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53_III_138

BGE 53 III 138

Bundesgericht (BGE) · 1927-09-29 · Deutsch CH
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138

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

35. Entscheid vom 29. September 1927

i. . S. Solothurner Xantonalbank.

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der

Frage, über welche Ansprachen im K 0 I lok a t ion s-

p I a n (d e s K 0 n kur ses) bezw. dem Ver z e ich n i s

der G run d s t ü c k s bel ast u n gen

eine Ver-

fügung zu treffen ist (Erw. 1).

Hiezu

gehören

nicht

ö f f e n t I ich r e c h t I ich e

G run dei gen turn s b e sc 11 r ä n ku n gen (Erw. 1),

dagegen sind sie unter Umständen in den S t e i g e-

run g s b e d i n gun gen zu erwähnen (Erw. 2).

Inwiefern stellen Leistungen zu

B 0 den ver b e s s e-

run g s- (W eganlage-) U n t ern e h m u n gen öffent-

lichl'echtliche

Grundeigentumsbeschränkungen

dar,

die

auch für denjenigen verbindlich sind, welcher das Grund-

stück auf der

K~nkurssteigerung erwirbt? (Erw. 2).

A. -

Der in Konkurs geratene Albin Häfeli, Eigen-

tümer eines Bauerngutes auf der unteren Rütti bei

Ramiswil, ist Mitglied der Flurgenossenschaft Balsthal-

Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, zu welcher sich zwecks

Erstellung eines Bergweges die Grundeigentümer auf

der in Betracht kommenden Strecke vereinigt haben.

Den vom Regierungsrat des Kantons Solothurn ge-

nehmigten Statuten dieser Genossenschaft ist zu ent-

nehmen:

Art. 3: Mitglied der Genossenschaft ist jeder An-

stösser an der neu zu ersteTIenden Strasse.

Art. 4: Durch Übergang des Grundeigentums in-

folge Veräusserung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvoll-

streckung oder richterlichem Urteile etc. geht die Mit-

gliedschaft ohne weiteres auf den neuen Erwerber über.

Dieser ist an die tatsächlich bestehende Rechtslage

gebunden

und

tritt hinsichtlich

der erworbenen

Grundstücke

in die Rechte und Pflichten

seines

Rechtsvorgängers ein.

Art. 5 : Die Genossenschafter sind für die Verpflich-

tungen der Genossenschaft solidarisch haftbar.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

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Die Bank in Langenthai, welche der Flurgenossen-

schaft einen Kredit gewährt hatte, wurde im Kolloka-

tionsplan des Konkurses über Häfeli mit einer grund-

pfandversicherten Forderung von 7456 Fr. 80 Cts. im

7. Range und ferner mit 6415 Fr. 50 Cts. in der

5. Klasse zugelassen.

Im Anschluss an die Kollokation der grundpfand-

versicherten Forderungen brachte das Konkursamt fol-

gende Bemerkung an :

« Tit. Flurgenossenschaft Bergweg Balsthal-Brunners-

berg-Mümliswil beansprucht ....., dass gemäss Genos-

senschaftsstatuten die Verpflichtungen des Konkursiten

an den Bergweg dem neuen zukünftigen Käufer der

Liegenschaft untere Rütti überbunden werden, insbe-

sondere gemäss § 4 der Statuten, welcher lautet: (wie

oben wörtlich aufgeführt). Von obigem Anspruch wird

hierorts Kenntnis gegeben. Der schuldige Betrag an die

Wegkosten (ohne künftige Unterhaltskosten) ist hievor

unter Grundpfandrecht Nr. 7 mit 7456 Fr. 80 Cts. im

Range VII und der Rest mit 6415 Fr. 50 Cts., beide

Beträge zu Gunsten der Bank in Langenthai lautend,

in Klasse V sub Nr. 10 aufgenommen.

