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53_II_174

BGE 53 II 174

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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174

Versicherungsvertrag. N° 30.

30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtei1q

vom 4. Kai 19a7 i. S. ltüng gegen "Zürich",

Allgemeine Unfall· &; Haftpßichtversiohertmgs A.-G,

Unverbindlichkeit eines Versicherungs-

vertrages für den Versicherer wegen

übe r ver s ich e run g, die vom Ver S ich e r-

ten in der Absicht, sich hieraus einen

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

ver s c h a f f e n,

a b g e s chI 0 s sen

w 0 r den

war. Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen

Absicht. Eine solche wurde in casu angenommen im Hin-

blick darauf, dass der Versicherte simulierte, kurz vor

Abschluss des Versicherungsvertrages das Versicherungs-

objekt (Automobil) zu einem den wahren Wert um mehr

als 100% übersteigenden Kaufpreis von einem Dritten ge-

kauft zu haben.

-

VVG Art. 51, 62, 14.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger Küng versicherte am 25. August 1923

bei der Beklagten, der ((Zürich)l, Allgemeinen Unfall

und Haftpflichtversicherungs-A.-G., sein Taxameter-

Automobil zum Betrage von 14,000 Fr., nachdem er

dieses wenige Tage zuvor zu diesem Preise von einem

gewissen Schaffner gekauft haben will. In der Folge

stürzte das Automobil anläss1ich einer Fahrt des Klägers

am 12. August 1925 über einen Abhang hinunter, wobei

es in Brand geriet und vollständig zerstört wurde. Der

Kläger verlangte darauf von der Beklagten die Ver-

sicherungssumme von 14,000 Fr. Diese verweigerte

jedoch jegliche Zahlung, u. a. gestützt auf Art. 51 VVG,

weil der Kläger das Automobil seinerzeit in der Absicht

überversichert habe, sich aus der Überversicherung einen

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine

vom Kläger gegen die Beklagte eingeleitete Klage auf

Bezahlung dieser 14,000 Fr. wurde vom Obergericht

des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. November 1926,

unter Gutheissung der vorerwähnten Einrede der Be-

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klagten, abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen

Entscheid.

Aus den Erwägungen:

1.

(Feststellung, dass das streitige. Automobil

seinerzeit vom Kläger um mehr als 100% überversichert

worden war) ...

2. -

(Feststellung, dass der Kläger sich damals dieser

Überversicherung bewusst und dass der fragliche Kauf-

vertrag mit Schaffner bezügl. der Höhe des darin ange-

gebenen Kaufpreises simuliert worden war) ...

3. -

Es bleibt zu untersuchen, ob der Kläger die

Überversicherung in der Absicht abgeschlossen habe, .

sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-

schaffen. Dies muss bejaht werden. Dass etwa der

Kläger die Überversicherung· in der Erwartung auf

eine in Zukunft eintretende Wertsteigerung des fraglichen

Automobils vorgenommen hätte, erscheint schon ange-

sichts des Umstandes, dass es sich um einen alten Wagen

handelte, ausgeschlossen, zumal dieser kurz vor Abschluss

der Versicherung frisch instandgestellt worden sein

soll und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er

die Vornahme anderer werterhöhender Reparaturen

in Aussicht genommen. Selbst wenn er aber mit einer

zukünftigen Werterhöhung gerechnet haben sollte, so

konnte er diese unmöglich im Ernste auf 8000 Fr.

schätzen. Dieser ausserordentlich hohe Betrag lässt es

auch ohne weiteres als ausgeschlossen erscheinen, dass

der Kläger die Überversicherung (wie dies öfters zu

geschehen pflegt und worin bei einer relativ mässigen

Überversicherung keine betrügliche Absicht zu erblicken

ist) bloss zu dem Zwecke vorgenommen habe, um in

Schadensfällen eine möglichst rasche und reibungslose

Schadensliquidation zu erwirken. -

Der Kläger wendet

ein, eine betrügerische Absicht könne im vorliegenden

Falle bei ihm schon. deshalb nicht als bestehend ange-

nommen werden, weil ja der Ersatzwert sich gar nicht

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Versicherungsvertrag. N° 30.

