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Staatsrecht.
VII. AMTSZWANG
OBLIGATION D'ACCEPTER DES FONCTIONS
63. Urteil vom 29. Dezember 1927 i. S.
Einwohnergemeinde Sarnen gegen Regierungsrat. Obwalden.
Verfassungsmässiger Zwang zur Annahme von Gemeinde-
(ehren) ämtern auch für die Staatsbeamten (Art. 14 der
Verfassung von Obwalden). Verletzung dieser Verfassungs-
bestimmung durch
die
Anwendung
einer kantonalen
Gesetzesvorschrift, die für «Nebenbeschäftigungen» des
'itändig beschäftigten Staatspersonals die . .Bewilligung des
Regierungsrats fordert, auch auf solche Amter (Erw. 1).
Zulässig dagegen, wenn die Wahl auf einen höheren kanto-
nalen Forstbeamten gefallen ist, die
Untersagung des
Amtsantrittes durch den Regierungsrat, bis die Gemeinde
die Bewilligung des Bundesrats nach Art. 5 der bundes-
rätlichen Vollziehungsverordnung vom 13. März
1903
zum eidgell. Forstgesetz beigebracht hat (Erw. 2).
A. -
Nach Art. 14 der obwaldnischen Verfassung ist
« jeder Wahlfähige pflichtig, diejenigen Beamtungen
und öffentlichen Venvaltungen anzunehmen, welche
ihm entweder durch unmittelbare Volkswahl oder vom
Kantonsrat, Regienmgsrat oder Gemeinderat übertragen
werden; ausgenommen sind einzig die Geistlichen und
jene, welche das 65. Alterjahr erfüllt oder bereits
zwei Amtsdauern durchgemacht haben; Gemeinde-
beamtungen und Gemeindeverwaltungen befreien nicht
von der Pflicht zur Annahme einer Staatsbeamtung
und umgekehrt)). Das von der Landsgemeinde am 25.
April 1920 erlassene kantonale Besoldungsgesetz ent-
hält im Abschnitt IV « Allgemeine und Schlussbestim-
mungen)) u. a. folgende Vorschrift:
{(Wieweit das
ständig beschäftigte Verwaltungspersonal (die Land-
schreiber -
der Oberförster und sein Adjunkt -)
Nebenbeschäftigungen ausüben darf, entscheidet der
Regierungsrat, der bezügliche Bewilligungen erteilen
Amtszwang. N° 63.
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kann, wenn die Nebenbeschäftigung keinen die amtliche
Tätigkeit beeinträchtigenden Einfluss ausübt.) Art. 5
der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 13.
März 1903 zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902
betreffend die Forstpolizei lautet: «... Die Kantone
werden die erforderliche Zahl mit dem eidgenössischen
Wählbarkeitszeugnis versehener Forsttechniker anstellen
und dieselben angemessen besolden .... Ohne Bewilligung
des Bundesrats dürfen den höheren kantonalen Beamten
keine anderen als forstliche Geschäfte ständig über-
tragen werden.) In der kantonalen VoUziehungsver-
ordnung vom 13. Februar 1906 zum nämlichen Gesetze
Art. 3 wird diese Beschränkung in folgender Form wieder-
holt: « Für Besorgung des Forstwesens im Kanton
wählt der Kantonsrat einen Oberförster. Für notwendige
Aushilfe beim Oberforstarnt sorgt er durch Anstellung
eines Forstadjunkten. . .. Ohne Bewilligung des Bundes-
rats dürfen diesen Angestellten keine anderen als forst-
liche Geschäfte· ständig übertragen werden.))
