens der Bahn zur
Beförderung mit dem Frachtbrief, in Verbindung mit
der \Vi1lenseinigung auf den Transport, zustandekommt
(vgL I. Ue. Art. 8 Abs. 1, GERSTNER S. 94/5; BLUME
S. 71, DERNBURG, bürgerl. Recht 21 S. 172), und dass
der Frachtbrief dureh dessen Entgegennahme, die Au-
bringung der Vermerke der Bahn und die Abstempelung
aus dem das Gut begleitenden offenen Brief zur Vertrags-
urkunde wird, während er hinsichtlich des Inhalts reine
Bewdsurkunde ist, gegen die ein Gegenbeweis möglich
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ist (1. Ue. Art. 8 Abs.3; GERSTNER S.154, 14 a; BLUME
S.55).
In Bezug auf die Berechnung der Frachten ist das
freie Übereinkommen durch die einseitige Festsetzung
in den Tarifen eingeschränkt, deren Rechtsbeständigkeit
durch das Landesrecht bestimmt wird. Das I. Ue. schreibt
aber in Art. 11 Abs. 1 vor. dass sie gehörig veröffentlicht
werden müssen, ohne nähere Angaben darüber, wie sie
bekannt zu geben sind, damit sie zur öffentlichen Kenntnis
gelangen. Hier erfolgte die Veröffentlichung unbestrit-
tenermassen im Österr. Anzeigeblatt für den Verkehr
vom 29. Dezember 1925 und die Publikation des abge-
änderten Tarifes untern 27. Juli 1926 im nämlichen
Organ. Der Beklagte kann sich umsoweniger darauf
berufen, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit von
Sendungen nach der Schweiz eine Veröffentlichung auch
im Inland hätte veranlasst werden sollen, als nach der
ganzen Sachlage mit Notwendigkeit angenom~en werde.n
muss, dass er den Ausnahmetarif und damIt auch die
Klausel über dessen Nichtanwendbarkeit bei Rückbe-
förderung der Ware nach Österreich gekannt habe.
2. Die Verpflichtungen des Empfängers gegenüber
der Bahn sind in Art. 12 1. Ue. umschrieben. Danach
gelten die Frachtgelder, soweit sie nicht vom Absender
bei der Aufgabe des Gutes entrichtet wurden, als auf
den Empfänger angewiesen. Die Zahlungspflicht e.rstreckt
sich nach der Art. 12 vervollständigenden Bestlmmung
in Art. 17 auf die « im Frachtbrief ersichtlich gemachten»
Beträge. Da im vorliegenden Falle keine Anh~~tspun~te
dafür vorhanden waren, dass die Ware nach Osterreich
zurückbefördert werde, wurden die Frachten nach dem
Ausnahmetarif für den Zuckertransport aus der Tsche-
choslowakei durch Österreich berechnet. Indessen kann
ein Verweis auf den Frachtzuschlag bei Rücktransport
nach Österreich in dem am Kopfe des Frachtbriefes
befindlichen Vermerk: « Sie empfangen die Sendung auf
Grund des 1. Ue. und der betreffenden Reglemente und
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Tarife der beteiligten Eisenbahnen » erblickt werden. Denn
die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers be-
zieht sich nicht nur auf den ziffermässig im Frachtbrief
genannten Betrag. Der Frachtbrief ist kein Wertpapier,
auf dem jede Angabe in besonderer Form enthalten sein
müsste (vgl. GERSTNER S. 270, ROSENTHAL S. 155, und
die bei BLUME S. 113 angeführten gerichtlichen Ent-
scheidungen). Die Vorinstanz stellt mit Unrecht, unter
Verweisung auf LOENING, Komm. z. 1. Ue. vom 23.
Oktober 1924 S. 365 ff., 382 ff., die Ansicht als die
herrschende hin, es seien nur die im Frachtbrief ziffer-
mässig ersichtlich gemachten Beträge zu zahlen, und es
sei eine weitergehende Haftung nur bei arglistigem
Verhalten oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben,
sondern es haftet der Empfänger direkt aus der Emp-
fangnahme gemäss Art. 12 und 17 1. Ue. Zudem ist in
Abs. 4 von Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass er
verpflichtet sei, das von der Bahn zu wenig Geforderte
nachzuzahlen, welcher Anspruch erst innert Jahresfrist
verjährt. An der Zahlungspflicht des Beklagten kann
auch der Umstand nichts ändern, dass die Bahn gemäss
Art. 12 Abs. 3 möglicherweise die Hinterlegung des
ungefähren Mehrfrachtbetrages für allfällig nach Öster-
reich zurückzubefördernde 'Vare hätte verlangen können,
vorausgesetzt, dass man damals an eine Rückschaffung
nach einer österreichischen Eisenbahnstation überhaupt
gedacht hat.
. 3. Der Schadenersatzanspruch, den der Beklagte
eventuell verrechnungsweise geltend macht, scheitert
schon am Mangel des Nachweises eines Verschuldens der
Klägerin, welche ja für angemessene Veröffentlichung des
Sondertarifes gesorgt hat. Bei Ausführung derart bedeu-
tender Transporte auf eigene Rechnung darf voraus-
gesetzt werden, dass der Importeur die in einem fremden
Lande, durch welches der Transit stattfindet, geltenden
Transportbedingungen kenne und sich nicht auf allfällige
Mitteilungen der Spediteure verlasse. Und es kann hier
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der Bahn ein Verschulden umsoweniger vorgeworfen
werden, als sie ja aus dem Frachtbriefe ersah, dass der
Beklagte von den Frachtbedingungen Kenntnis hatte:
dass das nur für die ihm günstigen Klauseln zutreffe,
konnte sie nach dem normalen Lauf der Dinge nicht
vermuten. Auch konnte sie nicht wissen, d8Ss der Be-
klagte beabsichtige, einen Teil des eingeführten Zuck~rs
nach Österreich zurückzuschaffen, hatte also keme
Veranlassung, ihn für diesen Fall noch besonders zu
belehren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird das
Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
30. Dezember 1927 aufgehoben, das Klagebegehren
grundsätzlich zugesprochen und es werden die Akten
zur Festsetzung des vom Beklagten an die Klägerin zu
bezahlenden Betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.
36. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivils,bteilung
von S. :Ma.~ 1928 i. S. Hurter gegen Ammann.
Art. 261 OR. : Missbräuchliche Verwendung der Mietsache;
Kriterien. Die Pflicht des Mieters zur billigen Rücksicht-
nahme auf die Hausgenossen besteht auch bei der Miete
von Geschäftsräumen (Erw. 2).
Auch der nicht selber im Miethause wohnende Vermieter ist
hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter, soweit sie den
Gebrauch der Mietsache betreffen, durch Art. 261 OR
geschützt (Erw. 3).
Durch Vertrag vom 12. November 1925 vermietete der
Kläger Hurter dem Beklagten Amman~l die Parte.rre-
räumlichkeiten in seinem -
damals erst 1m Bau begnffe-
nen -
Hause Dufourstrasse 209 in Zürich zur Benützung
als Autogarage und Reparaturwerkstätte für die Dauer
von fünf Jahren, ab 1. Januar 1926, zu einem Zinse von
5000 Fr. jährlich.