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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.
31. Entscheid Tom 80. Kai 19~5 i. S. Furier.
Bei Vornahme von A b s chI a g s ver t eil u n gen ge-
mäss Art. 144 Abs. 2 SchKG ist der Betreibungsbeamte
verpflichtet, unbekümmert darum,_ ob die zu einer Gruppe
vereinigten Betreibungen von einem und demselben oder
aber von mehreren Gläubigern ausgehen, die auf Forderungen
mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge bei der
Depositenanstalt zu hinterlegen.
En cas de repartitions provisoires, selon l'art. 144 al. 2 LP,
l'office est tenu de deposer a la caisse des consignations les
dividendes afferents aux saisies provisoires, sans se pre-
occuper de la question de savoir si les poursuites groupees
dans une meme serie emanent d'un seul creancier ou de
plusieurs creanciers differents.
In caso di riparto provvisorio secondo l'art. 144 cap. 2 LEF,
I'Ufficio e obbligato a -deporre alla Cassa dei Depositi i
dividendi spettanti ai singoli pignoramenti provvisori, senza
occuparsi di sapere, se le esecuzioni d'uno stesso gruppo
emanino da un solo 0 da diversi creditori.
A. -
Der Rekurrent, J. Furler in Bern, ist einziger
Gläubiger in der Pfändungsgruppe Nr. 2224, welche
die gegen Fr. Zürcher in Bern gerichteten Betreibungen
Nr. 67,123 und 76,010 für Beträge von 8261 Fr. 60 Cts.
und 3076 Fr. 85 Cts. umfasst. - Die Pfändung in der
Betreibung Nr. 76,010 ist definitiv, diejenige in der
Betreibung Nr. 67.123 nur provisorisch, indem gegen
letztere Aberkennungsklage eingereicht worden ist. Die
auf Grund der erstgenannten Betreibung vorgenommene
Verwertung ergab bis anhin einen Erlös von 1107 Fr.
45 Cts., wovon der Betreibungsbeamte dem Gläubiger
FurIer, auf Grund eines von diesem gestellten Begehrens
um Leistung einer Abschlagszahlung, 200 Fr. entrichtete,
von der Erwägung ausgehend, dass diese Summe dem
Betrage entspreche, welcher bei proportionaler Verteilung
des Nettoerlöses auf die Betreibung Nr. 76.010 entfalle.
Dagegen weigerte sich der Betreibungsbeamte, von dem
auf die Betreibung Nr. 67,123 entfallenden Anteil eine
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Abschlagszahlung zu leisten, weil das bezügliche Be-
treffnis, da in dieser Betreibung nur eine provisorische
Pfändung hatte vorgenommen werden können, deponiert
werden müsse.
B. -
Hiegegen beschwerte sich Furier bei den Auf-
sichtsbehörden, indem er verlangte, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, ihm weitere angemessene Abschlags-
zahlungen zu leisten.
C. -
Mit Urteil vom 29. März 1928 verfügte die untere
kantonale Aufsichtsbehörde, es sei dem Beschwerde-
führer noch der auf die Betreibung mit definitiver
Pfändung entfallende Restbetrag von 60 Fr. auszuzahlen.
Im übrigen wies sie die Beschwerde ab.
D. -
Dieser Entscheid wurde von der obern kanto-
nalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 1. Mai 1928
bestätigt.
E. -
Hiegegen hat Furler den Rekurs an das Bundes-
gericht erklärt, indem er erneut um Gutheissung der
Beschwerde ersuchte.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn zwei Betreibungen derselben Gruppe ange-
hören, ist der Verwertungserlös proportional auf beide
zu verteilen, und zwar ist dieser Grundsatz schon bei
vom Betreibungsamte auf Grund von Art. 144 Abs. 2
SchKG vorgenommenen Abschlagszahlungen zu beob-
achten. Dabei sind gemäss Art. 144 letzter Absatz
SchKG die auf Forderungen mit nur provisorischer
Pfändung entfallenden Beträge einstweilen bei der Depo-
sitenanstalt zu hinterlegen. Der Rekurrent behauptet
nun dass dieses von ihm an sich
nicht bestrittene
,
Procedere im gegebenen Falle nicht hätte angewendet
werden sollen, da beide zu der vorerwähnten Gruppe
vereinigten Betreibungen von ihm, dem Rekurrenten,
eingeleitet worden seien und infolgedessen zu einer
Zurückbehaltung des auf die Betreibung mit nur provi-
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sorischer Pfändung entfallenden Betrages kein Grund
vorhanden sei, weil dieser Betrag ihm, selbst wenn die
letztgenannte Betreibung dahinfalien sollte, ohnehin
ausbezahlt werden müsse, da seine Forderung mit defini-
tiver Pfändung den gesamten Verwertungserlös über-
steige. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Das Gesetz enthält· keine Anhaltspunkte, wonach in
Fällen wie dem vorliegenden vom genannten Grundsatz
eine Ausnahme zu machen wäre. Der Betreibungsbeamte
ist daher verpflichtet, unbekümmert darum, ob die zu
einer Gruppe vereinigten Betreibungen von einem und
demselben oder aber von mehreren Gläubigern ausgehen,
die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung ent-
fallenden Beträge bei der Depositenanstalt zu hinter-
legen. Es bleibt daher dem Rekurrenten, wenn es ihm
an einer sofortigen Auszahlung des gesamten Verwer-
tungserlöses (d. h. auch der bei der Depositenanstalt
hinterlegten Quote) gelegen ist, nichts anderes übrig,
als die Betreibung, die nur zu einer provisorischen Pfän-
dung führte, zurückzuziehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und- Konkursreeht. N° 32.
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32. Ärlit du ler;um 1998 en la cause Coutot.
Reuendication. Les organes de la poursuite ne peuvent refuser
d'ouvrir la procedure des articles 106 et suiv. LP par le
motif que le tiers revendiquant n'aurait pas qualite pour
formuler la revendication (en l'espece, au nom d'une succes-
sion). Cette question releve, en effet, du droit materiel.
Elle echappe, des lors, egalement a l'appreciation des autori-
tes de surveillance (consid. 1).
Lorsque le point de savoir si le tiers revendiquant a la pos-
session des biens litigieux doit etre resolu -
et l'a He -
par application du droit etranger, le Tribunal federal est
incompetent pour reviser, a cet egard, la decision de l'au-
torite cantonale (consid. 2).
W i der s p r u c h s ver f a h ren, Art. 106 ff. SchKG:
Die Betreibungsbehörden können die Einleitung des Wider-
spruchsverfahrens nicht aus dem Grunde verweigern, dass
dem Drittansprecher die Legitimation zur Erhebung einer
Ansprache (vorliegend im Namen einer Erbengemeinschaft)
fehle. Diese Frage wird vom materiellen Rechte beberrscht
und kann daher auch nicht von den Aufsichtsbehörden
nachgeprüft werden (Erw. 1).
Ist die Frage, ob sich die streitige Sache im Gewahrsam des
Drittansprechers befinde, nach ausländischem Rechte zu
entscheiden -
und auch entschieden worden -, so steht
dem Bundesgerichte keine Nachprüfung zu (Erw.2).
Rivendicazione, Art. 106 seg. LEF:
Gli organi di esecuzione non hanno la facolta di rifiutarsi
a far luogo aHa procedura di rivendicazione per il motivo,
che al rivendicanto mancherebbe la veste per agire (nella
specie, in name di una successione). La questione essendo
di diI:itto materiale, spetta al giudice, e non soggiace quindi
all'apprezzamento delle autorita di Vigilanza (consid. 1).
Soggiacendo la questione di sapere, se la detenzione degli
oggetti litigiosi spetti al terzo rivendicante, a diritto estero,
che l'autorita cantonale ha applicato, il Tribunale federale
e incompetente per sindacame, su questo punto, la decisione
(consid. 2).
Se fondant sur l'art. 271 chiff. 4 LP, Coutot a requi
et obtenu, le 6 decembre 1927, du Juge de paix. du
cercle de Montreux., une ordonnance de . sequestre contre
dame Lude Stamaty Frangopoulo, a Liverpool. Le se-