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Strafrecht.
sommation de cette liqueur en Suisse. Ce but ne pourrait
certainement pas etre atteint s'il etait loisible a chaque
citoyen de fabriquer a domici1e de l'absinthe pour son
usage personnel.
C'est en vain que le recourant voudrait arguer du fait
que la boisson preparee par lui l'aurait He uniquement
a cause de ses vertus therapeutiques et ne devait etre
utilisee que comme medicamment. S'il est vrai qu'a
teneur de l'art. 1 al. 3 de la loi, l'emploi de la plante
d'absinthe comme remede est licite, il n'en demeure pas
moins qu'en l'espece le recourant n'a pas prepare un
simple remede tire de la plante d'absinthe, mais bien
une liqueur imitant l'absinthe et tombant sous le coup
de l'interdiction legale. D'ailleurs, ainsi que Vuillemin
l'a reconnu lui-meme, aucune plante d'absinthe n'entrait
dans la composition de cette liqueur.
Dans ces conditions, c'est a bon droit que le Tribunal
du Val-de-Travers a declare le recourant coupable
d'infraction a la loi de 1910 et l'a condamne a une amende
de ce chef.
La Cour de cassation prononce:
. Le recours est rejete.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
EGALITE DEVANT LA LOI
25. Urieil vom 11. März 1927 i. S.
Beuer gegen Verwa.ltungsgericht Bern.
Bestimmung einer kantonalen Gesetzgebung, wonach vom
Feuerwehrdienst und von der Feuerwehr-Ersatzsteuer be-
freit sind «Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung
öffentlicher Interessen nicht so unterbrochen werden kann,
wie der aktive Feuerwehrdienst es erfordert, z. B. ständiges
Personal des Eisenbahnbetriebes ».
Für die Abgrenzung
des danach befreiten BahnpersonaIs kann ohne Willkür
die in Art. 21 der bundesrätlichen Verordnung vom 29.
März 1913 für die Befreiung vom Militärdienste vorgenom-
mene Ausscheidung analog herangezogen werden.
A. -
Durch Urteil vom 13. September, zugestellt
den 11. November 1926, hat das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern auf Klage der Einwohnergemeinde
Aegerten eine Anzahl in Aegerten wohnhafter Arbeiter
der S. B. B., worunter den heutigen Rekurrenten Hans
Heuer, zur Zahlung der Feuerwehrersatzsteuer für 1924
an die Gemeinde verpflichtet.
Nach Art. 78 des bernischen Gesetzes vom 1. März
1914 betreffend die kantonale Versicherung der Ge-
bäude gegen Feuersgefahr (Brandversicherungsgesetz)
können die Gemeinden den Feuerwehrdienst als allge-
meine Bürgerpflicht erklären und eine Pfichtersatz-
steuer einführen, welche 20 Fr. per Jahr und Person
nicht übersteigen darf. Von der Feuerwehrdienstpflicht
und von der Bezahlung der Ersatzsteuer sind gemäss
AS 53 I -
1927
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staatsrecht.
Abs. 4 Ziff. 3 des Artikels befreit:
« Personen, deren
Tätigkeit ohne Gefährdung öffentlicher Interessen nicht
so unterbrochen werden kann, wie der aktive Feuer-
wehrdienst es mit sich bringt,» Das vom Grossen Rat
am 15. Januar 1919 erlassene Ausführungsdekret be-
treffend das Feuerwehrwesen wiederholt in § 12 Ziff. 3
die letztere Bestimmung wörtlich und fügt in Klammern
bei:
« z. B. ständiges Personal des Eisenbahn-, Tram-
und Dampfschiffbetriebes, des Grenzwacht- und Zoll-
dienstes, des Telegraphen- und Telephonverkehrs, des
Postdienstes, der Spitäler, Irren- und Strafanstalten,
Betriebspersonal der Elektrizitäts-, Gas und Wasser-
werke usw.». Zur näheren Regelung des Feuerwehr-
wesens haben die Gemeinden ein besonderes Reglement
aufzustellen, das der Genehmigung des Regierungsrates
unterliegt (§ 6 des Dekretes). Das vom Regierungsrat
genehmigte Feuerwehrreglement der Gemeinde Aegerten
vom 9. Juli 1921 § 5 befreit vom Feuerwehrdienst und
von der Ersatzsteuer in Ziff. 5: «Die Beamten und An-
gestellten des Betriebsdienstes der Eisenbahn, die Tele-
graphen-
und Telephonbeamten und ihre ständigen
Angestellten. »
Unter Berufung auf diese Bestimmung und auf § 12 Ziff.
3 des Dekretes vom 15. Januar 1919 hatten dieBeklagten
behauptet, von der Ersatzsteuer frei zu sein. Das Ver-
waltungsgericht wies indesse!l diese Einwendung zurück,
mit der Begründung: nach der von der Gemeinde
Aegerten beigebrachten Auskunft des Vorstandes der
Verwaltungsabteilung des Kreises 1 der S. B. B. hätten
die sämtlichen von der Gemeinde zur Feuerwehr-Ersatz-
steuer herangezogenen Bahnarbeiter Militärdienst zu
leisten. Dass sie dem Bundesgesetz betreffend die Ar-
beitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer
Verkehrsanstalten unterstünden, sei unerheblich. Denn
dieses Gesetz und die dazu gehörende Vollziehungsver-
ordnung umfassten den Betriebsdienst im weitesten
Sinne, der jedenfalls über die in Art. 78 Ziff. 3 des Brand-
j
I
•
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
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v~rsicherung~gesetzes vorgesehene Grenze hinausgehe:
seI doch dann auch der Dienst in den Werkstätten
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ager ausern usw. inbegriffen. Dagegen ergebe sich eine
zutreffende Grundlage für die Ausscheidung des von
der Feuerwehrdienstpflicht und Ersatzsteuer befreiten
Bahnpersonals aus der Verordnung des Bundesrates
vom 29. März 1913 betreffend die Dienstbefreiung
~lach Art. 13 und 14 der Militärorganisation. Hier würden
l~ Art. 21 insbesondere Ziff. 2, 3 und 4 die vom Militär-
dIenst ?efreiten Beamten und Angestellten der einem
allge.memen. Interesse dienenden Transportanstalten in-
begrIffen dI.e Arbeiter abschliessend aufgeführt. Die
Bek~~gt~n fIelen unter keine dieser Kategorien. Wer
ge.ma~~ Jener Verordnung nicht vom Militärdienst befreit
seI, durfe auch für den Feuerwehrdienst als abkömmlich
und da~er n~cht zum B e tri e b s dienst der Transport-
anstalt 1m Smlle der einschlägigen kantonalen Vorschrif-
ten ~ehörig betrachtet werden, wie andererseits die
~~f:elUng vom Militärdienst gemäss Art. 21 der bundes-
ratlichen Verordnung diejenige vom Feuerwehrdienst
auf Grund des kantonalen Rechts nach sich ziehen
werde.
. B. -
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat
emer der Beklagten, Hans Heuer den staatsrechtlichen
Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV ergriffen mit
dem ~ntrage, es sei soweit ihn betreffend aufzuheben.
Es WIrd ausgeführt: das Dekret vom 15. Januar 1919
stelle für die Feuerwehrdienstpflicht nicht auf die
Militärpflicht ab, sondern ordne die Befreiungsgründe
sel~ständig, indem es als massgebend erkläre, ob die
~elstu~g des Feuerwehrdienstes eine Gefährdung anderer
offentlicher Interessen mit sich bringen würde: nur
beispielsweise werde in der Klammer das
ständjg~
Pers.onal des Eisenbahn-, Tram-
und Dampfschiff-
?etnebes aufgezählt. Dem Bürger werde damit unter
Jener Voraussetzung die Befreiung gewährleistet, selbst
wenn das Ortsreglement einschränAtnder gefasst sein
178
staatsrecht.
sollte. Es sei willkürlich, statt dessen ein anderes Merkmal.
nämlic~ den Ausschluss von der Militärdienstpflicht,
heranzuziehen. Nach dem Kriegsfahrplan hätten übrigens
auch die Bahnarbeiter, um die es sich hier handle. erst
8 Tage nach der Mobilmachung einzurücken. Die gleichen
Gründe,
welche
diese Ordnung veranlasst hätten,
müssten auch die Heranziehung zum Feuerwehrdienst
als eine Gefährdung der mit dem Betriebe der Transport-
anstalt verknüpften öffentlichen Interessen erscheinen
lassen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus sei das
angefochtene Urteil willkürlich. Wer zum « Betriebs-
dienst der Bahn » (§ 5 Ziff. 5 des Gemeindereglements)
gehöre, könnten im übrigen nur die Bahnbehörden
beurteilen. Im vorliegenden Falle hätten sich sowohl
der Chef der Betriebsabteilung der Kreisdirektion I
als der Depotchef der S. B. B. in Biel darüber geäussert.
Der erstere in dem Sinne, dass die betreffenden Ange-
stellten alle dem aktiven Dienst zugeteilt, dem Arbeits-
zeitgesetz des Betriebsdienstes der Eisenbahnen unter-
stellt seien und infolgedessen weder am Samstag Nach-
mittag noch Sonntags regelmässig frei hätten. Der
Depotchef im gleichen Sinne mit dem Beifügen: der
Rekurrent Heuer stehe als Fahrdienstarbeiter in Stel-
lung, Fahrdienst sei aber gleichbedeutend mit Betriebs-
dienst. Das Verwaltungsgericht gehe an diesen Akten-
stücken einfach vorbei, was eine Rechtsverweigerung
bedeute. In anderen bernischen Gemeinden würden denn
auch die betreffenden Arbeiterkategorien tatsächlich
von der Feuerwehrdiellstpflicht befreit. Nach Art. 11
und 16 des Reglements von Aegerten habe zudem der
Gemeinderat den Bürgern, die er als feuerwehrdienst-
pflichtig erklären wolle, ein Dienstbüchlein zuzustellen.
Der Rekurrent habe ein solches nie erhalten, sei also im
Jahre 1924 nicht als ersatzpflichtig behandelt worden.
Erst nachträglich im Oktober 1925 habe man von ihm
die Steuer rückwirkend für 1924 verlangt. Da damals
die Gemeinderechnung 1924 ohne Vorbehalt hinsicht-
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 25.
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lieh rückständiger Feuerwehrersatzsteuern bereits ge-
nehmigt gewesen sei, habe eine Besteuerung auch wegen
des darin liegenden Verzichtes auf die Steuererhebung
nicht mehr erfolgen dürfen. Auch diese Verhältnisse
seien vom kantonalen Richter nicht untersucht worden.
c.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat
die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Einwohner-
gemeinderat von Aegerten teilt mit, dass er mit Mehr-
heit beschlossen habe, den gleichen Antrag zu stellen.
Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
1. -
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig
die Ersatzsteuerpflicht des Rekurrenten für 1924. Wäh-
rend dieses Jahres war der Rekurrent unbestrittener-
massen Fahrdienstarbeiter, ja sogar einfacher Ausläufer
beim Lokomotivdepot BieI. Als « Ausläufer» hat er
auch den Verzicht auf den Aussöhnungsversuch vor
Statthalteramt Nidau unterzeichnet. Nach der Auskunft
des Chefs der Abteilung für Personalangelegenheiten
des Kreises 1 hätte er diese Stellung heute noch inne,
während die Parteianschreibung der Rekursschrift ihn
als Lokomotivheizer bezeichnet. Indessen kommt darauf
nichts an, weil massgebend die Verhältnisse des Jahres
1924 sind.
2. -
In § 12 Ziff. 3 des Dekretes vom 15. Januar 1919
wird allerdings unter den vom Feuenvehrdienst und von
der Ersatzsteuer Befreiten u. a. « das ständige Personal
des Eisenbahnbetriebes » erwähnt, doch nur anschliessend
an den zuvor wörtlich wiederholten allgemeinen Be-
freiungsgrund des Art. 78 Ziff. 3 des Brandversicherungs-
gesetzes (<< Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung
öffentlicher
Interessen
nicht
unterbrochen
werden
kann ...... ll), als Beispiel eines solchen Falles. Es darf des-
halb angenommen werden, dass auch der Begriff des Eisen-
bahnbetriebes dabei in einem diesem Gedanken ent-
sprechenden Sinne verwendet und auszulegen ist. Des-
gleichen in Art. 5 Ziff. 5 des Gemeindereglements von
180
Staatsrecht.
Aegerten. Der Rekurrent behauptet denn auch nicht
etwa, dass der Kreis der befreiten Personen hier weiter
habe gezogen werden sollen als nach dem kantonalen
Gesetz und Dekret, vorausgesetzt, dass dies überhaupt
zulässig gewesen wäre.
Die nähere Bestimmung des erwähnten Begriffs bezw.
desjenigen « des Betriebspersonals der Eisenbahn » i. S.
des Dekretes und Gemeindereglements ist im übrigeu
Rechtsfrage. Der kantonale Verwaltungsrichter war
deshalb nicht an Meinungsäusserungen der Bahnver-
waltung darüber gebunden, ob dieser oder jener Ange-
stellte darunter falle; weil es sich nicht um einen bundes-
rechtlichen Befreiungsgrund, sondern um die Anwendung
einer kantonalen Vorschrift handelte, auch nicht an die
Ansicht der Bundesbahnbehörden. Den tat säe h-
I ich e n Inhalt der vorgelegten Erklärungen solcher
Stellen d. h. die darin enthaltenen Angaben über Natur
und Bedingungen der Anstellung der einzelnen Beklagten
hat das Gericht berücksichtigt, aber als unerheblich
betrachtet, weil die Unterstellung unter das Arbeitszeit-
gesetz vom 6. März 1920 und die darin vorgesehene
Ruhetagsordnung bei dem weiten Kreis der dem Gesetz
unterstellten Bahnbeamten und Angestellten keinen
sicheren Anhaltspunkt für die hier zu entscheidende
Frage liefern könne. Daraus, dass die Rekurrenten
möglicherweise an Sonntagel! und Samstag Nachmittags
Dienst haben, folgt in der Tat noch nicht, dass sie ihn
nicht ohne Gefährdung des Bahnbetriebes für Feuer-
wehrübungen oder bei Brandfällen gelegentlich unter-
brechen können. Nachträglich ist vor Bundesgericht frei-
lich auch noch ein Kreisschreiben des Bahningenieurs I
in Bern an die Bahnmeister vom 28. Juli 1920 vorgelegt
worden, dahingehend:
nach einem Entscheide des
Rechtsdepartements (der S. B. B.) gehörten die Bahn-
dienstarbeiter zu den Personen, deren Tätigkeit nicht so
unterbrochen werden kann, wie der Feuerwehrdienst es
erfordert: die betreffenden Arbeiter seien deshalb an-
zuweisen, die Leistung von Feuerwehrdienst oder von
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 25.
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Ersatzsteuern zu verweigern. Im kantonalen Verfahren
war dieses Aktenstück weder eingelegt noch angerufen
worden, so dass auch dem Verwaltungsgericht wegen
dess~n Nichtberücksichtigung der Vorwurf der Willkür
und Rechtsverweigerung nicht gemacht werden kann.
Im übrigen hat man es dabei wiederum mit einer biossen
Meinungsäusserung zu tun, die aus den schon erwähnten
Gründen den kantonalen Richter nicht zu binden ver-
mochte. Dahin geht denn auch das Schreiben, mit dem
der Bahningenieur VI das Schriftstück dem Anwalt des
Rekurrenten übermittelt hat. Es wird darin festgestellt,
dass der Weisung keine weitere Folge gegeben worden
sei, nachdem inzwischen durch Urteil vom 22. September
1919 (abgedruckt in der Monatsschrift für bernisches
Verwaltungsrecht Bd. 18 Nr. 10) das Verwaltungsgericht
im entgegengesetzten Sinne entschieden gehabt habe.
Ebensowenig kann es als Verletzung klaren Rechtes
bezeichnet werden, wenn um die Frage der Unab-
kömmlichkeit bezw. Zugehörigkeit zum Betriebsdienste
im Sinne des Dekretes über das Feuerwehrwesen und
des Feuerwehrreglements der Gemeinde Aegerten zu
lösen, auf die Ordnung zurückgegriffen worden ist,
welche die bundesrätliche Verordnung vom 29. März
1913 für die Befreiung vom Militärdienste getroffen
hat. Nach Art. 13 der Militärorganisation haben « wäh-
rend der Dauer des Amtes oder der Anstellung keinen
Militärdienst zu leisten die im Kriegsfalle unentbehr-
lichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen
Interesse
dienenden
öffentlichen Verkehrsanstalten.
Eine Verordnung des Bundesrates bezeichnet diese
Verkehrsanstalten und die im Kriegsfalle unentbehr-
lichen Beamten und Angestellten). Diese Ausscheidung
ist dann in Art. 21 der erwähnten Verordnung vorge-
nommen worden. Da der Grund der Befreiung dabei
sachlich derselbe ist wie in Art. 78 des bernischen Brand-
versicherungsgesetzes bezw. § 12 Ziff. 3 des Ausfüh-
rungsdekretes,
nämlich die Unabkömmlichkeit vom
182
Staatsrecht.
Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter-
ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen
Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für
die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh
werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent
gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge-
meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken
müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für
den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn
sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein
befreit sein.
Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an-
wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden
kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs-
gerichts als des bei . solchen Anständen zuständigen
Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz-
steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur
wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte,
könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch
das angefochtene Urteil die Rede sein.
Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur
Steuererhebung mangels Geltendmachung des Steuer-
anspruches während der Steuerperiode oder doch vor
Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt
habe, warim kantonalen Verfahren nicht erhoben worden.
Das Verwaltungsgericht hä.tte sich deshalb durch die
Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes
nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn
dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge-
wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies
ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst
versteht es sich keineswegs.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.
183
26. Urteil vom 3. Juni 1927 i. S.
Schneider und Friedrich gegen Obergericht des Xantons Dern.
Ausschluss der \Verkstättearbeiter der S. B. B. vom kantonalen
Geschworenenamt auf Grund eines kantonalen Gesetzes
das die «Beamten der verstaatlichten Gewerbebetriebe;
zu diesem Amt nicht zu1ässt; Willkür oder Verletzung
der Rechtsgleichheit ?
A. -
Die Rekurrenten sind am 13. Juni 1926 im
bernischen Amtsbezirk Büren zu kantonalen Geschwo-
renen gewählt worden. Da sie aber Werkstätte arbeiter
bei den Bundesbahnen sind, so strich sie das Obergericht
des Kantons Bern am 8. Oktober 1926 von der Ge-
schwornenliste,
« in Erwägung: Dass nach Art. 24
Ziffer 1 OG (des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
31. Januar 1909) als kantonale Geschworne nicht wählbar
sind die eidgenössischen und kantonalen Beamten der
richterlichen und vollziehenden Gewalt, sowie der ver-
staatlichten Gewerbebetriebe; dass nach der konstanten
Praxis des Obergerichts unter Art. 24 Ziffer 1 1. c.
ganz allgemein alle Funktionäre der verstaatlichten
Gewerbebetriebe fallen (vgl. die Entscheide i. S. Kissling
und Megert vom 7. November 1922) .... »
B. -
Gegen diese Verfügung haben Schneider und
Friedrich die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desg.ericht ergriffen mit dem. Antrag auf Aufhebung.
DIe Rekurrenten machen geltend: « Die Verfügung
des Obergerichts steht im Widerspruch zu den die
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz garantierenden
Art. 4 BV und 72 St. V. Die vom Obergericht den
Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1 OG gegebene Aus-
legung ist willkürlich. Eventuell wäre, falls diese Aus-
legung geschützt werden müsste, die daherige gesetzliche
Bestimmung verfassungswidrig. Wenn die Werkstätten
der S. B. B. in den Begriff «verstaatlichter Gewerbe-
betrieb)} einbezogen werden, widerspricht das doch