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Staatsrecht.
Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter-
ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen
Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für
die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh
werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent
gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge-
meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken
müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für
den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn
sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein
befreit sein.
Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an-
wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden
kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs-
gerichts als des bei· solchen Anständen zuständigen
Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz-
steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur
wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte,
könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch
das angefochtene Urteil die Rede sein.
Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur
Steuererhebung mangels Geltendmachullg des Steuer-
anspruches während der Steuerperiode oder doch vor
Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt
habe, war im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden.
Das VerwaItungsgericht hätte sich deshalb durch die
Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes
nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn
dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge-
wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies
ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst
versteht es sich keineswegs.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.
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26. Urteil vom 3. Juni 1927 i. S.
Schneid.er und Friedrich gegen Obergericht des Eantons Bern.
Ausschluss der Werkstättearbeiter der S. B. B. vom kantonalen
Geschworenenamt auf Grund eines kantonalen Gesetzes
das die «Beamten der verstaatlichten Gewerbebetriebe;
zu diesem Amt nicht znlässt; Willkür oder Verletzung
der Rechtsgleichheit 'l
A. -
Die Rekurrenten sind am 13. Juni 1926 im
bernischen Amtsbezirk Büren zu kantonalen Geschwo-
renen gewählt worden. Da sie aber Werkstätte arbeiter
bei den Bundesbahnen sind, so strich sie das Obergericht
des Kantons Bern am 8. Oktober 1926 von der Ge-
schwornenliste, « in Erwägung: Dass nach Art. 24
Ziffer 1 OG (des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
31. Januar 1909) als kantonale Geschworne nicht wählbar
sind die eidgenössischen und kantonalen Beamten der
richterlichen und vollziehenden Gewalt, sowie der ver-
staatlichten Gewerbebetriebe; dass nach der konstanten
Praxis des Obergerichts unter Art. 24 Ziffer 1 1. c.
ganz allgemein alle Funktionäre der verstaatlichten
Gewerbebetriebe fallen (vgl. die Entscheide i. S. Kissling
und Megert vom 7. November 1922) ....))
B. -
Gegen diese Verfügung haben Schneider und
Friedrich die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen mit dem. Antrag auf Aufhebung.
Die Rekurrenten machen geltend: « Die Verfügung
des Obergerichts steht im Widerspruch zu den die
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz garantierenden
Art. 4 BV und 72 St. V. Die vom Obergericht den
Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1 OG gegebene Aus-
legung ist willkürlich. Eventuell wäre, falls diese Aus-
legung geschützt werden müsste, die daherige gesetzliche
Bestimmung verfassungswidrig. Wenn die Werkstätten
der S. B. B. in den Begriff «verstaatlichter Gewerbe-
betrieb)) einbezogen werden, widerspricht das doch
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Staatsrecht.
offensichtlich dem Zweck und dem gesunden Sinn
dieses Artikels. Vom passiven Wahlrecht sollen doch
wohl vernünftigerweise nur die Beamten verstaatlichter
Gewerbebetriebe im Sinne des eigenen Anstellungsver-
hältnisses ausgeschlossen werden, also ausseI' den des
Grundsatzes der Gewaltentrennung wegen ausgeschlos-
senen eidgenössischen und kantonalen Beamten nur
Beamte des Staates Bern; niemals aber Bundesange-
stellte. Bundesangestellte sind ja für den Kanton
Angestellte eines fremden Betriebes. -
Die Bestimmung
in der bernischen Gerichtsorganisation soll doch wohl
dazu dienen, die Unvereinbarkeit des Amtes des Ge-
schwornen mit anderer staatlicher Beamtung desselben
Staates, die den Beamten in ein Treuverhältnis zum
Staate bringt, aufzusteHen. Die Werkstätte arbeiter stehen
der Verwaltung im Treueverhältnis nicht nahe. Auf
alle Fälle können sie nicht als Beamte im Sinne des in
Frage kommenden Gesetzes aufgefasst werden. Sie
stehen unter dem Fabrikgesetz, nicht unter dem Beam-
tengesetz und sind überhaupt nicht wesentlich anders
gestellt, als die Arbeiter einer Privatunternehmung.
Wie aus dem angerufenen Entscheide des Obergerichts
in Sachen Megert und Kissling hervorgeht, beabsichtigte
das Obergericht bei der Gesetzesrevision von der Wähl-
barkeit zu Geschworuen nicht nur Beamte, sondern alle
unabkömmlichen Angestellh;;n und Arbeiter auszuschlies-
sen. Der Grosse Rat hat aber diesen Wunsch nicht
erfüllt. Es geht nun nicht an, entgegen dem Gesetz
diesen eigenen Wunsch trotzdem durchzudrücken, da-
durch, dass das Obergericht einfach die von ihm
nicht gewünschte Kategorie stimmberechtigter Bürger
stillschweigend aus den Listen streicht. »
C. -
Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Auslegung, die das Obergericht dem Art. 24
Ziff. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1909 gegeben hat,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.
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ist keineswegs willkürlich. Diese Bestimmung spricht
allgemein ohne Einschränkung von den verstaatlichten
Gewerbebetrieben, umfasst also ihrem Wortlaut nach
auch die eidgenössischen. Der Umstand, dass unmittelbar
vorher von den
« eidgenössischen und kantonalen»
Beamten die Rede ist, lässt zudem darauf schliessen,
dass das Gesetz auch die verstaatlichten Gewerbe-
betriebe des Bundes im Auge hat. Allerdings spricht
Art. 24 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes nur von
den
« B e amt e n» der verstaatlichten Gewerbebe-
triebe, und bei den Bundesbahnen wird im allgemeinen
zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern unter-
schieden. Allein es darf angenommen werden, dass die
kantonale Bestimmung jenem Begriff des Beamten
nicht den engern Sinn gebe, den er in der Bundesbahn-
gesetzgebung hat, sondern darunter das ganze Personal
der verstaatlichten Gewerbebetriebe verstehe, da es
schwer verständlich wäre, wenn das Gesetz in Beziehung
auf die Zulassung zum Geschwornenamt einen Unter-
schied zwischen Beamten im engern Sinne und Ange-
stellten oder Arbeitern der erwähnten Betriebe in dem
Sinn machte, dass nur jene, nicht auch diese von der
Ausübung des Geschwornenamtes befreit oder ausge-
schlossen würden.
2. -
Wenn Art. 24 Ziff. 1 l. c. sich auch auf die
Gewerbebetriebe des Bundes bezieht, so verstösst er
deswegen nicht gegen die Garantie der Rechtsgleichheit.
Der Grund des Ausschlusses des Personals der verstaat-
lichten Gewerbebetriebe vom Amt eines Geschwornen
kann darin gesehen werden, dass man diese Betriebe
im Interesse ihres ungestörten Gangs nicht ihres Per-
sonals zum Zwecke der Bildung der Geschwornengerichte
berauben wilL Dieser sachliche und hinreichende Aus-
schlussgrund gilt aber gerade so gut für die eidgenössi-
schen wie für die kantonalen Gewerbebetriebe. Jene
sind dem Kanton vom Gesichtspunkt des öffentlichen
Interesses aus keineswegs fremd. Wenn sie auch dem
Bunde gehören, so ist doch das Gemeinwohl, dem sie
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Staatsrecht.
dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaft-
liches, wenigstens soweit sich ihre Tätigkeit auf d~s
Kantonsgebiet
erstreckt.
Der Bundesrat und
dIe
Bundesversammlung haben zwar seinerzeit entschieden,
dass es gegen Art. 4 BV verstosse, wenn eine ka~tona1e
Vorschrift die Eigenschaft eines Abgeordneten m den
Grossen Rat mit einem eidgenössischen Amt als unver-
einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2 .. Auflag~ I
Nr. 218). Diesem Standpunkt ist jedoc~ mcht beIzu-
treten, soweit er den Sinn hat, dass eme Verletzu~g
des Art. 4 BV vorliege ohne Rücksicht darauf, ob dIe
kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe
oder nicht.
Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die
Kantone kompetent seien, das Interesse der Bundes-
bahnen dadurch zu wahren, dass sie deren Personal von
gewissen kantonalen Ämtern von vornherein aus~chlies
sen, zumal da ein Bundesbeschluss vom 9. JulI 1912
bestimmt
ob und unter welchen Voraussetzungen
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen ein
öffentliches Amt annehmen dürfen. Diese Kompetenz-
frage kann aber dem Bundesgericht nicht auf dem Wege
des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des
Art. 4 BV, sondern nur dadurch zum Entscheide unter-
breitet werden, dass die Bundesbehörden geltend machen,
es liege ein Kompetenzkollflikt im Sinne des Art .. 175
Ziff. 1 OG vor, und zu dessen Lösung das Bundesgeflcht
anrufen.
Dass Art. 24 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31.
Januar 1909 mit dem erwähnten Bundesbeschluss unver-
einbar sei, haben die Rekurrenten nicht geltend gemacht,
so dass dahingestellt bleiben kann, ob das Bundesgericht
zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
27. Urteil vom a4. Juni 1927
i. S. Allgemeine Anthroposophir.che Gesellscha.ft
und William . Scott Pyle gegen Solothurn.
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Berechnnng der Handänderungsabgabe auf Boden-
und
Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die Bauten nach
Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der
Fertigung vom Grundstückerwerber erstellt worden sind ?
A. -
Am 13. November 1926 ist von der Amts-
schreiberei Dornach ein Schenkungsvertrag verurkundet
worden, gemäss welchem die Allgemeine Anthropo-
sophische Gesellschaft in Dornach dem William Scott
Pyle-Waller, Kunstmaler in Dornach von einer grösseren
Liegenschaft eine Parzelle Land im Halte von 16 ar.
99 m2 Hausplatz und Garten schenkungsweise abge-
treten hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei
vom Erwerber Pyle erstellte, im Rohbau fertige Ge-
bäulichkeiten, nämlich eine Villa mit Atelier und eine
Garage mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach
liess zur Feststellung der Handänderungsgebühr den
Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude durch
die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese
Schätzung betrug für das Land 10,194 Fr., für die
Gebäude 75,000 Fr. Davon berechnete die Amtsschrei-
berei die Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. 80 Cts.
und stellte hicfür den Parteien Rechnung. Diese be-
schwerten sich hiegegcll beim Regierungsrat von Solo-
thurn und verlangten, dass die Handällderungsgebühr
nur von der Schätzung des Landes, 10,154 Fr., zu
berechnen und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen
sei. Sie machten geltend: Die Abtretung der Land-
parzelle habe von Anfang bezweckt, dem Erwerber
einen Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude
zu verschaffen. Der Auftrag zur Ausfertigung des Schen-
kungsvertrages sei der Amtsschreiberei Dornach schon
Anfangs Mai 1926 erteilt worden: der zu diesem Zwecke