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53_II_400

BGE 53 II 400

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-18 · Deutsch CH
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400

Schlusstitel zum ZGB. N° 69.

Sollte dies dazu führen, dass er nicht auf die Beklagte,

sondern auf den Kläger übergeht, so könnte dann jede

Partei Aufhebung des Miteigentums nach den einschlä-

gigen sachenrechtlichen Vorschriften verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass in Aufhebung des Urteiles des Obergerichtes des

Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 18. Juni 1927

die Hauptklage abgewiesen und die unausgeschiedene

Hälfte der Liegenschaft Buchgrundlen in Kerns nebst

den zwei Streueriedern in Kägiswil um 11,500 Fr. der

Beklagten und Widerklägerin zugewiesen, im übrigen

aber die Widerklage ebenfalls abgewiesen wird.

III. SCHLUSSTITEL ZGB

TITRE FINAL DU CC

69. Auszng a.us dem \l'rteU der II. ZivUabteilung

vom S. November 1927 i. S. Schneeberger gegen Schneeberger.

In t e r t e m p 0 r ale s Ehe g ü t e r r e c h t : Nach Art. 9

SchIT zum ZGB gilt,für die innern güterrechtlichen Ver-

hältnisse der Ehegatten das kantonale Güterrecht weiter,

«mitAusnahmederBestimmungenüber

den ausserordentlichen Güterstand»

d. h. das neue Recht gilt nur bezüglich derjenigen Bestim-

mungen, die es selbst unter der Randbemerkung « Ausser-

ordentlicher Güterstand » in den Art. 182 bis 187 ZGB auf-

stellt; im übrigen wird das güterrechtliche Verhältnis der

Ehegatten unter sich nach wie vor vom alten kantonalen

Recht beherrscht.

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien, . die rechtskräftig geschieden wurden,

stritten sich vor der obern kantonalen Instanz noch

über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da der

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Schlusstitel zum ZGB. N° 69.

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Mann im Jahre 1904 in Konkurs .geraten war, unter-

standen die Ehegatten nach dem bernischen Recht dem

Güterstand der Gütertrennung; sie erklärten im Dezember

1911 gemäss Art. 9 SchlT zum ZGB, dass sie ihre güter-

rechtliche~ Verhältnisse unter sich und nach aussen

auch in Zukunft dem alten Bernerrecht unterstellt wissen

wollten. Der güterrechtliche Anspruch, den die Ehefrau

dafür erhob, dass sie die Wirtschaft des Beklagten

während der Ehe selbständig geleitet habe, wurde mit

Urteil vom 13. Mai 1927 vom Appellationshof des Kan-

tons Bern als unbegründet abgewiesen. Das Bundes-

gericht hat erkannt, dass dieser ehelichgüterrechtliche

Anspruch dem alten kantonalen Recht unterstehe und

ist auf die Bt'rufung, soweit sie sich gegen die Abw:isung

dieses güterrechtlichen Anspruches richtete, nicht ein-

getreten.

Aus den Erwägungen :

Da die Gütertrennung, die nach bernischem Recht

infolge des Konkurses des Beklagten zwischen den Par-

teien eingetreten ist, nach Art. 144 Ziff. 8 des bernischen

Einführungsgesetzes zum ZGB auch nach einer allfälligen

Befriedigung der Gläubiger fortdauerte, standen die

Parteien beim Inkrafttreten des schweizerischen ZGB

unter dem Güterstand der Gütertrennung. Für ihre

innern güterrechtlichen Verhältnisse blieb nun nach

Art. 9 SchlT zum ZGB das bisherige kantonale Güter-

recht weiter in Geltung, « mit Ausnahme der Bestim-

mungen über den ausserordentlichen Güterstand ...... »

Diese Ausnahmebestimmung ist nicht eindeutig. Sie

kann dahin verstanden werden, dass, wenn beim Inkraft-

treten des ZGB zwischen Ehegatten dasjenige güter-

rechtliche Verhältnis bestand, das das ZGB als « ausser-

ordentlichen Güterstand l) bezeichnet, d. i. die gesetzliche

und die gerichtliche Gütertrennung, dann auch im

internen Güterrechtsverhältnis in allen Beziehungen das

neue Recht gelten soll; oder dahin: das neue Recht

gelte nur bezüglich derjenigen Bestimmungen, die es

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Schlusstitel zum ZGB. N° 69.

selbst unter der Randbemerkung « Ausserordentlicher

Güterstand }) aufstellt, und die sich lediglich auf den

Eintritt und die Aufhebung dieses ausserordentlichen

Güterstandes beziehen. In jenem Falle würde auch für

eine vor 1912 kraft Gesetzes oder richterlichen Urteils

eingetretene Gütertrennung im Verhältnis' der Ehe-

gatten unter sich die unter dem Titel der Gütertrennung

in den Art. 241 bis 247 enthaltenen Bestimmungen des

neuen Rechts gelten; in diesem Falle haben für dieses

innere güterrechtliche Verhältnis nur die Art. 182 bis

187 ZGB Geltung, während im übrigen das güterrecht-

liche Verhältnis der Ehegatten unter sich nach wie vor

vom alten Recht beherrscht würde.

a) Der ersten Auslegung, dass a I I e Regeln des ZGB

auf die kraft alten Rechts eingetretene Gütertrennung

Anwendung finden, steht zunächst Art. 1 SchlT zum

ZGB entgegen. Die Gütertrennung der Parteien hat

auf Grund einer vor dem neuen Recht eingetretenen

Tatsache Platz gegriffen, und die rechtlichen Wirkungen

dieser Tatsache werden nach dem erwähnten Art. 1

SchlT auch n ach dem Inkrafttreten des ZGB gemäss

den Bestimmungen des kantonalen Rechts beurt eilt,

die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsache gegolten

haben. Art. 9 SchlT müsste,wenn dies für das innere

Güterrecht nicht der Fall sein sollte, eine Ausnahme

dieses obersten Grundsatzes .der intertemporalen Rechts-

anwendung sein; das dürfte aber nur angenommen

werden, wenn es unzweideutig aus der Fas~ung des

Artikels hervorginge. Die Vorschrift, dass die neurecht-

lichen Bestimmungen über den ausserordentlichen Güter-

stand auch auf das innere Verhältnis der altrechtlichen

Ehen anzuwenden seien, bedeutet so dann einen Einbruch

in den geltenden Grundsatz der Unwandelbarkeit des

innern Güterrechtes und darf daher nicht weit ausge-

dehnt werden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum

Ehegatten, die nach dem alten Recht dem ausserordent-

lichen . Güterstand der zwangsweisen Gütertrennung

Schlusstitel zum ZGB. N0 69.

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unterstellt worden sind, durch das neue Recht in ihren

Beziehungen unter sich eine Änderung erfahren sollen.

Es besteht hierfür keine grössere Notwendigkeit als bei

der gewillkürten Gütertrennung, wo ausser Zweifel steht,

dass im Verhältnis der Ehegatten unter einander durch

das neue Recht keine Veränderung bewirkt wird.

b)

Neben dem « ausserordentlichen Güterstand »,

dessen neurechtliche Regelung für das innere Güterrecht

nach dem Inkrafttreten des ZGB ausnahmsweise gelten

soll, nennt Art. 9 SchlT auf gleicher Stufe auch den Ehe-

vertrag und das Sondergut. Es ist aber klar, dass unter

den Bestimmungen über den Ehevertrag nur die Vor-

schrüten des Art. 179 bis 181 ZGB gemeint sind, dass

nämlich in einer altrechtlichen Ehe, in der nach dem

kantonalen Recht ein Ehevertrag nicht zulässig gewesen

ist, unter der Herrschaft des ZGB der Abschluss eines

Ehevertrages nach diesen Artikeln möglich sein soll;

es wollte damit (wie sich auch aus Art. 10 ScblT klar

ergibt) nicht gesagt werden, dass da, wo unter dem alten

Recht ein Ehevertrag geschlossen worden war, nun auf

dieses gewiIlkürte Güterrechtsverhältnis die Bestim-

mungen des neuen Rechts Anwendung zu finden hätten.

Das gilt auch hinsichtlich der Verweisung auf das Sonder-

gut : nur die Bestimmungen der Art. 190 bis 193 ZGB

sollen bezüglich des Sondergutes für altrechtliche Ehen

gelten, nicht aber soll ein nach kantonalem Recht ent;.

standenes Sondergut im Verhältnis der Ehegatten unter

sich nach neuem Recht nicht mehr Sondergut sein dürfen

oder andern als den in den erwähnten Artikeln e,nt-

haltenen Bestimmungen des neuen Rechts u~terworfen

sein. Ist aber Art. 9 SchlT hinsichtlich des Ehever-

trages und des Sondergutes so zu verstehen, dann kann

er auch bezüglich des « ausserordentlichen Güterstandes »

nicht anders verstanden werden. Er ist im Zusammen-

hang mit den allgemeinen Vorschriften über das Güter-

recht, Art. 178 bis 193 ZGB zu lesen, wo unter den Rand-

bemerkungen A, B, C und E auf gleicher Linie der ord~nt-

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Schlusstitel zum ZGB. N° 70.

liehe Güterstand, der Güterstand des Ehevertrages und

das Sondergut behandelt werden. Die Gütertrennung

kann nicht schlechthin als ausserordentlicher Güter-

stand bezeichnet werden. Soweit sie durch Vertrag

begründet wurde, ist sie ein vertraglicher Güterstand,

der in Art. 179 ZGB dem ausserordentlichen Güterstand

des Art. 182 ZGB gegenübergestellt wird. Ausserordent-

licher Güterstand ist die Gütertrennung nur dort, wo

sie für ausserordentliche, besonders vorgesehene Ver-

hältnisse durch das Gesetz vorgeschrieben wird, sei es

dass sie von Gesetzes wegen oder auf einseitiges Begehren

eines der Ehegatten oder eines zu Verlust gekommenen

Gläubigers eintritt. Mit dem Hinweis des Art. 9 ScblT

auf den « ausserordentlichen Güterstand » des ZGB ist

daher die Gütertrennung gemeint, die das Gesetz selbst

in den Art. 182 bis 187 vorschreibt, nicht aber jene,

die bei seinem Inkrafttreten schon bestand. Diese wird

von Art. 9 SchlT nicht berührt. Der Umstand, dass die

Parteien im Dezember 1911 die Erklärung abgegeben

haben, auch unter dem neuen Recht nach aussen und

innen dem altbernischen Güterrecht unterstehen zu

wollen, wäre ohne Bedeutung, wenn das ZGB in Art. 9

SchlT die güterrechtlichen Bestimmungen des neuen

Rechts auf diese Ehe für anwendbar erklärte. (Ebenso :

MUTZNER. Note 45 zu Art. 9 SchlT; MARTIN, Das inter-

temporale Güterrecht, S. 104 und 105; anders GIESKER-

ZELLER, Das intertemporale Güterrecht, S. 80 f.).

70. UrteU der II. ZivUabteUunct vom 10. November 1927

i. S. Gerber und Xons. gegen Gerber und Xau.

Bernisches EG zum ZGB Art. 151 Ziff. 2, 148 ZUf. 5, 153 Abs. 3;

ZGB Art. 619, Schlusstitel Art. 9 Abs. 1 und 2 : Werden bei

der Teilung zwischen der sich wiederverheiratenden «alt-

bernischen Witwe» und den Kindern Grundstücke einem

Kinde zum Ertragswert überlassen, so besteht der Gewinn-

anteilsanspruch der Geschwister im Sinne des Art. 619 ZGB

kraft kantonalen Rechtes und kann er daher nicht zum

Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht gemacht

werden.

Schlusstitel zum ZGB. N0 70.

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A. ~

Die Kläger sind Nachkommen des am 11. Oktober

1916 verstorbenen Johann Gerber in Lyssaeh, der seiner-

zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung über

die Beibehaltung des bisherigen Güterstandes eingereicht

hatte, welcher zufolge der Nachlass nun an seine Witwe

fiel unter Vorbehalt des Teilungrechtes der Kinder im

Falle der Wiederverheiratung (Art. 150, 151 Ziff. 2 und

148 Ziff. 5 des bernischen EG zum ZGB). Als dieser

Fall eintrat, verkaufte die gewesene Witwe Gerber am

6. Juli 1918 den zum Nachlass gehörenden Bauernhof

um die von der Gültschatzungskommission der Ge-

meinde Lyssach festgesetzte Schatzungssumme von

142,450 Fr. an die zwei gemeinsamen Söhne Johann

und Arthur als Miteigentum zu gleichen Teilen mit

folgender Klausel: « Zwischen der hierseitigen Abtreterin

und deren Kinde"rn I. Ehe ist heute im Sinne von Art.

148 Ziff. 5 EG zum ZGB ein Teilungsvertrag über den

Nachlass des Vaters Johann Gerber abgeschlossen wor-

den. Die Miterben und hierseitigen Übernehmer Johann

und Arthur Gerber haben die Liegenschaften unter dem

Verkehrswert erhalten.

Die Liegenschaftsübernehmer

räumen nun für den Fall des Weiterverkaufes des Heim-

wesens oder Teilen desselben ihren heutigen Miterben

im Sinne von Art. 619 ZGB das Recht ein, einen

verhältnismässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen.

Dieses Recht ist im Grundbuch vorzumerken. wozu die

Käufer hiermit ihre Einwilligung erteilen.)) Hierauf

nimmt der gleichen Tages abgeschlossene Teilungs-

vertrag wie folgt Bezug: « Die Liegenschaften wurden

gemäss . Vereinbarung unter den Erben den Söhnen

Herren Johann und Arthur Gerber zugewiesen.

Der

übernahmspreis wurde unter Berücksichtigung des Er-

tragswertes im Sinne von Art. 617 ZGB durch die Gült-

schatzungskommission auf 142,450 Fr. festgesetzt.»

1:- Im Jahre 1922 starb Johann Gerber. Die Beklagten

sind seine Erben. Sie verkaufteri seinen Anteil am

Bauernhof um,90,000 Fr. an Arthur Gerber. Infolge-