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70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.
18. Entscheid vom 1, Juni 1927 i. S. Anderes.
• Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K 0 m- pet e n z s t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf Grund der Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Pfändung be- stehen. _ Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern Ehegatten eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn dieser für seine notwendigen Bedürfnisse ausreicht, nicht verlangen, dass ihm noch weitere, ihm gehörende Gegen- stände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar belassen werden. A. - Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern den vom Betreibungsschuldner, Karl Ernst Anderes in Interlaken, -in einer von Martha Woodtli in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem Kasten erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen. B. - Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner- kennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem frag- lichen Kasten verlangte. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent gibt selber 'zu, dass er den streitigen Kasten, der sich nicht in seiner jetzigen Wohnung in Interlaken, sondern in Brugg, wo der Schuldner früher wohnte, befindet, zur Zeit nicht benötige, weil genügend Wandschränke vorhanden seien und der Kasten zudem wegen seiner Grösse gar nicht in der jetzigen Wohnung untergebracht werden könnte. Sobald er aber einmal eine andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der Kasten für ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies der einzige Kasten, den er zu Eigentum besitze, da das übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in Güter- trennung lebenden Ehefrau stehe. Diese Argumente Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 19. 71 sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als unpfändbar belassen werden müssen, richtet sich nach den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse Möglichkeit, dass ein Objekt in Zukunft, unter veränderten Um- ständen, vielleicht einmal für den Schuldner unentbehr- lich werden wird, keine Rücksicht zu nehmen (vgl. auch BGE 48 III S. 185). Das trifft abe.:- für den vorliegenden Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen Nichtbenötigung an seinem früheren Wohnort zurück- gelassen hat, zu. Dass dies der einzige Kasten sei, den er zu Eigentum besitzt, spielt keine Rolle. Denn ein Ehe- gatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von diesem eingebrachten Möbel und Haushaltungsgegen- stände mit zu benützen. Infolgedessen sind diese aber auch bei der Beurteilung, was einem Schuldner als unentbehrlich belassen werden muss, mit zu berück- sichtigen, und es kann dieser daher nicht verlangen, dass ihm, obwohl diese Gegenstände für seine not- wendigsten Bedürfnisse ausreichen - bloss mit Rück- sicht darauf, dass sie nicht in seinem Eigentume stehen - noch weitere, ihm gehörende Möbel, die er zur Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat, als Kompetenzstücke zugeschieden werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom 1. Juni 1927 i. S. IIufachmid. Abtretung von Massenrechtsansprü- ehe n gemäss Art. 260 SchKG. Beschwerdelegitimation desjenigen (Konkursgläubigers oder Dritten), gegen welchen sich der abgetretene Anspruch richtet. A. - Im summarischen Konkursverfahren über R. Greter & Co stellte das Konkursamt des Kantons Basel-
72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. Stadt am 7. Dezember 1925 folgende « Zession J) aus : ( Die Konkursmasse R. Greter & Co...... überträgt ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid- Maeder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte Drathwerke A.-G. Biel zustehenden, im Konkurse R. Greter & Co geltend gemachten Forderung von 3,898 Fr. 80 Cts. an die Firma Vereinigte Drathwerke A.-G. Biel », und in gleicher Weise trat das Konkursamt die Ansprüche der Masse gegenüber Hufschmid auf Liberierung von den von 19 weiteren Gläubigern im Konkurs R. Greter & Co geltend ge~nachten Forde- rungen je an die Gläubiger dieser Forderungen ab. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Hufschmid der im Kollokationsplan rechtskräftig mit einer Forderung von 103,731 Fr. 70 Cts. zugelassen ist, Auf- hebung dieser Abtretungen, weil die Gläubigerschaft gar nicht auf die abgetretenen Masserechtsansprüche verzichtet habe, weil zudem die Abtretung nicht sämt- lichen Konkursgläubigern angeboten worden sei, und weil endlich die Konkursmasse und deren Zessionare mit jeglicher (Gegen-) Forderung gegen ihn ausgeschlossen seien, nachdem dieselbe nicht im Kollokationsverfahren durch Verrechnung zur Geltung gebracht wurde. Das Konkursamt hat vorerst die Beschwerdelegiti- mation bestritten mit folgenden Gründen: « Sowenig der Dritte, gegen den sich der abgetretene Anspruch richtet, dazu legitimiert sein kann, Beschwerde zu erheben, die Gläubiger hätten auf den Anspruch nicht verzichtet - denn die internen Verhältnisse zwischen der Konkurs- verwaltung und der Gläubigergesamtheit können ihn nicht berühren -, sowenig ist derjenige Gläubiger, der Abtretung nicht verlangen kann und damit in dieser Richtung gänzlich ausscheidet, zu einer solchen Be- schwerde legitimiert.» B. - Durch Entscheid vom 10. Mai 1927 ist die Auf- sichtsbehördedes Kantons Basel-Stadt auf die Be- schwerde nicht eingetreten mit folgender Begründung: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 73 « Als Dritten, gegen den sich die abgetretenen Ansprüche richten, berührt es ihn (den Beschwerdeführer) überhaupt nicht, ob die Masse als solche oder die einzelnen Abtre- tungsgläubiger als deren Prozessbevollmächtigte gegen ihn gerichtlich vorgehen. Darauf, dass er selbst auch Gläubiger ist, kann er sich hier nicht berufen. Seine Gläubigereigenschaft hat gegenüber seiner Eigenschaft als Beklagter in den anzuhebenden Prozessen zurückzu- treten. Eine Abtretung an ihn ist ausgeschlossen und ebensowenig kann er sich darüber beschweren, dass der Anspruch nicht für die Gesamtheit der Gläubiger geltend gemacht wird. Er kann nicht gleichzeitig den Anspruch, bestreiten und aus seiner eigenen allfälligen Niederlage im Prozess als Gläubiger Nutzen ziehen wollen. » C. - Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am
20. Mai an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Freilich steht der Umstand, dass sich die abgetretenen Massarechtsanspürche gegen den Rekurrenten richten, deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an ihn selbst entgegen. Allein gleich allen andern Konkursgläubigern hat der Rekurrent das Recht, zu verlangen, dass alle Konkursverwaltungeshandlungen in der Weise vorge- nommen werden, wie es die zutreffenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorschreiben, und gege- benenfalls wegen der Nichtbeobachtung dieser Vor- schriften Beschwerde zu führen. Wieso dieses Recht des einzelnen Konkursgläubigers auf vorschriftsgemässe Kon- kursverwaltung zessieren sollte, wenn es sich um die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichteten Masserechts- anspruches handelt, und wieso ihm die Beschwerde- führung gegen die Abtretung versagt sein sollte, wenn seiner Auffassung nach hiebei vorschriftswidrig verfahren wurde, ist nicht einzusehen. Daher können die Aufsichts- behörden die Prüfung der Fragen nicht ablehnen, ob
74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 20. die Gesamtheit der Gläubiger auf die abgetretenen An- sprüche gegen den Rekurrenten verzichtet habe, ob bei der Abtretung alle Gläubiger - mit Ausnahme natürlich des Rekurrenten selbst - gleichmässig behandelt worden seien, und ob eine Gegenforderung der Masse an einem Konkursgläubiger überhaupt noch abtretbar sei, nachdem sie nicht im Kollokationsverfahren durch Verrechnung der angemeldeten Konkursforderung zur Geltung ge- bracht wurde. Es mag übrigens bemerkt werden, dass, selbst wenn der Rekurrent nicht Konkursgläubiger wäre, der Verneinung der Beschwerdelegitimation be- züglich der ersten beiden Beschwerdegründe das Bedenken entgegenstünde, dass er sich mehrfacher Belangung, zudem zu verschiedener Zeit, ausgesetzt sähe, sofern die Abtretung ohne vorgängigen Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger stattgefunden hätte oder sonst unter Um- ständen, welche andere Gläubiger nicht davon aus- schliessen würden, nachträglich auch noch Abtretung zu verlangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer ; Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerdegründe zurück- gewiesen wird.
20. Entecheid vom ~7. Juni 19~7 i. S. BelL Loh n p f ä nd u n g. Die von einer An g e s tell t e n- p e n s ion s k ass e einem ausgeschiedenen Mitglied zurückerstatteten Mitgliederbeiträge sind als Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG zu erachten und daher nur im Umfange dieser Gesetzesvorschrift pfändbar. Jedoch beschränkt sich die Unpfändbarkeit auf höchstens den Betrag, den der betr. Schuldner für seinen Lebensunterhalt während der Dauer von z w e i Mon a t e n nötig hat. SchKG Art. 92 und 93. A. - Der Betreibungsschuldner Fritz Bell in Basel war· früher Angestellter der « Gesellschaft für Chemische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. 75 Industrie in Basel» Und als solcher Mitglied der von dieser Gesellschaft gegründeten Pensionskasse, der er gemäss § 13 der bezüglichen Statuten jährliche Beiträge von 5% seines Jahresgehaltes, die ihm jeweiJs bei der Gehaltsauszahlung abgezogen wurden, entrichten musste. Auf Ende April 1927 wurde Bell aus dieser Stellung ent- lassen, wodurch ihm gemäss § 8 der Pensionskasse- statuten ein Anspruch auf Rückerstattung von 75% der von ihm an die Pensionskasse geleisteten Beiträge (ohne Zinsvergütung) entstand, was einen Betrag von 3368 Fr. ausmachte. Dieser war schon am 14./15. No- vember 1926 vom Betreibungsamt Binningen in einer Reihe von gegen Bell gerichteten Betreibungen ge- pfändet worden, wovon jedoch die Drittschuldnerin, die « Gesellschaft für Chemische Industrie» nur 1443 Fr. ablieferte, da sie hievon auf Weisung des Zivi1gerichtes der vom Betreibungsschuldner getrennt 1ebenden Ehe- frau 1500 Fr. auszahlen musste und für 375 Fr. ver- rechnungsweise eine Gegenforderung geltend machte. B. - Gegen diese Pfändung des erwähnten auf dem fraglichen Rückvergütungsanspruch beruhenden Betrages beschwerte sich Bell bei der kantonaJen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, da ihm dieser Betrag gemäss Art. 92 Ziffer 9 und 10, eventuell gemäss Art. 93 SchKG, als unpfändbar hätte belassen werden müssen. C. - Mit Urteil vom 10. Juni 1927 - den Parteien zugestellt am 11. Juni 1927 - hat die kantonale Auf- sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen Bell am 17. Juni 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat mit dem Begehren: « Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde gutzu- heissen, die Pfändung von 1443 Fr. Rückzahlung der Pensionskasse der Gesellschaft für Chemische Industrie in Basel an den Rekurrenten aufzuheben, und es sei demgemäss das Betreibungsamt Binningen anzuweisen, dem Rekurrenten die erwähnte Summe auszuzahlen. »