In den Steigerungsbedingungen zur Liegenschafts-

steigerung des Konkursiten wird s. Z. auf die Statuten

yerwiesen in folgender Weise: Konkursit ist Genossen-

schafter der Flurgenossenschaft Balsthal-Höngen-Brun-

nersberg-Mümliswil. Die bezüglichen Statuten sind diesen

Steigerungsbedingungen beigelegt. Es wird ausdrück-

lich auf diese Statuten verwiesen. »

In der Tat enthalten die Steigerungsbedingungen diesen

Passus.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die

Solothurner Kantonalbank, Inhaberin von Hypotheken

auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners, es seien

1. die angeführte Bemerkung im Kollokationsplan und

2. der erwähnte Hinweis auf die Flurgenossenschafts-

statuten in den Steigerungsbedingungen zu streichen und

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

3. die Flurgenossenschaftsstatuten als nicht zu den

Steigerungsakten, insbesondere als nicht zu den Stei-

gerungsbedingungen gehörig zu erklären.

C. -

Durch Entscheid vom 27. Juli 1927 ist die Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Solothurn auf den Beschwerdeantrag 1 nicht

eingetreten und hat sie die Beschwerdeanträge 2 und 3

als unbegründet abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat den ersten Beschwerdeantrag

mit der Begründung vou der Hand gewiesen, dass die

Aufsichtsbehörden zu einer solchen Korrektur und Ände-

rung des Kollokationsplanes nicht kompetent seien, weil

es sich hiebei um eine Frage handle, die hur im Wege

des Kollokationsplan-Anfechtungsprozesses vom zustän-

digen Gerichte gelöst werden könne. Diese Auffassung ist

unhaltbar. Die Rekurrentin greift den Kollokationsplan

nur nach der Richtung an, dass es nach den Vorschriften

über die Art und Weise der Aufstellung des Kollokations-

planes, bezw. der Verzeichnisse über die Grundstücks-

belastungen, welche Bestandteil des Kollokationsplanes

bilden (VZG Art. 125), nicht zulässig sei, an die Auf-

führung der grundversicherten Forderungen eine Be-

merkung des Inhaltes anzuschliessen, wie es vorliegend

geschehen sei. Darüber aber, welche Angaben der Kollo-

kationsplan, bezw. die Lastenverzeichnisse enthalten

dürfen oder müssen, entscheiden ausschliesslich die Auf-

sichtsbehörden.

Gemäss Art. 125 VZG hat das Lastenverzeichnis,

welches an die Stelle der Aufführung der grundversicher-

ten Forderungen im Kollokationsplan tritt, sämtliche auf

dem Grundstück haftenden Forderungen, sowie alle an-

dern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden

Se-huldbetmbungs- und Konkursrecht. N° 35.

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dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes

wegen bestehen oder übergehen, aufzuweisen. Sollte es

skh bei der Ansprache der Flurgenossenschaft Balsthal-

Höngen-Brunne:rsberg-Mümliswil um eine dingliche Be-

lastung dieser Art handeln, so müsste sie freilich im

Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, aufgeführt

werden, jedoch dann in der Weise, dass die Ansprache

vom Konkursamt als dingliche Belastung entweder an-

erkannt oder aber abgewiesen würde. Denn ebensowenig

wie bei -

versicherten oder unversicherten -

Forde-

rungen darf sich die Konkursverwaltung bei (anderen)

dinglichen Grundstücksbelastungen auf die Erwähnung

der Ansprache beschränken, mit der Massgabe, dass dem

Ansprecher vorbehalten bleibt, sie gegen den Ersteigerer

geltend zu machen, und dem Ersteigerer vorbehalten

bleibt, sie zu bestreiten. Vielmehr muss die Konkurs-

verwaltung im Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeich-

nis, eine bestimmte Verfügung darüber treffen, welche

Grundstücksbelastungen sie anerkennt (KV Art. 58

Abs. 2 und übereinstimmend die

frühere

Recht-

sprechung, vgl. JAEGER, Note 3 zu Art. 247).

