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53_II_202

BGE 53 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Erbrecht. N° 36.

deutungslos; auch wenn das Amt eines Vormundes nach

Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 442 ZGB endigt

(immerhin mit der Befugnis der Vormundschaftsbehörde,

ihn gemäss Art. 415 ZGB wieder zu bestätigen), so ist

Stähelin nach Art. 444 ZGB doch zur Fortführung der

Vormundschaft bis zur Übernahme des Amtes durch

einen Nachfolger und damit zur sorgfältigen Verwaltung

des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413 ZGB ver-

pflichtet gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das

im Streite liegende Vermögen kraft Vormundschaft an-

vertraut worden; die Forderung, die der Klägerin aus

dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219

SchKG in der zweiten Klasse zu kollozieren.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

36. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung

vom 19. lW 1927

i. S. Erbengemeinschaft KÜLler-Jäggy gegen W)"der & Cons.

Die Vorschriften des Art. 626 ff. ZGB über die Aus g 1 e i-

c h u n g s p f 1 ich t finden auf Testamentserben keine An-

wendung, wenn sie nicht vom Erblasser vorbehalten worden

sind (Erw. 2).

Die vom Erblasser als T eil u n g s vor s ehr i f t

im

Sinne von Art. 614 ZGB erlassene Verfügung, dass ein Erbe

bei der Teilung in erster Linie auf das ihm seinerzeit vom

Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde wird in-

folge eines vom Erblasser nachträglich ausge;prochenen

Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch

wenn die Verfügung im Testament stehen gelassen wurde

nicht in eine Ausgleichungspflicht umgedeutet

werde~

(Erw. 2).

Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende

Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat,

muss sich auch die für dieses Darlehen b i sz u m M 0-

m e n ted e r

T eil u n g laufenden Zinsen anrechnen

lassen (Erw. 3).

. !

, I

Erbrecht. N° 36.

203

Eine

infolge

u n gen ü gen der

G I ä u b i ger b e-

z e ich nun g nichtige Betreibung hat keine verjährungs-

unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR

(Erw. 4).

Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB amt I ich b e-

s tel I t e nE r b s c h a f t s ver t r e t e r für die Erb-

schaft eingeleitete Betreibung ist rechtsgenügend, wenn

dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der einzelnen

Erben, im Zablungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Die Kläger und die Beklagten sind Testaments-

erben bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserben der

am 23. November 1916 in Bönigen verstorbenen Fräulein

Magdalena Müller.

Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater

des Beklagten Hermann Wyder, ein Darlehen gegeben,

für das die Schuld pflicht im Betrage von 62,000 Fr.

in der Folge auf letztern übergegangen ist und wofür

dieser am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung

ausgestellt hat.

Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard

Müller-Jäggy (dem Rechtsvorgänger der sieben Kläger),

bezw. der Kommanditgesellschaft Müller-Jäggy & Co.,

deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in

der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 eben-

falls Barleistungen bis zum Betrage von 52,500 Fr.

gemacht.

Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember

1911 errichteten öffentlichen Testament, in welchem sie

u. a. sowohl ihren Bruder Eduard Müller-Jäggy als auch

ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je zu

einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung

erfolge mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung

des Nachlasses in erster Linie auf die ihnen der Testa-

torin gegenüber zustehenden Verpflichtungen angewiesen.

werden.

B. -

Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage

verlangen nun die Parteien gegenseitig· die Anrechnung

der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf ihren Erb-

204

Erbrecht. N° 36.

teil. Die Kläger, d. h. die Rechtsnachfolger des Eduard

Müller-Jäggy, stellten das Begehren: es sei gerichtlich

festzustellen, dass

der Beklagte Herrmann Wyder

schuldig sei, sich in der Erbteilung eine Summe von

62,000 Fr. nebst den rückständigen Zinsen anrechnen

zu lassen; eventuell diese Summe in die Teilungsmasse

einzuwerfen. Der Beklagte Hermann Wyder, sowie die

Kinder eines vorverstorbenen Bruders der Erblasserin

verlangten widerklage weise : es sei gerichtlich festzu-

stellen, dass die Kläger schuldig seien, sich in der Erb-

teilung eine Summe von 52,000 Fr. nebst den in Be-

treibung gesetzten und seither aufgelaufenen Zinsen

und Verzugszinsen anrechnen zu lassen, eventuell dass

sie diese Summe in die Teilungsmasse einzuwerfen haben.

