opencaselaw.ch

53_II_184

BGE 53 II 184

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184

Erfindungsschutz. N° 32.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

32. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung

vom 31. Kai 1927 i. S. Swiss Jewel Co. S . .A..

gegen Xonkursmasse der Gebr. Moosmann.

E r f i n dun g s p a t e n t: Nichtigkeitsgründe der Züf. 7

und 8 von Art. 16 PG. Verhältnis zueinander. Gesonderte

Formulierung der Ansprüche für eine einheitliche Erfindung.

Auslegung.

A. -

Die Klägerin, Swiss Jewel Co. S. A., ist In-

haberin des von F. Liardet und A. Pollens in Vaulion

erwirkten schweizerischen Patentes Nr. 85,899 vom

16. Juli 1920. Die Patentansprüche lauten:

« I. Procede pour arrondir les pierres fines, caracte-

rise en ce qu'on soumet les pierres a l'action simultanee

de deux organes dont I'un au moins presente une sur-

face abrasive, les surfaces des deux organes formant

un angle entre elles dans lequel on introduit les pierr.es

tout en exer~ant une pression sur elles pour les y retemr.

11. Machine pour la mise en reuvre du procede selon

la revendication I, caracterisee par le fait que les sur-

faces des organes mentionnes. plus haut se meuvent au

point de contact des pierres ades vitesses differentes

et agissent toutes les deux sur les pierres de fa~on ales

faire tourner sur elles-memes. »

Diesen Hauptansprüchen sind 4 Unteransprüche bei-

gefügt.

-

Die Gebrüder Moosmann waren Inhaber eines am

2. Juni 1924 veröffentlichten schweizerischen Patentes

Nr. 105,281 betreffend eine « Rundschleifbank für Uhr-

steine mit Vorrichtung zur Erneuerung des Schleif-

mittels auf der Schleifscheibe. »

B. -

Die Klägerin erblickte in dieser Rundschleif-

I

I

Erfindungsschutz. N° 32.

185

bank eine Nachahmung der durch ihr Patent Nr. 85,899

geschützten Maschine und reichte am 16. Oktober 1924

beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein, mit

der sie u. a. die Nichtigerklärung des Moosmann'schen

Patentes Nr. 105,281 verlangte. Dieses Begehren wurde

in der Folge wegen Löschung des angefochtenen Patentes

gegenstandslos.

Die Beklagten stellten widerklageweise das Begeh-

ren um Nichtigerklärung des klägerischen Patentes

Nr. 85,899, indem sie geltend machten, dass eine schutz-

fähige Erfindung der Klägerin überhaupt nicht vorliege,

jedenfalls aber fehle ihr die Neuheit. Im weitern stützten

sie sich auch auf die Nichtigkeitsgründe von Art. 16,

Ziff. 7 und 8 PG.

C. -

Mit Urteil vom 19. November 1926 hat das

Handelsgericht des Kantons Bern den Patentanspruch I

des klägerischen Patentes als nichtig erklärt und im

übrigen die Widerklage abgewiesen.

D. -

Diesen' Entscheid hat das Bundesgericht auf

Berufung der Klägerin hin dahin abgeändert, dass es

die Widerklage gänzlich abwies, aus folgenden

Erwägungen :

Hinsichtlich des mit der Widerklage angefochtenen

Patentes Nr. 85,899 der Klägerin ist davon auszugehen,

dass es eine neue Erfindung zum Gegenstand hat. Streitig

ist in der Berufungsinstanz einzig noch, ob dem Haupt-

anspruch I der Nichtigkeitsgrund von Art. 16, Ziff.8 PG

entgegenstehe. Die Vorinstanz bejaht dies in Anlehnung

an den Befund des Experten Weber im Hauptgutachten,

dass der Anspruch I « eine unvollständige Definition der

Erfindung» enthalte. Allein hierauf kann der Entschei?

nicht gestützt werden. Das Handelsgericht übersieht, dass

der Experte -

der übrigens von einer Unvollständig-

keit und nicht Unklarheit der Fassung spricht -

im

Ergänzungsgutachten die Anwendbarkeit der Ziff. 8 aus-

driicklich ausschliesst ..

AS 53 II -

1927

13

186

ErfindungsschlltZ. No 32.

Entgegen der Auffassung der Klägerill kann freilich

nicht angenommen werden, dass, wenn die Erfindung,

wie hier, durch die Beschreibung dergestalt dargelegt

ist, dass ihre Ausführung durch Fachleute möglich ist,

ohne weiteres auch den Anforderungen, die das Gesetz

an die Formulierung der Patentansprüche stellt, Genüge

geleistet sei. Die Bestimmung der Ziff. 7 von Art. 16 PG

verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass sich der Patent-

inhaber das Monopol an der Erfindung für die Zeit nach

Ablauf der Patentdauer dadurch sichere, dass er sich

auf die Namhaftmachung derjenigen Elemente seiner Er-

findung beschränkt, die wohl genügend wären, um sie

zu charakterisieren, nicht aber, um sie zur Ausführung

zu bringen. Nach Erlöschen des Rechts aus dem Patente

fällt die Erfindung dem Gemeingebrauche anheim und

es soll daher dere,n gewerbsmässige Benützung jedem

Sachverständigen möglich sein (vgl. GUYER, Komm.

N. 12 zu Art. 16 PG). Mit dem Erfordernis der genauen

Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung im Wege

der Aufstellung eines sie nach ihren wesentlichen Merk-

malen klar kennzeichnenden Patentanspruches dagegen

bezweckt ZUf. 8, als Anwendung des in Art. 5 PG nieder-

gelegten Grundsatzes, die Abgrenzung des Schutzum-

fanges des Patentes, um so jedem Interessenten die Unter-

suchung zu ermöglichen, ob ein Patent seine Rechte

verletze oder nicht. Denn nach konstanter Rechtspre-

chung des Bundesgerichts b~zieht sich der Patentschutz

nur auf das, was nach der Fassung der Ansprüche als

Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist, wobei allerdings

die Patentbeschreibung und die zum Verständnis er-

forderlichen Zeichnungen zur Auslegung, nicht aber zur

Ergänzung der Ansprüche herangezogen werden dürfen

(vgl. BGE 50 11 72).

Für die Beurteilung der Frage nun, ob hier die For-

mulierung des Patentanspruches I -

der das Verfahren

zum Rundschleifen von Edelsteinen zum Gegenstand hat,

während sich der Anspruch 11 auf die Maschine zur An-

Erfindungsschutz. N° 32.

187

wendung desselben bezieht -

eine klare Definition der

Erfindung enthalte, ist die Tatsache von entscheidender

Bedeutung, dass die in den bei den Ansprüchen um-

schriebene Erfindung gemäss dem Wortlaut von An-

spruch 11 ein einheitliches Ganzes bildet und deshalb

der Schutz des Ver f a h ren s mit der Patentierung der

dazu gehörigen Ein r ich tun g untrennbar verknüpft

ist. Auch die Vorinstanz anerkennt das implizite, wenn

sie gestützt auf, die Expertise argumentiert, die Ver-

nichtung des Anspruches I könne umso eher erfolgen,

weil die sämtlichen Erfindungsmerkmale im Anspruch 11

enthalten seien. Beziehen sich aber die gesonderten An-

sprüche dergestalt auf eine einheitliche Erfindung, so

müssen sie auch diesem Zusammenhang entsprechend im

Sinne einer gegenseitigen Ergänzung der angeführten

Merkmale ausgelegt werden. Und so betrachtet kann

nicht zweifelhaft sein, dass die Fassung von Patent-

anspruch I den gesetzlichen Erfordernissen genügt.

--_.~.,---

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem