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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
verkennbar darin, dass um des Gewinnes an Zeit und
Geld willen den Konkursgläubigern -
und zwar sowohl
dem Forderungsprätendenten als dritten bestreitenden
Gläubigern -
erspart werden soll, im Anschluss an die
Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise
instruierten Prozess von neuam anzufangen. Indessen
leuchtet ohne weiteres ein, dass es diesem Zwecke nicht
zu dienen vermöchte, wenn die angeführte Vorschrift
auch angewendet würde auf ein Verfahren, das sich auf
die Durchführung des Sühneversuches beschränkt hat.
Im Gegenteil: Nicht nur braucht der gerichtlichen
Kollokationsplananfechtungsklage nach vielen kanto-
nalen Prozessrechten kein Sühneversuch voranzugehen,
sodass mit der bereits erfolgten Durchführung des
Sühneverfahrens nichts. gewonnen ist, sondern anstatt
dem für die Kollokationsplananfechtungsklagen vorge-
schriebenen beschleunigten Verfahren würde, von seltenen
Ausnahmen abgesehen, das ordentliche Verfahren platz-
greifen, und zwar eben für die ganze Instruktion des
Prozesses, ohne irgendwelchen Ausgleich dadurch, dass
die Instruktion zum Teil schon stattgefunden hätte und
insoweit nicht mehr durchgeführt werden müsste. Danach
lässt sich für streitige Forderungen, über welche vor
der Konkurseröffnung erst das Sühneverfahren durchge-
führt worden ist, nicht sagen, dass sie im Zeitpunkte
der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Pro-
zesses im Sinne des Art. 63 der Konkursverordnung
bilden, gleichgültig ob nach dem kantonalen Prozess-
recht schon die Sühneverhandlung oder sogar schon
die Anrufung des Sühnebeamten als Klagerhebung ange-
sehen werde. Somit hat sich der Beschwerdeführer mit
Unrecht auf die angeführte Vorschrift berufen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskarruner:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des C. Flüggen
abgewiesen.
Schuldhetreihungs- und KonkursrechL.
Poursuite et faillite.
1.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI-
BUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
35. Entscheid vom a. Juni 1928 i. S. Gruss.
Vollstreckung ausländischer Urteile:
Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes -
nicht
Staatsvertragsrechtes -
gestützt auf ein ausländisches Urteil
der Rechtsvorschlag aufgehoben, &0 kann die Betreibung
nur in demjenigen Kanton ohne weiteres fortgesetzt werden,
wo die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, Art.
80, 81 SchKG.
Execution des jugemenls etrdngers.
Si l'opposition est levee sur la base d'un jugement etranger,
mais en application de textes de la procedure cantonale -
et non d'un traite international -,la poursuite ne peut
elre continuee sans autre que dans le canton Oll la main-
levee definitive a ete accordee. Art. 80 et 81. LP.
Esecuzione di sentenze estere.
Se l'opposizione fu rigettata in base a sentenza estera, ma
in applicazione della procedura cantonale -
e non di una
convenzione internazionale -
l'esecuzione pub essere conti-
nuata senz'altro solo nel Cantone dove l'opposizionefu
rigettata definitivamente. Art. 80 e 81 LEF.
A. -
Durch Versäumnisurteile des Landgerichtes
München I vom 5. und 14. Oktober 1927 wurde die
Alhambra-Theater A.-G. Bern mit Sitz in Bern zur
Bezahlung von 13,654.25 nebst 5 % Zinsen seit 1. Juni
1927 und 506.30 Reichsmark an Hans Gruss, Deutsches
AS 54 111 -
1928
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
Theater, in München verurteilt. Am 3. Dezember 1927
hob Gruss für diese in Schweizerwährung umgerech-
neten Summen in Bern Betreibung an, und gleich-
zeitig suchte er beim Appellationshofe des Kantons
Bern um das Exequatur der erwähnten Urteile nach,
worauf sie am 12. Januar 1928 « auf dem Gebiete des
Kantons Bern» bezw.
« im Kanton Bern» als voll-
streckbar erklärt wurden. Gestützt hierauf verlangte
Gruss am 2. Februar die Aufhebung des von der Alham-
bra-Theater A.-G. Bern inzwischen erhobenen Rechts-
vorschlages.
Am 6. Februar beschloss die General-
versammlung der Aktionäre der Alhambra-Theater A.-G.
die Verlegung des Gesellschaftssitzes von Bern nach
Basel. Im dortigen Handelsregister wurde die Alhambra-
Theater A.-G. Bern am 8. Februar eingetragen. Am
27. Februar gewährte der Appellationshof des Kantons
Bern definitive Rechtsöffnung (während der Rechts-
öffnungsrichter erster Instanz sie durch Entscheid vom
15. Februar verweigert hatte). Zur -Fortsetzung der in
Bern angehobenen Betreibung liess Gruss am 9. März
durch das Betreibungsamt Basel-Stadt die Konkurs-
androhung an die Alhambra-Theater A.-G. Bern zu-
stellen. Hiegegen führte die Betriebene am 19. März
Beschwerde mit der Begründung, deutsche Urteile seien
im Kanton Basel-Stadt nicht vollstreckbar.
B. -
Durch Entscheid vom 20. April 1928 hat die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und die Kon-
kursandrohung aufgehoben.
-
C. -
Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Als Vollstreckungstitel mit Rechtswirkung für das
ganze Gebiet der Schweiz fallen in Betracht zunächst
der Zahlungsbefehl, gegen den nicht Recht vorgeschlagen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
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worden ist (BGE 48 III S. 142 Erw. 2), und sodann
der Zahlungsbefehl des Gläubigers, welchem zum Zwecke
der (provisorischen) Aufhebung des Rechtsvorschlages
provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, sofern
der Schuldner nicht Aberkennungsklage erhoben hat.
Wird aber der Rechtsvorschlag gestützt auf ein gericht-
liches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von Verwaltungs-
organen aufgehoben, so erlangt der Zahlungsbefehl
durch die Rechtsöffnung nur gerade diejenige Rechts-
wirkung als Vollstreckungstitel, welche jenem Urteil
oder Beschluss (Entscheid) innewohnt.
In der Tat
liesse es sich logisch nicht zureichend begründen, dass
die Rechtsöffnung, welche gestützt wird auf eine Ver-
urteilung zurGeldzahlung oder Sicherheitsleistung, die
vollstreckbar ist nur im Kanton, wo sie ausgesprochen
wurde, auch ausserhalb dieses Kantones Wirkungen ent-
falte und den Gläubiger instandsetze, die Betreibung
auch anderswo fortzusetzen, wie wenn ein Rechtsvor-
schlag gegen seinen Zahlungsbefehl gar nicht erhoben
oder aber durch in der ganzen Schweiz vollstreckbares
gerichtliches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von Ver-
waltungsorganen aufgehoben worden wäre. Denn wenn
unter Anrufung der Art. 80/1 SchKG Aufhebung des
Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangt
wird, so ist die Aufgabe des Richters auf die Prüfung der
Frage beschränkt, ob die in Betreibung gesetzte For-
derung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
oder einem vollstreckbaren Beschluss (Entscheid) von
Verwaltungsorganen beruht (es wäre denn, dass der
Schuldner Tilgung, Stundung oder Verj ährung ein-
wendet), und wenn das Urteil oder der Beschluss (Ent-
scheid) nur in dem Kanton vollstreckbar ist, wo die
Betreibung angehoben wurde, so ist nicht einzusehen,
wieso die Rechtsöffnung dem Zahlungsbefehl eine weiter-
gehende Wirkung als VoHstreckungstitel zu verleihen
vermöchte. Entsprechend darf denn auch im Falle, dass
der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
erhoben ist, zur Geltendmachung seines Anspruches den
ordentlichen Prozessweg betreten und ein Urteil erstritten
hat, dem Begehren um Fortsetzung der Betreibung
gestützt auf dieses Urteil in einem anderen als dem
Kanton des urteilenden Gerichtes nicht Folge gegeben
werden, ohne dass zunächst dem Schuldner Gelegenheit
geboten worden ist, unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2
SchKG die Kompetenz des urteilenden Gerichtes zu
bestreiten oder einzuwenden, er sei nicht regelrecht
vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten ge-
wesen (BGE 36 I S. 452 = Sep.-Ausg. 13 S. 189 und
Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910). Ja sogar im
Falle, dass der Schuldner in einen anderen Kanton
übersiedelt, nachdem sein Rechtsvorschlag auf Grund
eines vor Anhebung der Betreibung am früheren Wohn-
ort von einer Behörde des Wohnsitzkantones gefällten
Urteiles aufgehoben worden war, darf dem Forsetzungs-
begehren am neuen Wohnorte nicht Folge gegeben
werden, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit zur
Erhebung der erwähnten, die Vollstreckung in anderen
Kantonen hindernden Einreden geboten wird (BGE 37 I
S. 210 Erw. 4 = Sep.-Ausg. 14, S. 91; mit diesem Ent-
scheid ist die dem Entscheid in BGE 33 I S. 843 =
Sep.-Ausg. 10 S. 267 zugrundeliegende, übrigens nicht
eingehend begründete und nur für die Betreibung öffent-
lichrechtlicher Forderungen 'vor Abschluss des einschlä-
gigen Konkordates ausgesprochene, von JAEGER, Noten
15/6 zu Art. 80 SchKG, zutreffend kritisierte gegen-
teilige Auffassung aufgegeben worden). Danach ist also
nicht einmal der Gläubiger, welchem auf Grund eines
Urteiles einer kantonalen Behörde definitive Rechts-
öffnung gewährt worden ist, ohne weiteres zur Fort-
setzung der Betreibung in einem anderen Kanton berech-
tigt, sondern muss er im Gegenteil in dem andern Kanton
neuerdings Rechtsöffnung verlangen, wenn der Schuldner
eine der Vollstreckbarkeit des Urteiles in diesem Kanton
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
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entgegenstehende Einrede erhebt. Um so weniger kann
die in einem Kanton gestützt auf ein ausländisches Urteil
gewährte Rechtsöffnung dem Gläubiger die Befugnis ver-
leihen, die Betreibung in einem anderen Kanton fort-
setzen zu lassen, ohne dass dem Schuldner anheim-
gestellt würde, einzuwenden, das der Rechtsöffnung
zugrunde liegende Urteil sei hier nicht vollstreckbar.
Denn sofern die Vollstreckung ausländischer Urteile in
der Schweiz nicht durch Staatsvertrag mit dem Bunde
vorgesehen ist, was auf Bayern oder das Deutsche Reich
nicht zutrifft, kann sie nur in Anwendung kantonalen
Rechtes stattfinden. Namentlich werden die Kantone
nicht durch eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet,
ausländische Urteile zu vollstrecken, welche in einem
anderen Kanton vollstreckbar erklärt worden sind. Ein
kantonales Exequatur ist nicht ein kantonales Zivil-
urteil, das gemäss Art. 61 der Bundesverfassung in der
ganzen Schweiz soll vollzogen werden können, noch
macht es das ausländische Urteil, welches es vollstreckbar
erklärt, zum kantonalen Urteil; vielmehr hat es nur
Wirkung in dem Kanton, in welchem es ausgesprochen
wurde. Bleibt der Schuldner in diesem Kantone wohnen,
so kann das Urteil freilich in sein ganzes irgendwo in der
Schweiz, auch in Kantonen, welche das Exequatur ver-
weigert haben würden, befindliches Vermögen vollstreckt
werden.
Indessen ist diese seltsame Rechtslage den
Bestimmungen des Art. 89 und der Art. 197 ff SchKG
über die Universalität des Konkurses zuzuschreiben, wes-
halb an sie nicht die Folge geknüpft werden darf, dass
im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners
ausserhalb den Kanton, in welchem im Anschluss an
das Exequatur sein Rechtsvorschlag aufgehoben worden
war, die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung
oder Konkursandrohung selbst gegen seinen Willen am
neuen Wohnort verlangt werden könne, ohne dass das
ausländische Urteil zunächst in diesem Kanton ebenfalls
vollstreckbar erklärt worden wäre.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.
Unbehelflich ist die Anrufung des Art. 2 ZGB dnrch
den Rekurrenten, und zwar aus dem von der Vorinstanz
angeführten Grunde (dass die Verweigerung der Voll-
streckung eine Retorsionsmassnahme sei, die im öffent-
lichen Interesse aufgestellt wurde und von Amtes wegen
beachtet werden müsse), ganz abgesehen davon, dass
jene Vorschrift im Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes
nicht anwendbar ist (vgl. BGE 42 III S. 85 und die
dortigen Zitate).
Ist somit der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen,
so kann dahingestellt bleiben, ob der Appellationshof des
Kantons Bern zuständig war, die Rechtsöffnung verbind-
lich für die Betreibungsbehörden zu gewähren, gleich-
gültig ob die Ladung zur Verhandlung vor dem Rechts-
öffnungsrichter erster . Instanz an die Rekursgegnerin
zugestellt worden war, bevor sie ihren Sitz nach Basel
verlegte, oder nicht, was dahinsteht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid i. S. Sport ~-G. vom 7. Juni 1918.
E i gen t ums a n p r ach e
i m
K 0 n kur s.
SchKG
Art. 242, 260; KV Art. 47, 48.
Wenn ein Konkursverwalter in -Missachtung der Vorschriften
der Art. 47 und 48 KV fälschlicherweise die Gläubiger zur
Klage gegen den Drittansprecher auffordert, diese irr-
tümliche Aufforderung aber nachträglich korrigiert, so
handelt es sich hiebei um eine interne Angelegenheit
zw~schen dem Konkursamt und den Gläubigern, die den
DrIttansprecher nicht berührt und ihn daher auch nicht
zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
Durch die Mitteilung des Konkursverwalters an den Drittan-
sprecher, dass der Anspruch anerkannt werde, werden,
falls diese Mitteilung in Verletzung des in Art. 47 und 48
KV vorgeschriebenen Verfahrens erfolgte, die Rechte der
Gläubiger auf Abtretung der Ansprüche der Masse nicht
tangiert.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
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~evendicalions des tiers dans la faillite. Art. 242 et 260 LP;
47 ei 48 ord. faUl.
Lorsque, contrairement aux prescriptions des art. 47 et 48
de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite,
l'administrateur de la faillite invite les creanciers a intenter
action contre le tiers -revendiquant, mais qu'il corrige par
la suite cette erreur, on est en presence d'une difficulte
d'ordre interne concern~t les rapports entre l'office de
faillite et les creanciers et n'interessant pas le tiers, lequel
n'est par consequent pas ronde a porter plainte.
Le fait que l'administrateurde la faillite informe le tiers
que sa revendication est admise ne porte pas atteinte au
droit des creanciers de se faire ceder les pretentions de la
masse lorsque la communication de l'administrateur va a
l'encontre des art. 47 et 48 ord. citc~e.
Rivendicazione nel jallimento. Art. 242 e 260 LEF; 47 e 48
Regolamento sull'Arnministrazione dei fallimenti (RAF).
Se, contrariamente a quanto dispongono gli art. 47 e 48
RAF, l'amministrazione deI fallimento invita i creditori
a intentare azione eontro il terzo :rivendicante, ma eorregge
in seguito l'errore, si tratta d'una controversia di ordine
interno eoncernente i rapporti dell'ufficio dei fallimenti
ed i creditori, non interessante il terzo, il quale quindi non
ha veste per ricorrere.
La circostanza, ehe l'amministrazione deI fallimento eomuniea
al terzo ehe la sua rivendicazione e ammessa, non tange il
diritto dei creditori di farsi cedere le pretese della massa,
quando la comunieazione e contraria al proeedimento pre-
visto dagli art. 47 e 48 RAF.
A. -
Im Konkurs des Fritz Ramseier, Mechanikers
in Münsingen, meldete die Konkursgläubigerin, Sport
A.-G. in Biel, einen Eigentumsanspruch an verschiedenen
von ihr dem Gemeinschuldner gelieferten Objekten
(Velos, Bestandteilen für Velos, maschinellen Einricht-
tungen, Werkzeugen u. a.) an, worauf die Konkurs-
verwaltung (Konkursamt Konolfingen) am 10. Dezember
1927 eine Verfügung traf, wonach die fraglichen Geg~n
stände der Ansprecherin herausgegeben werden sollten.
Hievon machte sie mittels eines am 12. Januar 1928
erlassenen Rundschreibens den Konkursgläubigern Mit-
teilung mit dem Bemerken, dass, falls die Gläubiger
diese Verfügung anfechten wollten, sie bis ~pätestens