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54_III_238

BGE 54 III 238

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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238

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 55.

55. Entscheid. vom 14. . September 1928

i. S. Stadtgemeinde Wien.

In der Betreibung gegen einen im Auslande wohnenden

Schuldner am Orte des gewählten Spezialdomizils können

alle Guthaben gepfändet werden, von denen der betreibende

~läubiger be~auptet, sie stehen dem Betriebenen gegenüber

III der SchWeIZ wohnenden Drittschuldnern zu (Erw. 1).

Unpfändbarkeit unübertragbarer Forderungen: Ob

eine

Forderung Übertragbar sei oder nicht, ist nach dem sie

beherrschenden -

allfällig ausländischen -

Rechte zu

beurteilen (Erw. 2).

Dans la poursuite intentee au domicile elu contre un debiteur

habitant a l'etranger, I'office peut saisir toutes Ies creances

au sujet desquelles Ie creancier poursuivant pretend qu'ell~s

appartiennent au debiteur a l'encontre de tiers debiteurs

habitant en Suisse (consid. 1).

Insaisissabilite de creances non-transmissibles. -

La question

de savoir si une creance est ou non transmissible doit etre

tranchee en vertu du droit qui la regit, le cas echeant en

vertu du droit etranger (consid. 2).

In un'eseeuzione intentata al domicilio elettivo contro un

debitore domiciliato all'estero sono soggetti al pignoramento

tutti i crediti, ehe il creditore pretende spettare al debitore

verso terzi dimoranti nella in Isvizzera (consid. 1).

Inoppignorabilita di crediti non trasferibili. -

La questione,

se un eredito e trasferibile, dev' essere decisa in base al

diritt? ehe 10 regge, nella speeie, deI diritto straniero

(consld. 2).

A. -

In der Betreibung des Dr. Charles Bourcart

. gegen die Rekurrentin wegea einer Verbindlichkeit, zu

deren Erfüllung die Rekurrentin in Basel ein Spezial-

domizil gewählt hatte, pfändete das Betreibungsamt des

Kantons Basel-Stadt die Guthaben der Rekurrentin aus

Wohnbausteuer gegen mehrere teils in Basel, teils anders-

wo in der Schweiz wohnende Eigentümer von in Wien

gelegenen Häusern. Hiegegen führte die Rekurrentin

Beschwerde.

.

B. -

Durch Entscheid vom 16. August 1928 hat die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55.

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C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

.1. -

Zunächst zieht die Rekurrentin die örtliche

Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel in Frage. Es

ist ihr zuzugeben, dass an die Wahl des Basler Spezial-

domizils durch die Rekurrentin für die Pfändung nicht

die Folge geknüpft werden darf, sämtliche Guthaben der

Rekurrentin seien als (auch) in Basel gelegene Vermögeus-

stücke anzusehen. Allein bei der Zwangsvollstreckung

gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner ist für

die Bestimmung des Sitzes seiner Guthaben nach der

von der Rekurrentin selbst angezogenen ständigen

Rechtsprechung gar nicht sei n Wohnsitz massgebend,

sondern der Wohnsitz des betreffenden Drittschuldners.

Und zwar kann entsprechend der Vorschrift des Art.

272 SchKG, wonach der Arrest von der zuständigen

Behörde des Ortes, wo das Vermögensstück sich befindet,

bewilligt wird, die Arrestierung von Guthaben eines im

Auslande wohnenden Arrestschuldners nur am schweize-

rischen Wohnorte des Drittschuldners stattfinden. Da-

gegen trifft diese Beschränkung nicht auf die Pfändung.

zu, da mangels einer dem Art. 272 SchKG entsprechenden

Vorschrift jedes Betreibungsamt zur. Pfändung von

irgendwo in der Schweiz gelegenen Guthaben des

Betriebenen zuständig ist. Die weitere Frage aber, ob die

vorliegend gepfändeten Guthaben deshalb nicht als in der

Schweiz gelegen erachtet werden

dürfen, weil die

Vlohnbausteuer nicht von den Hauseigentümern, sondern

von den (in Wien wohnenden) Mietern geschuldet werde,

betrifft die Existenz der gepfändeten Guthaben und

kann daher nicht von den Aufsichtsbehörden beurteilt

werden; in dieser Beziehung fällt namentlich in Betracht,

dass die Pfändungen nicht auch allfällige Guthaben an

die Mieter umfassen. Und im besonderen vermag die

AS M III -

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 55.

Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut-

habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie

dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil er

sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach

ständiger, gegenüber der Rekurrentin bereits zur An-

wendung gebrachter Rechtsprechung ist zur Pfändung

von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende

Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet, und

sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu

verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber

überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen

Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldller zu

treffen.

.

2. -

Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die

gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar,

auch unpfändbar. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,

die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen

. sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen

Rechtes zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem

schweizerischen Rechte stehe der Abtretbarkeit und,

mangels besonderer Bestimmungen über die Pfändbar-

keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch

der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei-

zerische Recht greift nur insofern durch, als es die

Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber-

tragbaren Rechten verbietet. Dagegen kann die Prä-

judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will,

höchstpersönlich und folglich unübertragbar sei, nur in

Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden,

welcher es seine Ents~ehung verdankt. Gerade vorliegend

springt in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer-

forderungen ungeachtet einer in der Schweiz vollzogenen

Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das

Betreibungsamt oder deI.1 Erwerber, von der Rekurrentin

in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die

gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden

österreichischen Recht unübertragbar sind. Daher ist

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.

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die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter

Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 83 OG).

Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache

zurückgewiesen wird.

56. Entscheid vom 22. September was i. S. lttosimann.

Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung

die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig

bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-

wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch

privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts-

vorschlag zu J:.l'j,l!len und nicht Beschwerde zu führen .

Lorsque le debh·'uT yeut opposer a Ia poursuite en realisation

de gage l'exceptlOn consistant a dire que la realisation du

gage (dont Ia constitution est incontestee) ne doit pas s'o-

perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente

de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite

mais non porter plainte.

Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi-

tore pretenda, che la vendita deI pegno (la cui costituzione

e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di

realizzazione, ma a trattative private, devra far valere

l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo-

sizione.

A. -

Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in

Zürich stellte das Betreihungsamt Höngg dem Werner

Mosimann einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf

Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des « Inhaber-

schuldbriefes über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang

auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg» für die Summe

von 12,163 Fr. 70 Cts. laut « Darlehensvertrag vom

30. Juni 1926» zu. Hiegegen erhob der Betriebene Rechts-

vorschlag, und als der Gläubigerin provisorische Rechts-