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53_I_466

BGE 53 I 466

Bundesgericht (BGE) · 1927-12-29 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

VII. AMTSZWANG

OBLIGATION D'ACCEPTER DES FONCTIONS

63. Urteil vom 29. Dezember 1927 i. S.

Einwohnergemeinde Sarnen gegen Regierungsrat. Obwalden.

Verfassungsmässiger Zwang zur Annahme von Gemeinde-

(ehren) ämtern auch für die Staatsbeamten (Art. 14 der

Verfassung von Obwalden). Verletzung dieser Verfassungs-

bestimmung durch

die

Anwendung

einer kantonalen

Gesetzesvorschrift, die für «Nebenbeschäftigungen» des

'itändig beschäftigten Staatspersonals die . .Bewilligung des

Regierungsrats fordert, auch auf solche Amter (Erw. 1).

Zulässig dagegen, wenn die Wahl auf einen höheren kanto-

nalen Forstbeamten gefallen ist, die

Untersagung des

Amtsantrittes durch den Regierungsrat, bis die Gemeinde

die Bewilligung des Bundesrats nach Art. 5 der bundes-

rätlichen Vollziehungsverordnung vom 13. März

1903

zum eidgell. Forstgesetz beigebracht hat (Erw. 2).

A. -

Nach Art. 14 der obwaldnischen Verfassung ist

« jeder Wahlfähige pflichtig, diejenigen Beamtungen

und öffentlichen Venvaltungen anzunehmen, welche

ihm entweder durch unmittelbare Volkswahl oder vom

Kantonsrat, Regienmgsrat oder Gemeinderat übertragen

werden; ausgenommen sind einzig die Geistlichen und

jene, welche das 65. Alterjahr erfüllt oder bereits

zwei Amtsdauern durchgemacht haben; Gemeinde-

beamtungen und Gemeindeverwaltungen befreien nicht

von der Pflicht zur Annahme einer Staatsbeamtung

und umgekehrt)). Das von der Landsgemeinde am 25.

April 1920 erlassene kantonale Besoldungsgesetz ent-

hält im Abschnitt IV « Allgemeine und Schlussbestim-

mungen)) u. a. folgende Vorschrift:

{(Wieweit das

ständig beschäftigte Verwaltungspersonal (die Land-

schreiber -

der Oberförster und sein Adjunkt -)

Nebenbeschäftigungen ausüben darf, entscheidet der

Regierungsrat, der bezügliche Bewilligungen erteilen

Amtszwang. N° 63.

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kann, wenn die Nebenbeschäftigung keinen die amtliche

Tätigkeit beeinträchtigenden Einfluss ausübt.) Art. 5

der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 13.

März 1903 zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902

betreffend die Forstpolizei lautet: «... Die Kantone

werden die erforderliche Zahl mit dem eidgenössischen

Wählbarkeitszeugnis versehener Forsttechniker anstellen

und dieselben angemessen besolden .... Ohne Bewilligung

des Bundesrats dürfen den höheren kantonalen Beamten

keine anderen als forstliche Geschäfte ständig über-

tragen werden.) In der kantonalen VoUziehungsver-

ordnung vom 13. Februar 1906 zum nämlichen Gesetze

Art. 3 wird diese Beschränkung in folgender Form wieder-

holt: « Für Besorgung des Forstwesens im Kanton

wählt der Kantonsrat einen Oberförster. Für notwendige

Aushilfe beim Oberforstarnt sorgt er durch Anstellung

eines Forstadjunkten. . .. Ohne Bewilligung des Bundes-

rats dürfen diesen Angestellten keine anderen als forst-

liche Geschäfte· ständig übertragen werden.))

