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53_III_70

BGE 53 III 70

Bundesgericht (BGE) · 1927-04-21 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.

18. Entscheid vom 1, Juni 19a7 i. S. Anderes.

• Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K 0 m-

pet e n z s t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf

Grund der Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Pfändung be-

stehen.

_

Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern

Ehegatten eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn

dieser für seine notwendigen Bedürfnisse ausreicht, nicht

verlangen, dass ihm noch weitere, ihm gehörende Gegen-

stände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar

belassen werden.

A. - Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichts-

behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den

Kanton Bern den vom Betreibungsschuldner, Karl Ernst

Anderes in Interlaken, -in einer von Martha Woodtli

in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem

Kasten erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen.

B. -

Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai

1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er

die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner-

kennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem frag-

lichen Kasten verlangte.

Die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Rekurrent gibt selber 'zu, dass er den streitigen

Kasten, der sich nicht in seiner jetzigen Wohnung in

Interlaken, sondern in Brugg, wo der Schuldner früher

wohnte, befindet, zur Zeit nicht benötige, weil genügend

Wandschränke vorhanden seien und der Kasten zudem

wegen seiner Grösse gar nicht in der jetzigen Wohnung

untergebracht werden könnte. Sobald er aber einmal eine

andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der

Kasten für ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies

der einzige Kasten, den er zu Eigentum besitze, da das

übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in Güter-

trennung lebenden Ehefrau stehe.

Diese Argumente

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 19.

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sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände

einem Schuldner als unpfändbar belassen werden müssen,

richtet sich nach den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der

Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse Möglichkeit,

dass ein Objekt in Zukunft, unter veränderten Um-

ständen, vielleicht einmal für den Schuldner unentbehr-

lich werden wird, keine Rücksicht zu nehmen (vgl. auch

BGE 48 III S. 185). Das trifft aber für den vorliegenden

Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen

Nichtbenötigung an seinem früheren Wohnort zurück-

gelassen hat, zu. Dass dies der einzige Kasten sei, den er

zu Eigentum besitzt, spielt keine Rolle. Denn ein Ehe-

gatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in

Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von

diesem eingebrachten Möbel und Haushaltungsgegen-

stände mit zu benützen. Infolgedessen sind diese aber

auch bei der Beurteilung, was einem Schuldner als

unentbehrlich belassen werden muss, mit zu berück-

sichtigen, und es kann dieser daher nicht verlangen,

dass ihm, obwohl diese Gegenstände für seine not-

wendigsten Bedürfnisse ausreichen -

bloss mit Rück-

sicht darauf, dass sie nicht in seinem Eigenturne stehen

-

noch weitere, ihm gehörende Möbel, die er zur

Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat, als

Kompetenzstücke zugeschieden werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Entscheid vom 1. Juni 1927 i. S. IIufschmid.

Abtretung

von

Massenrechtsansprü-

c h e n gemäss Art. 260 SchKG. Beschwerdelegitimation

desjenigen (Konkursgläubigers oder Dritten), gegen welchen

sich der abgetretene Anspruch richtet.

A. -

Im summarischen Konkursverfahren über R.

Greter & Co stellte das Konkursamt des Kantons Basel-