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200 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. NQ 50. gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent- gegengesetzt werden könnte.
2. - Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver- bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen dafür in Basel betrieben werden könne, so. liegt es nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial- domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst, wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können. Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde- führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76). Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI': Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Entscheid vom 97. Dezember 1927 i. S. Mähr. Wird gegen die Betreibung der' Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben, so ist die Betreibung auf Vorlage des ·daraufhin nachge- suchten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres fortzusetzen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915. A. - Am 7. September 1927 hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr, Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts. endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vor- ausprämie pro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927. Scl1uldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 50. 201 Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Ent- scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die- poldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde « mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse, damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung auf Unrichtigkeit beruhe ». E. - Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgerichts- präsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde be- gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll- streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus- setzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. De- zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat M~hr an das Bundesgericht weitergeiogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämien- forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer Behörde des Bundes im .Sinne von Art. 81 SchKG ange- sehen. Letztere. Vorschrift bestimmt freilich nur, dass 202 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. NI> 50. Rechtsöffnung gewährt werde, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes . (oder desjenigen Kantones, in welchem die Betreibung angehoben ist) beruhe, es wäre denn, der Betriebene beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass des Urteiles getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Allein die Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat alsbald nach dem Inkrafttreten des Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetzes in ständiger Rechtsprechung angenommen, der betreibende Gläubiger sei des Rechtsöffnungsge- suches enthoben, wenn er erst auf den Rechtsvorschlag des Betriebenen hin Vorkehren getroffen habe, um ein gerichtliches Urteil zu erlangen, und dementsprechend ausgesprochen, dass die Betreibung ohne weiteres fort- zusetzen sei, sobald ein auf diese Weise erlangtes voll- streckbares gerichtliches Urteil einer Behörde des Bun- des (oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist) vorgelegt werde. Wenn nun angesichts dieser ständigen Rechtsprechung dem Prämienvoll- streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes durch das eingangs ange- führte Bundesgesetz von 1915 die Bedeutung eines rechts- kräftigen Urteiles einer Bundesbehörde beigelegt wurde, so kann mit dieser Gleichstellung kein anderer Sinn verbunden werden, als dass g.er Vollstreckbarkeitsent- scheid selbst einem Rechtsöffnungsentscheid des zu- ständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichters gleichzu- achten sei. Nichts gegenteiliges lässt sich aus der Ver- wendung des Ausdruckes Rechtsöffnung in Art. 12 des eingangs angeführten Bundesgesetzes von 1915 herleiten, der zweifellos auf den Vollstreckbarkeits- entscheid des Präsidenten des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes hinweist, nicht auf ein Rechtsöffnungs- verfahren vor dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter, wie die untere Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung an die obere meint. Ein solches Rechtsöffnungsverfahren Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 50. 203 würde denn auch nichts als eine den Betriebenen ohne jeglichen Nutzen mit vermehrten Kosten belastende Weiterung darstellen, weil er ja im Rechtsöffnungsver- fahren nur mit den Einwendungen der Tilgung oder Stundung seit Fällung des Vollstreckbarkeitsentscheides oder der Verjährung gehört werden, dagegen keine den Schuldgrund betreffenden Einwendungen anbringen könnte, worum es dem Rekurrenten einzig zu tun ist. Für Einwendungen letzterer Art behält vielmehr Art. 12 des eingangs angeführten Gesetzes ein Nachverfahren vor den besonderen Versicherungsgerichten vor, welche über die Rückforderung zu viel bezahlter Prämien entscheiden. Erst in diesem Verfahren kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Ordnung,welche zu ~rechtfertigen nicht in die Aufgabe des Bundesgerichtes fällt, der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Prämien- zahlung betriebene Betriebsinhaber sich rechtliches Gehör verschaffen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. AS 53 III - 1927 16