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52_I_339

BGE 52 I 339

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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338

Strafrecht.

gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein recht-

licher Einwand erhoben werden kann. Insbesondere

muss dafür gesorgt werden, dass eine Verwechslung der

Proben ausgeschlossen ist. Es kann hier dahingestellt

bleiben, welche Bedeutung dieser allgemeinen Bestim-

mung neben den vorangehenden, das Untersuchungs-

verfahren im einzelnen regelnden Vorschriften über-

haupt zukommt, denn auf alle Fälle w~rde durch d~ese

Vorschrift kein bestimmtes, neues Parteirecht, das mcht

bereits in den bezüglichen Spezialvorschriften enthalten

wäre, geschaffen.

.

.

Aus den vorangegangenen Erwägungen ergIbt sICh

somit, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes-

recht, d. h. ohne den angefochtenen Bestimmungen-

soweit diese überhaupt verletzt wurden -

einen zu

unerheblichen Charakter beizumessen, den Beweis dafür,

dass die beanstandete Milch mit der vom Beschwerde-

führer gelieferten Milch identisch sei, als erbracht er-

achten konnte, sodass die Verurteilung des Beschwerde-

führers, da gegen die Analyse als solche keine Einwen-

dungen erhoben worden sind, nicht gesetzwidrig war.

7. -

Mit der Abweisung der Beschwerde im Straf-

punkte ist auch die Abweisung der Beschwerde im Zivil-

punkte gegeben.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Lebensmittelpolizei No 46.

46. Urteil des Xassationshofs vom 24. November 1926

i. S. Gesundheitswesen der Stadt Zürich gegen Xläsi.

339

1. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über die

Speisefette sind nicht gesetzwidrig. Die Unterscheidung

der verschiedenen Fette und Fettmischungen . dient nament~

lich der. Verhütung von Täuschungen im Verkehr; die

Vorschriften hierüber gelten auch für gesundheitlich ein-

wandfreie Fette (Erw. 1).

2. Begriff der Margarine. Massgebend ist nicht die Auffassung,

wie sie im Volke herrschen mag, sondern der verordnungs-

gemässe Begriff. Dieser sagt über die Zusammensetzung

und Herkunft der Fettmischungen, die als Margarine zu

bezeichnen sind, nichts aus; er sagt nur, dass eine Fett-

mischung, die butterähnlich ist, aber nicht oder nicht aus-

schliesslich aus der Kuhmilch stammt, nicht Butter ist.

Auch Pflanzellfettmischungen müssen als Margarine be-

zeichnet werden, wenn sie butterähnlich sind (Erw. 2).

3.

Bei der Prüfung der Butterähnlichkeit einer Fettmischung

ist nicht auf einen Untersuch abzustellen, der besondere

Sachkenntnis oder besondere Hilfsmittel erfordert; es

genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim

Einkauf des Fettes vornehmen kann (Erw. 3).

4. Schuldhaftigkeit des Kassationsbeklagten (Erw. 4).

A. -

Der Kassationsbeklagte J. Kläsi, Inhaber der

Nuxo-Werke in Rapperswil, brachte im Jahre 1923

und den folgenden Jahren im Kanton Zürich wie in

andern Kantonen der Schweiz unter der Bezeichnung

«Nussa-Speisefett zum Brotaufstrich, garantiert reines

Pflanzenprodukt » ein Fett in den Verkehr, das nach

der Feststellung des Stadtchemikers von Zürich in

in jeder Beziehung dieäussern Eigenschaften von

Margarine im Sinne des Art. 36 der Lebensmittelverord-

nung vom 8. Mai 1914 (LV) aufwies. Da das Fett ent-

gegen den Vorschriften der Art. 34, 44 und 45 LV nicht

als Margarine bezeichnet war, kein Sesamöl enthielt

und auch nicht in Würfelform, sondern in quadratischen

Prismen v.erkauft wurde, bUsste ihn die Gesundheits-

340

Strafrecht.

behörde der Stadt Zürich am 5. Mai 1926 mit 50 Fr.

wegen Übertretung der Lebensmittelverordnung.