C. -

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen,

die Widerklage aber dahin gutgeheissen, dass es die Wider-

beklagten verpflichtete, sich bei der Erbteilung folgende

Beträge anrechnen zu lassen bezw., soweit erforderlich,

in die Teilungsmasse einzuwerfen: a) an Kapital

52,500 Fr., b) an fälligen Zinsen 21,875 Fr., c) die seit

28. April 1926 fällig gewordenen laufenden vertrags-

mässigen Zinsen.

Aus den Erwägungen:

1. -

(Feststellung, dass die Erblasserin dem Beklagten

Hermann Wyder vor ihrem Tode ihre Darlehensforde-

rung von 62,000 Fr. schenkungsweise erlassen hat) ......

2. -

Ist somit die Schenkung der· fraglichen Dar-

lehensschuld als zustandegekommen und vollzogen zu

erachten, so fragt sich nun aber noch, ob der Beklagte

Wyder sich diesen Betrag als Vorempfang anrechnen

lassen, d. h. ihn zur Ausgleichung bringen müsse. Die

Kläger behaupten dies unter Hinweis auf die Vorschrift

des Art. 629 ZGB, wonach, wenn derartige zu Lebzeiten

des Erblassers von diesem gemachte Zuwendungen den

Betrag eines Erbanteiles übersteigen, der Überschuss

(unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Not-

. I

Erbrecht. N° 36.

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erben) nur dann nicht auszugleichen ist, wenn nachweis-

bar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

Ein solcher Nachweis liege hier jedoch nicht vor. Diese

Auffassung geht fehl. Es braucht hier nicht näher unter-

sucht zu werden, ob und in welchem Umfange über-

haupt durch den fraglichen Schulderlass der Erbanteil

des Beklagten Wyder überschritten wurde, da Wyder

Testamentserbe ist, sodass die Vorschriften der Art. 626

ff. ZGB über die gesetzliche Ausgleichungspflicht gar

keine Anwendung finden, es wäre denn, dass die Erb-

lasserin diese ausdrücklich oder stillschweigend vorbe-

halten hätte. Die Kläger stehen nun allerdings auf

dem Standpunkte, dies sei der Fall. Denn daraus, dass

die Erblasserin die Bestimmung im Testament, wonach

Wyder bei der Teilung des Nachlasses in erster Linie

auf das ihm seinerzeit gewährte Darlehen angewiesen

werde, nie aufgehoben habe, müsse geschlossen werden,

dass sie der Auffassung gewesen sei, Wyder habe den

Erlass seiner Darlehensschuld als Vorempfang zur Aus-

gleichung zu bringen. Dem kann nicht beigepflichtet

werden. Die fragliche Klausel wurde seinerzeit von der

Erblasserin -

wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt

hat -

als eine Teilungsvorschrift im Sinne der Bestim-

mung des Art. 614 ZGB im Testamente angebracht, indem

die Erblasserin damals von der Voraussetzung ausging,

dass die streitige Darlehensschuld im Momente der

Erbteilung noch zu Recht bestehen werde. Nachdem

dies infolge des vorerwähnten schenkungsweisen Schuld-

erlasses nicht zutrifft, ist diese Klausel einfach gegen-

standslos geworden, und es geht nicht an, ohne dass

eine bezügliche Erklärung seitens der Erblasserin vor-

läge, anzunehmen, dass diese die fragliche Klausel nach

dem erfolgten Schulderlass in eine Verpflichtung zur

Ausgleichung für Vorempfang umgewandelt bezw. um-

gedeutet habe. Denn davon kann keine Rede sein, dass

ein derartiger Wille aus dem biossen Umstande ge-

schlossen werden müsse, dass die Erblasserin diese

AS 53 II -

1927

15

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Erbrecht. N° 36.

