opencaselaw.ch

54_III_165

BGE 54 III 165

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

verkennbar darin, dass um des Gewinnes an Zeit und

Geld willen den Konkursgläubigern -

und zwar sowohl

dem Forderungsprätendenten als dritten bestreitenden

Gläubigern -

erspart werden soll, im Anschluss an die

Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise

instruierten Prozess von neuam anzufangen. Indessen

leuchtet ohne weiteres ein, dass es diesem Zwecke nicht

zu dienen vermöchte, wenn die angeführte Vorschrift

auch angewendet würde auf ein Verfahren, das sich auf

die Durchführung des Sühneversuches beschränkt hat.

Im Gegenteil: Nicht nur braucht der gerichtlichen

Kollokationsplananfechtungsklage nach vielen kanto-

nalen Prozessrechten kein Sühneversuch voranzugehen,

sodass mit der bereits erfolgten Durchführung des

Sühneverfahrens nichts. gewonnen ist, sondern anstatt

dem für die Kollokationsplananfechtungsklagen vorge-

schriebenen beschleunigten Verfahren würde, von seltenen

Ausnahmen abgesehen, das ordentliche Verfahren platz-

greifen, und zwar eben für die ganze Instruktion des

Prozesses, ohne irgendwelchen Ausgleich dadurch, dass

die Instruktion zum Teil schon stattgefunden hätte und

insoweit nicht mehr durchgeführt werden müsste. Danach

lässt sich für streitige Forderungen, über welche vor

der Konkurseröffnung erst das Sühneverfahren durchge-

führt worden ist, nicht sagen, dass sie im Zeitpunkte

der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Pro-

zesses im Sinne des Art. 63 der Konkursverordnung

bilden, gleichgültig ob nach dem kantonalen Prozess-

recht schon die Sühneverhandlung oder sogar schon

die Anrufung des Sühnebeamten als Klagerhebung ange-

sehen werde. Somit hat sich der Beschwerdeführer mit

Unrecht auf die angeführte Vorschrift berufen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskarruner:

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des C. Flüggen

abgewiesen.

Schuldhetreihungs- und KonkursrechL.

Poursuite et faillite.

1.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI-

BUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

35. Entscheid vom a. Juni 1928 i. S. Gruss.

Vollstreckung ausländischer Urteile:

Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes -

nicht

Staatsvertragsrechtes -

gestützt auf ein ausländisches Urteil

der Rechtsvorschlag aufgehoben, &0 kann die Betreibung

nur in demjenigen Kanton ohne weiteres fortgesetzt werden,

wo die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, Art.

80, 81 SchKG.

Execution des jugemenls etrdngers.

Si l'opposition est levee sur la base d'un jugement etranger,

mais en application de textes de la procedure cantonale -

et non d'un traite international -,la poursuite ne peut

elre continuee sans autre que dans le canton Oll la main-

levee definitive a ete accordee. Art. 80 et 81. LP.

Esecuzione di sentenze estere.

Se l'opposizione fu rigettata in base a sentenza estera, ma

in applicazione della procedura cantonale -

e non di una

convenzione internazionale -

l'esecuzione pub essere conti-

nuata senz'altro solo nel Cantone dove l'opposizionefu

rigettata definitivamente. Art. 80 e 81 LEF.

A. -

Durch Versäumnisurteile des Landgerichtes

München I vom 5. und 14. Oktober 1927 wurde die

Alhambra-Theater A.-G. Bern mit Sitz in Bern zur

Bezahlung von 13,654.25 nebst 5 % Zinsen seit 1. Juni

1927 und 506.30 Reichsmark an Hans Gruss, Deutsches

AS 54 111 -

1928

14

166

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

Theater, in München verurteilt. Am 3. Dezember 1927

hob Gruss für diese in Schweizerwährung umgerech-

neten Summen in Bern Betreibung an, und gleich-

zeitig suchte er beim Appellationshofe des Kantons

Bern um das Exequatur der erwähnten Urteile nach,

worauf sie am 12. Januar 1928 « auf dem Gebiete des

Kantons Bern» bezw.

« im Kanton Bern» als voll-

streckbar erklärt wurden. Gestützt hierauf verlangte

Gruss am 2. Februar die Aufhebung des von der Alham-

bra-Theater A.-G. Bern inzwischen erhobenen Rechts-

vorschlages.

Am 6. Februar beschloss die General-

versammlung der Aktionäre der Alhambra-Theater A.-G.

die Verlegung des Gesellschaftssitzes von Bern nach

Basel. Im dortigen Handelsregister wurde die Alhambra-

Theater A.-G. Bern am 8. Februar eingetragen. Am

27. Februar gewährte der Appellationshof des Kantons

Bern definitive Rechtsöffnung (während der Rechts-

öffnungsrichter erster Instanz sie durch Entscheid vom

15. Februar verweigert hatte). Zur -Fortsetzung der in

Bern angehobenen Betreibung liess Gruss am 9. März

durch das Betreibungsamt Basel-Stadt die Konkurs-

androhung an die Alhambra-Theater A.-G. Bern zu-

stellen. Hiegegen führte die Betriebene am 19. März

Beschwerde mit der Begründung, deutsche Urteile seien

im Kanton Basel-Stadt nicht vollstreckbar.

B. -

Durch Entscheid vom 20. April 1928 hat die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt des Kantons

Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und die Kon-

kursandrohung aufgehoben.

-

C. -

Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Als Vollstreckungstitel mit Rechtswirkung für das

ganze Gebiet der Schweiz fallen in Betracht zunächst

der Zahlungsbefehl, gegen den nicht Recht vorgeschlagen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

167

worden ist (BGE 48 III S. 142 Erw. 2), und sodann

der Zahlungsbefehl des Gläubigers, welchem zum Zwecke

der (provisorischen) Aufhebung des Rechtsvorschlages

provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, sofern

der Schuldner nicht Aberkennungsklage erhoben hat.

Wird aber der Rechtsvorschlag gestützt auf ein gericht-

liches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von Verwaltungs-

organen aufgehoben, so erlangt der Zahlungsbefehl

durch die Rechtsöffnung nur gerade diejenige Rechts-

wirkung als Vollstreckungstitel, welche jenem Urteil

oder Beschluss (Entscheid) innewohnt.

In der Tat

liesse es sich logisch nicht zureichend begründen, dass

die Rechtsöffnung, welche gestützt wird auf eine Ver-

urteilung zurGeldzahlung oder Sicherheitsleistung, die

vollstreckbar ist nur im Kanton, wo sie ausgesprochen

wurde, auch ausserhalb dieses Kantones Wirkungen ent-

falte und den Gläubiger instandsetze, die Betreibung

auch anderswo fortzusetzen, wie wenn ein Rechtsvor-

schlag gegen seinen Zahlungsbefehl gar nicht erhoben

oder aber durch in der ganzen Schweiz vollstreckbares

gerichtliches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von Ver-

waltungsorganen aufgehoben worden wäre. Denn wenn

unter Anrufung der Art. 80/1 SchKG Aufhebung des

Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangt

wird, so ist die Aufgabe des Richters auf die Prüfung der

Frage beschränkt, ob die in Betreibung gesetzte For-

derung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil

oder einem vollstreckbaren Beschluss (Entscheid) von

Verwaltungsorganen beruht (es wäre denn, dass der

Schuldner Tilgung, Stundung oder Verj ährung ein-

wendet), und wenn das Urteil oder der Beschluss (Ent-

scheid) nur in dem Kanton vollstreckbar ist, wo die

Betreibung angehoben wurde, so ist nicht einzusehen,

wieso die Rechtsöffnung dem Zahlungsbefehl eine weiter-

gehende Wirkung als VoHstreckungstitel zu verleihen

vermöchte. Entsprechend darf denn auch im Falle, dass

der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag

168

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

erhoben ist, zur Geltendmachung seines Anspruches den

ordentlichen Prozessweg betreten und ein Urteil erstritten

hat, dem Begehren um Fortsetzung der Betreibung

gestützt auf dieses Urteil in einem anderen als dem

Kanton des urteilenden Gerichtes nicht Folge gegeben

werden, ohne dass zunächst dem Schuldner Gelegenheit

geboten worden ist, unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2

SchKG die Kompetenz des urteilenden Gerichtes zu

bestreiten oder einzuwenden, er sei nicht regelrecht

vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten ge-

wesen (BGE 36 I S. 452 = Sep.-Ausg. 13 S. 189 und

Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910). Ja sogar im

Falle, dass der Schuldner in einen anderen Kanton

übersiedelt, nachdem sein Rechtsvorschlag auf Grund

eines vor Anhebung der Betreibung am früheren Wohn-

ort von einer Behörde des Wohnsitzkantones gefällten

Urteiles aufgehoben worden war, darf dem Forsetzungs-

begehren am neuen Wohnorte nicht Folge gegeben

werden, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit zur

Erhebung der erwähnten, die Vollstreckung in anderen

Kantonen hindernden Einreden geboten wird (BGE 37 I

S. 210 Erw. 4 = Sep.-Ausg. 14, S. 91; mit diesem Ent-

scheid ist die dem Entscheid in BGE 33 I S. 843 =

Sep.-Ausg. 10 S. 267 zugrundeliegende, übrigens nicht

eingehend begründete und nur für die Betreibung öffent-

lichrechtlicher Forderungen 'vor Abschluss des einschlä-

gigen Konkordates ausgesprochene, von JAEGER, Noten

15/6 zu Art. 80 SchKG, zutreffend kritisierte gegen-

teilige Auffassung aufgegeben worden). Danach ist also

nicht einmal der Gläubiger, welchem auf Grund eines

Urteiles einer kantonalen Behörde definitive Rechts-

öffnung gewährt worden ist, ohne weiteres zur Fort-

setzung der Betreibung in einem anderen Kanton berech-

tigt, sondern muss er im Gegenteil in dem andern Kanton

neuerdings Rechtsöffnung verlangen, wenn der Schuldner

eine der Vollstreckbarkeit des Urteiles in diesem Kanton

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

169

entgegenstehende Einrede erhebt. Um so weniger kann

die in einem Kanton gestützt auf ein ausländisches Urteil

gewährte Rechtsöffnung dem Gläubiger die Befugnis ver-

leihen, die Betreibung in einem anderen Kanton fort-

setzen zu lassen, ohne dass dem Schuldner anheim-

gestellt würde, einzuwenden, das der Rechtsöffnung

zugrunde liegende Urteil sei hier nicht vollstreckbar.

Denn sofern die Vollstreckung ausländischer Urteile in

der Schweiz nicht durch Staatsvertrag mit dem Bunde

vorgesehen ist, was auf Bayern oder das Deutsche Reich

nicht zutrifft, kann sie nur in Anwendung kantonalen

Rechtes stattfinden. Namentlich werden die Kantone

nicht durch eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet,

ausländische Urteile zu vollstrecken, welche in einem

anderen Kanton vollstreckbar erklärt worden sind. Ein

kantonales Exequatur ist nicht ein kantonales Zivil-

urteil, das gemäss Art. 61 der Bundesverfassung in der

ganzen Schweiz soll vollzogen werden können, noch

macht es das ausländische Urteil, welches es vollstreckbar

erklärt, zum kantonalen Urteil; vielmehr hat es nur

Wirkung in dem Kanton, in welchem es ausgesprochen

wurde. Bleibt der Schuldner in diesem Kantone wohnen,

so kann das Urteil freilich in sein ganzes irgendwo in der

Schweiz, auch in Kantonen, welche das Exequatur ver-

weigert haben würden, befindliches Vermögen vollstreckt

werden.

Indessen ist diese seltsame Rechtslage den

Bestimmungen des Art. 89 und der Art. 197 ff SchKG

über die Universalität des Konkurses zuzuschreiben, wes-

halb an sie nicht die Folge geknüpft werden darf, dass

im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners

ausserhalb den Kanton, in welchem im Anschluss an

das Exequatur sein Rechtsvorschlag aufgehoben worden

war, die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung

oder Konkursandrohung selbst gegen seinen Willen am

neuen Wohnort verlangt werden könne, ohne dass das

ausländische Urteil zunächst in diesem Kanton ebenfalls

vollstreckbar erklärt worden wäre.

170

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

Unbehelflich ist die Anrufung des Art. 2 ZGB dnrch

den Rekurrenten, und zwar aus dem von der Vorinstanz

angeführten Grunde (dass die Verweigerung der Voll-

streckung eine Retorsionsmassnahme sei, die im öffent-

lichen Interesse aufgestellt wurde und von Amtes wegen

beachtet werden müsse), ganz abgesehen davon, dass

jene Vorschrift im Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes

nicht anwendbar ist (vgl. BGE 42 III S. 85 und die

dortigen Zitate).

Ist somit der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen,

so kann dahingestellt bleiben, ob der Appellationshof des

Kantons Bern zuständig war, die Rechtsöffnung verbind-

lich für die Betreibungsbehörden zu gewähren, gleich-

gültig ob die Ladung zur Verhandlung vor dem Rechts-

öffnungsrichter erster . Instanz an die Rekursgegnerin

zugestellt worden war, bevor sie ihren Sitz nach Basel

verlegte, oder nicht, was dahinsteht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid i. S. Sport ~-G. vom 7. Juni 1918.

E i gen t ums a n p r ach e

i m

K 0 n kur s.

SchKG

Art. 242, 260; KV Art. 47, 48.

Wenn ein Konkursverwalter in -Missachtung der Vorschriften

der Art. 47 und 48 KV fälschlicherweise die Gläubiger zur

Klage gegen den Drittansprecher auffordert, diese irr-

tümliche Aufforderung aber nachträglich korrigiert, so

handelt es sich hiebei um eine interne Angelegenheit

zw~schen dem Konkursamt und den Gläubigern, die den

DrIttansprecher nicht berührt und ihn daher auch nicht

zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.

Durch die Mitteilung des Konkursverwalters an den Drittan-

sprecher, dass der Anspruch anerkannt werde, werden,

falls diese Mitteilung in Verletzung des in Art. 47 und 48

KV vorgeschriebenen Verfahrens erfolgte, die Rechte der

Gläubiger auf Abtretung der Ansprüche der Masse nicht

tangiert.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.

171

~evendicalions des tiers dans la faillite. Art. 242 et 260 LP;

47 ei 48 ord. faUl.

Lorsque, contrairement aux prescriptions des art. 47 et 48

de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite,

l'administrateur de la faillite invite les creanciers a intenter

action contre le tiers -revendiquant, mais qu'il corrige par

la suite cette erreur, on est en presence d'une difficulte

d'ordre interne concern~t les rapports entre l'office de

faillite et les creanciers et n'interessant pas le tiers, lequel

n'est par consequent pas ronde a porter plainte.

Le fait que l'administrateurde la faillite informe le tiers

que sa revendication est admise ne porte pas atteinte au

droit des creanciers de se faire ceder les pretentions de la

masse lorsque la communication de l'administrateur va a

l'encontre des art. 47 et 48 ord. citc~e.

Rivendicazione nel jallimento. Art. 242 e 260 LEF; 47 e 48

Regolamento sull'Arnministrazione dei fallimenti (RAF).

Se, contrariamente a quanto dispongono gli art. 47 e 48

RAF, l'amministrazione deI fallimento invita i creditori

a intentare azione eontro il terzo :rivendicante, ma eorregge

in seguito l'errore, si tratta d'una controversia di ordine

interno eoncernente i rapporti dell'ufficio dei fallimenti

ed i creditori, non interessante il terzo, il quale quindi non

ha veste per ricorrere.

La circostanza, ehe l'amministrazione deI fallimento eomuniea

al terzo ehe la sua rivendicazione e ammessa, non tange il

diritto dei creditori di farsi cedere le pretese della massa,

quando la comunieazione e contraria al proeedimento pre-

visto dagli art. 47 e 48 RAF.

A. -

Im Konkurs des Fritz Ramseier, Mechanikers

in Münsingen, meldete die Konkursgläubigerin, Sport

A.-G. in Biel, einen Eigentumsanspruch an verschiedenen

von ihr dem Gemeinschuldner gelieferten Objekten

(Velos, Bestandteilen für Velos, maschinellen Einricht-

tungen, Werkzeugen u. a.) an, worauf die Konkurs-

verwaltung (Konkursamt Konolfingen) am 10. Dezember

1927 eine Verfügung traf, wonach die fraglichen Geg~n­

stände der Ansprecherin herausgegeben werden sollten.

Hievon machte sie mittels eines am 12. Januar 1928

erlassenen Rundschreibens den Konkursgläubigern Mit-

teilung mit dem Bemerken, dass, falls die Gläubiger

diese Verfügung anfechten wollten, sie bis ~pätestens