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Strafrecht.
gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein recht-
licher Einwand erhoben werden kann. Insbesondere
muss dafür gesorgt werden, dass eine Verwechslung der
Proben ausgeschlossen ist. Es kann hier dahingestellt
bleiben, welche Bedeutung dieser allgemeinen Bestim-
mung neben den vorangehenden, das Untersuchungs-
verfahren im einzelnen regelnden Vorschriften über-
haupt zukommt, denn auf alle Fälle w~rde durch d~ese
Vorschrift kein bestimmtes, neues Parteirecht, das mcht
bereits in den bezüglichen Spezialvorschriften enthalten
wäre, geschaffen.
.
.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergIbt sICh
somit, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes-
recht, d. h. ohne den angefochtenen Bestimmungen-
soweit diese überhaupt verletzt wurden -
einen zu
unerheblichen Charakter beizumessen, den Beweis dafür,
dass die beanstandete Milch mit der vom Beschwerde-
führer gelieferten Milch identisch sei, als erbracht er-
achten konnte, sodass die Verurteilung des Beschwerde-
führers, da gegen die Analyse als solche keine Einwen-
dungen erhoben worden sind, nicht gesetzwidrig war.
7. -
Mit der Abweisung der Beschwerde im Straf-
punkte ist auch die Abweisung der Beschwerde im Zivil-
punkte gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lebensmittelpolizei No 46.
46. Urteil des Xassationshofs vom 24. November 1926
i. S. Gesundheitswesen der Stadt Zürich gegen Xläsi.
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1. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über die
Speisefette sind nicht gesetzwidrig. Die Unterscheidung
der verschiedenen Fette und Fettmischungen . dient nament~
lich der. Verhütung von Täuschungen im Verkehr; die
Vorschriften hierüber gelten auch für gesundheitlich ein-
wandfreie Fette (Erw. 1).
2. Begriff der Margarine. Massgebend ist nicht die Auffassung,
wie sie im Volke herrschen mag, sondern der verordnungs-
gemässe Begriff. Dieser sagt über die Zusammensetzung
und Herkunft der Fettmischungen, die als Margarine zu
bezeichnen sind, nichts aus; er sagt nur, dass eine Fett-
mischung, die butterähnlich ist, aber nicht oder nicht aus-
schliesslich aus der Kuhmilch stammt, nicht Butter ist.
Auch Pflanzellfettmischungen müssen als Margarine be-
zeichnet werden, wenn sie butterähnlich sind (Erw. 2).
3.
Bei der Prüfung der Butterähnlichkeit einer Fettmischung
ist nicht auf einen Untersuch abzustellen, der besondere
Sachkenntnis oder besondere Hilfsmittel erfordert; es
genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim
Einkauf des Fettes vornehmen kann (Erw. 3).
4. Schuldhaftigkeit des Kassationsbeklagten (Erw. 4).
A. -
Der Kassationsbeklagte J. Kläsi, Inhaber der
Nuxo-Werke in Rapperswil, brachte im Jahre 1923
und den folgenden Jahren im Kanton Zürich wie in
andern Kantonen der Schweiz unter der Bezeichnung
«Nussa-Speisefett zum Brotaufstrich, garantiert reines
Pflanzenprodukt » ein Fett in den Verkehr, das nach
der Feststellung des Stadtchemikers von Zürich in
in jeder Beziehung dieäussern Eigenschaften von
Margarine im Sinne des Art. 36 der Lebensmittelverord-
nung vom 8. Mai 1914 (LV) aufwies. Da das Fett ent-
gegen den Vorschriften der Art. 34, 44 und 45 LV nicht
als Margarine bezeichnet war, kein Sesamöl enthielt
und auch nicht in Würfelform, sondern in quadratischen
Prismen v.erkauft wurde, bUsste ihn die Gesundheits-
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Strafrecht.
behörde der Stadt Zürich am 5. Mai 1926 mit 50 Fr.
wegen Übertretung der Lebensmittelverordnung.
Der Gebüsste, der schon gegen den Befund des Stadt-
chemikers Einsprache erhoben und eine Oberexpertise
veranlasst hatte, bestritt, dass das von ihm hergestellte
Fett unter den Begriff der Margarine falle und verlangte
die gerichtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten
Übertretung. Er machte geltend, Nussa sei aus dem
Fett der Kokosnuss, Olive, Haselnuss und süssen Mandel
hergestellt und habe nichts zu tun mit Margarine, die
ihrem Begriffe nach tierische Fette enthalte. Die bean-
standete Bezeichnung habe er auf Vorschlag und im
Einverständnis des Kantonschemikers von St. Gallen
gewählt; sie sei ihm auch eine Zeit lang im Kanton
Zürich erlaubt worden; als er dann auf nachträgliches
Verlangen der Zürcher Behörden die Bezeichnung
Margarine beigefügt habe, sei dadurch unter der Kund-
schaft Verwirrung entstanden: die einen hätten auf
Grund dieser Bezeichnung die Nussa als Koch- und
Backfett gebrauchen wollen, wozu sie sich nicht eigne,
und hätten sich über falsche Bezeichnung beschwert;
die meisten aber hätten sie ohne weiteres zurückgewiesen,
da sie mit Rücksicht auf die im Volke herrschende
Auffassung über Margarine nicht mehr glaubten, dass
Nussa ausschliesslich aus Pflanzenfett hergestellt sei.
Gestützt auf diese Erfahrungen liess der Kassations-
beklagte, wie er weiter ausführt, die Beüügung Margarine
wieder weg; er wurde darauf zwar bereits von der
Gesundheitsbehörde von Winterthur gebüsst, aber vom
Bezirksgericht Winterthur durch rechtskräftiges Urteil
vom 18. Dezember 1925 freigesprochen, sodass er, wie
er geltend macht, in guten Treuen habe anehmen
dürfen, die Bezeichnung « Nussa-Speisefett zum Brot-
aufstrich)) entspreche unter Weglassung der Beüügung
Margarine dem Willen des Gesetzes.
B. -
Mit Urteil vom 16. Juni 1926 hat das Bezirks-
gericht. Zürich den Kassationsbeklagten von Schuld
Lebensmittelpolizei No 46.
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und Busse freigesprochen. Das Urteil nimmt zwar an,
dass bei wörtlicher Auslegung des Art. 38 LV das Speise-
fett des Kassationsbeklagten wohl als Margarine be-
zeichnet werden müsste; das widerspreche jedoch dem
Sinn und Zweck des Gesetzes. Nach Art. 54 des Lebens-
mittelgesetzes vom 8. Dezember 1905 habe der Bundesrat
die notwendigen Vorschrüten zum Schutze der Gesund-
heit und zur Verhütung von Täuschungen im Verkehr
mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu er-
lassen. Nun seien aber alle Sachverständigen darin
einig, dass Nussa-Speisefett nicht nur nicht gesund-
heitsschädlich, sondern ein hochwertiges Lebensmittel
sei; es bestehe also kein Grund, es vom Gesichtspunkt
der Volksgesundheit aus besondern Vorschriften zu
unterstellen. Durch die gewählte Bezeichnung werde
auch keine Täuschung hervorgerufen: das wäre der
Fall, wenn Nussa als Butter bezeichnet würde, was die
Kundschaft in den Glauben versetzte, sie erhalte Butter
zu einem verhältnismässig billigen Preise. Eine Täu-
schung würde im Gegenteil durch die Beifügung Margarine
bewirkt : denn unter Margarine verstehe man im Volke
ein Fett, das zum Kochen und Backen bestimmt sei .
die Nussa aber diene zum Rohessen durch Brotaufstrich:
Übrigens sei der Gebüsste auch mangels eines Ver-
schuldens freizusprechen, da er schon einmal wegen
der gleichen Anschuldigung gerichtlich freigesprochen
worden sei und er zudem die beanstandete Bezeichnung
nach sorgfältiger Prüfung auf Vorschlag eines Kantons-
chemikers gewählt habe.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich beim Bundesgericht die Kassa-
tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Er-
kenntnis sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung
des Kassationsbeklagten an die kantonale Behörde
zurückzuweisen. Der Kassationsbeklagte beantragt die
Bestätigung des Urteils.
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Strafrecht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Übertretung, die dem Kassationsbeklagten
zur Last gelegt wird, unterliegt noch den Bestimmungen
der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914, obwohl
diese Verordnung gemäss Art. 365 der neuen Lebens'-
mittelverordnung vom 23. Februar 1926 mit dem 15.
April 1926 ausser Kraft getreten ist. Nach Art. 366 der
neuen L V gelten. nämlich für Waren, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits in den Verkehr ge-
bracht waren, während 12 Monaten noch die bisherigen
Vorschriften, die übrigens hinsichtlich der hier zu ent-
scheidenden Fragen von den neuen Vorschriften nicht
wesentlich verschieden sind.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann nun
nicht davon die Rede sein, dass die Vorschriften der
Lebensmittelverordnung hinsichtlich der Speisefette über
die Absicht des Lebensmittelgesetzes hinausgehen und
daher gesetzwidrig und unverbindlich seien (BGE 32 II
572; 35 I 414; 39 I 410; vergl. FLEINER, Schweiz~
Bundesstaatsrecht S. 416). Der Bundesrat hat diese Be-
stimmungen aufgestellt auf Grund der Vollmacht, die
ihm Art. 57 des Lebensmittelgesetzes vom 8. Dezember
1905 einräumt. Danach hat er die nötigen Vorschriften
zu erlassen
c(zum Schutze der Gesundheit und zur
Verhütung von Täuschungen im Verkehr mit \Varen
und Gegenständen, die den Bestimmungen des Lebens-
mittelgesetzes unterliegen», er hat namentlich zu ver-
ordnen, dass die Lebensmittel im Verkehr « so bezeichnet
werden, dass eine Täuschung über ihre Natur und Her-
kunft nicht möglich ist», und hat dafür zu sorgen,
dass insbesondere « Lebensmittel m i s eh u n gen » beim
Verkauf eine Bezeichnung tragen, « die eine Verwechs-
lung mit Naturprodukten verhindert)J.
ZU
diesem
Zwecke unterscheidet die Lebensmittelverordnung bei
den Nahrungs- und Genussmitteln, wie der Untertitel
Ziff. III zeigt, die Butter von den andern Speisefetten
Lebensmittelpolizei N0 46.
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und Speiseölen und umschreibt unter dem ersten Titel
den verordnungsgemässen Begriff der Butter, unter dem
zweiten den der Margarine, unter dem dritten den
anderer fester Speisefette und unter dem vierten den der
Speiseöle, und zwar mit der erkennbaren Absicht
künstliche Speisefettmischungen gegenüber natürliche~
Speisefetten einheitlicher Art, d. h. Speisefetten, die
nur aus einem einheitlichen Rohstoff bestehen, zu kenn-
zeichnen. Nur das natürliche Speisefett einheitlicher
Art, das ausschliesslich aus Kuhmilch ohne Zusatz
anderer Fette zubereitet ist, darf gemäss Art. 31 LV als
Butter in Verkehr gebracht werden. Alle Speisefett-
mischungen dagegen, die der frischen (süssen) Butter
in Farbe und Konsistenz ähnlich sind, deren Fett jedoch
nicht oder nicht ausschliesslich der Milch entstammt,
müssen gemäss Art. 38 LV als Margarine bezeichnet
werden. (Ähnlich ist die Unterscheidung bei den andern
festen Speisefetten, die weder unter den Begriff Butter
noch unter den der Margarine fallen; sofern sie aus
einem einheitlichen Rohstoff bestehen, müssen sie ge-
mäss Art. 50 LV entsprechend bezeichnet werden.
z. B. als Schweinefett, Rindsfett, Kokosnussfett; sind
es Speisefettmischungen, so müssen sie gemäss Art. 52
LV zur Unterscheidung als
« Kochfett » bezeichnet
werden, wenn sie der geschmolzenen Butter oder dem
Schweinefett ähnlich und zu Koch- und Backzwecken
bestimmt sind.)
Da diese Unterscheidungen der Fette lediglich der
Verhütung von Täuschungen im Lebensmittelverkehr
dienen soll, schliesst die Tatsache, dass Nussa nach den
Gutachten Sachverständiger nicht gesundheitsschäd-
lich, sondern vielmehr (wie die Butter) ein hochwertiges
Lebensmittel ist, die Anwendung der Vorschriften über
Margarine nicht aus, wenn es sich ergibt, dass dieses
Speisefett wirklich unter den Begriff der Margarine
fällt. Sind diese Vorschriften in der neuen Lebensmittel-
verordnung auch zum Teil gemildert, zum Teil überhaupt
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Strafrecht.
nicht mehr aufrechterhalten worden, so folgt daraus
noch nicht, dass sie dem Gesetz widersprochen haben.