Der Rekursbeklagte Omlin in Sarnen, der die Stellung

eines kantonalen Oberförsters von Obwalden bekleidet,

wurde an der Versammlung der Einwohnergemeinde

Sarnen vom 8. :\1ai 1927 für vier Jahre zum Gemeinde-

schulfondsverwalter gewählt. Mit Schreiben vom 11. Mai

gab er dem Regierungsrat von Obwalden hievon Kennt-

nis : er verwies auf die oben wiedergegebenen Vorschriften

der bundesrätlichen und kantonalen Vollziehungsver-

ordnung zum eidgenössischen Forstgesetz und erklärte

es dem Entscheide des Regierungsrates anheimzustellen,

ob er sich der Wahl zu unterziehen habe oder nicht,

nachdem auch das kantonale Besoldungsgesetz für

eine derartige ((Nebenbeschäftigung ») ausser der bundes-

rätlichen die regierungsrätliche Bewilligung fordere.

Am 14. Mai 1927 beschloss der Regierungsrat: (, Ge-

stützt auf das kantonale Besoldungsgesetz ») (gemeint

ist die oben angeführte « Schlussbestimmung ») wird

dem Oberförster die Bewilligung zur Übernahme der

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Staatsrecht.

Schulfondsvenvaltung der Gemeinde Sarnen verweigert. »

Ein Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Sarnen gegen

. diesen Beschluss wurde am 20. Juli 1927 abgewiesen.

Die Gemeinde hatte darin geltend gemacht, dass die

angewendete Vorschrift des kantonalen Besoldungs-

gesetzes sich nicht auf öffentliche Funktionen beziehen

könne, für die die KV Art. 14 den Amtszwang festsetze,

sondern augenscheinlich nur eine neben der Amts-

tätigkeit einhergehende Erwerbs- (lukrative) Tätigkeit

im Auge habe. Anderenfalls wäre das Gesetz verfassunGs-

widrig und deshalb insoweit ungiltig.

0

B. -

Gegen den Hauptentscheid des Regierungsrates

vom 14. Mai 1927 hat die Einwohnergemeinde Sarnen

rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-

gericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie

ficht die vom Regierungsrat dem kantonalen Besoldungs-

gesetze gegebene Auslegung als willkürlich an und hält

daran fest, dass das Gesetz so ausgelegt und damit auch

der angefochtene Entscheid mit Art. 14 Kantonsver-

fassung in \Viderspruch stünden. Nachdem dieses und

ähnliche Gemeindeämter schon früher zeitweise von

Personen besorgt \"orden seien und zum Teil heute

noch besorgt würden, die dem ständigen Verwaltungs-

personal des Staates angehören, ohne dass der Regie-

rungsrat dagegen eingeschritten wäre, verstosse die

abweichende Stellungnahme im vorliegenden Falle auch

gegen die Rechtsgleichheit.

.

C. -

Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Ab-

weisung der Beschwerde geschlossen. Er leugnet, dass eine

willkürliche Gesetzesauslegung oder eine Verletzung

von Art. 14 KV vorliege und macht darauf aufmerksam,

dass die Bewilligung zur Übernahme des dem Kantons-

oberförster von der Gemeinde übertragenen Amtes schon

auf Grund des B und e s r e c h t s habe verweigert

werden müssen, solange die von diesem dafür geforderte

Ermächtigung des Bundesrats nicht beigebracht sei.

Wenn anderen Staatsbeamten die Besorgung solcher

Amtszwang. N° 63.

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Gemeindeämter nicht untersagt worden sei, so könne

die Gemeinde Sarnen daraus keine Rechte herleiten

zumal die massgebenden Verhältnisse in jenell Fälle~

nicht dieselben seien wie hier.

