Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Da die Rekurrentin die Maschine erst wegnahm, nachdem sie in der Retentionsurkunde aufgezeichnet worden war, bedurfte es nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Retentionsrechtes keines Riickverbringungsbegehrens des Rekursgegners binnen zehn Tagen seit der Fort sch affung, es wäre denn, um den Rechtserwerb gutgläubiger Dritter auszuschliessen (BGE 31 I S. 338 = Sep.-Ausg. 8 S. 130). Die Rekurrentin weiss keinerlei stichhaltige Gründe gegen diese Rechtsprechung anzuführen, auch insofern nicht, als die Fortschaffung nicht vom Mieter, sondern vom Dritteigentümel m die Wege geleitet worden ist. Die weiteren hier anknüpfenden Fragen aber, ob die Rekurrentin im Zeitpunkte der Wegnahme der Maschine von der betreibungsamtlichen Retention Kenntnis hatte oder nicht, ferner ob sie nicht etwa mit dem Retentionsrecht des Rekursgegners habe rechnen müssen, und ob solche Unkenntnis die Maschine vom Retentionsrecht zu befreien vermochte, betreffen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62. 271 nicht die Rechtswirkungen betreibungsrechtlicher Vorkehren, sondern ausschliesslich den materiellen Rechtsbestand unter dem Gesichtspunkte gutgläubigen Be<;itzerwerbes, und können daher nicht von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter, sondern nur VOll den Zivilgerichten beurteilt werden. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, das<; das Retentionsrecht und die Wirkungen der Aufnahme der Retentionsurkunde zugunsten des Rekursgegn'3rs nicht schon deshalb erloschen, weil er auf der Rückverbringung bezw. der sie vertretenden hetreibungsamtlichen Inverwahrungnahme nicht bestanden hat.
E. 2 Die auf Art. 199 SchKG gestützte Einwendung, dass das Retentionsrecht des Rekursgegners durch die Konkurseröffnung zum Erlöschen gebracht worden sei, ist kaum ernst zu nehmen und kann ohne weiteres durch den Hinweis auf Art. 198 SchKG widerlegt werden. Dass das Konkursamt es in Anwendung des Art. 53 der Konkursverordnung abgelehnt hat, den Streit zwischen Rekurrentin und Rekursgegner innerhalb des Konkursverfahrens zum Austrag bringen zu lassen, könnte die Rekurreutin nicht in Zweifel ziehen, wenn sie sich der Mühe unterzogen hätte, vor der Weiterziehung an die obern Aufsichtsbehörden die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Amtes und die von ihm vorgelegten Akten einzusehen. Zuzugeben ist der Rekurrentin. dass Art. 53 KV nicht direkt anwendbar ist, weil sie nämlich nicht Aussonderung der Maschine aus der Konkursmasse verlangt, sondern die Konkursverwaltung von vorneherein von deren Admassierung abgesehen hat. Allein um so weniger Veranlassung bestand, den Streit zwischen dem Eigentümer der Maschine und dem Pfandansprecher im Konkursverfahren austragen zu lassen. Und es wurde denn auch die angehobene Pfandverwertungsbetreibung durch die Konkurseröffnung in keiner Weise berührt (vgl. neuerdings wieder BGE 49 III S. 248 Erw. 4).
E. 3 Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-
272
Schu!dbctrt'ihungs- und KOllkursrecht. N0 62.
stanzen haben bei der Einleitung des \Viderspruchsverfahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie
es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde
bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen
der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung
des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1
SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es
leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte
an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern
gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des
Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-
:itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten
auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er
Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar
macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe
die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum
übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz
an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glauben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem
solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich
dient die Aufnahme der RetentiOl~surkunde zur Wahrung
des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung
nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber
dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss
Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters ebenfalls unterworfen sind, sodass also auch die Fortschaffung
solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen
durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentionsrecht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte
seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis
der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurückerlangt, so lassen sich die Wirkungen der Retentionsurkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.
Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens
ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
273
berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurückverbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet
werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner,
der von seinem Begehren um betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,
also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen
zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine
gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Widerspruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,
wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben
wäre.
Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und
dit> angefochtene Verfügung aufgehohen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62. Entscheid vom 11. Oktober 1925
i. S. ltobert Aebi & Oie A.-G.
Retentionsrecht des Vermieters an Sachen
Dritter:
Schafft der Dritte seine Sachen nach Aufnahme der Retentionsurkunde fort, so bedarf es zur Wahrung des Retentionsreehtes
ihm gegenüber nicht der Rückverbringung (Erw. 1).
Lässt der Dritte nicht gelten, dass seine fortgeschafften Sachen
dem Retentionsrecht unterworfen sind, so ist im Widerspruchsverfahren die Klagefrist dem Vermieter anzusetzen
(Erw. 3).
Durch die Konkurseröffnung über den Mieter wird die Pfandverwertungsbetreibung bezüglich solcher Sachen nicht berührt (Erw. 2).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62.
269
Droll de retention du bailleur sur des objeis apparll'nant Cl des
tiers.
Lorsqu'apres l'etablissement de l'inventaire le tiers emporte
ses objets, il n'est pas necessaire, pour la protection du droit
de retention a l'encontre du tiers, que lesdits objets soien
reintegres (consid. 1).
.
Lorsque le tiers conteste qne les objets enleves sont soumis
an droit de retention, Ie delai pour ouvrir action dans ·la
procedure en revendication doit eire imparti an bailleur
(consid. 3).
La mise en faillite du preneurest sans effet sur la poursuite
en realisation de gage portant sur de tels objets (consid. 2).
Diritto di ritenzione dei locaiore su dei beni spettanti a lerzi.
Qualora, dopo l'erezione deI verbale di ritenziollc, un terzo
abbia asportato i suoi oggetti, a salvaguardare il diritto di
ritenzione non occorre che siano reintegrati (consid. 1).
In caso di contestazione deI diritto di ritenzione da parte deI
terzo i cui oggetti furono asportati, il termine per procedere
giudizialmente dev'essere impartito allocatore (consid. 3).
Il fallimento deI debitore e senza effetti sull'esecuzione in
rcalizzazione deI pegno concernente taU beni (consid. 2).
.4. -
Der Rekursgegner Amsler liess am 12. Dezember
1927 für rückständigen und laufenden Mietzins bei
Kunststeinfabrikant Loss in Meilen durch das dortige
Betreibungsamt u. 3. eine Kunststeinmaschine mit
Retention belegen, welche von der Rekurrentin dem
Loss vermietet worden war, und am 23. DezE'mber /
2. Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung
an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin
die Maschine in ihre Werkstätten nach Regensdorf,
angeblich zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen
am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte,
verweigerte die RekulTentin dies, zunächst aus dem
Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentionsurkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das
Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von
einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung
zu nehmen, stand der Rekursgegner wieder ab, als
hiefür ein Kostenvorschuss von ihm verlangt wurde.
Inzwischen war am 17. Januar der Konkurs über Loss
eröffnet worden. Das Konkursamt wies jedoch den
270
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62.
Rekursgegner für die Austragung des Streites mit der
Rekurrentin in Anwendung des Art. 53 der Konkursverordnung aus dem Konkursverfahren weg. Hierauf
stellte der Rekursgegner das Verwertungsbegehren in
der Pfandverwertungsbetreibung. Zunächst führte das
Betreibungsamt nun das Widerspruchsverfahren durch,
und zwar setzte es dahei der Rekurrentin Frist zur Klage
gegen den Rekursgegner auf Aberkennung seines Retentionsrechtes an. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Klagefristansetzung überhaupt, eventuell unter gleichzeitiger
Klagefristansetzung an den Rekursgegner .
B. -
Durch Entscheid vom 6. Juli 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.
e. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht
in Erwägung: .
