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54_III_268

BGE 54 III 268

Bundesgericht (BGE) ·III · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da die Rekurrentin die Maschine erst wegnahm, nachdem sie in der Retentionsurkunde aufgezeichnet worden war, bedurfte es nach der Rechtsprechung zur Wahrung des Retentionsrechtes keines Riickverbringungsbegehrens des Rekursgegners binnen zehn Tagen seit der Fort sch affung, es wäre denn, um den Rechtserwerb gutgläubiger Dritter auszuschliessen (BGE 31 I S. 338 = Sep.-Ausg. 8 S. 130). Die Rekurrentin weiss keinerlei stichhaltige Gründe gegen diese Rechtsprechung anzuführen, auch insofern nicht, als die Fortschaffung nicht vom Mieter, sondern vom Dritteigentümel m die Wege geleitet worden ist. Die weiteren hier anknüpfenden Fragen aber, ob die Rekurrentin im Zeitpunkte der Wegnahme der Maschine von der betreibungsamtlichen Retention Kenntnis hatte oder nicht, ferner ob sie nicht etwa mit dem Retentionsrecht des Rekursgegners habe rechnen müssen, und ob solche Unkenntnis die Maschine vom Retentionsrecht zu befreien vermochte, betreffen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62. 271 nicht die Rechtswirkungen betreibungsrechtlicher Vorkehren, sondern ausschliesslich den materiellen Rechtsbestand unter dem Gesichtspunkte gutgläubigen Be<;itzerwerbes, und können daher nicht von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter, sondern nur VOll den Zivilgerichten beurteilt werden. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, das<; das Retentionsrecht und die Wirkungen der Aufnahme der Retentionsurkunde zugunsten des Rekursgegn'3rs nicht schon deshalb erloschen, weil er auf der Rückverbringung bezw. der sie vertretenden hetreibungsamtlichen Inverwahrungnahme nicht bestanden hat.

E. 2 Die auf Art. 199 SchKG gestützte Einwendung, dass das Retentionsrecht des Rekursgegners durch die Konkurseröffnung zum Erlöschen gebracht worden sei, ist kaum ernst zu nehmen und kann ohne weiteres durch den Hinweis auf Art. 198 SchKG widerlegt werden. Dass das Konkursamt es in Anwendung des Art. 53 der Konkursverordnung abgelehnt hat, den Streit zwischen Rekurrentin und Rekursgegner innerhalb des Konkursverfahrens zum Austrag bringen zu lassen, könnte die Rekurreutin nicht in Zweifel ziehen, wenn sie sich der Mühe unterzogen hätte, vor der Weiterziehung an die obern Aufsichtsbehörden die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Amtes und die von ihm vorgelegten Akten einzusehen. Zuzugeben ist der Rekurrentin. dass Art. 53 KV nicht direkt anwendbar ist, weil sie nämlich nicht Aussonderung der Maschine aus der Konkursmasse verlangt, sondern die Konkursverwaltung von vorneherein von deren Admassierung abgesehen hat. Allein um so weniger Veranlassung bestand, den Streit zwischen dem Eigentümer der Maschine und dem Pfandansprecher im Konkursverfahren austragen zu lassen. Und es wurde denn auch die angehobene Pfandverwertungsbetreibung durch die Konkurseröffnung in keiner Weise berührt (vgl. neuerdings wieder BGE 49 III S. 248 Erw. 4).

E. 3 Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-

272

Schu!dbctrt'ihungs- und KOllkursrecht. N0 62.

stanzen haben bei der Einleitung des \Viderspruchsverfahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie

es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde

bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen

der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung

des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1

SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es

leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte

an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern

gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des

Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-

:itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten

auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er

Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar

macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe

die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum

übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz

an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glauben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem

solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich

dient die Aufnahme der RetentiOl~surkunde zur Wahrung

des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung

nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber

dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss

Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters ebenfalls unterworfen sind, sodass also auch die Fortschaffung

solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen

durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentionsrecht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte

seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis

der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurückerlangt, so lassen sich die Wirkungen der Retentionsurkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.

Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens

ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

273

berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurückverbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet

werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner,

der von seinem Begehren um betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,

also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen

zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine

gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Widerspruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,

wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben

wäre.

Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und

dit> angefochtene Verfügung aufgehohen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Entscheid vom 11. Oktober 1925

i. S. ltobert Aebi & Oie A.-G.

Retentionsrecht des Vermieters an Sachen

Dritter:

Schafft der Dritte seine Sachen nach Aufnahme der Retentionsurkunde fort, so bedarf es zur Wahrung des Retentionsreehtes

ihm gegenüber nicht der Rückverbringung (Erw. 1).

Lässt der Dritte nicht gelten, dass seine fortgeschafften Sachen

dem Retentionsrecht unterworfen sind, so ist im Widerspruchsverfahren die Klagefrist dem Vermieter anzusetzen

(Erw. 3).

Durch die Konkurseröffnung über den Mieter wird die Pfandverwertungsbetreibung bezüglich solcher Sachen nicht berührt (Erw. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62.

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Droll de retention du bailleur sur des objeis apparll'nant Cl des

tiers.

Lorsqu'apres l'etablissement de l'inventaire le tiers emporte

ses objets, il n'est pas necessaire, pour la protection du droit

de retention a l'encontre du tiers, que lesdits objets soien

reintegres (consid. 1).

.

Lorsque le tiers conteste qne les objets enleves sont soumis

an droit de retention, Ie delai pour ouvrir action dans ·la

procedure en revendication doit eire imparti an bailleur

(consid. 3).

La mise en faillite du preneurest sans effet sur la poursuite

en realisation de gage portant sur de tels objets (consid. 2).

Diritto di ritenzione dei locaiore su dei beni spettanti a lerzi.

Qualora, dopo l'erezione deI verbale di ritenziollc, un terzo

abbia asportato i suoi oggetti, a salvaguardare il diritto di

ritenzione non occorre che siano reintegrati (consid. 1).

In caso di contestazione deI diritto di ritenzione da parte deI

terzo i cui oggetti furono asportati, il termine per procedere

giudizialmente dev'essere impartito allocatore (consid. 3).

Il fallimento deI debitore e senza effetti sull'esecuzione in

rcalizzazione deI pegno concernente taU beni (consid. 2).

.4. -

Der Rekursgegner Amsler liess am 12. Dezember

1927 für rückständigen und laufenden Mietzins bei

Kunststeinfabrikant Loss in Meilen durch das dortige

Betreibungsamt u. 3. eine Kunststeinmaschine mit

Retention belegen, welche von der Rekurrentin dem

Loss vermietet worden war, und am 23. DezE'mber /

2. Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung

an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin

die Maschine in ihre Werkstätten nach Regensdorf,

angeblich zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen

am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte,

verweigerte die RekulTentin dies, zunächst aus dem

Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentionsurkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das

Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von

einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung

zu nehmen, stand der Rekursgegner wieder ab, als

hiefür ein Kostenvorschuss von ihm verlangt wurde.

Inzwischen war am 17. Januar der Konkurs über Loss

eröffnet worden. Das Konkursamt wies jedoch den

270

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62.

Rekursgegner für die Austragung des Streites mit der

Rekurrentin in Anwendung des Art. 53 der Konkursverordnung aus dem Konkursverfahren weg. Hierauf

stellte der Rekursgegner das Verwertungsbegehren in

der Pfandverwertungsbetreibung. Zunächst führte das

Betreibungsamt nun das Widerspruchsverfahren durch,

und zwar setzte es dahei der Rekurrentin Frist zur Klage

gegen den Rekursgegner auf Aberkennung seines Retentionsrechtes an. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Klagefristansetzung überhaupt, eventuell unter gleichzeitiger

Klagefristansetzung an den Rekursgegner .

B. -

Durch Entscheid vom 6. Juli 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.

e. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht

in Erwägung: .

1. -

Da die Rekurrentin die Maschine erst wegnahm,

nachdem sie in der Retentionsurkunde aufgezeichnet

worden war, bedurfte es nach der Rechtsprechung zur

Wahrung des Retentionsrechtes keines Riickverbringungsbegehrens des Rekursgegners binnen zehn Tagen

seit der Fort sch affung, es wäre denn, um den Rechtserwerb gutgläubiger Dritter auszuschliessen (BGE 31 I

S. 338 = Sep.-Ausg. 8 S. 130). Die Rekurrentin weiss

keinerlei stichhaltige Gründe gegen diese Rechtsprechung

anzuführen, auch insofern nicht, als die Fortschaffung

nicht vom Mieter, sondern vom Dritteigentümel m die

Wege geleitet worden ist. Die weiteren hier anknüpfenden

Fragen aber, ob die Rekurrentin im Zeitpunkte der Wegnahme der Maschine von der betreibungsamtlichen

Retention Kenntnis hatte oder nicht, ferner ob sie nicht

etwa mit dem Retentionsrecht des Rekursgegners habe

rechnen müssen, und ob solche Unkenntnis die Maschine

vom Retentionsrecht zu befreien vermochte, betreffen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 62.

271

nicht die Rechtswirkungen betreibungsrechtlicher Vorkehren, sondern ausschliesslich den materiellen Rechtsbestand unter dem Gesichtspunkte gutgläubigen Be<;itzerwerbes, und können daher nicht von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter, sondern nur VOll

den Zivilgerichten beurteilt werden.

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, das<; das

Retentionsrecht und die Wirkungen der Aufnahme

der Retentionsurkunde zugunsten des Rekursgegn'3rs

nicht schon deshalb erloschen, weil er auf der Rückverbringung bezw. der sie vertretenden hetreibungsamtlichen Inverwahrungnahme nicht bestanden hat.

2. -

Die auf Art. 199 SchKG gestützte Einwendung,

dass das Retentionsrecht des Rekursgegners durch die

Konkurseröffnung zum Erlöschen gebracht worden sei,

ist kaum ernst zu nehmen und kann ohne weiteres durch

den Hinweis auf Art. 198 SchKG widerlegt werden.

Dass das Konkursamt es in Anwendung des Art. 53 der

Konkursverordnung abgelehnt hat, den Streit zwischen

Rekurrentin und Rekursgegner innerhalb des Konkursverfahrens zum Austrag bringen zu lassen, könnte die

Rekurreutin nicht in Zweifel ziehen, wenn sie sich der

Mühe unterzogen hätte, vor der Weiterziehung an die

obern Aufsichtsbehörden die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Amtes und die von ihm vorgelegten

Akten einzusehen. Zuzugeben ist der Rekurrentin. dass

Art. 53 KV nicht direkt anwendbar ist, weil sie nämlich

nicht Aussonderung der Maschine aus der Konkursmasse

verlangt, sondern die Konkursverwaltung von vorneherein von deren Admassierung abgesehen hat. Allein

um so weniger Veranlassung bestand, den Streit zwischen

dem Eigentümer der Maschine und dem Pfandansprecher

im Konkursverfahren austragen zu lassen. Und es wurde

denn auch die angehobene Pfandverwertungsbetreibung

durch die Konkurseröffnung in keiner Weise berührt

(vgl. neuerdings wieder BGE 49 III S. 248 Erw. 4).

3. -

Das beschwerdebeklagte Amt und die Vorin-

272

Schu!dbctrt'ihungs- und KOllkursrecht. N0 62.

stanzen haben bei der Einleitung des \Viderspruchsverfahrens angeknüpft an das Gewahrsamsverhältnis, wie

es im Zeitpunkte der Aufnahme der Retentionsurkunde

bestand. Diese Auffassung lässt ausseI' acht, dass zwischen

der Aufnahme der Retentionsurkunde und der Einleitung

des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 155 Abs. 1

SchKG längere Zeit verstreicht, während welcher es

leicht möglich ist, dass Dritte in gutem Glauben Rechte

an retinierten Sachen erwerben. Solchen Drittbesitzern

gegenüber zessiert gemäss Art. 284 SchKG das Recht des

Betreibungsamtes zur Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme der fortgeschafften Retentionsgegen-

:itände. Dann darf aber der weitere Besitz des Dritten

auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass er

Widerspruchsklage erhebe (BGE 41 III S. 111). Zwar

macht die Rekurrelltin liicht eigentlich geltend, sie habe

die Kunststeinmaschine in gutem Glauben zu Eigentum

übertragen erhalten, sondern sie will nur den Besitz

an der ohnehin ihr gehörenden Maschine in gutem Glauben wieder zurückerlangt haben. Allein auch in einem

solchen Fall ist die betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme ausgeschlos"en. Freilich

dient die Aufnahme der RetentiOl~surkunde zur Wahrung

des Retentionsrechtes trotz allfälliger Fortschaffung

nicht nur gegenüber dem Mieter,sondern auch gegenüber

dem Dritteigentümer, insoweit dessen Sachen gemäss

Art. 273 OR dem Retentionsrecht des Vermieters ebenfalls unterworfen sind, sodass also auch die Fortschaffung

solcher in der Retentionsurkunde verzeichneten Sachen

durch den Dritteigelltiimer regelmässig dem Retentionsrecht nicht zu schaden vermag. Hat jedoch der Dritte

seine Sachen in gutem Glauben, m. a. \V. in Unkenntnis

der Aufnahme der Retentionsurkunde, wieder zurückerlangt, so lassen sich die Wirkungen der Retentionsurkunde nicht gegen diesen Besitzerwerb ausspielen.

Und da im Falle der Bestreitung des guten Glaubens

ausschliesslich die Gerichte zur Entscheidung hierüber

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 63.

273

berufen sind (vgl. Erw. 1 hievor), so kann die Zurückverbringung nur durch gerichtliches Urteil angeordnet

werden. Ganz abgesehen hievon kann dem Rekursgegner,

der von seinem Begehren um betreibungsamtliche Rückverbringung bezw. Inverwahrungnahme abgestanden,

also darauf verzichtet hat, den Zustand wieder herstellen

zu lassen, wie er vor der Fortschaffung der Maschine

gewesen war, nicht zugestanden werden, dass das Widerspruchsverfahren in gleicher Weise durchgeführt werde,

wie wenn der Schuldner im Besitze der Maschine geblieben

wäre.

Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der eventuelle Rekursantrag wird zugesprochen und

dit> angefochtene Verfügung aufgehohen.