opencaselaw.ch

54_II_183

BGE 54 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

182

Obligationenrecht. N° 35.

Tarife der beteiligten Eisenbahnen» erblickt werden. Denn

die Zahlungspflicht des annehmenden Empfängers be-

zieht sich nicht nur auf den zifiermässig im Frachtbrief

genannten Betrag. Der Frachtbrief ist kein Wertpapier,

auf dem jede Angabe in besonderer Form: enthalten sein

müsste (vgl. GERSTNER S. 270, ROSENTHAL S. 155, und

die bei BLUME S. 113 angeführten gerichtlichen Ent-

scheidungen). Die Vorinstanz stellt mit Unrecht, unter

Verweisung auf LOENING, Komm. z. I. Ue. vom 23.

Oktober 1924 S. 365 fi., 382 ff., die Ansicht als die

herrschende hin, es seien nur die im Frachtbrief ziffer-

mässig ersichtlich gemachten Beträge zu zahlen, und es

sei eine weitergehende Haftung nur bei arglistigem

Verhalten oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben,

sondern es haftet der Empfänger direkt aus der Emp-

fangnahme gemäss Art.- 12 und 17 1. Ue. Zudem ist in

Abs. 4 von Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass er

verpflichtet sei, das von der Bahn zu wenig Geforderte

nachzuzahlen, welcher Anspruch erst innert Jahresfrist

verjährt. An der Zahlungspflicht des Beklagten kann

auch der Umstand nichts ändern, dass die Bahn gemäss

Art. 12 Abs. 3 möglicherweise die Hinterlegung des

ungefähren Mehrfrachtbetrages für allfällig nach Öster-

reich zurückzubefördernde Ware hätte verlangen können,

vorausgesetzt, dass man damals an eine Rückschaffung

nach einer österreichischen Eisenbahnstation überhaupt

gedacht hat.

. 3. Der Schadenersatzanspruch, den der Beklagte

eventuell verrechnungsweise geltend macht, scheitert

schon am Mangel des Nachweises eines Verschuldens der

Klägerin, welche ja für angemessene Veröffentlichung des

Sondertarifes gesorgt hat. Bei Ausführung derart bedeu-

tender Transporte auf eigene Rechnung darf voraus-

gesetzt werden, dass der Importeur die in einem fremden

Lande, durch welches der Transit stattfindet, geltenden

Transportbedingungen kenne und sich nicht auf allfällige

Mitteilungen der Spediteure verlasse. Und es kann hier

Obligationenrecht. N° 36.

183

der Bahn ein Verschulden umsoweniger vorgeworfen

werden, als sie ja aus dem Frachtbriefe ersah, dass der

Beklagte von den Frachtbedingungen Kenntnis hatte :

dass das nur für die ihm günstigen Klauseln zutreffe,

konnte sie nach dem normalen Lauf der Dinge nicht

vermuten. Auch konnte sie nicht wissen, dass der Be-

klagte beabsichtige, einen Teil des eingeführten Zuck~rs

nach Österreich zurückzuschaffen, hatte also keme

Veranlassung, ihn für diesen Fall noch besonders zu

belehren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird das

Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom

30. Dezember 1927 aufgehoben, das Klagebegehren

grundsätzlich zugesprochen und es werden die Akten

zur Festsetzung des vom Beklagten an die Klägerin zu

bezahlenden Betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.

36. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivil3,bteilung

von 8. Mal 1928 i. S. Hurter gegen Ammann.

Art. 261 OR. : Missbräuchliche Verwendung der Mietsache;

Kriterien. Die Pflicht des Mieters zur billigen Rücksicht-

nahme auf die Hausgenossen besteht auch bei der Miete

von Geschäftsräumen (Erw. 2).

Auch der nicht selber im Miethause wohnende Vermieter ist

hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter, soweit sie den

Gebrauch der Mietsache betreffen, durch Art. 261 OR

geschützt (Erw. 3).

Durch Vertrag vom 12. November 1925 vermietete der

Kläger Hurter dem Beklagten Ammann die Parterre-,

räumlichkeiten in seinem -

damals erst im Bau begriffe-

nen -

Hause Dufourstrasse 209 in Zürich zur Benützung

als Autogarage und Reparaturwerkstätte für die Dauer

von fünf Jahren, ab 1. Januar 1926, zu einem Zinse von

5000 Fr. jährlich.

184

Obligationenreeht. N° 36.

