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54_III_241

BGE 54 III 241

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55.

Rekurrentin gegen die Pfändung des Wohnbausteuergut-

habens an Messmer nichts daraus herzuleiten, dass sie

dargetan habe, dieser sei nicht Steuerschuldner, weil er

sich seines Grundbesitzes entäussert habe. Denn nach

ständiger, gegenüber der Rekurrentin bereits zur An-

wendung gebrachter Rechtsprechung ist zur Pfändung

von Guthaben zu schreiten, sobald der betreibende

Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet, und

sind derart gepfändete Guthaben als bestrittene zu

verwerten, mit der Massgabe, dass es dem Erwerber

überlassen werden muss, die zum Einzug erforderlichen

Vorkehren gegen den angegebenen Drittschuldner zu

treffen.

2. -

Im weiteren macht die Rekurrentin geltend, die

gepfändeten Steuerforderungen seien, weil unübertragbar,

auch unpfändbar. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,

die Frage nach der Pfändbarkeit von Steuerforderungen

sei ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen

Rechtes zu beurteilen, und hat angenommen, nach dem

schweizerischen Rechte stehe der Abtretbarkeit und,

mangels besonderer Bestimmungen über die Pfändbar-

keit oder Unpfändbarkeit von Steuerforderungen, auch

der Pfändbarkeit nichts entgegen. Allein das schwei-

zerische Recht greift nur insofern durch, als es die

Pfändung von höchstpersönlichen und folglich unüber-

tragbaren Rechten verbietet. Dagegen kann die Prä-

judizialfrage, ob ein Recht, das gepfändet werden will,

höchstpersönlich und folglich unübertragbar sei, nur in

Anwendung derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden,

welcher es seine Ents\ehung verdankt. Gerade vorliegend

springt in die Augen, dass die Drittschuldner der Steuer-

forderungen ungeachtet einer in der Schweiz vollzogenen

Pfändung derselben und allfälliger Zahlung, sei es an das

Betreibungsamt oder den. Erwerber, von der Rekurrentin

in Österreich weiterhin belangt werden könnten, wenn die

gepfändeten Steuerforderungen nach dem massgebenden

österreichischen Recht unübertragbar sind. Daher ist

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.

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die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt unter

Berücksichtigung des österreichischen Rechtes an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 83 OG).

Demnach erkennt die Schuldbeir .-und Konkurskammer

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache

zurückgewiesen wird.

56. Entscheid vom 22. September 1928 i. S. Kosimann.

Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung

die Einrede erheben, dass die Verwertung des (unstreitig

bestellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-

wertung in die Wege geleitet werden dürfe, sondern durch

privaten Pfandverkauf stattfinden müsse, so hat er Rechts-

vorschlag zu -:i'i,then und nicht Beschwerde zu führen.

Lorsque le debhc',m' '\ eut opposer a la poursuite en realisation

de gage l'exceptlon consistant a illre que la realisation du

gage (dont la constitution est incontestee) ne doit pas s'o-

perer par la voix de ce genre de poursuite, mais par la vente

de gre a gre, il doit former opposition contre la poursuite

mais non porter plainte.

Ove in un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno, il debi-

tore pretenda, che la vendita deI pegno (Ia cui costituzione

e pacifica) debba avvenire, non con esecuzione in via di

realizzazione, ma a trattative private, devra far valere

l'eccezione, non per via di ricorso, ma col mezzo dell'oppo-

sizione.

A. -

Auf Verlangen der Frau Marie Baumann in

Zürich stellte das Betreibungsamt Höngg dem Werner

Mosimann einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf

Verwertung eines Faustpfandes, nämlich des « Inhaber-

schuldbriefes über 10,000 Fr., lastend im dritten Rang

auf Kat. Nr. 2872 Gemeindebann Höngg» für die Summe

von 12,163 Fr. 70 Cts. laut « Darlehensvertrag vom

30. Juni 1926 »zu. Hiegegen erhob derBetriebene Rechts-

vorschlag, und als der Gläubigerin provisorische Rechts-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.

öffnung gewährt wurde, strengte er Aberkennungsklage

an. Ausserdem führte der Betriebene Beschwerde unter

Hinweis auf einen Vergleich vom 8. Dezember 1926,

Ziffer 5, welche lautet:

« Zur Sicherstellung des Gut-

habens der Frau Baumann gemäss Ziffer 1 verpflichtet

sich Herr Mosimann persönlich, auf seiner Liegenschaft

in Höngg einen Inhaberschuldbrief von 20,000 Fr.»

(nachträglich herabgesetzt auf 10,000 Fr.) « im. dritten

Rang mit Nachrückungsrecht bei einem Vorgang von

37,000 Fr. zu errichten und diesen Schuldbrief an Frau

Baumann als Faustpfand für die in Ziff. 1 genannte

Forderung zu übergeben. Diese Übergabe geschieht in

der Weise, dass der Inhaberschuldbrief bei der Schwei-

zerischen Volksbank in Bern mit der Bestimmung

hinterlegt wird, dass nur Frau Baumann und Herr W.

Mosimann gemeinsam darüber verfügen können. Nach

gänzlicher Tilgung der Schuldverpflichtung der Fa. W.·

Mosimann & Co. und des Herr{l \V. Mosimann ist Frau

Baumann verpflichtet, in die unbeschwerte Ausbingabe

des Schuldbriefes an Herrn Mosimann einzuwilligen ...... »

Der Ziffer 8 des Vergleiches ist noch zu entnehmen:

« Sofern aus irgend einem Grunde dieser Vergleich dahin

fällt, wird das gesamte Darlehen, gemäss Ziffer 1 sofort

fällig, wobei die gemäss diesem Vergleiche an Frau

Baumann übergegangenen Sicherheiten derselben weiter

verbleiben. Dabei ist Frau Baumann nicht verpflichtet,

sich vorerst für die Befriedigung ihrer Forderung an

allfällige Pfänder zu halten, sie kann vielmehr neben oder

vor Verwertung der Pfänder gegen die Fa. W. Mosi-

mann & Co. und gegen W. Mosimann persönlich vor-

gehen.» Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer

an:

(I Die Vertragsmeinung war also die, dass keines-

falls eine betreibungsrechtliche Verwertung des Schuld-

briefes stattfinden soll, sondern die Liquidation des zur

Sicherheit übergebenen Schuldbriefes soll nur auf dem

Wege eines freihändigen Verkaufes erfolgen. Man wollte

eben verhüten, dass dieser Schuldbrief auf die Gant

Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. N° 56.

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kommt ...... Da nun die Gegenpartei nicht im Besitze

des Faustpfandes ist, eine betreibungsrechtliche Ver-

wertung desselben nach Vertrag ausgeschlossen ist, war

sie auch nicht befugt, eine Betreibung auf Verwertung

_ des Faustpfandes einzuleiten. Es steht der Gegenpartei

frei.. ...., den freihändigen Verkauf der Hypothek einzu-

leiten. » Im Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde machte

der Beschwerdeführer sodann noch geltend : « Es handelt

sich also um die Frage : war Rekursgegnerin berechtigt,

eine Faustpfandbetreibung einzuleiten, oder lediglich

eine gewöhnliche Betreibung durchführen zu lassen,

m. a. W. es ist hier die Frage über die Art der Betrei-

bung zu entscheiden.»

B. -

Durch Entscheid vom 17. August 1928 ist das

Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale

Aufsichtshehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

auf die Beschwerde nicht eingetreten.

e. -

Diesen Entscheid hat Mosimann an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass die Befugnis

der Betreibungsbehörden zur Entscheidung über die

Betreibungsart nicht auf die Frage beschränkt ist, ob

eine gewöhnliche Betreibung durch Pfändung oder durch

Konkursandrohung fortzusetzen sei. Vielmehr schreibt

Art. 85 Abs. 2 der Grundstückverwertungsverordnung

vor : « Will der Schuldner gegen eine Betreibung auf

Pfändung oder Konkurs die Einrede erheben, dass die

Forderung pfandversichert und deshalb nur die Betrei-

bung auf Pfandverwertung zulässig sei, so hat er dies

binnen zehn Tagen der seit Zustellung des Zahlungs-

befehls durch Beschwerde geltend zu machen. » Und

dieser aus der frühern Rechtsprechung (vgl. hierüber

JAEGER, Note 7 zu Art. 41 SchKG) geschöpfte Satz ist

analogerweise auch im Falle anzuwenden, dass der

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Schuldb etreibungs- und Konkursrecht. N° 56.

Schuldner gegenüber einer gewöhnlichen Betreibung

die Einrede der Pfandsicherung durch Faustpfand er-

heben will. Dass diese Einrede vermittelst Rechtsvor-

schlages zu erheben wäre, kann denn auch nicht in Frage

kommen, da der Schuldner damit ja weder die Forde-

rung noch das Recht, sie auf dem Betreibungswege

geltend zu machen, bestreiten will (vgl. Art. 69 Ziff. 3

SchKG). Indessen kann eine derartige Beschwerde nur

dann gutgeheissen und die angehobene gewöhnliche

Betreibung nur dann aufgehoben werden, wenn der

Betriebene den Bestand eines die in Betreibung gesetzte

Forderung sichernden

Pfandrechtes i n

I i q u i der

W eis e darzutun vermag, .also derart, dass das Pfand-

recht nicht ernstlich bestritten werden kann (vgl. JAEGER,

a. a. 0.)

_

Nun springt aber in die Augen, dass sich der in Rede'

stehende Satz nicht dahin umkehren lässt, dass der

Schuldner, welcher gegen eine Betreibung auf Pfand-

verwertung die Einrede erheben will, -dass die Forderung

nicht pfandversichert und deshalb nur die gewöhnliche

Betreibung zulässig sei, dies ebenfalls durch Beschwerde

geltend machen könne. Vielmehr muss der Betriebene,

welcher den Bestand des vom Gläubiger in Anspruch

genommenen Pfandrechtes bestreiten will, Rechtsvor-

schlag erheben und zwar dabei ausdrücklich bemerken,

dass sich der Rechtsvorschlag gegen das Pfandrecht

richtet (vgl. Art. 85 Abs. 1 der'Grundstücksverwertungs-

verordnung). Ebensowenig kann die Umkehrung jenes

Satzes dahin zulässig sein, dass der Schuldner, welcher

gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung die Einrede

erheben will, dass die Verwertung des (unstreitig be-

stellten) Pfandes nicht durch Betreibung auf Pfandver-

wertung in die 'Wege geleitet werden dürfe, dies durch

Beschwerde geltend machen könne. Denn im einen

wie im andern dieser letztgenannten Fälle lässt sich

die Entscheidung nur gewinnen aus der Feststellung

und Auslegung von Abreden, welche die Parteien über

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.

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den als Pfand in Anspruch genommenen Gegenstand

mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung

getroffen h:lben. Hiezu kommt noch, dass es dem Be-

triebenen kaum je -

und besonders auch nicht im

vorliegenden Falle -

möglich sein wird, in li q u i der

We i s e darzutun, dem Gläubiger stehe das Recht auf

ausseramtlichen Verkauf des Pfandgegenstandes zu,

wenn dieser selbst Zweifel in eine derartige Befugnis

setzt und daher vom privaten Pfandverkauf abzu-

sehen vorsieht. In Anwendung auf die Pfandverwer-

tungsbetreibung ist denn auch die Vorschrift des

Art. 69 Ziff. 3 SchKG, wonach der Schuldner, welcher

die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungs-

wege geltend zu machen, bestreiten will, Rechtsvor-

schlag . zu erheben hat, dahin auszulegen, dass Rechts-

vorschlag zu erheben ist, wenn der Schuldner die Forde-

rung oder das Pfandrecht bestreiten will oder aber

das Recht, die Forderung 0 der das P fan d re eh t

auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Gerade

diesen letzteren Punkt betrifft der vorliegende Streit : .

der Betriebene bestreitet nicht, dass die Gläubigerin

ihre Forderung auf dem Betreibungswege geltend machen

dürfe -

nämlich durch die gewöhnliche Betreibung,

und zwar ohne vorangehende Pfandliquidation -, er

bestreitet auch nicht, dass die Gläubigerin zur Ver-

wertung des Pfandes schreiten dürfe -

nämlich zum

ausseramtlichen Pfandverkauf,

welcher freilich auf

Schwierigkeiten stossen dürfte, weil die Ausübung des

Pfandbesitzes unter wenig durchsichtigen Bedingungen

einem Dritten übertragen wurde -, sondern er bestreitet

nur, dass die Gläubigerin die Pfandverwertung auf ~ent

gesetzlich vorgesehenen Wege der Durchführung ~~ner

Betreibung auf Pfandverwertung vornehmen lassen durfe.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.