Der Bundesrat kann auf die eine oder andere der Sicher-
rungsmassnahmen, die er zur gegebenen Zeit und nach
den gegebenen Verhältnissen und Gepflogenheiten im
Handel zur Verhütung von Täuschungen im Lebensmittel-
verkehr für geboten erachtet hat, verzichten, da es
ihm nach der allgemeinen Vollmacht des Art. 57 LG
nicht verwehrt ist, sich mit einem Mindermass von
Sicherheitsvorschriften zu begnügen. Wenn somit die
neue Lebensmittelverordnung nicht mehr wie Art. 45
der alten Verordnung vorschreibt, dass der Margarine
zur Erleichterung der Erkennbarkeit eine gewisse
Menge Sesamöl beigefügt werden muss, so schliesst
das nicht aus, dass die damalige Missachtung dieser
Vorschrift in Verbindung mit den andern Übertre-
tungen auch heute noch strafbar ist, sofern Nussa unter
den Begriff der Margarine fällt (wobei immerhin die
nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Vor-
schriften bei der Festsetzung des Strafrnasses berück-
sichtigt werden mag).
2. -
Zu Unrecht glaubt nun der Kassationsbeklagte,
sein Nussa-Speisefett könne weder der einen noch der
andern dieser verordnungsgemässen Unterscheidungen
von Fetten, namentlich nicht der Margarine unter-
geordnet werden, weil es als reine Pflanzenfettmischung
eine besondere Art von Fett darstelle, an die man bei
Erlass der alten Verordnung nicht gedacht habe. Marga-
rine (vom griechischen margaron, Perle) ist allerdings
ursprünglich (1869 in Frankreich) aus Rindertalg,
später auch aus andern tierischen Fetten hergestellt
worden und zwar wenn nicht ausschliesslich, so doch
hauptsächlich als Koch- und Backfett, und es ist dem
Kassationsbeklagten auch zuzugeben, dass sie, obwohl
hygienisch enwandfrei, in manchen Volkskreisen als
minderwertiges Speisefett gilt, da man dabei vorzüglich
an tierische Fettmischungen denkt, die, wie die Belege
des Kassationsbeklagten zeigen, auch von Ärzten als
Lebensmittelpolizei N0 46.
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Ersatzmittel der Butter abgelehnt werden. Doch wird
Margarine in den Wörterbüchern auch schlechthin als
« Kunstbutter » erklärt und von dieser selbst heisst es,
sie werde jetzt auch aus Pflanzenfetten hergestellt
(vgl. z. B. BRocKHAus, Handbuch des Wissens, 1923;
LUEGER, Lexikon der gesamten Technik unter « Kunst-
butter »). Es kann somit kaum die Rede davon sein,
Margarine werde allenthalben in Volkskreisen als Tier-
fettmischung aufgefasst. Sei dem indessen wie ihm
wolle, massgebend dafür, was im Lebensmittelverkehr
unter Margarine verstanden werden muss ist einzig
die Begriffsbestimmung, wie sie in der L~bensmittei:.
verordnung enthalten ist. Danach wird unter Margarine
nicht eine bestimmte Gattung von Fetten oder Fett-
mischungen mit bestimmten Eigenschaften oder von
bestimmter Herkunft verstanden; der rechtliche Be-
griff der Margarine ist vielmehr negativen Inhalts : er
umfasst :alle Speisefettmischungen (mögen sie chemisch-
medizinisch so oder anders eingeteilt werden), welche
« in Farbe und Konsistenz der frischen Butter ähnlich
sind, deren Fettgehalt aber nicht oder nicht ausschliess-
lich der Milch entstammt. » Die Bezeichnung Margarine
besagt demnach lediglich, dass ein Speisefett trotz
seine~ Butterähnlichkeit keine Butter ist; über Be-
schaffenheit und Herkunft des Fettes sagt sie nichts
Positives aus, sodass ein Fett, das in Farbe und Konsi-
stenz der Butter ähnlich, aber nicht oder nicht aus-
schliesslich aus Milch hergestellt ist, unter den Begriff
der Margarine fällt, gleichgültig, ob es aus tierischen
Fetten oder einem Gemisch von tierischen mit Pflanzen-
fetten oder gar ausschliesslich aus Pflanzenfetten be-
steht. Dieser gesetzliche Begriff der Margarine stimmt
übrigens auch mit der Lebensmittelgesetzgebung der
Nachbarländer der Schweiz überein und ist zudem inter-
national anerkannt (vgl. BEYTHIEN, Die Beurteilung
der Nahrungsmittel etc., Seite 128 ff.; Compte-rendu
des Travaux du Ier Congres international pour la Re-
pression des fraudes alimentaires etc., Geneve, 1908,
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Strafrecht.
S. 106 f.). Er ist denn auch in der neuen Lebensmittel-
verordnung vom 23. Februar 1926 beihehalten worden
und zwar trotzdem bei deren Beratung das Nussa-
Speisefett des Kassationsbeklagten den Behörden be-
kannt war. \Venn Art. 55 der neuen Verordnung bestimmt,
dass aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellte Margarine
als « Pflanzenmargarine » bezeichnet werden kann (was
das eidgenössische Gesundheitsamt dem Kassations-
beklagten schon 1926 erlaubt und empfohlen hat),
so wird damit noch ausdrücklich gesagt, dass auch
Pflanzenfettmischungen, wenn sie butterähnlich sind,
zur Margarine gehören.
3. -
Das Speisefett Nussa, das unbestrittener-
massen nicht der Milch entstammt, unterliegt somit
den Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über
die Margarine, wenn es wirklich « der frischen Butter
in Farbe und Konsistenz ähnlich ist». Ob dies zutrifft,
ist weniger eine Rechts- als eine Frage tatsächlicher
Art, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen
hat, weshalb die Angelegenheit zur Feststellung hierüber
an sie zurückzuweisen ist. Rechtsfrage ist dabei nur,
was im Allgemeinen unter Butterähnlichkeit verstanden
werden muss. Da durch die Margarinebestimmungen
der Verbraucher vor Täuschung und Irrtum ges~hützt
werden soll, ist bei der Prüfung der Butterähnlichkeit
nicht auf eine Untersuchung abzustellen, die besondere
Sachkenntnis und Hilfsmittel verlangt, sondern es
genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau
beim Einkauf des Fettes vornehmen kann. Erweist
sich die Nussa auf Grund einer solchen Prüfung als
butterähnlich, so ist deren Butterähnlichkeit anzu-
nehmen, auch wenn sich bei einer nähern fachmänni-
schen Untersuchung Verschiedenheiten gegenüber der
Butter ergeben. Die Tatsache, dass Nussa, wie einer
der drei Oberexperten feststellt, die Streichfähigkeit
in der Kälte früher verliert als die Butter, schliesst
daher ihre (Butterähnlichkeit » im Sinne des Gesetzes
nicht aus.
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4. -
Soweit die Vorinstanz den Freispruch des Kas-
sationsbeklagten mit dessen Schuldlosigkeit begründet
hat, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden.
Richtig ist, dass die Auffassungen der verschiedenen
kantonalen Lebensmittelbehörden über die Pflicht zur
Bezeichnung der Nussa als Margarine auseinander-
gegangen sind. Das mag für das Strafrnass bei der all-
fälligen Verurteilung des lKassationsklägers berück-
sichtigt werden; die Straflosigkeit selbst aber vermag
es nicht zu rechtfertigen. Der Kassationsbeklagte wusste
auf Grund seiner Anfragen beim eidgenössischen Gesund-
heitsamt, dass diese Behörde die Bezeichnung seines
Speisefettes als Margarine (oder wenigstens als Pflanzen-
margarine) für unerlässlich hielt. Er ist somit auf seine
Gefahr hin von der übrigens klaren Vorschrift der Ver-
ordnung abgewichen und hat bewusst die Folgen auf
sich genommen, wenn ein Gericht in seinem Verhalten
eine Übertretung erblicken sollte. Auch sein Freispruch
durch das Bezirksgericht Winterthur vermag die An-
nahme der Absichtlichkeit der Übertretung nicht aus-
zuschliessen. Der Kassationsbeklagte musste damit
rechnen, dass ein höheres Gericht die Angelegenheit
möglicher Weise anders beurteile; zudem wusste er,
dass jenes Erkenntnis von der zürcherischen Staats-
anwaltschaft angefochten und das dagegen erhobene
Rechtsmittel nur deswegen fallen gelassen worden war,
weil es sich als formell unrichtig erwies. Übrigens sind
die Handlungen, um derentwillen der Kassationsbe-
klagte heute verfolgt wird, bereits vor Erlass jenes Urteils
begangen worden, sodass er sich nicht mit jenem Frei-
spruch entschuldigen kann.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 1926
aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an
das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.