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53_III_200

BGE 53 III 200

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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200

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. NQ 50.

gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-

gegengesetzt werden könnte.

2. -

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen,

dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver-

bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen

Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen

dafür in Basel betrieben werden könne, so. liegt es

nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial-

domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des

Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst,

wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können.

Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde-

führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an

der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem

sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein

erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung

der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden

Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76).

Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI':

Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Entscheid vom 97. Dezember 1927 i. S. Mähr.

Wird gegen die Betreibung der' Schweizerischen Unfallver-

sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben,

so ist die Betreibung auf Vorlage des ·daraufhin nachge-

suchten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des

Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres

fortzusetzen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni

1915.

A. -

Am 7. September 1927 hob die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr,

Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts.

endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vor-

ausprämie pro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.

Scl1uldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 50.

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Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize-

rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident

des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Ent-

scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten

Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten

Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die-

poldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen

die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde

« mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben

habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse,

damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung

auf Unrichtigkeit beruhe ».

E. -

Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgerichts-

präsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde be-

gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll-

streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös-

sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus-

setzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven

Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei-

zerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere

kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. De-

zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat M~hr an das Bundesgericht

weitergeiogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915

betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13.

Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung

wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämien-

forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer

Behörde des Bundes im .Sinne von Art. 81 SchKG ange-

sehen. Letztere. Vorschrift bestimmt freilich nur, dass

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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. NI> 50.

Rechtsöffnung gewährt werde, wenn die Forderung auf

einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes

. (oder desjenigen Kantones, in welchem die Betreibung

angehoben ist) beruhe, es wäre denn, der Betriebene

beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass

des Urteiles getilgt oder gestundet worden sei, oder die

Verjährung anrufe. Allein die Oberaufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs hat alsbald nach

dem Inkrafttreten des Schuldbetreibungs- und Kon-

kursgesetzes in ständiger Rechtsprechung angenommen,

der betreibende Gläubiger sei des Rechtsöffnungsge-

suches enthoben, wenn er erst auf den Rechtsvorschlag

des Betriebenen hin Vorkehren getroffen habe, um ein

gerichtliches Urteil zu erlangen, und dementsprechend

ausgesprochen, dass die Betreibung ohne weiteres fort-

zusetzen sei, sobald ein auf diese Weise erlangtes voll-

streckbares gerichtliches Urteil einer Behörde des Bun-

des (oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung

angehoben ist) vorgelegt werde. Wenn nun angesichts

dieser ständigen Rechtsprechung dem Prämienvoll-

streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös-

sischen Versicherungsgerichtes durch das eingangs ange-

führte Bundesgesetz von 1915 die Bedeutung eines rechts-

kräftigen Urteiles einer Bundesbehörde beigelegt wurde,

so kann mit dieser Gleichstellung kein anderer Sinn

verbunden werden, als dass g.er Vollstreckbarkeitsent-

scheid selbst einem Rechtsöffnungsentscheid des zu-

ständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichters gleichzu-

achten sei. Nichts gegenteiliges lässt sich aus der Ver-

wendung des Ausdruckes Rechtsöffnung in Art. 12

des eingangs angeführten Bundesgesetzes von 1915

herleiten, der zweifellos auf den Vollstreckbarkeits-

entscheid des Präsidenten des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichtes hinweist, nicht auf ein Rechtsöffnungs-

verfahren vor dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter,

wie die untere Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung

an die obere meint. Ein solches Rechtsöffnungsverfahren

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 50.

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würde denn auch nichts als eine den Betriebenen ohne

jeglichen Nutzen mit vermehrten Kosten belastende

Weiterung darstellen, weil er ja im Rechtsöffnungsver-

fahren nur mit den Einwendungen der Tilgung oder

Stundung seit Fällung des Vollstreckbarkeitsentscheides

oder der Verjährung gehört werden, dagegen keine den

Schuldgrund

betreffenden Einwendungen

anbringen

könnte, worum es dem Rekurrenten einzig zu tun ist. Für

Einwendungen letzterer Art behält vielmehr Art. 12 des

eingangs angeführten Gesetzes ein Nachverfahren vor

den besonderen Versicherungsgerichten vor, welche über

die Rückforderung zu viel bezahlter Prämien entscheiden.

Erst in diesem Verfahren kann nach ausdrücklicher

gesetzlicher Ordnung,welche zu ~rechtfertigen nicht in

die Aufgabe des Bundesgerichtes fällt, der von der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Prämien-

zahlung betriebene Betriebsinhaber

sich rechtliches

Gehör verschaffen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

AS 53 III -

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