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54_III_150

BGE 54 III 150

Bundesgericht (BGE) · 1927-12-06 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.

31. Entscheid Tom 80. Kai 19~5 i. S. Furier.

Bei Vornahme von A b s chI a g s ver t eil u n gen ge-

mäss Art. 144 Abs. 2 SchKG ist der Betreibungsbeamte

verpflichtet, unbekümmert darum,_ ob die zu einer Gruppe

vereinigten Betreibungen von einem und demselben oder

aber von mehreren Gläubigern ausgehen, die auf Forderungen

mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge bei der

Depositenanstalt zu hinterlegen.

En cas de repartitions provisoires, selon l'art. 144 al. 2 LP,

l'office est tenu de deposer a la caisse des consignations les

dividendes afferents aux saisies provisoires, sans se pre-

occuper de la question de savoir si les poursuites groupees

dans une meme serie emanent d'un seul creancier ou de

plusieurs creanciers differents.

In caso di riparto provvisorio secondo l'art. 144 cap. 2 LEF,

I'Ufficio e obbligato a -deporre alla Cassa dei Depositi i

dividendi spettanti ai singoli pignoramenti provvisori, senza

occuparsi di sapere, se le esecuzioni d'uno stesso gruppo

emanino da un solo 0 da diversi creditori.

A. -

Der Rekurrent, J. Furler in Bern, ist einziger

Gläubiger in der Pfändungsgruppe Nr. 2224, welche

die gegen Fr. Zürcher in Bern gerichteten Betreibungen

Nr. 67,123 und 76,010 für Beträge von 8261 Fr. 60 Cts.

und 3076 Fr. 85 Cts. umfasst. - Die Pfändung in der

Betreibung Nr. 76,010 ist definitiv, diejenige in der

Betreibung Nr. 67.123 nur provisorisch, indem gegen

letztere Aberkennungsklage eingereicht worden ist. Die

auf Grund der erstgenannten Betreibung vorgenommene

Verwertung ergab bis anhin einen Erlös von 1107 Fr.

45 Cts., wovon der Betreibungsbeamte dem Gläubiger

FurIer, auf Grund eines von diesem gestellten Begehrens

um Leistung einer Abschlagszahlung, 200 Fr. entrichtete,

von der Erwägung ausgehend, dass diese Summe dem

Betrage entspreche, welcher bei proportionaler Verteilung

des Nettoerlöses auf die Betreibung Nr. 76.010 entfalle.

Dagegen weigerte sich der Betreibungsbeamte, von dem

auf die Betreibung Nr. 67,123 entfallenden Anteil eine

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Abschlagszahlung zu leisten, weil das bezügliche Be-

treffnis, da in dieser Betreibung nur eine provisorische

Pfändung hatte vorgenommen werden können, deponiert

werden müsse.

B. -

Hiegegen beschwerte sich Furier bei den Auf-

sichtsbehörden, indem er verlangte, das Betreibungsamt

sei anzuweisen, ihm weitere angemessene Abschlags-

zahlungen zu leisten.

C. -

Mit Urteil vom 29. März 1928 verfügte die untere

kantonale Aufsichtsbehörde, es sei dem Beschwerde-

führer noch der auf die Betreibung mit definitiver

Pfändung entfallende Restbetrag von 60 Fr. auszuzahlen.

Im übrigen wies sie die Beschwerde ab.

D. -

Dieser Entscheid wurde von der obern kanto-

nalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 1. Mai 1928

bestätigt.

E. -

Hiegegen hat Furler den Rekurs an das Bundes-

gericht erklärt, indem er erneut um Gutheissung der

Beschwerde ersuchte.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wenn zwei Betreibungen derselben Gruppe ange-

hören, ist der Verwertungserlös proportional auf beide

zu verteilen, und zwar ist dieser Grundsatz schon bei

vom Betreibungsamte auf Grund von Art. 144 Abs. 2

SchKG vorgenommenen Abschlagszahlungen zu beob-

achten. Dabei sind gemäss Art. 144 letzter Absatz

SchKG die auf Forderungen mit nur provisorischer

Pfändung entfallenden Beträge einstweilen bei der Depo-

sitenanstalt zu hinterlegen. Der Rekurrent behauptet

nun dass dieses von ihm an sich

nicht bestrittene

,

Procedere im gegebenen Falle nicht hätte angewendet

werden sollen, da beide zu der vorerwähnten Gruppe

vereinigten Betreibungen von ihm, dem Rekurrenten,

eingeleitet worden seien und infolgedessen zu einer

Zurückbehaltung des auf die Betreibung mit nur provi-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

