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Schuldbetreibungs- und KOnkUFmJebt (ZivUabteilmtgen). N° 44.
meinschuldnerin betrachtet werden. Sebeidegger hat
auf deren Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die
Rechnungsaufstellung der Beklagten. versehen mit dem
.
Aner.~ennungsvermerk der Baufirma, die diese gemäss
der Ubereinkunft vom 29. Januar darauf gesetzt hatte.
Von dieser Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis :
die Zahlung erfolgte in Gegenwart des mit der Regelung
der Geschäftslage Olivas beauftragten Treuhänders Morf
und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem Ver-
treter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuld-
nerin gegeben hatte, und Scheidegger zahlte mit Zu-
stimmung der letztern. Unter diesen Umständen muss
die Zahlung als eine Rechtshandlung der Baugesell-
schaft betrachtet werden, die diese durch einen Ver-
treter vollziehen liess, gleichviel, ob es Scheidegger
dabei unterlassen· habe oder nicht, ausdrücklich zu er-
klären, dass er im Namen der Baufirma handle. Es
kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch
einen Dritten aus Auftrag, Ermächtigung od·er Anweisung
erfolgte Zahlung nicht doch unter die Bestimmungen der
Anfechtungsklage falle, obwohl der Dritte' nicht im
Namen des Schuldners gehandelt hat. Scheidegger hat
dabei allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet;
er hat aber, mit Ermächtigung der Baugesellschaft, das
bezahlt, was er dieser schuldete und hat sich mit dieser
Zahlung von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin gegen-
über befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher
Gegenstand der Anfechtungsklage, wie wenn sie unmittel-
bar von der Gemeinschuldnerin selbst geleistet worden
wäre.
Schuldbetreibungs- und KonkuIsrecht (Zivilabteilungen). N0 45.
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45. -
Auszug a.us dem Urteil der 1I. Zivila.btellung vom
16. September 1927 i. S. Moccetti gegen Erben Bossha.rt.
Will. gegenü~~r der Aus f all f 0 r der u n g weg e n
~lchterfullung der Steigerungsbedingungen
emgewendet werden, der E rs t ei gerer sei nicht Ur-
teil s f ä h i g
gewesen, so braucht nicht zunächst bei
den Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des Zuschlages wegen Urteilsunfähigkeit des
Ersteigerers geführt zu werden.
Aus dem Tatbestand:
Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in J onsch-
wH die dem Ernst Ott gehörende, dem Kläger im
dritten Rang verpfändete Liegenschaft zum Zehnthaus
in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt
abgehaltenen zweiten Steigerung im Grundpfandver-
wertungsverfahren um 38,000 Fr~, woran 34,000 Fr.
binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach vergeblichen
Mahnungen an die Erfüllung dieser letzteren Verpflich-
tung mit der Androhung, es werde sonst eine neue
Steigerung angeordnet werden, hob das Betreibungsamt
am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung der
Steigerungsbedingungen auf und ordnete es eine neue
Steigerung an. An der dritten Steigerung vom 28. Juni
1924 erwarb der Kläger die Liegenschaft um 28,000 Fr.,
und am 17. Dezember 1924 sodann auch noch die vom
Betreibungsamt unter Zuzug von Zinsen und Kosten
und unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr.
auf 9161 Fr. 85 Cts. veranschlagte Ausfallforde-
rung. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger
diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den
Nachkommen des inzwischen gestorbenen Heinrich Boss-
hart geltend, welehe die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben.
Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei nicht urteilsfähig
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilahteihmgen). N° ~5.
gewesen, als er sein Angebot machte. Der Kläger
bestreitet dies und meint, es komme überhaupt nichts
. mehr darauf an, nachdem der Zuschlag nicht durch
Beschwerde angefochten worden sei. Alle Instanzen haben
die Klage abgewiesen, das Bundesgericht u. a. aus
folgenden
Erwägungen :
Die Beklagten halten der Klage entgegen, ihr Rechts-
vorgänger Heinrich Bosshart sei mangels Urteilsfähigkeit
handlungsunfähig gewesen, als er das Angebot machte.
auf welches hin die Liegenschaft ihm zugeschlagen wurde,
infolgedessen sei der Zuschlag wie das Angebot nicht
rechtswirksam und daher nicht geeignet, Anlass zur Ent-
stehung einer Ausfallforderung zu geben. Demgegen-
über vertritt der Kläger- die Auffassung, die Beklagten
seien mit dieser Einwendung ausgeschlossen, nachdem
ihr Rechtsvorgänger und sie selbst es versäumt haben,
je einmal auf dem durch Art. 136 bis SchKG vorge-
zeichneten Beschwerdewege die Gültigkeit des Zuschlages
in Frage zu ziehen. In der Tat hätten die Beklagten den
von ihnen behaupteten Ungültigkeitsgrund durch Be-
schwerde geltend machen können, und zwar, sei es bis
zur Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungsverzuges
durch das Betreibungsamt, sei es bis zur Abhaltung der
dritten Steigerung, sei es bis zum Abschluss des Pfand-
verwertungsverfahrens durch, Verteilung des Erlöses,
mit dem in Art. 136 bis SchKG vorgesehenen Antrag
auf Aufhebung des Zuschlages oder doch mit dem Antrag,
es sei von der Verwertung einer Ausfallforderung abzu-
sehen, nachdem der Zuschlag ohnehin rückgängig ge-
macht oder sogar die dritte Steigerung abgehalten
worden war; ob dabei Voraussetzung für die Beschwerde-
führung durch die Beklagten gewesen wäre, dass sie die
Erbschgft des Heinrich Bosshart bereits abgetreten
hatten, kann dahingestellt bleiben. Allein hieraus darf
nicht der Schluss gezogen werden, die Gültigkeit des
Zuschlages könne gegenüber der Klage auf Ersatz des
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 45.