nach der VersicherungssuIIlIne, sondern gemäss Art. 62

VVG (und § 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen) auf Grundlage des Wertes bemesse, den das

versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürch-

teten Ereignisses gehabt habe. Diese Erwägung möchte

(abgesehen von der Absicht einer Täuschung Dritter)

dann schlüssig sein, wenn in jedem Falle der wahre

Wert, den der fragliche Gegenstand im Momente der

Zerstörung besass, mit Sicherheit festgestellt werden

könnte. Das ist jedoch bei einer vollständigen Zerstörung

des fraglichen Objekten meist nicht möglich; sondern

man ist in solchen Fällen in der Regel auf Indicien

angewiesen. Ob nun schon die Höhe der Versicherungs-

summe -

zumal wenn ihrer Festsetzung eine Schätzung

durch den betreffenden Abschlussagenten vorausge-

gangen war -

ein derartiges Indicium darzustellen

vermöchte, d. h. als taugliche Grundlage für die Bemes-

sung des Ersatzwertes erachtet werden könnte, braucht

hier nicht untersucht zu werden, denn jedenfalls stellt

in der Regel der Kaufpreis, den der Versicherungs-

nehmer für den betreffenden Gegenstand bezahlt hat,

ein derartiges Indicium dar. Damit hat der Kläger

im vorliegenden Falle zweifellos' gerechnet und deshalb

versucht, durch Simulierung des

Kaufpreises von

14,000 Fr., für den Fall einer Zerstörung seines Wagens,

die Vermutung, dass dieser einen so hohen Wert besessen

habe, zu begründen, um sich d~nn dadurch in Verbindung

mit der von ihm erfolgten Angabe der Versicherungs-

summe auf diesen Betrag eine Ersatzforderung gegen die

Versicherungsgesellschaft in dieser Höhe zu verschaffen.

Damit ist aber die betrügerische Absicht erstellt, und

es kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er im

Momente des Versicherungsabschlusses noch gar nicht

habe wissen können. ob überhaupt einmal ein Schadens-

ereignis eintreten und ihm daraus ein Versicherungs-

anspruch entstehen werde. Es genügt der Eventual-

dolus, d. h. die Absicht, sich im Falle des Eintretens

Versicherungsvertrag. N0 31.

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eines Sch.adensereignisses einen. rechtswidrigen Vermö-

gensvorteIl zu verschaffen. Gerade diesen Fall hat Art;.

51 ~G vorwiegend im Auge. Denn eine Gewissheit.

~ass em Schadensereignis eintreten werde, besteht ja

III der Regel für den Versicherungsnehmer nur dann

wenn . die~r entschlossen ist, dieses Ereignis seI b e;

herbeIZuführen. Für diese Fälle ist aber ein Ausschluss

der Haftbarkeit des Versicherers schon durch Art.· 14

VVG begründet und hätte sich daher, wenn die Auf-

fassung des Klägers schlüssig wäre, der Erlass der

Bestimmung des Art. 51 VVG erübrigt.

31. ArrOt da 1& Ire Section c1vUe du 16 mai 1927 dans Ia cause

Dame Bonvin-de Siebenthal contre Tisaot.

Art: ~~ CO. Lorsque la faute de la victime a ete reconnue

«~mbale, grave et preponderante &, iI ne peut etre question

d allouer au demandeur uile somme d'argent a titre de

reparation morale.

Ar~. 100 L1-MA. Sauf retrocession consentie par la Caisse na-

tionale dassurance, 1 assure ou ses survivants ne peuvent

exercer leg droits a l'encontre du tiers responsable de l'ac-

c~dent que si et dans la mesure Oll le dommage dont le tiers

repond, depasse le montant des prestations de la Caisse

nationale.

A. -

Par arret du 5 juillet 1926, rendu dans Ia meme

cause entre les memes parties, le Tribunal federal a fixe

a 1/3 la responsabilite du defendeur ä raison de l'acci-

dent . du 26 juin 1924 qui a cause la mort de Joseph

Bonvm. Et la Cour de Justice civile du canton de Geneve

a ete invitee ä statuer ä nouveau sur cette base.

Les demandeurs ont alors. conclu 'au paiement de la

so~e totale de 20 404 fr. 85, se decomposant comme

SUlt:

indemnite due ä la demanderesse (rente

capitalisee ä 4 % %) • . . . . . . . .

Fr. 10 102.50

indemnites dues aux quatre mineurs

Bonvin, au total . . . . . . . . • '.

»

2 374.30