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lOG
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.
21. Entscheid vom 23. April 1928 i. S. P'leischmann.
P f ä n dun g von unter
E i gen t ums vor b e haI t
gekauften Sachen:
Vor der Fristansetzung zur Bestreitung an den Gläubiger ist
der Verkäufer durch das Formular 19 zur Angabe der
Kaufpreisrestanz aufzufordern.
Hat der Verkäufer ohne Wissen von der Pfändung die Sache
zurückgenommen (und wiederum unter
Eigentumsvor-
behalt an einen Dritten verkauft), bevor ihm die Wider-
spruehsklagefrist gemäss Art. 107 SchKG angesetzt wird,
so kann' er die ihm nachher angesetzte Klagefrist ohne
Rechtsnaehteil verstreichen lassen und muss das Betreibungs-
amt dem Gläubiger gemäss, Art. 109 SchKG Klagefrist
ansetzen. Zeigt der Verkäufer jedoch dem Betreibungsamt
einfach an, er habe die Sache inzwischen anderweitig ver-
kauft, so kann er nicht mehr später die Einleitung des
Widerspruehsverfahrens· gemäss Art. 109 SehKG verlangen
mit dem Hinweis darauf, dass auch dieser Verkauf unter
Eigentumsvorbehalt stattgefunden habe.
Saisie d'objets vendus avec reserve de propriete.
A vant de fixer au creancier un delai pour eontester la reserve
de propriHe ou le solde du /prix de vente, il y a lieu d'in-
viter, par formulaire 19, Ie vendeur a indiquer la somme a
laquelle il prHend dece chef.
Si, ignorant la saisie, le vendeur a repris la chose vendue (et
l'a vendue a nouveau a un tiers, avec reserve de propriete)
avant qu'un delai lui ait He fixe, conIormement a rart. 107
LP, pour faire valoir son droit en justice, il peut, sans encou-
rir de decheance, se depreoccuper de cette fixation de delai
au moment Oll elle lui est communiquee; l'office des pour-
suites doit alors impartir le delai au creancier, selon l'art. 109
LP. -
Mais, si le vendeur se contente d'aviser simplement
l'office qu'iI a vendu, entre temps, I'objet a uD. tiers, il ne
saurait, plus tard, faire etat de ce que la nouvelle vente a
ete conelue avec reserve de propriete pour exiger que la pro-
cedure de revendication soit introduite conformement a
l'art. 109 LP.
Pignoramento di beni venduti sotto riserva della proprieta.
Prima di fissare al creditore il termine per contestare il patto
<li riserva della proprietil 0 il saldo deI prezzo di vendita,
il venditore sara invitato col formulario 19 a dire, quale
somma egli pretenda a saldo di quel prezzo.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.
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Se, ignorando il pignoramento, il venditore ha ripreso la cosa
venduta (e l'ha rivenduta ad un terzo, sempre con riserva
della proprieta), prima ehe il termine delI'art. 107 LEF gIi
sia stato intimato per procedere in giudizio, egli puo
ignorare la fissazione di questo termine senza incorrere in
pregiudizio qualsiasi: I'Ufficio fisser:'!. allora il termine al
creditore seeondo l'art. 109 LEF. Ma se il venditore si
limita ad avvisare l'Ufficio di avere, nel frattempo, venduto
l'oggetto ad un terzo, non potra in seguito prevaiersi deI
fatto, ehe la vendita e avvenuta con riserva della proprieta,
per ehiedere ehe Ia revendicazione sia trattata secondo
l'art. 109 LEF.
