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Erbrecht. N° 36.
deutungslos; auch wenn das Amt eines Vormundes nach
Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 442 ZGB endigt
(immerhin mit der Befugnis der Vormundschaftsbehörde,
ihn gemäss Art. 415 ZGB wieder zu bestätigen), so ist
Stähelin nach Art. 444 ZGB doch zur Fortführung der
Vormundschaft bis zur Übernahme des Amtes durch
einen Nachfolger und damit zur sorgfältigen Verwaltung
des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413 ZGB ver-
pflichtet gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das
im Streite liegende Vermögen kraft Vormundschaft an-
vertraut worden; die Forderung, die der Klägerin aus
dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219
SchKG in der zweiten Klasse zu kollozieren.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
36. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung
vom 19. lW 1927
i. S. Erbengemeinschaft KÜLler-Jäggy gegen W)"der & Cons.
Die Vorschriften des Art. 626 ff. ZGB über die Aus g 1 e i-
c h u n g s p f 1 ich t finden auf Testamentserben keine An-
wendung, wenn sie nicht vom Erblasser vorbehalten worden
sind (Erw. 2).
Die vom Erblasser als T eil u n g s vor s ehr i f t
im
Sinne von Art. 614 ZGB erlassene Verfügung, dass ein Erbe
bei der Teilung in erster Linie auf das ihm seinerzeit vom
Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde wird in-
folge eines vom Erblasser nachträglich ausge;prochenen
Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch
wenn die Verfügung im Testament stehen gelassen wurde
nicht in eine Ausgleichungspflicht umgedeutet
werde~
(Erw. 2).
Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende
Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat,
muss sich auch die für dieses Darlehen b i sz u m M 0-
m e n ted e r
T eil u n g laufenden Zinsen anrechnen
lassen (Erw. 3).
. !
, I
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Eine
infolge
u n gen ü gen der
G I ä u b i ger b e-
z e ich nun g nichtige Betreibung hat keine verjährungs-
unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR
(Erw. 4).
Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB amt I ich b e-
s tel I t e nE r b s c h a f t s ver t r e t e r für die Erb-
schaft eingeleitete Betreibung ist rechtsgenügend, wenn
dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der einzelnen
Erben, im Zablungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Die Kläger und die Beklagten sind Testaments-
erben bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserben der
am 23. November 1916 in Bönigen verstorbenen Fräulein
Magdalena Müller.
Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater
des Beklagten Hermann Wyder, ein Darlehen gegeben,
für das die Schuld pflicht im Betrage von 62,000 Fr.
in der Folge auf letztern übergegangen ist und wofür
dieser am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung
ausgestellt hat.
Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard
Müller-Jäggy (dem Rechtsvorgänger der sieben Kläger),
bezw. der Kommanditgesellschaft Müller-Jäggy & Co.,
deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in
der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 eben-
falls Barleistungen bis zum Betrage von 52,500 Fr.
gemacht.
Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember
1911 errichteten öffentlichen Testament, in welchem sie
u. a. sowohl ihren Bruder Eduard Müller-Jäggy als auch
ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je zu
einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung
erfolge mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung
des Nachlasses in erster Linie auf die ihnen der Testa-
torin gegenüber zustehenden Verpflichtungen angewiesen.
werden.
B. -
Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage
verlangen nun die Parteien gegenseitig· die Anrechnung
der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf ihren Erb-
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teil. Die Kläger, d. h. die Rechtsnachfolger des Eduard
Müller-Jäggy, stellten das Begehren: es sei gerichtlich
festzustellen, dass
der Beklagte Herrmann Wyder
schuldig sei, sich in der Erbteilung eine Summe von
62,000 Fr. nebst den rückständigen Zinsen anrechnen
zu lassen; eventuell diese Summe in die Teilungsmasse
einzuwerfen. Der Beklagte Hermann Wyder, sowie die
Kinder eines vorverstorbenen Bruders der Erblasserin
verlangten widerklage weise : es sei gerichtlich festzu-
stellen, dass die Kläger schuldig seien, sich in der Erb-
teilung eine Summe von 52,000 Fr. nebst den in Be-
treibung gesetzten und seither aufgelaufenen Zinsen
und Verzugszinsen anrechnen zu lassen, eventuell dass
sie diese Summe in die Teilungsmasse einzuwerfen haben.
