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54_III_106

BGE 54 III 106

Bundesgericht (BGE) · 1928-04-23 · Deutsch CH
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lOG

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.

21. Entscheid vom 23. April 1928 i. S. P'leischmann.

P f ä n dun g von unter

E i gen t ums vor b e haI t

gekauften Sachen:

Vor der Fristansetzung zur Bestreitung an den Gläubiger ist

der Verkäufer durch das Formular 19 zur Angabe der

Kaufpreisrestanz aufzufordern.

Hat der Verkäufer ohne Wissen von der Pfändung die Sache

zurückgenommen (und wiederum unter

Eigentumsvor-

behalt an einen Dritten verkauft), bevor ihm die Wider-

spruehsklagefrist gemäss Art. 107 SchKG angesetzt wird,

so kann' er die ihm nachher angesetzte Klagefrist ohne

Rechtsnaehteil verstreichen lassen und muss das Betreibungs-

amt dem Gläubiger gemäss, Art. 109 SchKG Klagefrist

ansetzen. Zeigt der Verkäufer jedoch dem Betreibungsamt

einfach an, er habe die Sache inzwischen anderweitig ver-

kauft, so kann er nicht mehr später die Einleitung des

Widerspruehsverfahrens· gemäss Art. 109 SehKG verlangen

mit dem Hinweis darauf, dass auch dieser Verkauf unter

Eigentumsvorbehalt stattgefunden habe.

Saisie d'objets vendus avec reserve de propriete.

A vant de fixer au creancier un delai pour eontester la reserve

de propriHe ou le solde du /prix de vente, il y a lieu d'in-

viter, par formulaire 19, Ie vendeur a indiquer la somme a

laquelle il prHend dece chef.

Si, ignorant la saisie, le vendeur a repris la chose vendue (et

l'a vendue a nouveau a un tiers, avec reserve de propriete)

avant qu'un delai lui ait He fixe, conIormement a rart. 107

LP, pour faire valoir son droit en justice, il peut, sans encou-

rir de decheance, se depreoccuper de cette fixation de delai

au moment Oll elle lui est communiquee; l'office des pour-

suites doit alors impartir le delai au creancier, selon l'art. 109

LP. -

Mais, si le vendeur se contente d'aviser simplement

l'office qu'iI a vendu, entre temps, I'objet a uD. tiers, il ne

saurait, plus tard, faire etat de ce que la nouvelle vente a

ete conelue avec reserve de propriete pour exiger que la pro-

cedure de revendication soit introduite conformement a

l'art. 109 LP.

Pignoramento di beni venduti sotto riserva della proprieta.

Prima di fissare al creditore il termine per contestare il patto

<li riserva della proprietil 0 il saldo deI prezzo di vendita,

il venditore sara invitato col formulario 19 a dire, quale

somma egli pretenda a saldo di quel prezzo.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.

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Se, ignorando il pignoramento, il venditore ha ripreso la cosa

venduta (e l'ha rivenduta ad un terzo, sempre con riserva

della proprieta), prima ehe il termine delI'art. 107 LEF gIi

sia stato intimato per procedere in giudizio, egli puo

ignorare la fissazione di questo termine senza incorrere in

pregiudizio qualsiasi: I'Ufficio fisser:'!. allora il termine al

creditore seeondo l'art. 109 LEF. Ma se il venditore si

limita ad avvisare l'Ufficio di avere, nel frattempo, venduto

l'oggetto ad un terzo, non potra in seguito prevaiersi deI

fatto, ehe la vendita e avvenuta con riserva della proprieta,

per ehiedere ehe Ia revendicazione sia trattata secondo

l'art. 109 LEF.

A. -

In den Betreibungen der Treuhand- und Bank-

Institut A.-G. gegen den in Neue Welt, Betreibungskreis

Arlesheim, wohnenden Walter Spiess pfändete das

Betreibungsamt Basel auf Requisition desjenigen von

Arlesheim am 15. Juli 1927 die im Hause Utengasse 15

in Basel liegende Buchdruckereieinrichtung, welche dem

Schuldner vom Rekurrenten unter Eigentumsvorbehalt

laut Eintragung Nr. 18,913 vom 4. Juli 1926 im Register

vo~ Basel verkauft worden war und dementsprechend

bei der Pfändung vom Schuldner als Eigentum des

Rekurrenten bezeichnet wurde, unter Bezifferung der

Kaufpreisrestanz auf 10,800 Fr. Als die Treuhand- und

Bank-Institut A.-G. auf die Zustellung der Pfändungs-

urkunde hin am 20. Juli den Eigentumsanspruch « nebst

der Höhe der Kaufpreisrestanz » des Rekurrenten bestritt,

setzte das Betreibungsamt Arlesheim am 25. Juli dem

Rekurrenten auf dem Formular Nr. 25 Frist zur Wider-

spruchsklage an, wobei als Schuldner « Walter Spiess-

Hasler, Neuewelt » und als gepfändete Gegenstände

({ sämtl. gelieferten Buchdruckerei-Maschinen und Zuge-

hör, wie solche im Eigentumsvorbehaltsregister Nr. 18,913

Basel näher beschrieben sind », genannt wurden. Hier-

auf antwortete der Rekurrent am folgenden

age ein-

fach,

« dass die Buchdruckerei etc. von mir bereits

anderweitig verkauft und übernommen ist I). In der Tat

hatte der Rekurrent in der ersten Hälfte Juli im Einver-

ständnis des Spiess die Buchdruckerei-Einrichtung unter

AS 54 IU -

1928

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Schuldbetl'eibungs- und Konkursrecht. N° 21.

Eigentumsvorbehalt an Otto Kramer verkauft, einen

neuen Registereintrag Nr. 22,009 vornehmen und den

Registereintrag Nr. 18913 löschen lassen, und seither

betrieb Otto Kramer die Buchdruckerei an der Uten-

gasse 15 in Basel. Als anfang:; 1928 zur Verwertung

geschritten werden wollte, stellte der Rekurrent beim

Betreibungsamt ArIesheim das Gesuch, das Wider-

spruchsverfahren neu zu ordnen, und da dies abgelehnt

wurde, führte er Beschwerde mit dem Antrag, das

Betreibungsamt sei anzuweisen, das Widerspruchsver-

fahren neu zu regeln, eventuell eine neue Klagefrist anzu-

setzen.

B. -

Durch Entscheid vom 2. März 1928 hat die

Aufsichtsbehörde über ~huldbetreibung und Konkurs

des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abge-

wiesen.

.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen: mit dem . Antrage, das

Betreibungsamt sei anzuweisen, dasWiderspruchsver-

fahren noch einmal durchzuführen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht,

in Erwägung:

Der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt

habe im vorliegenden Falle weder gesetzwidrig no~h

unangemessen gehandelt, kann nur mit dem Vorbehalt

beigestimmt werden, dass nach dem Kreisschreiben vom

31. März 1911 und dem gestützt darauf erstellten obli-

gatorischen Formular Nr. 19 auf die Angabe' des Eigen-

tumsvorbehaltes des Rekurrenten seitens des Schuldners

hin zunächst der Rekurrent zur Angabe der Kaufpreis-

restanz, die er selbst noch geltend machen wolle, hätte

aufgefordert werden sollen, bevor den Gläubigern Frist

zur Bestreitung des Eigentumsvorbehaltes bezw. der

Kaufpreisrestanz angesetzt wurde. Indessen ist diese'

Unterlassung für die Entscheidpng über die Beschwerde

nicht von Belang. Zunächst ist die Einwendung des

SChuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° ·21.

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Rekurrenten, er habe unter den gegebenen Umständen

nicht annehmen können, dass sich die Mitteilung des

Betreibungsamtes vom 25. Juli auf die ihm gehörenden

Gegenstände beziehe, unhaltbar angesichts seines eigenen

Schreibens vom 26. Juli, aus welchem sich einwandfrei

ergibt, dass ihm durchaus bewusst war, dass es sich um

seine seinerzeit an Spiess und vor zwei Wochen nun an

Kramer verkauften Gegenstände handelte.

Sodann

bezieht sich die vom Rekurrenten angerufene Recht-

sprechung, wonach entschuldbare Versäumnis keine

Verwirkungsfolge nach sich zieht, nur .auf die von der

Rechtsprechung selbst eingeführte Frist zur Geltend-

machung der Eigentumsansprache binnen zehn Tagen

nach Kenntnis von der Pfändung, dagegen nicht auf

die gesetzliche Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage

binnen zehn Tagen seit der bezüglichen Aufforderung

durch das Betreibungsamt. Allein vorliegend kann keine

Verwirkungsfolge aus der Veflläumung1etzterer Frist

hergeleitet werden. Als nämlich dem Rekurrenten Frist

zur Geltendmachung seiner Rechte aus dem Eigentums-

vorbehalt laut dem Kaufvertrag mit Spiess angesetzt

wurde, hatte er die an Spiess verkauften Gegenstände

wiederum an sich gezogen, den bezüglichen Register-

eintrag löschen lassen und die Gegenstände an einen

Dritten verkauft und zwar wiederum. unter Eigentums-

vorbehalt. Dass er im Zeitpunkte der Zurücknahme von

der Pfändung nichts gewusst habe, wie er behauptet, ist

nicht unmöglich, da ihm bis dahin nqch keinerlei amt-

liche Mitteilung darüber gemacht· worden war. . War

aber der Rekurrent damals nicht mehr im Falle, Rechte

aus dem mit Spiess vereinbarten Eigentumsvorbehalt

geltend zu machen, weil er sie bereits vorher ausgeübt

hatte, so brauchte er der Aufforderung des Betreibungs-

amtes zur Geltendmachung dieser Rechte keine Folge

zu geben. Ist der Verkäufer einmal vom Kaufvertrage

zurückgetreten und hat er die unter Eiger-tumsvorbehaIt

verkauften Gegenstände wieder zurückgenommen, so

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Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. N" 21.

ist nicht mehr das im Kreisschreiben vom 31. März 1911

vorgesehene Widerspruchsverfahren anwendbar. Dieses

den Eigentumsvorbehalt einem Faustpfandrecht gleich-

achtende Verfahren setzt voraus, dass Gegenstände

gepfändet worden sind, welche dem betriebenen Schuldner

unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden waren und

sich in seinem Besitze befinden. Handelt es sich aber

um Gegenstände, welche unter Eigentumsvorbehalt an

einen Dritten verkauft worden und in dessen Besitze

sind, sei es schon im Zeitpunkte der Pfändung, sei es

dass er seit dem Pfändungsvollzug gutgläubiger Besitzer

geworden ist, so muss für die Austragung von Streitig-

keiten mit dem Verkäufer wie mit diesem dritten Käufer

das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG

eingeleitet werden. Allein hier dieses Verfahren I.ach-

träglich noch zugunsten des Rekurrenten durchzuführen,

Hesse sich nur dann rechtfertigen, wenn der Rekurrent,

sobald er am 25j6.Juli von der Pfändung erfuhr, sein

-

nicht mehr auf dem Eigentumsvorbehalt gegenüber

Spiess beruhendes -

Eigentumsrecht dem Betreibungs-

amte bekannt gegeben hätte. Im Schreiben des Rekur-

renten vom 26. Juli ist jedoch nichts davon gesagt,

dass er trotz dem dort erwähnten neuen Verkauf an

einen Dritten auf Grund eines neuen Eigentumsvorbe-

haltes Eigentümer geblieben sei. Unter den gegebenen

Umständen musste es aber geboten erscheinen, dem

Betreibungsamt hierüber kfaren Aufschluss zu geben,

um so mehr, als es sich für den Rekurrenten darum

handelte, nicht nur seine eigenen Rechte, solidem auch

diejenigen zu wahren, welche der neue Käufer aus dem

eben erst erfolgten Vertragsabschlusse herleitete. Wenn

der Rekurrent statt dessen ein Schreiben an das Betrei-

bungsamt richtete, nach welchem er überhaupt keinerlei

Rechte mehr an den gepfändeten Gegenständen bean-

spruchen zu wollen schien, so ist es einzig und allein

seiner eigenen nicht entschuldbaren Nachlässigkeit zuzu-

schreiben, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.

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war, seinem Eigentumsvorbehalt weiterhin irgendwie

Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Estratto della sentenza SO aprile lSaS

in causa Volonterio e Consorti.

Art. 56 LEF: Elenco-oneri-contestazione.

La decisione delI' Autorita di Vigilanza, colla quale fu mante-

nute l'assegno, a dei creditori, deI termine per promuovere

I'azione di contestazione dell'elenco-oneri, non costituisce

atto esecutivo a sensi dell'art. 56 LEF: puo dunque essere

notificata anche durante le ferie esecutive.

B e t r e i b u n g s f e r i e n,

Las t e n b e r ein i gun g.

Der Beschwerdeentscheid, durch welchen die an Gläubiger

erfolgte Fristansetzung zur Klage gegen das Lastenver-

zeichnis im Betreibungsverfahren bestätigt wird, ist nicht

eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 SchKG und

kann daher auch während der Betreibungsferien wirksam

zugestellt werden.

Feries. Epuration de l'etat des charges.

La dtkision de l'autorite de surveillance qui maintient Ie delai

fixe ades creanciers pour intenter l'action en contestation

de l'etat des charges ne constitue pas un acte de poursuite

au sens de I'art. 56 LP; elle peut donc etre valahlement

communiquee pendant les feries.

A. -

Nell'elenco-oneri di due esecuzioni a carico di

Morano Guglielmo in Tenero vennero iscritti come

garantiti da pegno immobiliare due crediti a favore della

Banca Popolare Svizzera in Locarno. I ricorrenti avendo

contestata l'esistenza di questi due crediti, subordinata-

mente il grado pel quale erano iscritti, con atto deI

21 gennaio 1928 l'Ufficio di Locarno li diffidava a pro-

porre entro dieci giorni l'azione di disconoscimento delle

pretese in discorso.