Der Gebüsste, der schon gegen den Befund des Stadt-

chemikers Einsprache erhoben und eine Oberexpertise

veranlasst hatte, bestritt, dass das von ihm hergestellte

Fett unter den Begriff der Margarine falle und verlangte

die gerichtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten

Übertretung. Er machte geltend, Nussa sei aus dem

Fett der Kokosnuss, Olive, Haselnuss und süssen Mandel

hergestellt und habe nichts zu tun mit Margarine, die

ihrem Begriffe nach tierische Fette enthalte. Die bean-

standete Bezeichnung habe er auf Vorschlag und im

Einverständnis des Kantonschemikers von St. Gallen

gewählt; sie sei ihm auch eine Zeit lang im Kanton

Zürich erlaubt worden; als er dann auf nachträgliches

Verlangen der Zürcher Behörden die Bezeichnung

Margarine beigefügt habe, sei dadurch unter der Kund-

schaft Verwirrung entstanden: die einen hätten auf

Grund dieser Bezeichnung die Nussa als Koch- und

Backfett gebrauchen wollen, wozu sie sich nicht eigne,

und hätten sich über falsche Bezeichnung beschwert;

die meisten aber hätten sie ohne weiteres zurückgewiesen,

da sie mit Rücksicht auf die im Volke herrschende

Auffassung über Margarine nicht mehr glaubten, dass

Nussa ausschliesslich aus Pflanzenfett hergestellt sei.

Gestützt auf diese Erfahrungen liess der Kassations-

beklagte, wie er weiter ausführt, die Beüügung Margarine

wieder weg; er wurde darauf zwar bereits von der

Gesundheitsbehörde von Winterthur gebüsst, aber vom

Bezirksgericht Winterthur durch rechtskräftiges Urteil

vom 18. Dezember 1925 freigesprochen, sodass er, wie

er geltend macht, in guten Treuen habe anehmen

dürfen, die Bezeichnung « Nussa-Speisefett zum Brot-

aufstrich)) entspreche unter Weglassung der Beüügung

Margarine dem Willen des Gesetzes.

B. -

Mit Urteil vom 16. Juni 1926 hat das Bezirks-

gericht. Zürich den Kassationsbeklagten von Schuld

Lebensmittelpolizei No 46.

341

und Busse freigesprochen. Das Urteil nimmt zwar an,

dass bei wörtlicher Auslegung des Art. 38 LV das Speise-

fett des Kassationsbeklagten wohl als Margarine be-

zeichnet werden müsste; das widerspreche jedoch dem

Sinn und Zweck des Gesetzes. Nach Art. 54 des Lebens-

mittelgesetzes vom 8. Dezember 1905 habe der Bundesrat

die notwendigen Vorschrüten zum Schutze der Gesund-

heit und zur Verhütung von Täuschungen im Verkehr

mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu er-

lassen. Nun seien aber alle Sachverständigen darin

einig, dass Nussa-Speisefett nicht nur nicht gesund-

heitsschädlich, sondern ein hochwertiges Lebensmittel

sei; es bestehe also kein Grund, es vom Gesichtspunkt

der Volksgesundheit aus besondern Vorschriften zu

unterstellen. Durch die gewählte Bezeichnung werde

auch keine Täuschung hervorgerufen: das wäre der

Fall, wenn Nussa als Butter bezeichnet würde, was die

Kundschaft in den Glauben versetzte, sie erhalte Butter

zu einem verhältnismässig billigen Preise. Eine Täu-

schung würde im Gegenteil durch die Beifügung Margarine

bewirkt : denn unter Margarine verstehe man im Volke

ein Fett, das zum Kochen und Backen bestimmt sei .

die Nussa aber diene zum Rohessen durch Brotaufstrich:

Übrigens sei der Gebüsste auch mangels eines Ver-

schuldens freizusprechen, da er schon einmal wegen

der gleichen Anschuldigung gerichtlich freigesprochen

worden sei und er zudem die beanstandete Bezeichnung

nach sorgfältiger Prüfung auf Vorschlag eines Kantons-

chemikers gewählt habe.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürich beim Bundesgericht die Kassa-

tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Er-

kenntnis sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung

des Kassationsbeklagten an die kantonale Behörde

zurückzuweisen. Der Kassationsbeklagte beantragt die

Bestätigung des Urteils.

342

Strafrecht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Übertretung, die dem Kassationsbeklagten

zur Last gelegt wird, unterliegt noch den Bestimmungen

der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914, obwohl

diese Verordnung gemäss Art. 365 der neuen Lebens'-

mittelverordnung vom 23. Februar 1926 mit dem 15.

April 1926 ausser Kraft getreten ist. Nach Art. 366 der

neuen L V gelten. nämlich für Waren, die bei Inkraft-

treten dieser Verordnung bereits in den Verkehr ge-

bracht waren, während 12 Monaten noch die bisherigen

Vorschriften, die übrigens hinsichtlich der hier zu ent-

scheidenden Fragen von den neuen Vorschriften nicht

wesentlich verschieden sind.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann nun

nicht davon die Rede sein, dass die Vorschriften der

Lebensmittelverordnung hinsichtlich der Speisefette über

die Absicht des Lebensmittelgesetzes hinausgehen und

daher gesetzwidrig und unverbindlich seien (BGE 32 II

572; 35 I 414; 39 I 410; vergl. FLEINER, Schweiz~

Bundesstaatsrecht S. 416). Der Bundesrat hat diese Be-

stimmungen aufgestellt auf Grund der Vollmacht, die

ihm Art. 57 des Lebensmittelgesetzes vom 8. Dezember

1905 einräumt. Danach hat er die nötigen Vorschriften

zu erlassen

c(zum Schutze der Gesundheit und zur

Verhütung von Täuschungen im Verkehr mit \Varen

und Gegenständen, die den Bestimmungen des Lebens-

mittelgesetzes unterliegen», er hat namentlich zu ver-

ordnen, dass die Lebensmittel im Verkehr « so bezeichnet

werden, dass eine Täuschung über ihre Natur und Her-

kunft nicht möglich ist», und hat dafür zu sorgen,

dass insbesondere « Lebensmittel m i s eh u n gen » beim

Verkauf eine Bezeichnung tragen, « die eine Verwechs-

lung mit Naturprodukten verhindert)J.

ZU

diesem

Zwecke unterscheidet die Lebensmittelverordnung bei

den Nahrungs- und Genussmitteln, wie der Untertitel

Ziff. III zeigt, die Butter von den andern Speisefetten

Lebensmittelpolizei N0 46.

343

und Speiseölen und umschreibt unter dem ersten Titel

den verordnungsgemässen Begriff der Butter, unter dem

zweiten den der Margarine, unter dem dritten den

anderer fester Speisefette und unter dem vierten den der

Speiseöle, und zwar mit der erkennbaren Absicht

künstliche Speisefettmischungen gegenüber natürliche~

Speisefetten einheitlicher Art, d. h. Speisefetten, die

nur aus einem einheitlichen Rohstoff bestehen, zu kenn-

zeichnen. Nur das natürliche Speisefett einheitlicher

Art, das ausschliesslich aus Kuhmilch ohne Zusatz

anderer Fette zubereitet ist, darf gemäss Art. 31 LV als

Butter in Verkehr gebracht werden. Alle Speisefett-

mischungen dagegen, die der frischen (süssen) Butter

in Farbe und Konsistenz ähnlich sind, deren Fett jedoch

nicht oder nicht ausschliesslich der Milch entstammt,

müssen gemäss Art. 38 LV als Margarine bezeichnet

werden. (Ähnlich ist die Unterscheidung bei den andern

festen Speisefetten, die weder unter den Begriff Butter

noch unter den der Margarine fallen; sofern sie aus

einem einheitlichen Rohstoff bestehen, müssen sie ge-

mäss Art. 50 LV entsprechend bezeichnet werden.

z. B. als Schweinefett, Rindsfett, Kokosnussfett; sind

es Speisefettmischungen, so müssen sie gemäss Art. 52

LV zur Unterscheidung als

« Kochfett » bezeichnet

werden, wenn sie der geschmolzenen Butter oder dem

Schweinefett ähnlich und zu Koch- und Backzwecken

bestimmt sind.)

Da diese Unterscheidungen der Fette lediglich der

Verhütung von Täuschungen im Lebensmittelverkehr

dienen soll, schliesst die Tatsache, dass Nussa nach den

Gutachten Sachverständiger nicht gesundheitsschäd-

lich, sondern vielmehr (wie die Butter) ein hochwertiges

Lebensmittel ist, die Anwendung der Vorschriften über

Margarine nicht aus, wenn es sich ergibt, dass dieses

Speisefett wirklich unter den Begriff der Margarine

fällt. Sind diese Vorschriften in der neuen Lebensmittel-

verordnung auch zum Teil gemildert, zum Teil überhaupt

344

Strafrecht.

nicht mehr aufrechterhalten worden, so folgt daraus

noch nicht, dass sie dem Gesetz widersprochen haben.

