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53_II_390

BGE 53 II 390

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-20 · Deutsch CH
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390

Sachenrecht. N° 67.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten werden

kann, abgewiesen und demgemäss das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1927 bestätigt.

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil&bteilung

vom 4. November 1927

i. S. Schweizerische Immoblliengenossensch&ft «Coniidentia.

gegen Baugenossenschaft «l7toquai ".

Art. 684 ZGB: Ver bot von Ein wi r k 11 n gen a 11 f

fremde Grundstücke. Autogaragen im

Hof ein e s W 0 h n hau s bIo c k es: die Einwir-

kungen, die ihr Betrieb für die Nachbarn mit sich bringt,

sind nicht notwendig übermässig; erst wenn der Betrieb

nicht in üblicher Weise und nicht mit der möglichen ange-

messenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, kann

er untersagt werden. Seine Einwirkungen können je nach

den Örtlichkeiten auch dann übermässig sein, wenn mehr

Einstellräume errichtet werden, als das Bedürfnis der

Wohnhäuser erheischt.

Aus dem Ta,tbestand:

Die beklagte Baugenossenschaft

« Utoquai» beab-

sichtigte, auf der Hofseite . ihres Neubaues von vier

zusammenhängenden Doppelwohnhäusern, Ecke See-

rosen-Dufourstrasse, in Zürich, sechs Einstellräume für

je einen Kraftwagen zu errichten. Die Schweizerische

Immobiliengenossenschaft (Confidentia»

erhob hier-

gegen Einsprache als EigentÜffierin eines anstossenden

Wohnhauses, mit dem Begehren, der Bau der Auto-

schuppen sei zu verbieten, da deren Betrieb für ihr

Wohnhaus unerträglich und daher gemäss Art. 684 ZGB

unerlaubt sei. Das Bundesgericht hat mit dem Ober-

gericht des Kantons Zürich die Klage als unbegründet

abgewiesen.

1

Sachenrecht. N<> 67.

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Aus den Erwägungen :

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

ist zwar vorauszusehen, dass die Geräusche, welche die

in den Autoständen unterzubringenden Kraftwagen bei

der Hin- und Wegfahrt verursachen, und die Verbren-

nungsgase ihrer Triebwerke der Klägerin lästig fallen

werden, umsomehr, als der Hof, in den die Einstellräume

sich öffnen, von hohen Häusern umgeben ist, so dass

darin Rauch und Lärm stärker wirken als auf einem

offenen Platze. Auch ist richtig, dass das in Betracht

kommende Stadtgebiet vorwiegend für Wohnzwecke

benützt wird; es gehört jedoch nach der Feststellung

der Vorinstanz wegen des starken Strassenverkehrs und

der Durchsetzung mit gewerblichen Betrieben nicht zu

den ruhigen Stadtvierteln, so dass die Liegenschaft der

Klägerin keinen Anspruch auf ein Mindestmass von

Einwirkungen der Nachbargrundstücke hat. Geräusche,

Rauch und lästige Dünste, die der Betrieb von Auto-

schuppen für die Nachbarn mit sich bringt, sind aber

nicht notwendig übermässig: solange die Einstellung

der Wagen in üblicher Weise und mit der möglichen

angemessenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht,

übersteigen ihre Einwirkungen auf die Nachbargrund-

stücke nicht das Mass dessen, was angesichts der Bedürf-

nisse des menschlichen Zusammenlebens einem Nachbarn

zugemutet werden darf, namentlich in Zürich, wo der

Kraftwagen zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge-

worden ist, und nach der Feststellung der Vorinstanz

auch in den ruhigsten Villenvierteln bald jedes Haus

seinen Autostand besitzt. Nur wenn das mit dem

Garagenbetrieb unvermeidliche Mass von Einwirkungen

überschritten wird, z. B. durch unnötiges Benützen der

Auspuffer oder durch Motorproben zur Unzeit und der-

gleichen, läge ein Missbrauch vor, der untersagt werden

müsste; doch wird erst die Zukunft zeigen, ob solche

Übelstände, wie die Klägerin befürchtet, in den Auto-

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Sachenrecht. N° 68.

schuppen der Beklagten auftreten werden. Die Ein-

wirkungen des Garagebetriebes könnten allerdings, je

. nach den Örtlichkeiten, auch dann übermässig werden,

wenn man in einem Block von Wohnhäusern mehr

Einstellräume für Kraftwagen errichten wollte, . als das

Bedürfnis dieser Häuser verlangt. Diese Voraussetzung

trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, da auf die

40 Wohnungen der beklagten Häuser nur 6 Auto-

schuppen erstellt werden.

68. Orteil d.er II. Zivilabteilung vom 10. November 19Z7

i. S. Scheuber-Böthlin gegen Böthlin.

Vor kau f s -, Kau f s- und R ü c k kau f s r e c h t

Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung erlischt

nur die Wirkung gegenüber Dritten, nicht auch die Wirkung

unter den Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolgern.

Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).

Inwiefern gilt dies für ein u n t erd e m f r ü her e n

k a n ton ale n

R e c h t e beg r ü n d e t e s Rück-

kaufsrecht '1 (Erw. 1 und 4).

Unanwendbarkeit des b ä u e r 1 ich e n Erb r e c h t e s,

wenn ein Miterbe zufolge Kaufs- oder Rückkaufsrechtes

einen Mit ei gen tu m san t eil am Landwirtschaftsgewerbe

an sich ziehen kann (Erw. 5).

A.- Die Parteien sind die Erben ihres am 19. Septem-

ber 1925 verstorbenen Bruders Anton Röthlin, dessen

Erbschaft hauptsächlich aus dem Bauerngut Buchgründ-

Ien in Kerns und zwei Streueriedern in Kägiswil besteht.

Diese Liegenschaften hatten seinerzeit dem Vater der

Parteien gehört, waren nach dessen am 27. Mai 1902 er-

folgtem Tode der Beklagten und ihrem Bruder Anton

gemeinsam zugeteilt, dann aber am 3. Februar 1905

von letzterem um 11,500 Fr. zu Alleineigentum erworben

worden mit der Klausel : «Sollte der Käufer ledig oder

kinderlos absterben, so wäre der Verkäufer berechtigt,

das Zugrecht um die gleiche Summe auf das Kaufobjekt

Sachenrecht. N° 68.

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auszu~en », die anlässlich der Fertigung am 7. Februar

1905 m das Grundbuch eingetragen wurde.

B. -

Mit de~. vorliegend.en Klage (soweit noch streitig)

verlan~ der Klager ungeteIlte Zuweisung des Heimwesens

Buchgrundien nebst den zwei Streueriedern zum Er-

t~gswert auf Anrechnung hin gemäss Art. 620 ff. ZGB.

Dle Bekl~e tr~gt auf Abweisung der Klage an und

verlan~ mIt WIderklage Zuweisung der Liegenschaft

Buch?rundlen nebst den zwei Streueriedern, und zwar

der emen Hälfte zu dem im Vertrage vom 3. Februar

1~5 normierten Preisansatze von 11,500 Fr., der anderen

Hälfte zum Ertragswerte.

~. -

Durch Urteil vom 18. Juli 1927 hat das Ober-

gencht des Kantons Unterwaiden ob dem Walde die

H~uptklage zugesprochen und die Widerklage abge-

Wiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an d~s Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf

AbweIsung der Hauptklage und Gutheissung der Wider-

klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

.1. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass

d?e Beklagte kraft der im alten kantonalen Grundbuch

emgetragenen Zugrechtsklausel des Kaufvertrages vom

~. Feb~uar 1905, die schon mit dem Vertragsschluss

m:e 'Ylr~ungen zu äussern anfing, ein Rückkaufsrecht

m~.t dmghcher Wirkung für die eine (unausgeschiedene)

Hälfte der streitigen Liegenschaften erlangt und bis

zum Inkrafttreten des schweizerischen ZGB bewahrt

habe (und infolgedessen auch darüber hinaus gemäss

Art. 17 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB; vgl. BGE

49 11. S. 333 f. Erw. 2). Dieser Ausgangspunkt beruht

auf emer für das Bundesgericht verbindlichen Anwen-

dung des früheren kantonalen Liegenschaftsrechts. das

von Art. 231 aOR auch für Kaufverträge über Liegen~

schaften vorbehalten wurde.