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53_II_404

BGE 53 II 404

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schlusstitel zum ZGB. N° 70.

liehe Güterstand, der Güterstand des Ehevertrages und

das Sondergut behandelt werden. Die Gütertrennung

kann nicht schlechthin als ausserordentlicher· Güter-

stand bezeichnet werden. Soweit sie durch Vertrag

begründet wurde, ist sie ein vertraglicher Güterstand,

der in Art. 179 ZGB dem ausserordentlichen Güterstand

des Art. 182 ZGB gegenübergestellt wird. Ausserordent-

licher Güterstand ist die Gütertrennung nur dort, wo

sie für ausserordentliche, besonders vorgesehene Ver-

hältnisse durch das Gesetz vorgeschrieben wird, sei es

dass sie von Gesetzes wegen oder auf einseitiges Begehren

eines der Ehegatten oder eines zu Verlust gekommenen

Gläubigers eintritt. Mit dem Hinweis des Art. 9 SchlT

auf den « ausserordentlichen Güterstand » des ZGB ist

daher die Gütertrennung gemeint, die das Gesetz selbst

in den Art. 182 bis 187 vorschreibt, nicht aber jene,

die bei seinem Inkrafttreten schon bestand. Diese wird

von Art. 9 SchlT nicht berührt. Der Umstand, dass die

Parteien im Dezember 1911 die Erklärung abgegeben

haben, auch unter dem neuen Recht nach aussen und

innen dem altbernischen Güterrecht unterstehen zu

wollen, wäre ohne Bedeutung, wenn das ZGB in Art. 9

SchlT die güterrechtlichen Bestimmungen des neuen

Rechts auf diese Ehe für anwendbar erklärte. (Ebenso :

MUTZNER, Note 45 zu Art. 9 SchlT; MARTIN, Das inter-

temporale Güterrecht, S. 104 und 105; anders GIESKER-

ZELLER, Das intertemporale Güterrecht, S. 80 f.).

70. UrteU der II. ZivUabteüunct vom 10. Novemb&r 1927

i. S. Gerber und Xons. gegen Gerber und Xons.

Bernisches EG zum ZGB Art. 151 ZUf. 2, 148 Ziff. 5, 153 Abs. 3;

ZGB Art. 619, Schlusstitel Art. 9 Abs. 1 und 2 : Werden bei

der Teilung zwischen der sich wiederverheiratenden «alt-

bernischen Witwe» und den Kindern Grundstücke einem

Kinde zum Ertragswert überlassen, so besteht der Gewinn-

anteilsanspruch der Geschwister im Sinne des Art. 619 ZGB

kraft kantonalen Rechtes und kann er daher nicht zum

Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht gemacht

werden.

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A. ~

Die Kläger sind Nachkommen des am 11. Oktober

1916 verstorbenen Johann Gerber in Lyssach, der seiner-

zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung über

die Beibehaltung des bisherigen Güterstandes eingereicht

hatte, welcher zufolge der Nachlass nun an seine Witwe

fiel unter Vorbehalt des Teilungrechtes der Kinder im

Falle der Wiederverheiratung (Art. 150, 151 Zift. 2 und

148 Zift. 5 des bernischen EG zum ZGB). Als dieser

Fall eintrat, verkaufte die gewesene Witwe Gerber am

6. Juli 1918 den zum Nachlass gehörenden Bauernhof

um die von der Gültschatzungskommission der Ge-

meinde Lyssach festgesetzte Schatzungssumme von

142,450 Fr. an die zwei gemeinsamen Söhne Johann

und Arthur als Miteigentum zu gleichen Teilen mit

folgender Klausel: « Zwischen der hierseitigen Abtreterin

und deren Kinde'rn I. Ehe ist heute im Sinne von Art.

148 Zift. 5 EG zum ZGB ein Teilungsvertrag über den

Nachlass des Vaters Johann Gerber abgeschlossen wor-

den. Die Miterben und hierseitigen Übernehmer Johann

und Arthur Gerber haben die Liegenschaften unter dem

Verkehrswert erhalten.

Die Liegenschaftsübernehmer

räumen nun für den Fall des Weiterverkaufes des Heim-

wesens oder Teilen desselben ihren heutigen Miterben

im Sinne von Art. 619 ZGB das Recht ein, einen

verhältnismässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen.

Dieses Recht ist im Grundbuch vorzumerken. wozu die

Käufer hiermit ihre Einwilligung erteilen.» Hierauf

nimmt der gleichen Tages abgeschlossene Teilungs-

vertrag wie folgt Bezug: ({ Die Liegenschaften wurden

gemäss· Vereinbarung unter den Erben den Söhnen

Herren Johann und Arthur Gerber zugewiesen.

Der

Übernahmspreis wurde unter Berücksichtigung des Er-

tragswertes im Sinne von Art. 617 ZGB durch die Gült-

schatzungskommission auf i42,450 Fr. festgesetzt.»

:- Im Jahre 1922 starb Johann Gerber. Die Beklagten

sind seine Erben.

Sie verkauften seinen Anteil am

Bauernhof um,90,000 Fr. an Arthur Gerber. Infolge-

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Schluss titel zum ZGB. N° 70.

dessen machen die Kläger mit der vorliegenden Klage

ihren Gewinnanteilsanspruch von je 3755 Fr., eventuell

3129 Fr. 15, eventuell 2679 Fr. 30 gegenüber den Be-

klagten geltend.

E. -

Durch Urteil vom 14. Juli 1927 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bern die Klage teilweise zuge-

sprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Vermögensteilung mit den Kindern, zu welcher

sich die Witwe im Falle der Wiederverheiratung nach

Art. 151 Ziff. 2 und 148 Ziff. 5 des bernischen EG zum

ZGB herbeilassen muss, ist nicht eine bis dahin ver-

schobene Teilung der Erbschaft des Vaters, auf welche

die Vorschriften des ZGB über die Teilung der Erbschaft,

Art. 602 bis 640, Anwendung finden würden. Denn

einerseits umfasst diese Teilung nicht nur das Vermögen

des Vaters, sondern das (eheliche Vermögen), und

anderseits kann nur die Witwe und können nicht auch

die Kinder nach dem intertemporalen Ehegüterrecht

des alten Kantonsteiles von Bern als Erben ihres Vaters

bezüglich des ehelichen Vermögens angesehen werden,

wie sich besonders in der frage der Schuldenhaftung

zeigt, die aussc.hliesslich die \Vitwe trifft, und zwar auch

nach der Vermögensteilung mit den Kindern (Zeitschrift

des bernischen Juristenvereines 52 S. 186 und 43 S. 564

in Verbindung mit 56 S. 591 am Sclth,sse; BGE 46

S. 330 f.). Vielmehr wird diese Vermo~~nsteilung aus-

schliesslich vom kantonalen Rechte beherrscht, und

insofern nach Art. 153 Abs. 3 des bernischen EG zum

ZGB «(für den Erbgang die Bestimmungen des neuen

Rechtes sinngemässe Anwendung finden unter Vorbehalt

der Bestimmungen der Art. 72, 148 und 149 EG», so

können jene bei einer solchen Vermögensteilung mir

als ergänzendes kantonales Recht Geltung beanspruchen,

Schlusstitel zum ZGB. N0 70.

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was die Nachprüfung ihrer An~endung durch das

Bundesgericht im Berufungsverfahren ausschliesst.

Der Gewinnanteilsanspruch, welchen die Kläger mit

der vorliegenden Klage geltend machen, wurde nicht

etwa erst durch den Liegenschaftskaufvertrag vom 6.

Juli 1918 begründet, sondern stand ihnen unabhängig

von der bezüglichen Klausel jenes Vertrages schon von

Gesetzes wegen zu, und zwar nach den Vorschriften des

kantonalen intertemporalen Ehegüterrechtes über die

Vermögensteilung zwischen der sich wieder verheira-

tenden Witwe und den Kindern, zu welchen nach der

für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung des Art.

153 Abs. 3 EG durch die Vorinstanz auch Art. 619 ZGB

seinem Inhalte nach zu rechnen ist. Die Aufnahme

dieses Anspruches in den Kaufvertrag lässt sich aus dem

Bedürfnis nach möglichst vollständiger Verurkundung

des gegenseitigen Rechtsverhältnisses und namentlich

nach Schaffung eines für die Vormerkung im Grundbuch

vermeintlich erforderlichen besonderen Ausweises er-

klären (Art. 965 ZGB); sie hat nicht zur Folge, dass der

kraft kantonalen Rechtes bestehende Gewinnanteilsan-

spruch nunmehr als aus einem vom Bundesrecht be-

herrschten Grundstückkaufvertrag fliessend anzusehen

wäre (vgl. hiezu BGE 52 11 S. 131 f.), ganz abgesehen

davon, dass kein innerer Grund dafür ersichtlich ist,

dass dieser Anspruch gerade im Kaufvertrag und nicht,

wie es richtiger gewesen wäre, im Teilungsvertrag beur-

kundet wurde, der seinerseits ausschliesslich unter dem

kantonalen Rechte steht. Daher ist die Klage in An-

wendung von kantonalem Recht zu beurteilen. Da die

Vorinstanz dies getan, insbesondere den Art. 619 ZGB

als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung ge-

bracht hat, erweist sich die Berufung als unzulässig

(Art. 56 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.