:Mit der vorliegend streitigen Ansprache macht die ge-

nannte Flurgenossenschaft geltend, der Ersteigerer der

Liegenschaft des Gemeinschuldners sei verpflichtet, ihr

beizutreten. Diese Ansprache will sich auf Art. 703 ZGB

und die dort vorbehaltene einschlägige kantonale Gesetz-

gebung stützen, wonach, wenn Bodenverbesserungen,

insbesondere auch Weganlagen, nur durch ein gemein-

schaftliches Unternehmen ausgeführt werden können,

die beteiligten Grundeigentümer unter Umständen zum

Beitritt verpflichtet sind. Insoweit ein solcher Beitritts-

zwang besteht, stellt er eine öffentlichrechtliche Be-

schränkung des Grundeigentums dar (vgl. das Marginale

zu Art. 702 f. ZGB). Gleichwie den anderen öffentlich-

rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums, so ist

auch dieser Beschränkung jeder Grundeigentümer von

Gesetzes wegen unterworfen, gleichgültig was er darüber

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

anlässlich des Erwerbes mit dem Veräusserer vereinbart

haben mag. Folgerichtig kann es nicht von der Auf-

führung einer Eigentumsbeschränkung dieser Art im

Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, und von der

Oberbindung durch die Steigerungsbedingungen abhängig

sein, dass sie auch für denjenigen gilt, welcher das betref-

fende Grundstück auf der Zwangsversteigerung erwirbt.

Insofern man bei den öffentlichrechtlichen Eigentums-

beschränkungen überhaupt von dinglichen Belastungen

sprechen kann, sind es jedenfalls solche, welche von

Gesetzes wegen bestehen und übergehen und daher ge-

mäss Art. 125 VZG im Kollokationsplan, bezw. Lasten-

verzeichnis, nicht aufzuführen sind, weil für sie der

Grundsatz nicht gilt, dass die im Kollokationsplan, bezw.

Lastenverzeichnis, nicht aufgeführten dinglichen Be-

lastungen durch die Zwangsversteigerung des Grund-

stückes erlöschen. Übrigens stellt die Mitgliedschaft bei

der Flurgenossenschaft, welche diese auf den Erwerber

übertragen wissen will, nicht eigentlich eine Belastung

des zu versteigernden Grundstückes, als vielmehr eine

Eigenschaft des Erwerbers dar.

Anders wäre es freilich, wenn die Leistungen der

Grundeigentümer an die Anlage des Bergweges Bals-

thal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil durch gesetzliches

Pfandrecht oder öffentlich rechtliche Grundlast (Art. 836

bezw. 784 ZGB) gesichert oder wenn für den Kostenanteil

des Gemeinschuldners zu Gunsten der Flurgenossenschaft

ein Pfandrecht in das Grundbuch eingetragen worden

wäre (Art. 820 f. ZGB). Belastungen solcher Art müssten

in der Tat in den Kollokationsplan, bezw. das Lastenver-

zeichnis, aufgenommen werden, insoweit sie aus dem

Grundbuch ersichtlich oder angemeldet worden sind.

Allein die Flurgenossenschatt macht nichts derartiges

geltend, wie sie sich denn auch weder auf eine zu ihren

Gunsten eingetragene Bodenverbesserungshypothek, noch

auf kantonale Vorschrüten über gesetzliche Pfandrechte

oder Grundlasten aus Bodenverbesserungen beruien kann.

Sclmldbetreibungs" und Konkursrecht. No 35.

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Mit Recht hat daher die Konkursverwaltung im Kollo-

kationsplan bezw. Lastenverzeichnis keine Verfügung

über die Anerkennung oder Abweisung der Ansprache der

FJurgenossenschaft getroffen. Anderseits aber hat sie zu

Unrecht dieser Ansprache an jener SteHe Erwähnung

getan,·zumal im Anschluss an dIe Aufführung der grund-

versicherten Forderungen. Denn abgesehen von der Be-

schreibung des belasteten Grundstückes soll der Kollo-

kationsplan bezw. das Lastenverzeichnis (im Konkurs)

nichts anderes enthalten als die Entscheidung der Kon-

kurs\erwaltung (und gegebenenfalls des Gläubigeraus-

schusses) über die grundversicherten Forderungen und

diejenigen anderen dem Erwerber zu überbindenden

dinglichen Belastungen, welche nicht von Gesetzes wegen

bestehen und übergehen. Muss diese Bemerkung somit

~estrichen werden, so fallen natürlich auch die Kolloka-

tionsklagen dahin, welche, wie die Rekurrentin in ihrer

Rekursschrift behauptet, sowohl sie selbst, als die Flur-

genossenschaft daran angeknüpft haben.

