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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 61.
61. Entscheid vom S. Oktober lGaS i. S. Gafner.
Gegen eine vom Konkursbeamten während des Konkursver-
fahrensbegangene Re c h t s ver w e i ger u n gistauch
n ach Konkursschluss noch eine Beschwerde möglich,
wenn die betr. Verfügung überhaupt noch nachgeholt
werden kann. SchKG Art. 17. (Erw.1).
Der Ersteigerer einer Liegenschaft hat keinen Anspruch dar-
auf. dass ihm ausseI' der in Art. 43 der Anleitung zur VZG
vorgeschriebenen Abrechnung auch noch eine Abschrift
der Steigerungsbedingungen unentgeltlich zugestellt werde
(Erw. 2).
Une plainte pour un deui de justice commis par le prepose
dans le cours de la faillite est admissible meme apres la
clöture de la faillite, lorsque l'omission du prepose est repa-
rable et que sa reparation presente encore quelqu'interet.
Art. 17 LP (consid. 1).
L'adjudicataire d'nn immeuble ne saurait exiger. en plus du
decompte prevu a l'art. 43 des Instructions pour la reali-
sation forcee des immeubles, la communication gratuite
d'une copie des conditions de vente (consid. 2).
Un ricorso per diniego di giustizia commesso dall'ufficiale
nel corso di un fallimento e proponibile anche dopo la chiu-
sura dello stesso, purche l'omissione sia riparabile e presenti
ancora qualche interesse. Art. 17 LEF (consid. 1).
L'aggiudicatario d'uno stabile non pub esigere. oltre il conto
finale di cui all 'art. 43 delle Istruzioni per la realizzazione
forzata dei fondi (JRF), la comunicazione gratuita d'una
copia delle condizioni di vendita (consid. 2).
A. -
Am 14. Juni 1928 beschwerte sich D. Gaf!Jer,
der im Konkurse des Othmar Klöckler in Biel am 23.
April 1927 eine Liegenschaft ersteigert hatte, bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde über das Kl' [l'ursamt
Biel, weil dieses ihm trotz wiederholter Aufforderung
keine Abrechnung zugestellt habe, aus welcher Kauf-
preis und Anzahlung, Überbünde, Steuern, Kosten
usw. ersichtlich seien.
B. -
Mit Urteil vom 18. Juli 1928 -
den Parteien
zugestellt am 28. Juli 1928 -
ist die kantonale Auf-
sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten, da
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 61.
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der Konkurs schon am 11. April 1928 geschlossen worden
und die Beschwerde infolgedessen verspätet sei.
C. -
Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 7. Au,:"
gust 1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt,
indem er an seinem Begehren um Ausstellung einer die
von ihm angeführten Angaben enthaltenden Abrech-
nung festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wenn ein Konkursbeamter sich weigert, eine
Verfügung zu treffen, zu deren Vornahme er gesetzlich
verpflichtet ist, so muss es dem betreffenden Berech-
tigten auch nach Konkursschluss noch möglich sein,
den Erlass der betreffenden Verfügung zu erwirken,
wenn diese überhaupt noch nachgeholt werden kann,
bezw. wenn diese durch den Konkursschluss nicht gegen-
standslos geworden ist. Letzteres trifft aber hinsichtlich
der Ausstellung einer Abrechnung an den Ersteigerer,
wie sie vorliegend verlangt wird, nicht zu. Der gegenteilige
Standpunkt erschiene hier umso unverständlicher, weil
das Konkursamt selber einen Restbetrag der vom
Rekurrenten zu leistenden Barzahlung erst nach Kon-
kursschluss, d. h. am 13. April 1928, von diesem einge-
fordert hat.
2. -
Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde
eintreten müssen. Doch erübrigt es sich, die Angelegen-
heit infolgedessen zur neuen Beurteilung an sie zurück-
zuweisen, da sich aus den Akten ohne weiteres die
Unbegründetheit der Beschwerde ergibt. Nach Art. 43
der Anleitung zur VZG hat der Ersteigerer einen Anspruch
auf eine Abrechnung, in welcher die ohne Abrechnung
3m Zuschlags preis bar zu bezahlenden Beträge und so dann
die auf Abrechnung am Zuschlagspreis überbundenen
und die bar zu bezahlenden Beträge aususetzen sind;
und ferner ist ihm eine spezifizierte Aufstellung der
Gebühren und Auslagen der Verwertung zuzustellen.
268.
Schuldbetre bungs- und Konkursrecht. N° 62.
Eine solche Abrechnung, wofür die vorgenannte Vor-
schrift noch ein besonderes Musterbeispiel enthält, ist
allerdings dem Rekurrenten nicht zugestellt worden;
doch ist dieser über die darin an erster Stelle aufge-
führten Posten durch die beiden Schreiben des Konkurs-
amtes vom 27. April und 14. November 1927 informiert
worden, und die Aufstellung über die Gebühren und Aus-
lagen ist ihm inzwischen -
wenn auch allerdings erst
nach Einreichung der Beschwerde -
ebenfalls zuge-
stellt worden. Der Rekurrent besitzt daher heute alle
Angaben, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat.
Zu einer detaillierten Abrechnung im Sinne einer voll-
ständigen Wiedergabe der dem Rekurrenten nach den
Steigerungsbedingungen obliegenden Pflichten -
worauf
das Begehren des RekulTenten letzten Endes hinaus-
läuft -
war das Konkursamt nicht verpflichtet. Der
Rekurrent hat, was ihm nie bestritten wurde, nach wie
vor das Recht. auf dem Konkursamt die Steigerungs-
bedingungen einzusehen. Die Zustellung einer Ab-
schrift derselben kann er indessen nur gegen Bezahlung
einer bezüglichen Gebühr und der Kosten verlangen.
Demgemäss erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
62. Entscheid vom 11. Oktober 1928
i. S. Bobert Aebi & Cie A.-G.
Retentionsrecht des Vermieters an Sachen
Dritter:
Schafft der Dritte seine Sachen nach Aufnahme der Retentions-
urkunde fort, so bedarf es zur Wahrung des Retentionsrechtes
ihm gegenüber nicht der Rückverbringung (Erw. 1).
Lässt der Dritte nicht gelten, dass seine fortgeschafften Sachen
dem Retentionsrecht unterworfen sind, so ist im Wider-
spruchsverfahren die Klagefrist dem Vermieter anzusetzen
(Erw. 3).
Durch die Konkurseröffnung über den Mieter wird die Pfand-
verwertungsbetreibung bezüglich solcher Sachen nicht be-
rührt (Erw. 2).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° G2.
2G9
Droit de retention du bailleur sur des objets appartenani ades
tiers.
Lorsqu'apres retablissement de l'inventaire le tiers emporte
ses objets, il n'est pas necessaire, pour la protection du droit
de retention a l'encontre du tiers, que lesdits objets soien
reintegres (consid. 1).
<
Lorsque le tiers contest~ que les objets enleves sont soumis
au droit de retention, le delai pour ouvrir action daus ·Ia
procedure eu revendication doit etre imparti an bailleur
(consid. 3).
La mise en failllte du preneurest saus effet sur la poursuite
en realisation de gage portant sur de tels objets (consid. 2).
Diriilo di ritenzione dei localore su dei belll spettanti a [erzi.
Qualora, dopo l'erezione dei verbale di ritenzione, un terzo
abbia asportato i suoi oggetti, a salvaguardare n diritto di
ritenzione non occorre ehe siano reintegrati (cousid. 1).
In easo di contestazione deI diritto di ritenzione da parte deI
terzo i cui oggetti furono asportati, iI termine per procedere
giudizialmente dev'essere impartito al loeatore (eonsid. 3).
Il fallimento deI debitore e senza effetti sull'esecuzione in
rcalizzazione deI pegno coneernente tall beni (eonsid. 2).
ll.. -
Der Rekursgegner Amsler liess am 12. Dezember
1927 für rückständigen und laufenden Mietzins bei
Kunststeinfabrikant Loss in Meilen durch das dortige
Betreibungsamt u.
3. eine Kunststeinmaschine mit
Retention belegen, welche von der Rekurrentin dem
Loss vermietet worden war, und am 23. Dezember!
2. Januar 1928 hob er Betreibung auf Pfandverwertung
an. Am 6. Januar 1928 transportierte die Rekurrentin
die Maschine in ihre 'Verkstätten nach Regensdorf,
angeblich zur Reparatur. Als das Betreibungsamt Meilen
am 13. Januar Rückverbringung der Maschine verlangte.
verweigerte die Rekurrentin dies, zunächst aus dem
Grunde, dass sie von der Aufnahme der Retentions-
urkunde nichts gewusst habe, und ferner bestritt sie das
Retentionsrecht des Rekursgegners überhaupt. Von
einem Gesuch, die Maschine sei in amtliche Verwahrung
zu nehmen, stand der Rekursgegner wieder ab, als
hiefür ein Kostenvorschuss von ihm verlangt wurde.
Inzwischen war am 17. Januar der Konkurs über. Loss
eröffnet worden. Das Konkursamt wies jedoch den