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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
35. Entscheid vom 29. September 1927
i. . S. Solothurner Xantonalbank.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der
Frage, über welche Ansprachen im K 0 I lok a t ion s-
p I a n (d e s K 0 n kur ses) bezw. dem Ver z e ich n i s
der G run d s t ü c k s bel ast u n gen
eine Ver-
fügung zu treffen ist (Erw. 1).
Hiezu
gehören
nicht
ö f f e n t I ich r e c h t I ich e
G run dei gen turn s b e sc 11 r ä n ku n gen (Erw. 1),
dagegen sind sie unter Umständen in den S t e i g e-
run g s b e d i n gun gen zu erwähnen (Erw. 2).
Inwiefern stellen Leistungen zu
B 0 den ver b e s s e-
run g s- (W eganlage-) U n t ern e h m u n gen öffent-
lichl'echtliche
Grundeigentumsbeschränkungen
dar,
die
auch für denjenigen verbindlich sind, welcher das Grund-
stück auf der
K~nkurssteigerung erwirbt? (Erw. 2).
A. -
Der in Konkurs geratene Albin Häfeli, Eigen-
tümer eines Bauerngutes auf der unteren Rütti bei
Ramiswil, ist Mitglied der Flurgenossenschaft Balsthal-
Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, zu welcher sich zwecks
Erstellung eines Bergweges die Grundeigentümer auf
der in Betracht kommenden Strecke vereinigt haben.
Den vom Regierungsrat des Kantons Solothurn ge-
nehmigten Statuten dieser Genossenschaft ist zu ent-
nehmen:
Art. 3: Mitglied der Genossenschaft ist jeder An-
stösser an der neu zu ersteTIenden Strasse.
Art. 4: Durch Übergang des Grundeigentums in-
folge Veräusserung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvoll-
streckung oder richterlichem Urteile etc. geht die Mit-
gliedschaft ohne weiteres auf den neuen Erwerber über.
Dieser ist an die tatsächlich bestehende Rechtslage
gebunden
und
tritt hinsichtlich
der erworbenen
Grundstücke
in die Rechte und Pflichten
seines
Rechtsvorgängers ein.
Art. 5 : Die Genossenschafter sind für die Verpflich-
tungen der Genossenschaft solidarisch haftbar.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
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Die Bank in Langenthai, welche der Flurgenossen-
schaft einen Kredit gewährt hatte, wurde im Kolloka-
tionsplan des Konkurses über Häfeli mit einer grund-
pfandversicherten Forderung von 7456 Fr. 80 Cts. im
7. Range und ferner mit 6415 Fr. 50 Cts. in der
5. Klasse zugelassen.
Im Anschluss an die Kollokation der grundpfand-
versicherten Forderungen brachte das Konkursamt fol-
gende Bemerkung an :
« Tit. Flurgenossenschaft Bergweg Balsthal-Brunners-
berg-Mümliswil beansprucht ....., dass gemäss Genos-
senschaftsstatuten die Verpflichtungen des Konkursiten
an den Bergweg dem neuen zukünftigen Käufer der
Liegenschaft untere Rütti überbunden werden, insbe-
sondere gemäss § 4 der Statuten, welcher lautet: (wie
oben wörtlich aufgeführt). Von obigem Anspruch wird
hierorts Kenntnis gegeben. Der schuldige Betrag an die
Wegkosten (ohne künftige Unterhaltskosten) ist hievor
unter Grundpfandrecht Nr. 7 mit 7456 Fr. 80 Cts. im
Range VII und der Rest mit 6415 Fr. 50 Cts., beide
Beträge zu Gunsten der Bank in Langenthai lautend,
in Klasse V sub Nr. 10 aufgenommen.
In den Steigerungsbedingungen zur Liegenschafts-
steigerung des Konkursiten wird s. Z. auf die Statuten
yerwiesen in folgender Weise: Konkursit ist Genossen-
schafter der Flurgenossenschaft Balsthal-Höngen-Brun-
nersberg-Mümliswil. Die bezüglichen Statuten sind diesen
Steigerungsbedingungen beigelegt. Es wird ausdrück-
lich auf diese Statuten verwiesen. »
In der Tat enthalten die Steigerungsbedingungen diesen
Passus.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die
Solothurner Kantonalbank, Inhaberin von Hypotheken
auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners, es seien
1. die angeführte Bemerkung im Kollokationsplan und
2. der erwähnte Hinweis auf die Flurgenossenschafts-
statuten in den Steigerungsbedingungen zu streichen und
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3. die Flurgenossenschaftsstatuten als nicht zu den
Steigerungsakten, insbesondere als nicht zu den Stei-
gerungsbedingungen gehörig zu erklären.
C. -
Durch Entscheid vom 27. Juli 1927 ist die Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn auf den Beschwerdeantrag 1 nicht
eingetreten und hat sie die Beschwerdeanträge 2 und 3
als unbegründet abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat den ersten Beschwerdeantrag
mit der Begründung vou der Hand gewiesen, dass die
Aufsichtsbehörden zu einer solchen Korrektur und Ände-
rung des Kollokationsplanes nicht kompetent seien, weil
es sich hiebei um eine Frage handle, die hur im Wege
des Kollokationsplan-Anfechtungsprozesses vom zustän-
digen Gerichte gelöst werden könne. Diese Auffassung ist
unhaltbar. Die Rekurrentin greift den Kollokationsplan
nur nach der Richtung an, dass es nach den Vorschriften
über die Art und Weise der Aufstellung des Kollokations-
planes, bezw. der Verzeichnisse über die Grundstücks-
belastungen, welche Bestandteil des Kollokationsplanes
bilden (VZG Art. 125), nicht zulässig sei, an die Auf-
führung der grundversicherten Forderungen eine Be-
merkung des Inhaltes anzuschliessen, wie es vorliegend
geschehen sei. Darüber aber, welche Angaben der Kollo-
kationsplan, bezw. die Lastenverzeichnisse enthalten
dürfen oder müssen, entscheiden ausschliesslich die Auf-
sichtsbehörden.
Gemäss Art. 125 VZG hat das Lastenverzeichnis,
welches an die Stelle der Aufführung der grundversicher-
ten Forderungen im Kollokationsplan tritt, sämtliche auf
dem Grundstück haftenden Forderungen, sowie alle an-
dern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden
Se-huldbetmbungs- und Konkursrecht. N° 35.
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dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes
wegen bestehen oder übergehen, aufzuweisen. Sollte es
skh bei der Ansprache der Flurgenossenschaft Balsthal-
Höngen-Brunne:rsberg-Mümliswil um eine dingliche Be-
lastung dieser Art handeln, so müsste sie freilich im
Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, aufgeführt
werden, jedoch dann in der Weise, dass die Ansprache
vom Konkursamt als dingliche Belastung entweder an-
erkannt oder aber abgewiesen würde. Denn ebensowenig
wie bei -
versicherten oder unversicherten -
Forde-
rungen darf sich die Konkursverwaltung bei (anderen)
dinglichen Grundstücksbelastungen auf die Erwähnung
der Ansprache beschränken, mit der Massgabe, dass dem
Ansprecher vorbehalten bleibt, sie gegen den Ersteigerer
geltend zu machen, und dem Ersteigerer vorbehalten
bleibt, sie zu bestreiten. Vielmehr muss die Konkurs-
verwaltung im Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeich-
nis, eine bestimmte Verfügung darüber treffen, welche
Grundstücksbelastungen sie anerkennt (KV Art. 58
Abs. 2 und übereinstimmend die
frühere
Recht-
sprechung, vgl. JAEGER, Note 3 zu Art. 247).
:Mit der vorliegend streitigen Ansprache macht die ge-
nannte Flurgenossenschaft geltend, der Ersteigerer der
Liegenschaft des Gemeinschuldners sei verpflichtet, ihr
beizutreten. Diese Ansprache will sich auf Art. 703 ZGB
und die dort vorbehaltene einschlägige kantonale Gesetz-
gebung stützen, wonach, wenn Bodenverbesserungen,
insbesondere auch Weganlagen, nur durch ein gemein-
schaftliches Unternehmen ausgeführt werden können,
die beteiligten Grundeigentümer unter Umständen zum
Beitritt verpflichtet sind. Insoweit ein solcher Beitritts-
zwang besteht, stellt er eine öffentlichrechtliche Be-
schränkung des Grundeigentums dar (vgl. das Marginale
zu Art. 702 f. ZGB). Gleichwie den anderen öffentlich-
rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums, so ist
auch dieser Beschränkung jeder Grundeigentümer von
Gesetzes wegen unterworfen, gleichgültig was er darüber
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
anlässlich des Erwerbes mit dem Veräusserer vereinbart
haben mag. Folgerichtig kann es nicht von der Auf-
führung einer Eigentumsbeschränkung dieser Art im
Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, und von der
Oberbindung durch die Steigerungsbedingungen abhängig
sein, dass sie auch für denjenigen gilt, welcher das betref-
fende Grundstück auf der Zwangsversteigerung erwirbt.
Insofern man bei den öffentlichrechtlichen Eigentums-
beschränkungen überhaupt von dinglichen Belastungen
sprechen kann, sind es jedenfalls solche, welche von
Gesetzes wegen bestehen und übergehen und daher ge-
mäss Art. 125 VZG im Kollokationsplan, bezw. Lasten-
verzeichnis, nicht aufzuführen sind, weil für sie der
Grundsatz nicht gilt, dass die im Kollokationsplan, bezw.
Lastenverzeichnis, nicht aufgeführten dinglichen Be-
lastungen durch die Zwangsversteigerung des Grund-
stückes erlöschen. Übrigens stellt die Mitgliedschaft bei
der Flurgenossenschaft, welche diese auf den Erwerber
übertragen wissen will, nicht eigentlich eine Belastung
des zu versteigernden Grundstückes, als vielmehr eine
Eigenschaft des Erwerbers dar.
Anders wäre es freilich, wenn die Leistungen der
Grundeigentümer an die Anlage des Bergweges Bals-
thal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil durch gesetzliches
Pfandrecht oder öffentlich rechtliche Grundlast (Art. 836
bezw. 784 ZGB) gesichert oder wenn für den Kostenanteil
des Gemeinschuldners zu Gunsten der Flurgenossenschaft
ein Pfandrecht in das Grundbuch eingetragen worden
wäre (Art. 820 f. ZGB). Belastungen solcher Art müssten
in der Tat in den Kollokationsplan, bezw. das Lastenver-
zeichnis, aufgenommen werden, insoweit sie aus dem
Grundbuch ersichtlich oder angemeldet worden sind.
Allein die Flurgenossenschatt macht nichts derartiges
geltend, wie sie sich denn auch weder auf eine zu ihren
Gunsten eingetragene Bodenverbesserungshypothek, noch
auf kantonale Vorschrüten über gesetzliche Pfandrechte
oder Grundlasten aus Bodenverbesserungen beruien kann.
Sclmldbetreibungs" und Konkursrecht. No 35.
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Mit Recht hat daher die Konkursverwaltung im Kollo-
kationsplan bezw. Lastenverzeichnis keine Verfügung
über die Anerkennung oder Abweisung der Ansprache der
FJurgenossenschaft getroffen. Anderseits aber hat sie zu
Unrecht dieser Ansprache an jener SteHe Erwähnung
getan,·zumal im Anschluss an dIe Aufführung der grund-
versicherten Forderungen. Denn abgesehen von der Be-
schreibung des belasteten Grundstückes soll der Kollo-
kationsplan bezw. das Lastenverzeichnis (im Konkurs)
nichts anderes enthalten als die Entscheidung der Kon-
kurs\erwaltung (und gegebenenfalls des Gläubigeraus-
schusses) über die grundversicherten Forderungen und
diejenigen anderen dem Erwerber zu überbindenden
dinglichen Belastungen, welche nicht von Gesetzes wegen
bestehen und übergehen. Muss diese Bemerkung somit
~estrichen werden, so fallen natürlich auch die Kolloka-
tionsklagen dahin, welche, wie die Rekurrentin in ihrer
Rekursschrift behauptet, sowohl sie selbst, als die Flur-
genossenschaft daran angeknüpft haben.
2. -
Aus dem Gesagten folgt nun aber keineswegs,
dass auch der Hinweis in den Steigerungsbedingungen
auf die Statuten der Flurgenossenschaft unzulässig sei.
Von öffentlichrechbichen GruIideigentumsbeschränkun-
gen, deren Anmerkung im Grundbuch durch die Kantone
vorgeschrieben ist oder sonstwie stattgefunden hat, ver-
steht es sich gegebenenfalls von selbst, dass sie aus der
Liegenschaftsbeschreibung im Grundbuch in diejenige der
Steigerungsbedingungen und schon des Lastenverzeich-
nisses herübergenommen werden (vgl. Art. 80 der Grund-
buchverordnung). Aber auch da, wo es an der Anmerkung
im Grundbuche fehlt, steht einer solchen Angabe in der
für die Zwangsverwertung anzufertigenden Liegensch9fts-
beschreibung nichts entgegen. sOfern sie sich darauf be.;.
schränkt, die Kaufliebhaber auf die Tatsache des' Be".
standes einer öffentlichrechtlichen· Eigentumsbeschrän-
kung aufmerksam Zu machen. Namentlich kann weder
dem Gemeinschuldner. noch dEm Grundpfandgläubigern
AS 53 Ill- 1m
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zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen
eine derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steige-
rungsergebnis ungünstig beeinflussen könnte. Es liegt
. im Sinne der Vorschriften über die Zwangsverwertung
der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig abge-
klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer
aus dem Angebot bezw. Zuschlag erwachsen werden,
nämlich durch das Kollokationsverfahren im Konkurs
bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be-
treibung. Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentums-
beschränkungen erweist sich dies nach dem Ausgeführ-
ten nicht durchwegs als möglich, besonders nicht für
Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder durch
die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f. ZGB,
noch vom kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfand~
recht gesichert oder als öffentlichrechtliche Grundlast ge-
staltet sind. Dann erfordert es das Gebot des Handeins
nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich
an der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffent-
lichrechtliche Eigentumsbeschränkungell aufmerksam
gemacht werden, namentlich da, wo gestützt hierauf
Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen, mit
denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht.
Dies ist aber hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der
Statuten der Flurgenossenschaft dem Ersteigerer eine
solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle
nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der An-
lage und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die
im Zeitpunkte der Versteigerung bereits aufgelaufenen,
auferlegen zu wollen scheinen. Ob diese Statutenbestim ..
mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass die
Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu
liquidieren sind, und eigentlich geradezu darauf hinaus-
laufen, die Liegenschaft in einer Weise zu belasten,
die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im
ZGB . (Art. 798) verpönt worden ist, ja unter Um-
ständen sogar den Inhaber der ersten Hypothek vom
sthlilldbetreibu:ngs. und Konkursrecbt. N° 36.
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Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich
unverkäuflieh machen können, vom kantonalen Recht
als öffentlich rechtliche Eigenturnsbeschränkung für den
Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden kön-
nen, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher recht-
fertigt sich die Streichung des letzten Satzes der an-
gefochtenen Bemerkung in den Steigerungsbedingungen
(<< Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen »),
welcher die Meinung aufkommen lassen könnte, die Sta-
tuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer
massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens
auch führen, wenn die Statuten den Steigerungsbedin-
gungen beigelegt und dadurch gleichsam zu deren Be-
standteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch
sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird
daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein: « Ge-
meinschuldner ist Genossenschafter der Flurgenossen-
schaft Balsthal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, deren
Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte
eingesehen werden können. » Der Frage, ob diese Sta-
tuten für den Ersteigerer überhaupt und allfällig in wel-
chem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner
Weise präjudiziert sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammel' :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
36. Entscheid. vom 29. September 1927
i. S. Iletreibungsamt Wohlen.
Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e i-
ger u n g s z u s chI aga u f heb t, ist auch zuständig,
das
Betreibungsamt
bezw.
den Kanton zur R ü c k-
e r s tat tun g des S t e i ger U n g s p r eis e s zu
verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt worden ist (Erw.
2 u. 3 am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig