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53_III_118

BGE 53 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

30. Entscheid vom 18. Beptember lSg7 i. S. lI'diger.

Wird eine An f e c h tun g skI a g e

aus s er haI b

des

K 0 n kur ses gutgeheissen, so kann der Anfechtungs-

kläger die anfechtbar veräusserten Gegenstände für sich

pfänden lassen, unter Ausschluss aller übrigen Gläubiger,

auch des Anfechtungsgegners, welcher das angefochtene

Deckungsgeschäft nachträglich wieder rückgängig machen

will. SchKG Art. 291.

A. -

Der Rekurrent und zwei andere grössere Gläu-

biger des Rudolf Hediger, Jakob Kaufmann und Adolf

Hediger, zu deren Gunsten sein Warenlager gepfändet

worden war, zogen zur Vermeidung der Zwangsver-

wertung die gepfändeten Sachen durch Kauf an sich.

Gegen dieses Rechtsgeschäft richtete ein anderer Gläu-

biger, Notar Lüscher, mit einer Forderun~ von 421 Fr.

40 Cts. Anfechtungsklage, die ihm zugesprochen wurde.

Hierauf liessen die erstgenannten Gläubiger dem Rudolf

Hediger mitteilen, ((dass alle vom Kauf- resp. Abtre-

tungsvertrag um Ihr Restwarenlager zurücktreten, nach-

dem Notar Lüscher in Unterkulm für eine Forderung

von ca. 400 Fr. den Vertrag angefochten hat. Meine Klien-

ten haben kein Interesse mehr daran, am Kauf festzu-

halten. Hingegen werden sie gegen Sie wiederum Betrei-

bung anheben.» Als in der .Folge Notar Lüscher für

421 Fr. 40 Cts. (Betreibung Nr. 3410) und gleichen Tages

auch der Rekurrent, welcher inzwischen die Forderun-

gen der beiden andern erwähnten Gläubiger erworben

hatte, für 8883 Fr. (Betreibung Nr. 3447) das Pfän-

dungsbegehren gegen Rudolf Hediger anbrachten, stellte

das Betreibungsamt Aarau in der Pfändungsurkunde

für die Gruppe Nr. 675 folgendes fest: (Der Schuldner

besitzt keine pfändbaren Sachen in Aarau. Dagegen

befinden sich gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Kulm

pfändbare Waren des Schuldners bei Adolf Hediger und

Walter Hediger in Reinach und Jakob Kaufmann in

Schuldbetreibungs- und KQnkursrecht. N° 30.

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Gränichen. Die Betreibungsämter Reinach und Grä-

nichen werden beauftragt, diese Waren zu pfänden .....

Die Betreibung 3410 stützt sich auf eine Anfechtungs-

klage und es ist deshalb kein anderer Gläubiger zum

Anschluss an diese Pfändung berechtigt (vgl. Kommen-

tar JAEGER zu Art. 291 SchKG, Seite 407 unten). Die

Betreibung 3447 und event. andere neue Betreibungen

werden somit nur in dem Sinne angeschlossen, dass

sie auf einen allfälligen Mehrerlös, soweit er die Be-

treibung 3410 übersteigt, Anspruch haben.» Hierauf

führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage,

das Betreibungsamt Aarau sei anzuweisen, ihn mit seiner

Forderung von 8883 Fr. in der Betreibung Nr. 3447 an

der von Notar Lüscher begehrten Pfändung als gleich-

berechtigtes Glied der Gruppe Nr. 675 teilnehmen zu

lassen.

B. -

Durch Entscheid vom 16. August hat die ober-

gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-

und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde

abgewiesen.

e. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass durch Gutheis-

sung der paulianischen Anfechtungsklage ausserhalb des

Konkurses die entfremdeten Gegenstände ausschliess-

lieh zu Gunsten des obsiegenden Klägers der Zwangs-

vollstreckung unterworfen werden (vgl. hiezu JAEGER

a. a. O. und die dort zitierten Urteile des Bundesge-

richts). Vorliegend soll indessen seiner Auffassung nach

etwas anderes gelten, weil das anfechtbare Rechtsge-

schäft nicht nur durch das gerichtliche Urteil über die

Anfechtungsklage des Notar Lüscher diesem gegenüber

ungültig erklärt, sondern durch die Rücktrittserklärung

der Gegenkontrahenten des betriebenen Schuldners gänz-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

lieh, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben,

rückgängig gemacht worden sei. Dem kann nicht bei-

gestimmt werden. Aus den eigenen Ausführungen des

Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser und seine

Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren -

nicht an-

fechtbaren -

Eigentumserwerb der Anfechtungsklage

widersetzt haben, jedoch verurteilt worden sind, für die

Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher gegen

Rudolf Hediger -

und zwar ausschliesslich für diese

Forderung -

die Pfändung der ihnen von Rudolf He-

diger überlassenen Gegenstände zu dulden. An diesem

urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis nachträglich

zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern

kann den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zu-

gestanden werden; insbesondere muss ihnen versagt

bleiben, durch nachträgliche Aufhebung des angefoch-

tenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegen-

stände der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer

Gläubiger des Schuldners Rudolf Hediger, also gegebe-

nenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren eigenen

Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die

Pfändung der in Betracht kommenden Gegenstände

zugunstenanderer Gläubiger des Rudolf Hediger, zumal

des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf Hedi-

ger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre; an

der hiefür erforderlichen Rückübertragung des Besitzes

fehlt es jedoch offenbar, da sich die Gegenstände nach

wie vor bei den Anfechtungsbeklagten befinden und kein

Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den

Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924

ZGB wiederum erworben hätte. -

Ob Notar Lüscher leer

ausgegangen sein würde, wenn das anfechtbare Rechts-

geschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er an der

ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten

und seiner Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte,

ist für die vorliegende, aus dem Wesen der paulianischen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

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Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende

Frage nicht von Belang.

Demnach erkennt die Schuldbetr- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Ent1cheid vom 20. September 1927

i. S. IlufsGhmid und Biat.

Für die Abt r e tun g

von

M ass e r e c h t s a n-

s p r ü c h e n gemäss Art. 260 SchKG ist das Formular

Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2).

Sie ist auch im s u m m a r i s c h e n Ver f a h ren erst

statthaft, nachdem die Gläubigerschaft in einer Versamm-

lung oder durch einen auf dem Zirkularwege herbeigeführten

Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96

litt. a, 49 KV (Erw. 2).

Ans p r ü c h e des Gemeinschuldners aus S c h u 1 d b e-

fr e i u n g s ver s p r e c h e n

(i n t ern e r

Sc h u I d-

übe r nah m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange

der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse

und können nur insoweit abgetreten werden (Erw. 1).

A. -

Im Konkursverfahren über die Firma R. Gre-

ter & Co, welches zunächst mangels Aktiven eingestellt

worden war, dann aber infolge Kostensicherung sum-

marisch durchgeführt werden konnte, hatte das Kon-

kursamt des Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Be-

kanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes vom.

2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige Abtretungs-

begehren nach Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Aus-

schlusses binnen der gleichen Frist zu stellen seien.

Am 7. Dezember 1925 sodann stellte das Konkursamt

folgende « Zession » aus:

« Die Konkursmasse R. Greter & Co..... überträgt

ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid-

Mäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte

Drahtwerke A. - G. Biel zustehenden, im Konkurse