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53_I_472

BGE 53 I 472

Bundesgericht (BGE) · 1927-12-09 · Deutsch CH
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472

Staatsrecht.

müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener

Bewilligung durch die Rekurrentin noch aufrecht-

erhalten werden wollte;

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungenabge-

wiesen.

VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIlVIBRE FEDERAL

64. Urteil vom 9. Dezember 1927

i. S. Elektrizitätswerk Lonza Ä.-G. gegen Wallis, Staatsrat.

Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgell. Stempelgesetz. Ausgabe eines Ob li-

gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach

Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel-

abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine

Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts,

wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des

Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann

eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme

bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt,

noch als blosse Gebühr betrachtet werden?

A. -

Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza

(im folgenden als EW Lonza bezeichnet) legte im Sep-

tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen

Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell-

schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von

25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf,

das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur

Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es

war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen

von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Ziff. 1 ZGB

sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range

auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.

473

Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg

samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem

Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des

BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil-

Honen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde

am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig

errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt

des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse

des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund

an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von

250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem

Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge-

schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat

des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April

1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren

zu entrichten habe: 4 °/00 von 25 Millionen Franken

abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten

Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt

Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund-

buchliehe Behandlung einen Betrag von (100,000 -

30,000) =

70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer

gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in

der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des

Kantons 'Vallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen,

die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung

auf 1,75°/00 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr.

zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat

in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit

Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses

Zugeständnis als ungenügend ab.

B. -

Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2

Abs. 2 des BG über die Stempelabgaben vom 4 Okto-

ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet)

beim Bundesgericht die Begehren gestellt: der Entscheid

des Staatsrates vom WalIis, welcher dem EW Lonza

für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen

474

Staatsrecht.

Anleihe vom September 1926 eine Grundbuchgebühr

von 43,750 Fr. auferlegt, sei weil im Widerspruch zum

genannten Gesetze stehend aufzuheben, eventuell wenn

das Gericht sich für zuständig erachte in der Sache

selbst zu verfügen, die zu entrichtende Grundbuch-

gebühr sei im Hinblick auf die Gebührenansätze anderer

Kantone (z. B. Genf, Baselstadt u. s. w.) auf 500 Fr.

festzusetzen, alles unter Kostenfolge für den Kanton

Wallis.

Zur Begründung wird in Beschwerde und Replik

ausgeführt: nach Art. 2 Abs. 1 des eidgen. Stempel-

gesetzes dürften, wenn eine Urkunde nach Massgabe

dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet sei, auf dieser

Urkunde selbst oder anderen, die das nämliche Rechts-

verhältnis betreffen, kantonale Stempel- oder Registrie-

rungsabgaben nicht mehr erhoben werden. Der eidgen.

Stempel auf grundpfandversicherten Anleihensobliga-

tionen hindere demnach die Kantone zwar nicht, für

die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch

eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Doch dürfe sie der

Höhe nach dem für Gebühren geltenden Grundsatz der

Bemessung nach dem Interesse und der Kostenverur-

sachung nicht widersprechen. Sonst werde sie zur Ver-

kehrssteuer und infolgedessen mit Art. 2 Stempelgesetz

unvereinbar. (Kreisschreiben des Bundesrates an die

Kantonsregierungen vom 20. Februar 1918 Ziff. 4).

Die Eintragung der vom EW Lonza errichteten Grund-

pfandverschreibung erfordere eine Arbeit von höchstens

1-2 Stunden. Der dafür geforderte Betrag von 43,750 Fr.

sei unter diesen Umständen gewaltig übersetzt. Er

stehe in keinem Verhältnis zu der Leistung des Staates,

für die ein Entgelt gefordert werden dürfe, und stelle

in Wahrheit eine indirekte Besteuerung dar. Der Kanton

Wallis scheine allerdings die Auffassung zu vertreten,

dass als solche Leistung nicht bloss die Eintragung des

konkreten Grundpfandes, sondern auch die Anlegung

des Grundbuches und die damit verbundenen Arbeiten

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 6,1.

475

überhaupt in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass

weder Praxis noch Doktrin den Begriff der Gebühr

bisher derart ausgedehnt hätten, sei es aber offenbar

eine Steuer, wenn der Kanton Wallis sich die auf Dauer

bestimmte Organisation des Grundbuches zum Grossteil

durch ein einzelnes Geschäft vergüten lasse. Die Kosten

von Einrichtungen, die neben persönlichen Interessen

auch der Allgemeinheit dienen, dürften nicht in dieser

Weise auf die unmittelbaren Benützer abgewälzt werden;

solle die Abgabe im Rahmen einer Gebühr bleiben, so

könne sie sich vielmehr höchstens auf die einzelne von

einem solchen Benützer veranlasste amtliche Handlung

beziehen. Je grösser das allgemeine Interesse an einer

staatlichen Anstalt sei, desto kleiner werde andererseits

das Entgelt ausfallen müssen, das für deren Inanspruch-

nahme vom Einzelnen gefordert werden dürfe. Beim

Grundbuch überwiege aber das Interesse der Allgemein-

heit an der Einrichtung bei weitem dasjenige des Ein-

zelnen, ganz abgesehen davon, dass im Falle der Grund-

pfandbesteIlung der Hauptinteressent an der Eintragung

der Gläubiger und nicht der Schuldner sei. Darauf, ob

andere Kantone in ihren Erlassen ähnliche Ansätze

kennen, komme nichts an. Massgebend sei einzig der

Betrag, den das Bundesgesetz neben dem eidgen. Stempel

noch zu erheben gestatte. Der gleiche prozentuale

Ansatz könne bei einer geringen Schuldsumme ein

durchaus angemessenes Entgelt für die amtliche Tätig-

keit darstellen, während er bei einer grossen Schuld-

summe zur Steuer werde. Es sei daher unzulässig für

die Gebührenbemessung einfach auf die Höhe dieser

Summe abzustellen. Wolle man die Gebühr überhaupt

in Prozenten derselben bemessen~ so dürfe dies höchstens

bis zu einer gewissen Grundsumme geschehen; von da

an müsse eine vernünftige Degression eintreten und

ausserdem der Betrag, der im ganzen erhoben werden

dürfe, maximal begrenzt werden. Die Erhebung ohne

solche Schranke und ohne Degression, wie die Walliser

476

Staatsrecht.

Verordnung sie vorsehe, verstosse in der Anwendung auf

grundpfandversicherte Anleihensobligationen, die schon

dem eidgen. Stempel unterliegen, gegen das eidgen.

Stempelgesetz.

C. -

Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der

Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeantwort und

Duplik ist zu entnehmen:

1. Nach dem Stempelgesetz von 1875 erhebe der

Kanton Wallis eine S t e m p eis t e u e r auf allen

Urkunden des Rechtsverkehrs, insbesondere auch auf

denjenigen, durch die Eigentums-, Pfand- oder andere

dingliche Rechte an Grundstücken begründet oder

übertragen werden. Daneben träten als weitere selb-

ständige Auflage die Grundbuchgebühren. Sie seien mit

der Schaffung der Hypothekarämter durch das Gesetz

vom 24. November 1849 für die Transkriptionen (Ein-

tragungen von Eigentumsrechten) und

~nskriptionen

(Eintragungen von Grundpfandrechten) eingeführt und

im Jahre 1857 ein erstes Mal erhöht worden, um wie

es in den Gesetzeserwägungen geheissen habe,

« das

Gleichgewicht zwischen den Einnahmen der Hypothekar-

ämter und den durch sie verursachten Kosten herzu-

stellen)). Durch Dekret vom 22~ Mai 1857 habe eine

weitere Erhöhung auf 2 °100 der Kauf- bezw. Pfandsumme

stattgefunden. Und die Verordnung vom 17. April 1920

habe einen progressiv gestalteten Tarif mit Ansätzen von

1-2,5°/00 des Wertes gebracht. Weil zur Kostendeckung

immer nicht ausreichend, seien diese Ansätze durch eine

Abänderung vom 12. September 1924 nochmals bis auf

höchstens 4 °/00 heraufgesetzt worden. Im vorliegenden

Falle habe der Kanton Wallis ohne weiteres davon abge-

sehen, die im Gesetz vom 11. März 1875 vorgesehene

Stempelsteuer einzufordern und auch die in den Ver-

ordnungen von 1920/24 vorgesehene Grundbuchgebühr

gegenüber dem Tarif wesentlich ermässigt. Grund-

sätzlich handle es sich bei der letzteren Abgabe um

eine echte, wirkliche Gebühr. Die Deckung durch

Eidgenössische Stempelabgabc. N° 64.

477

solche brauche sich nach wiederholten Entscheidungen

des Bundesgerichts nicht auf die Kosten gerade der

im einzelnen Falle vorgenommenen amtlichen Handlung

zu beschränken, sie dürfe auch auf diejenigen der dazu

erforderlichen staatlichen Einrichtugen als solcher er-

streckt werden, bei Eintragungen im Grundbuch also

auf die gesamten Aufwendungen für die Grundbuchämter

und das Vermessungsamt. Wie da~ Bundesgericht eben-

falls wiederholt anerkannt habe, stehe ferner nichts ent-

gegen, den Betrag der Gebühr nach der Höhe des in

Frage stehenden Wertes abzustufen, indem in dem letzte-

ren das Interesse zum Ausdruck komme, das der Pflichtige

an der Leistung des Staates besitze. Diese Art der Bemes-

sung sei denn auch allgemein üblich. Nach den Staats-

rechnungen des Kantons Wallis deckten aber die Ein-

nahmen des Staates aus Grundbuchgebühren die Aus-

gaben für das Grundbuchwesen nicht. Dabei sei die

Haftung des Staates für die Grundbuchführung noch

nicht einmal in Ansatz gebracht : bei ihrer Strenge und

den noch unvollkommenen Verhältnissen im Kanton

Wallis sei auch dieses Risiko nicht gering anzuschlagen.

Mit Rücksicht auf die Vorteile, welche das EW Lonza

aus der streitigen Einschreibung ziehe, erscheine auch

eine Gebühr von 43,000 Fr. im vorliegenden Falle nicht

als übersetzt. Das öffentliche Interesse an der Einrich-

tung des Grundbuches werde von der Rekurrentin

übertrieben; letzten Endes handle es sich immerhin

um ein Institut des Privatrechts, bei dem das Privat-

interesse Einzelner durchaus vorherrsche.

2. Selbst wenn die Auflage als Steuer anzusehen

wäre, würde zudem ein Konflikt im Sinne von Art. 2

des

eidgen.

Stempelgesetzes

nicht vorliegen, weil

Anleihensvertrag und Obligationen einerseits, Grund-

pfandverschreibung andererseits verschiedene Rechts-

verhältnisse seien und die Befugnis des Bundes zur

Erhebung von Stempelabgaben sich gemäss Art. 41

bis BV nicht auf die Urkunden des Grundstück- und

478

Staatsrecht.

Grundpfandverkehrs erstrecke. In der Botschaft des

Bundesrates zum Stempelgesetzentwurf werde denn

auch erklärt, dass Urkunden über das errichtete Grund-

pfandrecht der kantonalen und nicht der eidgenössischen

Verkehrssteuer unterliegen, wenn das Grundpfandrecht

nur als unselbständiges Nebenrecht, Akzessorium neben

die Hauptsache, die persönliche Forderung trete, wie

dies bei der Grundpfandverschreibung zutreffe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die vom EW Lonza im September 1926 aus-

gegebenen Anleihensobligationen sind für den Handels-

verkehr geeignet. Sie fallen deshalb, wie von den Betei-

ligten anerkannt wird, unter Art. 10 Ziff. 3 des eidgen.

Stempelgesetzes, d. h. unterliegen der eidgen. Stempel-

steuer. Streitig ist einzig, ob das EW Lonza verhalten

werden könne, ausserdem dem Staat Wallis für die

Eintragung der Grundpfandverschreibung iin Grundbuch

43,750 Fr. zu bezahlen oder ob die Verbindung dieser

Auflage mit der eidgenössischen Abgabe eine nach

Art. 2 des Bundesgesetzes unzulässige Doppelbelastung

enthalte.

2. -

In der Duplik hat der· Staatsrat von Wallis

dies selbst für den Fall bestritten, dass es sich dabei

um eine weitere Steuer und nicht um eine blosse Gebühr

handeln sollte, weil das Bundesgesetz nur die Anlei-.

hensobligationen. nicht die akzessorisch hinzutretende

Grundpfandverschreibung der eidgen. Stempelabgabe

unterwerfe und nach der Verfassung weiter nicht habe

gehen dürfen. Der Standpunkt ist unzutreffend.

Nach Art. 41 bis BV unterliegen der Stempt>lsteuer-

hoheit des Bundes « Wertpapiere, Quittungen für Ver-

sicherungsprämien, Wechsel und wechselähnliche Papiere,

Frachturkunden und andere Urkunden des Handels-

verkehrs» unter Ausschluss der « Urkunden des Grund-

stücks- und Grundpfandverkehrs)). Die nähere Abgren-

zung zwischen beiden Kategorien vorzunehmen war

Eidgenössische Slempelabgabe. N° 6-1.

47\:1

Sache des Ausführungsgesetzes. Selbst wenn dabei die

Grenze zu weit zu Gunsten des Bundes verschoben worden

sein sollte, wäre doch das Bundesgericht an die Aus-

scheidung. wie das Gesetz sie getroffen hat, gebunden

(Art. 113 letzter Abs. BV, Art. 175 OG).

In der Botschaft ues Bundesrates an die Bundes-

versammlung zur Gesetzesvorlage findet sich freilich

an der vom Staatsrat Wallis zitierten Stelle (BBL 1917

III S. 101) die Auffassung vertreten, dass Anleihens-

obligationen, die durch eine Grundpfandverscllreibung

gesichert sind, sowohl unter die eidgenössische als die

kantonale Verkehrssteuerhoheit fallen, unter die eid-

genössische für die durch die Anleihenstitel begründeten

persönlichen Forderungen, unter die kantonale für die

Errichtung des Grundpfandrechts. Die Folge wäre, dass

neben dem eidgen. Stempel auf den Obligationen selbst

noch ein kantonaler auf der Grundpfandverschreibung

bezogen werden dürfte. Diese Folgerung wäre auch

kaum abzulehnen gewesen, so unbefriedigend sie sein

würde, wenn die damalige Vorlage des Bundesrates

Gesetz geworden wäre, die unter den Gegenständen

der eidgen. Besteuerung lediglich allgemein die

« An-

leihensobligationen)) mitaufführte. In den Räten ist

dann aber der Gesetzestext durch Einfügung des heu-

tigen Art. 10 Ziff. 3 ergänzt worden. Indem das Gesetz

hier neben den schon in Ziff. 1 erwähnten « Anleihens-

obligationen ») noch besonders die «Anleihensobliga-

tionen, für die eine Grundpfandverschreibung gemäss

Art. 875 ZGB besteht)), unter die stempelpflichtigen

Urkunden einreiht, bringt es zum Ausdruck, dass es

auch in diesem Falle das durch Ausgabe des Anleihens

begründete Rechtsverhältnis zwischen Anleihensschuld-

ner und Obligationären als eine Einheit aufgefasst und

in seiner Gesamtheit mit Einschluss der Grundpfand-

bestellung dem eidgen. Ausgabestempel unterstellt wissen

will, so dass daneben eine kantonale Stempelabgabe

infolge Art. 2 Stempelgesetz nicht mehr bezogen werden

480

Staatsrecht.

darf. Im Ständerat, der die Ergänzung zuerst vornahm,

hat denn auch der Kommissionsreferent hervorgehoben.

dass damit der mobilisierte Immobiliarkredit dem eidgen.

Stempel unterworfen werde und jenachdem Anleihens-

obligationen Urkunden des Handelverkehrs seien oder

nicht, dem Bund oder Kanton, nie aber heiden zusammen

die Stempelsteuerhoheit zustehe (Sten. Bulletin 1917,

Ständerat S. 159-161). Dafür spricht auch, dass die durch

Grundpfandverschreibung gesicherten Anleihensobliga-

tionen in Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz mit den gemäss

Art. 876 ZGB in Serien ausgegebenen Schuldbriefen

und Gülten in ein und dieselbe Kategorie zusammen-

gefasst worden sind, um, wie bei der Gesetzesberatung

betont wurde, klarzustellen, dass beide Arten von

Urkunden stempelsteuerrechtlich gleich zu behandeln

seien. Denn die Serientitel sind wie alle Schuldbriefe

und Gülten selbständige, nicht akzessorische Grund-

stücksbelastungen in Gestalt der abstrakten Anweisung

des Gläubigers auf einen Teil des Grundstückswerts

(LEEMANN, Kommentar zu Art. 793 ZGB Nr. 12 ff.).

Eine Zerlegung in Forderung (Prinzipale) und Pfandrecht

(Akzessorium) ist hier gar nicht möglich. 'Würde man

bei diesen Serientiteln neben der eidgen. Stempelsteuer

eine kantonale auf der Errichtung des Grundpfandrechts

zulassen, so würde ganz offensichtlich das nämliche

Rechtsverhältnis doppelt belasi:et und damit Art. 2

des Stempelgesetzes verletzt. Schon im Kreisschreiben

vorn 20. Februar 1918 hat denn auch der Bundesrat

selbst aus dem so ergänzten Gesetzestexte die entspre-

ehende Folgerung gezogen, indern er darauf hinwies,

dass die Kantone künftig für die Errichtung einer

Grundpfandverschreibung, die zur Sicherung eines Obli-

gationenanleihens dienen soll, keine Stempel-

oder

Registrierungsabgaben mehr beziehen dürften, sondern

nur noch solche Abgaben, die ohne Rücksicht auf den

materiellen Inhalt der Urkunde ausschliesslich an die

Urkundsform anknüpfen. Nur diese Lösung vermag

Eidgenössische Stempelabgabe. Ko G..J.

t~t

auch zu befriedigen. Das Pfandrecht ist ein Bestandteil

des in der Obligation verkörperten Rechtsverhältnisses

und steht den Gläubigern in ihrer Eigenschaft als Inhaber

der Obligationen zu. Wollte der Bund die Obligationen

und der Kanton die Grundpfandverschreibung besteuern,

so würde damit der gleiche Vermögenswert doppelt

erfasst.

3. -

Der deutsche Text von Art. 41 bis BV scheint

auch die G e b ü h ren h 0 h e i t

der Kantone ein-

zuschränken. Er schliesst für Urkunden, für die der

Bund die Abgabepflicht festsetzt, nicht bloss die Erhe-

bung von Stempelabgaben, sondern auch von « Registrie-

rungsgebühren) durch die Kal!tone aus. Doch handelt

es sich bloss um eine missverständliche Ausdrucksweise.

Gemeint sind, wie der französische Text zeigt, in Wirk-

lichkeit die Registrierungsabgaben « droits d'enregistre-

ment », wie sie aus dem französischen Recht übernommen

insbesondere in den Kantonen Genf, Freiburg und

Wallis bestanden und die zweifellos die Natur von

indirekten Steuern hatten. Art. 2 Abs. 1 des Stempel-

gesetzes selbst spricht denn auch übereinstimmend mit

dem französischen Gesetzestexte nur noch von « Stempel-

oder Registrierungsabgaben, (droits de timbre ou d'en-

registrement), wobei der Ausdruck Abgabe nicht in

dem weiteren Sinne irgendeiner dem Pflichtigen zu

öffentlichen Zwecken auferlegten Geldleistung, sondern

in dem spezielleren einer Auflage mit Steuercharakter

im Gegensatz zur einfachen Gebühr zu verstehen ist.

Gebühren, die das kantonale Recht für die Eintragung

von Grundpfandrechtell im Grundbuch vorsieht, dürfen

demnach auch erhoben werden, wenn das Grundpfand-

recht ein nach Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz der eidgell.

Stempelsteuer unterliegendes Obligationenanleihen sic~er­

stellen soll, es wäre denn, dass sich unter der BezeIch-

nung als Gebühr nach der Art der Veranlagung oder der

Bemessung im einzelnen Falle in Wirklichkeit eine Ver-

kehrssteuer verbergen würde.

482

Staatsrecht.

a) Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer

und Gebühr nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin

. und Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterscheidungs-

merkmale abzustellen, wonach die Gebühren als spe-

zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen

veranlasste Leistungen der Staatsgewalt, die Steuern

dagegen als Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen

dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben

erscheinen. Von den beiden Merkmalen, welche danach

die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier

vom jEW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie

wird im Anschluss an eine bestimmte behördliche Ver-

richtung, nämlich die Eintragung der Grundpfandver-

schreibung durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass

diese behördliche Mitwirkung vom Pflichtigen nicht

freiwillig in Anspruch genommen wird, sondern vom

Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist unerheblich,

sobald das dahingehende Gebot aus ausserhalb der

Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen liegenden

sachlichen Gründen aufgestellt ist und nicht lediglich,

um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen (BGE 38 I

S.534; 49 I S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent)

für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet

werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu

können, muss die Auflage der Höhe nach in einem

angemessenen Verhältnis zu· jener Tätigkeit stehen.

Dabei fällt neben den verursachten Kosten (Kosten-

ersatzmoment) auch das Interesse des Pflichtigen an

der staatlichen Leistung (Entge1tIichkeitsmoment) in

Betracht.

b) Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, be-

stehen nicht bloss in den Auslagen und Bemühungen

gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung;

es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den

Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die

nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Ver-

richtung vornehmen zu können. In diesem Sinne hat

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.

·183

das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf

die zürcherischen Gebühren für die behördliche Geneh-

migung von Vormundschaftsrechnungen entschieden,

ferner im Jahre 1907 für die durch die aargauische und

waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur

Stempelung von Schriftstücken im Zivilprozessverfahren

(BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3; 33 I S.127, 600). Im

letzterwähnten Urteile wurde u. a. ausgeführt:

« Et

meme en ce qui concerne les autorites judiciaires infe-

rieures, on ne peut pas dire qu'il y ait disproportion

entre la contribution des particuliers et les frais occa-

sionnes a l'Etat. En effet, pour savoir si la contribution

est proportionnee aux frais de l'Etat, il faut tenir compte

non seulement des frais speciaux occasionnes par la

prestation requise, mais encore de la depense totale que

represente pour l'Etat cette forme particuIiere de son

activite, soit en l'espece des depenses qu'entraine pour

lui l'administration de la justice. Or les Chemins de fer

federaux n'ont pa!? reussi a etablir que Je produit du

timbre en matiere judiciaire -

s'il excede les depenses

pour les autorites inferieures -

soit superieur aux frais

que supporte l'Etat pour l'administration de ja justice

en genera1. » Auch seither ist an dieser Auffassung in

wiederholten Entscheidungen festgehalten worden, auf

die in anderem Zusammenhange noch zurückzukommen

sein wird. Es besteht umsoweniger Anlass heute von

ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanz-

wissenschaft deckt. Dass die Kosten staatlicher Ein-

richtungen, die mit und zwar im wesentlichen Masse

im allgemeinen Interesse liegen, nicht ganz auf die

unmittelbaren Benützer abgewälzt, sondern entsprechend

jenem Interesse zu einem erheblichen Teile aus den

angemeinen Staatsmitteln bestritten werden, mag als

Grundsatz gesunder Gebührenpolitik verteidigt werden

und einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten

entsprechen. Eine dem Begriff der Gebühr selbst inne-

wohnende rechtliche Beschränkung, bei deren Nicht-

484

Staatsrecht.

beachtung die Auflage aus einer solchen zur Steuer

würde, kann darin nicht gesehen werden. Gerade in den

. oben erwähnten früheren Entscheidungen handelte es

sich um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile

bieten, sondern daneben in hervorragendem Masse

öffentlichen Interessen dienen: Vormundschaftswesen

und Rechtspflege. Indem das Gericht den durch die

betreffenden kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben

gleichwohl solange den Gebührencharakter zuerkannte,

als sie über die Gesamtkosten dieser besonderen Ver-

waltungszweige nicht hinausgehen, hat es zugleich auch

eine Unterscheidung nach jenem anderen Merkmal

abgelehnt (vgI. ferner im gleichen Sinne die nicht ver-

öffentlichten Entscheidungen vom 7. April 1923 und

13. April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid und H. G. Tobler

gegen Zürich). Nirgends ist hier darauf Gewicht gelegt

worden, ob und inwiefern der Staat an die betreffenden

Aufwendungen aus allgemeinen Mitteln beitrage, und

davon die Anerkennung der Auflage als Gebühr abhängig

gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter

würde von diesem Standpunkte aus erst vorliegen,

wenn die Gesamteinllahmen an Gebühren der betreffen-

den Kategorie die Gesamtkosteli für die betreffende

Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht

der Fall. Wie der Staatsrat von Wallis in der Beschwerde-

antwort anhand der Staatsrechnungen dargelegt und

das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten

hat, reichen im Kanton \\Tallis die Grundbuchgebühren

zur Zeit nicht aus, um die Ausgaben für das Grundbuch-

wesen zu bestreiten:

Staat und Gemeinden müssen

vielmehr daran -

neben dem Bunde -

noch Zuschüsse

aus allgemeinen Mitteln leisten. Daran ändert der Um-

stand nichts, dass der Bund den Kantonen 1/5 des

Ertrages der eidgell. Stempelabgaben überlässt. Denn

dieser Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefal-

lenen kantonalen Stempelsteuern und hat mit den

Grundbuchgebühren nichts zu tun.

Eidgeniissische Stempelabgabe. No 64.

485

c) Bei in du s tri e 11 e n Unternehmungen von

Gemeinwesen, wie Gas- und Elektrizitätswerken hat das

Bundesgericht im Urteile i. S. Ernst-Birch und Genossen

gegen Gemeinde Küsnacht vom 31. März 1926 (BGE 52 I

S. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen

der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens über-

stiegen und ihr einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren

behandelt und es als zulässig angesehen, den Benutzungs-

entgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung jener

Kosten nach dem Vor t eil zu bemessen, den der

Benützer aus den (Gas- oder Strom-) Lieferungen des

Werkes zieht, ohne dass die Taxen damit den Charakter

einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Strom-

tarif, so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass

dessen Ansätze in einem offensichtlichen Missverhältnis

nicht nur zu den Kosten der StromIieferung, sondern auch

zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen stünden,

würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere

Besteuerung der Strombezüger vorliege. Bei anderen

staatlichen Einrichtungen und Anstalten' darf dieses

Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen

Leistung nach anerkannter Lehre wenigstens für die

Verteilung der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt

auf die einzelnen Benützer berücksichtigt werden. So

hat denn auch das Bundesgericht schon in dem oben

erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die

Bestimmung der « Gebühr)) für die Prüfung und Geneh-

migung von Vormundschaftsrechnungen in einem Pro-

zentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung

stehenden Vermögens handelte, erklärt : eine solche

Abgabe verliere den Charakter eines Spezialentgelts auch

nicht dadurch, dass ihr Betrag --- entsprechend den bei

Steuern üblichen Grundsätzen -- nach der Grässe des

in Frage stehenden Vermögens berechnet werde, da in

diesem äusserlichen Merkmal der Anpassung an die Ver-

hältnisse des einzelnen Falles keineswegs das für die

Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in

AS 53 I -

1927

31

·IRö

Staatsrecht.

den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, die

ähnliche « Gebühren » betrafen. Es kann deshalb auch

nicht als unzulässig betrachtet werden, bei Aufstellung

des G run d b u c h t a r i fes, d. h. bei Verlegung

der Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die ein-

zelnen gebührenpflichtigen Akte, auf den Wert des zur

Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen Rechts

oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die

Eintragung zu entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn

die Mühewaltung des Beamten diesem Werte nicht

proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für

das Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der

staatlichen Leistung an ihr besitzt. Tatsächlich sehen

denn auch die Mehrzahl der kantonalen Tarife im Grund-

buchw~sen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon

sind vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stem-

pelgesetzes ohne Vorbehalt genehmigt worden, so die-

jenigen von Genf und Neuenburg und derjenige des

Kantons Wallis vom 17. April 1920 (während allerdings

die Revision vom 12. September 1924 dem Bundesrat

nicht vorgelegt worden zu sein scheint). Dabei kann

sich der Staat in einem Verhältnis wie dem vorliegenden,

d. h. bei der Eintragung eines Grundpfandrechts im

Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung

veranlasst und für die von ihm zu entrichtende Gebühr

das Gesamtinteresse beider Vertragsparteien, des Gläubi-

gers wie des Schuldners, in Betracht ziehen: er braucht

sich nicht, wie das E\V Lonza meint, z. T. an die

Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr

darf er es der privaten Vereinbarung zwischen dem

Schuldner und dieser überlassen, in welchem Verhält-

nis sie schliesslich intern die Eintragungskosten tragen

wollen.

d) Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin

dem Werte des Grundstücks oder Pfandrechts propor-

tional zu sein, sondern es wird, wenigstens innert gewisser

Eidgenösshche StempeJabgabe. N° 64.

487

Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit

zunehmendem Werte auch einen steigenden Satz vor-

zusehen, den Tarif also progressiv zu gestalten, um so

die kleineren Werte, die in der Regel von wirtschaftlich

schwächeren Personen angemeldet werden, zu entlasten

und die grösseren Werte, die meistens von leistungs-

fähigeren Personen zur Anmeldung gebracht werden,

stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebühren-

lehre die Meinung vertreten wird, dass für die Gebühren-

bemessung nur die objektiven Merkmale des gebühren-

pflichtigen Aktes in Betracht gezogen werden dürften,

nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen,

wie vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

(so v. HECKEL, Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch

diese Auffassung keineswegs die herrschende oder gar

allgemein anerkannt (dagegen u. a. SCHALL in Schönbergs

Handbuch S. 101; WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie

IV 2 S.92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vor-

mundschaftswesen, mit denen sich das Bundesgericht

im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte, beruhten in

gewissem Sinne auf solcher Grundlage, indem danach die

Gebühr von 30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich

verwalteten Vermögens erst von Vermögen von minde-

stens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während kleinere

gebührenfrei blieben. In noch ausgesprochenerem Masse

ist dies bei der neuen zürcherischen Gebührenordnung

vom 11. Dezember 1922 der Fall, auf die sich die Urteile

i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen: die Gebühr

für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen

Inventars oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft

sich danach für jedes 5000 Fr. übersteigende Vermögen

bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp., bei solchen

über 50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist

also mIt steigendem Werte des Gegenstandes der amt-

lichen Handlung nicht bloss keine Degression, sondern

eine Progression vorgesehen. In dem (nicht veröffent-

4.88

staatarecht.

lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926,

wo die Eheschliessungsbewilligung in Frage stand, die

. von Ausländern einem Gesuch um Verkündung in der

Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht ausgeführt : die

Feststellung, dass die Ehe im Heimatstaate des Ver-

lobten anerkannt werde (wovon die Erteilung der frag-

lichen Bewilligung abhängt), setze nach den Ausführun-

gen des bernischen Regierungsrates eine mehr oder min-

der umfangreiche Prüfung und damit verbundene Kor-

respondenzen voraus, für die sehr wohl ein Entgelt

verlangt werden könne.

« Es ist auch nicht unzulässig,

diese Gebühr bei gleichem Arbeits- und Kostenaufwand

nach den Vermögensverhältnissen der Verlobten abzu-

stufen, solange der Gesamtertrag der Gebühren zum

Gesamtkostellaufwand im Verhältnis bleibt und im

einzelnen Falle die Gebühr im Verhältnis zur Leistungs-

fähigkeit der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt

wird. »

e) Die Verordnung des Kantons \Vallis vom 17. April

1920/12. September 1924 bestimmt in § 96 :

« In Grundbuchsachen werden folgende Gebühren

erhoben:

1. nach dem \Verte :

bei einem Betrage bis auf 1000 Fr.

Fr. 1.---.

von mehr als 1000-3000 Fr. ...

» 1.50 pro mille.

von mehr als 3000-10,000 Fr.

)1 2.-

von mehr als 10,000-20,000' Fr.

» 2.50

von mehr als 20,000-30,000 Fr.

,,3.-

von mehr als 30,000-50,000 Fr.

,.

3.50

über 50,000 Fr.

. . . . . . . .

4.-

Eine noch stärkere Progression findet sich nur noch

im Grundbuchtarif des Kantons Tessin vom 13. Dezember

1920, während die übrigen Kantone, soweit sie einen

progressiven Tarif haben, die Progression nicht derart

hoch ansteigen lassen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein so hoher Satz, wie

ihn der Kanton Wallis für die 50,000 Fr. übersteigenden

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64.

489

Grundpfandverschreibungen vorsieht, in der Anwendung

auf eine Grundpfandverschreibung von 25 Millionen

Franken noch als Gebühr angesprochen werden könnte.

Denn im vorliegenden Falle hat der Staatsrat diesen

Satz nicht angewendet, sondern ihn um mehr als die

Hälfte, auf 1,75 °/00> herabgesetzt. Der auf dieser Grund-

lage berechneten Abgabe aber, deren Satz gegenüber

dem für die kleinsten Werte geltenden nicht sehr be-

deutend erhöht ist, kann nach den yorstehenden Aus-

führungen der Gebührencharakter nicht abgesprochen

werden. Es darf angenommen werden, dass dem Kanton

Wallis selbst dann kein Überschuss über die Aufwendun-

gen für das Grundbuchwesen erwachsen würde, wenn

er alle Grundbuchgebühren nach diesem Satz erhöbe.

Freilich ist der zu entrichtende Betrag von 43,750 Fr.

für sich allein betrachtet aussergewöhnlich hoch. Es

darf aber nicht übersehen werden, dass auch die einzu-

tragende Grundpfandverschreibung sowohl ihrem Werte

als der Zahl und Bedeutung der betroffenen Grundstücke

nach einen aussergewöhnlichen Umfang hat. Mit diesem

Werte und der Zahl und Bedeutung der Grundstücke

steigt nicht nur das Interesse von Gläubigern und

Schuldner am Eintrag, sondern auch die Verantwortlich-

keit des Staates, ein Umstand, der neben den unmittel-

baren regelmässigen Aufwendungen für das Grundbuch-

wesen bei Bemessung des Entgelts mit muss in Betracht

gezogen werden dürfen. Auf diese Haftung als ein mit-

zuberücksichtigendes Moment hat denn auch das Bundes-

gericht schon in dem analogen Falle der Vormundschafts-

gebühren im Urteil Tobler hingewiesen. An der Rechts-

lage würde selbst dann nichts geändert, wenn infolge der

einmaligen aussergewöhnlich hohen Einnahme von der

Rekurrentin die Rechnung des Grundbuchwesens im

Jahre 1927 für den Kanton mit einem Überschuss

abschliessen sollte.

Es genügt, dass im Durchschnitt

die Einnahmen aus Gebühren nicht über die Kosten der

betreffenden Amtstätigkeit und der ihr dienenden Ein·

490

Staatsrecht.

richtungen hinausgehen.

Auf einen Überschuss, der

sich zufällig einmal in einem einzelnen Jahre infolge

. ausserordentlicher Verhältnisse ergibt, kann es nicht

ankommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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