Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza
(im folgenden als EW Lonza bezeichnet) legte im Sep-
tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen
Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell-
schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von
25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf,
das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur
Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es
war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen
von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Ziff. 1 ZGB
sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range
auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
473
Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg
samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem
Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des
BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil-
Honen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde
am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig
errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt
des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse
des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund
an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von
250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem
Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge-
schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat
des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April
1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren
zu entrichten habe: 4 °/00 von 25 Millionen Franken
abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten
Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt
Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund-
buchliehe Behandlung einen Betrag von (100,000 -
30,000) =
70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer
gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in
der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des
Kantons 'Vallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen,
die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung
auf 1,75°/00 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr.
zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat
in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit
Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses
Zugeständnis als ungenügend ab.
B. -
Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2
Abs. 2 des BG über die Stempelabgaben vom 4 Okto-
ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet)
beim Bundesgericht die Begehren gestellt: der Entscheid
des Staatsrates vom WalIis, welcher dem EW Lonza
für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen
474
Staatsrecht.
Anleihe vom September 1926 eine Grundbuchgebühr
von 43,750 Fr. auferlegt, sei weil im Widerspruch zum
genannten Gesetze stehend aufzuheben, eventuell wenn
das Gericht sich für zuständig erachte in der Sache
selbst zu verfügen, die zu entrichtende Grundbuch-
gebühr sei im Hinblick auf die Gebührenansätze anderer
Kantone (z. B. Genf, Baselstadt u. s. w.) auf 500 Fr.
festzusetzen, alles unter Kostenfolge für den Kanton
Wallis.
Zur Begründung wird in Beschwerde und Replik
ausgeführt: nach Art. 2 Abs. 1 des eidgen. Stempel-
gesetzes dürften, wenn eine Urkunde nach Massgabe
dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet sei, auf dieser
Urkunde selbst oder anderen, die das nämliche Rechts-
verhältnis betreffen, kantonale Stempel- oder Registrie-
rungsabgaben nicht mehr erhoben werden. Der eidgen.
Stempel auf grundpfandversicherten Anleihensobliga-
tionen hindere demnach die Kantone zwar nicht, für
die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch
eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Doch dürfe sie der
Höhe nach dem für Gebühren geltenden Grundsatz der
Bemessung nach dem Interesse und der Kostenverur-
sachung nicht widersprechen. Sonst werde sie zur Ver-
kehrssteuer und infolgedessen mit Art. 2 Stempelgesetz
unvereinbar. (Kreisschreiben des Bundesrates an die
Kantonsregierungen vom 20. Februar 1918 Ziff. 4).
Die Eintragung der vom EW Lonza errichteten Grund-
pfandverschreibung erfordere eine Arbeit von höchstens
1-2 Stunden. Der dafür geforderte Betrag von 43,750 Fr.
sei unter diesen Umständen gewaltig übersetzt. Er
stehe in keinem Verhältnis zu der Leistung des Staates,
für die ein Entgelt gefordert werden dürfe, und stelle
in Wahrheit eine indirekte Besteuerung dar. Der Kanton
Wallis scheine allerdings die Auffassung zu vertreten,
dass als solche Leistung nicht bloss die Eintragung des
konkreten Grundpfandes, sondern auch die Anlegung
des Grundbuches und die damit verbundenen Arbeiten
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 6,1.
475
überhaupt in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass
weder Praxis noch Doktrin den Begriff der Gebühr
bisher derart ausgedehnt hätten, sei es aber offenbar
eine Steuer, wenn der Kanton Wallis sich die auf Dauer
bestimmte Organisation des Grundbuches zum Grossteil
durch ein einzelnes Geschäft vergüten lasse. Die Kosten
von Einrichtungen, die neben persönlichen Interessen
auch der Allgemeinheit dienen, dürften nicht in dieser
Weise auf die unmittelbaren Benützer abgewälzt werden;
solle die Abgabe im Rahmen einer Gebühr bleiben, so
könne sie sich vielmehr höchstens auf die einzelne von
einem solchen Benützer veranlasste amtliche Handlung
beziehen. Je grösser das allgemeine Interesse an einer
staatlichen Anstalt sei, desto kleiner werde andererseits
das Entgelt ausfallen müssen, das für deren Inanspruch-
nahme vom Einzelnen gefordert werden dürfe. Beim
Grundbuch überwiege aber das Interesse der Allgemein-
heit an der Einrichtung bei weitem dasjenige des Ein-
zelnen, ganz abgesehen davon, dass im Falle der Grund-
pfandbesteIlung der Hauptinteressent an der Eintragung
der Gläubiger und nicht der Schuldner sei. Darauf, ob
andere Kantone in ihren Erlassen ähnliche Ansätze
kennen, komme nichts an. Massgebend sei einzig der
Betrag, den das Bundesgesetz neben dem eidgen. Stempel
noch zu erheben gestatte. Der gleiche prozentuale
Ansatz könne bei einer geringen Schuldsumme ein
durchaus angemessenes Entgelt für die amtliche Tätig-
keit darstellen, während er bei einer grossen Schuld-
summe zur Steuer werde. Es sei daher unzulässig für
die Gebührenbemessung einfach auf die Höhe dieser
Summe abzustellen. Wolle man die Gebühr überhaupt
in Prozenten derselben bemessen~ so dürfe dies höchstens
bis zu einer gewissen Grundsumme geschehen; von da
an müsse eine vernünftige Degression eintreten und
ausserdem der Betrag, der im ganzen erhoben werden
dürfe, maximal begrenzt werden. Die Erhebung ohne
solche Schranke und ohne Degression, wie die Walliser
476
Staatsrecht.
Verordnung sie vorsehe, verstosse in der Anwendung auf
grundpfandversicherte Anleihensobligationen, die schon
dem eidgen. Stempel unterliegen, gegen das eidgen.
Stempelgesetz.
C. -
Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeantwort und
Duplik ist zu entnehmen:
1. Nach dem Stempelgesetz von 1875 erhebe der
Kanton Wallis eine S t e m p eis t e u e r auf allen
Urkunden des Rechtsverkehrs, insbesondere auch auf
denjenigen, durch die Eigentums-, Pfand- oder andere
dingliche Rechte an Grundstücken begründet oder
übertragen werden. Daneben träten als weitere selb-
ständige Auflage die Grundbuchgebühren. Sie seien mit
der Schaffung der Hypothekarämter durch das Gesetz
vom 24. November 1849 für die Transkriptionen (Ein-
tragungen von Eigentumsrechten) und
~nskriptionen
(Eintragungen von Grundpfandrechten) eingeführt und
im Jahre 1857 ein erstes Mal erhöht worden, um wie
es in den Gesetzeserwägungen geheissen habe,
« das
Gleichgewicht zwischen den Einnahmen der Hypothekar-
ämter und den durch sie verursachten Kosten herzu-
stellen)). Durch Dekret vom 22~ Mai 1857 habe eine
weitere Erhöhung auf 2 °100 der Kauf- bezw. Pfandsumme
stattgefunden. Und die Verordnung vom 17. April 1920
habe einen progressiv gestalteten Tarif mit Ansätzen von
1-2,5°/00 des Wertes gebracht. Weil zur Kostendeckung
immer nicht ausreichend, seien diese Ansätze durch eine
Abänderung vom 12. September 1924 nochmals bis auf
höchstens 4 °/00 heraufgesetzt worden. Im vorliegenden
Falle habe der Kanton Wallis ohne weiteres davon abge-
sehen, die im Gesetz vom 11. März 1875 vorgesehene
Stempelsteuer einzufordern und auch die in den Ver-
ordnungen von 1920/24 vorgesehene Grundbuchgebühr
gegenüber dem Tarif wesentlich ermässigt. Grund-
sätzlich handle es sich bei der letzteren Abgabe um
eine echte, wirkliche Gebühr. Die Deckung durch
Eidgenössische Stempelabgabc. N° 64.
477
solche brauche sich nach wiederholten Entscheidungen
des Bundesgerichts nicht auf die Kosten gerade der
im einzelnen Falle vorgenommenen amtlichen Handlung
zu beschränken, sie dürfe auch auf diejenigen der dazu
erforderlichen staatlichen Einrichtugen als solcher er-
streckt werden, bei Eintragungen im Grundbuch also
auf die gesamten Aufwendungen für die Grundbuchämter
und das Vermessungsamt. Wie da~ Bundesgericht eben-
falls wiederholt anerkannt habe, stehe ferner nichts ent-
gegen, den Betrag der Gebühr nach der Höhe des in
Frage stehenden Wertes abzustufen, indem in dem letzte-
ren das Interesse zum Ausdruck komme, das der Pflichtige
an der Leistung des Staates besitze. Diese Art der Bemes-
sung sei denn auch allgemein üblich. Nach den Staats-
rechnungen des Kantons Wallis deckten aber die Ein-
nahmen des Staates aus Grundbuchgebühren die Aus-
gaben für das Grundbuchwesen nicht. Dabei sei die
Haftung des Staates für die Grundbuchführung noch
nicht einmal in Ansatz gebracht : bei ihrer Strenge und
den noch unvollkommenen Verhältnissen im Kanton
Wallis sei auch dieses Risiko nicht gering anzuschlagen.
Mit Rücksicht auf die Vorteile, welche das EW Lonza
aus der streitigen Einschreibung ziehe, erscheine auch
eine Gebühr von 43,000 Fr. im vorliegenden Falle nicht
als übersetzt. Das öffentliche Interesse an der Einrich-
tung des Grundbuches werde von der Rekurrentin
übertrieben; letzten Endes handle es sich immerhin
um ein Institut des Privatrechts, bei dem das Privat-
interesse Einzelner durchaus vorherrsche.
2. Selbst wenn die Auflage als Steuer anzusehen
wäre, würde zudem ein Konflikt im Sinne von Art. 2
des
eidgen.
Stempelgesetzes
nicht vorliegen, weil
Anleihensvertrag und Obligationen einerseits, Grund-
pfandverschreibung andererseits verschiedene Rechts-
verhältnisse seien und die Befugnis des Bundes zur
Erhebung von Stempelabgaben sich gemäss Art. 41
bis BV nicht auf die Urkunden des Grundstück- und
478
Staatsrecht.
Grundpfandverkehrs erstrecke. In der Botschaft des
Bundesrates zum Stempelgesetzentwurf werde denn
auch erklärt, dass Urkunden über das errichtete Grund-
pfandrecht der kantonalen und nicht der eidgenössischen
Verkehrssteuer unterliegen, wenn das Grundpfandrecht
nur als unselbständiges Nebenrecht, Akzessorium neben
die Hauptsache, die persönliche Forderung trete, wie
dies bei der Grundpfandverschreibung zutreffe.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die vom EW Lonza im September 1926 aus- gegebenen Anleihensobligationen sind für den Handels- verkehr geeignet. Sie fallen deshalb, wie von den Betei- ligten anerkannt wird, unter Art. 10 Ziff. 3 des eidgen. Stempelgesetzes, d. h. unterliegen der eidgen. Stempel- steuer. Streitig ist einzig, ob das EW Lonza verhalten werden könne, ausserdem dem Staat Wallis für die Eintragung der Grundpfandverschreibung iin Grundbuch 43,750 Fr. zu bezahlen oder ob die Verbindung dieser Auflage mit der eidgenössischen Abgabe eine nach Art. 2 des Bundesgesetzes unzulässige Doppelbelastung enthalte.
E. 2 In der Duplik hat der· Staatsrat von Wallis
dies selbst für den Fall bestritten, dass es sich dabei
um eine weitere Steuer und nicht um eine blosse Gebühr
handeln sollte, weil das Bundesgesetz nur die Anlei-.
hensobligationen. nicht die akzessorisch hinzutretende
Grundpfandverschreibung der eidgen. Stempelabgabe
unterwerfe und nach der Verfassung weiter nicht habe
gehen dürfen. Der Standpunkt ist unzutreffend.
Nach Art. 41 bis BV unterliegen der Stempt>lsteuer-
hoheit des Bundes « Wertpapiere, Quittungen für Ver-
sicherungsprämien, Wechsel und wechselähnliche Papiere,
Frachturkunden und andere Urkunden des Handels-
verkehrs» unter Ausschluss der « Urkunden des Grund-
stücks- und Grundpfandverkehrs)). Die nähere Abgren-
zung zwischen beiden Kategorien vorzunehmen war
Eidgenössische Slempelabgabe. N° 6-1.
47\:1
Sache des Ausführungsgesetzes. Selbst wenn dabei die
Grenze zu weit zu Gunsten des Bundes verschoben worden
sein sollte, wäre doch das Bundesgericht an die Aus-
scheidung. wie das Gesetz sie getroffen hat, gebunden
(Art. 113 letzter Abs. BV, Art. 175 OG).
In der Botschaft ues Bundesrates an die Bundes-
versammlung zur Gesetzesvorlage findet sich freilich
an der vom Staatsrat Wallis zitierten Stelle (BBL 1917
III S. 101) die Auffassung vertreten, dass Anleihens-
obligationen, die durch eine Grundpfandverscllreibung
gesichert sind, sowohl unter die eidgenössische als die
kantonale Verkehrssteuerhoheit fallen, unter die eid-
genössische für die durch die Anleihenstitel begründeten
persönlichen Forderungen, unter die kantonale für die
Errichtung des Grundpfandrechts. Die Folge wäre, dass
neben dem eidgen. Stempel auf den Obligationen selbst
noch ein kantonaler auf der Grundpfandverschreibung
bezogen werden dürfte. Diese Folgerung wäre auch
kaum abzulehnen gewesen, so unbefriedigend sie sein
würde, wenn die damalige Vorlage des Bundesrates
Gesetz geworden wäre, die unter den Gegenständen
der eidgen. Besteuerung lediglich allgemein die
« An-
leihensobligationen)) mitaufführte. In den Räten ist
dann aber der Gesetzestext durch Einfügung des heu-
tigen Art. 10 Ziff. 3 ergänzt worden. Indem das Gesetz
hier neben den schon in Ziff. 1 erwähnten « Anleihens-
obligationen ») noch besonders die «Anleihensobliga-
tionen, für die eine Grundpfandverschreibung gemäss
Art. 875 ZGB besteht)), unter die stempelpflichtigen
Urkunden einreiht, bringt es zum Ausdruck, dass es
auch in diesem Falle das durch Ausgabe des Anleihens
begründete Rechtsverhältnis zwischen Anleihensschuld-
ner und Obligationären als eine Einheit aufgefasst und
in seiner Gesamtheit mit Einschluss der Grundpfand-
bestellung dem eidgen. Ausgabestempel unterstellt wissen
will, so dass daneben eine kantonale Stempelabgabe
infolge Art. 2 Stempelgesetz nicht mehr bezogen werden
480
Staatsrecht.
darf. Im Ständerat, der die Ergänzung zuerst vornahm,
hat denn auch der Kommissionsreferent hervorgehoben.
dass damit der mobilisierte Immobiliarkredit dem eidgen.
Stempel unterworfen werde und jenachdem Anleihens-
obligationen Urkunden des Handelverkehrs seien oder
nicht, dem Bund oder Kanton, nie aber heiden zusammen
die Stempelsteuerhoheit zustehe (Sten. Bulletin 1917,
Ständerat S. 159-161). Dafür spricht auch, dass die durch
Grundpfandverschreibung gesicherten Anleihensobliga-
tionen in Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz mit den gemäss
Art. 876 ZGB in Serien ausgegebenen Schuldbriefen
und Gülten in ein und dieselbe Kategorie zusammen-
gefasst worden sind, um, wie bei der Gesetzesberatung
betont wurde, klarzustellen, dass beide Arten von
Urkunden stempelsteuerrechtlich gleich zu behandeln
seien. Denn die Serientitel sind wie alle Schuldbriefe
und Gülten selbständige, nicht akzessorische Grund-
stücksbelastungen in Gestalt der abstrakten Anweisung
des Gläubigers auf einen Teil des Grundstückswerts
(LEEMANN, Kommentar zu Art. 793 ZGB Nr. 12 ff.).
Eine Zerlegung in Forderung (Prinzipale) und Pfandrecht
(Akzessorium) ist hier gar nicht möglich. 'Würde man
bei diesen Serientiteln neben der eidgen. Stempelsteuer
eine kantonale auf der Errichtung des Grundpfandrechts
zulassen, so würde ganz offensichtlich das nämliche
Rechtsverhältnis doppelt belasi:et und damit Art. 2
des Stempelgesetzes verletzt. Schon im Kreisschreiben
vorn 20. Februar 1918 hat denn auch der Bundesrat
selbst aus dem so ergänzten Gesetzestexte die entspre-
ehende Folgerung gezogen, indern er darauf hinwies,
dass die Kantone künftig für die Errichtung einer
Grundpfandverschreibung, die zur Sicherung eines Obli-
gationenanleihens dienen soll, keine Stempel-
oder
Registrierungsabgaben mehr beziehen dürften, sondern
nur noch solche Abgaben, die ohne Rücksicht auf den
materiellen Inhalt der Urkunde ausschliesslich an die
Urkundsform anknüpfen. Nur diese Lösung vermag
Eidgenössische Stempelabgabe. Ko G..J.
t~t
auch zu befriedigen. Das Pfandrecht ist ein Bestandteil
des in der Obligation verkörperten Rechtsverhältnisses
und steht den Gläubigern in ihrer Eigenschaft als Inhaber
der Obligationen zu. Wollte der Bund die Obligationen
und der Kanton die Grundpfandverschreibung besteuern,
so würde damit der gleiche Vermögenswert doppelt
erfasst.
E. 3 Der deutsche Text von Art. 41 bis BV scheint
auch die G e b ü h ren h 0 h e i t
der Kantone ein-
zuschränken. Er schliesst für Urkunden, für die der
Bund die Abgabepflicht festsetzt, nicht bloss die Erhe-
bung von Stempelabgaben, sondern auch von « Registrie-
rungsgebühren) durch die Kal!tone aus. Doch handelt
es sich bloss um eine missverständliche Ausdrucksweise.
Gemeint sind, wie der französische Text zeigt, in Wirk-
lichkeit die Registrierungsabgaben « droits d'enregistre-
ment », wie sie aus dem französischen Recht übernommen
insbesondere in den Kantonen Genf, Freiburg und
Wallis bestanden und die zweifellos die Natur von
indirekten Steuern hatten. Art. 2 Abs. 1 des Stempel-
gesetzes selbst spricht denn auch übereinstimmend mit
dem französischen Gesetzestexte nur noch von « Stempel-
oder Registrierungsabgaben, (droits de timbre ou d'en-
registrement), wobei der Ausdruck Abgabe nicht in
dem weiteren Sinne irgendeiner dem Pflichtigen zu
öffentlichen Zwecken auferlegten Geldleistung, sondern
in dem spezielleren einer Auflage mit Steuercharakter
im Gegensatz zur einfachen Gebühr zu verstehen ist.
Gebühren, die das kantonale Recht für die Eintragung
von Grundpfandrechtell im Grundbuch vorsieht, dürfen
demnach auch erhoben werden, wenn das Grundpfand-
recht ein nach Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz der eidgell.
Stempelsteuer unterliegendes Obligationenanleihen sic~er
stellen soll, es wäre denn, dass sich unter der BezeIch-
nung als Gebühr nach der Art der Veranlagung oder der
Bemessung im einzelnen Falle in Wirklichkeit eine Ver-
kehrssteuer verbergen würde.
482
Staatsrecht.
a) Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer
und Gebühr nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin
. und Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterscheidungs-
merkmale abzustellen, wonach die Gebühren als spe-
zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen
veranlasste Leistungen der Staatsgewalt, die Steuern
dagegen als Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen
dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben
erscheinen. Von den beiden Merkmalen, welche danach
die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier
vom jEW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie
wird im Anschluss an eine bestimmte behördliche Ver-
richtung, nämlich die Eintragung der Grundpfandver-
schreibung durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass
diese behördliche Mitwirkung vom Pflichtigen nicht
freiwillig in Anspruch genommen wird, sondern vom
Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist unerheblich,
sobald das dahingehende Gebot aus ausserhalb der
Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen liegenden
sachlichen Gründen aufgestellt ist und nicht lediglich,
um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen (BGE 38 I
S.534; 49 I S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent)
für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet
werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu
können, muss die Auflage der Höhe nach in einem
angemessenen Verhältnis zu· jener Tätigkeit stehen.
Dabei fällt neben den verursachten Kosten (Kosten-
ersatzmoment) auch das Interesse des Pflichtigen an
der staatlichen Leistung (Entge1tIichkeitsmoment) in
Betracht.
b) Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, be-
stehen nicht bloss in den Auslagen und Bemühungen
gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung;
es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den
Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die
nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Ver-
richtung vornehmen zu können. In diesem Sinne hat
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
·183
das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf
die zürcherischen Gebühren für die behördliche Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen entschieden,
ferner im Jahre 1907 für die durch die aargauische und
waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur
Stempelung von Schriftstücken im Zivilprozessverfahren
(BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3; 33 I S.127, 600). Im
letzterwähnten Urteile wurde u. a. ausgeführt:
« Et
meme en ce qui concerne les autorites judiciaires infe-
rieures, on ne peut pas dire qu'il y ait disproportion
entre la contribution des particuliers et les frais occa-
sionnes a l'Etat. En effet, pour savoir si la contribution
est proportionnee aux frais de l'Etat, il faut tenir compte
non seulement des frais speciaux occasionnes par la
prestation requise, mais encore de la depense totale que
represente pour l'Etat cette forme particuIiere de son
activite, soit en l'espece des depenses qu'entraine pour
lui l'administration de la justice. Or les Chemins de fer
federaux n'ont pa!? reussi a etablir que Je produit du
timbre en matiere judiciaire -
s'il excede les depenses
pour les autorites inferieures -
soit superieur aux frais
que supporte l'Etat pour l'administration de ja justice
en genera1. » Auch seither ist an dieser Auffassung in
wiederholten Entscheidungen festgehalten worden, auf
die in anderem Zusammenhange noch zurückzukommen
sein wird. Es besteht umsoweniger Anlass heute von
ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanz-
wissenschaft deckt. Dass die Kosten staatlicher Ein-
richtungen, die mit und zwar im wesentlichen Masse
im allgemeinen Interesse liegen, nicht ganz auf die
unmittelbaren Benützer abgewälzt, sondern entsprechend
jenem Interesse zu einem erheblichen Teile aus den
angemeinen Staatsmitteln bestritten werden, mag als
Grundsatz gesunder Gebührenpolitik verteidigt werden
und einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten
entsprechen. Eine dem Begriff der Gebühr selbst inne-
wohnende rechtliche Beschränkung, bei deren Nicht-
484
Staatsrecht.
beachtung die Auflage aus einer solchen zur Steuer
würde, kann darin nicht gesehen werden. Gerade in den
. oben erwähnten früheren Entscheidungen handelte es
sich um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile
bieten, sondern daneben in hervorragendem Masse
öffentlichen Interessen dienen: Vormundschaftswesen
und Rechtspflege. Indem das Gericht den durch die
betreffenden kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben
gleichwohl solange den Gebührencharakter zuerkannte,
als sie über die Gesamtkosten dieser besonderen Ver-
waltungszweige nicht hinausgehen, hat es zugleich auch
eine Unterscheidung nach jenem anderen Merkmal
abgelehnt (vgI. ferner im gleichen Sinne die nicht ver-
öffentlichten Entscheidungen vom 7. April 1923 und
13. April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid und H. G. Tobler
gegen Zürich). Nirgends ist hier darauf Gewicht gelegt
worden, ob und inwiefern der Staat an die betreffenden
Aufwendungen aus allgemeinen Mitteln beitrage, und
davon die Anerkennung der Auflage als Gebühr abhängig
gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter
würde von diesem Standpunkte aus erst vorliegen,
wenn die Gesamteinllahmen an Gebühren der betreffen-
den Kategorie die Gesamtkosteli für die betreffende
Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht
der Fall. Wie der Staatsrat von Wallis in der Beschwerde-
antwort anhand der Staatsrechnungen dargelegt und
das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten
hat, reichen im Kanton \\Tallis die Grundbuchgebühren
zur Zeit nicht aus, um die Ausgaben für das Grundbuch-
wesen zu bestreiten:
Staat und Gemeinden müssen
vielmehr daran -
neben dem Bunde -
noch Zuschüsse
aus allgemeinen Mitteln leisten. Daran ändert der Um-
stand nichts, dass der Bund den Kantonen 1/5 des
Ertrages der eidgell. Stempelabgaben überlässt. Denn
dieser Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefal-
lenen kantonalen Stempelsteuern und hat mit den
Grundbuchgebühren nichts zu tun.
Eidgeniissische Stempelabgabe. No 64.
485
c) Bei in du s tri e 11 e n Unternehmungen von
Gemeinwesen, wie Gas- und Elektrizitätswerken hat das
Bundesgericht im Urteile i. S. Ernst-Birch und Genossen
gegen Gemeinde Küsnacht vom 31. März 1926 (BGE 52 I
S. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen
der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens über-
stiegen und ihr einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren
behandelt und es als zulässig angesehen, den Benutzungs-
entgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung jener
Kosten nach dem Vor t eil zu bemessen, den der
Benützer aus den (Gas- oder Strom-) Lieferungen des
Werkes zieht, ohne dass die Taxen damit den Charakter
einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Strom-
tarif, so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass
dessen Ansätze in einem offensichtlichen Missverhältnis
nicht nur zu den Kosten der StromIieferung, sondern auch
zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen stünden,
würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere
Besteuerung der Strombezüger vorliege. Bei anderen
staatlichen Einrichtungen und Anstalten' darf dieses
Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen
Leistung nach anerkannter Lehre wenigstens für die
Verteilung der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt
auf die einzelnen Benützer berücksichtigt werden. So
hat denn auch das Bundesgericht schon in dem oben
erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die
Bestimmung der « Gebühr)) für die Prüfung und Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen in einem Pro-
zentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung
stehenden Vermögens handelte, erklärt : eine solche
Abgabe verliere den Charakter eines Spezialentgelts auch
nicht dadurch, dass ihr Betrag --- entsprechend den bei
Steuern üblichen Grundsätzen -- nach der Grässe des
in Frage stehenden Vermögens berechnet werde, da in
diesem äusserlichen Merkmal der Anpassung an die Ver-
hältnisse des einzelnen Falles keineswegs das für die
Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in
AS 53 I -
1927
31
·IRö
Staatsrecht.
den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, die
ähnliche « Gebühren » betrafen. Es kann deshalb auch
nicht als unzulässig betrachtet werden, bei Aufstellung
des G run d b u c h t a r i fes, d. h. bei Verlegung
der Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die ein-
zelnen gebührenpflichtigen Akte, auf den Wert des zur
Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen Rechts
oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die
Eintragung zu entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn
die Mühewaltung des Beamten diesem Werte nicht
proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für
das Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der
staatlichen Leistung an ihr besitzt. Tatsächlich sehen
denn auch die Mehrzahl der kantonalen Tarife im Grund-
buchw~sen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon
sind vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stem-
pelgesetzes ohne Vorbehalt genehmigt worden, so die-
jenigen von Genf und Neuenburg und derjenige des
Kantons Wallis vom 17. April 1920 (während allerdings
die Revision vom 12. September 1924 dem Bundesrat
nicht vorgelegt worden zu sein scheint). Dabei kann
sich der Staat in einem Verhältnis wie dem vorliegenden,
d. h. bei der Eintragung eines Grundpfandrechts im
Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung
veranlasst und für die von ihm zu entrichtende Gebühr
das Gesamtinteresse beider Vertragsparteien, des Gläubi-
gers wie des Schuldners, in Betracht ziehen: er braucht
sich nicht, wie das E\V Lonza meint, z. T. an die
Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr
darf er es der privaten Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und dieser überlassen, in welchem Verhält-
nis sie schliesslich intern die Eintragungskosten tragen
wollen.
d) Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin
dem Werte des Grundstücks oder Pfandrechts propor-
tional zu sein, sondern es wird, wenigstens innert gewisser
Eidgenösshche StempeJabgabe. N° 64.
487
Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit
zunehmendem Werte auch einen steigenden Satz vor-
zusehen, den Tarif also progressiv zu gestalten, um so
die kleineren Werte, die in der Regel von wirtschaftlich
schwächeren Personen angemeldet werden, zu entlasten
und die grösseren Werte, die meistens von leistungs-
fähigeren Personen zur Anmeldung gebracht werden,
stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebühren-
lehre die Meinung vertreten wird, dass für die Gebühren-
bemessung nur die objektiven Merkmale des gebühren-
pflichtigen Aktes in Betracht gezogen werden dürften,
nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen,
wie vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(so v. HECKEL, Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch
diese Auffassung keineswegs die herrschende oder gar
allgemein anerkannt (dagegen u. a. SCHALL in Schönbergs
Handbuch S. 101; WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie
IV 2 S.92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vor-
mundschaftswesen, mit denen sich das Bundesgericht
im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte, beruhten in
gewissem Sinne auf solcher Grundlage, indem danach die
Gebühr von 30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich
verwalteten Vermögens erst von Vermögen von minde-
stens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während kleinere
gebührenfrei blieben. In noch ausgesprochenerem Masse
ist dies bei der neuen zürcherischen Gebührenordnung
vom 11. Dezember 1922 der Fall, auf die sich die Urteile
i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen: die Gebühr
für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen
Inventars oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft
sich danach für jedes 5000 Fr. übersteigende Vermögen
bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp., bei solchen
über 50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist
also mIt steigendem Werte des Gegenstandes der amt-
lichen Handlung nicht bloss keine Degression, sondern
eine Progression vorgesehen. In dem (nicht veröffent-
4.88
staatarecht.
lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926,
wo die Eheschliessungsbewilligung in Frage stand, die
. von Ausländern einem Gesuch um Verkündung in der
Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht ausgeführt : die
Feststellung, dass die Ehe im Heimatstaate des Ver-
lobten anerkannt werde (wovon die Erteilung der frag-
lichen Bewilligung abhängt), setze nach den Ausführun-
gen des bernischen Regierungsrates eine mehr oder min-
der umfangreiche Prüfung und damit verbundene Kor-
respondenzen voraus, für die sehr wohl ein Entgelt
verlangt werden könne.
« Es ist auch nicht unzulässig,
diese Gebühr bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand
nach den Vermögensverhältnissen der Verlobten abzu-
stufen, solange der Gesamtertrag der Gebühren zum
Gesamtkostellaufwand im Verhältnis bleibt und im
einzelnen Falle die Gebühr im Verhältnis zur Leistungs-
fähigkeit der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt
wird. »
e) Die Verordnung des Kantons \Vallis vom 17. April
1920/12. September 1924 bestimmt in § 96 :
« In Grundbuchsachen werden folgende Gebühren
erhoben:
1. nach dem \Verte :
bei einem Betrage bis auf 1000 Fr.
Fr. 1.---.
von mehr als 1000-3000 Fr. ...
» 1.50 pro mille.
von mehr als 3000-10,000 Fr.
)1 2.-
von mehr als 10,000-20,000' Fr.
» 2.50
von mehr als 20,000-30,000 Fr.
,,3.-
von mehr als 30,000-50,000 Fr.
,.
3.50
über 50,000 Fr.
. . . . . . . .
E. 3a Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer und Gebühr nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin . und Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterscheidungs- merkmale abzustellen, wonach die Gebühren als spe- zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staatsgewalt, die Steuern dagegen als Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Von den beiden Merkmalen, welche danach die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier vom jEW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie wird im Anschluss an eine bestimmte behördliche Ver- richtung, nämlich die Eintragung der Grundpfandver- schreibung durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass diese behördliche Mitwirkung vom Pflichtigen nicht freiwillig in Anspruch genommen wird, sondern vom Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist unerheblich, sobald das dahingehende Gebot aus ausserhalb der Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen liegenden sachlichen Gründen aufgestellt ist und nicht lediglich, um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen (BGE 38 I S.534; 49 I S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent) für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu· jener Tätigkeit stehen. Dabei fällt neben den verursachten Kosten (Kosten- ersatzmoment) auch das Interesse des Pflichtigen an der staatlichen Leistung (Entge1tIichkeitsmoment) in Betracht.
E. 3b Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, be-
stehen nicht bloss in den Auslagen und Bemühungen
gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung;
es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den
Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die
nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Ver-
richtung vornehmen zu können. In diesem Sinne hat
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
·183
das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf
die zürcherischen Gebühren für die behördliche Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen entschieden,
ferner im Jahre 1907 für die durch die aargauische und
waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur
Stempelung von Schriftstücken im Zivilprozessverfahren
(BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3; 33 I S.127, 600). Im
letzterwähnten Urteile wurde u. a. ausgeführt:
« Et
meme en ce qui concerne les autorites judiciaires infe-
rieures, on ne peut pas dire qu'il y ait disproportion
entre la contribution des particuliers et les frais occa-
sionnes a l'Etat. En effet, pour savoir si la contribution
est proportionnee aux frais de l'Etat, il faut tenir compte
non seulement des frais speciaux occasionnes par la
prestation requise, mais encore de la depense totale que
represente pour l'Etat cette forme particuIiere de son
activite, soit en l'espece des depenses qu'entraine pour
lui l'administration de la justice. Or les Chemins de fer
federaux n'ont pa!? reussi a etablir que Je produit du
timbre en matiere judiciaire -
s'il excede les depenses
pour les autorites inferieures -
soit superieur aux frais
que supporte l'Etat pour l'administration de ja justice
en genera1. » Auch seither ist an dieser Auffassung in
wiederholten Entscheidungen festgehalten worden, auf
die in anderem Zusammenhange noch zurückzukommen
sein wird. Es besteht umsoweniger Anlass heute von
ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanz-
wissenschaft deckt. Dass die Kosten staatlicher Ein-
richtungen, die mit und zwar im wesentlichen Masse
im allgemeinen Interesse liegen, nicht ganz auf die
unmittelbaren Benützer abgewälzt, sondern entsprechend
jenem Interesse zu einem erheblichen Teile aus den
angemeinen Staatsmitteln bestritten werden, mag als
Grundsatz gesunder Gebührenpolitik verteidigt werden
und einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten
entsprechen. Eine dem Begriff der Gebühr selbst inne-
wohnende rechtliche Beschränkung, bei deren Nicht-
484
Staatsrecht.
beachtung die Auflage aus einer solchen zur Steuer
würde, kann darin nicht gesehen werden. Gerade in den
. oben erwähnten früheren Entscheidungen handelte es
sich um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile
bieten, sondern daneben in hervorragendem Masse
öffentlichen Interessen dienen: Vormundschaftswesen
und Rechtspflege. Indem das Gericht den durch die
betreffenden kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben
gleichwohl solange den Gebührencharakter zuerkannte,
als sie über die Gesamtkosten dieser besonderen Ver-
waltungszweige nicht hinausgehen, hat es zugleich auch
eine Unterscheidung nach jenem anderen Merkmal
abgelehnt (vgI. ferner im gleichen Sinne die nicht ver-
öffentlichten Entscheidungen vom 7. April 1923 und
13. April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid und H. G. Tobler
gegen Zürich). Nirgends ist hier darauf Gewicht gelegt
worden, ob und inwiefern der Staat an die betreffenden
Aufwendungen aus allgemeinen Mitteln beitrage, und
davon die Anerkennung der Auflage als Gebühr abhängig
gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter
würde von diesem Standpunkte aus erst vorliegen,
wenn die Gesamteinllahmen an Gebühren der betreffen-
den Kategorie die Gesamtkosteli für die betreffende
Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht
der Fall. Wie der Staatsrat von Wallis in der Beschwerde-
antwort anhand der Staatsrechnungen dargelegt und
das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten
hat, reichen im Kanton \\Tallis die Grundbuchgebühren
zur Zeit nicht aus, um die Ausgaben für das Grundbuch-
wesen zu bestreiten:
Staat und Gemeinden müssen
vielmehr daran -
neben dem Bunde -
noch Zuschüsse
aus allgemeinen Mitteln leisten. Daran ändert der Um-
stand nichts, dass der Bund den Kantonen 1/5 des
Ertrages der eidgell. Stempelabgaben überlässt. Denn
dieser Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefal-
lenen kantonalen Stempelsteuern und hat mit den
Grundbuchgebühren nichts zu tun.
Eidgeniissische Stempelabgabe. No 64.
485
E. 3c Bei in du s tri e 11 e n Unternehmungen von
Gemeinwesen, wie Gas- und Elektrizitätswerken hat das
Bundesgericht im Urteile i. S. Ernst-Birch und Genossen
gegen Gemeinde Küsnacht vom 31. März 1926 (BGE 52 I
S. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen
der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens über-
stiegen und ihr einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren
behandelt und es als zulässig angesehen, den Benutzungs-
entgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung jener
Kosten nach dem Vor t eil zu bemessen, den der
Benützer aus den (Gas- oder Strom-) Lieferungen des
Werkes zieht, ohne dass die Taxen damit den Charakter
einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Strom-
tarif, so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass
dessen Ansätze in einem offensichtlichen Missverhältnis
nicht nur zu den Kosten der StromIieferung, sondern auch
zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen stünden,
würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere
Besteuerung der Strombezüger vorliege. Bei anderen
staatlichen Einrichtungen und Anstalten' darf dieses
Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen
Leistung nach anerkannter Lehre wenigstens für die
Verteilung der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt
auf die einzelnen Benützer berücksichtigt werden. So
hat denn auch das Bundesgericht schon in dem oben
erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die
Bestimmung der « Gebühr)) für die Prüfung und Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen in einem Pro-
zentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung
stehenden Vermögens handelte, erklärt : eine solche
Abgabe verliere den Charakter eines Spezialentgelts auch
nicht dadurch, dass ihr Betrag --- entsprechend den bei
Steuern üblichen Grundsätzen -- nach der Grässe des
in Frage stehenden Vermögens berechnet werde, da in
diesem äusserlichen Merkmal der Anpassung an die Ver-
hältnisse des einzelnen Falles keineswegs das für die
Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in
AS 53 I -
1927
31
·IRö
Staatsrecht.
den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, die
ähnliche « Gebühren » betrafen. Es kann deshalb auch
nicht als unzulässig betrachtet werden, bei Aufstellung
des G run d b u c h t a r i fes, d. h. bei Verlegung
der Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die ein-
zelnen gebührenpflichtigen Akte, auf den Wert des zur
Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen Rechts
oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die
Eintragung zu entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn
die Mühewaltung des Beamten diesem Werte nicht
proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für
das Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der
staatlichen Leistung an ihr besitzt. Tatsächlich sehen
denn auch die Mehrzahl der kantonalen Tarife im Grund-
buchw~sen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon
sind vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stem-
pelgesetzes ohne Vorbehalt genehmigt worden, so die-
jenigen von Genf und Neuenburg und derjenige des
Kantons Wallis vom 17. April 1920 (während allerdings
die Revision vom 12. September 1924 dem Bundesrat
nicht vorgelegt worden zu sein scheint). Dabei kann
sich der Staat in einem Verhältnis wie dem vorliegenden,
d. h. bei der Eintragung eines Grundpfandrechts im
Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung
veranlasst und für die von ihm zu entrichtende Gebühr
das Gesamtinteresse beider Vertragsparteien, des Gläubi-
gers wie des Schuldners, in Betracht ziehen: er braucht
sich nicht, wie das E\V Lonza meint, z. T. an die
Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr
darf er es der privaten Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und dieser überlassen, in welchem Verhält-
nis sie schliesslich intern die Eintragungskosten tragen
wollen.
E. 3d Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin
dem Werte des Grundstücks oder Pfandrechts propor-
tional zu sein, sondern es wird, wenigstens innert gewisser
Eidgenösshche StempeJabgabe. N° 64.
487
Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit
zunehmendem Werte auch einen steigenden Satz vor-
zusehen, den Tarif also progressiv zu gestalten, um so
die kleineren Werte, die in der Regel von wirtschaftlich
schwächeren Personen angemeldet werden, zu entlasten
und die grösseren Werte, die meistens von leistungs-
fähigeren Personen zur Anmeldung gebracht werden,
stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebühren-
lehre die Meinung vertreten wird, dass für die Gebühren-
bemessung nur die objektiven Merkmale des gebühren-
pflichtigen Aktes in Betracht gezogen werden dürften,
nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen,
wie vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(so v. HECKEL, Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch
diese Auffassung keineswegs die herrschende oder gar
allgemein anerkannt (dagegen u. a. SCHALL in Schönbergs
Handbuch S. 101; WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie
IV 2 S.92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vor-
mundschaftswesen, mit denen sich das Bundesgericht
im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte, beruhten in
gewissem Sinne auf solcher Grundlage, indem danach die
Gebühr von 30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich
verwalteten Vermögens erst von Vermögen von minde-
stens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während kleinere
gebührenfrei blieben. In noch ausgesprochenerem Masse
ist dies bei der neuen zürcherischen Gebührenordnung
vom 11. Dezember 1922 der Fall, auf die sich die Urteile
i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen: die Gebühr
für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen
Inventars oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft
sich danach für jedes 5000 Fr. übersteigende Vermögen
bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp., bei solchen
über 50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist
also mIt steigendem Werte des Gegenstandes der amt-
lichen Handlung nicht bloss keine Degression, sondern
eine Progression vorgesehen. In dem (nicht veröffent-
4.88
staatarecht.
lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926,
wo die Eheschliessungsbewilligung in Frage stand, die
. von Ausländern einem Gesuch um Verkündung in der
Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht ausgeführt : die
Feststellung, dass die Ehe im Heimatstaate des Ver-
lobten anerkannt werde (wovon die Erteilung der frag-
lichen Bewilligung abhängt), setze nach den Ausführun-
gen des bernischen Regierungsrates eine mehr oder min-
der umfangreiche Prüfung und damit verbundene Kor-
respondenzen voraus, für die sehr wohl ein Entgelt
verlangt werden könne.
« Es ist auch nicht unzulässig,
diese Gebühr bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand
nach den Vermögensverhältnissen der Verlobten abzu-
stufen, solange der Gesamtertrag der Gebühren zum
Gesamtkostellaufwand im Verhältnis bleibt und im
einzelnen Falle die Gebühr im Verhältnis zur Leistungs-
fähigkeit der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt
wird. »
E. 3e Die Verordnung des Kantons \Vallis vom 17. April 1920/12. September 1924 bestimmt in § 96 : « In Grundbuchsachen werden folgende Gebühren erhoben:
1. nach dem \Verte : bei einem Betrage bis auf 1000 Fr. Fr. 1.---. von mehr als 1000-3000 Fr. ... » 1.50 pro mille. von mehr als 3000-10,000 Fr.)1 2.- von mehr als 10,000-20,000' Fr. » 2.50 von mehr als 20,000-30,000 Fr.,,3.- von mehr als 30,000-50,000 Fr.,. 3.50 über 50,000 Fr. . . . . . . . .
E. 4 Eine noch stärkere Progression findet sich nur noch
im Grundbuchtarif des Kantons Tessin vom 13. Dezember
1920, während die übrigen Kantone, soweit sie einen
progressiven Tarif haben, die Progression nicht derart
hoch ansteigen lassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein so hoher Satz, wie
ihn der Kanton Wallis für die 50,000 Fr. übersteigenden
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
489
Grundpfandverschreibungen vorsieht, in der Anwendung
auf eine Grundpfandverschreibung von 25 Millionen
Franken noch als Gebühr angesprochen werden könnte.
Denn im vorliegenden Falle hat der Staatsrat diesen
Satz nicht angewendet, sondern ihn um mehr als die
Hälfte, auf 1,75 °/00> herabgesetzt. Der auf dieser Grund-
lage berechneten Abgabe aber, deren Satz gegenüber
dem für die kleinsten Werte geltenden nicht sehr be-
deutend erhöht ist, kann nach den yorstehenden Aus-
führungen der Gebührencharakter nicht abgesprochen
werden. Es darf angenommen werden, dass dem Kanton
Wallis selbst dann kein Überschuss über die Aufwendun-
gen für das Grundbuchwesen erwachsen würde, wenn
er alle Grundbuchgebühren nach diesem Satz erhöbe.
Freilich ist der zu entrichtende Betrag von 43,750 Fr.
für sich allein betrachtet aussergewöhnlich hoch. Es
darf aber nicht übersehen werden, dass auch die einzu-
tragende Grundpfandverschreibung sowohl ihrem Werte
als der Zahl und Bedeutung der betroffenen Grundstücke
nach einen aussergewöhnlichen Umfang hat. Mit diesem
Werte und der Zahl und Bedeutung der Grundstücke
steigt nicht nur das Interesse von Gläubigern und
Schuldner am Eintrag, sondern auch die Verantwortlich-
keit des Staates, ein Umstand, der neben den unmittel-
baren regelmässigen Aufwendungen für das Grundbuch-
wesen bei Bemessung des Entgelts mit muss in Betracht
gezogen werden dürfen. Auf diese Haftung als ein mit-
zuberücksichtigendes Moment hat denn auch das Bundes-
gericht schon in dem analogen Falle der Vormundschafts-
gebühren im Urteil Tobler hingewiesen. An der Rechts-
lage würde selbst dann nichts geändert, wenn infolge der
einmaligen aussergewöhnlich hohen Einnahme von der
Rekurrentin die Rechnung des Grundbuchwesens im
Jahre 1927 für den Kanton mit einem Überschuss
abschliessen sollte.
Es genügt, dass im Durchschnitt
die Einnahmen aus Gebühren nicht über die Kosten der
betreffenden Amtstätigkeit und der ihr dienenden Ein·
490
Staatsrecht.
richtungen hinausgehen.
Auf einen Überschuss, der
sich zufällig einmal in einem einzelnen Jahre infolge
. ausserordentlicher Verhältnisse ergibt, kann es nicht
ankommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
I ••
Dispositiv
- Urteil vom 9. Dezember 1927 i. S. Elektrizitätswerk Lonza Ä.-G. gegen Wallis, Staatsrat. Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgell. Stempelgesetz. Ausgabe eines Ob li- gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel- abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts, wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt, noch als blosse Gebühr betrachtet werden? A. - Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza (im folgenden als EW Lonza bezeichnet) legte im Sep- tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell- schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von 25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf, das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Ziff. 1 ZGB sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 473 Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös- sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil- Honen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von 250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge- schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April 1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren zu entrichten habe: 4 °/00 von 25 Millionen Franken abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund- buchliehe Behandlung einen Betrag von (100,000 - 30,000) = 70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons 'Vallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen, die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung auf 1,75°/00 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr. zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses Zugeständnis als ungenügend ab. B. - Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des BG über die Stempelabgaben vom 4 Okto- ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet) beim Bundesgericht die Begehren gestellt: der Entscheid des Staatsrates vom WalIis, welcher dem EW Lonza für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen 474 Staatsrecht. Anleihe vom September 1926 eine Grundbuchgebühr von 43,750 Fr. auferlegt, sei weil im Widerspruch zum genannten Gesetze stehend aufzuheben, eventuell wenn das Gericht sich für zuständig erachte in der Sache selbst zu verfügen, die zu entrichtende Grundbuch- gebühr sei im Hinblick auf die Gebührenansätze anderer Kantone (z. B. Genf, Baselstadt u. s. w.) auf 500 Fr. festzusetzen, alles unter Kostenfolge für den Kanton Wallis. Zur Begründung wird in Beschwerde und Replik ausgeführt: nach Art. 2 Abs. 1 des eidgen. Stempel- gesetzes dürften, wenn eine Urkunde nach Massgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet sei, auf dieser Urkunde selbst oder anderen, die das nämliche Rechts- verhältnis betreffen, kantonale Stempel- oder Registrie- rungsabgaben nicht mehr erhoben werden. Der eidgen. Stempel auf grundpfandversicherten Anleihensobliga- tionen hindere demnach die Kantone zwar nicht, für die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Doch dürfe sie der Höhe nach dem für Gebühren geltenden Grundsatz der Bemessung nach dem Interesse und der Kostenverur- sachung nicht widersprechen. Sonst werde sie zur Ver- kehrssteuer und infolgedessen mit Art. 2 Stempelgesetz unvereinbar. (Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 20. Februar 1918 Ziff. 4). Die Eintragung der vom EW Lonza errichteten Grund- pfandverschreibung erfordere eine Arbeit von höchstens 1-2 Stunden. Der dafür geforderte Betrag von 43,750 Fr. sei unter diesen Umständen gewaltig übersetzt. Er stehe in keinem Verhältnis zu der Leistung des Staates, für die ein Entgelt gefordert werden dürfe, und stelle in Wahrheit eine indirekte Besteuerung dar. Der Kanton Wallis scheine allerdings die Auffassung zu vertreten, dass als solche Leistung nicht bloss die Eintragung des konkreten Grundpfandes, sondern auch die Anlegung des Grundbuches und die damit verbundenen Arbeiten Eidgenössische Stempelabgabe. N° 6,1. 475 überhaupt in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass weder Praxis noch Doktrin den Begriff der Gebühr bisher derart ausgedehnt hätten, sei es aber offenbar eine Steuer, wenn der Kanton Wallis sich die auf Dauer bestimmte Organisation des Grundbuches zum Grossteil durch ein einzelnes Geschäft vergüten lasse. Die Kosten von Einrichtungen, die neben persönlichen Interessen auch der Allgemeinheit dienen, dürften nicht in dieser Weise auf die unmittelbaren Benützer abgewälzt werden; solle die Abgabe im Rahmen einer Gebühr bleiben, so könne sie sich vielmehr höchstens auf die einzelne von einem solchen Benützer veranlasste amtliche Handlung beziehen. Je grösser das allgemeine Interesse an einer staatlichen Anstalt sei, desto kleiner werde andererseits das Entgelt ausfallen müssen, das für deren Inanspruch- nahme vom Einzelnen gefordert werden dürfe. Beim Grundbuch überwiege aber das Interesse der Allgemein- heit an der Einrichtung bei weitem dasjenige des Ein- zelnen, ganz abgesehen davon, dass im Falle der Grund- pfandbesteIlung der Hauptinteressent an der Eintragung der Gläubiger und nicht der Schuldner sei. Darauf, ob andere Kantone in ihren Erlassen ähnliche Ansätze kennen, komme nichts an. Massgebend sei einzig der Betrag, den das Bundesgesetz neben dem eidgen. Stempel noch zu erheben gestatte. Der gleiche prozentuale Ansatz könne bei einer geringen Schuldsumme ein durchaus angemessenes Entgelt für die amtliche Tätig- keit darstellen, während er bei einer grossen Schuld- summe zur Steuer werde. Es sei daher unzulässig für die Gebührenbemessung einfach auf die Höhe dieser Summe abzustellen. Wolle man die Gebühr überhaupt in Prozenten derselben bemessen~ so dürfe dies höchstens bis zu einer gewissen Grundsumme geschehen; von da an müsse eine vernünftige Degression eintreten und ausserdem der Betrag, der im ganzen erhoben werden dürfe, maximal begrenzt werden. Die Erhebung ohne solche Schranke und ohne Degression, wie die Walliser 476 Staatsrecht. Verordnung sie vorsehe, verstosse in der Anwendung auf grundpfandversicherte Anleihensobligationen, die schon dem eidgen. Stempel unterliegen, gegen das eidgen. Stempelgesetz. C. - Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeantwort und Duplik ist zu entnehmen:
- Nach dem Stempelgesetz von 1875 erhebe der Kanton Wallis eine S t e m p eis t e u e r auf allen Urkunden des Rechtsverkehrs, insbesondere auch auf denjenigen, durch die Eigentums-, Pfand- oder andere dingliche Rechte an Grundstücken begründet oder übertragen werden. Daneben träten als weitere selb- ständige Auflage die Grundbuchgebühren. Sie seien mit der Schaffung der Hypothekarämter durch das Gesetz vom 24. November 1849 für die Transkriptionen (Ein- tragungen von Eigentumsrechten) und ~nskriptionen (Eintragungen von Grundpfandrechten) eingeführt und im Jahre 1857 ein erstes Mal erhöht worden, um wie es in den Gesetzeserwägungen geheissen habe, « das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen der Hypothekar- ämter und den durch sie verursachten Kosten herzu- stellen)). Durch Dekret vom 22~ Mai 1857 habe eine weitere Erhöhung auf 2 °100 der Kauf- bezw. Pfandsumme stattgefunden. Und die Verordnung vom 17. April 1920 habe einen progressiv gestalteten Tarif mit Ansätzen von 1-2,5°/00 des Wertes gebracht. Weil zur Kostendeckung immer nicht ausreichend, seien diese Ansätze durch eine Abänderung vom 12. September 1924 nochmals bis auf höchstens 4 °/00 heraufgesetzt worden. Im vorliegenden Falle habe der Kanton Wallis ohne weiteres davon abge- sehen, die im Gesetz vom 11. März 1875 vorgesehene Stempelsteuer einzufordern und auch die in den Ver- ordnungen von 1920/24 vorgesehene Grundbuchgebühr gegenüber dem Tarif wesentlich ermässigt. Grund- sätzlich handle es sich bei der letzteren Abgabe um eine echte, wirkliche Gebühr. Die Deckung durch Eidgenössische Stempelabgabc. N° 64. 477 solche brauche sich nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichts nicht auf die Kosten gerade der im einzelnen Falle vorgenommenen amtlichen Handlung zu beschränken, sie dürfe auch auf diejenigen der dazu erforderlichen staatlichen Einrichtugen als solcher er- streckt werden, bei Eintragungen im Grundbuch also auf die gesamten Aufwendungen für die Grundbuchämter und das Vermessungsamt. Wie da~ Bundesgericht eben- falls wiederholt anerkannt habe, stehe ferner nichts ent- gegen, den Betrag der Gebühr nach der Höhe des in Frage stehenden Wertes abzustufen, indem in dem letzte- ren das Interesse zum Ausdruck komme, das der Pflichtige an der Leistung des Staates besitze. Diese Art der Bemes- sung sei denn auch allgemein üblich. Nach den Staats- rechnungen des Kantons Wallis deckten aber die Ein- nahmen des Staates aus Grundbuchgebühren die Aus- gaben für das Grundbuchwesen nicht. Dabei sei die Haftung des Staates für die Grundbuchführung noch nicht einmal in Ansatz gebracht : bei ihrer Strenge und den noch unvollkommenen Verhältnissen im Kanton Wallis sei auch dieses Risiko nicht gering anzuschlagen. Mit Rücksicht auf die Vorteile, welche das EW Lonza aus der streitigen Einschreibung ziehe, erscheine auch eine Gebühr von 43,000 Fr. im vorliegenden Falle nicht als übersetzt. Das öffentliche Interesse an der Einrich- tung des Grundbuches werde von der Rekurrentin übertrieben; letzten Endes handle es sich immerhin um ein Institut des Privatrechts, bei dem das Privat- interesse Einzelner durchaus vorherrsche.
- Selbst wenn die Auflage als Steuer anzusehen wäre, würde zudem ein Konflikt im Sinne von Art. 2 des eidgen. Stempelgesetzes nicht vorliegen, weil Anleihensvertrag und Obligationen einerseits, Grund- pfandverschreibung andererseits verschiedene Rechts- verhältnisse seien und die Befugnis des Bundes zur Erhebung von Stempelabgaben sich gemäss Art. 41 bis BV nicht auf die Urkunden des Grundstück- und 478 Staatsrecht. Grundpfandverkehrs erstrecke. In der Botschaft des Bundesrates zum Stempelgesetzentwurf werde denn auch erklärt, dass Urkunden über das errichtete Grund- pfandrecht der kantonalen und nicht der eidgenössischen Verkehrssteuer unterliegen, wenn das Grundpfandrecht nur als unselbständiges Nebenrecht, Akzessorium neben die Hauptsache, die persönliche Forderung trete, wie dies bei der Grundpfandverschreibung zutreffe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- - Die vom EW Lonza im September 1926 aus- gegebenen Anleihensobligationen sind für den Handels- verkehr geeignet. Sie fallen deshalb, wie von den Betei- ligten anerkannt wird, unter Art. 10 Ziff. 3 des eidgen. Stempelgesetzes, d. h. unterliegen der eidgen. Stempel- steuer. Streitig ist einzig, ob das EW Lonza verhalten werden könne, ausserdem dem Staat Wallis für die Eintragung der Grundpfandverschreibung iin Grundbuch 43,750 Fr. zu bezahlen oder ob die Verbindung dieser Auflage mit der eidgenössischen Abgabe eine nach Art. 2 des Bundesgesetzes unzulässige Doppelbelastung enthalte.
- - In der Duplik hat der· Staatsrat von Wallis dies selbst für den Fall bestritten, dass es sich dabei um eine weitere Steuer und nicht um eine blosse Gebühr handeln sollte, weil das Bundesgesetz nur die Anlei-. hensobligationen. nicht die akzessorisch hinzutretende Grundpfandverschreibung der eidgen. Stempelabgabe unterwerfe und nach der Verfassung weiter nicht habe gehen dürfen. Der Standpunkt ist unzutreffend. Nach Art. 41 bis BV unterliegen der Stempt>lsteuer- hoheit des Bundes « Wertpapiere, Quittungen für Ver- sicherungsprämien, Wechsel und wechselähnliche Papiere, Frachturkunden und andere Urkunden des Handels- verkehrs» unter Ausschluss der « Urkunden des Grund- stücks- und Grundpfandverkehrs )). Die nähere Abgren- zung zwischen beiden Kategorien vorzunehmen war Eidgenössische Slempelabgabe. N° 6-1. 47\:1 Sache des Ausführungsgesetzes. Selbst wenn dabei die Grenze zu weit zu Gunsten des Bundes verschoben worden sein sollte, wäre doch das Bundesgericht an die Aus- scheidung. wie das Gesetz sie getroffen hat, gebunden (Art. 113 letzter Abs. BV, Art. 175 OG). In der Botschaft ues Bundesrates an die Bundes- versammlung zur Gesetzesvorlage findet sich freilich an der vom Staatsrat Wallis zitierten Stelle (BBL 1917 III S. 101) die Auffassung vertreten, dass Anleihens- obligationen, die durch eine Grundpfandverscllreibung gesichert sind, sowohl unter die eidgenössische als die kantonale Verkehrssteuerhoheit fallen, unter die eid- genössische für die durch die Anleihenstitel begründeten persönlichen Forderungen, unter die kantonale für die Errichtung des Grundpfandrechts. Die Folge wäre, dass neben dem eidgen. Stempel auf den Obligationen selbst noch ein kantonaler auf der Grundpfandverschreibung bezogen werden dürfte. Diese Folgerung wäre auch kaum abzulehnen gewesen, so unbefriedigend sie sein würde, wenn die damalige Vorlage des Bundesrates Gesetz geworden wäre, die unter den Gegenständen der eidgen. Besteuerung lediglich allgemein die « An- leihensobligationen )) mitaufführte. In den Räten ist dann aber der Gesetzestext durch Einfügung des heu- tigen Art. 10 Ziff. 3 ergänzt worden. Indem das Gesetz hier neben den schon in Ziff. 1 erwähnten « Anleihens- obligationen ») noch besonders die «Anleihensobliga- tionen, für die eine Grundpfandverschreibung gemäss Art. 875 ZGB besteht)), unter die stempelpflichtigen Urkunden einreiht, bringt es zum Ausdruck, dass es auch in diesem Falle das durch Ausgabe des Anleihens begründete Rechtsverhältnis zwischen Anleihensschuld- ner und Obligationären als eine Einheit aufgefasst und in seiner Gesamtheit mit Einschluss der Grundpfand- bestellung dem eidgen. Ausgabestempel unterstellt wissen will, so dass daneben eine kantonale Stempelabgabe infolge Art. 2 Stempelgesetz nicht mehr bezogen werden 480 Staatsrecht. darf. Im Ständerat, der die Ergänzung zuerst vornahm, hat denn auch der Kommissionsreferent hervorgehoben. dass damit der mobilisierte Immobiliarkredit dem eidgen. Stempel unterworfen werde und jenachdem Anleihens- obligationen Urkunden des Handelverkehrs seien oder nicht, dem Bund oder Kanton, nie aber heiden zusammen die Stempelsteuerhoheit zustehe (Sten. Bulletin 1917, Ständerat S. 159-161). Dafür spricht auch, dass die durch Grundpfandverschreibung gesicherten Anleihensobliga- tionen in Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz mit den gemäss Art. 876 ZGB in Serien ausgegebenen Schuldbriefen und Gülten in ein und dieselbe Kategorie zusammen- gefasst worden sind, um, wie bei der Gesetzesberatung betont wurde, klarzustellen, dass beide Arten von Urkunden stempelsteuerrechtlich gleich zu behandeln seien. Denn die Serientitel sind wie alle Schuldbriefe und Gülten selbständige, nicht akzessorische Grund- stücksbelastungen in Gestalt der abstrakten Anweisung des Gläubigers auf einen Teil des Grundstückswerts (LEEMANN, Kommentar zu Art. 793 ZGB Nr. 12 ff.). Eine Zerlegung in Forderung (Prinzipale) und Pfandrecht (Akzessorium) ist hier gar nicht möglich. 'Würde man bei diesen Serientiteln neben der eidgen. Stempelsteuer eine kantonale auf der Errichtung des Grundpfandrechts zulassen, so würde ganz offensichtlich das nämliche Rechtsverhältnis doppelt belasi:et und damit Art. 2 des Stempelgesetzes verletzt. Schon im Kreisschreiben vorn 20. Februar 1918 hat denn auch der Bundesrat selbst aus dem so ergänzten Gesetzestexte die entspre- ehende Folgerung gezogen, indern er darauf hinwies, dass die Kantone künftig für die Errichtung einer Grundpfandverschreibung, die zur Sicherung eines Obli- gationenanleihens dienen soll, keine Stempel- oder Registrierungsabgaben mehr beziehen dürften, sondern nur noch solche Abgaben, die ohne Rücksicht auf den materiellen Inhalt der Urkunde ausschliesslich an die Urkundsform anknüpfen. Nur diese Lösung vermag Eidgenössische Stempelabgabe. Ko G..J. t~t auch zu befriedigen. Das Pfandrecht ist ein Bestandteil des in der Obligation verkörperten Rechtsverhältnisses und steht den Gläubigern in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Obligationen zu. Wollte der Bund die Obligationen und der Kanton die Grundpfandverschreibung besteuern, so würde damit der gleiche Vermögenswert doppelt erfasst.
- - Der deutsche Text von Art. 41 bis BV scheint auch die G e b ü h ren h 0 h e i t der Kantone ein- zuschränken. Er schliesst für Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht festsetzt, nicht bloss die Erhe- bung von Stempelabgaben, sondern auch von « Registrie- rungsgebühren ) durch die Kal!tone aus. Doch handelt es sich bloss um eine missverständliche Ausdrucksweise. Gemeint sind, wie der französische Text zeigt, in Wirk- lichkeit die Registrierungsabgaben « droits d'enregistre- ment », wie sie aus dem französischen Recht übernommen insbesondere in den Kantonen Genf, Freiburg und Wallis bestanden und die zweifellos die Natur von indirekten Steuern hatten. Art. 2 Abs. 1 des Stempel- gesetzes selbst spricht denn auch übereinstimmend mit dem französischen Gesetzestexte nur noch von « Stempel- oder Registrierungsabgaben, (droits de timbre ou d'en- registrement), wobei der Ausdruck Abgabe nicht in dem weiteren Sinne irgendeiner dem Pflichtigen zu öffentlichen Zwecken auferlegten Geldleistung, sondern in dem spezielleren einer Auflage mit Steuercharakter im Gegensatz zur einfachen Gebühr zu verstehen ist. Gebühren, die das kantonale Recht für die Eintragung von Grundpfandrechtell im Grundbuch vorsieht, dürfen demnach auch erhoben werden, wenn das Grundpfand- recht ein nach Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz der eidgell. Stempelsteuer unterliegendes Obligationenanleihen sic~er stellen soll, es wäre denn, dass sich unter der BezeIch- nung als Gebühr nach der Art der Veranlagung oder der Bemessung im einzelnen Falle in Wirklichkeit eine Ver- kehrssteuer verbergen würde. 482 Staatsrecht. a) Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer und Gebühr nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin . und Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterscheidungs- merkmale abzustellen, wonach die Gebühren als spe- zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staatsgewalt, die Steuern dagegen als Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Von den beiden Merkmalen, welche danach die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier vom jEW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie wird im Anschluss an eine bestimmte behördliche Ver- richtung, nämlich die Eintragung der Grundpfandver- schreibung durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass diese behördliche Mitwirkung vom Pflichtigen nicht freiwillig in Anspruch genommen wird, sondern vom Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist unerheblich, sobald das dahingehende Gebot aus ausserhalb der Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen liegenden sachlichen Gründen aufgestellt ist und nicht lediglich, um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen (BGE 38 I S.534 ; 49 I S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent) für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu· jener Tätigkeit stehen. Dabei fällt neben den verursachten Kosten (Kosten- ersatzmoment) auch das Interesse des Pflichtigen an der staatlichen Leistung (Entge1tIichkeitsmoment) in Betracht. b) Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, be- stehen nicht bloss in den Auslagen und Bemühungen gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung; es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Ver- richtung vornehmen zu können. In diesem Sinne hat Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. ·183 das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf die zürcherischen Gebühren für die behördliche Geneh- migung von Vormundschaftsrechnungen entschieden, ferner im Jahre 1907 für die durch die aargauische und waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur Stempelung von Schriftstücken im Zivilprozessverfahren (BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3; 33 I S.127, 600). Im letzterwähnten Urteile wurde u. a. ausgeführt: « Et meme en ce qui concerne les autorites judiciaires infe- rieures, on ne peut pas dire qu'il y ait disproportion entre la contribution des particuliers et les frais occa- sionnes a l'Etat. En effet, pour savoir si la contribution est proportionnee aux frais de l'Etat, il faut tenir compte non seulement des frais speciaux occasionnes par la prestation requise, mais encore de la depense totale que represente pour l'Etat cette forme particuIiere de son activite, soit en l'espece des depenses qu'entraine pour lui l'administration de la justice. Or les Chemins de fer federaux n'ont pa!? reussi a etablir que Je produit du timbre en matiere judiciaire - s'il excede les depenses pour les autorites inferieures - soit superieur aux frais que supporte l'Etat pour l'administration de ja justice en genera1. » Auch seither ist an dieser Auffassung in wiederholten Entscheidungen festgehalten worden, auf die in anderem Zusammenhange noch zurückzukommen sein wird. Es besteht umsoweniger Anlass heute von ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanz- wissenschaft deckt. Dass die Kosten staatlicher Ein- richtungen, die mit und zwar im wesentlichen Masse im allgemeinen Interesse liegen, nicht ganz auf die unmittelbaren Benützer abgewälzt, sondern entsprechend jenem Interesse zu einem erheblichen Teile aus den angemeinen Staatsmitteln bestritten werden, mag als Grundsatz gesunder Gebührenpolitik verteidigt werden und einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten entsprechen. Eine dem Begriff der Gebühr selbst inne- wohnende rechtliche Beschränkung, bei deren Nicht- 484 Staatsrecht. beachtung die Auflage aus einer solchen zur Steuer würde, kann darin nicht gesehen werden. Gerade in den . oben erwähnten früheren Entscheidungen handelte es sich um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile bieten, sondern daneben in hervorragendem Masse öffentlichen Interessen dienen: Vormundschaftswesen und Rechtspflege. Indem das Gericht den durch die betreffenden kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben gleichwohl solange den Gebührencharakter zuerkannte, als sie über die Gesamtkosten dieser besonderen Ver- waltungszweige nicht hinausgehen, hat es zugleich auch eine Unterscheidung nach jenem anderen Merkmal abgelehnt (vgI. ferner im gleichen Sinne die nicht ver- öffentlichten Entscheidungen vom 7. April 1923 und
- April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid und H. G. Tobler gegen Zürich). Nirgends ist hier darauf Gewicht gelegt worden, ob und inwiefern der Staat an die betreffenden Aufwendungen aus allgemeinen Mitteln beitrage, und davon die Anerkennung der Auflage als Gebühr abhängig gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter würde von diesem Standpunkte aus erst vorliegen, wenn die Gesamteinllahmen an Gebühren der betreffen- den Kategorie die Gesamtkosteli für die betreffende Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht der Fall. Wie der Staatsrat von Wallis in der Beschwerde- antwort anhand der Staatsrechnungen dargelegt und das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten hat, reichen im Kanton \\Tallis die Grundbuchgebühren zur Zeit nicht aus, um die Ausgaben für das Grundbuch- wesen zu bestreiten: Staat und Gemeinden müssen vielmehr daran - neben dem Bunde - noch Zuschüsse aus allgemeinen Mitteln leisten. Daran ändert der Um- stand nichts, dass der Bund den Kantonen 1/5 des Ertrages der eidgell. Stempelabgaben überlässt. Denn dieser Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefal- lenen kantonalen Stempelsteuern und hat mit den Grundbuchgebühren nichts zu tun. Eidgeniissische Stempelabgabe. No 64. 485 c) Bei in du s tri e 11 e n Unternehmungen von Gemeinwesen, wie Gas- und Elektrizitätswerken hat das Bundesgericht im Urteile i. S. Ernst-Birch und Genossen gegen Gemeinde Küsnacht vom 31. März 1926 (BGE 52 I S. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens über- stiegen und ihr einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren behandelt und es als zulässig angesehen, den Benutzungs- entgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung jener Kosten nach dem Vor t eil zu bemessen, den der Benützer aus den (Gas- oder Strom-) Lieferungen des Werkes zieht, ohne dass die Taxen damit den Charakter einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Strom- tarif, so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass dessen Ansätze in einem offensichtlichen Missverhältnis nicht nur zu den Kosten der StromIieferung, sondern auch zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen stünden, würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere Besteuerung der Strombezüger vorliege. Bei anderen staatlichen Einrichtungen und Anstalten' darf dieses Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen Leistung nach anerkannter Lehre wenigstens für die Verteilung der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt auf die einzelnen Benützer berücksichtigt werden. So hat denn auch das Bundesgericht schon in dem oben erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die Bestimmung der « Gebühr)) für die Prüfung und Geneh- migung von Vormundschaftsrechnungen in einem Pro- zentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens handelte, erklärt : eine solche Abgabe verliere den Charakter eines Spezialentgelts auch nicht dadurch, dass ihr Betrag --- entsprechend den bei Steuern üblichen Grundsätzen -- nach der Grässe des in Frage stehenden Vermögens berechnet werde, da in diesem äusserlichen Merkmal der Anpassung an die Ver- hältnisse des einzelnen Falles keineswegs das für die Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in AS 53 I - 1927 31 ·IRö Staatsrecht. den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, die ähnliche « Gebühren » betrafen. Es kann deshalb auch nicht als unzulässig betrachtet werden, bei Aufstellung des G run d b u c h t a r i fes, d. h. bei Verlegung der Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die ein- zelnen gebührenpflichtigen Akte, auf den Wert des zur Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen Rechts oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die Eintragung zu entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn die Mühewaltung des Beamten diesem Werte nicht proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für das Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der staatlichen Leistung an ihr besitzt. Tatsächlich sehen denn auch die Mehrzahl der kantonalen Tarife im Grund- buchw~sen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon sind vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stem- pelgesetzes ohne Vorbehalt genehmigt worden, so die- jenigen von Genf und Neuenburg und derjenige des Kantons Wallis vom 17. April 1920 (während allerdings die Revision vom 12. September 1924 dem Bundesrat nicht vorgelegt worden zu sein scheint). Dabei kann sich der Staat in einem Verhältnis wie dem vorliegenden, d. h. bei der Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung veranlasst und für die von ihm zu entrichtende Gebühr das Gesamtinteresse beider Vertragsparteien, des Gläubi- gers wie des Schuldners, in Betracht ziehen: er braucht sich nicht, wie das E\V Lonza meint, z. T. an die Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr darf er es der privaten Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dieser überlassen, in welchem Verhält- nis sie schliesslich intern die Eintragungskosten tragen wollen. d) Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin dem Werte des Grundstücks oder Pfandrechts propor- tional zu sein, sondern es wird, wenigstens innert gewisser Eidgenösshche StempeJabgabe. N° 64. 487 Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit zunehmendem Werte auch einen steigenden Satz vor- zusehen, den Tarif also progressiv zu gestalten, um so die kleineren Werte, die in der Regel von wirtschaftlich schwächeren Personen angemeldet werden, zu entlasten und die grösseren Werte, die meistens von leistungs- fähigeren Personen zur Anmeldung gebracht werden, stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebühren- lehre die Meinung vertreten wird, dass für die Gebühren- bemessung nur die objektiven Merkmale des gebühren- pflichtigen Aktes in Betracht gezogen werden dürften, nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, wie vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (so v. HECKEL, Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch diese Auffassung keineswegs die herrschende oder gar allgemein anerkannt (dagegen u. a. SCHALL in Schönbergs Handbuch S. 101 ; WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie IV 2 S.92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vor- mundschaftswesen, mit denen sich das Bundesgericht im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte, beruhten in gewissem Sinne auf solcher Grundlage, indem danach die Gebühr von 30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich verwalteten Vermögens erst von Vermögen von minde- stens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während kleinere gebührenfrei blieben. In noch ausgesprochenerem Masse ist dies bei der neuen zürcherischen Gebührenordnung vom 11. Dezember 1922 der Fall, auf die sich die Urteile i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen: die Gebühr für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen Inventars oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft sich danach für jedes 5000 Fr. übersteigende Vermögen bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp., bei solchen über 50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist also mIt steigendem Werte des Gegenstandes der amt- lichen Handlung nicht bloss keine Degression, sondern eine Progression vorgesehen. In dem (nicht veröffent- 4.88 staatarecht. lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926, wo die Eheschliessungsbewilligung in Frage stand, die . von Ausländern einem Gesuch um Verkündung in der Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht ausgeführt : die Feststellung, dass die Ehe im Heimatstaate des Ver- lobten anerkannt werde (wovon die Erteilung der frag- lichen Bewilligung abhängt), setze nach den Ausführun- gen des bernischen Regierungsrates eine mehr oder min- der umfangreiche Prüfung und damit verbundene Kor- respondenzen voraus, für die sehr wohl ein Entgelt verlangt werden könne. « Es ist auch nicht unzulässig, diese Gebühr bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand nach den Vermögensverhältnissen der Verlobten abzu- stufen, solange der Gesamtertrag der Gebühren zum Gesamtkostellaufwand im Verhältnis bleibt und im einzelnen Falle die Gebühr im Verhältnis zur Leistungs- fähigkeit der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt wird. » e) Die Verordnung des Kantons \Vallis vom 17. April 1920/12. September 1924 bestimmt in § 96 : « In Grundbuchsachen werden folgende Gebühren erhoben:
- nach dem \Verte : bei einem Betrage bis auf 1000 Fr. Fr. 1.---. von mehr als 1000-3000 Fr. ... » 1.50 pro mille. von mehr als 3000-10,000 Fr. )1 2.- von mehr als 10,000-20,000' Fr. » 2.50 von mehr als 20,000-30,000 Fr. ,,3.- von mehr als 30,000-50,000 Fr. ,. 3.50 über 50,000 Fr. . . . . . . . . 4.- Eine noch stärkere Progression findet sich nur noch im Grundbuchtarif des Kantons Tessin vom 13. Dezember 1920, während die übrigen Kantone, soweit sie einen progressiven Tarif haben, die Progression nicht derart hoch ansteigen lassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein so hoher Satz, wie ihn der Kanton Wallis für die 50,000 Fr. übersteigenden Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 489 Grundpfandverschreibungen vorsieht, in der Anwendung auf eine Grundpfandverschreibung von 25 Millionen Franken noch als Gebühr angesprochen werden könnte. Denn im vorliegenden Falle hat der Staatsrat diesen Satz nicht angewendet, sondern ihn um mehr als die Hälfte, auf 1,75 °/00> herabgesetzt. Der auf dieser Grund- lage berechneten Abgabe aber, deren Satz gegenüber dem für die kleinsten Werte geltenden nicht sehr be- deutend erhöht ist, kann nach den yorstehenden Aus- führungen der Gebührencharakter nicht abgesprochen werden. Es darf angenommen werden, dass dem Kanton Wallis selbst dann kein Überschuss über die Aufwendun- gen für das Grundbuchwesen erwachsen würde, wenn er alle Grundbuchgebühren nach diesem Satz erhöbe. Freilich ist der zu entrichtende Betrag von 43,750 Fr. für sich allein betrachtet aussergewöhnlich hoch. Es darf aber nicht übersehen werden, dass auch die einzu- tragende Grundpfandverschreibung sowohl ihrem Werte als der Zahl und Bedeutung der betroffenen Grundstücke nach einen aussergewöhnlichen Umfang hat. Mit diesem Werte und der Zahl und Bedeutung der Grundstücke steigt nicht nur das Interesse von Gläubigern und Schuldner am Eintrag, sondern auch die Verantwortlich- keit des Staates, ein Umstand, der neben den unmittel- baren regelmässigen Aufwendungen für das Grundbuch- wesen bei Bemessung des Entgelts mit muss in Betracht gezogen werden dürfen. Auf diese Haftung als ein mit- zuberücksichtigendes Moment hat denn auch das Bundes- gericht schon in dem analogen Falle der Vormundschafts- gebühren im Urteil Tobler hingewiesen. An der Rechts- lage würde selbst dann nichts geändert, wenn infolge der einmaligen aussergewöhnlich hohen Einnahme von der Rekurrentin die Rechnung des Grundbuchwesens im Jahre 1927 für den Kanton mit einem Überschuss abschliessen sollte. Es genügt, dass im Durchschnitt die Einnahmen aus Gebühren nicht über die Kosten der betreffenden Amtstätigkeit und der ihr dienenden Ein· 490 Staatsrecht. richtungen hinausgehen. Auf einen Überschuss, der sich zufällig einmal in einem einzelnen Jahre infolge . ausserordentlicher Verhältnisse ergibt, kann es nicht ankommen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. I ••
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
472
Staatsrecht.
müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener
Bewilligung durch die Rekurrentin noch aufrecht-
erhalten werden wollte;
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungenabge-
wiesen.
VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIlVIBRE FEDERAL
64. Urteil vom 9. Dezember 1927
i. S. Elektrizitätswerk Lonza Ä.-G. gegen Wallis, Staatsrat.
Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgell. Stempelgesetz. Ausgabe eines Ob li-
gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach
Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel-
abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine
Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts,
wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des
Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann
eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme
bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt,
noch als blosse Gebühr betrachtet werden?
A. -
Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza
(im folgenden als EW Lonza bezeichnet) legte im Sep-
tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen
Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell-
schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von
25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf,
das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur
Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es
war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen
von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Ziff. 1 ZGB
sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range
auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
473
Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg
samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem
Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des
BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil-
Honen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde
am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig
errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt
des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse
des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund
an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von
250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem
Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge-
schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat
des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April
1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren
zu entrichten habe: 4 °/00 von 25 Millionen Franken
abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten
Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt
Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund-
buchliehe Behandlung einen Betrag von (100,000 -
30,000) =
70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer
gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in
der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des
Kantons 'Vallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen,
die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung
auf 1,75°/00 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr.
zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat
in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit
Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses
Zugeständnis als ungenügend ab.
B. -
Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2
Abs. 2 des BG über die Stempelabgaben vom 4 Okto-
ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet)
beim Bundesgericht die Begehren gestellt: der Entscheid
des Staatsrates vom WalIis, welcher dem EW Lonza
für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen
474
Staatsrecht.
Anleihe vom September 1926 eine Grundbuchgebühr
von 43,750 Fr. auferlegt, sei weil im Widerspruch zum
genannten Gesetze stehend aufzuheben, eventuell wenn
das Gericht sich für zuständig erachte in der Sache
selbst zu verfügen, die zu entrichtende Grundbuch-
gebühr sei im Hinblick auf die Gebührenansätze anderer
Kantone (z. B. Genf, Baselstadt u. s. w.) auf 500 Fr.
festzusetzen, alles unter Kostenfolge für den Kanton
Wallis.
Zur Begründung wird in Beschwerde und Replik
ausgeführt: nach Art. 2 Abs. 1 des eidgen. Stempel-
gesetzes dürften, wenn eine Urkunde nach Massgabe
dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet sei, auf dieser
Urkunde selbst oder anderen, die das nämliche Rechts-
verhältnis betreffen, kantonale Stempel- oder Registrie-
rungsabgaben nicht mehr erhoben werden. Der eidgen.
Stempel auf grundpfandversicherten Anleihensobliga-
tionen hindere demnach die Kantone zwar nicht, für
die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch
eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Doch dürfe sie der
Höhe nach dem für Gebühren geltenden Grundsatz der
Bemessung nach dem Interesse und der Kostenverur-
sachung nicht widersprechen. Sonst werde sie zur Ver-
kehrssteuer und infolgedessen mit Art. 2 Stempelgesetz
unvereinbar. (Kreisschreiben des Bundesrates an die
Kantonsregierungen vom 20. Februar 1918 Ziff. 4).
Die Eintragung der vom EW Lonza errichteten Grund-
pfandverschreibung erfordere eine Arbeit von höchstens
1-2 Stunden. Der dafür geforderte Betrag von 43,750 Fr.
sei unter diesen Umständen gewaltig übersetzt. Er
stehe in keinem Verhältnis zu der Leistung des Staates,
für die ein Entgelt gefordert werden dürfe, und stelle
in Wahrheit eine indirekte Besteuerung dar. Der Kanton
Wallis scheine allerdings die Auffassung zu vertreten,
dass als solche Leistung nicht bloss die Eintragung des
konkreten Grundpfandes, sondern auch die Anlegung
des Grundbuches und die damit verbundenen Arbeiten
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 6,1.
475
überhaupt in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass
weder Praxis noch Doktrin den Begriff der Gebühr
bisher derart ausgedehnt hätten, sei es aber offenbar
eine Steuer, wenn der Kanton Wallis sich die auf Dauer
bestimmte Organisation des Grundbuches zum Grossteil
durch ein einzelnes Geschäft vergüten lasse. Die Kosten
von Einrichtungen, die neben persönlichen Interessen
auch der Allgemeinheit dienen, dürften nicht in dieser
Weise auf die unmittelbaren Benützer abgewälzt werden;
solle die Abgabe im Rahmen einer Gebühr bleiben, so
könne sie sich vielmehr höchstens auf die einzelne von
einem solchen Benützer veranlasste amtliche Handlung
beziehen. Je grösser das allgemeine Interesse an einer
staatlichen Anstalt sei, desto kleiner werde andererseits
das Entgelt ausfallen müssen, das für deren Inanspruch-
nahme vom Einzelnen gefordert werden dürfe. Beim
Grundbuch überwiege aber das Interesse der Allgemein-
heit an der Einrichtung bei weitem dasjenige des Ein-
zelnen, ganz abgesehen davon, dass im Falle der Grund-
pfandbesteIlung der Hauptinteressent an der Eintragung
der Gläubiger und nicht der Schuldner sei. Darauf, ob
andere Kantone in ihren Erlassen ähnliche Ansätze
kennen, komme nichts an. Massgebend sei einzig der
Betrag, den das Bundesgesetz neben dem eidgen. Stempel
noch zu erheben gestatte. Der gleiche prozentuale
Ansatz könne bei einer geringen Schuldsumme ein
durchaus angemessenes Entgelt für die amtliche Tätig-
keit darstellen, während er bei einer grossen Schuld-
summe zur Steuer werde. Es sei daher unzulässig für
die Gebührenbemessung einfach auf die Höhe dieser
Summe abzustellen. Wolle man die Gebühr überhaupt
in Prozenten derselben bemessen~ so dürfe dies höchstens
bis zu einer gewissen Grundsumme geschehen; von da
an müsse eine vernünftige Degression eintreten und
ausserdem der Betrag, der im ganzen erhoben werden
dürfe, maximal begrenzt werden. Die Erhebung ohne
solche Schranke und ohne Degression, wie die Walliser
476
Staatsrecht.
Verordnung sie vorsehe, verstosse in der Anwendung auf
grundpfandversicherte Anleihensobligationen, die schon
dem eidgen. Stempel unterliegen, gegen das eidgen.
Stempelgesetz.
C. -
Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeantwort und
Duplik ist zu entnehmen:
1. Nach dem Stempelgesetz von 1875 erhebe der
Kanton Wallis eine S t e m p eis t e u e r auf allen
Urkunden des Rechtsverkehrs, insbesondere auch auf
denjenigen, durch die Eigentums-, Pfand- oder andere
dingliche Rechte an Grundstücken begründet oder
übertragen werden. Daneben träten als weitere selb-
ständige Auflage die Grundbuchgebühren. Sie seien mit
der Schaffung der Hypothekarämter durch das Gesetz
vom 24. November 1849 für die Transkriptionen (Ein-
tragungen von Eigentumsrechten) und
~nskriptionen
(Eintragungen von Grundpfandrechten) eingeführt und
im Jahre 1857 ein erstes Mal erhöht worden, um wie
es in den Gesetzeserwägungen geheissen habe,
« das
Gleichgewicht zwischen den Einnahmen der Hypothekar-
ämter und den durch sie verursachten Kosten herzu-
stellen)). Durch Dekret vom 22~ Mai 1857 habe eine
weitere Erhöhung auf 2 °100 der Kauf- bezw. Pfandsumme
stattgefunden. Und die Verordnung vom 17. April 1920
habe einen progressiv gestalteten Tarif mit Ansätzen von
1-2,5°/00 des Wertes gebracht. Weil zur Kostendeckung
immer nicht ausreichend, seien diese Ansätze durch eine
Abänderung vom 12. September 1924 nochmals bis auf
höchstens 4 °/00 heraufgesetzt worden. Im vorliegenden
Falle habe der Kanton Wallis ohne weiteres davon abge-
sehen, die im Gesetz vom 11. März 1875 vorgesehene
Stempelsteuer einzufordern und auch die in den Ver-
ordnungen von 1920/24 vorgesehene Grundbuchgebühr
gegenüber dem Tarif wesentlich ermässigt. Grund-
sätzlich handle es sich bei der letzteren Abgabe um
eine echte, wirkliche Gebühr. Die Deckung durch
Eidgenössische Stempelabgabc. N° 64.
477
solche brauche sich nach wiederholten Entscheidungen
des Bundesgerichts nicht auf die Kosten gerade der
im einzelnen Falle vorgenommenen amtlichen Handlung
zu beschränken, sie dürfe auch auf diejenigen der dazu
erforderlichen staatlichen Einrichtugen als solcher er-
streckt werden, bei Eintragungen im Grundbuch also
auf die gesamten Aufwendungen für die Grundbuchämter
und das Vermessungsamt. Wie da~ Bundesgericht eben-
falls wiederholt anerkannt habe, stehe ferner nichts ent-
gegen, den Betrag der Gebühr nach der Höhe des in
Frage stehenden Wertes abzustufen, indem in dem letzte-
ren das Interesse zum Ausdruck komme, das der Pflichtige
an der Leistung des Staates besitze. Diese Art der Bemes-
sung sei denn auch allgemein üblich. Nach den Staats-
rechnungen des Kantons Wallis deckten aber die Ein-
nahmen des Staates aus Grundbuchgebühren die Aus-
gaben für das Grundbuchwesen nicht. Dabei sei die
Haftung des Staates für die Grundbuchführung noch
nicht einmal in Ansatz gebracht : bei ihrer Strenge und
den noch unvollkommenen Verhältnissen im Kanton
Wallis sei auch dieses Risiko nicht gering anzuschlagen.
Mit Rücksicht auf die Vorteile, welche das EW Lonza
aus der streitigen Einschreibung ziehe, erscheine auch
eine Gebühr von 43,000 Fr. im vorliegenden Falle nicht
als übersetzt. Das öffentliche Interesse an der Einrich-
tung des Grundbuches werde von der Rekurrentin
übertrieben; letzten Endes handle es sich immerhin
um ein Institut des Privatrechts, bei dem das Privat-
interesse Einzelner durchaus vorherrsche.
2. Selbst wenn die Auflage als Steuer anzusehen
wäre, würde zudem ein Konflikt im Sinne von Art. 2
des
eidgen.
Stempelgesetzes
nicht vorliegen, weil
Anleihensvertrag und Obligationen einerseits, Grund-
pfandverschreibung andererseits verschiedene Rechts-
verhältnisse seien und die Befugnis des Bundes zur
Erhebung von Stempelabgaben sich gemäss Art. 41
bis BV nicht auf die Urkunden des Grundstück- und
478
Staatsrecht.
Grundpfandverkehrs erstrecke. In der Botschaft des
Bundesrates zum Stempelgesetzentwurf werde denn
auch erklärt, dass Urkunden über das errichtete Grund-
pfandrecht der kantonalen und nicht der eidgenössischen
Verkehrssteuer unterliegen, wenn das Grundpfandrecht
nur als unselbständiges Nebenrecht, Akzessorium neben
die Hauptsache, die persönliche Forderung trete, wie
dies bei der Grundpfandverschreibung zutreffe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die vom EW Lonza im September 1926 aus-
gegebenen Anleihensobligationen sind für den Handels-
verkehr geeignet. Sie fallen deshalb, wie von den Betei-
ligten anerkannt wird, unter Art. 10 Ziff. 3 des eidgen.
Stempelgesetzes, d. h. unterliegen der eidgen. Stempel-
steuer. Streitig ist einzig, ob das EW Lonza verhalten
werden könne, ausserdem dem Staat Wallis für die
Eintragung der Grundpfandverschreibung iin Grundbuch
43,750 Fr. zu bezahlen oder ob die Verbindung dieser
Auflage mit der eidgenössischen Abgabe eine nach
Art. 2 des Bundesgesetzes unzulässige Doppelbelastung
enthalte.
2. -
In der Duplik hat der· Staatsrat von Wallis
dies selbst für den Fall bestritten, dass es sich dabei
um eine weitere Steuer und nicht um eine blosse Gebühr
handeln sollte, weil das Bundesgesetz nur die Anlei-.
hensobligationen. nicht die akzessorisch hinzutretende
Grundpfandverschreibung der eidgen. Stempelabgabe
unterwerfe und nach der Verfassung weiter nicht habe
gehen dürfen. Der Standpunkt ist unzutreffend.
Nach Art. 41 bis BV unterliegen der Stempt>lsteuer-
hoheit des Bundes « Wertpapiere, Quittungen für Ver-
sicherungsprämien, Wechsel und wechselähnliche Papiere,
Frachturkunden und andere Urkunden des Handels-
verkehrs» unter Ausschluss der « Urkunden des Grund-
stücks- und Grundpfandverkehrs)). Die nähere Abgren-
zung zwischen beiden Kategorien vorzunehmen war
Eidgenössische Slempelabgabe. N° 6-1.
47\:1
Sache des Ausführungsgesetzes. Selbst wenn dabei die
Grenze zu weit zu Gunsten des Bundes verschoben worden
sein sollte, wäre doch das Bundesgericht an die Aus-
scheidung. wie das Gesetz sie getroffen hat, gebunden
(Art. 113 letzter Abs. BV, Art. 175 OG).
In der Botschaft ues Bundesrates an die Bundes-
versammlung zur Gesetzesvorlage findet sich freilich
an der vom Staatsrat Wallis zitierten Stelle (BBL 1917
III S. 101) die Auffassung vertreten, dass Anleihens-
obligationen, die durch eine Grundpfandverscllreibung
gesichert sind, sowohl unter die eidgenössische als die
kantonale Verkehrssteuerhoheit fallen, unter die eid-
genössische für die durch die Anleihenstitel begründeten
persönlichen Forderungen, unter die kantonale für die
Errichtung des Grundpfandrechts. Die Folge wäre, dass
neben dem eidgen. Stempel auf den Obligationen selbst
noch ein kantonaler auf der Grundpfandverschreibung
bezogen werden dürfte. Diese Folgerung wäre auch
kaum abzulehnen gewesen, so unbefriedigend sie sein
würde, wenn die damalige Vorlage des Bundesrates
Gesetz geworden wäre, die unter den Gegenständen
der eidgen. Besteuerung lediglich allgemein die
« An-
leihensobligationen)) mitaufführte. In den Räten ist
dann aber der Gesetzestext durch Einfügung des heu-
tigen Art. 10 Ziff. 3 ergänzt worden. Indem das Gesetz
hier neben den schon in Ziff. 1 erwähnten « Anleihens-
obligationen ») noch besonders die «Anleihensobliga-
tionen, für die eine Grundpfandverschreibung gemäss
Art. 875 ZGB besteht)), unter die stempelpflichtigen
Urkunden einreiht, bringt es zum Ausdruck, dass es
auch in diesem Falle das durch Ausgabe des Anleihens
begründete Rechtsverhältnis zwischen Anleihensschuld-
ner und Obligationären als eine Einheit aufgefasst und
in seiner Gesamtheit mit Einschluss der Grundpfand-
bestellung dem eidgen. Ausgabestempel unterstellt wissen
will, so dass daneben eine kantonale Stempelabgabe
infolge Art. 2 Stempelgesetz nicht mehr bezogen werden
480
Staatsrecht.
darf. Im Ständerat, der die Ergänzung zuerst vornahm,
hat denn auch der Kommissionsreferent hervorgehoben.
dass damit der mobilisierte Immobiliarkredit dem eidgen.
Stempel unterworfen werde und jenachdem Anleihens-
obligationen Urkunden des Handelverkehrs seien oder
nicht, dem Bund oder Kanton, nie aber heiden zusammen
die Stempelsteuerhoheit zustehe (Sten. Bulletin 1917,
Ständerat S. 159-161). Dafür spricht auch, dass die durch
Grundpfandverschreibung gesicherten Anleihensobliga-
tionen in Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz mit den gemäss
Art. 876 ZGB in Serien ausgegebenen Schuldbriefen
und Gülten in ein und dieselbe Kategorie zusammen-
gefasst worden sind, um, wie bei der Gesetzesberatung
betont wurde, klarzustellen, dass beide Arten von
Urkunden stempelsteuerrechtlich gleich zu behandeln
seien. Denn die Serientitel sind wie alle Schuldbriefe
und Gülten selbständige, nicht akzessorische Grund-
stücksbelastungen in Gestalt der abstrakten Anweisung
des Gläubigers auf einen Teil des Grundstückswerts
(LEEMANN, Kommentar zu Art. 793 ZGB Nr. 12 ff.).
Eine Zerlegung in Forderung (Prinzipale) und Pfandrecht
(Akzessorium) ist hier gar nicht möglich. 'Würde man
bei diesen Serientiteln neben der eidgen. Stempelsteuer
eine kantonale auf der Errichtung des Grundpfandrechts
zulassen, so würde ganz offensichtlich das nämliche
Rechtsverhältnis doppelt belasi:et und damit Art. 2
des Stempelgesetzes verletzt. Schon im Kreisschreiben
vorn 20. Februar 1918 hat denn auch der Bundesrat
selbst aus dem so ergänzten Gesetzestexte die entspre-
ehende Folgerung gezogen, indern er darauf hinwies,
dass die Kantone künftig für die Errichtung einer
Grundpfandverschreibung, die zur Sicherung eines Obli-
gationenanleihens dienen soll, keine Stempel-
oder
Registrierungsabgaben mehr beziehen dürften, sondern
nur noch solche Abgaben, die ohne Rücksicht auf den
materiellen Inhalt der Urkunde ausschliesslich an die
Urkundsform anknüpfen. Nur diese Lösung vermag
Eidgenössische Stempelabgabe. Ko G..J.
t~t
auch zu befriedigen. Das Pfandrecht ist ein Bestandteil
des in der Obligation verkörperten Rechtsverhältnisses
und steht den Gläubigern in ihrer Eigenschaft als Inhaber
der Obligationen zu. Wollte der Bund die Obligationen
und der Kanton die Grundpfandverschreibung besteuern,
so würde damit der gleiche Vermögenswert doppelt
erfasst.
3. -
Der deutsche Text von Art. 41 bis BV scheint
auch die G e b ü h ren h 0 h e i t
der Kantone ein-
zuschränken. Er schliesst für Urkunden, für die der
Bund die Abgabepflicht festsetzt, nicht bloss die Erhe-
bung von Stempelabgaben, sondern auch von « Registrie-
rungsgebühren) durch die Kal!tone aus. Doch handelt
es sich bloss um eine missverständliche Ausdrucksweise.
Gemeint sind, wie der französische Text zeigt, in Wirk-
lichkeit die Registrierungsabgaben « droits d'enregistre-
ment », wie sie aus dem französischen Recht übernommen
insbesondere in den Kantonen Genf, Freiburg und
Wallis bestanden und die zweifellos die Natur von
indirekten Steuern hatten. Art. 2 Abs. 1 des Stempel-
gesetzes selbst spricht denn auch übereinstimmend mit
dem französischen Gesetzestexte nur noch von « Stempel-
oder Registrierungsabgaben, (droits de timbre ou d'en-
registrement), wobei der Ausdruck Abgabe nicht in
dem weiteren Sinne irgendeiner dem Pflichtigen zu
öffentlichen Zwecken auferlegten Geldleistung, sondern
in dem spezielleren einer Auflage mit Steuercharakter
im Gegensatz zur einfachen Gebühr zu verstehen ist.
Gebühren, die das kantonale Recht für die Eintragung
von Grundpfandrechtell im Grundbuch vorsieht, dürfen
demnach auch erhoben werden, wenn das Grundpfand-
recht ein nach Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz der eidgell.
Stempelsteuer unterliegendes Obligationenanleihen sic~er
stellen soll, es wäre denn, dass sich unter der BezeIch-
nung als Gebühr nach der Art der Veranlagung oder der
Bemessung im einzelnen Falle in Wirklichkeit eine Ver-
kehrssteuer verbergen würde.
482
Staatsrecht.
a) Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer
und Gebühr nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin
. und Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterscheidungs-
merkmale abzustellen, wonach die Gebühren als spe-
zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen
veranlasste Leistungen der Staatsgewalt, die Steuern
dagegen als Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen
dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben
erscheinen. Von den beiden Merkmalen, welche danach
die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier
vom jEW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie
wird im Anschluss an eine bestimmte behördliche Ver-
richtung, nämlich die Eintragung der Grundpfandver-
schreibung durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass
diese behördliche Mitwirkung vom Pflichtigen nicht
freiwillig in Anspruch genommen wird, sondern vom
Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist unerheblich,
sobald das dahingehende Gebot aus ausserhalb der
Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen liegenden
sachlichen Gründen aufgestellt ist und nicht lediglich,
um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen (BGE 38 I
S.534; 49 I S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent)
für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet
werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu
können, muss die Auflage der Höhe nach in einem
angemessenen Verhältnis zu· jener Tätigkeit stehen.
Dabei fällt neben den verursachten Kosten (Kosten-
ersatzmoment) auch das Interesse des Pflichtigen an
der staatlichen Leistung (Entge1tIichkeitsmoment) in
Betracht.
b) Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, be-
stehen nicht bloss in den Auslagen und Bemühungen
gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung;
es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den
Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die
nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Ver-
richtung vornehmen zu können. In diesem Sinne hat
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
·183
das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf
die zürcherischen Gebühren für die behördliche Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen entschieden,
ferner im Jahre 1907 für die durch die aargauische und
waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur
Stempelung von Schriftstücken im Zivilprozessverfahren
(BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3; 33 I S.127, 600). Im
letzterwähnten Urteile wurde u. a. ausgeführt:
« Et
meme en ce qui concerne les autorites judiciaires infe-
rieures, on ne peut pas dire qu'il y ait disproportion
entre la contribution des particuliers et les frais occa-
sionnes a l'Etat. En effet, pour savoir si la contribution
est proportionnee aux frais de l'Etat, il faut tenir compte
non seulement des frais speciaux occasionnes par la
prestation requise, mais encore de la depense totale que
represente pour l'Etat cette forme particuIiere de son
activite, soit en l'espece des depenses qu'entraine pour
lui l'administration de la justice. Or les Chemins de fer
federaux n'ont pa!? reussi a etablir que Je produit du
timbre en matiere judiciaire -
s'il excede les depenses
pour les autorites inferieures -
soit superieur aux frais
que supporte l'Etat pour l'administration de ja justice
en genera1. » Auch seither ist an dieser Auffassung in
wiederholten Entscheidungen festgehalten worden, auf
die in anderem Zusammenhange noch zurückzukommen
sein wird. Es besteht umsoweniger Anlass heute von
ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanz-
wissenschaft deckt. Dass die Kosten staatlicher Ein-
richtungen, die mit und zwar im wesentlichen Masse
im allgemeinen Interesse liegen, nicht ganz auf die
unmittelbaren Benützer abgewälzt, sondern entsprechend
jenem Interesse zu einem erheblichen Teile aus den
angemeinen Staatsmitteln bestritten werden, mag als
Grundsatz gesunder Gebührenpolitik verteidigt werden
und einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten
entsprechen. Eine dem Begriff der Gebühr selbst inne-
wohnende rechtliche Beschränkung, bei deren Nicht-
484
Staatsrecht.
beachtung die Auflage aus einer solchen zur Steuer
würde, kann darin nicht gesehen werden. Gerade in den
. oben erwähnten früheren Entscheidungen handelte es
sich um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile
bieten, sondern daneben in hervorragendem Masse
öffentlichen Interessen dienen: Vormundschaftswesen
und Rechtspflege. Indem das Gericht den durch die
betreffenden kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben
gleichwohl solange den Gebührencharakter zuerkannte,
als sie über die Gesamtkosten dieser besonderen Ver-
waltungszweige nicht hinausgehen, hat es zugleich auch
eine Unterscheidung nach jenem anderen Merkmal
abgelehnt (vgI. ferner im gleichen Sinne die nicht ver-
öffentlichten Entscheidungen vom 7. April 1923 und
13. April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid und H. G. Tobler
gegen Zürich). Nirgends ist hier darauf Gewicht gelegt
worden, ob und inwiefern der Staat an die betreffenden
Aufwendungen aus allgemeinen Mitteln beitrage, und
davon die Anerkennung der Auflage als Gebühr abhängig
gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter
würde von diesem Standpunkte aus erst vorliegen,
wenn die Gesamteinllahmen an Gebühren der betreffen-
den Kategorie die Gesamtkosteli für die betreffende
Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht
der Fall. Wie der Staatsrat von Wallis in der Beschwerde-
antwort anhand der Staatsrechnungen dargelegt und
das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten
hat, reichen im Kanton \\Tallis die Grundbuchgebühren
zur Zeit nicht aus, um die Ausgaben für das Grundbuch-
wesen zu bestreiten:
Staat und Gemeinden müssen
vielmehr daran -
neben dem Bunde -
noch Zuschüsse
aus allgemeinen Mitteln leisten. Daran ändert der Um-
stand nichts, dass der Bund den Kantonen 1/5 des
Ertrages der eidgell. Stempelabgaben überlässt. Denn
dieser Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefal-
lenen kantonalen Stempelsteuern und hat mit den
Grundbuchgebühren nichts zu tun.
Eidgeniissische Stempelabgabe. No 64.
485
c) Bei in du s tri e 11 e n Unternehmungen von
Gemeinwesen, wie Gas- und Elektrizitätswerken hat das
Bundesgericht im Urteile i. S. Ernst-Birch und Genossen
gegen Gemeinde Küsnacht vom 31. März 1926 (BGE 52 I
S. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen
der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens über-
stiegen und ihr einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren
behandelt und es als zulässig angesehen, den Benutzungs-
entgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung jener
Kosten nach dem Vor t eil zu bemessen, den der
Benützer aus den (Gas- oder Strom-) Lieferungen des
Werkes zieht, ohne dass die Taxen damit den Charakter
einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Strom-
tarif, so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass
dessen Ansätze in einem offensichtlichen Missverhältnis
nicht nur zu den Kosten der StromIieferung, sondern auch
zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen stünden,
würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere
Besteuerung der Strombezüger vorliege. Bei anderen
staatlichen Einrichtungen und Anstalten' darf dieses
Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen
Leistung nach anerkannter Lehre wenigstens für die
Verteilung der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt
auf die einzelnen Benützer berücksichtigt werden. So
hat denn auch das Bundesgericht schon in dem oben
erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die
Bestimmung der « Gebühr)) für die Prüfung und Geneh-
migung von Vormundschaftsrechnungen in einem Pro-
zentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung
stehenden Vermögens handelte, erklärt : eine solche
Abgabe verliere den Charakter eines Spezialentgelts auch
nicht dadurch, dass ihr Betrag --- entsprechend den bei
Steuern üblichen Grundsätzen -- nach der Grässe des
in Frage stehenden Vermögens berechnet werde, da in
diesem äusserlichen Merkmal der Anpassung an die Ver-
hältnisse des einzelnen Falles keineswegs das für die
Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in
AS 53 I -
1927
31
·IRö
Staatsrecht.
den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, die
ähnliche « Gebühren » betrafen. Es kann deshalb auch
nicht als unzulässig betrachtet werden, bei Aufstellung
des G run d b u c h t a r i fes, d. h. bei Verlegung
der Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die ein-
zelnen gebührenpflichtigen Akte, auf den Wert des zur
Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen Rechts
oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die
Eintragung zu entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn
die Mühewaltung des Beamten diesem Werte nicht
proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für
das Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der
staatlichen Leistung an ihr besitzt. Tatsächlich sehen
denn auch die Mehrzahl der kantonalen Tarife im Grund-
buchw~sen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon
sind vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stem-
pelgesetzes ohne Vorbehalt genehmigt worden, so die-
jenigen von Genf und Neuenburg und derjenige des
Kantons Wallis vom 17. April 1920 (während allerdings
die Revision vom 12. September 1924 dem Bundesrat
nicht vorgelegt worden zu sein scheint). Dabei kann
sich der Staat in einem Verhältnis wie dem vorliegenden,
d. h. bei der Eintragung eines Grundpfandrechts im
Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung
veranlasst und für die von ihm zu entrichtende Gebühr
das Gesamtinteresse beider Vertragsparteien, des Gläubi-
gers wie des Schuldners, in Betracht ziehen: er braucht
sich nicht, wie das E\V Lonza meint, z. T. an die
Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr
darf er es der privaten Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und dieser überlassen, in welchem Verhält-
nis sie schliesslich intern die Eintragungskosten tragen
wollen.
d) Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin
dem Werte des Grundstücks oder Pfandrechts propor-
tional zu sein, sondern es wird, wenigstens innert gewisser
Eidgenösshche StempeJabgabe. N° 64.
487
Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit
zunehmendem Werte auch einen steigenden Satz vor-
zusehen, den Tarif also progressiv zu gestalten, um so
die kleineren Werte, die in der Regel von wirtschaftlich
schwächeren Personen angemeldet werden, zu entlasten
und die grösseren Werte, die meistens von leistungs-
fähigeren Personen zur Anmeldung gebracht werden,
stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebühren-
lehre die Meinung vertreten wird, dass für die Gebühren-
bemessung nur die objektiven Merkmale des gebühren-
pflichtigen Aktes in Betracht gezogen werden dürften,
nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen,
wie vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(so v. HECKEL, Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch
diese Auffassung keineswegs die herrschende oder gar
allgemein anerkannt (dagegen u. a. SCHALL in Schönbergs
Handbuch S. 101; WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie
IV 2 S.92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vor-
mundschaftswesen, mit denen sich das Bundesgericht
im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte, beruhten in
gewissem Sinne auf solcher Grundlage, indem danach die
Gebühr von 30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich
verwalteten Vermögens erst von Vermögen von minde-
stens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während kleinere
gebührenfrei blieben. In noch ausgesprochenerem Masse
ist dies bei der neuen zürcherischen Gebührenordnung
vom 11. Dezember 1922 der Fall, auf die sich die Urteile
i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen: die Gebühr
für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen
Inventars oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft
sich danach für jedes 5000 Fr. übersteigende Vermögen
bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp., bei solchen
über 50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist
also mIt steigendem Werte des Gegenstandes der amt-
lichen Handlung nicht bloss keine Degression, sondern
eine Progression vorgesehen. In dem (nicht veröffent-
4.88
staatarecht.
lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926,
wo die Eheschliessungsbewilligung in Frage stand, die
. von Ausländern einem Gesuch um Verkündung in der
Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht ausgeführt : die
Feststellung, dass die Ehe im Heimatstaate des Ver-
lobten anerkannt werde (wovon die Erteilung der frag-
lichen Bewilligung abhängt), setze nach den Ausführun-
gen des bernischen Regierungsrates eine mehr oder min-
der umfangreiche Prüfung und damit verbundene Kor-
respondenzen voraus, für die sehr wohl ein Entgelt
verlangt werden könne.
« Es ist auch nicht unzulässig,
diese Gebühr bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand
nach den Vermögensverhältnissen der Verlobten abzu-
stufen, solange der Gesamtertrag der Gebühren zum
Gesamtkostellaufwand im Verhältnis bleibt und im
einzelnen Falle die Gebühr im Verhältnis zur Leistungs-
fähigkeit der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt
wird. »
e) Die Verordnung des Kantons \Vallis vom 17. April
1920/12. September 1924 bestimmt in § 96 :
« In Grundbuchsachen werden folgende Gebühren
erhoben:
1. nach dem \Verte :
bei einem Betrage bis auf 1000 Fr.
Fr. 1.---.
von mehr als 1000-3000 Fr. ...
» 1.50 pro mille.
von mehr als 3000-10,000 Fr.
)1 2.-
von mehr als 10,000-20,000' Fr.
» 2.50
von mehr als 20,000-30,000 Fr.
,,3.-
von mehr als 30,000-50,000 Fr.
,.
3.50
über 50,000 Fr.
. . . . . . . .
4.-
Eine noch stärkere Progression findet sich nur noch
im Grundbuchtarif des Kantons Tessin vom 13. Dezember
1920, während die übrigen Kantone, soweit sie einen
progressiven Tarif haben, die Progression nicht derart
hoch ansteigen lassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein so hoher Satz, wie
ihn der Kanton Wallis für die 50,000 Fr. übersteigenden
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.
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Grundpfandverschreibungen vorsieht, in der Anwendung
auf eine Grundpfandverschreibung von 25 Millionen
Franken noch als Gebühr angesprochen werden könnte.
Denn im vorliegenden Falle hat der Staatsrat diesen
Satz nicht angewendet, sondern ihn um mehr als die
Hälfte, auf 1,75 °/00> herabgesetzt. Der auf dieser Grund-
lage berechneten Abgabe aber, deren Satz gegenüber
dem für die kleinsten Werte geltenden nicht sehr be-
deutend erhöht ist, kann nach den yorstehenden Aus-
führungen der Gebührencharakter nicht abgesprochen
werden. Es darf angenommen werden, dass dem Kanton
Wallis selbst dann kein Überschuss über die Aufwendun-
gen für das Grundbuchwesen erwachsen würde, wenn
er alle Grundbuchgebühren nach diesem Satz erhöbe.
Freilich ist der zu entrichtende Betrag von 43,750 Fr.
für sich allein betrachtet aussergewöhnlich hoch. Es
darf aber nicht übersehen werden, dass auch die einzu-
tragende Grundpfandverschreibung sowohl ihrem Werte
als der Zahl und Bedeutung der betroffenen Grundstücke
nach einen aussergewöhnlichen Umfang hat. Mit diesem
Werte und der Zahl und Bedeutung der Grundstücke
steigt nicht nur das Interesse von Gläubigern und
Schuldner am Eintrag, sondern auch die Verantwortlich-
keit des Staates, ein Umstand, der neben den unmittel-
baren regelmässigen Aufwendungen für das Grundbuch-
wesen bei Bemessung des Entgelts mit muss in Betracht
gezogen werden dürfen. Auf diese Haftung als ein mit-
zuberücksichtigendes Moment hat denn auch das Bundes-
gericht schon in dem analogen Falle der Vormundschafts-
gebühren im Urteil Tobler hingewiesen. An der Rechts-
lage würde selbst dann nichts geändert, wenn infolge der
einmaligen aussergewöhnlich hohen Einnahme von der
Rekurrentin die Rechnung des Grundbuchwesens im
Jahre 1927 für den Kanton mit einem Überschuss
abschliessen sollte.
Es genügt, dass im Durchschnitt
die Einnahmen aus Gebühren nicht über die Kosten der
betreffenden Amtstätigkeit und der ihr dienenden Ein·
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Staatsrecht.
richtungen hinausgehen.
Auf einen Überschuss, der
sich zufällig einmal in einem einzelnen Jahre infolge
. ausserordentlicher Verhältnisse ergibt, kann es nicht
ankommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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