C. -
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen,
die Widerklage aber dahin gutgeheissen, dass es die Wider-
beklagten verpflichtete, sich bei der Erbteilung folgende
Beträge anrechnen zu lassen bezw., soweit erforderlich,
in die Teilungsmasse einzuwerfen: a) an Kapital
52,500 Fr., b) an fälligen Zinsen 21,875 Fr., c) die seit
28. April 1926 fällig gewordenen laufenden vertrags-
mässigen Zinsen.
Aus den Erwägungen:
1. -
(Feststellung, dass die Erblasserin dem Beklagten
Hermann Wyder vor ihrem Tode ihre Darlehensforde-
rung von 62,000 Fr. schenkungsweise erlassen hat) ......
2. -
Ist somit die Schenkung der· fraglichen Dar-
lehensschuld als zustandegekommen und vollzogen zu
erachten, so fragt sich nun aber noch, ob der Beklagte
Wyder sich diesen Betrag als Vorempfang anrechnen
lassen, d. h. ihn zur Ausgleichung bringen müsse. Die
Kläger behaupten dies unter Hinweis auf die Vorschrift
des Art. 629 ZGB, wonach, wenn derartige zu Lebzeiten
des Erblassers von diesem gemachte Zuwendungen den
Betrag eines Erbanteiles übersteigen, der Überschuss
(unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Not-
. I
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erben) nur dann nicht auszugleichen ist, wenn nachweis-
bar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
Ein solcher Nachweis liege hier jedoch nicht vor. Diese
Auffassung geht fehl. Es braucht hier nicht näher unter-
sucht zu werden, ob und in welchem Umfange über-
haupt durch den fraglichen Schulderlass der Erbanteil
des Beklagten Wyder überschritten wurde, da Wyder
Testamentserbe ist, sodass die Vorschriften der Art. 626
ff. ZGB über die gesetzliche Ausgleichungspflicht gar
keine Anwendung finden, es wäre denn, dass die Erb-
lasserin diese ausdrücklich oder stillschweigend vorbe-
halten hätte. Die Kläger stehen nun allerdings auf
dem Standpunkte, dies sei der Fall. Denn daraus, dass
die Erblasserin die Bestimmung im Testament, wonach
Wyder bei der Teilung des Nachlasses in erster Linie
auf das ihm seinerzeit gewährte Darlehen angewiesen
werde, nie aufgehoben habe, müsse geschlossen werden,
dass sie der Auffassung gewesen sei, Wyder habe den
Erlass seiner Darlehensschuld als Vorempfang zur Aus-
gleichung zu bringen. Dem kann nicht beigepflichtet
werden. Die fragliche Klausel wurde seinerzeit von der
Erblasserin -
wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt
hat -
als eine Teilungsvorschrift im Sinne der Bestim-
mung des Art. 614 ZGB im Testamente angebracht, indem
die Erblasserin damals von der Voraussetzung ausging,
dass die streitige Darlehensschuld im Momente der
Erbteilung noch zu Recht bestehen werde. Nachdem
dies infolge des vorerwähnten schenkungsweisen Schuld-
erlasses nicht zutrifft, ist diese Klausel einfach gegen-
standslos geworden, und es geht nicht an, ohne dass
eine bezügliche Erklärung seitens der Erblasserin vor-
läge, anzunehmen, dass diese die fragliche Klausel nach
dem erfolgten Schulderlass in eine Verpflichtung zur
Ausgleichung für Vorempfang umgewandelt bezw. um-
gedeutet habe. Denn davon kann keine Rede sein, dass
ein derartiger Wille aus dem biossen Umstande ge-
schlossen werden müsse, dass die Erblasserin diese
AS 53 II -
1927
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Klausel im Testamente stehen gelassen bat. Die Vor-
instanz hat übrigens ausgeführt, es sei wahrscheinlich,
dass die Erblasserin dem Beklagten Wyder die Schuld
. erlassen habe « in Vorahnung eines unmittelbar bevor-
stehenden Todes». Bei dieser Sachlage kann aber der
Zweck dieses Erlasses nur der gewesen sein, dem Be-
klagten Wyder die Schuld ohne eine Verpflichtung zur
Ausgleichung zu schenken. Denn sonst hätte ja der Erlass
gar keinen Sinn gehabt, indem dann einfach an die
Stelle der Pflicht zur Anrechnung der der Erblasserin
gegenüber bestehenden Schuld die Pflicht zur Au.sglei-
chung des Vorempfanges getreten wäre. Die Klage ist
daher von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden.
3. -
Hinsichtlich der Widerklage bestreiten die
Widerbeklagten heute nicht mehr ihre Pflicht zur An-
rechnung des von .ihrem Rechtsvorgänger Paul Müller-
Jäggy der Erblasserin geschuldeten Darlehensbetrages
von 52,500 Fr. Dagegen hat ihr Vertreter an der münd-
lichen Berufungsverhandlung erklärt, dass, falls dieser
Betrag ihren Erbteil übersteigen sollte, die Widerbe-
klagten auf alle Fälle nicht verhalten werden könnten,
den betreffenden Mehrbetrag in die Masse einzuwerfen.
Diese Behauptung kann nicht. berücksichtigt werden,
da die Widerbeklagten in ihrer shriftlichen Berufungs-
erklärung entgegen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 2
OG -
der ein notwendiges Formerfordernis darstellt -
keinen bezüglichen Antrag gestellt haben. Der Berufungs-
richter hat sich daher darauf zu beschränken zu unter
suchen, ob und in welchem Umfange die Widerbeklagten
sich auch die Zinsen für die streitigen Darlehen, deren
Bezahlung seit Jahren nicht mehr erfolgt ist, anrechnen
zu lassen haben, soweit dies von der Widerklägerin in der
Widerklage verlangt worden ist (d. h. die seit 1916 bezw.
1917 erlaufenen Zinsen). Die Widerbeklagten bestreiten
eine derartige Anrechnungspflicht im vollen Umfange,
weil die Erblasserin diese Zinsen erlassen habe, auf alle
Fälle aber sei die Zinspflicht mit dem Erbfall unter-
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gegangen. Diese Auffassung ist irrig. In dem biossen
Umstande, dass die Erblasserin während Jahren die
Zinsen nicht eingefordert hat, kann, entgegen der An-
sicht der Widerbeklagten, nicht ein endgültiger Verzicht
auf den Zinsanspruch erblickt werden. Die Darlehens-
schuldner haften also der Erbschaft für die Zinsen,
soweit diese nicht verjährt sind, und zwar laufen diese
bis zur Teilung (und für einen allfällig den Erbteil
übersteigenden Betrag darüber hinaus). Denn die Ver-
rechnung der Darlehensschuld mit dem Erbteil tritt
gemäss Art. 120 OR erst auf den Zeitpunkt ein, wo beide
Forderungen fällig sind; der Erbteil aber wird erst mit
der Teilung fällig. Vorher besteht lediglich ein Anspruch
auf Vornahme der Teilung. Nur dann wäre die Zinspflicht
schon im Momente des Erbganges untergegangen, wenn
in der Testamentsklausel, wonach Müller-Jäggy in
erster Linie auf seine eigenen Verpflichtungen der Erb-
lasserin gegenüber angewiesen wurde, eine Schenkung
auf den Todesfall hin zu erblicken wäre. Das trifft jedoch
nicht zu, sondern es handelt sich, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, auch hier, wie bei der ana-
logen den Beklagten Wyder betreffenden Klausel, um
eine blosse Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 614 ZGB.
