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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
30. Entscheid vom 18. Beptember lSg7 i. S. lI'diger.
Wird eine An f e c h tun g skI a g e
aus s er haI b
des
K 0 n kur ses gutgeheissen, so kann der Anfechtungs-
kläger die anfechtbar veräusserten Gegenstände für sich
pfänden lassen, unter Ausschluss aller übrigen Gläubiger,
auch des Anfechtungsgegners, welcher das angefochtene
Deckungsgeschäft nachträglich wieder rückgängig machen
will. SchKG Art. 291.
A. -
Der Rekurrent und zwei andere grössere Gläu-
biger des Rudolf Hediger, Jakob Kaufmann und Adolf
Hediger, zu deren Gunsten sein Warenlager gepfändet
worden war, zogen zur Vermeidung der Zwangsver-
wertung die gepfändeten Sachen durch Kauf an sich.
Gegen dieses Rechtsgeschäft richtete ein anderer Gläu-
biger, Notar Lüscher, mit einer Forderun~ von 421 Fr.
40 Cts. Anfechtungsklage, die ihm zugesprochen wurde.
Hierauf liessen die erstgenannten Gläubiger dem Rudolf
Hediger mitteilen, ((dass alle vom Kauf- resp. Abtre-
tungsvertrag um Ihr Restwarenlager zurücktreten, nach-
dem Notar Lüscher in Unterkulm für eine Forderung
von ca. 400 Fr. den Vertrag angefochten hat. Meine Klien-
ten haben kein Interesse mehr daran, am Kauf festzu-
halten. Hingegen werden sie gegen Sie wiederum Betrei-
bung anheben.» Als in der .Folge Notar Lüscher für
421 Fr. 40 Cts. (Betreibung Nr. 3410) und gleichen Tages
auch der Rekurrent, welcher inzwischen die Forderun-
gen der beiden andern erwähnten Gläubiger erworben
hatte, für 8883 Fr. (Betreibung Nr. 3447) das Pfän-
dungsbegehren gegen Rudolf Hediger anbrachten, stellte
das Betreibungsamt Aarau in der Pfändungsurkunde
für die Gruppe Nr. 675 folgendes fest: (Der Schuldner
besitzt keine pfändbaren Sachen in Aarau. Dagegen
befinden sich gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Kulm
pfändbare Waren des Schuldners bei Adolf Hediger und
Walter Hediger in Reinach und Jakob Kaufmann in
Schuldbetreibungs- und KQnkursrecht. N° 30.
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Gränichen. Die Betreibungsämter Reinach und Grä-
nichen werden beauftragt, diese Waren zu pfänden .....
Die Betreibung 3410 stützt sich auf eine Anfechtungs-
klage und es ist deshalb kein anderer Gläubiger zum
Anschluss an diese Pfändung berechtigt (vgl. Kommen-
tar JAEGER zu Art. 291 SchKG, Seite 407 unten). Die
Betreibung 3447 und event. andere neue Betreibungen
werden somit nur in dem Sinne angeschlossen, dass
sie auf einen allfälligen Mehrerlös, soweit er die Be-
treibung 3410 übersteigt, Anspruch haben.» Hierauf
führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage,
das Betreibungsamt Aarau sei anzuweisen, ihn mit seiner
Forderung von 8883 Fr. in der Betreibung Nr. 3447 an
der von Notar Lüscher begehrten Pfändung als gleich-
berechtigtes Glied der Gruppe Nr. 675 teilnehmen zu
lassen.
B. -
Durch Entscheid vom 16. August hat die ober-
gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde
abgewiesen.
e. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent bestreitet nicht, dass durch Gutheis-
sung der paulianischen Anfechtungsklage ausserhalb des
Konkurses die entfremdeten Gegenstände ausschliess-
lieh zu Gunsten des obsiegenden Klägers der Zwangs-
vollstreckung unterworfen werden (vgl. hiezu JAEGER
a. a. O. und die dort zitierten Urteile des Bundesge-
richts). Vorliegend soll indessen seiner Auffassung nach
etwas anderes gelten, weil das anfechtbare Rechtsge-
schäft nicht nur durch das gerichtliche Urteil über die
Anfechtungsklage des Notar Lüscher diesem gegenüber
ungültig erklärt, sondern durch die Rücktrittserklärung
der Gegenkontrahenten des betriebenen Schuldners gänz-
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lieh, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben,
rückgängig gemacht worden sei. Dem kann nicht bei-
gestimmt werden. Aus den eigenen Ausführungen des
Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser und seine
Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren -
nicht an-
fechtbaren -
Eigentumserwerb der Anfechtungsklage
widersetzt haben, jedoch verurteilt worden sind, für die
Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher gegen
Rudolf Hediger -
und zwar ausschliesslich für diese
Forderung -
die Pfändung der ihnen von Rudolf He-
diger überlassenen Gegenstände zu dulden. An diesem
urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis nachträglich
zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern
kann den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zu-
gestanden werden; insbesondere muss ihnen versagt
bleiben, durch nachträgliche Aufhebung des angefoch-
tenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegen-
stände der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer
Gläubiger des Schuldners Rudolf Hediger, also gegebe-
nenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren eigenen
Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die
Pfändung der in Betracht kommenden Gegenstände
zugunstenanderer Gläubiger des Rudolf Hediger, zumal
des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf Hedi-
ger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre; an
der hiefür erforderlichen Rückübertragung des Besitzes
fehlt es jedoch offenbar, da sich die Gegenstände nach
wie vor bei den Anfechtungsbeklagten befinden und kein
Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den
Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924
ZGB wiederum erworben hätte. -
Ob Notar Lüscher leer
ausgegangen sein würde, wenn das anfechtbare Rechts-
geschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er an der
ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten
und seiner Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte,
ist für die vorliegende, aus dem Wesen der paulianischen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
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Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende
Frage nicht von Belang.
Demnach erkennt die Schuldbetr- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Ent1cheid vom 20. September 1927
i. S. IlufsGhmid und Biat.
Für die Abt r e tun g
von
M ass e r e c h t s a n-
s p r ü c h e n gemäss Art. 260 SchKG ist das Formular
Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2).
Sie ist auch im s u m m a r i s c h e n Ver f a h ren erst
statthaft, nachdem die Gläubigerschaft in einer Versamm-
lung oder durch einen auf dem Zirkularwege herbeigeführten
Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96
litt. a, 49 KV (Erw. 2).
Ans p r ü c h e des Gemeinschuldners aus S c h u 1 d b e-
fr e i u n g s ver s p r e c h e n
(i n t ern e r
Sc h u I d-
übe r nah m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange
der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse
und können nur insoweit abgetreten werden (Erw. 1).
A. -
Im Konkursverfahren über die Firma R. Gre-
ter & Co, welches zunächst mangels Aktiven eingestellt
worden war, dann aber infolge Kostensicherung sum-
marisch durchgeführt werden konnte, hatte das Kon-
kursamt des Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Be-
kanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes vom.
2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige Abtretungs-
begehren nach Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Aus-
schlusses binnen der gleichen Frist zu stellen seien.
Am 7. Dezember 1925 sodann stellte das Konkursamt
folgende « Zession » aus:
« Die Konkursmasse R. Greter & Co..... überträgt
ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid-
Mäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte
Drahtwerke A. - G. Biel zustehenden, im Konkurse