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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.
18. Entscheid vom 1, Juni 19a7 i. S. Anderes.
• Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K 0 m-
pet e n z s t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf
Grund der Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Pfändung be-
stehen.
_
Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern
Ehegatten eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn
dieser für seine notwendigen Bedürfnisse ausreicht, nicht
verlangen, dass ihm noch weitere, ihm gehörende Gegen-
stände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar
belassen werden.
A. - Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichts-
behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern den vom Betreibungsschuldner, Karl Ernst
Anderes in Interlaken, -in einer von Martha Woodtli
in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem
Kasten erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen.
B. -
Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai
1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner-
kennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem frag-
lichen Kasten verlangte.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent gibt selber 'zu, dass er den streitigen
Kasten, der sich nicht in seiner jetzigen Wohnung in
Interlaken, sondern in Brugg, wo der Schuldner früher
wohnte, befindet, zur Zeit nicht benötige, weil genügend
Wandschränke vorhanden seien und der Kasten zudem
wegen seiner Grösse gar nicht in der jetzigen Wohnung
untergebracht werden könnte. Sobald er aber einmal eine
andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der
Kasten für ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies
der einzige Kasten, den er zu Eigentum besitze, da das
übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in Güter-
trennung lebenden Ehefrau stehe.
Diese Argumente
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 19.
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sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände
einem Schuldner als unpfändbar belassen werden müssen,
richtet sich nach den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der
Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse Möglichkeit,
dass ein Objekt in Zukunft, unter veränderten Um-
ständen, vielleicht einmal für den Schuldner unentbehr-
lich werden wird, keine Rücksicht zu nehmen (vgl. auch
BGE 48 III S. 185). Das trifft aber für den vorliegenden
Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen
Nichtbenötigung an seinem früheren Wohnort zurück-
gelassen hat, zu. Dass dies der einzige Kasten sei, den er
zu Eigentum besitzt, spielt keine Rolle. Denn ein Ehe-
gatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in
Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von
diesem eingebrachten Möbel und Haushaltungsgegen-
stände mit zu benützen. Infolgedessen sind diese aber
auch bei der Beurteilung, was einem Schuldner als
unentbehrlich belassen werden muss, mit zu berück-
sichtigen, und es kann dieser daher nicht verlangen,
dass ihm, obwohl diese Gegenstände für seine not-
wendigsten Bedürfnisse ausreichen -
bloss mit Rück-
sicht darauf, dass sie nicht in seinem Eigenturne stehen
-
noch weitere, ihm gehörende Möbel, die er zur
Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat, als
Kompetenzstücke zugeschieden werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom 1. Juni 1927 i. S. IIufschmid.
Abtretung
von
Massenrechtsansprü-
c h e n gemäss Art. 260 SchKG. Beschwerdelegitimation
desjenigen (Konkursgläubigers oder Dritten), gegen welchen
sich der abgetretene Anspruch richtet.
A. -
Im summarischen Konkursverfahren über R.
Greter & Co stellte das Konkursamt des Kantons Basel-