Klausel im Testamente stehen gelassen bat. Die Vor-

instanz hat übrigens ausgeführt, es sei wahrscheinlich,

dass die Erblasserin dem Beklagten Wyder die Schuld

. erlassen habe « in Vorahnung eines unmittelbar bevor-

stehenden Todes». Bei dieser Sachlage kann aber der

Zweck dieses Erlasses nur der gewesen sein, dem Be-

klagten Wyder die Schuld ohne eine Verpflichtung zur

Ausgleichung zu schenken. Denn sonst hätte ja der Erlass

gar keinen Sinn gehabt, indem dann einfach an die

Stelle der Pflicht zur Anrechnung der der Erblasserin

gegenüber bestehenden Schuld die Pflicht zur Au.sglei-

chung des Vorempfanges getreten wäre. Die Klage ist

daher von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden.

3. -

Hinsichtlich der Widerklage bestreiten die

Widerbeklagten heute nicht mehr ihre Pflicht zur An-

rechnung des von .ihrem Rechtsvorgänger Paul Müller-

Jäggy der Erblasserin geschuldeten Darlehensbetrages

von 52,500 Fr. Dagegen hat ihr Vertreter an der münd-

lichen Berufungsverhandlung erklärt, dass, falls dieser

Betrag ihren Erbteil übersteigen sollte, die Widerbe-

klagten auf alle Fälle nicht verhalten werden könnten,

den betreffenden Mehrbetrag in die Masse einzuwerfen.

Diese Behauptung kann nicht. berücksichtigt werden,

da die Widerbeklagten in ihrer shriftlichen Berufungs-

erklärung entgegen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 2

OG -

der ein notwendiges Formerfordernis darstellt -

keinen bezüglichen Antrag gestellt haben. Der Berufungs-

richter hat sich daher darauf zu beschränken zu unter

suchen, ob und in welchem Umfange die Widerbeklagten

sich auch die Zinsen für die streitigen Darlehen, deren

Bezahlung seit Jahren nicht mehr erfolgt ist, anrechnen

zu lassen haben, soweit dies von der Widerklägerin in der

Widerklage verlangt worden ist (d. h. die seit 1916 bezw.

1917 erlaufenen Zinsen). Die Widerbeklagten bestreiten

eine derartige Anrechnungspflicht im vollen Umfange,

weil die Erblasserin diese Zinsen erlassen habe, auf alle

Fälle aber sei die Zinspflicht mit dem Erbfall unter-

Erbrecht. N° 36;

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gegangen. Diese Auffassung ist irrig. In dem biossen

Umstande, dass die Erblasserin während Jahren die

Zinsen nicht eingefordert hat, kann, entgegen der An-

sicht der Widerbeklagten, nicht ein endgültiger Verzicht

auf den Zinsanspruch erblickt werden. Die Darlehens-

schuldner haften also der Erbschaft für die Zinsen,

soweit diese nicht verjährt sind, und zwar laufen diese

bis zur Teilung (und für einen allfällig den Erbteil

übersteigenden Betrag darüber hinaus). Denn die Ver-

rechnung der Darlehensschuld mit dem Erbteil tritt

gemäss Art. 120 OR erst auf den Zeitpunkt ein, wo beide

Forderungen fällig sind; der Erbteil aber wird erst mit

der Teilung fällig. Vorher besteht lediglich ein Anspruch

auf Vornahme der Teilung. Nur dann wäre die Zinspflicht

schon im Momente des Erbganges untergegangen, wenn

in der Testamentsklausel, wonach Müller-Jäggy in

erster Linie auf seine eigenen Verpflichtungen der Erb-

lasserin gegenüber angewiesen wurde, eine Schenkung

auf den Todesfall hin zu erblicken wäre. Das trifft jedoch

nicht zu, sondern es handelt sich, wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, auch hier, wie bei der ana-

logen den Beklagten Wyder betreffenden Klausel, um

eine blosse Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 614 ZGB.

4. -

Es bleibt jedoch noch zu untersuchen, ob und

allenfalls in welchem Umfange die streitigen· Zinsforde-

rungen infolge Verjährung untergegangen seien. Die

Widerkläger verlangen heute nur Ausgleichung der seit

den Jahren 1916 bezw. 1917 aufgelaufenen Zinsen, für die

der amtliche Vertreter der Erbschaft, Notar Ruef, zwei

Mal, d. h. erstmals am 24. November 1921 und sodann

wieder am 27. April 1926 Betreibung gegen die Wider-

beklagten eingeleitet hat. Mit diesen Betreibungen wurde

gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR die Verjährung. die nach Art.

128 Ziff. 1 OR für Zinsforderungen mit Ablauf von fünf

Jahren eintritt, jeweils unterbrochen, vorausgesetzt,

dass die Betreibungen formrichtig eingeleitet worden

sind. Dies ist von der Vorinstanz nur bezüglich der

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Erbrecht. N° 36.

letztern Betreibung bejaht, bezüglich der erstern jedoch

verneint worden, weil in den Betreibungsbegehren und

infolgedessen auch im Zahlungsbefehl nur die « Erb-

. schaft der Frl. Magdalena Müller, vertreten durch H.

Ruef, Notar, Interlaken », anstatt sämtliche Erben

als betreibende Gläubigerin aufgeführt worden sei.

Infolgedessen seien alle mehr als fünf Jahre vor der

letztern, formrlchtigen Betreibung vom 27. April 1926

fällig gewordenen Zinsen verjährt.

Die Vorinstanz

stützt sich für diese Auffassung auf das Kreisschreiben

Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925, das

vorschreibt, dass bei Anhebung einer Betreibung für

eine Gemeinderschaft bezw. Erbengemeinschaft die

betreibenden Gemeinder bezw. Erben alle einzelnen

aufzuführen sind, und dass die biosse. Kollektiv-

bezeichnnng wie (t Erben des X)) oder « Erbschaft X»

nnd dergl. ungenügend und eine bezügliche Betreibung

daher nichtig· und jederzeit von Amtes wegen auf-

zuheben ist (vgl. BGE 51 III S.98 f.). Nun ist kein

Zweifel, dass eine infolge eines derartigen Formmangels

nichtige Betreibung auch keine verjährungsunterbre-

chende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR aus-

üben kann. Allein dieses Kreisschreiben trifft für den

vorliegenden Fall, wo die Bet~eibung von dem gemäss

Art. 602 Abs. 3 ZGB amtlich bestellten Erbschaftsver-

treter ausgegangen ist, nicht zu. Ein solcher Vertreter

ist· auf die gleiche Linie zu stellen wie ein Willensvoll-

strecker oder Erbschaftsverwalter. er handelt unab-

hängig von dem Willen der einzelnen Erben oder deren

Mehrheit kraft eigenen Rechtes und ist daher wie zu

Prozessen für bezw. gegen die Erbschaft so auch zu

Betreibungen für bezw. gegen sie aktiv und passiv legiti-

miert. Sein Amt, das ihn unter Umständen zwingt, gegen

einzelne Erben, ja allenfalls sogar gegen die Mehrheit

der Erben: vorzugehen, birgt diese ParteisteIlung not-

wendigerweisein sich, da sonst, wenn er lediglich namens

;der Erben handeln würde, in Fällen, wo er gegen einzelne

; Etbreeht. N& 36.

209

von dieSen vorzugehen bat, diese Erben im gleichen Pro-

zesse bezw. in der nämlichen Betreibung Kläger und

Beklagte, bezw. betreibende Gläubiger und betriebene

Schuldner wären. Hat aber· der gemäss Art. 602. Abs. 3

ZGB amtlich bestellte Erbschaftsvertreter dergestalt

ParteisteIlung, so genügt es, wenn er als Vertreter der

Erbschaft im Zahlungsbefehl aufgeführt ist. Dem kann

nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesgericht

in seinem Kreisschreiben bei Betreibungen für eine

Gemeinderschaft die Anführung aller Gemeinder selbst

dann als notwendig erachtet hat, wenn. ein einzelner

Gemeinder gemäss Art. 341 ZGB als Haupt und damit als

Vertreter der Gemeinderschaft bezeichnet worden ist.

Denn in diesem Falle handelt es sich nicht um einen

amtlichen Vertreter, dessen Einsetzung von jedem

einzelnen Gemeinder, selbst gegen den Willen der übrigen

Gemeinder, verlangt werden kann, wie dies beim amt-

lichen Erbschaftsvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB

zutrifft. Der Vertreter einer Gemeinderschaft gemäss

Art. 341 ZGB ist lediglich gewillkürter Vertreter,der,

so wenig wie der mit der Geschäftsführung einer Kol-

lektivgesellschaft betraute Kollektivgesellschafter oder

der Prokurist einer Firma, obschon beide zur Führung

von Prozessen bevollmächtigt sein mögen, kraft eigenen

Rechtes vor Gericht auftreten bezw. betreiben kann.

Nun hat sich Notar Ruef in den streitigen Betreibungen

allerdings nicht ausdrücklich als derartiger amtlicher

Vertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zu erkennen

gegeben. Das ist jedoch für die vorliegende Frage uner-

heblich. Denn entscheidend für die Rechtsgültigkeit der

fraglichen Betreibungen ist einzig, dass Ruef die amtliche

Vertretungsgewalt im erwähnten Sinne tatsächlich besass.

Übrigens kannten ja die betriebenen Widerbeklagten als

Mitglieder der Erbengemeinschaft diese seine Stellung.

Hatten somit schon die Betreibungenvom 24. November

1921 verjährungsunterbrechende Wirkung,. so muss· die

Widerklage -

entgegen der Auffassung der Vorinsianz

210

Erbrecht. N° 37.

und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren

auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit·

. punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen

werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr.,

welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten

worden ist.

37. Auszug aus dem Urteil aer II. ZivilabteUung

vom a6. Kai 19a7 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.

1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen

ist blosse Ordnungsvorsch.rift. Art. 556 ZGB.

2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten

gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung

einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungs-

vorschrift zu gelten nabe, genügt es, wenn dabei diejenige

Wahrscheinlicb.keit für den Vermäch.tniswillen des Erb-

lassers sprich.t, die nach. den gewöhnlich.en Beweisregeln

zur Leistung eines IndiZienbeweises hinreicht. Hierzu

können alle Auslegungsmittel h.erangezogen werden. Aus-

legung der Verfügung.

Aus dem Tatbestand:

Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924

gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925

amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültig-

keit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss

Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde unverweilt ein-

geliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit

der Verfügung, die lautet:

« Ich fürmache meinem

Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem

Red und Antwort zu stehen ll, wollten sie die Kläger

nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3

ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen.

Aus den Erwägungen.:

1. -

Die Vorschriften über die Eröffnung d'erletzt-

willigen Verfügung sind bIosse Ordnungsvorschriften,

I

,

I

Erbrecht. N° 37.

211

deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig

macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter

den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498-

516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschrif-

ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind;

übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung

der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort-

lichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das Dahinfalien

der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.

2. -

Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung

allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus

kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit

jedoch diese gesetzliche Vermutung der bIossen Teilungs-

vorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel

erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis-

willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei

einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige

Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht,

die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung

eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig,

zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen

Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der

Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir

28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser

gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz

in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen»

verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt-

nisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt

bleiben, da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck

kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem

Red und Antwort zu stehen». Zwar ist auch dieses

nicht eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es

solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben

entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen

seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus

zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste

der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung