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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zh1Iabteilungen). N° 4&.
Beschwerdegrund zu machenden Handlungsunfähigkeit
der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn
nur ein gesetzlicher Vertreter ~irksam Beschwerde
führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des
infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent-
sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig,.
so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge,
dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens
nicht auch da den Geriehten entzogen bleibt. wo nicht
mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung
des Betreibungsverfahrens in Frage steht.
46. Urteil der II.Zivilabteil-mg vom 22. September 1927
1. S. Swiss «. Borrisk » Company cf Dalaware
gegen Konkursmasse der 130rvisk Kunstaeidenwerke A.-G.
Wird die Kollokationsplananfechtungsklage mit der Adresse
des die Konk11rsverwaltung führenden Konkursamtes zur
Post aufgegeben, so greift Art. 32 SchKG nicht platz, wonach
die {Klage-)F r ist als ein geh alt e n gilt, wenn
die A 11 f gab e zur Pos t vor Ablauf der Frist erfolgt
ist (Erw 2).
Der eine solche Klage von der Hand weisende « Beschluss» ist
Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (Erw. 1).
A. -
In dem vom Konkursamt Zürich (Altstadt)
verwalteten Konkurs über die Borvisk Kunstseiden-
werke A.-G. in Ziirich lag der Kollokationsplan, in
welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung
abgewiesen worden war, bis am Samstag den 26. Februar
1927 auf. An diesem Tage vor 13 Uhr gab eine Ange-
stellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das Konkurs-
amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf,
welche die an den Einzelrichter des BezirksgeIichts
Zürich (Beschleunigtes Verfahren) gerichtete Kollo-
kationsplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das
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Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zuge-'
gangene Klageschrift gleichen Tages an den Rechts-
anwalt X. zurück, und dieser übersandte sie darauf am
l.März an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
(Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die
beklagte Konkursmasse den Antrag, die Klage sei
wegen Verspätung von der Hand zu weisen.
B. -
Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das
Obergericht des' Kantons Zürich die' Klage von der
Hand gewiesen.
C .. -
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am
24. Juni die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller Beur':'
teilung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unbe-
rührt, ob der Klägerin eine Forderung gegen die Gemein-
schuldnerin zustehe. Vielmehr leImt er die Beurteilung
dieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem
Grunde ab, dass es nicht binnen der in Art. 250 SchKG
gesetzten Frist darum angegangen worden sei. Damit
ist nur ausgesprochen, dass die vorliegende Kollokations-
plananfechtungsklage nicht eine. geeignete Prozess-
vorkehr sei, um eine gerichtliche Entscheidung über
den Bestand der angemeldeten Forderung herbeizu-
führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse nicht
erfülle, welche an eine derartige Vorkehr gestellt werden,
speziell was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt.
Nichtsdestoweniger stellt der angefochtene Beschluss
ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes
Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon
ausschliesst, mit ihrer behaupteten Forderung an der
konkursmässigen Vemjlung des Vermögens der durch
den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk
. Kunstseidenwerke teilzunehmen, kommt er im Ergebnis
einer Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der
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damit geltend gemachten Forderung gleich. Derartige
die spätere Geltendmachung eines Rechtsanspruches
verunmöglichende, also auf dessen Verlust binaR&-
laufende Entsrheidungen über Prozessvoraussetzungen
werden in ständiger Rechtsprechung als Haupturteile
im Sinne des Art. 58 OG angesehen (BGE 25 II S. 270
Erw. 2; 27 n S. 126 f. Erw. 3 und, im besonderen für
die Versäumung der Klagefrist des Art. 242 SchKG,
33 II S. 454 f. Erw. 2).
2. -
Ob die in Art. 250 SchKG für ilie Kollokations--
klage gesetzte Frist eingehalten worden sei, trotzdem
die Klageschrift dem Konkursgericht nicht vor Ablauf
der Frist zugegangen ist, beurteilt sich nach Art. 32
SchKG, wonach, wenn für eine Mitteilung die Post
benützt wird und die Aufgabe zur Post vor Ablauf der
Frist erfolgt ist, die Frist als eingehalten gilt. Diese
Fiktion, dass die Mitteilung dem Amt oder der Behörde
schon in dem Zeitpunkte zugekommen sei, in welchem
sie zur Post aufgegeben worden ist, läuft darauf hinaus,
dass die Post ermächtigt ist, die Mitteilung für das Amt
oder die Behörde entgegenzunehmen. Allein die Post
kann nur ermächtigt sein, dasjenige Amt oder diejenige
Behörde in der Empfangnahme der Mitteilung zu ver-
treten, an welche sie die Mitteilung zu befördern ver-
pflichtet ist. Hiefür aber ist ausschliesslich die Adresse
massgebend, gleichgültig ob die Mitteilung ihrem Inhalte
nach für ein anderes Amt oder ein andere Behörde
bestimmt sein möchte. Denn Postsendungen an jemand
anders als den Adressaten zu bestellen, wäre 'die
Post regelmässig gar nicht berechtigt; danach ist die
Postaufgabe nur geeignet, der in der Adresse genannten
Person oder Amtsstelle eine Mitteilung zukommen zu
lac;sen. Vorliegend kann zudem auf den Willen des Rechts-
anwaltes X., die Klageschrift an den Einzelrichter des
Bezirksgerichtes Zürich (Beschleunigtes Verlahren) und
nicht an das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu richten.
um so weniger etwas ankommen, weil die Klagerhebung
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eine gewissen Formvorschriften unterworfene Willens-
erklärung ist, infolgedessen die biosse, wenn auch un-
zweideutige und binnen der gesetzlichen Frist erfolgte
Willensäusserung, Klage erheben zu wollen, nicht genügt,
sondern ausserdem erforderlich ist, dass die bezügliche
Willenserklärung binnen der gesetzlichen Frist gegen-
iiber dem Konkursgericht abgegeben wird, sei es direkt,
sei es durch Aufgabe des sie enthaltenden Schriftstückes
zur Post. Letzteres ist hier nicht geschehen, da die Per-
son oder Amtsstelle, an welche eine Mitteilung gerichtet
ist, bei deren Aufgabe zur Post ausschliesslich durch die
Adresse bestimmt wird. Ebensowenig kommt etwas
darauf an, dass die Versäumnis einem offenbaren Ver-
sehen zuzuschreiben ist; denn da, abgesehen von der
Versäumnis des Rechtsvorschlages, die Wiedereinsetzung
dem SchKG fremd ist, tritt die Präklusion als Folge der
Versäumnis unabhängig von irgendwelchem Verschulden
ein, sogar im Falle, dass es geradezu unmöglich gewesen
wäre, die Frist· einzuhalten. Als unbehelflich erweist
sich endlich auch der Hinweis auf BGE 39 I S. 54 ff.,
weil dort, ganz anders a]s hier, schon die Adresse selbst
(Bundesrat in Lausanne) zweideutig war, jedoch die
Post laut ihrer Empfangsbescheinigung die Sendung
nichtsdestoweniger zur Beförderung an diejenige Behörde
(das Bundesgericht) angenommen hatte, für welche der
Inhalt wirklich bestimmt war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1927
bestätigt.
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