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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
lieh, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben,
rückgängig gemacht worden sei. Dem kann nicht bei-
gestimmt werden. Aus den eigenen Ausführungen des
Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser und seine
Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren -
nicht an-
fechtbaren -
Eigentumserwerb der Anfechtungsklage
widersetzt haben, jedoch verurteilt worden sind, für die
Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher gegen
Rudolf Hediger -
und zwar ausschliesslich für diese
Forderung -
die Pfändung der ihnen von Rudolf He-
diger überlassenen Gegenstände zu dulden. An diesem
urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis nachträglich
zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern
kann den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zu-
gestanden werden; insbesondere muss ihnen versagt
bleiben, durch nachträgliche Aufhebung des angefoch-
tenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegen-
stände der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer
Gläubiger des Schuldners Rudolf Hediger, also gegebe-
nenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren eigenen
Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die
Pfändung der in Betracht kommenden Gegenstände
zugunsten anderer Gläubiger des Rudolf Hediger, zumal
des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf Hedi-
ger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre; an
der hiefür erforderlichen Rückübertragung des Besitzes
fehlt es jedoch offenbar, da sich die Gegenstände nach
wie vor bei den Anfechtungsbeklagten befinden und kein
Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den
Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924
ZGB wiederum erworben hätte. -
Ob Notar Lüscher leer
ausgegangen sein würde, wenn das anfechtbare Rechts-
geschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er an der
ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten
und seiner Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte,
ist für die vorliegende, aus dem Wesen der paulianischen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
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Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende
Frage nicht von Belang.
Demnach erkennt die Schuldbetr- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Entscheid vom 00. September 1927
i. S. Hufschmid. und Biat.
Für die Abt r e tun g
von
M ass e r e c h t s a n-
s p r ü ehe n gemäss Art. 260 SchKG ist das Form\tlar
Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2).
Sie ist auch im s u m m a r i s c h e n Ver f a h ren erst
statthaft, nachdem die Gläubigerschaft in einer Versamm-
lung oder durch einen auf dem Zirkularwege herbeigeführten
Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96
litt. a, 49 KV (Erw. 2).
Ans p r ü c h e des Gemeinschuldners aus S c h u I d b e-
fr e i u n g s ver s p r e c h e n
(i n te rn e r
Sc h u I d-
übe r nah m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange
der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse
und können nur insoweit abgetreten werden (Erw. 1).
A. -
Im Konkursverfahren über die Firma R. Gre-
ter & Co, welches zunächst mangels Aktiven eingestellt
worden war, dann aber infolge Kostensicherung sum-
marisch durchgeführt werden konnte, hatte das Kon-
kursamt des Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Be-
kanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes vom.
2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige Abtretungs-
begehren nach Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Aus-
schlusses binnen der gleichen Frist zu stellen seien.
Am 7. Dezember 1925 sodann stellte das Konkursamt
folgende « Zession » aus:
« Die Konkursmasse R. Greter & Co..... überträgt
ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid-
Mäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte
Drahtwerke A. - G. Biel zustehenden, im Konkurse
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N0 31,
R. Greter & Co geltend gemachten Forderung von
3898 Fr. 80 Cts. an die Firma Vereinigte Drahtwerke
. A.-G. Biel »,
und in gleicher Weise trat das Konkursamt die An-
sprüche der Masse gegenüber Hufschmid auf Liberierung
von den von 19 weitern Gläubigern im Konkurs R. Gre-
ter & Co geltend gemachten Forderungen je an die
Gläubiger dieser im Kollokationsplan zugelassenen For-
derungen ab.
B. -
Mit Beschwerde vom 1. April 1927 verlangte
Hufschmid, der im Kollokationsplan rechtskräftig mit
einer Forderung von 103,731 Fr. 70 Cts. zugelassen wor-
den ist, Aufhebung dieser ihm erst jetzt bekannt gege-
benen Abtretungen, weil die Gläubigerschaft gar nicht
auf die abgetretenen Masserechtsansprüche verzichtet
habe, weil zudem die Abtretung nicht sämtlichen Kon-
kursgläubigern angeboten worden sei, und weil endlich
die Konkursmasse und deren Zessionare 'mit jeglicher
(Gegen-)Forderung gegen ihn ausgeschlossen seien, nach-
dem dieselbe nicht im Kollokationsverfahren durch Ver-
rechnung zur Geltung gebracht wurde.
C. -
Aus den gleichen Gründen, und ausserdem weil
für die Abtretung nicht das Formular Nr. 7 zur KV ver-
wendet worden war, führte am 27. Mai 1927 der Rechts-
nachfolger eines weiteren Konkursgläubigers, Louis Riat,
Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Ab-
tretungen (weitere, eventuelle Anträge wurden vor Bun-
desgericht nicht mehr aufrecht erhalten).
D. -
Durch Entscheide vom 26. und 27. Juli hat die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden abgewiesen.
E. -
Diese Entscheide haben die Beschwerdeführer
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Zum Gegenstand der Abtretung gemäss Art. 260
Schuldbetreibnng8- und Konkmsrecht, N0 31.
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SchKG können nur solche Rechtsansprüche gemacht
werden, welche zur Konkursmasse gehören. Die vor-
liegend streitigen Ansprüche erfüllen jedoch diese Vor-
aussetzung nicht, jedenfalls nicht in dem abgetretenen
Umfange. Dadurch nämlich, dass die Verwaltung des
Konkurses über R. Greter & Co die Forderungen der
Vereinigten Drahtwerke A.-G. Biel und der anderen
in Betracht kommenden Gläubiger im Kollokationsplan
zugelassen hat, ist der Konkursmasse R. Greter & Co
die VerpfHchtung erwachsen, selbst diese Schulden zu
bezahlen, soweit das Konkursmassevermögen dafür aus-
reicht. Sobald dies geschehen sein wird, so erweist sich
die Befreiung der Konkursmasse von den betreffenden
Schulden durch einen Dritten, gegebenenfalls den Re-
kurrenten Hufschmid, im Umfange der ausgerichteten
Konkursdividende als nicht mehr möglich. Dagegen
wird alsdann die Konkursmasse gestützt auf den Befrei-
ungsanspruch im Umfange der an die betreffenden
Gläubiger ausgerichteten Konkursdividende vom « Über-
nehmer» Hufschmid Zahlung an sich selbst verlangen
können (vgl. VON TUHR, Obligationenrecht 11 S. 765 17.).
Dass eine -
und allfällig welche -
Konkursdividende
an die betreffenden Gläubiger ausgerichtet werden. wird,
lässt sich jedoch erst durch die Aufstellung der Ver-
teilungsliste bestimmen; infolgedessen kann auch nicht
vorher zur Abtretung dieser Zahlungsansprüche ge-
schritten werden. Anderseits vermag sich die Konkurs-
masse ihrer Verpflichtungen gegenüber den betreffenden
Konkursgläubigern durch die Ausrichtung der Kon-
kursdividende auch zu entledigen und ist es ausschliess-
lich die Gemeinschuldnerin -
abgesehen von der in die-
sem Zusammenhang bedeutungslosen Haftung der Gesell-
schafter -
welche den durch die Konkursdividende nicht
gedeckten Rest der betreffenden Schulden bezahlen muss
gemäss den Verlustscheinen, welche die Konkursverwal-
tung dafür auszustellen haben wird, nachdem sie die-
selben im Kollokationsplan zugelassen hat. Können aber
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 31.
die betreffenden Forderungen gegenüber dem Gemein-
schuldner geltend gemacht werden, so muss es ihm vor-
behalten bleiben, vom « Übernehmer » zu verlangen, dass
. er ihn von diesen Schulden in dem fortbestehenden Um-
fange befreie, während umgekehrt kein zureichender
Grund ersichtlich ist, aus wekhem dies der Konkurs-
masse zuzugestehen wäre, die sich ja durch Ausrichtung
der Konkursdividende jeder Verpflichtung gegenüber
den betreffenden Gläubigern gänzlich entledigen kann.
