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53_III_179

BGE 53 III 179

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KOnkUFmJebt (ZivUabteilmtgen). N° 44.

meinschuldnerin betrachtet werden. Sebeidegger hat

auf deren Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die

Rechnungsaufstellung der Beklagten. versehen mit dem

.

Aner.~ennungsvermerk der Baufirma, die diese gemäss

der Ubereinkunft vom 29. Januar darauf gesetzt hatte.

Von dieser Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis :

die Zahlung erfolgte in Gegenwart des mit der Regelung

der Geschäftslage Olivas beauftragten Treuhänders Morf

und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem Ver-

treter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuld-

nerin gegeben hatte, und Scheidegger zahlte mit Zu-

stimmung der letztern. Unter diesen Umständen muss

die Zahlung als eine Rechtshandlung der Baugesell-

schaft betrachtet werden, die diese durch einen Ver-

treter vollziehen liess, gleichviel, ob es Scheidegger

dabei unterlassen· habe oder nicht, ausdrücklich zu er-

klären, dass er im Namen der Baufirma handle. Es

kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch

einen Dritten aus Auftrag, Ermächtigung od·er Anweisung

erfolgte Zahlung nicht doch unter die Bestimmungen der

Anfechtungsklage falle, obwohl der Dritte' nicht im

Namen des Schuldners gehandelt hat. Scheidegger hat

dabei allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet;

er hat aber, mit Ermächtigung der Baugesellschaft, das

bezahlt, was er dieser schuldete und hat sich mit dieser

Zahlung von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin gegen-

über befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher

Gegenstand der Anfechtungsklage, wie wenn sie unmittel-

bar von der Gemeinschuldnerin selbst geleistet worden

wäre.

Schuldbetreibungs- und KonkuIsrecht (Zivilabteilungen). N0 45.

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45. -

Auszug a.us dem Urteil der 1I. Zivila.btellung vom

16. September 1927 i. S. Moccetti gegen Erben Bossha.rt.

Will. gegenü~~r der Aus f all f 0 r der u n g weg e n

~lchterfullung der Steigerungsbedingungen

emgewendet werden, der E rs t ei gerer sei nicht Ur-

teil s f ä h i g

gewesen, so braucht nicht zunächst bei

den Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf

Aufhebung des Zuschlages wegen Urteilsunfähigkeit des

Ersteigerers geführt zu werden.

Aus dem Tatbestand:

Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in J onsch-

wH die dem Ernst Ott gehörende, dem Kläger im

dritten Rang verpfändete Liegenschaft zum Zehnthaus

in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt

abgehaltenen zweiten Steigerung im Grundpfandver-

wertungsverfahren um 38,000 Fr~, woran 34,000 Fr.

binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach vergeblichen

Mahnungen an die Erfüllung dieser letzteren Verpflich-

tung mit der Androhung, es werde sonst eine neue

Steigerung angeordnet werden, hob das Betreibungsamt

am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung der

Steigerungsbedingungen auf und ordnete es eine neue

Steigerung an. An der dritten Steigerung vom 28. Juni

1924 erwarb der Kläger die Liegenschaft um 28,000 Fr.,

und am 17. Dezember 1924 sodann auch noch die vom

Betreibungsamt unter Zuzug von Zinsen und Kosten

und unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr.

auf 9161 Fr. 85 Cts. veranschlagte Ausfallforde-

rung. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger

diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den

Nachkommen des inzwischen gestorbenen Heinrich Boss-

hart geltend, welehe die Erbschaft unter öffentlichem

Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben.

Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei nicht urteilsfähig

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilahteihmgen). N° ~5.

gewesen, als er sein Angebot machte. Der Kläger

bestreitet dies und meint, es komme überhaupt nichts

. mehr darauf an, nachdem der Zuschlag nicht durch

Beschwerde angefochten worden sei. Alle Instanzen haben

die Klage abgewiesen, das Bundesgericht u. a. aus

folgenden

Erwägungen :

Die Beklagten halten der Klage entgegen, ihr Rechts-

vorgänger Heinrich Bosshart sei mangels Urteilsfähigkeit

handlungsunfähig gewesen, als er das Angebot machte.

auf welches hin die Liegenschaft ihm zugeschlagen wurde,

infolgedessen sei der Zuschlag wie das Angebot nicht

rechtswirksam und daher nicht geeignet, Anlass zur Ent-

stehung einer Ausfallforderung zu geben. Demgegen-

über vertritt der Kläger- die Auffassung, die Beklagten

seien mit dieser Einwendung ausgeschlossen, nachdem

ihr Rechtsvorgänger und sie selbst es versäumt haben,

je einmal auf dem durch Art. 136 bis SchKG vorge-

zeichneten Beschwerdewege die Gültigkeit des Zuschlages

in Frage zu ziehen. In der Tat hätten die Beklagten den

von ihnen behaupteten Ungültigkeitsgrund durch Be-

schwerde geltend machen können, und zwar, sei es bis

zur Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungsverzuges

durch das Betreibungsamt, sei es bis zur Abhaltung der

dritten Steigerung, sei es bis zum Abschluss des Pfand-

verwertungsverfahrens durch, Verteilung des Erlöses,

mit dem in Art. 136 bis SchKG vorgesehenen Antrag

auf Aufhebung des Zuschlages oder doch mit dem Antrag,

es sei von der Verwertung einer Ausfallforderung abzu-

sehen, nachdem der Zuschlag ohnehin rückgängig ge-

macht oder sogar die dritte Steigerung abgehalten

worden war; ob dabei Voraussetzung für die Beschwerde-

führung durch die Beklagten gewesen wäre, dass sie die

Erbschgft des Heinrich Bosshart bereits abgetreten

hatten, kann dahingestellt bleiben. Allein hieraus darf

nicht der Schluss gezogen werden, die Gültigkeit des

Zuschlages könne gegenüber der Klage auf Ersatz des

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 45.

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Ausfalles nicht mehr in Frage gezogen werden, nachdem

es nicht durch Beschwerde binnen der hiefür einge-

räumten Frist von zehn Tagen geschehen ist, deren

Anfangspunkt zu bestimmen übrigens Schwierigkeiten

böte. Ein solcher Schluss wäre nämlich nicht vereinbar

mit der Vorschrift des Art. 18 ZGB, wonach, wer nicht

urteilsfähig ist, durch seine Handlungen keine rechtliche

Wirkung herbeizuführen vermag (unter Vorbehalt der

gesetzlichen Ausnahmen, von denen hier jedoch keine

zutrifft). Ist zwar der Zuschlag eine Verfügung des

Betreibungsamtes, so hängt doch die Fähigkeit des

Betreibungsamtes, ihn zu erteilen, von der Einwilligung

-

in der Form eines Angebotes -

der Person ab, an

welche er erteilt werden will. Geht das Angebot von einer

infolge Urteilsunfähigkeit handlungsunfähigen Person

aus, so ist nicht einzusehen, wieso diese rechtsgeschäft-

liehe Willenserklärung, welche sich in ihren Wirkungen

von einem Kaufsangebot nicht wesentlich unterscheidet,

anders zu beurteilen wäre als irgendwelche sonstige

rechtsgeschäftliche Willenserklärung einer solchen Person

(vgl. FLElNER, Deutsches Verwaltungsrecht § 12, Note

27). 'Vollte gegenteils der gestützt auf das Angebot

eines infolge

Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen

erteilte Zuschlag als gültig angesehen werden -

sei

es auch nur im Hinblick auf eine daraus abzuleitende

Ausfallforderung -, sofern er nicht binnen zehn Tagen

seit einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt durch

Beschwerde angefochten worden ist, so würde dies

darauf hinauslaufen, dass einem solchen Angebot doch

eine, wenn auch beschränkte, Rechtswirkung beigelegt

wird, eben weil die im Zuschlag liegende Verfügung des

Betreibungsamtes nicht unabhängig von einem ent-

sprechenden Angebot wirksam werden kann. -

Zu der

gleichen, die Tragweite des Präjudizes in BGE 46 III

S. 90 einschränkenden Entscheidung führt zudem die

hier -

im Gegensatz zum früheren Falle -

sich auf-

drängende Überlegung. dass gerade wegen der zum

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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46.

Beschwerdegrund ZU machenden Handlungsnnfähigkeit

der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn

nur ein gesetzlicher Vertreter wirksam Beschwerde

. führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des

infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent-

sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig~

so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge.

dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens

nicht auch da den Gerichten entzogen bleibt. wo nicht

mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung

des Betreibungsverfahrens in Frage steht.

46. Urteil der II. ·Zivllabteilm1g vom 22. September 1927

1. S. Bwiss « Borvisk » Company cf Dalaware

gegen Konkursmasse der Borvisk Kunstseidenwerke A.-G.

Wird die Kollokationsplananfechtungsklage mit der Adresse

des die Konk11rsverwaltung führenden Konkursamtes zur

Post aufgegeben, so greift Art. 32 SchKG nicht platz. wonach

die (Klage-)F r ist als ein geh alt e n gilt, wenn

die A 11 f gab e zur Pos t vor Ablauf der Frist erfolgt

ist (Erw 2).

Der eine solche Klage von der Hand weisende « Beschluss» ist

Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (Erw. 1).

A. -

In dem vom Konkursamt Zürich (Altstadt)

verwalteten Konkurs über die Borvisk Kunstseiden-

werke A.-G. in Ziirich lag der Kollokationsplan, in

welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung

abgewiesen worden war, bis am Samstag den 26. Februar

1927 auf. An diesem Tage vor 13 Uhr gab eine Ange-

stellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das Konkurs-

amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf.

welche die an den Einzelrichter des Bezirksgelichts

Zürich (Beschleunigtes Verfahren) gerichtete Kollo-

kationsplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,Zivilabteilungen). N° 46.

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Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zuge-

gangene Klageschrift gleichen Tages an den Rechts-

anwalt X. zurück, und dieser übersandte sie darauf am

l.März an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich

(Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die

beklagte Konkursmasse den Antrag, die Klage sei

wegen Verspätung von der Hand zu weisen.

B. -

Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die Klage von der

Hand gewiesen.

e .. -

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am

24. Juni die Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller Beur':'

teilung.

Das Buridesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unbe-

rührt, ob der Klägerin eine Forderung gegen die Gemein-

schuldnerin zustehe. Vielmehr lehnt er die Beurteilung

dieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem

Grunde ab, dass es nicht binnen der in Art. 250. SchKG

gesetzten Frist darum angegangen worden sei. Damit

ist nur ausgesprochen, dass die vorliegendE'. Kollokations-

plananfechtungsklage nicht eine

geeignete Prozess-

vorkehr sei, um eine gerichtliche Entscheidung über

den Bestand der angemeldeten Forderung herbei7u-

führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse nicht

erfülle, welche an eine derartige Vorkehr gestellt werden,

speziell was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt.

Nichtsdestoweniger stellt der angefochtene Beschluss

ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes

Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon

ausschliesst, mit ihrer behaupteten Forderung an der

konkursmässigen Verteilung des Vermögens der durch

den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk

Kunstseidenwerke teilzunehmen, kommt er im Ergebnis

einer Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der

AS 53 111 -

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