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Erfindungsschutz. N° 32.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
32. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom 31. Kai 1927 i. S. Swiss Jewel Co. S . .A..
gegen Xonkursmasse der Gebr. Moosmann.
E r f i n dun g s p a t e n t: Nichtigkeitsgründe der Züf. 7
und 8 von Art. 16 PG. Verhältnis zueinander. Gesonderte
Formulierung der Ansprüche für eine einheitliche Erfindung.
Auslegung.
A. -
Die Klägerin, Swiss Jewel Co. S. A., ist In-
haberin des von F. Liardet und A. Pollens in Vaulion
erwirkten schweizerischen Patentes Nr. 85,899 vom
16. Juli 1920. Die Patentansprüche lauten:
« I. Procede pour arrondir les pierres fines, caracte-
rise en ce qu'on soumet les pierres a l'action simultanee
de deux organes dont I'un au moins presente une sur-
face abrasive, les surfaces des deux organes formant
un angle entre elles dans lequel on introduit les pierr.es
tout en exer~ant une pression sur elles pour les y retemr.
11. Machine pour la mise en reuvre du procede selon
la revendication I, caracterisee par le fait que les sur-
faces des organes mentionnes. plus haut se meuvent au
point de contact des pierres ades vitesses differentes
et agissent toutes les deux sur les pierres de fa~on ales
faire tourner sur elles-memes. »
Diesen Hauptansprüchen sind 4 Unteransprüche bei-
gefügt.
-
Die Gebrüder Moosmann waren Inhaber eines am
2. Juni 1924 veröffentlichten schweizerischen Patentes
Nr. 105,281 betreffend eine « Rundschleifbank für Uhr-
steine mit Vorrichtung zur Erneuerung des Schleif-
mittels auf der Schleifscheibe. »
B. -
Die Klägerin erblickte in dieser Rundschleif-
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bank eine Nachahmung der durch ihr Patent Nr. 85,899
geschützten Maschine und reichte am 16. Oktober 1924
beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein, mit
der sie u. a. die Nichtigerklärung des Moosmann'schen
Patentes Nr. 105,281 verlangte. Dieses Begehren wurde
in der Folge wegen Löschung des angefochtenen Patentes
gegenstandslos.
Die Beklagten stellten widerklageweise das Begeh-
ren um Nichtigerklärung des klägerischen Patentes
Nr. 85,899, indem sie geltend machten, dass eine schutz-
fähige Erfindung der Klägerin überhaupt nicht vorliege,
jedenfalls aber fehle ihr die Neuheit. Im weitern stützten
sie sich auch auf die Nichtigkeitsgründe von Art. 16,
Ziff. 7 und 8 PG.
C. -
Mit Urteil vom 19. November 1926 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern den Patentanspruch I
des klägerischen Patentes als nichtig erklärt und im
übrigen die Widerklage abgewiesen.
D. -
Diesen' Entscheid hat das Bundesgericht auf
Berufung der Klägerin hin dahin abgeändert, dass es
die Widerklage gänzlich abwies, aus folgenden
Erwägungen :
Hinsichtlich des mit der Widerklage angefochtenen
Patentes Nr. 85,899 der Klägerin ist davon auszugehen,
dass es eine neue Erfindung zum Gegenstand hat. Streitig
ist in der Berufungsinstanz einzig noch, ob dem Haupt-
anspruch I der Nichtigkeitsgrund von Art. 16, Ziff.8 PG
entgegenstehe. Die Vorinstanz bejaht dies in Anlehnung
an den Befund des Experten Weber im Hauptgutachten,
dass der Anspruch I « eine unvollständige Definition der
Erfindung» enthalte. Allein hierauf kann der Entschei?
nicht gestützt werden. Das Handelsgericht übersieht, dass
der Experte -
der übrigens von einer Unvollständig-
keit und nicht Unklarheit der Fassung spricht -
im
Ergänzungsgutachten die Anwendbarkeit der Ziff. 8 aus-
driicklich ausschliesst ..
AS 53 II -
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ErfindungsschlltZ. No 32.
Entgegen der Auffassung der Klägerill kann freilich
nicht angenommen werden, dass, wenn die Erfindung,
wie hier, durch die Beschreibung dergestalt dargelegt
ist, dass ihre Ausführung durch Fachleute möglich ist,
ohne weiteres auch den Anforderungen, die das Gesetz
an die Formulierung der Patentansprüche stellt, Genüge
geleistet sei. Die Bestimmung der Ziff. 7 von Art. 16 PG
verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass sich der Patent-
inhaber das Monopol an der Erfindung für die Zeit nach
Ablauf der Patentdauer dadurch sichere, dass er sich
auf die Namhaftmachung derjenigen Elemente seiner Er-
findung beschränkt, die wohl genügend wären, um sie
zu charakterisieren, nicht aber, um sie zur Ausführung
zu bringen. Nach Erlöschen des Rechts aus dem Patente
fällt die Erfindung dem Gemeingebrauche anheim und
es soll daher dere,n gewerbsmässige Benützung jedem
Sachverständigen möglich sein (vgl. GUYER, Komm.
N. 12 zu Art. 16 PG). Mit dem Erfordernis der genauen
Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung im Wege
der Aufstellung eines sie nach ihren wesentlichen Merk-
malen klar kennzeichnenden Patentanspruches dagegen
bezweckt ZUf. 8, als Anwendung des in Art. 5 PG nieder-
gelegten Grundsatzes, die Abgrenzung des Schutzum-
fanges des Patentes, um so jedem Interessenten die Unter-
suchung zu ermöglichen, ob ein Patent seine Rechte
verletze oder nicht. Denn nach konstanter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts b~zieht sich der Patentschutz
nur auf das, was nach der Fassung der Ansprüche als
Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist, wobei allerdings
die Patentbeschreibung und die zum Verständnis er-
forderlichen Zeichnungen zur Auslegung, nicht aber zur
Ergänzung der Ansprüche herangezogen werden dürfen
(vgl. BGE 50 11 72).
Für die Beurteilung der Frage nun, ob hier die For-
mulierung des Patentanspruches I -
der das Verfahren
zum Rundschleifen von Edelsteinen zum Gegenstand hat,
während sich der Anspruch 11 auf die Maschine zur An-
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wendung desselben bezieht -
eine klare Definition der
Erfindung enthalte, ist die Tatsache von entscheidender
Bedeutung, dass die in den bei den Ansprüchen um-
schriebene Erfindung gemäss dem Wortlaut von An-
spruch 11 ein einheitliches Ganzes bildet und deshalb
der Schutz des Ver f a h ren s mit der Patentierung der
dazu gehörigen Ein r ich tun g untrennbar verknüpft
ist. Auch die Vorinstanz anerkennt das implizite, wenn
sie gestützt auf, die Expertise argumentiert, die Ver-
nichtung des Anspruches I könne umso eher erfolgen,
weil die sämtlichen Erfindungsmerkmale im Anspruch 11
enthalten seien. Beziehen sich aber die gesonderten An-
sprüche dergestalt auf eine einheitliche Erfindung, so
müssen sie auch diesem Zusammenhang entsprechend im
Sinne einer gegenseitigen Ergänzung der angeführten
Merkmale ausgelegt werden. Und so betrachtet kann
nicht zweifelhaft sein, dass die Fassung von Patent-
anspruch I den gesetzlichen Erfordernissen genügt.
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