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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55.
Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut-
habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie
dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil er
sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach
ständiger, gegenüber der Rekurrentin bereits zur An-
wendung gebrachter Rechtsprechung ist zur Pfändung
von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende
Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet, und
sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu
verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber
überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen
Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldner zu
treffen.
2. -
Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die
gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar,
auch unpfändbar. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,
die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen
sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen
Rechtes zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem
schweizerischen Rechte stehe der Abtretbarkeit und,
mangels besonderer Bestimmungen über die Pfändbar-
keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch
der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei-
zerische Recht greift nur insofern durch, als es die
Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber-
tragbaren Rechten verbietet. Dagegen kann die Prä-
judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will,
höchstpersönlich und folglich unübertragbar sei, nur in
Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden,
welcher es seine Ents\ehung verdankt. Gerade vorliegend
springt in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer-
forderungen ungeachtet einer in der Schweiz vollzogenen
Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das
Betreibungsamt oder den. Erwerber, von der Rekurrentin
in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die
gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden
österreichischen Recht unübertragbar sind. Daher ist
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.
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die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter
Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 83 OG).
Demnach erkennt die Schuldbeir .-und Konkurskammer
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache
zurückgewiesen wird.
56. Entscheid vom 22. September 1928 i. S. Kosimann.
Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung
die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig
bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-
wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch
privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts-
vorschlag zu -:i'i,then und nicht Beschwerde zu führen.
Lorsque le debhc',m' '\ eut opposer a la poursuite en realisation
de gage l'exceptlon consistant a illre que la realisation du
gage (dont la constitution est incontestee) ne doit pas s'o-
perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente
de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite
mais non porter plainte.
Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi-
tore pretenda, che la vendita deI pegno (Ia cui costituzione
e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di
realizzazione, ma a trattative private, devra far valere
l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo-
sizione.
A. -
Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in
Zürich stellte das Betreibungsamt Höngg dem Werner
Mosimann einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf
Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des « Inhaber-
schuldbriefes über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang
auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg» für die Summe
von 12,163 Fr. 70 Cts. laut « Darlehensvertrag vom
30. Juni 1926 »zu. Hiegegen erhob derBetriebene Rechts-
vorschlag, und als der Gläubigerin provisorische Rechts-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.
öffnung gewährt wurde, strengte er Aberkennungsklage
an. Ausserdem führte der Betriebene Beschwerde unter
Hinweis auf einen Vergleich vom 8. Dezember 1926,
Ziffer 5, welche lautet:
« Zur Sicherstellung des Gut-
habens der Frau Baumann gemäss Ziffer 1 verpflichtet
sich Herr Mosimann persönlich, auf seiner Liegenschaft
in Höngg einen Inhaberschuldbrief von 20,000 Fr.»
(nachträglich herabgesetzt auf 10,000 Fr.) « im. dritten
Rang mit Nachrückungsrecht bei einem Vorgang von
37,000 Fr. zu errichten und diesen Schuldbrief an Frau
Baumann als Faustpfand für die in Ziff. 1 genannte
Forderung zu übergeben. Diese Übergabe geschieht in
der Weise, dass der Inhaberschuldbrief bei der Schwei-
zerischen Volksbank in Bern mit der Bestimmung
hinterlegt wird, dass nur Frau Baumann und Herr W.
Mosimann gemeinsam darüber verfügen können. Nach
gänzlicher Tilgung der Schuldverpflichtung der Fa. W.·
Mosimann & Co. und des Herr{l \V. Mosimann ist Frau
Baumann verpflichtet, in die unbeschwerte Ausbingabe
des Schuldbriefes an Herrn Mosimann einzuwilligen ...... »
Der Ziffer 8 des Vergleiches ist noch zu entnehmen:
« Sofern aus irgend einem Grunde dieser Vergleich dahin
fällt, wird das gesamte Darlehen, gemäss Ziffer 1 sofort
fällig, wobei die gemäss diesem Vergleiche an Frau
Baumann übergegangenen Sicherheiten derselben weiter
verbleiben. Dabei ist Frau Baumann nicht verpflichtet,
sich vorerst für die Befriedigung ihrer Forderung an
allfällige Pfänder zu halten, sie kann vielmehr neben oder
vor Verwertung der Pfänder gegen die Fa. W. Mosi-
mann & Co. und gegen W. Mosimann persönlich vor-
gehen.» Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer
an:
(I Die Vertragsmeinung war also die, dass keines-
falls eine betreibungsrechtliche Verwertung des Schuld-
briefes stattfinden soll, sondern die Liquidation des zur
Sicherheit übergebenen Schuldbriefes soll nur auf dem
Wege eines freihändigen Verkaufes erfolgen. Man wollte
eben verhüten, dass dieser Schuldbrief auf die Gant
Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. N° 56.
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kommt ...... Da nun die Gegenpartei nicht im Besitze
des Faustpfandes ist, eine betreibungsrechtliche Ver-
wertung desselben nach Vertrag ausgeschlossen ist, war
sie auch nicht befugt, eine Betreibung auf Verwertung
_ des Faustpfandes einzuleiten. Es steht der Gegenpartei
frei.. ...., den freihändigen Verkauf der Hypothek einzu-
leiten. » Im Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde machte
der Beschwerdeführer sodann noch geltend : « Es handelt
sich also um die Frage : war Rekursgegnerin berechtigt,
eine Faustpfandbetreibung einzuleiten, oder lediglich
eine gewöhnliche Betreibung durchführen zu lassen,
m. a. W. es ist hier die Frage über die Art der Betrei-
bung zu entscheiden.»
B. -
Durch Entscheid vom 17. August 1928 ist das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtshehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
e. -
Diesen Entscheid hat Mosimann an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass die Befugnis
der Betreibungsbehörden zur Entscheidung über die
Betreibungsart nicht auf die Frage beschränkt ist, ob
eine gewöhnliche Betreibung durch Pfändung oder durch
Konkursandrohung fortzusetzen sei. Vielmehr schreibt
Art. 85 Abs. 2 der Grundstückverwertungsverordnung
vor : « Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs die Einrede erheben, dass die
Forderung pfandversichert und deshalb nur die Betrei-
bung auf Pfandverwertung zulässig sei, so hat er dies
binnen zehn Tagen der seit Zustellung des Zahlungs-
befehls durch Beschwerde geltend zu machen. » Und
dieser aus der frühern Rechtsprechung (vgl. hierüber
JAEGER, Note 7 zu Art. 41 SchKG) geschöpfte Satz ist
analogerweise auch im Falle anzuwenden, dass der
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Schuldb etreibungs- und Konkursrecht. N° 56.
Schuldner gegenüber einer gewöhnlichen Betreibung
die Einrede der Pfandsicherung durch Faustpfand er-
heben will. Dass diese Einrede vermittelst Rechtsvor-
schlages zu erheben wäre, kann denn auch nicht in Frage
kommen, da der Schuldner damit ja weder die Forde-
rung noch das Recht, sie auf dem Betreibungswege
geltend zu machen, bestreiten will (vgl. Art. 69 Ziff. 3
SchKG). Indessen kann eine derartige Beschwerde nur
dann gutgeheissen und die angehobene gewöhnliche
Betreibung nur dann aufgehoben werden, wenn der
Betriebene den Bestand eines die in Betreibung gesetzte
Forderung sichernden
Pfandrechtes i n
I i q u i der
W eis e darzutun vermag, .also derart, dass das Pfand-
recht nicht ernstlich bestritten werden kann (vgl. JAEGER,
a. a. 0.)
_
Nun springt aber in die Augen, dass sich der in Rede'
stehende Satz nicht dahin umkehren lässt, dass der
Schuldner, welcher gegen eine Betreibung auf Pfand-
verwertung die Einrede erheben will, -dass die Forderung
nicht pfandversichert und deshalb nur die gewöhnliche
Betreibung zulässig sei, dies ebenfalls durch Beschwerde
geltend machen könne. Vielmehr muss der Betriebene,
welcher den Bestand des vom Gläubiger in Anspruch
genommenen Pfandrechtes bestreiten will, Rechtsvor-
schlag erheben und zwar dabei ausdrücklich bemerken,
dass sich der Rechtsvorschlag gegen das Pfandrecht
richtet (vgl. Art. 85 Abs. 1 der'Grundstücksverwertungs-
verordnung). Ebensowenig kann die Umkehrung jenes
Satzes dahin zulässig sein, dass der Schuldner, welcher
gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung die Einrede
erheben will, dass die Verwertung des (unstreitig be-
stellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-
wertung in die 'Wege geleitet werden dürfe, dies durch
Beschwerde geltend machen könne. Denn im einen
wie im andern dieser letztgenannten Fälle lässt sich
die Entscheidung nur gewinnen aus der Feststellung
und Auslegung von Abreden, welche die Parteien über
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.
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den als Pfand in Anspruch genommenen Gegenstand
mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung
getroffen h:lben. Hiezu kommt noch, dass es dem Be-
triebenen kaum je -
und besonders auch nicht im
vorliegenden Falle -
möglich sein wird, in li q u i der
We i s e darzutun, dem Gläubiger stehe das Recht auf
ausseramtlichen Verkauf des Pfandgegenstandes zu,
wenn dieser selbst Zweifel in eine derartige Befugnis
setzt und daher vom privaten Pfandverkauf abzu-
sehen vorsieht. In Anwendung auf die Pfandverwer-
tungsbetreibung ist denn auch die Vorschrift des
Art. 69 Ziff. 3 SchKG, wonach der Schuldner, welcher
die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungs-
wege geltend zu machen, bestreiten will, Rechtsvor-
schlag . zu erheben hat, dahin auszulegen, dass Rechts-
vorschlag zu erheben ist, wenn der Schuldner die Forde-
rung oder das Pfandrecht bestreiten will oder aber
das Recht, die Forderung 0 der das P fan d re eh t
auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Gerade
diesen letzteren Punkt betrifft der vorliegende Streit : .
der Betriebene bestreitet nicht, dass die Gläubigerin
ihre Forderung auf dem Betreibungswege geltend machen
dürfe -
nämlich durch die gewöhnliche Betreibung,
und zwar ohne vorangehende Pfandliquidation -, er
bestreitet auch nicht, dass die Gläubigerin zur Ver-
wertung des Pfandes schreiten dürfe -
nämlich zum
ausseramtlichen Pfandverkauf,
welcher freilich auf
Schwierigkeiten stossen dürfte, weil die Ausübung des
Pfandbesitzes unter wenig durchsichtigen Bedingungen
einem Dritten übertragen wurde -, sondern er bestreitet
nur, dass die Gläubigerin die Pfandverwertung auf ~ent
gesetzlich vorgesehenen Wege der Durchführung ~~ner
Betreibung auf Pfandverwertung vornehmen lassen durfe.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.