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Ausfalles nicht mehr in Frage gezogen werden, nachdem
es nicht durch Beschwerde binnen der hiefür einge-
räumten Frist von zehn Tagen geschehen ist, deren
Anfangspunkt zu bestimmen übrigens Schwierigkeiten
böte. Ein solcher Schluss wäre nämlich nicht vereinbar
mit der Vorschrift des Art. 18 ZGB, wonach, wer nicht
urteilsfähig ist, durch seine Handlungen keine rechtliche
Wirkung herbeizuführen vermag (unter Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen, von denen hier jedoch keine
zutrifft). Ist zwar der Zuschlag eine Verfügung des
Betreibungsamtes, so hängt doch die Fähigkeit des
Betreibungsamtes, ihn zu erteilen, von der Einwilligung
-
in der Form eines Angebotes -
der Person ab, an
welche er erteilt werden will. Geht das Angebot von einer
infolge Urteilsunfähigkeit handlungsunfähigen Person
aus, so ist nicht einzusehen, wieso diese rechtsgeschäft-
liehe Willenserklärung, welche sich in ihren Wirkungen
von einem Kaufsangebot nicht wesentlich unterscheidet,
anders zu beurteilen wäre als irgendwelche sonstige
rechtsgeschäftliche Willenserklärung einer solchen Person
(vgl. FLElNER, Deutsches Verwaltungsrecht § 12, Note
27). 'Vollte gegenteils der gestützt auf das Angebot
eines infolge
Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen
erteilte Zuschlag als gültig angesehen werden -
sei
es auch nur im Hinblick auf eine daraus abzuleitende
Ausfallforderung -, sofern er nicht binnen zehn Tagen
seit einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt durch
Beschwerde angefochten worden ist, so würde dies
darauf hinauslaufen, dass einem solchen Angebot doch
eine, wenn auch beschränkte, Rechtswirkung beigelegt
wird, eben weil die im Zuschlag liegende Verfügung des
Betreibungsamtes nicht unabhängig von einem ent-
sprechenden Angebot wirksam werden kann. -
Zu der
gleichen, die Tragweite des Präjudizes in BGE 46 III
S. 90 einschränkenden Entscheidung führt zudem die
hier -
im Gegensatz zum früheren Falle -
sich auf-
drängende Überlegung. dass gerade wegen der zum
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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46.
Beschwerdegrund ZU machenden Handlungsnnfähigkeit
der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn
nur ein gesetzlicher Vertreter wirksam Beschwerde
. führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des
infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent-
sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig~
so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge.
dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens
nicht auch da den Gerichten entzogen bleibt. wo nicht
mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung
des Betreibungsverfahrens in Frage steht.
46. Urteil der II. ·Zivllabteilm1g vom 22. September 1927
1. S. Bwiss « Borvisk » Company cf Dalaware
gegen Konkursmasse der Borvisk Kunstseidenwerke A.-G.
Wird die Kollokationsplananfechtungsklage mit der Adresse
des die Konk11rsverwaltung führenden Konkursamtes zur
Post aufgegeben, so greift Art. 32 SchKG nicht platz. wonach
die (Klage-)F r ist als ein geh alt e n gilt, wenn
die A 11 f gab e zur Pos t vor Ablauf der Frist erfolgt
ist (Erw 2).
Der eine solche Klage von der Hand weisende « Beschluss» ist
Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (Erw. 1).
A. -
In dem vom Konkursamt Zürich (Altstadt)
verwalteten Konkurs über die Borvisk Kunstseiden-
werke A.-G. in Ziirich lag der Kollokationsplan, in
welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung
abgewiesen worden war, bis am Samstag den 26. Februar
1927 auf. An diesem Tage vor 13 Uhr gab eine Ange-
stellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das Konkurs-
amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf.
welche die an den Einzelrichter des Bezirksgelichts
Zürich (Beschleunigtes Verfahren) gerichtete Kollo-
kationsplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,Zivilabteilungen). N° 46.
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Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zuge-
gangene Klageschrift gleichen Tages an den Rechts-
anwalt X. zurück, und dieser übersandte sie darauf am
l.März an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
(Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die
beklagte Konkursmasse den Antrag, die Klage sei
wegen Verspätung von der Hand zu weisen.
B. -
Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage von der
Hand gewiesen.
e .. -
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am
24. Juni die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller Beur':'
teilung.
Das Buridesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unbe-
rührt, ob der Klägerin eine Forderung gegen die Gemein-
schuldnerin zustehe. Vielmehr lehnt er die Beurteilung
dieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem
Grunde ab, dass es nicht binnen der in Art. 250. SchKG
gesetzten Frist darum angegangen worden sei. Damit
ist nur ausgesprochen, dass die vorliegendE'. Kollokations-
plananfechtungsklage nicht eine
geeignete Prozess-
vorkehr sei, um eine gerichtliche Entscheidung über
den Bestand der angemeldeten Forderung herbei7u-
führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse nicht
erfülle, welche an eine derartige Vorkehr gestellt werden,
speziell was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt.
Nichtsdestoweniger stellt der angefochtene Beschluss
ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes
Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon
ausschliesst, mit ihrer behaupteten Forderung an der
konkursmässigen Verteilung des Vermögens der durch
den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk
Kunstseidenwerke teilzunehmen, kommt er im Ergebnis
einer Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der
AS 53 111 -
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