Der Bundesrat kann auf die eine oder andere der Sicher-

rungsmassnahmen, die er zur gegebenen Zeit und nach

den gegebenen Verhältnissen und Gepflogenheiten im

Handel zur Verhütung von Täuschungen im Lebensmittel-

verkehr für geboten erachtet hat, verzichten, da es

ihm nach der allgemeinen Vollmacht des Art. 57 LG

nicht verwehrt ist, sich mit einem Mindermass von

Sicherheitsvorschriften zu begnügen. Wenn somit die

neue Lebensmittelverordnung nicht mehr wie Art. 45

der alten Verordnung vorschreibt, dass der Margarine

zur Erleichterung der Erkennbarkeit eine gewisse

Menge Sesamöl beigefügt werden muss, so schliesst

das nicht aus, dass die damalige Missachtung dieser

Vorschrift in Verbindung mit den andern Übertre-

tungen auch heute noch strafbar ist, sofern Nussa unter

den Begriff der Margarine fällt (wobei immerhin die

nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Vor-

schriften bei der Festsetzung des Strafrnasses berück-

sichtigt werden mag).

2. -

Zu Unrecht glaubt nun der Kassationsbeklagte,

sein Nussa-Speisefett könne weder der einen noch der

andern dieser verordnungsgemässen Unterscheidungen

von Fetten, namentlich nicht der Margarine unter-

geordnet werden, weil es als reine Pflanzenfettmischung

eine besondere Art von Fett darstelle, an die man bei

Erlass der alten Verordnung nicht gedacht habe. Marga-

rine (vom griechischen margaron, Perle) ist allerdings

ursprünglich (1869 in Frankreich) aus Rindertalg,

später auch aus andern tierischen Fetten hergestellt

worden und zwar wenn nicht ausschliesslich, so doch

hauptsächlich als Koch- und Backfett, und es ist dem

Kassationsbeklagten auch zuzugeben, dass sie, obwohl

hygienisch enwandfrei, in manchen Volkskreisen als

minderwertiges Speisefett gilt, da man dabei vorzüglich

an tierische Fettmischungen denkt, die, wie die Belege

des Kassationsbeklagten zeigen, auch von Ärzten als

Lebensmittelpolizei N0 46.

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Ersatzmittel der Butter abgelehnt werden. Doch wird

Margarine in den Wörterbüchern auch schlechthin als

« Kunstbutter » erklärt und von dieser selbst heisst es,

sie werde jetzt auch aus Pflanzenfetten hergestellt

(vgl. z. B. BRocKHAus, Handbuch des Wissens, 1923;

LUEGER, Lexikon der gesamten Technik unter « Kunst-

butter »). Es kann somit kaum die Rede davon sein,

Margarine werde allenthalben in Volkskreisen als Tier-

fettmischung aufgefasst. Sei dem indessen wie ihm

wolle, massgebend dafür, was im Lebensmittelverkehr

unter Margarine verstanden werden muss ist einzig

die Begriffsbestimmung, wie sie in der L~bensmittei:.

verordnung enthalten ist. Danach wird unter Margarine

nicht eine bestimmte Gattung von Fetten oder Fett-

mischungen mit bestimmten Eigenschaften oder von

bestimmter Herkunft verstanden; der rechtliche Be-

griff der Margarine ist vielmehr negativen Inhalts : er

umfasst :alle Speisefettmischungen (mögen sie chemisch-

medizinisch so oder anders eingeteilt werden), welche

« in Farbe und Konsistenz der frischen Butter ähnlich

sind, deren Fettgehalt aber nicht oder nicht ausschliess-

lich der Milch entstammt. » Die Bezeichnung Margarine

besagt demnach lediglich, dass ein Speisefett trotz

seine~ Butterähnlichkeit keine Butter ist; über Be-

schaffenheit und Herkunft des Fettes sagt sie nichts

Positives aus, sodass ein Fett, das in Farbe und Konsi-

stenz der Butter ähnlich, aber nicht oder nicht aus-

schliesslich aus Milch hergestellt ist, unter den Begriff

der Margarine fällt, gleichgültig, ob es aus tierischen

Fetten oder einem Gemisch von tierischen mit Pflanzen-

fetten oder gar ausschliesslich aus Pflanzenfetten be-

steht. Dieser gesetzliche Begriff der Margarine stimmt

übrigens auch mit der Lebensmittelgesetzgebung der

Nachbarländer der Schweiz überein und ist zudem inter-

national anerkannt (vgl. BEYTHIEN, Die Beurteilung

der Nahrungsmittel etc., Seite 128 ff.; Compte-rendu

des Travaux du Ier Congres international pour la Re-

pression des fraudes alimentaires etc., Geneve, 1908,

346

Strafrecht.

S. 106 f.). Er ist denn auch in der neuen Lebensmittel-

verordnung vom 23. Februar 1926 beihehalten worden

und zwar trotzdem bei deren Beratung das Nussa-

Speisefett des Kassationsbeklagten den Behörden be-

kannt war. \Venn Art. 55 der neuen Verordnung bestimmt,

dass aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellte Margarine

als « Pflanzenmargarine » bezeichnet werden kann (was

das eidgenössische Gesundheitsamt dem Kassations-

beklagten schon 1926 erlaubt und empfohlen hat),

so wird damit noch ausdrücklich gesagt, dass auch

Pflanzenfettmischungen, wenn sie butterähnlich sind,

zur Margarine gehören.

3. -

Das Speisefett Nussa, das unbestrittener-

massen nicht der Milch entstammt, unterliegt somit

den Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über

die Margarine, wenn es wirklich « der frischen Butter

in Farbe und Konsistenz ähnlich ist». Ob dies zutrifft,

ist weniger eine Rechts- als eine Frage tatsächlicher

Art, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen

hat, weshalb die Angelegenheit zur Feststellung hierüber

an sie zurückzuweisen ist. Rechtsfrage ist dabei nur,

was im Allgemeinen unter Butterähnlichkeit verstanden

werden muss. Da durch die Margarinebestimmungen

der Verbraucher vor Täuschung und Irrtum ges~hützt

werden soll, ist bei der Prüfung der Butterähnlichkeit

nicht auf eine Untersuchung abzustellen, die besondere

Sachkenntnis und Hilfsmittel verlangt, sondern es

genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau

beim Einkauf des Fettes vornehmen kann. Erweist

sich die Nussa auf Grund einer solchen Prüfung als

butterähnlich, so ist deren Butterähnlichkeit anzu-

nehmen, auch wenn sich bei einer nähern fachmänni-

schen Untersuchung Verschiedenheiten gegenüber der

Butter ergeben. Die Tatsache, dass Nussa, wie einer

der drei Oberexperten feststellt, die Streichfähigkeit

in der Kälte früher verliert als die Butter, schliesst

daher ihre (Butterähnlichkeit » im Sinne des Gesetzes

nicht aus.

Lebensmittelpolizei N0 46.

347

4. -

Soweit die Vorinstanz den Freispruch des Kas-

sationsbeklagten mit dessen Schuldlosigkeit begründet

hat, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden.

Richtig ist, dass die Auffassungen der verschiedenen

kantonalen Lebensmittelbehörden über die Pflicht zur

Bezeichnung der Nussa als Margarine auseinander-

gegangen sind. Das mag für das Strafrnass bei der all-

fälligen Verurteilung des lKassationsklägers berück-

sichtigt werden; die Straflosigkeit selbst aber vermag

es nicht zu rechtfertigen. Der Kassationsbeklagte wusste

auf Grund seiner Anfragen beim eidgenössischen Gesund-

heitsamt, dass diese Behörde die Bezeichnung seines

Speisefettes als Margarine (oder wenigstens als Pflanzen-

margarine) für unerlässlich hielt. Er ist somit auf seine

Gefahr hin von der übrigens klaren Vorschrift der Ver-

ordnung abgewichen und hat bewusst die Folgen auf

sich genommen, wenn ein Gericht in seinem Verhalten

eine Übertretung erblicken sollte. Auch sein Freispruch

durch das Bezirksgericht Winterthur vermag die An-

nahme der Absichtlichkeit der Übertretung nicht aus-

zuschliessen. Der Kassationsbeklagte musste damit

rechnen, dass ein höheres Gericht die Angelegenheit

möglicher Weise anders beurteile; zudem wusste er,

dass jenes Erkenntnis von der zürcherischen Staats-

anwaltschaft angefochten und das dagegen erhobene

Rechtsmittel nur deswegen fallen gelassen worden war,

weil es sich als formell unrichtig erwies. Übrigens sind

die Handlungen, um derentwillen der Kassationsbe-

klagte heute verfolgt wird, bereits vor Erlass jenes Urteils

begangen worden, sodass er sich nicht mit jenem Frei-

spruch entschuldigen kann.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 1926

aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an

das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.