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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE· LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
60. Entscheid vom 97. September 1998 i. S. Urspruch.
Unter ({ Konkurseröß'nung II im Sinne von Art. 63 KV ist der
Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses und nicht derjenige
der KonkurspubJikation zu verstehen (SchKG Art. 175).
Von diesem Zeitpunkte an können keine Klagen mehr,
die sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen
oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven beziehen,
gegen den Gemeinschuldner angehoben werden.
Le « moment de l'ouverture de la faillite », au sens de l'art. 63
de l'ordonnance sur Ia faiIlite, doit s'entendre du moment
on la faillite a ete prononcee et non du moment on elle a
He pubIiee (art. 175 LP). A partir de ce moment, aucune
action ne peut etre ouverte contre Ie faiIIi relativementa
des biens rentrant dans la masse ou ades dettes qui doivent
etre eteintes dans Ia ~aillite.
La dizione deli'art. 63 deI Regolamento sull'Amministrazione
degli uffici dei Fallimenti (RAF): «al momento· dell'aper-
tura deI fallimento ll, si riferisce al momento in cui il falli-
mento e stato pronunciato e non a quello della sua pubbli-
cazione (art. 175 LEF). A datare dal momento dell'apertura,
nessun'azione puo essere promossa contro il faUito relativa-
mente a beni spettanti alla 'massa od a passivita da estin-
guersi nel fallimento.
A. -
Am 26. April 1928 wurde über die Kammgarn...,
spinnerei Interlaken A.-G. der Konkurs eröffnet, dessen
Publikation am 19. Mai 1928 erfolgte. In der Zwischen-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 60.
zeit, d. h. am 3. Mai 1928, reichte Frau Urspruch-
Cranz in Rapperswil gegen die Kammgarnspinnerei
Interlaken A.-G. eine Forderungsklage ein. Als das
Konkursamt in der Folge zur Aufstellung des Kolloka-
tionsplanes schritt, traf sie auch über diese gerichtlich
eingeklagte Forderung eine Kollokationsverfügung, indem
si~, ohne die Pendenz des Prozesses zu berücksichtigen,
dIe Forderung zum grössten Teil abwies. Hievon machte
das Konkursamt der Gläubigerin roit Schreiben vom
18. August' 1928 Mitteilung unter Ansetzung eine~ Frist
zur Anfechtung des Kollokationsplanes bis 31. August
1928.
.
B. -
Gegen diese Kollokationsverfügung beschwerte
sich Frau Urspruch bei der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde, indem sie deren· Aufhebung verlangte, weil die
streitige Forderung im Hinblick auf die erfolgte gericht-
liche Anhängigmachung gemäss Art. 63 KV nur pro
memoria im Kollokationsplan hätte vorgemerkt werden
sollen und hierauf das in Art. 63 KV häher umschriebene
Verfahren einzuschlagen gewesen wäre.
C. -
Mit Urteil vom 12. September 1928 -
den Par-
teien zugestellt am 17. September 1928 -
hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat Frau Urspruch am 24. September
1928 den,Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem
sie an ihrem Beschwerdebegehren festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 63 KV sind streitige Forderungen, welche
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits Gegenstand
eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zunächst
ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro
memoria vorzumerken, worauf dann das in den weiteren
Vorschriften des. Art. 63 KV näher umschriebene Ver-
fahren einzuschlagen ist. Die Rekurrentin hält nun die
Anwendbarkeit dieser Vorschrüt vorliegend deshalb
SchuldfJctreibtlllgs- und Konkursrecht.;So 60.
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für gegeben, weil sie ihre Klage y01' der erfolgten Puhlika-
tion des Konkurses anhängig gemacht habe. Diese Auf-
fassung ist von der Vorinstanz mit Recht abgelehnt
worden. Nach Art. 175 SchKG gilt der Konkurs von
dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt
wird. In diesem Moment verliert der Gemeinschuldner
jede Verfügungsgewalt über sein Vermögen (soweit
es sich nicht um Kompetenzstücke handelt), und es
sind Rechtshandlungen, welche er inbezug auf die zur
Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke vornimmt,
unter Vorbehalt der in den Art. 204 und 205 SchKG
angeführten Ausnahmen, den Konkursgläuhigern gegen-
über ungültig. Daraus ergibt sich aber naturnotwendig,
dass von diesem Zeitpunkte an auch keine Klagen mehr,
die sich auf das zur Konkursmass~ gehörende Vermögen
oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven be-
ziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden
können. Das Konkursamt hat daher vorliegend mit
Recht die festgestelltermassen erst sieben Tage nach
erfolgter Konkurseröffnung gerichtlich anhängig ge-
machte Klage der Rekurrentin bei der Errichtung des
Kollokationsplanes nicht berücksichtigt. Ob bezüglich
dieser Forderung schon vor der Konkurseröffnung eine
Sühneverhandlung stattgefunden habe, spielt hiebei
keine Rolle, weil nach dem bernischen Zivilprozessrecht
die Rechtshängigkeit erst mit der Klageerhebung beim
Gericht eintritt und kein Grund vorliegt die von der
Rekurrentin geltend gemachten, vom Bundesgericht in
seinem Entscheide in Band 33 II S. 455 ff. (Sep.-Ausg.
10 S. 224 ff.) angeführten Grundsätze, die ganz andere
Rechtsverhältnisse beschlagen, vorliegend zur Anwen-
dung zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und ](onkurskammel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.