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Schlusstitel zum ZGB. N° 70.
liehe Güterstand, der Güterstand des Ehevertrages und
das Sondergut behandelt werden. Die Gütertrennung
kann nicht schlechthin als ausserordentlicher· Güter-
stand bezeichnet werden. Soweit sie durch Vertrag
begründet wurde, ist sie ein vertraglicher Güterstand,
der in Art. 179 ZGB dem ausserordentlichen Güterstand
des Art. 182 ZGB gegenübergestellt wird. Ausserordent-
licher Güterstand ist die Gütertrennung nur dort, wo
sie für ausserordentliche, besonders vorgesehene Ver-
hältnisse durch das Gesetz vorgeschrieben wird, sei es
dass sie von Gesetzes wegen oder auf einseitiges Begehren
eines der Ehegatten oder eines zu Verlust gekommenen
Gläubigers eintritt. Mit dem Hinweis des Art. 9 SchlT
auf den « ausserordentlichen Güterstand » des ZGB ist
daher die Gütertrennung gemeint, die das Gesetz selbst
in den Art. 182 bis 187 vorschreibt, nicht aber jene,
die bei seinem Inkrafttreten schon bestand. Diese wird
von Art. 9 SchlT nicht berührt. Der Umstand, dass die
Parteien im Dezember 1911 die Erklärung abgegeben
haben, auch unter dem neuen Recht nach aussen und
innen dem altbernischen Güterrecht unterstehen zu
wollen, wäre ohne Bedeutung, wenn das ZGB in Art. 9
SchlT die güterrechtlichen Bestimmungen des neuen
Rechts auf diese Ehe für anwendbar erklärte. (Ebenso :
MUTZNER, Note 45 zu Art. 9 SchlT; MARTIN, Das inter-
temporale Güterrecht, S. 104 und 105; anders GIESKER-
ZELLER, Das intertemporale Güterrecht, S. 80 f.).
70. UrteU der II. ZivUabteüunct vom 10. Novemb&r 1927
i. S. Gerber und Xons. gegen Gerber und Xons.
Bernisches EG zum ZGB Art. 151 ZUf. 2, 148 Ziff. 5, 153 Abs. 3;
ZGB Art. 619, Schlusstitel Art. 9 Abs. 1 und 2 : Werden bei
der Teilung zwischen der sich wiederverheiratenden «alt-
bernischen Witwe» und den Kindern Grundstücke einem
Kinde zum Ertragswert überlassen, so besteht der Gewinn-
anteilsanspruch der Geschwister im Sinne des Art. 619 ZGB
kraft kantonalen Rechtes und kann er daher nicht zum
Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht gemacht
werden.
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A. ~
Die Kläger sind Nachkommen des am 11. Oktober
1916 verstorbenen Johann Gerber in Lyssach, der seiner-
zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung über
die Beibehaltung des bisherigen Güterstandes eingereicht
hatte, welcher zufolge der Nachlass nun an seine Witwe
fiel unter Vorbehalt des Teilungrechtes der Kinder im
Falle der Wiederverheiratung (Art. 150, 151 Zift. 2 und
148 Zift. 5 des bernischen EG zum ZGB). Als dieser
Fall eintrat, verkaufte die gewesene Witwe Gerber am
6. Juli 1918 den zum Nachlass gehörenden Bauernhof
um die von der Gültschatzungskommission der Ge-
meinde Lyssach festgesetzte Schatzungssumme von
142,450 Fr. an die zwei gemeinsamen Söhne Johann
und Arthur als Miteigentum zu gleichen Teilen mit
folgender Klausel: « Zwischen der hierseitigen Abtreterin
und deren Kinde'rn I. Ehe ist heute im Sinne von Art.
148 Zift. 5 EG zum ZGB ein Teilungsvertrag über den
Nachlass des Vaters Johann Gerber abgeschlossen wor-
den. Die Miterben und hierseitigen Übernehmer Johann
und Arthur Gerber haben die Liegenschaften unter dem
Verkehrswert erhalten.
Die Liegenschaftsübernehmer
räumen nun für den Fall des Weiterverkaufes des Heim-
wesens oder Teilen desselben ihren heutigen Miterben
im Sinne von Art. 619 ZGB das Recht ein, einen
verhältnismässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen.
Dieses Recht ist im Grundbuch vorzumerken. wozu die
Käufer hiermit ihre Einwilligung erteilen.» Hierauf
nimmt der gleichen Tages abgeschlossene Teilungs-
vertrag wie folgt Bezug: ({ Die Liegenschaften wurden
gemäss· Vereinbarung unter den Erben den Söhnen
Herren Johann und Arthur Gerber zugewiesen.
Der
Übernahmspreis wurde unter Berücksichtigung des Er-
tragswertes im Sinne von Art. 617 ZGB durch die Gült-
schatzungskommission auf i42,450 Fr. festgesetzt.»
:- Im Jahre 1922 starb Johann Gerber. Die Beklagten
sind seine Erben.
Sie verkauften seinen Anteil am
Bauernhof um,90,000 Fr. an Arthur Gerber. Infolge-
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dessen machen die Kläger mit der vorliegenden Klage
ihren Gewinnanteilsanspruch von je 3755 Fr., eventuell
3129 Fr. 15, eventuell 2679 Fr. 30 gegenüber den Be-
klagten geltend.
E. -
Durch Urteil vom 14. Juli 1927 hat der Appella-
tionshof des Kantons Bern die Klage teilweise zuge-
sprochen.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vermögensteilung mit den Kindern, zu welcher
sich die Witwe im Falle der Wiederverheiratung nach
Art. 151 Ziff. 2 und 148 Ziff. 5 des bernischen EG zum
ZGB herbeilassen muss, ist nicht eine bis dahin ver-
schobene Teilung der Erbschaft des Vaters, auf welche
die Vorschriften des ZGB über die Teilung der Erbschaft,
Art. 602 bis 640, Anwendung finden würden. Denn
einerseits umfasst diese Teilung nicht nur das Vermögen
des Vaters, sondern das (eheliche Vermögen), und
anderseits kann nur die Witwe und können nicht auch
die Kinder nach dem intertemporalen Ehegüterrecht
des alten Kantonsteiles von Bern als Erben ihres Vaters
bezüglich des ehelichen Vermögens angesehen werden,
wie sich besonders in der frage der Schuldenhaftung
zeigt, die aussc.hliesslich die \Vitwe trifft, und zwar auch
nach der Vermögensteilung mit den Kindern (Zeitschrift
des bernischen Juristenvereines 52 S. 186 und 43 S. 564
in Verbindung mit 56 S. 591 am Sclth,sse; BGE 46
S. 330 f.). Vielmehr wird diese Vermo~~nsteilung aus-
schliesslich vom kantonalen Rechte beherrscht, und
insofern nach Art. 153 Abs. 3 des bernischen EG zum
ZGB «(für den Erbgang die Bestimmungen des neuen
Rechtes sinngemässe Anwendung finden unter Vorbehalt
der Bestimmungen der Art. 72, 148 und 149 EG», so
können jene bei einer solchen Vermögensteilung mir
als ergänzendes kantonales Recht Geltung beanspruchen,
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was die Nachprüfung ihrer An~endung durch das
Bundesgericht im Berufungsverfahren ausschliesst.
Der Gewinnanteilsanspruch, welchen die Kläger mit
der vorliegenden Klage geltend machen, wurde nicht
etwa erst durch den Liegenschaftskaufvertrag vom 6.
Juli 1918 begründet, sondern stand ihnen unabhängig
von der bezüglichen Klausel jenes Vertrages schon von
Gesetzes wegen zu, und zwar nach den Vorschriften des
kantonalen intertemporalen Ehegüterrechtes über die
Vermögensteilung zwischen der sich wieder verheira-
tenden Witwe und den Kindern, zu welchen nach der
für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung des Art.
153 Abs. 3 EG durch die Vorinstanz auch Art. 619 ZGB
seinem Inhalte nach zu rechnen ist. Die Aufnahme
dieses Anspruches in den Kaufvertrag lässt sich aus dem
Bedürfnis nach möglichst vollständiger Verurkundung
des gegenseitigen Rechtsverhältnisses und namentlich
nach Schaffung eines für die Vormerkung im Grundbuch
vermeintlich erforderlichen besonderen Ausweises er-
klären (Art. 965 ZGB); sie hat nicht zur Folge, dass der
kraft kantonalen Rechtes bestehende Gewinnanteilsan-
spruch nunmehr als aus einem vom Bundesrecht be-
herrschten Grundstückkaufvertrag fliessend anzusehen
wäre (vgl. hiezu BGE 52 11 S. 131 f.), ganz abgesehen
davon, dass kein innerer Grund dafür ersichtlich ist,
dass dieser Anspruch gerade im Kaufvertrag und nicht,
wie es richtiger gewesen wäre, im Teilungsvertrag beur-
kundet wurde, der seinerseits ausschliesslich unter dem
kantonalen Rechte steht. Daher ist die Klage in An-
wendung von kantonalem Recht zu beurteilen. Da die
Vorinstanz dies getan, insbesondere den Art. 619 ZGB
als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung ge-
bracht hat, erweist sich die Berufung als unzulässig
(Art. 56 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.