A. -
In den Betreibungen der Treuhand- und Bank-
Institut A.-G. gegen den in Neue Welt, Betreibungskreis
Arlesheim, wohnenden Walter Spiess pfändete das
Betreibungsamt Basel auf Requisition desjenigen von
Arlesheim am 15. Juli 1927 die im Hause Utengasse 15
in Basel liegende Buchdruckereieinrichtung, welche dem
Schuldner vom Rekurrenten unter Eigentumsvorbehalt
laut Eintragung Nr. 18,913 vom 4. Juli 1926 im Register
vo~ Basel verkauft worden war und dementsprechend
bei der Pfändung vom Schuldner als Eigentum des
Rekurrenten bezeichnet wurde, unter Bezifferung der
Kaufpreisrestanz auf 10,800 Fr. Als die Treuhand- und
Bank-Institut A.-G. auf die Zustellung der Pfändungs-
urkunde hin am 20. Juli den Eigentumsanspruch « nebst
der Höhe der Kaufpreisrestanz » des Rekurrenten bestritt,
setzte das Betreibungsamt Arlesheim am 25. Juli dem
Rekurrenten auf dem Formular Nr. 25 Frist zur Wider-
spruchsklage an, wobei als Schuldner « Walter Spiess-
Hasler, Neuewelt » und als gepfändete Gegenstände
({ sämtl. gelieferten Buchdruckerei-Maschinen und Zuge-
hör, wie solche im Eigentumsvorbehaltsregister Nr. 18,913
Basel näher beschrieben sind », genannt wurden. Hier-
auf antwortete der Rekurrent am folgenden
age ein-
fach,
« dass die Buchdruckerei etc. von mir bereits
anderweitig verkauft und übernommen ist I). In der Tat
hatte der Rekurrent in der ersten Hälfte Juli im Einver-
ständnis des Spiess die Buchdruckerei-Einrichtung unter
AS 54 IU -
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Eigentumsvorbehalt an Otto Kramer verkauft, einen
neuen Registereintrag Nr. 22,009 vornehmen und den
Registereintrag Nr. 18913 löschen lassen, und seither
betrieb Otto Kramer die Buchdruckerei an der Uten-
gasse 15 in Basel. Als anfang:; 1928 zur Verwertung
geschritten werden wollte, stellte der Rekurrent beim
Betreibungsamt ArIesheim das Gesuch, das Wider-
spruchsverfahren neu zu ordnen, und da dies abgelehnt
wurde, führte er Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, das Widerspruchsver-
fahren neu zu regeln, eventuell eine neue Klagefrist anzu-
setzen.
B. -
Durch Entscheid vom 2. März 1928 hat die
Aufsichtsbehörde über ~huldbetreibung und Konkurs
des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abge-
wiesen.
.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen: mit dem . Antrage, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, dasWiderspruchsver-
fahren noch einmal durchzuführen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht,
in Erwägung:
Der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt
habe im vorliegenden Falle weder gesetzwidrig no~h
unangemessen gehandelt, kann nur mit dem Vorbehalt
beigestimmt werden, dass nach dem Kreisschreiben vom
31. März 1911 und dem gestützt darauf erstellten obli-
gatorischen Formular Nr. 19 auf die Angabe' des Eigen-
tumsvorbehaltes des Rekurrenten seitens des Schuldners
hin zunächst der Rekurrent zur Angabe der Kaufpreis-
restanz, die er selbst noch geltend machen wolle, hätte
aufgefordert werden sollen, bevor den Gläubigern Frist
zur Bestreitung des Eigentumsvorbehaltes bezw. der
Kaufpreisrestanz angesetzt wurde. Indessen ist diese'
Unterlassung für die Entscheidpng über die Beschwerde
nicht von Belang. Zunächst ist die Einwendung des
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Rekurrenten, er habe unter den gegebenen Umständen
nicht annehmen können, dass sich die Mitteilung des
Betreibungsamtes vom 25. Juli auf die ihm gehörenden
Gegenstände beziehe, unhaltbar angesichts seines eigenen
Schreibens vom 26. Juli, aus welchem sich einwandfrei
ergibt, dass ihm durchaus bewusst war, dass es sich um
seine seinerzeit an Spiess und vor zwei Wochen nun an
Kramer verkauften Gegenstände handelte.
Sodann
bezieht sich die vom Rekurrenten angerufene Recht-
sprechung, wonach entschuldbare Versäumnis keine
Verwirkungsfolge nach sich zieht, nur .auf die von der
Rechtsprechung selbst eingeführte Frist zur Geltend-
machung der Eigentumsansprache binnen zehn Tagen
nach Kenntnis von der Pfändung, dagegen nicht auf
die gesetzliche Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage
binnen zehn Tagen seit der bezüglichen Aufforderung
durch das Betreibungsamt. Allein vorliegend kann keine
Verwirkungsfolge aus der Veflläumung1etzterer Frist
hergeleitet werden. Als nämlich dem Rekurrenten Frist
zur Geltendmachung seiner Rechte aus dem Eigentums-
vorbehalt laut dem Kaufvertrag mit Spiess angesetzt
wurde, hatte er die an Spiess verkauften Gegenstände
wiederum an sich gezogen, den bezüglichen Register-
eintrag löschen lassen und die Gegenstände an einen
Dritten verkauft und zwar wiederum. unter Eigentums-
vorbehalt. Dass er im Zeitpunkte der Zurücknahme von
der Pfändung nichts gewusst habe, wie er behauptet, ist
nicht unmöglich, da ihm bis dahin nqch keinerlei amt-
liche Mitteilung darüber gemacht· worden war. . War
aber der Rekurrent damals nicht mehr im Falle, Rechte
aus dem mit Spiess vereinbarten Eigentumsvorbehalt
geltend zu machen, weil er sie bereits vorher ausgeübt
hatte, so brauchte er der Aufforderung des Betreibungs-
amtes zur Geltendmachung dieser Rechte keine Folge
zu geben. Ist der Verkäufer einmal vom Kaufvertrage
zurückgetreten und hat er die unter Eiger-tumsvorbehaIt
verkauften Gegenstände wieder zurückgenommen, so
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ist nicht mehr das im Kreisschreiben vom 31. März 1911
vorgesehene Widerspruchsverfahren anwendbar. Dieses
den Eigentumsvorbehalt einem Faustpfandrecht gleich-
achtende Verfahren setzt voraus, dass Gegenstände
gepfändet worden sind, welche dem betriebenen Schuldner
unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden waren und
sich in seinem Besitze befinden. Handelt es sich aber
um Gegenstände, welche unter Eigentumsvorbehalt an
einen Dritten verkauft worden und in dessen Besitze
sind, sei es schon im Zeitpunkte der Pfändung, sei es
dass er seit dem Pfändungsvollzug gutgläubiger Besitzer
geworden ist, so muss für die Austragung von Streitig-
keiten mit dem Verkäufer wie mit diesem dritten Käufer
das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG
eingeleitet werden. Allein hier dieses Verfahren I.ach-
träglich noch zugunsten des Rekurrenten durchzuführen,
Hesse sich nur dann rechtfertigen, wenn der Rekurrent,
sobald er am 25j6.Juli von der Pfändung erfuhr, sein
-
nicht mehr auf dem Eigentumsvorbehalt gegenüber
Spiess beruhendes -
Eigentumsrecht dem Betreibungs-
amte bekannt gegeben hätte. Im Schreiben des Rekur-
renten vom 26. Juli ist jedoch nichts davon gesagt,
dass er trotz dem dort erwähnten neuen Verkauf an
einen Dritten auf Grund eines neuen Eigentumsvorbe-
haltes Eigentümer geblieben sei. Unter den gegebenen
Umständen musste es aber geboten erscheinen, dem
Betreibungsamt hierüber kfaren Aufschluss zu geben,
um so mehr, als es sich für den Rekurrenten darum
handelte, nicht nur seine eigenen Rechte, solidem auch
diejenigen zu wahren, welche der neue Käufer aus dem
eben erst erfolgten Vertragsabschlusse herleitete. Wenn
der Rekurrent statt dessen ein Schreiben an das Betrei-
bungsamt richtete, nach welchem er überhaupt keinerlei
Rechte mehr an den gepfändeten Gegenständen bean-
spruchen zu wollen schien, so ist es einzig und allein
seiner eigenen nicht entschuldbaren Nachlässigkeit zuzu-
schreiben, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet
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war, seinem Eigentumsvorbehalt weiterhin irgendwie
Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Estratto della sentenza SO aprile lSaS
in causa Volonterio e Consorti.
Art. 56 LEF: Elenco-oneri-contestazione.
La decisione delI' Autorita di Vigilanza, colla quale fu mante-
nute l'assegno, a dei creditori, deI termine per promuovere
I'azione di contestazione dell'elenco-oneri, non costituisce
atto esecutivo a sensi dell'art. 56 LEF: puo dunque essere
notificata anche durante le ferie esecutive.
B e t r e i b u n g s f e r i e n,
Las t e n b e r ein i gun g.
Der Beschwerdeentscheid, durch welchen die an Gläubiger
erfolgte Fristansetzung zur Klage gegen das Lastenver-
zeichnis im Betreibungsverfahren bestätigt wird, ist nicht
eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 SchKG und
kann daher auch während der Betreibungsferien wirksam
zugestellt werden.
Feries. Epuration de l'etat des charges.
La dtkision de l'autorite de surveillance qui maintient Ie delai
fixe ades creanciers pour intenter l'action en contestation
de l'etat des charges ne constitue pas un acte de poursuite
au sens de I'art. 56 LP; elle peut donc etre valahlement
communiquee pendant les feries.
A. -
Nell'elenco-oneri di due esecuzioni a carico di
Morano Guglielmo in Tenero vennero iscritti come
garantiti da pegno immobiliare due crediti a favore della
Banca Popolare Svizzera in Locarno. I ricorrenti avendo
contestata l'esistenza di questi due crediti, subordinata-
mente il grado pel quale erano iscritti, con atto deI
21 gennaio 1928 l'Ufficio di Locarno li diffidava a pro-
porre entro dieci giorni l'azione di disconoscimento delle
pretese in discorso.