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54_III_162

BGE 54 III 162

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs~ und Konkursrecht. N° 34.

34. Entscheid vom 7. JUDi lSaS i. S. Xonkursamt St. Gallen.

Die Vorschrift des Art. 63 der Konkursverordnung über die

Behandlung von i m Pro z e s seI i e gen den F 0 r-

der u n gen bei der K 0 I lok at ion ist nicht an-

wendbar, sofern vor der Konkurseröffnung nichts weiteres

als der Sühneversuch stattgefunden hat.

L'art. 63 de l'ord. sur l'admlnistration des offices de faillites,

qui a trait a la collocation des creances litigieuses, n'est pas

applicable lorsque I'ouverture de la faillite n'a ete preceMe

que de la tentative de conciliation.

Il disposto dell'art. 63 deI Regolamento sull'amministrazione

dei fallimenti (RAF), ehe conceme la collocazione di crediti

liligiosi, non e applicabile, ove, prima della dichiarazione

deI fallimento, altro non sia avvenuto ehe un tentativo di

conciliazione.

A. -

C. Flüggen in Innsbruck, dessen Forderung

an Gebrüder Weiss in Romanshorn auf Verlangen von

Rechsteiner & Cie in St. Gallen von der Arrestbehörde des

Bezirkes Arbon bezw. dem Betreibungsamte Romanshorn

gegen Sicherheitsleistung arrestiert worden war, machte,

als die Arrestforderungsklage rechtskräftig abgewiesen

wurde, Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem Arrest

im Betrage von 2600 Fr. geltend, indem er am 23. Januar

1928 beim Friedensrichteramte Romanshorn das Gesuch

um Durchführung des Sühneverfahrens

stellte, das

dann am 6. Februar stattfand, und die von diesem Tage

datierte Weisung am 29. Februar beim Präsidium des

Bezirksgerichtes Arbon zwecks Anberaumung der ge-

richtlichen Verhandlung einreichte. Inzwischen war

am 10. Februar der Konkurs über die Firma Rechsteiner

& Oe eröffnet worden. In der Konkurseingabe ersuchte

C. Flüggen um Kollokation der « bereits eingeklagten»

Arrestschadenersatzforderung unter den pfandversicher-

ten Forderungen. Als dann aber das Konkursamt diese

Forderung « mangels Nachweises des aus der Arrest-

legung entstandenen Schadens» im Kollokationsplan

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

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abwies mit dem Beifügen: ((Das Verfahren gemäss Art.

63 KV kommt nicht in Frage, da der Prozess erst nach

der Konkurseröffnung eingeleitet wurde und nachdem

Ihnen die Konkurseröffnung bereits bekannt gegeben

war,» führte Flüggen Beschwerde mit dem Antrage,

die Kollokationsverfügung sei aufzuheben und das

Konkursamt St. Gallen sei anzuweisen, gemäss Art. 63

der Konkursverordnung seine Forderung, welche im

Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand

eines Prozesses bildete, im Kollokationsplan zunächst

ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro

memoria vorzumerken und im übrigen nach Art. 63 Abs.

2 - 4 und Art. 48 der Konkursverordnung vorzugehen.

Das beschwerdebeklagte Konkursamt wendete ein, die

angeführten Vorschriften beziehen sich nur auf beim

Prozessgericht anhängig gemachte, nicht erst im Sühne-

verfahren befindliche Rechtsstreitigkeiten.

B. -

Durch Entscheid vom 22. Mai 1928 hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons St. Gallen die Beschwerde zugesprochen.

C. -

Diesen Entscheid hat das Konkursamt St. Gallen

an das Bundesgerichtweitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorschrift des Art. 63 der Konkursverordnung,

dass streitige Forderungen (an den Gemeinschuldner),

welche im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits

« Gegenstand eines Prozesses » bilden, im Kollokations-

plan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung

lediglich pro memoria vorzumerken sind -

in der ~ei­

nung, dass die Verfügung davon abhängig zu machen 1st,

ob in der Folge der Prozess entweder von der Konkurs-

masse oder von einzelnen Konkursgläubigern nach Art.

260 SchKG fortgeführt wird oder nicpt, eventuell von

dessen Ausgang -, ist gemäss dem damit verfolgten

Zweck auszulegen. Dieser Zweck besteht nun aber un-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

verkennbar darin, dass um des Gewinnes an Zeit und

Geld willen den Konkursgläubigern -

und zwar sowohl

dem Forderungsprätendenten als dritten bestreitenden

Gläubigern -

erspart werden soll, im Anschluss an die

Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise

instruierten Prozess von neuOOl anzufangen. Indessen

leuchtet ohne weiteres ein, dass es diesem Zwecke nicht

zu dienen vermöchte, wenn die angeführte Vorschrift

auch angewendet würde auf ein Verfahren, das sich auf

die Durchführung des Sühneversuches beschränkt hat.

Im Gegenteil: Nicht nur braucht der gerichtlichen

Kollokationsplananfechtungsklage nach vielen kanto-

nalen Prozessrechten kein Sühneversuch voranzugeheu,

sodass mit der bereits erfolgten Durchführuug des

Sühneverfahrens nichts. gewonnen ist, sondern anstalt

dem für die Kollokationsplananfechtungsklagen vorge-

schriebenen beschleunigten Verfahren würde, von seltenen

Ausnahmen abgesehen, das ordentliche Verfahren platz-

greifen, und zwar eben für die ganze Instruktion des

Prozesses, ohne irgendwelchen Ausgleich dadurch, dass

die Instruktion zum Teil schon stattgefunden hätte und

insoweit nicht mehr durchgeführt werden müsste. Danach

lässt sich für streitige Forderungen, über welche vor

der Konkurseröffnung erst das Sühneverfahren durchge-

führt worden ist, nicht sagen, dass sie im Zeitpunkte

der Konkurseröffuung bereits Gegenstand eines Pro-

zesses im Sinne des Art. 63 der Konkursverordnung

bilden, gleichgültig ob nach dem kantonalen Prozess-

recht schon die Sühneverhandlung oder sogar schon

die Anrufung des Sühnebeamten als"Klagerhebung ange-

sehen werde. Somit hat sich der Beschwerdeführer mit

Unrecht auf die angeführte Vorschrift berufen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des C. Flüggen

abgewiesen.

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht.

Poursuite et raHlite.

1.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI-

BUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

35. Entscheid vom a. Juni 1928 i. S. Grass.

Vollstreckung ausländischer Urteile:

Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes -

nicht

Staatsvertragsrechtes -

gestützt auf ein ausländisches Urteil

der Rechtsvorschlag aufgehoben, bO kann die Betreibung

nur in demjenigen Kanton ohne weiteres fortgesetzt werden,

wo die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, Art;

80, 81 SchKG.

Execution des jugements ilNlngers.

Si l'opposition est levee sur la base d'un jugement etranger,

mais en appIication de textes de la procedure cantonale -

et non d'un traite international -,la poursuite ne peut

eire continuee sans autre que dans le canton Oll la main-

levee definitive a ete accordee. Art. 80 et 81. LP.

Esecuzione di sentenze estere.

Se l'opposizione fu rigettata in base a sentenza estera, ma

in applicazione della procedura cantonale -

e non di un.a

convenzione internazionale -

l'esecuzione pub essere contl-

nuata senz'altro solo nel Cantone dove l'opposizione "fu

rigettata definitivamente. Art. 80 e 81 LEF.

A. -

Durch Versäumnisurteile des Landgerichtes

München I vom 5. und 14. Oktober 1927 wurde die

Alhambra-Theater A.-G. Bern mit Sitz in Bern "zur

Bezahlung von 13,654.25 nebst 5 % Zinsen seit 1. Juni

1927 und 506.30 Reichsmark an Hans Gruss. Deutsches

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