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54_III_263

BGE 54 III 263

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursuite et faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE· LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

60. Entscheid vom 97. September 1998 i. S. Urspruch.

Unter ({ Konkurseröß'nung II im Sinne von Art. 63 KV ist der

Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses und nicht derjenige

der KonkurspubJikation zu verstehen (SchKG Art. 175).

Von diesem Zeitpunkte an können keine Klagen mehr,

die sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen

oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven beziehen,

gegen den Gemeinschuldner angehoben werden.

Le « moment de l'ouverture de la faillite », au sens de l'art. 63

de l'ordonnance sur Ia faiIlite, doit s'entendre du moment

on la faillite a ete prononcee et non du moment on elle a

He pubIiee (art. 175 LP). A partir de ce moment, aucune

action ne peut etre ouverte contre Ie faiIIi relativementa

des biens rentrant dans la masse ou ades dettes qui doivent

etre eteintes dans Ia ~aillite.

La dizione deli'art. 63 deI Regolamento sull'Amministrazione

degli uffici dei Fallimenti (RAF): «al momento· dell'aper-

tura deI fallimento ll, si riferisce al momento in cui il falli-

mento e stato pronunciato e non a quello della sua pubbli-

cazione (art. 175 LEF). A datare dal momento dell'apertura,

nessun'azione puo essere promossa contro il faUito relativa-

mente a beni spettanti alla 'massa od a passivita da estin-

guersi nel fallimento.

A. -

Am 26. April 1928 wurde über die Kammgarn...,

spinnerei Interlaken A.-G. der Konkurs eröffnet, dessen

Publikation am 19. Mai 1928 erfolgte. In der Zwischen-

AS 54 III -

1928

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 60.

zeit, d. h. am 3. Mai 1928, reichte Frau Urspruch-

Cranz in Rapperswil gegen die Kammgarnspinnerei

Interlaken A.-G. eine Forderungsklage ein. Als das

Konkursamt in der Folge zur Aufstellung des Kolloka-

tionsplanes schritt, traf sie auch über diese gerichtlich

eingeklagte Forderung eine Kollokationsverfügung, indem

si~, ohne die Pendenz des Prozesses zu berücksichtigen,

dIe Forderung zum grössten Teil abwies. Hievon machte

das Konkursamt der Gläubigerin roit Schreiben vom

18. August' 1928 Mitteilung unter Ansetzung eine~ Frist

zur Anfechtung des Kollokationsplanes bis 31. August

1928.

.

B. -

Gegen diese Kollokationsverfügung beschwerte

sich Frau Urspruch bei der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde, indem sie deren· Aufhebung verlangte, weil die

streitige Forderung im Hinblick auf die erfolgte gericht-

liche Anhängigmachung gemäss Art. 63 KV nur pro

memoria im Kollokationsplan hätte vorgemerkt werden

sollen und hierauf das in Art. 63 KV häher umschriebene

Verfahren einzuschlagen gewesen wäre.

C. -

Mit Urteil vom 12. September 1928 -

den Par-

teien zugestellt am 17. September 1928 -

hat die kanto-

nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat Frau Urspruch am 24. September

1928 den,Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem

sie an ihrem Beschwerdebegehren festhielt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach Art. 63 KV sind streitige Forderungen, welche

im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits Gegenstand

eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan zunächst

ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro

memoria vorzumerken, worauf dann das in den weiteren

Vorschriften des. Art. 63 KV näher umschriebene Ver-

fahren einzuschlagen ist. Die Rekurrentin hält nun die

Anwendbarkeit dieser Vorschrüt vorliegend deshalb

SchuldfJctreibtlllgs- und Konkursrecht.;So 60.

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für gegeben, weil sie ihre Klage y01' der erfolgten Puhlika-

tion des Konkurses anhängig gemacht habe. Diese Auf-

fassung ist von der Vorinstanz mit Recht abgelehnt

worden. Nach Art. 175 SchKG gilt der Konkurs von

dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt

wird. In diesem Moment verliert der Gemeinschuldner

jede Verfügungsgewalt über sein Vermögen (soweit

es sich nicht um Kompetenzstücke handelt), und es

sind Rechtshandlungen, welche er inbezug auf die zur

Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke vornimmt,

unter Vorbehalt der in den Art. 204 und 205 SchKG

angeführten Ausnahmen, den Konkursgläuhigern gegen-

über ungültig. Daraus ergibt sich aber naturnotwendig,

dass von diesem Zeitpunkte an auch keine Klagen mehr,

die sich auf das zur Konkursmass~ gehörende Vermögen

oder auf die im Konkurse zu tilgenden Passiven be-

ziehen, gegen den Gemeinschuldner angehoben werden

können. Das Konkursamt hat daher vorliegend mit

Recht die festgestelltermassen erst sieben Tage nach

erfolgter Konkurseröffnung gerichtlich anhängig ge-

machte Klage der Rekurrentin bei der Errichtung des

Kollokationsplanes nicht berücksichtigt. Ob bezüglich

dieser Forderung schon vor der Konkurseröffnung eine

Sühneverhandlung stattgefunden habe, spielt hiebei

keine Rolle, weil nach dem bernischen Zivilprozessrecht

die Rechtshängigkeit erst mit der Klageerhebung beim

Gericht eintritt und kein Grund vorliegt die von der

Rekurrentin geltend gemachten, vom Bundesgericht in

seinem Entscheide in Band 33 II S. 455 ff. (Sep.-Ausg.

10 S. 224 ff.) angeführten Grundsätze, die ganz andere

Rechtsverhältnisse beschlagen, vorliegend zur Anwen-

dung zu bringen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und ](onkurskammel' :

Der Rekurs wird abgewiesen.