sorischer Pfändung entfallenden Betrages kein Grund

vorhanden sei, weil dieser Betrag ihm, selbst wenn die

letztgenannte Betreibung dahinfalien sollte, ohnehin

ausbezahlt werden müsse, da seine Forderung mit defini-

tiver Pfändung den gesamten Verwertungserlös über-

steige. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Das Gesetz enthält· keine Anhaltspunkte, wonach in

Fällen wie dem vorliegenden vom genannten Grundsatz

eine Ausnahme zu machen wäre. Der Betreibungsbeamte

ist daher verpflichtet, unbekümmert darum, ob die zu

einer Gruppe vereinigten Betreibungen von einem und

demselben oder aber von mehreren Gläubigern ausgehen,

die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung ent-

fallenden Beträge bei der Depositenanstalt zu hinter-

legen. Es bleibt daher dem Rekurrenten, wenn es ihm

an einer sofortigen Auszahlung des gesamten Verwer-

tungserlöses (d. h. auch der bei der Depositenanstalt

hinterlegten Quote) gelegen ist, nichts anderes übrig,

als die Betreibung, die nur zu einer provisorischen Pfän-

dung führte, zurückzuziehen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und- Konkursreeht. N° 32.

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32. Ärlit du ler;um 1998 en la cause Coutot.

Reuendication. Les organes de la poursuite ne peuvent refuser

d'ouvrir la procedure des articles 106 et suiv. LP par le

motif que le tiers revendiquant n'aurait pas qualite pour

formuler la revendication (en l'espece, au nom d'une succes-

sion). Cette question releve, en effet, du droit materiel.

Elle echappe, des lors, egalement a l'appreciation des autori-

tes de surveillance (consid. 1).

Lorsque le point de savoir si le tiers revendiquant a la pos-

session des biens litigieux doit etre resolu -

et l'a He -

par application du droit etranger, le Tribunal federal est

incompetent pour reviser, a cet egard, la decision de l'au-

torite cantonale (consid. 2).

W i der s p r u c h s ver f a h ren, Art. 106 ff. SchKG:

Die Betreibungsbehörden können die Einleitung des Wider-

spruchsverfahrens nicht aus dem Grunde verweigern, dass

dem Drittansprecher die Legitimation zur Erhebung einer

Ansprache (vorliegend im Namen einer Erbengemeinschaft)

fehle. Diese Frage wird vom materiellen Rechte beberrscht

und kann daher auch nicht von den Aufsichtsbehörden

nachgeprüft werden (Erw. 1).

Ist die Frage, ob sich die streitige Sache im Gewahrsam des

Drittansprechers befinde, nach ausländischem Rechte zu

entscheiden -

und auch entschieden worden -, so steht

dem Bundesgerichte keine Nachprüfung zu (Erw.2).

Rivendicazione, Art. 106 seg. LEF:

Gli organi di esecuzione non hanno la facolta di rifiutarsi

a far luogo aHa procedura di rivendicazione per il motivo,

che al rivendicanto mancherebbe la veste per agire (nella

specie, in name di una successione). La questione essendo

di diI:itto materiale, spetta al giudice, e non soggiace quindi

all'apprezzamento delle autorita di Vigilanza (consid. 1).

Soggiacendo la questione di sapere, se la detenzione degli

oggetti litigiosi spetti al terzo rivendicante, a diritto estero,

che l'autorita cantonale ha applicato, il Tribunale federale

e incompetente per sindacame, su questo punto, la decisione

(consid. 2).

Se fondant sur l'art. 271 chiff. 4 LP, Coutot a requi

et obtenu, le 6 decembre 1927, du Juge de paix. du

cercle de Montreux., une ordonnance de . sequestre contre

dame Lude Stamaty Frangopoulo, a Liverpool. Le se-