Der Rekursbeklagte Omlin in Sarnen, der die Stellung
eines kantonalen Oberförsters von Obwalden bekleidet,
wurde an der Versammlung der Einwohnergemeinde
Sarnen vom 8. :\1ai 1927 für vier Jahre zum Gemeinde-
schulfondsverwalter gewählt. Mit Schreiben vom 11. Mai
gab er dem Regierungsrat von Obwalden hievon Kennt-
nis : er verwies auf die oben wiedergegebenen Vorschriften
der bundesrätlichen und kantonalen Vollziehungsver-
ordnung zum eidgenössischen Forstgesetz und erklärte
es dem Entscheide des Regierungsrates anheimzustellen,
ob er sich der Wahl zu unterziehen habe oder nicht,
nachdem auch das kantonale Besoldungsgesetz für
eine derartige ((Nebenbeschäftigung ») ausser der bundes-
rätlichen die regierungsrätliche Bewilligung fordere.
Am 14. Mai 1927 beschloss der Regierungsrat: (, Ge-
stützt auf das kantonale Besoldungsgesetz ») (gemeint
ist die oben angeführte « Schlussbestimmung ») wird
dem Oberförster die Bewilligung zur Übernahme der
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Staatsrecht.
Schulfondsvenvaltung der Gemeinde Sarnen verweigert. »
Ein Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Sarnen gegen
. diesen Beschluss wurde am 20. Juli 1927 abgewiesen.
Die Gemeinde hatte darin geltend gemacht, dass die
angewendete Vorschrift des kantonalen Besoldungs-
gesetzes sich nicht auf öffentliche Funktionen beziehen
könne, für die die KV Art. 14 den Amtszwang festsetze,
sondern augenscheinlich nur eine neben der Amts-
tätigkeit einhergehende Erwerbs- (lukrative) Tätigkeit
im Auge habe. Anderenfalls wäre das Gesetz verfassunGs-
widrig und deshalb insoweit ungiltig.
0
B. -
Gegen den Hauptentscheid des Regierungsrates
vom 14. Mai 1927 hat die Einwohnergemeinde Sarnen
rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-
gericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie
ficht die vom Regierungsrat dem kantonalen Besoldungs-
gesetze gegebene Auslegung als willkürlich an und hält
daran fest, dass das Gesetz so ausgelegt und damit auch
der angefochtene Entscheid mit Art. 14 Kantonsver-
fassung in \Viderspruch stünden. Nachdem dieses und
ähnliche Gemeindeämter schon früher zeitweise von
Personen besorgt \"orden seien und zum Teil heute
noch besorgt würden, die dem ständigen Verwaltungs-
personal des Staates angehören, ohne dass der Regie-
rungsrat dagegen eingeschritten wäre, verstosse die
abweichende Stellungnahme im vorliegenden Falle auch
gegen die Rechtsgleichheit.
.
C. -
Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Ab-
weisung der Beschwerde geschlossen. Er leugnet, dass eine
willkürliche Gesetzesauslegung oder eine Verletzung
von Art. 14 KV vorliege und macht darauf aufmerksam,
dass die Bewilligung zur Übernahme des dem Kantons-
oberförster von der Gemeinde übertragenen Amtes schon
auf Grund des B und e s r e c h t s habe verweigert
werden müssen, solange die von diesem dafür geforderte
Ermächtigung des Bundesrats nicht beigebracht sei.
Wenn anderen Staatsbeamten die Besorgung solcher
Amtszwang. N° 63.
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Gemeindeämter nicht untersagt worden sei, so könne
die Gemeinde Sarnen daraus keine Rechte herleiten
zumal die massgebenden Verhältnisse in jenell Fälle~
nicht dieselben seien wie hier.
D. -
Replizierend hat die Einwohnergemeinde Sarnen
dem Regierungsrat das Recht bestritten, sich für seinen
Beschluss nachträglich auf die eidgen. Forstgesetzgebung
zu berufen. Im angefochtenen Entscheide sei die Be-
willigung zur Amtsübernahme ausschliesslich gestützt
auf das kantonale Besoldungsgesetz verweigert worden,
sodass seine Verfassungsmässigkeit auch einzig auf
dieser Grundlage zu prüfen sei. Wenn der Gewählte oder
der Regierungsrat gegen die Zu lässigkeit der Amts-
übernahme im Hinblick auf die Vollziehungsverordnung
zum eidgen. Forstgesetz Bedenken gehegt hätten, so
wäre es an ihnen gewesen, den Fall dem Bundesrat zu
unterbreiten;
Das Bundesgericht :ieht in Erwägung:
1. -
Es ist nicht nötig, zu dem zwischen den Parteien
bestehenden Streite über die Auslegung der in Frage
kommenden Schlussbestimmung des kantonalen Besol-
dungsgesetzes Stellung zu nehmen. Denn gesetzt, es
wäre wirklich unter den hier erwähnten
« Nebenbe-
schäftigungen» auch die Besorgung
« öffentlicher Be-
amtungen und Verwaltungen)) im Sinne von Art. 14
KV verstanden oder könnte darunter doch wenigstens
ohne Willkür einbezogen werden, so müsste eben, wie
die Rekurrentin mit Recht geltend macht, das Besol-
dungsgesetz selbst insoweit als verfassungswirdrig ange-
sehen und der angefochtene Entscheid, wenn er sich für
die darin getroffene Verfügung nur auf jene kantonal-
gesetzliche Vorschrift zu stützen vermöchte, schon aus
diesem Grunde aufgehoben werden. Art. 14 KV erklärt
die Übernahme von Beamtungen und Yerwaltungen, die
durch Volkswahl oder durch den K:mtonsrat, Regierungs-
rat, Gemeinderat übertragen werden, schlechthin als
AS 53 1-1927
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Staatsrecht.
allgemeine Bürgerpflicht: er ni~mt von diesem Zwa.nge
für Gemeindeämter nicht bloss die Staatsbeamten mcht
. aus sondern bezieht sie ausdrücklich darein ein, indem er
in A.l>s. 3 erklärt, dass Staatsbeamtungen von der Pflicht
zur Annahme von Gemeindeämtern nicht entbinden
und umgekehrt, ohne zwischen dem ständig beschäf-
tigten Verwaltungspersonal des Staates und anderen
staatlichen Organen einen Unterschied zu machen.
Es geht nicht an, diese Unterscheidung entgegen dem
klaren Wortlaute der Verfassung durch einfaches Gesetz
oder die Praxis einzuführen. Wenn die Heranziehung
de<; ständig beschäftigten Verwaltungspersonals des
Staates oder doch einzelner dazu gehörender Beamter zu
den Gemeinde(ehren)ämtern für den Staat Nachteile
mit sich bringt, kann dieser Übelstand vielmehr nur
durch eine Revision der Verfassung selbst gehoben
werden.
2. -
Nun steht aber der Rekursbeklagte Omlin als
höherer forsttechnischer kantonaler Beamter nicht bloss
unter dem kantonalen Besoldungsgesetz, sondern zu-
gleich unter Art. 5 letzter Absatz der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung zum eidgen. Forstgesetz. Als
Bestandteil des Bundesrechts geht diese Vorschrift
dem kantonalen Recht mit Einschluss der Kantons-
verfassung vor (Art. 2 Übergangsbestimmungen ~ur
BV). Es kann auch kaum e!nem begründeten ZweIfel
unterliegen, dass die Wahl zum Schulfondver:walter
der Gemeinde Sarnen auf vier Jahre und die damIt ver-
bundenen Obliegenheiten in der Tat eine (ständige
Übertragung anderer als forstlicher Geschäfte » im Sinne
des angeführten Erlasses bedeuten. Die Rek~.rre~tin
bestreitet dies denn auch, wenigstens ausdruckhch,
gar nicht sondern macht lediglich geltend, dass die
Zustimm~ng des Bundesrats gegebenenfalls ni?ht ver-
weigert werden würde, was abzuwarten ble:bt. Als
Behörde, die innert des Kantonsgebietes über dIe Beob-
Amtszwang. No 63.
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achtung des eidgen. Administrativrechts zu wachen hat
(Art. 34 litt. b KV), durfte der Regierungsrat demnach
dem Rekursbeklagten die Annahme des fraglichen Ge-
meindeamtes solange untersagen, als die Bewilligung
des Bundesrates dazu nicht vorlag. Denn nach der
zitierten bundesrätlichen Verordnung kann der Bundes-
rat nicht etwa bloss i m ein z eIn e n F a I I e je
nach den Verhältnissen einem höheren kantonalen Forst-
beamten die ständige Übernahme anderer als forstlicher
Geschäfte verbieten. Es ist vielmehr allgemein ausge-
schlossen, diesen Beamten solche Geschäfte ohne Bewil-
ligung des Bundesrats überhaupt zu übertragen. Ent-
gegen. der Auffassung der Rekurrentin war es demnach
auch nicht Sache des Rekursbeklagten oder des Regie-
rungsrats, einen Beschluss des Bundesrats im vorliegenden
Falle zu veranlassen, sondern der Rekurrentin vom
Bundesrat die durch die Verordnung vom 13. März 1903
geforderte Bewilligung zu erwirken, wenn sie den Rekurs-
beklagten zur Übernahme des ihm von der Gemeinde-
versammlung übertragenen Amtes zwingen wollte.
Dass der Regierungsrat sich im angefochtenen Ent-
scheide selbst nicht auf dieses bundesrechtliche Wähl-
barkeitshindernis, sondern ausschliesslich auf das von
ihm im kantonalen Besoldungsgesetz erblickte gestützt
hat, ist unerheblich. Denn er ist nicht nur berechtigt,
sondern auch gehalten, soweit es in seiner Macht liegt,
dem Bundesrecht im Kanton Geltung zu verschaffen.
Bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides könnte
er demnach nicht daran gehindert werden, die gleiche
Verfügung bis zur Beibringung der bundesrätlichen
Bewilligung nach Art. 5 der Verordnung vom 13. März
1903 neuerdings zu treffen. Der Rekurs ist demnach
in
dem Sinne abzuweisen, dass der angefochtene
Entscheid in diesem beschränkten Sinne verstanden
nicht beanstandet werden kann, dass er aber auf erneute
Beschwerde als verfassungswidrig angesehen werden
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Staatsrecht.
müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener
Bewilligung durch die Rekurrentin noch aufrecht-
erhalten werden wollte;
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungenabge-
wiesen.
VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
64. Urteil vom 9. Dezember 1927
i. S. Elektrizitä.tswerk Loua Ä.-G. gegen Wa.llis, Staatsrat.
Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgen. Stempelgesetz. Ausgabe eines Obli-
gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach
Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel-
abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine
Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts,
wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des
Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann
eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme
bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt,
noch als blosse Gebühr betrachtet werden?
A. -
Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza
(im folgenden als EW Lonzä bezeichnet) legte im Sep-
tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen
Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell-
schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von
25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf,
das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur
Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es
war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen
von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Zift. 1 ZGB
sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range
auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
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Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg
samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem
Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des
BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil-
lionen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde
am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig
errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt
des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse
des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund
an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von
250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem
Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge-
schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat
des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April
1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren
zu entrichten habe: 4 %0 von 25 Millionen Franken
abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten
Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt
Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund-
buchHche Behandlung einen Betrag von (100,000 -
30,000) =
70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer
gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in
der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des
Kantons vVallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen,
die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung
auf 1,75%0 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr.
zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat
in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit
Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses
Zugeständnis als ungenügend ab.
B. -
Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2
Abs. 2 des BG über die Stempel abgaben vom 4 Okto-
ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet)
beim Bundesgericht die Begehren gestellt : der Entscheid
des Staatsrates vom Wallis, welcher dem EW Lonza
für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen