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53_I_183

BGE 53 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter-

ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen

Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für

die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh

werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent

gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge-

meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken

müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für

den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn

sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein

befreit sein.

Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an-

wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden

kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs-

gerichts als des bei· solchen Anständen zuständigen

Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz-

steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur

wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte,

könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch

das angefochtene Urteil die Rede sein.

Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur

Steuererhebung mangels Geltendmachullg des Steuer-

anspruches während der Steuerperiode oder doch vor

Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt

habe, war im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden.

Das VerwaItungsgericht hätte sich deshalb durch die

Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes

nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn

dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge-

wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies

ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst

versteht es sich keineswegs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.

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26. Urteil vom 3. Juni 1927 i. S.

Schneid.er und Friedrich gegen Obergericht des Eantons Bern.

Ausschluss der Werkstättearbeiter der S. B. B. vom kantonalen

Geschworenenamt auf Grund eines kantonalen Gesetzes

das die «Beamten der verstaatlichten Gewerbebetriebe;

zu diesem Amt nicht znlässt; Willkür oder Verletzung

der Rechtsgleichheit 'l

A. -

Die Rekurrenten sind am 13. Juni 1926 im

bernischen Amtsbezirk Büren zu kantonalen Geschwo-

renen gewählt worden. Da sie aber Werkstätte arbeiter

bei den Bundesbahnen sind, so strich sie das Obergericht

des Kantons Bern am 8. Oktober 1926 von der Ge-

schwornenliste, « in Erwägung: Dass nach Art. 24

Ziffer 1 OG (des Gerichtsorganisationsgesetzes vom

31. Januar 1909) als kantonale Geschworne nicht wählbar

sind die eidgenössischen und kantonalen Beamten der

richterlichen und vollziehenden Gewalt, sowie der ver-

staatlichten Gewerbebetriebe; dass nach der konstanten

Praxis des Obergerichts unter Art. 24 Ziffer 1 1. c.

ganz allgemein alle Funktionäre der verstaatlichten

Gewerbebetriebe fallen (vgl. die Entscheide i. S. Kissling

und Megert vom 7. November 1922) ....))

B. -

Gegen diese Verfügung haben Schneider und

Friedrich die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen mit dem. Antrag auf Aufhebung.

Die Rekurrenten machen geltend: « Die Verfügung

des Obergerichts steht im Widerspruch zu den die

Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz garantierenden

Art. 4 BV und 72 St. V. Die vom Obergericht den

Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1 OG gegebene Aus-

legung ist willkürlich. Eventuell wäre, falls diese Aus-

legung geschützt werden müsste, die daherige gesetzliche

Bestimmung verfassungswidrig. Wenn die Werkstätten

der S. B. B. in den Begriff «verstaatlichter Gewerbe-

betrieb)) einbezogen werden, widerspricht das doch

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Staatsrecht.

offensichtlich dem Zweck und dem gesunden Sinn

dieses Artikels. Vom passiven Wahlrecht sollen doch

wohl vernünftigerweise nur die Beamten verstaatlichter

Gewerbebetriebe im Sinne des eigenen Anstellungsver-

hältnisses ausgeschlossen werden, also ausseI' den des

Grundsatzes der Gewaltentrennung wegen ausgeschlos-

senen eidgenössischen und kantonalen Beamten nur

Beamte des Staates Bern; niemals aber Bundesange-

stellte. Bundesangestellte sind ja für den Kanton

Angestellte eines fremden Betriebes. -

Die Bestimmung

in der bernischen Gerichtsorganisation soll doch wohl

dazu dienen, die Unvereinbarkeit des Amtes des Ge-

schwornen mit anderer staatlicher Beamtung desselben

Staates, die den Beamten in ein Treuverhältnis zum

Staate bringt, aufzusteHen. Die Werkstätte arbeiter stehen

der Verwaltung im Treueverhältnis nicht nahe. Auf

alle Fälle können sie nicht als Beamte im Sinne des in

Frage kommenden Gesetzes aufgefasst werden. Sie

stehen unter dem Fabrikgesetz, nicht unter dem Beam-

tengesetz und sind überhaupt nicht wesentlich anders

gestellt, als die Arbeiter einer Privatunternehmung.

Wie aus dem angerufenen Entscheide des Obergerichts

in Sachen Megert und Kissling hervorgeht, beabsichtigte

das Obergericht bei der Gesetzesrevision von der Wähl-

barkeit zu Geschworuen nicht nur Beamte, sondern alle

unabkömmlichen Angestellh;;n und Arbeiter auszuschlies-

sen. Der Grosse Rat hat aber diesen Wunsch nicht

erfüllt. Es geht nun nicht an, entgegen dem Gesetz

diesen eigenen Wunsch trotzdem durchzudrücken, da-

durch, dass das Obergericht einfach die von ihm

nicht gewünschte Kategorie stimmberechtigter Bürger

stillschweigend aus den Listen streicht. »

C. -

Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Auslegung, die das Obergericht dem Art. 24

Ziff. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1909 gegeben hat,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.

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ist keineswegs willkürlich. Diese Bestimmung spricht

allgemein ohne Einschränkung von den verstaatlichten

Gewerbebetrieben, umfasst also ihrem Wortlaut nach

auch die eidgenössischen. Der Umstand, dass unmittelbar

vorher von den

« eidgenössischen und kantonalen»

Beamten die Rede ist, lässt zudem darauf schliessen,

dass das Gesetz auch die verstaatlichten Gewerbe-

betriebe des Bundes im Auge hat. Allerdings spricht

Art. 24 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes nur von

den

« B e amt e n» der verstaatlichten Gewerbebe-

triebe, und bei den Bundesbahnen wird im allgemeinen

zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern unter-

schieden. Allein es darf angenommen werden, dass die

kantonale Bestimmung jenem Begriff des Beamten

nicht den engern Sinn gebe, den er in der Bundesbahn-

gesetzgebung hat, sondern darunter das ganze Personal

der verstaatlichten Gewerbebetriebe verstehe, da es

schwer verständlich wäre, wenn das Gesetz in Beziehung

auf die Zulassung zum Geschwornenamt einen Unter-

schied zwischen Beamten im engern Sinne und Ange-

stellten oder Arbeitern der erwähnten Betriebe in dem

Sinn machte, dass nur jene, nicht auch diese von der

Ausübung des Geschwornenamtes befreit oder ausge-

schlossen würden.

2. -

Wenn Art. 24 Ziff. 1 l. c. sich auch auf die

Gewerbebetriebe des Bundes bezieht, so verstösst er

deswegen nicht gegen die Garantie der Rechtsgleichheit.

Der Grund des Ausschlusses des Personals der verstaat-

lichten Gewerbebetriebe vom Amt eines Geschwornen

kann darin gesehen werden, dass man diese Betriebe

im Interesse ihres ungestörten Gangs nicht ihres Per-

sonals zum Zwecke der Bildung der Geschwornengerichte

berauben wilL Dieser sachliche und hinreichende Aus-

schlussgrund gilt aber gerade so gut für die eidgenössi-

schen wie für die kantonalen Gewerbebetriebe. Jene

sind dem Kanton vom Gesichtspunkt des öffentlichen

Interesses aus keineswegs fremd. Wenn sie auch dem

Bunde gehören, so ist doch das Gemeinwohl, dem sie

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Staatsrecht.

dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaft-

liches, wenigstens soweit sich ihre Tätigkeit auf d~s

Kantonsgebiet

erstreckt.

Der Bundesrat und

dIe

Bundesversammlung haben zwar seinerzeit entschieden,

dass es gegen Art. 4 BV verstosse, wenn eine ka~tona1e

Vorschrift die Eigenschaft eines Abgeordneten m den

Grossen Rat mit einem eidgenössischen Amt als unver-

einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2 .. Auflag~ I

Nr. 218). Diesem Standpunkt ist jedoc~ mcht beIzu-

treten, soweit er den Sinn hat, dass eme Verletzu~g

des Art. 4 BV vorliege ohne Rücksicht darauf, ob dIe

kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe

oder nicht.

Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die

Kantone kompetent seien, das Interesse der Bundes-

bahnen dadurch zu wahren, dass sie deren Personal von

gewissen kantonalen Ämtern von vornherein aus~chlies­

sen, zumal da ein Bundesbeschluss vom 9. JulI 1912

bestimmt

ob und unter welchen Voraussetzungen

Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen ein

öffentliches Amt annehmen dürfen. Diese Kompetenz-

frage kann aber dem Bundesgericht nicht auf dem Wege

des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des

Art. 4 BV, sondern nur dadurch zum Entscheide unter-

breitet werden, dass die Bundesbehörden geltend machen,

es liege ein Kompetenzkollflikt im Sinne des Art .. 175

Ziff. 1 OG vor, und zu dessen Lösung das Bundesgeflcht

anrufen.

Dass Art. 24 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31.

Januar 1909 mit dem erwähnten Bundesbeschluss unver-

einbar sei, haben die Rekurrenten nicht geltend gemacht,

so dass dahingestellt bleiben kann, ob das Bundesgericht

zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig

wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

27. Urteil vom a4. Juni 1927

i. S. Allgemeine Anthroposophir.che Gesellscha.ft

und William . Scott Pyle gegen Solothurn.

1117

Berechnnng der Handänderungsabgabe auf Boden-

und

Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die Bauten nach

Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der

Fertigung vom Grundstückerwerber erstellt worden sind ?

A. -

Am 13. November 1926 ist von der Amts-

schreiberei Dornach ein Schenkungsvertrag verurkundet

worden, gemäss welchem die Allgemeine Anthropo-

sophische Gesellschaft in Dornach dem William Scott

Pyle-Waller, Kunstmaler in Dornach von einer grösseren

Liegenschaft eine Parzelle Land im Halte von 16 ar.

99 m2 Hausplatz und Garten schenkungsweise abge-

treten hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei

vom Erwerber Pyle erstellte, im Rohbau fertige Ge-

bäulichkeiten, nämlich eine Villa mit Atelier und eine

Garage mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach

liess zur Feststellung der Handänderungsgebühr den

Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude durch

die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese

Schätzung betrug für das Land 10,194 Fr., für die

Gebäude 75,000 Fr. Davon berechnete die Amtsschrei-

berei die Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. 80 Cts.

und stellte hicfür den Parteien Rechnung. Diese be-

schwerten sich hiegegcll beim Regierungsrat von Solo-

thurn und verlangten, dass die Handällderungsgebühr

nur von der Schätzung des Landes, 10,154 Fr., zu

berechnen und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen

sei. Sie machten geltend: Die Abtretung der Land-

parzelle habe von Anfang bezweckt, dem Erwerber

einen Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude

zu verschaffen. Der Auftrag zur Ausfertigung des Schen-

kungsvertrages sei der Amtsschreiberei Dornach schon

Anfangs Mai 1926 erteilt worden: der zu diesem Zwecke