4. -
Es bleibt jedoch noch zu untersuchen, ob und
allenfalls in welchem Umfange die streitigen· Zinsforde-
rungen infolge Verjährung untergegangen seien. Die
Widerkläger verlangen heute nur Ausgleichung der seit
den Jahren 1916 bezw. 1917 aufgelaufenen Zinsen, für die
der amtliche Vertreter der Erbschaft, Notar Ruef, zwei
Mal, d. h. erstmals am 24. November 1921 und sodann
wieder am 27. April 1926 Betreibung gegen die Wider-
beklagten eingeleitet hat. Mit diesen Betreibungen wurde
gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR die Verjährung. die nach Art.
128 Ziff. 1 OR für Zinsforderungen mit Ablauf von fünf
Jahren eintritt, jeweils unterbrochen, vorausgesetzt,
dass die Betreibungen formrichtig eingeleitet worden
sind. Dies ist von der Vorinstanz nur bezüglich der
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letztern Betreibung bejaht, bezüglich der erstern jedoch
verneint worden, weil in den Betreibungsbegehren und
infolgedessen auch im Zahlungsbefehl nur die « Erb-
. schaft der Frl. Magdalena Müller, vertreten durch H.
Ruef, Notar, Interlaken », anstatt sämtliche Erben
als betreibende Gläubigerin aufgeführt worden sei.
Infolgedessen seien alle mehr als fünf Jahre vor der
letztern, formrlchtigen Betreibung vom 27. April 1926
fällig gewordenen Zinsen verjährt.
Die Vorinstanz
stützt sich für diese Auffassung auf das Kreisschreiben
Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925, das
vorschreibt, dass bei Anhebung einer Betreibung für
eine Gemeinderschaft bezw. Erbengemeinschaft die
betreibenden Gemeinder bezw. Erben alle einzelnen
aufzuführen sind, und dass die biosse. Kollektiv-
bezeichnnng wie (t Erben des X)) oder « Erbschaft X»
nnd dergl. ungenügend und eine bezügliche Betreibung
daher nichtig· und jederzeit von Amtes wegen auf-
zuheben ist (vgl. BGE 51 III S.98 f.). Nun ist kein
Zweifel, dass eine infolge eines derartigen Formmangels
nichtige Betreibung auch keine verjährungsunterbre-
chende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR aus-
üben kann. Allein dieses Kreisschreiben trifft für den
vorliegenden Fall, wo die Bet~eibung von dem gemäss
Art. 602 Abs. 3 ZGB amtlich bestellten Erbschaftsver-
treter ausgegangen ist, nicht zu. Ein solcher Vertreter
ist· auf die gleiche Linie zu stellen wie ein Willensvoll-
strecker oder Erbschaftsverwalter. er handelt unab-
hängig von dem Willen der einzelnen Erben oder deren
Mehrheit kraft eigenen Rechtes und ist daher wie zu
Prozessen für bezw. gegen die Erbschaft so auch zu
Betreibungen für bezw. gegen sie aktiv und passiv legiti-
miert. Sein Amt, das ihn unter Umständen zwingt, gegen
einzelne Erben, ja allenfalls sogar gegen die Mehrheit
der Erben: vorzugehen, birgt diese ParteisteIlung not-
wendigerweisein sich, da sonst, wenn er lediglich namens
;der Erben handeln würde, in Fällen, wo er gegen einzelne
; Etbreeht. N& 36.
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von dieSen vorzugehen bat, diese Erben im gleichen Pro-
zesse bezw. in der nämlichen Betreibung Kläger und
Beklagte, bezw. betreibende Gläubiger und betriebene
Schuldner wären. Hat aber· der gemäss Art. 602. Abs. 3
ZGB amtlich bestellte Erbschaftsvertreter dergestalt
ParteisteIlung, so genügt es, wenn er als Vertreter der
Erbschaft im Zahlungsbefehl aufgeführt ist. Dem kann
nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesgericht
in seinem Kreisschreiben bei Betreibungen für eine
Gemeinderschaft die Anführung aller Gemeinder selbst
dann als notwendig erachtet hat, wenn. ein einzelner
Gemeinder gemäss Art. 341 ZGB als Haupt und damit als
Vertreter der Gemeinderschaft bezeichnet worden ist.
Denn in diesem Falle handelt es sich nicht um einen
amtlichen Vertreter, dessen Einsetzung von jedem
einzelnen Gemeinder, selbst gegen den Willen der übrigen
Gemeinder, verlangt werden kann, wie dies beim amt-
lichen Erbschaftsvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB
zutrifft. Der Vertreter einer Gemeinderschaft gemäss
Art. 341 ZGB ist lediglich gewillkürter Vertreter,der,
so wenig wie der mit der Geschäftsführung einer Kol-
lektivgesellschaft betraute Kollektivgesellschafter oder
der Prokurist einer Firma, obschon beide zur Führung
von Prozessen bevollmächtigt sein mögen, kraft eigenen
Rechtes vor Gericht auftreten bezw. betreiben kann.
Nun hat sich Notar Ruef in den streitigen Betreibungen
allerdings nicht ausdrücklich als derartiger amtlicher
Vertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zu erkennen
gegeben. Das ist jedoch für die vorliegende Frage uner-
heblich. Denn entscheidend für die Rechtsgültigkeit der
fraglichen Betreibungen ist einzig, dass Ruef die amtliche
Vertretungsgewalt im erwähnten Sinne tatsächlich besass.
Übrigens kannten ja die betriebenen Widerbeklagten als
Mitglieder der Erbengemeinschaft diese seine Stellung.
Hatten somit schon die Betreibungenvom 24. November
1921 verjährungsunterbrechende Wirkung,. so muss· die
Widerklage -
entgegen der Auffassung der Vorinsianz
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und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren
auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit·
. punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen
werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr.,
welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten
worden ist.
37. Auszug aus dem Urteil aer II. ZivilabteUung
vom a6. Kai 19a7 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.
1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen
ist blosse Ordnungsvorsch.rift. Art. 556 ZGB.
2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten
gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung
einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungs-
vorschrift zu gelten nabe, genügt es, wenn dabei diejenige
Wahrscheinlicb.keit für den Vermäch.tniswillen des Erb-
lassers sprich.t, die nach. den gewöhnlich.en Beweisregeln
zur Leistung eines IndiZienbeweises hinreicht. Hierzu
können alle Auslegungsmittel h.erangezogen werden. Aus-
legung der Verfügung.
Aus dem Tatbestand:
Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924
gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925
amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültig-
keit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss
Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde unverweilt ein-
geliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit
der Verfügung, die lautet:
« Ich fürmache meinem
Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem
Red und Antwort zu stehen ll, wollten sie die Kläger
nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3
ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen.
Aus den Erwägungen.:
1. -
Die Vorschriften über die Eröffnung d'erletzt-
willigen Verfügung sind bIosse Ordnungsvorschriften,
I
,
I
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deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig
macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter
den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498-
516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschrif-
ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind;
übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung
der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort-
lichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das Dahinfalien
der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.
2. -
Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung
allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus
kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit
jedoch diese gesetzliche Vermutung der bIossen Teilungs-
vorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel
erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis-
willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei
einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige
Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht,
die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung
eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig,
zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen
Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der
Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir
28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser
gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen»
verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt-
nisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt
bleiben, da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck
kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem
Red und Antwort zu stehen». Zwar ist auch dieses
nicht eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es
solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben
entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen
seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus
zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste
der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung