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53_III_121

BGE 53 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1926-07-15 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

lieh, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben,

rückgängig gemacht worden sei. Dem kann nicht bei-

gestimmt werden. Aus den eigenen Ausführungen des

Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser und seine

Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren -

nicht an-

fechtbaren -

Eigentumserwerb der Anfechtungsklage

widersetzt haben, jedoch verurteilt worden sind, für die

Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher gegen

Rudolf Hediger -

und zwar ausschliesslich für diese

Forderung -

die Pfändung der ihnen von Rudolf He-

diger überlassenen Gegenstände zu dulden. An diesem

urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis nachträglich

zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern

kann den unterlegenen Anfechtungsbeklagten nicht zu-

gestanden werden; insbesondere muss ihnen versagt

bleiben, durch nachträgliche Aufhebung des angefoch-

tenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegen-

stände der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer

Gläubiger des Schuldners Rudolf Hediger, also gegebe-

nenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren eigenen

Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die

Pfändung der in Betracht kommenden Gegenstände

zugunsten anderer Gläubiger des Rudolf Hediger, zumal

des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf Hedi-

ger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre; an

der hiefür erforderlichen Rückübertragung des Besitzes

fehlt es jedoch offenbar, da sich die Gegenstände nach

wie vor bei den Anfechtungsbeklagten befinden und kein

Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den

Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924

ZGB wiederum erworben hätte. -

Ob Notar Lüscher leer

ausgegangen sein würde, wenn das anfechtbare Rechts-

geschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er an der

ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten

und seiner Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte,

ist für die vorliegende, aus dem Wesen der paulianischen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

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Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende

Frage nicht von Belang.

Demnach erkennt die Schuldbetr- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Entscheid vom 00. September 1927

i. S. Hufschmid. und Biat.

Für die Abt r e tun g

von

M ass e r e c h t s a n-

s p r ü ehe n gemäss Art. 260 SchKG ist das Form\tlar

Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2).

Sie ist auch im s u m m a r i s c h e n Ver f a h ren erst

statthaft, nachdem die Gläubigerschaft in einer Versamm-

lung oder durch einen auf dem Zirkularwege herbeigeführten

Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96

litt. a, 49 KV (Erw. 2).

Ans p r ü c h e des Gemeinschuldners aus S c h u I d b e-

fr e i u n g s ver s p r e c h e n

(i n te rn e r

Sc h u I d-

übe r nah m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange

der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse

und können nur insoweit abgetreten werden (Erw. 1).

A. -

Im Konkursverfahren über die Firma R. Gre-

ter & Co, welches zunächst mangels Aktiven eingestellt

worden war, dann aber infolge Kostensicherung sum-

marisch durchgeführt werden konnte, hatte das Kon-

kursamt des Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Be-

kanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes vom.

2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige Abtretungs-

begehren nach Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Aus-

schlusses binnen der gleichen Frist zu stellen seien.

Am 7. Dezember 1925 sodann stellte das Konkursamt

folgende « Zession » aus:

« Die Konkursmasse R. Greter & Co..... überträgt

ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid-

Mäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte

Drahtwerke A. - G. Biel zustehenden, im Konkurse

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N0 31,

R. Greter & Co geltend gemachten Forderung von

3898 Fr. 80 Cts. an die Firma Vereinigte Drahtwerke

. A.-G. Biel »,

und in gleicher Weise trat das Konkursamt die An-

sprüche der Masse gegenüber Hufschmid auf Liberierung

von den von 19 weitern Gläubigern im Konkurs R. Gre-

ter & Co geltend gemachten Forderungen je an die

Gläubiger dieser im Kollokationsplan zugelassenen For-

derungen ab.

B. -

Mit Beschwerde vom 1. April 1927 verlangte

Hufschmid, der im Kollokationsplan rechtskräftig mit

einer Forderung von 103,731 Fr. 70 Cts. zugelassen wor-

den ist, Aufhebung dieser ihm erst jetzt bekannt gege-

benen Abtretungen, weil die Gläubigerschaft gar nicht

auf die abgetretenen Masserechtsansprüche verzichtet

habe, weil zudem die Abtretung nicht sämtlichen Kon-

kursgläubigern angeboten worden sei, und weil endlich

die Konkursmasse und deren Zessionare 'mit jeglicher

(Gegen-)Forderung gegen ihn ausgeschlossen seien, nach-

dem dieselbe nicht im Kollokationsverfahren durch Ver-

rechnung zur Geltung gebracht wurde.

C. -

Aus den gleichen Gründen, und ausserdem weil

für die Abtretung nicht das Formular Nr. 7 zur KV ver-

wendet worden war, führte am 27. Mai 1927 der Rechts-

nachfolger eines weiteren Konkursgläubigers, Louis Riat,

Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Ab-

tretungen (weitere, eventuelle Anträge wurden vor Bun-

desgericht nicht mehr aufrecht erhalten).

D. -

Durch Entscheide vom 26. und 27. Juli hat die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden abgewiesen.

E. -

Diese Entscheide haben die Beschwerdeführer

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Zum Gegenstand der Abtretung gemäss Art. 260

Schuldbetreibnng8- und Konkmsrecht, N0 31.

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SchKG können nur solche Rechtsansprüche gemacht

werden, welche zur Konkursmasse gehören. Die vor-

liegend streitigen Ansprüche erfüllen jedoch diese Vor-

aussetzung nicht, jedenfalls nicht in dem abgetretenen

Umfange. Dadurch nämlich, dass die Verwaltung des

Konkurses über R. Greter & Co die Forderungen der

Vereinigten Drahtwerke A.-G. Biel und der anderen

in Betracht kommenden Gläubiger im Kollokationsplan

zugelassen hat, ist der Konkursmasse R. Greter & Co

die VerpfHchtung erwachsen, selbst diese Schulden zu

bezahlen, soweit das Konkursmassevermögen dafür aus-

reicht. Sobald dies geschehen sein wird, so erweist sich

die Befreiung der Konkursmasse von den betreffenden

Schulden durch einen Dritten, gegebenenfalls den Re-

kurrenten Hufschmid, im Umfange der ausgerichteten

Konkursdividende als nicht mehr möglich. Dagegen

wird alsdann die Konkursmasse gestützt auf den Befrei-

ungsanspruch im Umfange der an die betreffenden

Gläubiger ausgerichteten Konkursdividende vom « Über-

nehmer» Hufschmid Zahlung an sich selbst verlangen

können (vgl. VON TUHR, Obligationenrecht 11 S. 765 17.).

Dass eine -

und allfällig welche -

Konkursdividende

an die betreffenden Gläubiger ausgerichtet werden. wird,

lässt sich jedoch erst durch die Aufstellung der Ver-

teilungsliste bestimmen; infolgedessen kann auch nicht

vorher zur Abtretung dieser Zahlungsansprüche ge-

schritten werden. Anderseits vermag sich die Konkurs-

masse ihrer Verpflichtungen gegenüber den betreffenden

Konkursgläubigern durch die Ausrichtung der Kon-

kursdividende auch zu entledigen und ist es ausschliess-

lich die Gemeinschuldnerin -

abgesehen von der in die-

sem Zusammenhang bedeutungslosen Haftung der Gesell-

schafter -

welche den durch die Konkursdividende nicht

gedeckten Rest der betreffenden Schulden bezahlen muss

gemäss den Verlustscheinen, welche die Konkursverwal-

tung dafür auszustellen haben wird, nachdem sie die-

selben im Kollokationsplan zugelassen hat. Können aber

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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 31.

die betreffenden Forderungen gegenüber dem Gemein-

schuldner geltend gemacht werden, so muss es ihm vor-

behalten bleiben, vom « Übernehmer » zu verlangen, dass

. er ihn von diesen Schulden in dem fortbestehenden Um-

fange befreie, während umgekehrt kein zureichender

Grund ersichtlich ist, aus wekhem dies der Konkurs-

masse zuzugestehen wäre, die sich ja durch Ausrichtung

der Konkursdividende jeder Verpflichtung gegenüber

den betreffenden Gläubigern gänzlich entledigen kann.

Ob der Gemeinschuldner seinerseits die Befreiung

schlechthin verlangen könne oder erst, wenn er zu

neuem Vermögen gekommen ist und daher selbst be-

langt werden kann, braucht hier nicht erörtert zu werden.

Denn aus dem bereits Gesagten folgt ja zur Genüge,

dass Schuldbefreiungsansprüche, wie sie vorliegend ab-

getreten worden sind, überhaupt nicht gemäss Art. 260 •

SchKG abgetreten werden können, weil sie nicht zur

Konkursmasse gehören, solange sie nicht durch Aus-

richtung der Konkursdividende im Umfange derselben

in Ansprüche auf Zahlung umgewandelt worden sind.

2. -

Zudem könnte die Art und Weise, wie das Kon-

kursamt die Abtretung in die Wege geleitet hat, nicht

gebilligt werden. Die Vorschrift des Art. 49 KV, wonach

beim summarischen Konkursverfahren in wichtigeren

Fällen eine Fristansetzung für Abtretungsbegehren mit

der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations-

planes verbunden werden kaim, ist nämlich, wie die

Vergleichung mit Art. 63 KV zeigt, wo nur auf Art. 48

und nicht auf Art. 49 verwiesen ist, eine Ausnahmevor-

schrift für Aussonderungsansprüche, die ihre Begründung

darin finden mag, dass nach Art. 242 SchKG in erster

Linie die Konkursverwaltung zur Verfügung über die

Herausgabe von Sachen an Drittansprecher berufen ist.

Von diesem Ausnahmefall abgesehen kann als Voraus-

setzung der Abtretung ein Verzicht auf die Geltend-

machung von Masserechtsansprüchen auch im summa-

rischen Verfahren nur durch die Gläubigerversammlung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecllt. N° 32.

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oder einen auf dem Zirkularweg herbeigeführten Gläu-

bigerbeschluss ausgesprochen werden (Art. 96 litt. a KV).

Reichte,. wie das Konkursamt vorbringt, weder die Kon-

kursmasse noch die geleistete Kostensicherheit für eine

dieser Vorkehren hin, so wäre eben nachträglich noch

einmal gemäss Art. 230 SchKG vorzugehen gewescn.

Sodann ist nicht erfindlich, wieso das Konkursamt

glaubt, von der Verwendung des Konkursformulares

Nr. 7 absehen zu dürfen, während Art. 80 KV doch be-

stimmt, dass die Abtretung von Rechtsansprüchen an

einzelne Gläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG unter

den im vorgeschriebenen Formular (Nr. 7) festgesetzten

Bedingungen erfolge.

Demnach erkennt die SchuldbetI'.- und Konkurskammel' "

Die Rekurse werden begründet erklärt und die ange-

fochtenen Abtretungen von Masserechtsansprüchen auf-

gehoben.

32. Arret du 21 septembre 1927 en la cause Zwahlen.

Poursuite pour effets de change. -

Conditions que doit remplir

une lettre de change tiree de l'etranger, pour pouvoir d()nner

lieu a la procedure speciale des art. 177 et suiv. LP (art.

823 al. 1 CO).

Le 27 aoM 1927, L. Lafond, a Tours (France), a in-

tente a Henri Zwahlen une poursuite pour effet de

change et lui a fait notifier un commandement de payer

N° 75 061. La poursuite etait fonMe sur un document

ainsi con~u :

« Francs fran~ais. B. P. F. 10 267,15.

Tours, le 15 juillet 1926.

Au quinze septembre prochain, veuillez payer contre

mandat a l'ordre de Banque Dutilleul la somme de

dix. mille deux cent soixante sept francs 15 centimes,

valeur en marchandises suivant avis.

(signe) Lafond.