In Abweichung vorn ursprünglichen Projekte wurde

die Zentralheizungsanlage statt in einern Parterrevor-

raum, im Keller erstellt, mit einzigem Zugang durch die

• dem Beklagten vermietete Garage zu jenem Vorraum,

von wo man durch eine mit einern Eisendeckel ver-

schliessbare Öffnung mitte1st einer Leiter in den Heizungs-

raum gelangte.

Wegen dieser Inanspruchnahme der

Garagelokalitäten als Zugang zur Heizung entstanden

zwischen den Parteien bald Streitigkeiten, die dazu

führten, dass der Kläger am 30. November 1926 den

Mietvertrag gestützt auf Art. 261 OR als sofort auf-

gehoben erklärte.

Ende Dezember 1926 reichte er beim Bezirksgericht

Zürich Klage ein mit dem Begehren um gerichtliche Fest-

stellung, dass der von dt)n Parteien abgeschlossene Miet-

vertrag auf 1. Dezember 1926 rechtsgültig aufgehoben

worden sei.

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abge-

wiesen, das Obergericht des Kantons Zürieh mit Urteil

vom 18. Januar 1928.

Diesen Entscheid hat das Bundesgericht, in Abweisung

der vom Kläger dagegen ergriffenen Berufung, bestätigt.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 261 OR kann der Vermieter die sofortige

Auflösung des Mietvertrages nebst Schadenersatz ver-

langen, wenn der Mieter die ilfm obliegende Pflicht, beim

Gebrauche der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu

verfahren und im Falle der Wohnungsmiete auf die

HausgerJossen billige Rücksicht zu nehmen, trotz Abmah-

nung andauerud verletzt oder der Sache durch offenbar

missbräuchliches Verhalten dauernden Schaden zufügt.

Dieser letztere Tatbestand, der nicht nur im Falle einer

die Mietsache in ihrer Substanz schädigenden Ein-

wirkung zutrifft, sondern immer dann, wenn der Mieter

durch eine offenbar, d. h. jedermann in die Augen

springende missbräuchliche Verwendung die Mietsache in

Obligationenrecht. No 36.

185

irgend einer Beziehung, also auch in ideeller, wie nament-

lich, wenn er sie in Verruf bringt, entwertet (BGE 28

II 244), scheidet hier schon deshalb aus, weil, wie die

Vorinstanz verbindlich feststellt, eine dauernde Schädi-

gung der Mietlokalitäten nicht vorliegt. Zur Vertrags-

auflösung muss es aber weitergehend auch schon genügen,

wenn der Mieter durch andauernde grobe Missachtung

seiner Sorgfalts pflicht eine unmittelbare, erhebliche

Gefahr für die Mietsache schafft (vgI. HAFNER, N. 4

zu Art. 283 a. OR). Allein auch eine solche Gefährdung

ist gemäss dem angefochtenen Urteil nicht nachgewiesen.

Der Kläger wirft denn auch dem Beklagten nicht so

sehr vor, dass er die Mieträume nicht mit der durch deren

Beschaffenheit und Zweckbestimmung gebotenen Sorg-

falt gebrauche, als vielmehr, dass er fortgesetzt die

Pflicht billiger Rücksichtnahme auf die Hausgenossen

verletzt und vor allem ihm und seinem Heizer gegen-

über ein brutales und chikanöses Verhalten an den Tag

gelegt habe.

Nun ist allerdings die anlässlich der Revision des

OR in Art. 261, Abs 1 neu aufgenommene Bestimmung,

dass der Mieter auf die Hausgenossen, d.h. auf die

Mitbewohner, billige Rücksicht zu nehmen habe, aus-

drücklich auf den Fall der « \Vohnungsmiete» be-

schränkt. Um eine solche im eigentlichen Sinne aber han-

delt es sich hier nicht, da, wie das Parterre, so auch das

zweite Stockwerk -

das erste stand damals noch leer -

zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vermietet

worden ist. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt,

war indessen mit dem von der nationalrätlichen Kom-

mission beigefügten Zusatz « bei \Vohnungsmiete» le-

diglich eine Verdeutlichung der vom Ständerat vorge-

schlagenen Fassung «(und auf die Hausgenossen billige

Rücksicht zu nehmen ») beabsichtigt, « da man hier in

erster Linie offenbar an die \Vohnungsmiete gedacht

habe» (vgI. StenogI'. Bulletin, Nationalrat,

20~ Jg.

S. 339/340), nicht aber sollte damit die Miete von Wohn-

186

Obligationenrecht. No 36.

räumen in dieser Beziehung in Gegensatz gestellt sein

zur Miete von Geschäftsräumen. Für eine verschiedene

Behandlung dieser beiden Fälle wäre denn auch ein

sachlicher Grund nicht ersichtlich. Denn das Bedürfnis

nach Schutz eines geordneten Zusammenwohnens mehre-

rer Mieter, wie ihn jene Bestimmung bezweckt, besteht

auch bei Geschäftsräumen, insbesondere in Hinsicht auf

die gemeinsame Benützung gewisser Einrichtungen und

Anlagen durch die verschiedenen Mieter, so dass die

gedachte Vorschrift unbedenklich auch auf Geschäfts-

zwecken dienende Mieträume auszudehnen ist. Vorliegend

stellt jedoch die Vorinstanz wiederum verbindlich fest

dass von einer andauernden Störung des Mitmieter~

Holdener in der Benützung seiner Mietlokalitäten im

zweiten Stock wegen mangelnder Heizung oder auf

andere Weise infolge des Verhaltens des Beklagten keine

Rede sein könne.

3. Zu prüfen bleibt noch, ob auch der Kläger selbst,

der weder im Hause Dufourstrasse 209 wohnt noch

darin ein Gewerbe betreibt, in seinen Beziehung:n zum

Beklagten durch Art. 261 OR geschützt sei. Hiebei ist

davon auszugehen, dass ihm ein gewisser Mitgebrauch

an den dem Beklagten verinieteten Garageräumlich-

keiten insofern zustand, als diese als Zugang zur Heizungs-

anlage benützt werden mussten. Eine entsprechende

Duldungspflicht seitens des Mieters ist zwar im Miet-

vertrage nicht ausdrücklich festgelegt, doch hat sie der

Beklagte stillschweigend übernommen, zumal er bei

Vertragsabschluss vom Mangel eines Separatzuganges

Kenntnis hatte und sich daher darüber klar sein musste

dass die Heizung auf andere WeisE" gar nicht bedient

werden konnte. Insoweit aber befand sich der Kläger

in einer ähnlichen Stellung wie ein Hausgenosse mit

Bezug auf die gemeinsame Benützung gewisser Einrich-

tungen des Miethauses durch die mehreren Mitrnieter.

Nach dem strengen Wortlaute deckt freilich Art. 261

Abs. 1 OR einen derartigen Tatbestand nicht, indessen

Obligationenrecht. No 36.

187

ist zu berücksichtigen, dass gerade durch jene gegenüber

Art. 283 a. OR erweiterte Fassung von Art. 261 n. OR

materiell der Vermieter in vermehrtem Masse geschützt

werden sollte, indem ihm das Recht zur sofortigen Auf-

lösung des Vertrages ausser bei fortgesetzt vertrags-

widrigem Gebrauche der Mietsache oder deren dauernden

Schädigung durch ein offenbar missbräuchliches Ver-

halten des Mieters auch eingeräumt wurde für den Fall

der -

trotz Abmahnung ----, andauernden Missachtung

der dem Mieter ausdrücklich auferlegten Pflicht zur

billigen Rücksichtnahme « auf die übrigen Personen, auf

den Vermieter und auf die Mitmieter ll, wie der deutsche

Berichterstatter im Ständerat ausführte (Stenogr. Bulle-

tin, 20. J g. S. 198). Folgt nun schon allgemein aus den

-

auch den Mietvertrag -

beherrschenden Grund-

sätzen von Treu und Glauben, dass Verträge wechselseitig

loyal erfüllt werden müssen, indem die Rechte und

Interessen beider Parteien gleichmässig Anspruch auf

Beachtung haben, so erscheint namentlich im Hinblick

auf den vom Gesetzgeber mit jener Neuerung verfolgten

Zweck der Erweiterung des Schutzes des Vermieters eine

ausdehnende Auslegung des Art. 261 OR dahingehend

als gerechtfertigt, dass der dort vorgesehene Rechtsbehelf

auch dem nicht im Miethause wohnenden Vermieter

zustehe hinsichtlich seiner Beziehungen zum Mieter,

soweit sie den Gebrauch der Mietsache betreffen. Was

dabei das Verhältnis des Art. 261 OR zu den allgemeinen

Bestimmungen der Art. 107 ff. OR anbetrifft, so derogiert

ersterer den letzteren, da das ausserordentliche Kündi-

gungsrecht des Vermieters gemäss Art. 261 OR seinem

Wesen nach nichts anderes ist als ein besonders gestalteter

Fall des allgemeinen Rechts zum Rücktritt von einem

Vertrage im Sinne der Art. 107 ff. OR.