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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 55.
55. Entscheid. vom 14. . September 1928
i. S. Stadtgemeinde Wien.
In der Betreibung gegen einen im Auslande wohnenden
Schuldner am Orte des gewählten Spezialdomizils können
alle Guthaben gepfändet werden, von denen der betreibende
~läubiger be~auptet, sie stehen dem Betriebenen gegenüber
III der SchWeIZ wohnenden Drittschuldnern zu (Erw. 1).
Unpfändbarkeit unübertragbarer Forderungen: Ob
eine
Forderung Übertragbar sei oder nicht, ist nach dem sie
beherrschenden -
allfällig ausländischen -
Rechte zu
beurteilen (Erw. 2).
Dans la poursuite intentee au domicile elu contre un debiteur
habitant a l'etranger, I'office peut saisir toutes Ies creances
au sujet desquelles Ie creancier poursuivant pretend qu'ell~s
appartiennent au debiteur a l'encontre de tiers debiteurs
habitant en Suisse (consid. 1).
Insaisissabilite de creances non-transmissibles. -
La question
de savoir si une creance est ou non transmissible doit etre
tranchee en vertu du droit qui la regit, le cas echeant en
vertu du droit etranger (consid. 2).
In un'eseeuzione intentata al domicilio elettivo contro un
debitore domiciliato all'estero sono soggetti al pignoramento
tutti i crediti, ehe il creditore pretende spettare al debitore
verso terzi dimoranti nella in Isvizzera (consid. 1).
Inoppignorabilita di crediti non trasferibili. -
La questione,
se un eredito e trasferibile, dev' essere decisa in base al
diritt? ehe 10 regge, nella speeie, deI diritto straniero
(consld. 2).
A. -
In der Betreibung des Dr. Charles Bourcart
. gegen die Rekurrentin wegea einer Verbindlichkeit, zu
deren Erfüllung die Rekurrentin in Basel ein Spezial-
domizil gewählt hatte, pfändete das Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt die Guthaben der Rekurrentin aus
Wohnbausteuer gegen mehrere teils in Basel, teils anders-
wo in der Schweiz wohnende Eigentümer von in Wien
gelegenen Häusern. Hiegegen führte die Rekurrentin
Beschwerde.
.
B. -
Durch Entscheid vom 16. August 1928 hat die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.
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C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
.1. -
Zunächst zieht die Rekurrentin die örtliche
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel in Frage. Es
ist ihr zuzugeben, dass an die Wahl des Basler Spezial-
domizils durch die Rekurrentin für die Pfändung nicht
die Folge geknüpft werden darf, sämtliche Guthaben der
Rekurrentin seien als (auch) in Basel gelegene Vermögeus-
stücke anzusehen. Allein bei der Zwangsvollstreckung
gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner ist für
die Bestimmung des Sitzes seiner Guthaben nach der
von der Rekurrentin selbst angezogenen ständigen
Rechtsprechung gar nicht sei n Wohnsitz massgebend,
sondern der Wohnsitz des betreffenden Drittschuldners.
Und zwar kann entsprechend der Vorschrift des Art.
272 SchKG, wonach der Arrest von der zuständigen
Behörde des Ortes, wo das Vermögensstück sich befindet,
bewilligt wird, die Arrestierung von Guthaben eines im
Auslande wohnenden Arrestschuldners nur am schweize-
rischen Wohnorte des Drittschuldners stattfinden. Da-
gegen trifft diese Beschränkung nicht auf die Pfändung.
zu, da mangels einer dem Art. 272 SchKG entsprechenden
Vorschrift jedes Betreibungsamt zur. Pfändung von
irgendwo in der Schweiz gelegenen Guthaben des
Betriebenen zuständig ist. Die weitere Frage aber, ob die
vorliegend gepfändeten Guthaben deshalb nicht als in der
Schweiz gelegen erachtet werden
dürfen, weil die
Vlohnbausteuer nicht von den Hauseigentümern, sondern
von den (in Wien wohnenden) Mietern geschuldet werde,
betrifft die Existenz der gepfändeten Guthaben und
kann daher nicht von den Aufsichtsbehörden beurteilt
werden; in dieser Beziehung fällt namentlich in Betracht,
dass die Pfändungen nicht auch allfällige Guthaben an
die Mieter umfassen. Und im besonderen vermag die
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Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut-
habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie
dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil er
sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach
ständiger, gegenüber der Rekurrentin bereits zur An-
wendung gebrachter Rechtsprechung ist zur Pfändung
von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende
Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet, und
sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu
verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber
überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen
Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldller zu
treffen.
.
2. -
Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die
gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar,
auch unpfändbar. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,
die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen
. sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen
Rechtes zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem
schweizerischen Rechte stehe der Abtretbarkeit und,
mangels besonderer Bestimmungen über die Pfändbar-
keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch
der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei-
zerische Recht greift nur insofern durch, als es die
Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber-
tragbaren Rechten verbietet. Dagegen kann die Prä-
judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will,
höchstpersönlich und folglich unübertragbar sei, nur in
Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden,
welcher es seine Ents~ehung verdankt. Gerade vorliegend
springt in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer-
forderungen ungeachtet einer in der Schweiz vollzogenen
Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das
Betreibungsamt oder deI.1 Erwerber, von der Rekurrentin
in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die
gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden
österreichischen Recht unübertragbar sind. Daher ist
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die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter
Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 83 OG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache
zurückgewiesen wird.
56. Entscheid vom 22. September was i. S. lttosimann.
Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung
die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig
bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-
wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch
privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts-
vorschlag zu J:.l'j,l!len und nicht Beschwerde zu führen .
Lorsque le debh·'uT yeut opposer a Ia poursuite en realisation
de gage l'exceptlOn consistant a dire que la realisation du
gage (dont Ia constitution est incontestee) ne doit pas s'o-
perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente
de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite
mais non porter plainte.
Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi-
tore pretenda, che la vendita deI pegno (la cui costituzione
e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di
realizzazione, ma a trattative private, devra far valere
l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo-
sizione.
A. -
Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in
Zürich stellte das Betreihungsamt Höngg dem Werner
Mosimann einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf
Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des « Inhaber-
schuldbriefes über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang
auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg» für die Summe
von 12,163 Fr. 70 Cts. laut « Darlehensvertrag vom
30. Juni 1926» zu. Hiegegen erhob der Betriebene Rechts-
vorschlag, und als der Gläubigerin provisorische Rechts-