D. -

Replizierend hat die Einwohnergemeinde Sarnen

dem Regierungsrat das Recht bestritten, sich für seinen

Beschluss nachträglich auf die eidgen. Forstgesetzgebung

zu berufen. Im angefochtenen Entscheide sei die Be-

willigung zur Amtsübernahme ausschliesslich gestützt

auf das kantonale Besoldungsgesetz verweigert worden,

sodass seine Verfassungsmässigkeit auch einzig auf

dieser Grundlage zu prüfen sei. Wenn der Gewählte oder

der Regierungsrat gegen die Zu lässigkeit der Amts-

übernahme im Hinblick auf die Vollziehungsverordnung

zum eidgen. Forstgesetz Bedenken gehegt hätten, so

wäre es an ihnen gewesen, den Fall dem Bundesrat zu

unterbreiten;

Das Bundesgericht :ieht in Erwägung:

1. -

Es ist nicht nötig, zu dem zwischen den Parteien

bestehenden Streite über die Auslegung der in Frage

kommenden Schlussbestimmung des kantonalen Besol-

dungsgesetzes Stellung zu nehmen. Denn gesetzt, es

wäre wirklich unter den hier erwähnten

« Nebenbe-

schäftigungen» auch die Besorgung

« öffentlicher Be-

amtungen und Verwaltungen)) im Sinne von Art. 14

KV verstanden oder könnte darunter doch wenigstens

ohne Willkür einbezogen werden, so müsste eben, wie

die Rekurrentin mit Recht geltend macht, das Besol-

dungsgesetz selbst insoweit als verfassungswirdrig ange-

sehen und der angefochtene Entscheid, wenn er sich für

die darin getroffene Verfügung nur auf jene kantonal-

gesetzliche Vorschrift zu stützen vermöchte, schon aus

diesem Grunde aufgehoben werden. Art. 14 KV erklärt

die Übernahme von Beamtungen und Yerwaltungen, die

durch Volkswahl oder durch den K:mtonsrat, Regierungs-

rat, Gemeinderat übertragen werden, schlechthin als

AS 53 1-1927

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Staatsrecht.

allgemeine Bürgerpflicht: er ni~mt von diesem Zwa.nge

für Gemeindeämter nicht bloss die Staatsbeamten mcht

. aus sondern bezieht sie ausdrücklich darein ein, indem er

in A.l>s. 3 erklärt, dass Staatsbeamtungen von der Pflicht

zur Annahme von Gemeindeämtern nicht entbinden

und umgekehrt, ohne zwischen dem ständig beschäf-

tigten Verwaltungspersonal des Staates und anderen

staatlichen Organen einen Unterschied zu machen.

Es geht nicht an, diese Unterscheidung entgegen dem

klaren Wortlaute der Verfassung durch einfaches Gesetz

oder die Praxis einzuführen. Wenn die Heranziehung

de<; ständig beschäftigten Verwaltungspersonals des

Staates oder doch einzelner dazu gehörender Beamter zu

den Gemeinde(ehren)ämtern für den Staat Nachteile

mit sich bringt, kann dieser Übelstand vielmehr nur

durch eine Revision der Verfassung selbst gehoben

werden.

2. -

Nun steht aber der Rekursbeklagte Omlin als

höherer forsttechnischer kantonaler Beamter nicht bloss

unter dem kantonalen Besoldungsgesetz, sondern zu-

gleich unter Art. 5 letzter Absatz der bundesrätlichen

Vollziehungsverordnung zum eidgen. Forstgesetz. Als

Bestandteil des Bundesrechts geht diese Vorschrift

dem kantonalen Recht mit Einschluss der Kantons-

verfassung vor (Art. 2 Übergangsbestimmungen ~ur

BV). Es kann auch kaum e!nem begründeten ZweIfel

unterliegen, dass die Wahl zum Schulfondver:walter

der Gemeinde Sarnen auf vier Jahre und die damIt ver-

bundenen Obliegenheiten in der Tat eine (ständige

Übertragung anderer als forstlicher Geschäfte » im Sinne

des angeführten Erlasses bedeuten. Die Rek~.rre~tin

bestreitet dies denn auch, wenigstens ausdruckhch,

gar nicht sondern macht lediglich geltend, dass die

Zustimm~ng des Bundesrats gegebenenfalls ni?ht ver-

weigert werden würde, was abzuwarten ble:bt. Als

Behörde, die innert des Kantonsgebietes über dIe Beob-

Amtszwang. No 63.

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achtung des eidgen. Administrativrechts zu wachen hat

(Art. 34 litt. b KV), durfte der Regierungsrat demnach

dem Rekursbeklagten die Annahme des fraglichen Ge-

meindeamtes solange untersagen, als die Bewilligung

des Bundesrates dazu nicht vorlag. Denn nach der

zitierten bundesrätlichen Verordnung kann der Bundes-

rat nicht etwa bloss i m ein z eIn e n F a I I e je

nach den Verhältnissen einem höheren kantonalen Forst-

beamten die ständige Übernahme anderer als forstlicher

Geschäfte verbieten. Es ist vielmehr allgemein ausge-

schlossen, diesen Beamten solche Geschäfte ohne Bewil-

ligung des Bundesrats überhaupt zu übertragen. Ent-

gegen. der Auffassung der Rekurrentin war es demnach

auch nicht Sache des Rekursbeklagten oder des Regie-

rungsrats, einen Beschluss des Bundesrats im vorliegenden

Falle zu veranlassen, sondern der Rekurrentin vom

Bundesrat die durch die Verordnung vom 13. März 1903

geforderte Bewilligung zu erwirken, wenn sie den Rekurs-

beklagten zur Übernahme des ihm von der Gemeinde-

versammlung übertragenen Amtes zwingen wollte.

Dass der Regierungsrat sich im angefochtenen Ent-

scheide selbst nicht auf dieses bundesrechtliche Wähl-

barkeitshindernis, sondern ausschliesslich auf das von

ihm im kantonalen Besoldungsgesetz erblickte gestützt

hat, ist unerheblich. Denn er ist nicht nur berechtigt,

sondern auch gehalten, soweit es in seiner Macht liegt,

dem Bundesrecht im Kanton Geltung zu verschaffen.

Bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides könnte

er demnach nicht daran gehindert werden, die gleiche

Verfügung bis zur Beibringung der bundesrätlichen

Bewilligung nach Art. 5 der Verordnung vom 13. März

1903 neuerdings zu treffen. Der Rekurs ist demnach

in

dem Sinne abzuweisen, dass der angefochtene

Entscheid in diesem beschränkten Sinne verstanden

nicht beanstandet werden kann, dass er aber auf erneute

Beschwerde als verfassungswidrig angesehen werden

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Staatsrecht.

müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener

Bewilligung durch die Rekurrentin noch aufrecht-

erhalten werden wollte;

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungenabge-

wiesen.

VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIMBRE FEDERAL

64. Urteil vom 9. Dezember 1927

i. S. Elektrizitä.tswerk Loua Ä.-G. gegen Wa.llis, Staatsrat.

Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgen. Stempelgesetz. Ausgabe eines Obli-

gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach

Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel-

abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine

Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts,

wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des

Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann

eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme

bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt,

noch als blosse Gebühr betrachtet werden?

A. -

Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza

(im folgenden als EW Lonzä bezeichnet) legte im Sep-

tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen

Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell-

schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von

25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf,

das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur

Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es

war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen

von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Zift. 1 ZGB

sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range

auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.

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Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg

samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem

Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des

BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil-

lionen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde

am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig

errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt

des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse

des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund

an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von

250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem

Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge-

schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat

des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April

1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren

zu entrichten habe: 4 %0 von 25 Millionen Franken

abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten

Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt

Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund-

buchHche Behandlung einen Betrag von (100,000 -

30,000) =

70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer

gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in

der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des

Kantons vVallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen,

die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung

auf 1,75%0 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr.

zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat

in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit

Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses

Zugeständnis als ungenügend ab.

B. -

Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2

Abs. 2 des BG über die Stempel abgaben vom 4 Okto-

ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet)

beim Bundesgericht die Begehren gestellt : der Entscheid

des Staatsrates vom Wallis, welcher dem EW Lonza

für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen