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Sehuldbetreibungs~ und Konkursrecht. N° 34.
34. Entscheid vom 7. JUDi lSaS i. S. Xonkursamt St. Gallen.
Die Vorschrift des Art. 63 der Konkursverordnung über die
Behandlung von i m Pro z e s seI i e gen den F 0 r-
der u n gen bei der K 0 I lok at ion ist nicht an-
wendbar, sofern vor der Konkurseröffnung nichts weiteres
als der Sühneversuch stattgefunden hat.
L'art. 63 de l'ord. sur l'admlnistration des offices de faillites,
qui a trait a la collocation des creances litigieuses, n'est pas
applicable lorsque I'ouverture de la faillite n'a ete preceMe
que de la tentative de conciliation.
Il disposto dell'art. 63 deI Regolamento sull'amministrazione
dei fallimenti (RAF), ehe conceme la collocazione di crediti
liligiosi, non e applicabile, ove, prima della dichiarazione
deI fallimento, altro non sia avvenuto ehe un tentativo di
conciliazione.
A. -
C. Flüggen in Innsbruck, dessen Forderung
an Gebrüder Weiss in Romanshorn auf Verlangen von
Rechsteiner & Cie in St. Gallen von der Arrestbehörde des
Bezirkes Arbon bezw. dem Betreibungsamte Romanshorn
gegen Sicherheitsleistung arrestiert worden war, machte,
als die Arrestforderungsklage rechtskräftig abgewiesen
wurde, Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem Arrest
im Betrage von 2600 Fr. geltend, indem er am 23. Januar
1928 beim Friedensrichteramte Romanshorn das Gesuch
um Durchführung des Sühneverfahrens
stellte, das
dann am 6. Februar stattfand, und die von diesem Tage
datierte Weisung am 29. Februar beim Präsidium des
Bezirksgerichtes Arbon zwecks Anberaumung der ge-
richtlichen Verhandlung einreichte. Inzwischen war
am 10. Februar der Konkurs über die Firma Rechsteiner
& Oe eröffnet worden. In der Konkurseingabe ersuchte
C. Flüggen um Kollokation der « bereits eingeklagten»
Arrestschadenersatzforderung unter den pfandversicher-
ten Forderungen. Als dann aber das Konkursamt diese
Forderung « mangels Nachweises des aus der Arrest-
legung entstandenen Schadens» im Kollokationsplan
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abwies mit dem Beifügen: ((Das Verfahren gemäss Art.
63 KV kommt nicht in Frage, da der Prozess erst nach
der Konkurseröffnung eingeleitet wurde und nachdem
Ihnen die Konkurseröffnung bereits bekannt gegeben
war,» führte Flüggen Beschwerde mit dem Antrage,
die Kollokationsverfügung sei aufzuheben und das
Konkursamt St. Gallen sei anzuweisen, gemäss Art. 63
der Konkursverordnung seine Forderung, welche im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand
eines Prozesses bildete, im Kollokationsplan zunächst
ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro
memoria vorzumerken und im übrigen nach Art. 63 Abs.
2 - 4 und Art. 48 der Konkursverordnung vorzugehen.
Das beschwerdebeklagte Konkursamt wendete ein, die
angeführten Vorschriften beziehen sich nur auf beim
Prozessgericht anhängig gemachte, nicht erst im Sühne-
verfahren befindliche Rechtsstreitigkeiten.
B. -
Durch Entscheid vom 22. Mai 1928 hat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons St. Gallen die Beschwerde zugesprochen.
C. -
Diesen Entscheid hat das Konkursamt St. Gallen
an das Bundesgerichtweitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorschrift des Art. 63 der Konkursverordnung,
dass streitige Forderungen (an den Gemeinschuldner),
welche im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits
« Gegenstand eines Prozesses » bilden, im Kollokations-
plan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung
lediglich pro memoria vorzumerken sind -
in der ~ei
nung, dass die Verfügung davon abhängig zu machen 1st,
ob in der Folge der Prozess entweder von der Konkurs-
masse oder von einzelnen Konkursgläubigern nach Art.
260 SchKG fortgeführt wird oder nicpt, eventuell von
dessen Ausgang -, ist gemäss dem damit verfolgten
Zweck auszulegen. Dieser Zweck besteht nun aber un-
AS 54 III -
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
verkennbar darin, dass um des Gewinnes an Zeit und
Geld willen den Konkursgläubigern -
und zwar sowohl
dem Forderungsprätendenten als dritten bestreitenden
Gläubigern -
erspart werden soll, im Anschluss an die
Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise
instruierten Prozess von neuOOl anzufangen. Indessen
leuchtet ohne weiteres ein, dass es diesem Zwecke nicht
zu dienen vermöchte, wenn die angeführte Vorschrift
auch angewendet würde auf ein Verfahren, das sich auf
die Durchführung des Sühneversuches beschränkt hat.
Im Gegenteil: Nicht nur braucht der gerichtlichen
Kollokationsplananfechtungsklage nach vielen kanto-
nalen Prozessrechten kein Sühneversuch voranzugeheu,
sodass mit der bereits erfolgten Durchführuug des
Sühneverfahrens nichts. gewonnen ist, sondern anstalt
dem für die Kollokationsplananfechtungsklagen vorge-
schriebenen beschleunigten Verfahren würde, von seltenen
Ausnahmen abgesehen, das ordentliche Verfahren platz-
greifen, und zwar eben für die ganze Instruktion des
Prozesses, ohne irgendwelchen Ausgleich dadurch, dass
die Instruktion zum Teil schon stattgefunden hätte und
insoweit nicht mehr durchgeführt werden müsste. Danach
lässt sich für streitige Forderungen, über welche vor
der Konkurseröffnung erst das Sühneverfahren durchge-
führt worden ist, nicht sagen, dass sie im Zeitpunkte
der Konkurseröffuung bereits Gegenstand eines Pro-
zesses im Sinne des Art. 63 der Konkursverordnung
bilden, gleichgültig ob nach dem kantonalen Prozess-
recht schon die Sühneverhandlung oder sogar schon
die Anrufung des Sühnebeamten als"Klagerhebung ange-
sehen werde. Somit hat sich der Beschwerdeführer mit
Unrecht auf die angeführte Vorschrift berufen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des C. Flüggen
abgewiesen.
Schuldbetreihungs- und Konkursrecht.
Poursuite et raHlite.
1.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI-
BUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
35. Entscheid vom a. Juni 1928 i. S. Grass.
Vollstreckung ausländischer Urteile:
Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes -
nicht
Staatsvertragsrechtes -
gestützt auf ein ausländisches Urteil
der Rechtsvorschlag aufgehoben, bO kann die Betreibung
nur in demjenigen Kanton ohne weiteres fortgesetzt werden,
wo die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, Art;
80, 81 SchKG.
Execution des jugements ilNlngers.
Si l'opposition est levee sur la base d'un jugement etranger,
mais en appIication de textes de la procedure cantonale -
et non d'un traite international -,la poursuite ne peut
eire continuee sans autre que dans le canton Oll la main-
levee definitive a ete accordee. Art. 80 et 81. LP.
Esecuzione di sentenze estere.
Se l'opposizione fu rigettata in base a sentenza estera, ma
in applicazione della procedura cantonale -
e non di un.a
convenzione internazionale -
l'esecuzione pub essere contl-
nuata senz'altro solo nel Cantone dove l'opposizione "fu
rigettata definitivamente. Art. 80 e 81 LEF.
A. -
Durch Versäumnisurteile des Landgerichtes
München I vom 5. und 14. Oktober 1927 wurde die
Alhambra-Theater A.-G. Bern mit Sitz in Bern "zur
Bezahlung von 13,654.25 nebst 5 % Zinsen seit 1. Juni
1927 und 506.30 Reichsmark an Hans Gruss. Deutsches
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1928
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