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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. NQ 50.
gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-
gegengesetzt werden könnte.
2. -
Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen,
dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver-
bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen
Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen
dafür in Basel betrieben werden könne, so. liegt es
nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial-
domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des
Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst,
wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können.
Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde-
führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an
der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem
sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein
erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung
der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden
Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76).
Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI':
Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Entscheid vom 97. Dezember 1927 i. S. Mähr.
Wird gegen die Betreibung der' Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben,
so ist die Betreibung auf Vorlage des ·daraufhin nachge-
suchten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres
fortzusetzen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni
1915.
A. -
Am 7. September 1927 hob die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr,
Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts.
endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vor-
ausprämie pro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.
Scl1uldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 50.
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Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Ent-
scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten
Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten
Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die-
poldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen
die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde
« mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben
habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse,
damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung
auf Unrichtigkeit beruhe ».
E. -
Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgerichts-
präsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde be-
gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll-
streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus-
setzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven
Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere
kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. De-
zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat M~hr an das Bundesgericht
weitergeiogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915
betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13.
Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung
wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämien-
forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer
Behörde des Bundes im .Sinne von Art. 81 SchKG ange-
sehen. Letztere. Vorschrift bestimmt freilich nur, dass
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. NI> 50.
Rechtsöffnung gewährt werde, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes
. (oder desjenigen Kantones, in welchem die Betreibung
angehoben ist) beruhe, es wäre denn, der Betriebene
beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass
des Urteiles getilgt oder gestundet worden sei, oder die
Verjährung anrufe. Allein die Oberaufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs hat alsbald nach
dem Inkrafttreten des Schuldbetreibungs- und Kon-
kursgesetzes in ständiger Rechtsprechung angenommen,
der betreibende Gläubiger sei des Rechtsöffnungsge-
suches enthoben, wenn er erst auf den Rechtsvorschlag
des Betriebenen hin Vorkehren getroffen habe, um ein
gerichtliches Urteil zu erlangen, und dementsprechend
ausgesprochen, dass die Betreibung ohne weiteres fort-
zusetzen sei, sobald ein auf diese Weise erlangtes voll-
streckbares gerichtliches Urteil einer Behörde des Bun-
des (oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung
angehoben ist) vorgelegt werde. Wenn nun angesichts
dieser ständigen Rechtsprechung dem Prämienvoll-
streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichtes durch das eingangs ange-
führte Bundesgesetz von 1915 die Bedeutung eines rechts-
kräftigen Urteiles einer Bundesbehörde beigelegt wurde,
so kann mit dieser Gleichstellung kein anderer Sinn
verbunden werden, als dass g.er Vollstreckbarkeitsent-
scheid selbst einem Rechtsöffnungsentscheid des zu-
ständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichters gleichzu-
achten sei. Nichts gegenteiliges lässt sich aus der Ver-
wendung des Ausdruckes Rechtsöffnung in Art. 12
des eingangs angeführten Bundesgesetzes von 1915
herleiten, der zweifellos auf den Vollstreckbarkeits-
entscheid des Präsidenten des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichtes hinweist, nicht auf ein Rechtsöffnungs-
verfahren vor dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter,
wie die untere Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung
an die obere meint. Ein solches Rechtsöffnungsverfahren
Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 50.
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würde denn auch nichts als eine den Betriebenen ohne
jeglichen Nutzen mit vermehrten Kosten belastende
Weiterung darstellen, weil er ja im Rechtsöffnungsver-
fahren nur mit den Einwendungen der Tilgung oder
Stundung seit Fällung des Vollstreckbarkeitsentscheides
oder der Verjährung gehört werden, dagegen keine den
Schuldgrund
betreffenden Einwendungen
anbringen
könnte, worum es dem Rekurrenten einzig zu tun ist. Für
Einwendungen letzterer Art behält vielmehr Art. 12 des
eingangs angeführten Gesetzes ein Nachverfahren vor
den besonderen Versicherungsgerichten vor, welche über
die Rückforderung zu viel bezahlter Prämien entscheiden.
Erst in diesem Verfahren kann nach ausdrücklicher
gesetzlicher Ordnung,welche zu ~rechtfertigen nicht in
die Aufgabe des Bundesgerichtes fällt, der von der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Prämien-
zahlung betriebene Betriebsinhaber
sich rechtliches
Gehör verschaffen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 53 III -
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