1. -
Da die Rekurrentin die Maschine erst wegnahm,
nachdem sie in der Retentionsurkunde aufgezeichnet
worden war, bedurfte es nach der Rechtsprechung zur
Wahrung des Retentionsrechtes keines Riickverbringungsbegehrens des Rekursgegners binnen zehn Tagen
seit der Fort sch affung, es wäre denn, um den Rechtserwerb gutgläubiger Dritter auszuschliessen (BGE 31 I
S. 338 = Sep.-Ausg. 8 S. 130). Die Rekurrentin weiss
keinerlei stichhaltige Gründe gegen diese Rechtsprechung
anzuführen, auch insofern nicht, als die Fortschaffung
nicht vom Mieter, sondern vom Dritteigentümel m die
Wege geleitet worden ist. Die weiteren hier anknüpfenden
Fragen aber, ob die Rekurrentin im Zeitpunkte der Wegnahme der Maschine von der betreibungsamtlichen
Retention Kenntnis hatte oder nicht, ferner ob sie nicht
etwa mit dem Retentionsrecht des Rekursgegners habe
rechnen müssen, und ob solche Unkenntnis die Maschine
vom Retentionsrecht zu befreien vermochte, betreffen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62.
271
nicht die Rechtswirkungen betreibungsrechtlicher Vorkehren, sondern ausschliesslich den materiellen Rechtsbestand unter dem Gesichtspunkte gutgläubigen Be<;itzerwerbes, und können daher nicht von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter, sondern nur VOll
den Zivilgerichten beurteilt werden.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, das<; das
Retentionsrecht und die Wirkungen der Aufnahme
der Retentionsurkunde zugunsten des Rekursgegn'3rs
nicht schon deshalb erloschen, weil er auf der Rückverbringung bezw. der sie vertretenden hetreibungsamtlichen Inverwahrungnahme nicht bestanden hat.
2. -
Die auf Art. 199 SchKG gestützte Einwendung,
dass das Retentionsrecht des Rekursgegners durch die
Konkurseröffnung zum Erlöschen gebracht worden sei,
ist kaum ernst zu nehmen und kann ohne weiteres durch
den Hinweis auf Art. 198 SchKG widerlegt werden.
Dass das Konkursamt es in Anwendung des Art. 53 der
Konkursverordnung abgelehnt hat, den Streit zwischen
Rekurrentin und Rekursgegner innerhalb des Konkursverfahrens zum Austrag bringen zu lassen, könnte die
Rekurreutin nicht in Zweifel ziehen, wenn sie sich der
Mühe unterzogen hätte, vor der Weiterziehung an die
obern Aufsichtsbehörden die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Amtes und die von ihm vorgelegten
Akten einzusehen. Zuzugeben ist der Rekurrentin. dass
Art. 53 KV nicht direkt anwendbar ist, weil sie nämlich
nicht Aussonderung der Maschine aus der Konkursmasse
verlangt, sondern die Konkursverwaltung von vorneherein von deren Admassierung abgesehen hat. Allein
um so weniger Veranlassung bestand, den Streit zwischen
dem Eigentümer der Maschine und dem Pfandansprecher
im Konkursverfahren austragen zu lassen. Und es wurde
denn auch die angehobene Pfandverwertungsbetreibung
durch die Konkurseröffnung in keiner Weise berührt
(vgl. neuerdings wieder BGE 49 III S. 248 Erw. 4).
3. -
Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-
272
Schu!dbctrt'ihungs- und KOllkursrecht. N0 62.
stanzen haben bei der Einleitung des \Viderspruchsverfahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie
es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde
bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen
der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung
des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1
SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es
leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte
an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern
gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des
Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-
:itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten
auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er
Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar
macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe
die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum
übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz
an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glauben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem
solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich
dient die Aufnahme der RetentiOl~surkunde zur Wahrung
des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung
nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber
dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss
Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters ebenfalls unterworfen sind, sodass also auch die Fortschaffung
solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen
durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentionsrecht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte
seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis
der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurückerlangt, so lassen sich die Wirkungen der Retentionsurkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.
Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens
ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.
273
berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurückverbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet
werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner,
der von seinem Begehren um betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,
also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen
zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine
gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Widerspruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,
wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben
wäre.
Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und
dit> angefochtene Verfügung aufgehohen.