Ob der Gemeinschuldner seinerseits die Befreiung
schlechthin verlangen könne oder erst, wenn er zu
neuem Vermögen gekommen ist und daher selbst be-
langt werden kann, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Denn aus dem bereits Gesagten folgt ja zur Genüge,
dass Schuldbefreiungsansprüche, wie sie vorliegend ab-
getreten worden sind, überhaupt nicht gemäss Art. 260 •
SchKG abgetreten werden können, weil sie nicht zur
Konkursmasse gehören, solange sie nicht durch Aus-
richtung der Konkursdividende im Umfange derselben
in Ansprüche auf Zahlung umgewandelt worden sind.
2. -
Zudem könnte die Art und Weise, wie das Kon-
kursamt die Abtretung in die Wege geleitet hat, nicht
gebilligt werden. Die Vorschrift des Art. 49 KV, wonach
beim summarischen Konkursverfahren in wichtigeren
Fällen eine Fristansetzung für Abtretungsbegehren mit
der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations-
planes verbunden werden kaim, ist nämlich, wie die
Vergleichung mit Art. 63 KV zeigt, wo nur auf Art. 48
und nicht auf Art. 49 verwiesen ist, eine Ausnahmevor-
schrift für Aussonderungsansprüche, die ihre Begründung
darin finden mag, dass nach Art. 242 SchKG in erster
Linie die Konkursverwaltung zur Verfügung über die
Herausgabe von Sachen an Drittansprecher berufen ist.
Von diesem Ausnahmefall abgesehen kann als Voraus-
setzung der Abtretung ein Verzicht auf die Geltend-
machung von Masserechtsansprüchen auch im summa-
rischen Verfahren nur durch die Gläubigerversammlung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecllt. N° 32.
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oder einen auf dem Zirkularweg herbeigeführten Gläu-
bigerbeschluss ausgesprochen werden (Art. 96 litt. a KV).
Reichte,. wie das Konkursamt vorbringt, weder die Kon-
kursmasse noch die geleistete Kostensicherheit für eine
dieser Vorkehren hin, so wäre eben nachträglich noch
einmal gemäss Art. 230 SchKG vorzugehen gewescn.
Sodann ist nicht erfindlich, wieso das Konkursamt
glaubt, von der Verwendung des Konkursformulares
Nr. 7 absehen zu dürfen, während Art. 80 KV doch be-
stimmt, dass die Abtretung von Rechtsansprüchen an
einzelne Gläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG unter
den im vorgeschriebenen Formular (Nr. 7) festgesetzten
Bedingungen erfolge.
Demnach erkennt die SchuldbetI'.- und Konkurskammel' "
Die Rekurse werden begründet erklärt und die ange-
fochtenen Abtretungen von Masserechtsansprüchen auf-
gehoben.
32. Arret du 21 septembre 1927 en la cause Zwahlen.
Poursuite pour effets de change. -
Conditions que doit remplir
une lettre de change tiree de l'etranger, pour pouvoir d()nner
lieu a la procedure speciale des art. 177 et suiv. LP (art.
823 al. 1 CO).
Le 27 aoM 1927, L. Lafond, a Tours (France), a in-
tente a Henri Zwahlen une poursuite pour effet de
change et lui a fait notifier un commandement de payer
N° 75 061. La poursuite etait fonMe sur un document
ainsi con~u :
« Francs fran~ais. B. P. F. 10 267,15.
Tours, le 15 juillet 1926.
Au quinze septembre prochain, veuillez payer contre
mandat a l'ordre de Banque Dutilleul la somme de
dix. mille deux cent soixante sept francs 15 centimes,
valeur en marchandises suivant avis.
(signe) Lafond.