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53_III_182

BGE 53 III 182

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zh1Iabteilungen). N° 4&.

Beschwerdegrund zu machenden Handlungsunfähigkeit

der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn

nur ein gesetzlicher Vertreter ~irksam Beschwerde

führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des

infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent-

sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig,.

so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge,

dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens

nicht auch da den Geriehten entzogen bleibt. wo nicht

mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung

des Betreibungsverfahrens in Frage steht.

46. Urteil der II.Zivilabteil-mg vom 22. September 1927

1. S. Swiss «. Borrisk » Company cf Dalaware

gegen Konkursmasse der 130rvisk Kunstaeidenwerke A.-G.

Wird die Kollokationsplananfechtungsklage mit der Adresse

des die Konk11rsverwaltung führenden Konkursamtes zur

Post aufgegeben, so greift Art. 32 SchKG nicht platz, wonach

die {Klage-)F r ist als ein geh alt e n gilt, wenn

die A 11 f gab e zur Pos t vor Ablauf der Frist erfolgt

ist (Erw 2).

Der eine solche Klage von der Hand weisende « Beschluss» ist

Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (Erw. 1).

A. -

In dem vom Konkursamt Zürich (Altstadt)

verwalteten Konkurs über die Borvisk Kunstseiden-

werke A.-G. in Ziirich lag der Kollokationsplan, in

welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung

abgewiesen worden war, bis am Samstag den 26. Februar

1927 auf. An diesem Tage vor 13 Uhr gab eine Ange-

stellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das Konkurs-

amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf,

welche die an den Einzelrichter des BezirksgeIichts

Zürich (Beschleunigtes Verfahren) gerichtete Kollo-

kationsplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht {ZivilahteiIungen). N° 46.

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Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zuge-'

gangene Klageschrift gleichen Tages an den Rechts-

anwalt X. zurück, und dieser übersandte sie darauf am

l.März an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich

(Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die

beklagte Konkursmasse den Antrag, die Klage sei

wegen Verspätung von der Hand zu weisen.

B. -

Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das

Obergericht des' Kantons Zürich die' Klage von der

Hand gewiesen.

C .. -

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am

24. Juni die Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller Beur':'

teilung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unbe-

rührt, ob der Klägerin eine Forderung gegen die Gemein-

schuldnerin zustehe. Vielmehr leImt er die Beurteilung

dieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem

Grunde ab, dass es nicht binnen der in Art. 250 SchKG

gesetzten Frist darum angegangen worden sei. Damit

ist nur ausgesprochen, dass die vorliegende Kollokations-

plananfechtungsklage nicht eine. geeignete Prozess-

vorkehr sei, um eine gerichtliche Entscheidung über

den Bestand der angemeldeten Forderung herbeizu-

führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse nicht

erfülle, welche an eine derartige Vorkehr gestellt werden,

speziell was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt.

Nichtsdestoweniger stellt der angefochtene Beschluss

ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes

Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon

ausschliesst, mit ihrer behaupteten Forderung an der

konkursmässigen Vemjlung des Vermögens der durch

den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk

. Kunstseidenwerke teilzunehmen, kommt er im Ergebnis

einer Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der

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Schuldbetreibnngs- und Konkul'srecht (Zivitabteiluugen). N° 46.

damit geltend gemachten Forderung gleich. Derartige

die spätere Geltendmachung eines Rechtsanspruches

verunmöglichende, also auf dessen Verlust binaR&-

laufende Entsrheidungen über Prozessvoraussetzungen

werden in ständiger Rechtsprechung als Haupturteile

im Sinne des Art. 58 OG angesehen (BGE 25 II S. 270

Erw. 2; 27 n S. 126 f. Erw. 3 und, im besonderen für

die Versäumung der Klagefrist des Art. 242 SchKG,

33 II S. 454 f. Erw. 2).

2. -

Ob die in Art. 250 SchKG für ilie Kollokations--

klage gesetzte Frist eingehalten worden sei, trotzdem

die Klageschrift dem Konkursgericht nicht vor Ablauf

der Frist zugegangen ist, beurteilt sich nach Art. 32

SchKG, wonach, wenn für eine Mitteilung die Post

benützt wird und die Aufgabe zur Post vor Ablauf der

Frist erfolgt ist, die Frist als eingehalten gilt. Diese

Fiktion, dass die Mitteilung dem Amt oder der Behörde

schon in dem Zeitpunkte zugekommen sei, in welchem

sie zur Post aufgegeben worden ist, läuft darauf hinaus,

dass die Post ermächtigt ist, die Mitteilung für das Amt

oder die Behörde entgegenzunehmen. Allein die Post

kann nur ermächtigt sein, dasjenige Amt oder diejenige

Behörde in der Empfangnahme der Mitteilung zu ver-

treten, an welche sie die Mitteilung zu befördern ver-

pflichtet ist. Hiefür aber ist ausschliesslich die Adresse

massgebend, gleichgültig ob die Mitteilung ihrem Inhalte

nach für ein anderes Amt oder ein andere Behörde

bestimmt sein möchte. Denn Postsendungen an jemand

anders als den Adressaten zu bestellen, wäre 'die

Post regelmässig gar nicht berechtigt; danach ist die

Postaufgabe nur geeignet, der in der Adresse genannten

Person oder Amtsstelle eine Mitteilung zukommen zu

lac;sen. Vorliegend kann zudem auf den Willen des Rechts-

anwaltes X., die Klageschrift an den Einzelrichter des

Bezirksgerichtes Zürich (Beschleunigtes Verlahren) und

nicht an das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu richten.

um so weniger etwas ankommen, weil die Klagerhebung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zhilabteilungen}.~o 46.

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eine gewissen Formvorschriften unterworfene Willens-

erklärung ist, infolgedessen die biosse, wenn auch un-

zweideutige und binnen der gesetzlichen Frist erfolgte

Willensäusserung, Klage erheben zu wollen, nicht genügt,

sondern ausserdem erforderlich ist, dass die bezügliche

Willenserklärung binnen der gesetzlichen Frist gegen-

iiber dem Konkursgericht abgegeben wird, sei es direkt,

sei es durch Aufgabe des sie enthaltenden Schriftstückes

zur Post. Letzteres ist hier nicht geschehen, da die Per-

son oder Amtsstelle, an welche eine Mitteilung gerichtet

ist, bei deren Aufgabe zur Post ausschliesslich durch die

Adresse bestimmt wird. Ebensowenig kommt etwas

darauf an, dass die Versäumnis einem offenbaren Ver-

sehen zuzuschreiben ist; denn da, abgesehen von der

Versäumnis des Rechtsvorschlages, die Wiedereinsetzung

dem SchKG fremd ist, tritt die Präklusion als Folge der

Versäumnis unabhängig von irgendwelchem Verschulden

ein, sogar im Falle, dass es geradezu unmöglich gewesen

wäre, die Frist· einzuhalten. Als unbehelflich erweist

sich endlich auch der Hinweis auf BGE 39 I S. 54 ff.,

weil dort, ganz anders a]s hier, schon die Adresse selbst

(Bundesrat in Lausanne) zweideutig war, jedoch die

Post laut ihrer Empfangsbescheinigung die Sendung

nichtsdestoweniger zur Beförderung an diejenige Behörde

(das Bundesgericht) angenommen hatte, für welche der

Inhalt wirklich bestimmt war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1927

bestätigt.

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