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Versicherungsvertrag. N° 30.
30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtei1q
vom 4. Kai 19a7 i. S. ltüng gegen "Zürich",
Allgemeine Unfall· &; Haftpßichtversiohertmgs A.-G,
Unverbindlichkeit eines Versicherungs-
vertrages für den Versicherer wegen
übe r ver s ich e run g, die vom Ver S ich e r-
ten in der Absicht, sich hieraus einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
ver s c h a f f e n,
a b g e s chI 0 s sen
w 0 r den
war. Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen
Absicht. Eine solche wurde in casu angenommen im Hin-
blick darauf, dass der Versicherte simulierte, kurz vor
Abschluss des Versicherungsvertrages das Versicherungs-
objekt (Automobil) zu einem den wahren Wert um mehr
als 100% übersteigenden Kaufpreis von einem Dritten ge-
kauft zu haben.
-
VVG Art. 51, 62, 14.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Küng versicherte am 25. August 1923
bei der Beklagten, der ((Zürich)l, Allgemeinen Unfall
und Haftpflichtversicherungs-A.-G., sein Taxameter-
Automobil zum Betrage von 14,000 Fr., nachdem er
dieses wenige Tage zuvor zu diesem Preise von einem
gewissen Schaffner gekauft haben will. In der Folge
stürzte das Automobil anläss1ich einer Fahrt des Klägers
am 12. August 1925 über einen Abhang hinunter, wobei
es in Brand geriet und vollständig zerstört wurde. Der
Kläger verlangte darauf von der Beklagten die Ver-
sicherungssumme von 14,000 Fr. Diese verweigerte
jedoch jegliche Zahlung, u. a. gestützt auf Art. 51 VVG,
weil der Kläger das Automobil seinerzeit in der Absicht
überversichert habe, sich aus der Überversicherung einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine
vom Kläger gegen die Beklagte eingeleitete Klage auf
Bezahlung dieser 14,000 Fr. wurde vom Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. November 1926,
unter Gutheissung der vorerwähnten Einrede der Be-
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klagten, abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid.
Aus den Erwägungen:
1.
(Feststellung, dass das streitige. Automobil
seinerzeit vom Kläger um mehr als 100% überversichert
worden war) ...
2. -
(Feststellung, dass der Kläger sich damals dieser
Überversicherung bewusst und dass der fragliche Kauf-
vertrag mit Schaffner bezügl. der Höhe des darin ange-
gebenen Kaufpreises simuliert worden war) ...
3. -
Es bleibt zu untersuchen, ob der Kläger die
Überversicherung in der Absicht abgeschlossen habe, .
sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen. Dies muss bejaht werden. Dass etwa der
Kläger die Überversicherung· in der Erwartung auf
eine in Zukunft eintretende Wertsteigerung des fraglichen
Automobils vorgenommen hätte, erscheint schon ange-
sichts des Umstandes, dass es sich um einen alten Wagen
handelte, ausgeschlossen, zumal dieser kurz vor Abschluss
der Versicherung frisch instandgestellt worden sein
soll und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er
die Vornahme anderer werterhöhender Reparaturen
in Aussicht genommen. Selbst wenn er aber mit einer
zukünftigen Werterhöhung gerechnet haben sollte, so
konnte er diese unmöglich im Ernste auf 8000 Fr.
schätzen. Dieser ausserordentlich hohe Betrag lässt es
auch ohne weiteres als ausgeschlossen erscheinen, dass
der Kläger die Überversicherung (wie dies öfters zu
geschehen pflegt und worin bei einer relativ mässigen
Überversicherung keine betrügliche Absicht zu erblicken
ist) bloss zu dem Zwecke vorgenommen habe, um in
Schadensfällen eine möglichst rasche und reibungslose
Schadensliquidation zu erwirken. -
Der Kläger wendet
ein, eine betrügerische Absicht könne im vorliegenden
Falle bei ihm schon. deshalb nicht als bestehend ange-
nommen werden, weil ja der Ersatzwert sich gar nicht
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nach der VersicherungssuIIlIne, sondern gemäss Art. 62
VVG (und § 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen) auf Grundlage des Wertes bemesse, den das
versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürch-
teten Ereignisses gehabt habe. Diese Erwägung möchte
(abgesehen von der Absicht einer Täuschung Dritter)
dann schlüssig sein, wenn in jedem Falle der wahre
Wert, den der fragliche Gegenstand im Momente der
Zerstörung besass, mit Sicherheit festgestellt werden
könnte. Das ist jedoch bei einer vollständigen Zerstörung
des fraglichen Objekten meist nicht möglich; sondern
man ist in solchen Fällen in der Regel auf Indicien
angewiesen. Ob nun schon die Höhe der Versicherungs-
summe -
zumal wenn ihrer Festsetzung eine Schätzung
durch den betreffenden Abschlussagenten vorausge-
gangen war -
ein derartiges Indicium darzustellen
vermöchte, d. h. als taugliche Grundlage für die Bemes-
sung des Ersatzwertes erachtet werden könnte, braucht
hier nicht untersucht zu werden, denn jedenfalls stellt
in der Regel der Kaufpreis, den der Versicherungs-
nehmer für den betreffenden Gegenstand bezahlt hat,
ein derartiges Indicium dar. Damit hat der Kläger
im vorliegenden Falle zweifellos' gerechnet und deshalb
versucht, durch Simulierung des
Kaufpreises von
14,000 Fr., für den Fall einer Zerstörung seines Wagens,
die Vermutung, dass dieser einen so hohen Wert besessen
habe, zu begründen, um sich d~nn dadurch in Verbindung
mit der von ihm erfolgten Angabe der Versicherungs-
summe auf diesen Betrag eine Ersatzforderung gegen die
Versicherungsgesellschaft in dieser Höhe zu verschaffen.
Damit ist aber die betrügerische Absicht erstellt, und
es kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er im
Momente des Versicherungsabschlusses noch gar nicht
habe wissen können. ob überhaupt einmal ein Schadens-
ereignis eintreten und ihm daraus ein Versicherungs-
anspruch entstehen werde. Es genügt der Eventual-
dolus, d. h. die Absicht, sich im Falle des Eintretens
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eines Sch.adensereignisses einen. rechtswidrigen Vermö-
gensvorteIl zu verschaffen. Gerade diesen Fall hat Art;.
51 ~G vorwiegend im Auge. Denn eine Gewissheit.
~ass em Schadensereignis eintreten werde, besteht ja
III der Regel für den Versicherungsnehmer nur dann
wenn . die~r entschlossen ist, dieses Ereignis seI b e;
herbeIZuführen. Für diese Fälle ist aber ein Ausschluss
der Haftbarkeit des Versicherers schon durch Art.· 14
VVG begründet und hätte sich daher, wenn die Auf-
fassung des Klägers schlüssig wäre, der Erlass der
Bestimmung des Art. 51 VVG erübrigt.
31. ArrOt da 1& Ire Section c1vUe du 16 mai 1927 dans Ia cause
Dame Bonvin-de Siebenthal contre Tisaot.
Art: ~~ CO. Lorsque la faute de la victime a ete reconnue
«~mbale, grave et preponderante &, iI ne peut etre question
d allouer au demandeur uile somme d'argent a titre de
reparation morale.
Ar~. 100 L1-MA. Sauf retrocession consentie par la Caisse na-
tionale dassurance, 1 assure ou ses survivants ne peuvent
exercer leg droits a l'encontre du tiers responsable de l'ac-
c~dent que si et dans la mesure Oll le dommage dont le tiers
repond, depasse le montant des prestations de la Caisse
nationale.
A. -
Par arret du 5 juillet 1926, rendu dans Ia meme
cause entre les memes parties, le Tribunal federal a fixe
a 1/3 la responsabilite du defendeur ä raison de l'acci-
dent . du 26 juin 1924 qui a cause la mort de Joseph
Bonvm. Et la Cour de Justice civile du canton de Geneve
a ete invitee ä statuer ä nouveau sur cette base.
Les demandeurs ont alors. conclu 'au paiement de la
so~e totale de 20 404 fr. 85, se decomposant comme
SUlt:
indemnite due ä la demanderesse (rente
capitalisee ä 4 % %) • . . . . . . . .
Fr. 10 102.50
indemnites dues aux quatre mineurs
Bonvin, au total . . . . . . . . • '.
»
2 374.30