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53_I_187

BGE 53 I 187

Bundesgericht (BGE) · 1912-07-09 · Deutsch CH
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186

Staatsrecht.

dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaft-

liches, wenigstens soweit sich ihre Tätigkeit auf d~s

Kantonsgebiet erstreckt.

Der Bundesrat

un~ die

Bundesversammlung haben zwar seinerzeit entschieden,

dass es gegen Art. 4 BV verstosse, wenn eine ka~tonale

Vorschrift die Eigenschaft eines Abgeordneten In den

Grossen Rat mit einem eidgenössischen Amt als unver-

einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2 .. Auflag~ I

Nr. 218). Diesem Standpunkt ist jedoch mcht beIzu-

treten, soweit er den Sinn hat, dass eine Verletzu~g

des Art. 4 BV vorliege ohne Rücksicht darauf, ob dIe

kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe

oder nicht.

Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die

Kantone kompetent seien, das Interesse der Bundes-

bahnen dadurch zu wahren, dass sie deren Personal von

gewissen kantonalen Ämtern von vornherein auss.chlies-

sen, zumal da ein Bundesbeschluss vom 9. JulI 1912

bestimmt

ob und unter welchen Voraussetzungen

Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen ein

öffentliches Amt annehmen dürfen. Diese Kompetellz-

frage kann aber dem Bundesgericht nicht auf dem Wege

des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des

Art. 4 BV, sondern nur dadurch zum Entscheide unter-

breitet werden, dass die Bundesbehörden geltend machen,

es liege ein KompetellzkOI}flikt im Sinne des Art . .t 75

Ziff. 1 OG vor, und zu dessen Lösung das BundesgerIcht

anrufen.

Dass Art. 24 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31.

Januar 1909 mit dem erwähnten Bundesbeschluss unver-

einbar sei, haben die Rekurrenten nicht geltend gema?ht,

so dass dahingestellt bleiben kann, ob das BundesgerIcht

zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig

wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. ~<) 27.

27. Urteil vom 24. Juni 1927

i. S. Allgemeine Anthroposophifoche Gesellschaft

und William . Scott 1716 gegen Solothurn.

187

Berechnnng der Handänderungsabgabe auf Boden-

und

Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die Bauten nach

Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der

Fertignng vom Grundstückerwerber erstellt worden sind ?

A. -

Am 13. November 1926 ist von der Amts-

schreiberei Dornach ein Schenkungsvertrag verurkundet

worden, gemäss welchem die Allgemeine Anthropo-

sophische Gesellschaft in Doruach dem William Scott

Pyle-Waller, Kunstmaler in Dornach von einer grösseren

Liegenschaft eine Parzelle Land im Halte von 16 ar.

99 m2 Hausplatz und Garten schenkungsweise abge-

treten hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei

vom Erwerber Pyle erstellte, im Rohbau fertige Ge-

bäulichkeiten, nämlich eine Villa mit Atelier und eine

Garage mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach

liess zur Feststellung der Handänderungsgebühr den

Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude durch

die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese

Schätzung betrug für das Land 10,194 Fr., für die

Gebäude 75,000 Fr. Davon berechnete die Amtsschrei-

berei die Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. 80 Cts.

und stellte hiefür den Parteien Rechnung. Diese be-

schwerten sich hiegegen beim Regierungsrat von Solo-

thurn und verlangten, dass die Handänderungsgebühr

nur von der Schätzung des Landes, 10,154 Fr., zu

berechnen und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen

seLSie machten geltend: Die Abtretung der Land-

parzelle habe von Anfang bezweckt, dem Erwerber

einen Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude

zu verschaffen. Der Auftrag zur Ausfertigung des Schen-

kungsvertrages sei der Amtsschreiberei Dornach schon

Anfangs Mai 1926 erteilt worden: der zu diesem Zwecke

188

Staatsrecht.

übergegebene Mutationsplan trage das Datum vom

14./27. AprH 1926. Die Unterzeichnung des Vertrages

habe sich wegen verschiedener Landesabwesenheiten

der Parteien oder ihrer Vertreter verzögert. Inzwischen

habe der Erwerber die beiden Gebäude auf der Parzelle

erstellen lassen, wofür die von ihm abgeschlossenen

Verträge vorgelegt wurden. Da er sich in gutem Glauben

befunden habe, hätte er nach Art. 674 Abs. 3 ZGB die

Übertragung von Grund und Boden verlangen können.

Es sei unbillig und ungerecht, dass man die Handände-

rungsgebühr auch vom Wert der vom Erwerber erstellten

Gebäude erheben wolle. Der Regierungsrat von Solo-

thurn- hat das Begehren der beiden Beschwerdeführer

mit Entscheid vom 8. Februar 1927 abgewiesen mit

folgender Begründung: {(Nach § 1 des Handänderungs-

gebührengesetzes vom 23. Februar 1919 ist vom wahren

Werte des veräusserten Grundstückes eine Handände-

rungsgebühr zu bezahlen, wenn Grundstücke auf einen

neuen Eigentümer übergehen. Was ein Grundstück

ist, ergibt sich aus der Umschreibung in den sachen-

rechtlichen Bestimmungen des ZGB. Demgemäss kann

kein Zweifel bestehen, dass alle Bauten Bestandteile des

überbauten Grund und Bodens sind und daher keinen

-vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer be-

sitzen können. Mit der Erstellung eines Baues wird der

Grundeigentümer auch Eigentümer dieses Baues, selbst

dann, wenn Ersterer und der Ersteller des Gebäudes

nicht die gleiche Person ist (Art. 667 des ZGB). Durch

die Verbindung des Baumaterials mit fremden Grund

und Boden geht das Eigentumsrecht am Baumaterial

unter. Das Baumaterial wird Bestandteil des Grund-

stückes und damit Eigentum des Grundeigentümers

(Art. 671 des ZGB). Der gutgläubige Materialeigentümer,

der auf fremdem Boden einen Bau errichtet, hat nach

Art. 673 des ZGB das Recht, die Zuweisung des Eigentums

an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung

zu verlangen, sofern der Bau offenbar mehr wert ist als

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

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der Boden. Dieser Anspruch besteht aber nur für den

gutgläubigen Material-

bezw. Grundeigentümer.

Ein

Materialeigentümer, der auf fremdem Boden- einen Bau

errichtet und dies weiss oder wissen musste, ist nicht

gutgläubig. Ebensowenig kann ein Grundeigentümer

sich auf den guten Glauben berufen, wenn er zusieht,

wie ein Dritter auf seinem Grund und Boden baut oder

wenn er sogar zu der Errichtung des Baues sein Einver-

ständnis gibt. Das Eigentumsrecht an dem von ihm zu

erstellenden Bau auf fremdem Grund und Boden kann

sich der Materialeigentümer nur durch ein Baurecht

im Sinne von Art. 675 des ZGB sichern. Im vorliegenden

Falle ist dies nicht geschehen. Dem Käufer steht daher

an den in seinen Kosten erstellten Gebäuden auf der in

Frage- stehenden Landparzelle kein Eigentumsrecht zu.

Den obligatorischen Vereinbarungen unter den Parte~en

inbezug auf die Eigentumsfrage am Bau können keme

dinglichen Rechtswirkungen zuerkannt werden, solange

nicht die grundbuchliche Behandlung, d. h. die Ein-

tragung einer Baurechts-Dienstbarkeit vor sich gegangen

ist. Es wird der Grundeigentümer trotz den gegenteiligen

Abmachungen unter den Parteien rechtlich auch Eige~l­

tümer der Bauten. Die Folge davon ist, dass durch dIe

Bauten als Bestandteile des Grundstückes der wahre

Wert des Kaufsobjektes, der für die Erhebung der

Halldänderungsgebühr ausschlaggebend ist, wesentlich

erhöht wird und dass daher effektiv auch von den

Bauten die Gebühr zu entrichten ist. An dieser Auf-

fassung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,

dass im vorliegenden Falle die Beurkundung des

Schenkungsvertrages auf der Amtsschreiberei lediglich

wegen verschiedener Landesabwesenheiten der hier-

ortigen Kontrahenten, bezw. Vertreter erst am 13. No-

vember 1926 erfolgen konnte. Die Parteien hätten

sich zweifellos ohne irgendwelche Nachteile

durch

Vollmacht vertreten lassen können. Aber auch der

Einwand, dass bereits vor Baubeginn alle für die

190

Staatsrecht.

Eigentumsübertragung an der fraglichen Landparzelle

erforderlichen Vorbereitungen von den Parteien ge-

troffen worden seien, kann nicht gehört werden. Im

Interesse

der

Verhinderung

jeder Möglichkeit zur

böswilligen Umgehung der Handänderungsgebühren-

pflicht, wie dies in letzter Zeit verschiedentlich versucht

und auch erreicht worden ist, muss die Praxis sich

strickte an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften

halten, auch auf die Gefahr hin, dass da und dort daraus

etwelche Härten entstehen können.»

B. -

Gegen diesen Entscheid haben die Allgemeine

Anthroposophische Gesellschaft und William Scott Pyle-

Waller staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei

festzustellen, « dass aus dem zwischen den Rekurrenten

unterm 15. November 1926 abgeschlossenen Schenkungs-

vertrag über eine Parzelle von Grundbuch Dornach

Nr. 2524 die Handänderungssteuer vom Kanton Solo-

thurn nur ab dem schätzungsweisen Landerwerbspreis

per 10,194 Fr., also nur mit 101 Fr. 95 Cts. erhoben

werden darf». Zur Begründung wird in tatsächlicher

Beziehung wiederholt, dass der Auftrag zur Ausfertigung

des Schenkungsvertrages um . die fragliche Parzelle

bereits im Mai 1926 erteilt worden, dass der Entwurf

schon am 3. Mai angefertigt gewesen sei, dass die Unter-

zeichnung nur aus zufälligen Gründen sich verzögert

habe und dass die Gebäude vom Erwerber auf seine

Kosten erstellt worden seiel1. Rechtlich wird geltend

gemacht, der angefochtene Entscheid bedeute eine Ver-

letzung des Art. 4 BV und eine offensichtlich unrichtige

Gesetzesanwendung : Das nach Art. 667 ZGB erworbene

Eigentum sei durch die Art. 671/73 beschränkt, insbe-

sondere sei es nach Art. 673 resolutiv bedingt. In diesem

Falle liege ein derivativer Erwerb nur vor mit Bezug auf

den Boden. Das werde vom Regierungsrat in willkür-

licher Weise missachtet. Auch die Verneinung des guten

Glaubens sei willkürlich (WIELAND, Komm. zu Art. 674

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

191

Note 9, welche Bemerkung auch für Art. 673 gelte).

Der Bauherr habe sich nicht nur in gutem Glauben

befunden, sondern sei zweifellos zum Bauen berechtigt

gewesen. Die tatsächlichen und die rechtlichen Grund-

sätze der Anwendbarkeit von Art. 673 seien so zu Unrecht

und in willkürlicher Weise missachtet worden: die

Gebäude seien nicht Gegenstand des Schenkungsver-

trages gewesen; es liege für sie ein originärer Erwerbs-

grund vor und für diesen könne eine Handänderungs-

gebühr nicht verlangt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die solothurnische Handänderungsgebühr. die nach

§ 1 des solothurnischen Gesetzes betreffend den Bezug

von Handänderungsgebühren bei Eigentumsübertragung

von Liegenschaften, vom 22. Juli 1919, bezogen wird,

« wenn Grundstücke auf einen neuen Eigentümer über-

gehen», und die danach «vom wahren Wert des veräus-

serten Grundstücks » zu bezahlen ist, ist eine Verkehrs-

steuer, die bei der Veräusserung von Grundstücken

entrichtet wird. Sie erfasst nach der Umschreibung des

§ 1 und nach den in § 2 aufgezählten Ausnahmen -

Erbgang,

Zwangsverwertung,

Enteignung,

Güterzu- \

sammenlegungen, Güterausscheidungen nach ehelichem'

Güterrecht, Erwerbungen durch Gemeinwesen und ge-

wissen Korporationen und Anstalten -

die auf Über-

tragung von Grundstücken gerichteten Rechtsgeschäfte

und wird nach dem Wert des auf diese Weise den Eigen-

tümer wechselnden Grundeigentums bezogen. Die rechts-

geschäftliche Verschiebung von Grundeigentumswerten

ist danach der die Gebührenpflicht begründende Vorgang.

Im vorliegenden Falle ist das Rechtsgeschäft, durch das

Eigentum VOll einer Hand in die andere übergeht, der

zwischen den Parteien vereinbarte Schenkungsvertrag,

der am 3. Mai 1926 zur Unterschrift bereit lag, aber erst

am 13. November 1926 unterschrieben wurde. Gegen-

stand des Vertrages war ein Stück Land, das der Ver-

AS 53 1-1927

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Staatsrecht.

äusserin gehörte und von ihr dem Erwerber geschenkt

wurde. Die darauf vor der Unterschreibung der Schen-

kung erstellten Gebäude bildeten nicht Gegenstand des

Veräusserungsgeschäftes. Sie sind nicht vom Veräusserer

erstellt worden, sondern vom Erwerber; das ergibt

sich aus den Werkverträgen über die Erstellung der

beiden Gebäude, die als Bauherrn den Erwerber nennen;

wenn sie auch in Vertretung desselben vom Baubetrieb

des Gretheanums abgeschlossen wurden, so ist damit

noch in keiner Weise dargetan, dass die Erstellung nicht

auf Kosten des in den Verträgen genannten Bauherrn

erfolgte, und auch sonst ist für das Gegenteil nichts

schlüssiges angeführt worden. Wohl sind diese Gebäude

Bestandteile des Grundstückes geworden, auf dem sie

erstellt wurden und stunden sie eine Zeitlang rechtlich

im Eigentum des Veräusserers der Parzelle (Art. 667

und 675 ZGB). Allein sowenig wie im Eigentumserwerb

durch Verbindung eine Handänderung im Sinne des

Gesetzes vom 23. Februar 1919 erblickt werden kann,

liegt eine solche in dem Rückerwerb des Eigentums durch

den Ersteller, da die Gebäude nicht Gegenstand des

Veräusserungsgeschäftes sind, sondern kraft Gesetz das

rechtliche Schicksal von Grund und Boden teilen. Für

die Handänderungsgebührenpflicht aber ist massgebend

der Wert des « veräusserten» Grundstückes, d. h. der

Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Übertragung von

. Grundeigentum, und eine Werterhöhung, die durch den

Erwerber selber herbeigeführt wurde, kann jedenfalls

dann nicht in Betracht fallen, wenn derselbe zu deren

. Vornahme berechtigt war. Das war hier der Fall, da

der Veräusserer mit der Überbauung einverstanden

war. Eine solche vom Erwerber berechtigterweise her-

beigeführte Wertvermehrung mit der Handänderungs-

gebühr zu belasten, widerspricht dem Wesen der Gebühr

als Verkehrsteuer, die nur die freiwilligen rechts ge-

schäftlichen Verfügungen des Eigentümers trifft. Dieser

hatte die Verfügung über das Grundstück tatsächlich

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

193

schon vor der förmlichen Übertragung dem Erwerber

überlassen, und· in der formellen Übertragung der auf

diese Weise erstellten Gebäude liegt nicht eine neue

Verfügung über dieselben. Das ergibt sich schon aus

der zivilrechtlichen Ordnung dieses Verhältnisses. Denn

nach Art. 673 ZGB hat der Ersteller eines Baues das

Recht, die Abtretung des Eigentums an Grund und

Boden gegen angemessene Entschädigung zu verlangen,

wenn der Wert eines auf fremdem Grund und Boden

erstellten Baues offenbar den Wert des Bodens über-

steigt und wenn sich der Ersteller im guten Glauben

befand. Diese Voraussetzungen treffen hier ganz zweifel-

los zu. Es wird dies nur bestritten hinsichtlich des Er-

fordernisses des guten Glaubens. Allein der gute Glaube

im Sinne jener Bestimmung ist gewiss nicht nur dann

vorhanden, wenn einer 0 h n e Will endes andern

auf dessen Grund und Boden baut, sondern umsomehr

auch dann, wenn dies mit dem W i I I endes Eigen-

tümers geschieht. Hat aber der Ersteller nach Art. 673

einen Anspruch darauf, dass ihm unter den gesetzlichen

Voraussetzungen Grund und Boden gegen angemessene

Entschädigung abgetreten wird, so liegt darin zivil-

rechtlich eine Abschwächung und Milderung des Grund-

satzes von Art. 667 in der Weise, dass der Eigentümer

des Grundstückes zur Abtretung sogar gezwungen werden

kann, wobei auf das wirtschaftliche Moment des Ver-

hältnisses des Wertes von Grund und Boden und Bau

abgestellt wird. Umsomehr muss bei der steuerlichen

Behandlung eines solchen Verhältnisses die wirtschaft-

liche Betrachtung ausschlaggebend sein. Und dies führt

dazu, dass in diesem Falle von einer gebührenpflichtigen

Handänderung mit Bezug auf die auf dem abgetretenen

Grund und Boden erstellten Gebäude nicht die Rede

sein kann oder -

aus dem Gesichtspunkte des der

Gebührenpflicht zugrunde zu legenden Veräusserungs-

preises betrachtet -, dass nur der Wert von Grund

und Boden der Berechnung der Handänderungsgebühr

194

staatsrecht.

zugrunde gelegt werden darf, nicht aber auch die Wert-

vermehrung, die von Aufwendungen des Erwerbers

selber herrührt. Die vom Regierungsrat von Solothurn·

vertretene Auffassung weicht derart von einer ver-

nünftigen Gesetzesauslegung ab und nimmt sowenig

Rücksicht auf das Wesen der Handänderungsgebühr

einerseits und die zivilrechtliche Ordnung und wirt-

schaftliche Bedeutung des Verhältnisses andrerseits,

dass sie als willkürlich bezeichnet werden muss. Daran

ändert der Umstand nichts, dass sie, wie der Regierungs-

rat behauptet, bis jetzt in ständiger Praxis gehandhabt

worden ist. Denn ein zweifelloser Missbrauch wird

durch lange Übung nicht zum Recht. Und was die

behaupteten praktischen Unzukömmlichkeiten betrifft,

die sich aus der Gutheissung der Beschwerde ergeben

sollen, so handelt es si~h nur darum, dass gelegentlich

über die Umstände, unter denen auf fremdem Grund

und Boden gebaut wurde, Erhebungen zu' machen sind.

Die Mühe, die dadurch den staatlichen Beamten ver-

ursacht wird, ist aber nicht ein genügender Grund,

zweifellose Ungerechtigkeiten zu schützen. Die regie-

rungsrätliche Praxis ist auch ni,cht das geeignete Mittel,

die ordnungsmässige und rasche Erledigung angemeldeter

Veräusserullgsgeschäfte zu sichern oder zu erzwingen:

. dafür sind andere Mittel, z. B. Ordnungsbussen, anzu-·

wenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne des Schutzes der

gestellten Begehren gutg eheissen.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 28.

195

11.

HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

28. Urteil vom 13. Mai 1927

i. S. Springer und Eonsumverein Chur gegen Gra.ubünden.

Reklame für ein Schuhgeschäft mit der Anzeige:

~ Restpaare

in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen.» Es verstösst

gegen Art. 31 BV, wenn das als patentpflichtige Veran-

staltung eines Ausverkaufs behandelt wird.

A. - Der Verband schweizerischer Konsumvereine gibt

eine Zeitung, das

« Genossenschaftliche Volksblatt »,

heraus, die u. a. in speziell für sie bestimmter Ausgabe

sämtlichen Mitgliedern des Konsumvereins Chur zuge-

sandt wird. Dieser pries in der Nummer vom 26. Novem-

ber 1926 seinen Mitgliedern in Inseratform sein Schuh-

geschäft an und bemerkte dabei in einer Ecke des In-

serates unter besonderer Hervorhebung :

« Restpaare

in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen.» Die Be-

kanntmachung befindet sich auf der vierten Seite der

Zeitung, die ausschliesslich für Mitteilungen des Kon-

sumvereins Chur bestimmt ist. Der Kleine Rat des

Kantons Graubünden erblickte in dieser Anzeige eine

verbotene Ausverkaufsankündigung und entschied d$er

am 10. Januar 1927 : « Herr Verwalter H. Springer wird

in eine Busse von 30 Fr. verfällt. Er hat ausserdem die

umgangene Ausverkaufspatentgebühr mit 40 Fr. nach-

zuzahlen. » Der Entscheid ist wie folgt begründet: « Im

« Genossenschaftlichen Volksblatt)l erliess das Schuh-

geschäft des Konsumvereins ein Inserat mit nachste-

hendem Wortlaut: « Restpaare in diversen Artikeln, zu

billigen Preisen 5 % Kassaskonto; ferner machen wir

die Mitglieder darauf aUfmerksam, dass wir die Preise

unserer Schuhwaren den heutigen Tagespreisen ent-

sprechend

redu:~iert haben.» Gemäss ständiger klein-

rätlicher Praxis werden alle Arten des Absatzes, bei wel-

chen das Publikum in den Glauben versetzt wird, es