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53_I_175

BGE 53 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

sommation de cette liqueur en Suisse. Ce but ne pourrait

certainement pas etre atteint s'il etait loisible a chaque

citoyen de fabriquer a domici1e de l'absinthe pour son

usage personnel.

C'est en vain que le recourant voudrait arguer du fait

que la boisson preparee par lui l'aurait He uniquement

a cause de ses vertus therapeutiques et ne devait etre

utilisee que comme medicamment. S'il est vrai qu'a

teneur de l'art. 1 al. 3 de la loi, l'emploi de la plante

d'absinthe comme remede est licite, il n'en demeure pas

moins qu'en l'espece le recourant n'a pas prepare un

simple remede tire de la plante d'absinthe, mais bien

une liqueur imitant l'absinthe et tombant sous le coup

de l'interdiction legale. D'ailleurs, ainsi que Vuillemin

l'a reconnu lui-meme, aucune plante d'absinthe n'entrait

dans la composition de cette liqueur.

Dans ces conditions, c'est a bon droit que le Tribunal

du Val-de-Travers a declare le recourant coupable

d'infraction a la loi de 1910 et l'a condamne a une amende

de ce chef.

La Cour de cassation prononce:

. Le recours est rejete.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

EGALITE DEVANT LA LOI

25. Urieil vom 11. März 1927 i. S.

Beuer gegen Verwa.ltungsgericht Bern.

Bestimmung einer kantonalen Gesetzgebung, wonach vom

Feuerwehrdienst und von der Feuerwehr-Ersatzsteuer be-

freit sind «Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung

öffentlicher Interessen nicht so unterbrochen werden kann,

wie der aktive Feuerwehrdienst es erfordert, z. B. ständiges

Personal des Eisenbahnbetriebes ».

Für die Abgrenzung

des danach befreiten BahnpersonaIs kann ohne Willkür

die in Art. 21 der bundesrätlichen Verordnung vom 29.

März 1913 für die Befreiung vom Militärdienste vorgenom-

mene Ausscheidung analog herangezogen werden.

A. -

Durch Urteil vom 13. September, zugestellt

den 11. November 1926, hat das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern auf Klage der Einwohnergemeinde

Aegerten eine Anzahl in Aegerten wohnhafter Arbeiter

der S. B. B., worunter den heutigen Rekurrenten Hans

Heuer, zur Zahlung der Feuerwehrersatzsteuer für 1924

an die Gemeinde verpflichtet.

Nach Art. 78 des bernischen Gesetzes vom 1. März

1914 betreffend die kantonale Versicherung der Ge-

bäude gegen Feuersgefahr (Brandversicherungsgesetz)

können die Gemeinden den Feuerwehrdienst als allge-

meine Bürgerpflicht erklären und eine Pfichtersatz-

steuer einführen, welche 20 Fr. per Jahr und Person

nicht übersteigen darf. Von der Feuerwehrdienstpflicht

und von der Bezahlung der Ersatzsteuer sind gemäss

AS 53 I -

1927

11

176

staatsrecht.

Abs. 4 Ziff. 3 des Artikels befreit:

« Personen, deren

Tätigkeit ohne Gefährdung öffentlicher Interessen nicht

so unterbrochen werden kann, wie der aktive Feuer-

wehrdienst es mit sich bringt,» Das vom Grossen Rat

am 15. Januar 1919 erlassene Ausführungsdekret be-

treffend das Feuerwehrwesen wiederholt in § 12 Ziff. 3

die letztere Bestimmung wörtlich und fügt in Klammern

bei:

« z. B. ständiges Personal des Eisenbahn-, Tram-

und Dampfschiffbetriebes, des Grenzwacht- und Zoll-

dienstes, des Telegraphen- und Telephonverkehrs, des

Postdienstes, der Spitäler, Irren- und Strafanstalten,

Betriebspersonal der Elektrizitäts-, Gas und Wasser-

werke usw.». Zur näheren Regelung des Feuerwehr-

wesens haben die Gemeinden ein besonderes Reglement

aufzustellen, das der Genehmigung des Regierungsrates

unterliegt (§ 6 des Dekretes). Das vom Regierungsrat

genehmigte Feuerwehrreglement der Gemeinde Aegerten

vom 9. Juli 1921 § 5 befreit vom Feuerwehrdienst und

von der Ersatzsteuer in Ziff. 5: «Die Beamten und An-

gestellten des Betriebsdienstes der Eisenbahn, die Tele-

graphen-

und Telephonbeamten und ihre ständigen

Angestellten. »

Unter Berufung auf diese Bestimmung und auf § 12 Ziff.

3 des Dekretes vom 15. Januar 1919 hatten dieBeklagten

behauptet, von der Ersatzsteuer frei zu sein. Das Ver-

waltungsgericht wies indesse!l diese Einwendung zurück,

mit der Begründung: nach der von der Gemeinde

Aegerten beigebrachten Auskunft des Vorstandes der

Verwaltungsabteilung des Kreises 1 der S. B. B. hätten

die sämtlichen von der Gemeinde zur Feuerwehr-Ersatz-

steuer herangezogenen Bahnarbeiter Militärdienst zu

leisten. Dass sie dem Bundesgesetz betreffend die Ar-

beitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer

Verkehrsanstalten unterstünden, sei unerheblich. Denn

dieses Gesetz und die dazu gehörende Vollziehungsver-

ordnung umfassten den Betriebsdienst im weitesten

Sinne, der jedenfalls über die in Art. 78 Ziff. 3 des Brand-

j

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.

177

v~rsicherung~gesetzes vorgesehene Grenze hinausgehe:

seI doch dann auch der Dienst in den Werkstätten

d

L

h"

un

ager ausern usw. inbegriffen. Dagegen ergebe sich eine

zutreffende Grundlage für die Ausscheidung des von

der Feuerwehrdienstpflicht und Ersatzsteuer befreiten

Bahnpersonals aus der Verordnung des Bundesrates

vom 29. März 1913 betreffend die Dienstbefreiung

~lach Art. 13 und 14 der Militärorganisation. Hier würden

l~ Art. 21 insbesondere Ziff. 2, 3 und 4 die vom Militär-

dIenst ?efreiten Beamten und Angestellten der einem

allge.memen. Interesse dienenden Transportanstalten in-

begrIffen dI.e Arbeiter abschliessend aufgeführt. Die

Bek~~gt~n fIelen unter keine dieser Kategorien. Wer

ge.ma~~ Jener Verordnung nicht vom Militärdienst befreit

seI, durfe auch für den Feuerwehrdienst als abkömmlich

und da~er n~cht zum B e tri e b s dienst der Transport-

anstalt 1m Smlle der einschlägigen kantonalen Vorschrif-

ten ~ehörig betrachtet werden, wie andererseits die

~~f:elUng vom Militärdienst gemäss Art. 21 der bundes-

ratlichen Verordnung diejenige vom Feuerwehrdienst

auf Grund des kantonalen Rechts nach sich ziehen

werde.

. B. -

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat

emer der Beklagten, Hans Heuer den staatsrechtlichen

Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV ergriffen mit

dem ~ntrage, es sei soweit ihn betreffend aufzuheben.

Es WIrd ausgeführt: das Dekret vom 15. Januar 1919

stelle für die Feuerwehrdienstpflicht nicht auf die

Militärpflicht ab, sondern ordne die Befreiungsgründe

sel~ständig, indem es als massgebend erkläre, ob die

~elstu~g des Feuerwehrdienstes eine Gefährdung anderer

offentlicher Interessen mit sich bringen würde: nur

beispielsweise werde in der Klammer das

ständjg~

Pers.onal des Eisenbahn-, Tram-

und Dampfschiff-

?etnebes aufgezählt. Dem Bürger werde damit unter

Jener Voraussetzung die Befreiung gewährleistet, selbst

wenn das Ortsreglement einschränAtnder gefasst sein

178

staatsrecht.

sollte. Es sei willkürlich, statt dessen ein anderes Merkmal.

nämlic~ den Ausschluss von der Militärdienstpflicht,

heranzuziehen. Nach dem Kriegsfahrplan hätten übrigens

auch die Bahnarbeiter, um die es sich hier handle. erst

8 Tage nach der Mobilmachung einzurücken. Die gleichen

Gründe,

welche

diese Ordnung veranlasst hätten,

müssten auch die Heranziehung zum Feuerwehrdienst

als eine Gefährdung der mit dem Betriebe der Transport-

anstalt verknüpften öffentlichen Interessen erscheinen

lassen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus sei das

angefochtene Urteil willkürlich. Wer zum « Betriebs-

dienst der Bahn » (§ 5 Ziff. 5 des Gemeindereglements)

gehöre, könnten im übrigen nur die Bahnbehörden

beurteilen. Im vorliegenden Falle hätten sich sowohl

der Chef der Betriebsabteilung der Kreisdirektion I

als der Depotchef der S. B. B. in Biel darüber geäussert.

Der erstere in dem Sinne, dass die betreffenden Ange-

stellten alle dem aktiven Dienst zugeteilt, dem Arbeits-

zeitgesetz des Betriebsdienstes der Eisenbahnen unter-

stellt seien und infolgedessen weder am Samstag Nach-

mittag noch Sonntags regelmässig frei hätten. Der

Depotchef im gleichen Sinne mit dem Beifügen: der

Rekurrent Heuer stehe als Fahrdienstarbeiter in Stel-

lung, Fahrdienst sei aber gleichbedeutend mit Betriebs-

dienst. Das Verwaltungsgericht gehe an diesen Akten-

stücken einfach vorbei, was eine Rechtsverweigerung

bedeute. In anderen bernischen Gemeinden würden denn

auch die betreffenden Arbeiterkategorien tatsächlich

von der Feuerwehrdiellstpflicht befreit. Nach Art. 11

und 16 des Reglements von Aegerten habe zudem der

Gemeinderat den Bürgern, die er als feuerwehrdienst-

pflichtig erklären wolle, ein Dienstbüchlein zuzustellen.

Der Rekurrent habe ein solches nie erhalten, sei also im

Jahre 1924 nicht als ersatzpflichtig behandelt worden.

Erst nachträglich im Oktober 1925 habe man von ihm

die Steuer rückwirkend für 1924 verlangt. Da damals

die Gemeinderechnung 1924 ohne Vorbehalt hinsicht-

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 25.

17!J

lieh rückständiger Feuerwehrersatzsteuern bereits ge-

nehmigt gewesen sei, habe eine Besteuerung auch wegen

des darin liegenden Verzichtes auf die Steuererhebung

nicht mehr erfolgen dürfen. Auch diese Verhältnisse

seien vom kantonalen Richter nicht untersucht worden.

c.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat

die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Einwohner-

gemeinderat von Aegerten teilt mit, dass er mit Mehr-

heit beschlossen habe, den gleichen Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:

1. -

Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig

die Ersatzsteuerpflicht des Rekurrenten für 1924. Wäh-

rend dieses Jahres war der Rekurrent unbestrittener-

massen Fahrdienstarbeiter, ja sogar einfacher Ausläufer

beim Lokomotivdepot BieI. Als « Ausläufer» hat er

auch den Verzicht auf den Aussöhnungsversuch vor

Statthalteramt Nidau unterzeichnet. Nach der Auskunft

des Chefs der Abteilung für Personalangelegenheiten

des Kreises 1 hätte er diese Stellung heute noch inne,

während die Parteianschreibung der Rekursschrift ihn

als Lokomotivheizer bezeichnet. Indessen kommt darauf

nichts an, weil massgebend die Verhältnisse des Jahres

1924 sind.

2. -

In § 12 Ziff. 3 des Dekretes vom 15. Januar 1919

wird allerdings unter den vom Feuenvehrdienst und von

der Ersatzsteuer Befreiten u. a. « das ständige Personal

des Eisenbahnbetriebes » erwähnt, doch nur anschliessend

an den zuvor wörtlich wiederholten allgemeinen Be-

freiungsgrund des Art. 78 Ziff. 3 des Brandversicherungs-

gesetzes (<< Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung

öffentlicher

Interessen

nicht

unterbrochen

werden

kann ...... ll), als Beispiel eines solchen Falles. Es darf des-

halb angenommen werden, dass auch der Begriff des Eisen-

bahnbetriebes dabei in einem diesem Gedanken ent-

sprechenden Sinne verwendet und auszulegen ist. Des-

gleichen in Art. 5 Ziff. 5 des Gemeindereglements von

180

Staatsrecht.

Aegerten. Der Rekurrent behauptet denn auch nicht

etwa, dass der Kreis der befreiten Personen hier weiter

habe gezogen werden sollen als nach dem kantonalen

Gesetz und Dekret, vorausgesetzt, dass dies überhaupt

zulässig gewesen wäre.

Die nähere Bestimmung des erwähnten Begriffs bezw.

desjenigen « des Betriebspersonals der Eisenbahn » i. S.

des Dekretes und Gemeindereglements ist im übrigeu

Rechtsfrage. Der kantonale Verwaltungsrichter war

deshalb nicht an Meinungsäusserungen der Bahnver-

waltung darüber gebunden, ob dieser oder jener Ange-

stellte darunter falle; weil es sich nicht um einen bundes-

rechtlichen Befreiungsgrund, sondern um die Anwendung

einer kantonalen Vorschrift handelte, auch nicht an die

Ansicht der Bundesbahnbehörden. Den tat säe h-

I ich e n Inhalt der vorgelegten Erklärungen solcher

Stellen d. h. die darin enthaltenen Angaben über Natur

und Bedingungen der Anstellung der einzelnen Beklagten

hat das Gericht berücksichtigt, aber als unerheblich

betrachtet, weil die Unterstellung unter das Arbeitszeit-

gesetz vom 6. März 1920 und die darin vorgesehene

Ruhetagsordnung bei dem weiten Kreis der dem Gesetz

unterstellten Bahnbeamten und Angestellten keinen

sicheren Anhaltspunkt für die hier zu entscheidende

Frage liefern könne. Daraus, dass die Rekurrenten

möglicherweise an Sonntagel! und Samstag Nachmittags

Dienst haben, folgt in der Tat noch nicht, dass sie ihn

nicht ohne Gefährdung des Bahnbetriebes für Feuer-

wehrübungen oder bei Brandfällen gelegentlich unter-

brechen können. Nachträglich ist vor Bundesgericht frei-

lich auch noch ein Kreisschreiben des Bahningenieurs I

in Bern an die Bahnmeister vom 28. Juli 1920 vorgelegt

worden, dahingehend:

nach einem Entscheide des

Rechtsdepartements (der S. B. B.) gehörten die Bahn-

dienstarbeiter zu den Personen, deren Tätigkeit nicht so

unterbrochen werden kann, wie der Feuerwehrdienst es

erfordert: die betreffenden Arbeiter seien deshalb an-

zuweisen, die Leistung von Feuerwehrdienst oder von

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 25.

181

Ersatzsteuern zu verweigern. Im kantonalen Verfahren

war dieses Aktenstück weder eingelegt noch angerufen

worden, so dass auch dem Verwaltungsgericht wegen

dess~n Nichtberücksichtigung der Vorwurf der Willkür

und Rechtsverweigerung nicht gemacht werden kann.

Im übrigen hat man es dabei wiederum mit einer biossen

Meinungsäusserung zu tun, die aus den schon erwähnten

Gründen den kantonalen Richter nicht zu binden ver-

mochte. Dahin geht denn auch das Schreiben, mit dem

der Bahningenieur VI das Schriftstück dem Anwalt des

Rekurrenten übermittelt hat. Es wird darin festgestellt,

dass der Weisung keine weitere Folge gegeben worden

sei, nachdem inzwischen durch Urteil vom 22. September

1919 (abgedruckt in der Monatsschrift für bernisches

Verwaltungsrecht Bd. 18 Nr. 10) das Verwaltungsgericht

im entgegengesetzten Sinne entschieden gehabt habe.

Ebensowenig kann es als Verletzung klaren Rechtes

bezeichnet werden, wenn um die Frage der Unab-

kömmlichkeit bezw. Zugehörigkeit zum Betriebsdienste

im Sinne des Dekretes über das Feuerwehrwesen und

des Feuerwehrreglements der Gemeinde Aegerten zu

lösen, auf die Ordnung zurückgegriffen worden ist,

welche die bundesrätliche Verordnung vom 29. März

1913 für die Befreiung vom Militärdienste getroffen

hat. Nach Art. 13 der Militärorganisation haben « wäh-

rend der Dauer des Amtes oder der Anstellung keinen

Militärdienst zu leisten die im Kriegsfalle unentbehr-

lichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen

Interesse

dienenden

öffentlichen Verkehrsanstalten.

Eine Verordnung des Bundesrates bezeichnet diese

Verkehrsanstalten und die im Kriegsfalle unentbehr-

lichen Beamten und Angestellten). Diese Ausscheidung

ist dann in Art. 21 der erwähnten Verordnung vorge-

nommen worden. Da der Grund der Befreiung dabei

sachlich derselbe ist wie in Art. 78 des bernischen Brand-

versicherungsgesetzes bezw. § 12 Ziff. 3 des Ausfüh-

rungsdekretes,

nämlich die Unabkömmlichkeit vom

182

Staatsrecht.

Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter-

ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen

Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für

die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh

werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent

gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge-

meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken

müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für

den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn

sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein

befreit sein.

Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an-

wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden

kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs-

gerichts als des bei . solchen Anständen zuständigen

Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz-

steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur

wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte,

könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch

das angefochtene Urteil die Rede sein.

Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur

Steuererhebung mangels Geltendmachung des Steuer-

anspruches während der Steuerperiode oder doch vor

Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt

habe, warim kantonalen Verfahren nicht erhoben worden.

Das Verwaltungsgericht hä.tte sich deshalb durch die

Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes

nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn

dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge-

wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies

ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst

versteht es sich keineswegs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.

183

26. Urteil vom 3. Juni 1927 i. S.

Schneider und Friedrich gegen Obergericht des Xantons Dern.

Ausschluss der \Verkstättearbeiter der S. B. B. vom kantonalen

Geschworenenamt auf Grund eines kantonalen Gesetzes

das die «Beamten der verstaatlichten Gewerbebetriebe;

zu diesem Amt nicht zu1ässt; Willkür oder Verletzung

der Rechtsgleichheit ?

A. -

Die Rekurrenten sind am 13. Juni 1926 im

bernischen Amtsbezirk Büren zu kantonalen Geschwo-

renen gewählt worden. Da sie aber Werkstätte arbeiter

bei den Bundesbahnen sind, so strich sie das Obergericht

des Kantons Bern am 8. Oktober 1926 von der Ge-

schwornenliste,

« in Erwägung: Dass nach Art. 24

Ziffer 1 OG (des Gerichtsorganisationsgesetzes vom

31. Januar 1909) als kantonale Geschworne nicht wählbar

sind die eidgenössischen und kantonalen Beamten der

richterlichen und vollziehenden Gewalt, sowie der ver-

staatlichten Gewerbebetriebe; dass nach der konstanten

Praxis des Obergerichts unter Art. 24 Ziffer 1 1. c.

ganz allgemein alle Funktionäre der verstaatlichten

Gewerbebetriebe fallen (vgl. die Entscheide i. S. Kissling

und Megert vom 7. November 1922) .... »

B. -

Gegen diese Verfügung haben Schneider und

Friedrich die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desg.ericht ergriffen mit dem. Antrag auf Aufhebung.

DIe Rekurrenten machen geltend: « Die Verfügung

des Obergerichts steht im Widerspruch zu den die

Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz garantierenden

Art. 4 BV und 72 St. V. Die vom Obergericht den

Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1 OG gegebene Aus-

legung ist willkürlich. Eventuell wäre, falls diese Aus-

legung geschützt werden müsste, die daherige gesetzliche

Bestimmung verfassungswidrig. Wenn die Werkstätten

der S. B. B. in den Begriff «verstaatlichter Gewerbe-

betrieb)} einbezogen werden, widerspricht das doch