2. -

Aus dem Gesagten folgt nun aber keineswegs,

dass auch der Hinweis in den Steigerungsbedingungen

auf die Statuten der Flurgenossenschaft unzulässig sei.

Von öffentlichrechbichen GruIideigentumsbeschränkun-

gen, deren Anmerkung im Grundbuch durch die Kantone

vorgeschrieben ist oder sonstwie stattgefunden hat, ver-

steht es sich gegebenenfalls von selbst, dass sie aus der

Liegenschaftsbeschreibung im Grundbuch in diejenige der

Steigerungsbedingungen und schon des Lastenverzeich-

nisses herübergenommen werden (vgl. Art. 80 der Grund-

buchverordnung). Aber auch da, wo es an der Anmerkung

im Grundbuche fehlt, steht einer solchen Angabe in der

für die Zwangsverwertung anzufertigenden Liegensch9fts-

beschreibung nichts entgegen. sOfern sie sich darauf be.;.

schränkt, die Kaufliebhaber auf die Tatsache des' Be".

standes einer öffentlichrechtlichen· Eigentumsbeschrän-

kung aufmerksam Zu machen. Namentlich kann weder

dem Gemeinschuldner. noch dEm Grundpfandgläubigern

AS 53 Ill- 1m

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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 35.

zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen

eine derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steige-

rungsergebnis ungünstig beeinflussen könnte. Es liegt

. im Sinne der Vorschriften über die Zwangsverwertung

der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig abge-

klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer

aus dem Angebot bezw. Zuschlag erwachsen werden,

nämlich durch das Kollokationsverfahren im Konkurs

bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be-

treibung. Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentums-

beschränkungen erweist sich dies nach dem Ausgeführ-

ten nicht durchwegs als möglich, besonders nicht für

Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder durch

die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f. ZGB,

noch vom kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfand~

recht gesichert oder als öffentlichrechtliche Grundlast ge-

staltet sind. Dann erfordert es das Gebot des Handeins

nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich

an der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffent-

lichrechtliche Eigentumsbeschränkungell aufmerksam

gemacht werden, namentlich da, wo gestützt hierauf

Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen, mit

denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht.

Dies ist aber hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der

Statuten der Flurgenossenschaft dem Ersteigerer eine

solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle

nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der An-

lage und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die

im Zeitpunkte der Versteigerung bereits aufgelaufenen,

auferlegen zu wollen scheinen. Ob diese Statutenbestim ..

mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass die

Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu

liquidieren sind, und eigentlich geradezu darauf hinaus-

laufen, die Liegenschaft in einer Weise zu belasten,

die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im

ZGB . (Art. 798) verpönt worden ist, ja unter Um-

ständen sogar den Inhaber der ersten Hypothek vom

sthlilldbetreibu:ngs. und Konkursrecbt. N° 36.

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Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich

unverkäuflieh machen können, vom kantonalen Recht

als öffentlich rechtliche Eigenturnsbeschränkung für den

Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden kön-

nen, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher recht-

fertigt sich die Streichung des letzten Satzes der an-

gefochtenen Bemerkung in den Steigerungsbedingungen

(<< Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen »),

welcher die Meinung aufkommen lassen könnte, die Sta-

tuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer

massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens

auch führen, wenn die Statuten den Steigerungsbedin-

gungen beigelegt und dadurch gleichsam zu deren Be-

standteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch

sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird

daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein: « Ge-

meinschuldner ist Genossenschafter der Flurgenossen-

schaft Balsthal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, deren

Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte

eingesehen werden können. » Der Frage, ob diese Sta-

tuten für den Ersteigerer überhaupt und allfällig in wel-

chem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner

Weise präjudiziert sein.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammel' :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

36. Entscheid. vom 29. September 1927

i. S. Iletreibungsamt Wohlen.

Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e i-

ger u n g s z u s chI aga u f heb t, ist auch zuständig,

das

Betreibungsamt

bezw.

den Kanton zur R ü c k-

e r s tat tun g des S t e i ger U n g s p r eis e s zu

verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt worden ist (Erw.

2 u. 3 am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig