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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE· LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
60. Entscheid vom 97. September 1998 i. S. Urspruch. Unter ({ Konkurseröß'nung II im Sinne von Art. 63 KV ist der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses und nicht derjenige der KonkurspubJikation zu verstehen (SchKG Art. 175). Von diesem Zeitpunkte an können keine Klagen mehr, die sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven beziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden. Le « moment de l'ouverture de la faillite », au sens de l'art. 63 de l'ordonnance sur Ia faiIlite, doit s'entendre du moment on la faillite a ete prononcee et non du moment on elle a He pubIiee (art. 175 LP). A partir de ce moment, aucune action ne peut etre ouverte contre Ie faiIIi relativementa des biens rentrant dans la masse ou ades dettes qui doivent etre eteintes dans Ia ~aillite. La dizione deli'art. 63 deI Regolamento sull' Amministrazione degli uffici dei Fallimenti (RAF): «al momento· dell'aper- tura deI fallimento ll, si riferisce al momento in cui il falli- mento e stato pronunciato e non a quello della sua pubbli- cazione (art. 175 LEF). A datare dal momento dell'apertura, nessun'azione puo essere promossa contro il faUito relativa- mente a beni spettanti alla 'massa od a passivita da estin- guersi nel fallimento. A. - Am 26. April 1928 wurde über die Kammgarn..., spinnerei Interlaken A.-G. der Konkurs eröffnet, dessen Publikation am 19. Mai 1928 erfolgte. In der Zwischen- AS 54 III - 1928 21 264 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 60. zeit, d. h. am 3. Mai 1928, reichte Frau Urspruch- Cranz in Rapperswil gegen die Kammgarnspinnerei Interlaken A.-G. eine Forderungsklage ein. Als das Konkursamt in der Folge zur Aufstellung des Kolloka- tionsplanes schritt, traf sie auch über diese gerichtlich eingeklagte Forderung eine Kollokationsverfügung, indem si~, ohne die Pendenz des Prozesses zu berücksichtigen, dIe Forderung zum grössten Teil abwies. Hievon machte das Konkursamt der Gläubigerin roit Schreiben vom
18. August' 1928 Mitteilung unter Ansetzung eine~ Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes bis 31. August 1928. . B. - Gegen diese Kollokationsverfügung beschwerte sich Frau Urspruch bei der kantonalen Aufsichtsbe- hörde, indem sie deren· Aufhebung verlangte, weil die streitige Forderung im Hinblick auf die erfolgte gericht- liche Anhängigmachung gemäss Art. 63 KV nur pro memoria im Kollokationsplan hätte vorgemerkt werden sollen und hierauf das in Art. 63 KV häher umschriebene Verfahren einzuschlagen gewesen wäre. C. - Mit Urteil vom 12. September 1928 - den Par- teien zugestellt am 17. September 1928 - hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. D. - Hiegegen hat Frau Urspruch am 24. September 1928 den ,Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem sie an ihrem Beschwerdebegehren festhielt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 63 KV sind streitige Forderungen, welche im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken, worauf dann das in den weiteren Vorschriften des. Art. 63 KV näher umschriebene Ver- fahren einzuschlagen ist. Die Rekurrentin hält nun die Anwendbarkeit dieser Vorschrüt vorliegend deshalb SchuldfJctreibtlllgs- und Konkursrecht. ;So 60. 2li5 für gegeben, weil sie ihre Klage y01' der erfolgten Puhlika- tion des Konkurses anhängig gemacht habe. Diese Auf- fassung ist von der Vorinstanz mit Recht abgelehnt worden. Nach Art. 175 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. In diesem Moment verliert der Gemeinschuldner jede Verfügungsgewalt über sein Vermögen (soweit es sich nicht um Kompetenzstücke handelt), und es sind Rechtshandlungen, welche er inbezug auf die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke vornimmt, unter Vorbehalt der in den Art. 204 und 205 SchKG angeführten Ausnahmen, den Konkursgläuhigern gegen- über ungültig. Daraus ergibt sich aber naturnotwendig, dass von diesem Zeitpunkte an auch keine Klagen mehr, die sich auf das zur Konkursmass~ gehörende Vermögen oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven be- ziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden können. Das Konkursamt hat daher vorliegend mit Recht die festgestelltermassen erst sieben Tage nach erfolgter Konkurseröffnung gerichtlich anhängig ge- machte Klage der Rekurrentin bei der Errichtung des Kollokationsplanes nicht berücksichtigt. Ob bezüglich dieser Forderung schon vor der Konkurseröffnung eine Sühneverhandlung stattgefunden habe, spielt hiebei keine Rolle, weil nach dem bernischen Zivilprozessrecht die Rechtshängigkeit erst mit der Klageerhebung beim Gericht eintritt und kein Grund vorliegt die von der Rekurrentin geltend gemachten, vom Bundesgericht in seinem Entscheide in Band 33 II S. 455 ff. (Sep.-Ausg. 10 S. 224 ff.) angeführten Grundsätze, die ganz andere Rechtsverhältnisse beschlagen, vorliegend zur Anwen- dung zu bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und ](onkurskammel' : Der Rekurs wird abgewiesen.