opencaselaw.ch

54_III_165

BGE 54 III 165

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. verkennbar darin, dass um des Gewinnes an Zeit und Geld willen den Konkursgläubigern - und zwar sowohl dem Forderungsprätendenten als dritten bestreitenden Gläubigern - erspart werden soll, im Anschluss an die Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise instruierten Prozess von neuam anzufangen. Indessen leuchtet ohne weiteres ein, dass es diesem Zwecke nicht zu dienen vermöchte, wenn die angeführte Vorschrift auch angewendet würde auf ein Verfahren, das sich auf die Durchführung des Sühneversuches beschränkt hat. Im Gegenteil: Nicht nur braucht der gerichtlichen Kollokationsplananfechtungsklage nach vielen kanto- nalen Prozessrechten kein Sühneversuch voranzugehen, sodass mit der bereits erfolgten Durchführung des Sühneverfahrens nichts. gewonnen ist, sondern anstatt dem für die Kollokationsplananfechtungsklagen vorge- schriebenen beschleunigten Verfahren würde, von seltenen Ausnahmen abgesehen, das ordentliche Verfahren platz- greifen, und zwar eben für die ganze Instruktion des Prozesses, ohne irgendwelchen Ausgleich dadurch, dass die Instruktion zum Teil schon stattgefunden hätte und insoweit nicht mehr durchgeführt werden müsste. Danach lässt sich für streitige Forderungen, über welche vor der Konkurseröffnung erst das Sühneverfahren durchge- führt worden ist, nicht sagen, dass sie im Zeitpunkte der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Pro- zesses im Sinne des Art. 63 der Konkursverordnung bilden, gleichgültig ob nach dem kantonalen Prozess- recht schon die Sühneverhandlung oder sogar schon die Anrufung des Sühnebeamten als Klagerhebung ange- sehen werde. Somit hat sich der Beschwerdeführer mit Unrecht auf die angeführte Vorschrift berufen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskarruner: Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des C. Flüggen abgewiesen. Schuldhetreihungs- und KonkursrechL. Poursuite et faillite. 1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI- BUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

35. Entscheid vom a. Juni 1928 i. S. Gruss. Vollstreckung ausländischer Urteile: Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes - nicht Staatsvertragsrechtes - gestützt auf ein ausländisches Urteil der Rechtsvorschlag aufgehoben, &0 kann die Betreibung nur in demjenigen Kanton ohne weiteres fortgesetzt werden, wo die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, Art. 80, 81 SchKG. Execution des jugemenls etrdngers. Si l'opposition est levee sur la base d'un jugement etranger, mais en application de textes de la procedure cantonale - et non d'un traite international -,la poursuite ne peut elre continuee sans autre que dans le canton Oll la main- levee definitive a ete accordee. Art. 80 et 81. LP. Esecuzione di sentenze estere. Se l'opposizione fu rigettata in base a sentenza estera, ma in applicazione della procedura cantonale - e non di una convenzione internazionale - l'esecuzione pub essere conti- nuata senz'altro solo nel Cantone dove l'opposizionefu rigettata definitivamente. Art. 80 e 81 LEF. A. - Durch Versäumnisurteile des Landgerichtes München I vom 5. und 14. Oktober 1927 wurde die Alhambra-Theater A.-G. Bern mit Sitz in Bern zur Bezahlung von 13,654.25 nebst 5 % Zinsen seit 1. Juni 1927 und 506.30 Reichsmark an Hans Gruss, Deutsches AS 54 111 - 1928 14 166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. Theater, in München verurteilt. Am 3. Dezember 1927 hob Gruss für diese in Schweizerwährung umgerech- neten Summen in Bern Betreibung an, und gleich- zeitig suchte er beim Appellationshofe des Kantons Bern um das Exequatur der erwähnten Urteile nach, worauf sie am 12. Januar 1928 « auf dem Gebiete des Kantons Bern» bezw. « im Kanton Bern» als voll- streckbar erklärt wurden. Gestützt hierauf verlangte Gruss am 2. Februar die Aufhebung des von der Alham- bra-Theater A.-G. Bern inzwischen erhobenen Rechts- vorschlages. Am 6. Februar beschloss die General- versammlung der Aktionäre der Alhambra-Theater A.-G. die Verlegung des Gesellschaftssitzes von Bern nach Basel. Im dortigen Handelsregister wurde die Alhambra- Theater A.-G. Bern am 8. Februar eingetragen. Am

27. Februar gewährte der Appellationshof des Kantons Bern definitive Rechtsöffnung (während der Rechts- öffnungsrichter erster Instanz sie durch Entscheid vom

15. Februar verweigert hatte). Zur -Fortsetzung der in Bern angehobenen Betreibung liess Gruss am 9. März durch das Betreibungsamt Basel-Stadt die Konkurs- androhung an die Alhambra-Theater A.-G. Bern zu- stellen. Hiegegen führte die Betriebene am 19. März Beschwerde mit der Begründung, deutsche Urteile seien im Kanton Basel-Stadt nicht vollstreckbar. B. - Durch Entscheid vom 20. April 1928 hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und die Kon- kursandrohung aufgehoben. - C. - Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Als Vollstreckungstitel mit Rechtswirkung für das ganze Gebiet der Schweiz fallen in Betracht zunächst der Zahlungsbefehl, gegen den nicht Recht vorgeschlagen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 167 worden ist (BGE 48 III S. 142 Erw. 2), und sodann der Zahlungsbefehl des Gläubigers, welchem zum Zwecke der (provisorischen) Aufhebung des Rechtsvorschlages provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, sofern der Schuldner nicht Aberkennungsklage erhoben hat. Wird aber der Rechtsvorschlag gestützt auf ein gericht- liches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von Verwaltungs- organen aufgehoben, so erlangt der Zahlungsbefehl durch die Rechtsöffnung nur gerade diejenige Rechts- wirkung als Vollstreckungstitel, welche jenem Urteil oder Beschluss (Entscheid) innewohnt. In der Tat liesse es sich logisch nicht zureichend begründen, dass die Rechtsöffnung, welche gestützt wird auf eine Ver- urteilung zurGeldzahlung oder Sicherheitsleistung, die vollstreckbar ist nur im Kanton, wo sie ausgesprochen wurde, auch ausserhalb dieses Kantones Wirkungen ent- falte und den Gläubiger instandsetze, die Betreibung auch anderswo fortzusetzen, wie wenn ein Rechtsvor- schlag gegen seinen Zahlungsbefehl gar nicht erhoben oder aber durch in der ganzen Schweiz vollstreckbares gerichtliches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von Ver- waltungsorganen aufgehoben worden wäre. Denn wenn unter Anrufung der Art. 80/1 SchKG Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangt wird, so ist die Aufgabe des Richters auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die in Betreibung gesetzte For- derung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einem vollstreckbaren Beschluss (Entscheid) von Verwaltungsorganen beruht (es wäre denn, dass der Schuldner Tilgung, Stundung oder Verj ährung ein- wendet), und wenn das Urteil oder der Beschluss (Ent- scheid) nur in dem Kanton vollstreckbar ist, wo die Betreibung angehoben wurde, so ist nicht einzusehen, wieso die Rechtsöffnung dem Zahlungsbefehl eine weiter- gehende Wirkung als VoHstreckungstitel zu verleihen vermöchte. Entsprechend darf denn auch im Falle, dass der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag 168 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. erhoben ist, zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg betreten und ein Urteil erstritten hat, dem Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestützt auf dieses Urteil in einem anderen als dem Kanton des urteilenden Gerichtes nicht Folge gegeben werden, ohne dass zunächst dem Schuldner Gelegenheit geboten worden ist, unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 SchKG die Kompetenz des urteilenden Gerichtes zu bestreiten oder einzuwenden, er sei nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten ge- wesen (BGE 36 I S. 452 = Sep.-Ausg. 13 S. 189 und Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910). Ja sogar im Falle, dass der Schuldner in einen anderen Kanton übersiedelt, nachdem sein Rechtsvorschlag auf Grund eines vor Anhebung der Betreibung am früheren Wohn- ort von einer Behörde des Wohnsitzkantones gefällten Urteiles aufgehoben worden war, darf dem Forsetzungs- begehren am neuen Wohnorte nicht Folge gegeben werden, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit zur Erhebung der erwähnten, die Vollstreckung in anderen Kantonen hindernden Einreden geboten wird (BGE 37 I S. 210 Erw. 4 = Sep.-Ausg. 14, S. 91 ; mit diesem Ent- scheid ist die dem Entscheid in BGE 33 I S. 843 = Sep.-Ausg. 10 S. 267 zugrundeliegende, übrigens nicht eingehend begründete und nur für die Betreibung öffent- lichrechtlicher Forderungen 'vor Abschluss des einschlä- gigen Konkordates ausgesprochene, von JAEGER, Noten 15/6 zu Art. 80 SchKG, zutreffend kritisierte gegen- teilige Auffassung aufgegeben worden). Danach ist also nicht einmal der Gläubiger, welchem auf Grund eines Urteiles einer kantonalen Behörde definitive Rechts- öffnung gewährt worden ist, ohne weiteres zur Fort- setzung der Betreibung in einem anderen Kanton berech- tigt, sondern muss er im Gegenteil in dem andern Kanton neuerdings Rechtsöffnung verlangen, wenn der Schuldner eine der Vollstreckbarkeit des Urteiles in diesem Kanton Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 169 entgegenstehende Einrede erhebt. Um so weniger kann die in einem Kanton gestützt auf ein ausländisches Urteil gewährte Rechtsöffnung dem Gläubiger die Befugnis ver- leihen, die Betreibung in einem anderen Kanton fort- setzen zu lassen, ohne dass dem Schuldner anheim- gestellt würde, einzuwenden, das der Rechtsöffnung zugrunde liegende Urteil sei hier nicht vollstreckbar. Denn sofern die Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz nicht durch Staatsvertrag mit dem Bunde vorgesehen ist, was auf Bayern oder das Deutsche Reich nicht zutrifft, kann sie nur in Anwendung kantonalen Rechtes stattfinden. Namentlich werden die Kantone nicht durch eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet, ausländische Urteile zu vollstrecken, welche in einem anderen Kanton vollstreckbar erklärt worden sind. Ein kantonales Exequatur ist nicht ein kantonales Zivil- urteil, das gemäss Art. 61 der Bundesverfassung in der ganzen Schweiz soll vollzogen werden können, noch macht es das ausländische Urteil, welches es vollstreckbar erklärt, zum kantonalen Urteil; vielmehr hat es nur Wirkung in dem Kanton, in welchem es ausgesprochen wurde. Bleibt der Schuldner in diesem Kantone wohnen, so kann das Urteil freilich in sein ganzes irgendwo in der Schweiz, auch in Kantonen, welche das Exequatur ver- weigert haben würden, befindliches Vermögen vollstreckt werden. Indessen ist diese seltsame Rechtslage den Bestimmungen des Art. 89 und der Art. 197 ff SchKG über die Universalität des Konkurses zuzuschreiben, wes- halb an sie nicht die Folge geknüpft werden darf, dass im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners ausserhalb den Kanton, in welchem im Anschluss an das Exequatur sein Rechtsvorschlag aufgehoben worden war, die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung oder Konkursandrohung selbst gegen seinen Willen am neuen Wohnort verlangt werden könne, ohne dass das ausländische Urteil zunächst in diesem Kanton ebenfalls vollstreckbar erklärt worden wäre. 170 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36. Unbehelflich ist die Anrufung des Art. 2 ZGB dnrch den Rekurrenten, und zwar aus dem von der Vorinstanz angeführten Grunde (dass die Verweigerung der Voll- streckung eine Retorsionsmassnahme sei, die im öffent- lichen Interesse aufgestellt wurde und von Amtes wegen beachtet werden müsse), ganz abgesehen davon, dass jene Vorschrift im Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes nicht anwendbar ist (vgl. BGE 42 III S. 85 und die dortigen Zitate). Ist somit der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, so kann dahingestellt bleiben, ob der Appellationshof des Kantons Bern zuständig war, die Rechtsöffnung verbind- lich für die Betreibungsbehörden zu gewähren, gleich- gültig ob die Ladung zur Verhandlung vor dem Rechts- öffnungsrichter erster . Instanz an die Rekursgegnerin zugestellt worden war, bevor sie ihren Sitz nach Basel verlegte, oder nicht, was dahinsteht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid i. S. Sport ~-G. vom 7. Juni 1918. E i gen t ums a n p r ach e i m K 0 n kur s. SchKG Art. 242, 260 ; KV Art. 47, 48. Wenn ein Konkursverwalter in -Missachtung der Vorschriften der Art. 47 und 48 KV fälschlicherweise die Gläubiger zur Klage gegen den Drittansprecher auffordert, diese irr- tümliche Aufforderung aber nachträglich korrigiert, so handelt es sich hiebei um eine interne Angelegenheit zw~schen dem Konkursamt und den Gläubigern, die den DrIttansprecher nicht berührt und ihn daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. Durch die Mitteilung des Konkursverwalters an den Drittan- sprecher, dass der Anspruch anerkannt werde, werden, falls diese Mitteilung in Verletzung des in Art. 47 und 48 KV vorgeschriebenen Verfahrens erfolgte, die Rechte der Gläubiger auf Abtretung der Ansprüche der Masse nicht tangiert. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36. 171 ~evendicalions des tiers dans la faillite. Art. 242 et 260 LP ; 47 ei 48 ord. faUl. Lorsque, contrairement aux prescriptions des art. 47 et 48 de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite, l'administrateur de la faillite invite les creanciers a intenter action contre le tiers -revendiquant, mais qu'il corrige par la suite cette erreur, on est en presence d'une difficulte d'ordre interne concern~t les rapports entre l'office de faillite et les creanciers et n'interessant pas le tiers, lequel n'est par consequent pas ronde a porter plainte. Le fait que l'administrateurde la faillite informe le tiers que sa revendication est admise ne porte pas atteinte au droit des creanciers de se faire ceder les pretentions de la masse lorsque la communication de l'administrateur va a l'encontre des art. 47 et 48 ord. citc~e. Rivendicazione nel jallimento. Art. 242 e 260 LEF; 47 e 48 Regolamento sull' Arnministrazione dei fallimenti (RAF). Se, contrariamente a quanto dispongono gli art. 47 e 48 RAF, l'amministrazione deI fallimento invita i creditori a intentare azione eontro il terzo :rivendicante, ma eorregge in seguito l'errore, si tratta d'una controversia di ordine interno eoncernente i rapporti dell'ufficio dei fallimenti ed i creditori, non interessante il terzo, il quale quindi non ha veste per ricorrere. La circostanza, ehe l'amministrazione deI fallimento eomuniea al terzo ehe la sua rivendicazione e ammessa, non tange il diritto dei creditori di farsi cedere le pretese della massa, quando la comunieazione e contraria al proeedimento pre- visto dagli art. 47 e 48 RAF. A. - Im Konkurs des Fritz Ramseier, Mechanikers in Münsingen, meldete die Konkursgläubigerin, Sport A.-G. in Biel, einen Eigentumsanspruch an verschiedenen von ihr dem Gemeinschuldner gelieferten Objekten (Velos, Bestandteilen für Velos, maschinellen Einricht- tungen, Werkzeugen u. a.) an, worauf die Konkurs- verwaltung (Konkursamt Konolfingen) am 10. Dezember 1927 eine Verfügung traf, wonach die fraglichen Geg~n­ stände der Ansprecherin herausgegeben werden sollten. Hievon machte sie mittels eines am 12. Januar 1928 erlassenen Rundschreibens den Konkursgläubigern Mit- teilung mit dem Bemerken, dass, falls die Gläubiger diese Verfügung anfechten wollten, sie bis ~pätestens