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52_I_331

BGE 52 I 331

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

abteilung des eidg. Justiz- .und Polizeidepartements

beim Bundesrat erhoben werden können (vgl. SALIS IV

Nr. 1798). Der Bundesrat hätte dann zu entscheiden

gehabt, ob der Rekurrent zur Erhebung dieser Einrede

überhaupt berechtigt sei und ob sie in diesem Stadium

des Verfahrens noch erhoben werden könne. Wenn die

zugerischen Gerichte in Verkennung dieser Verhältnisse

auf die Kompetenzeinrede des Rekurrenten eingetreten

sind, so bindet das den Staatsgerichtshof nicht. Er

kann nicht auf dem Umweg über einen kantonalen Ge-

richtsstandsentscheid sich mit einer Sache befassen,

deren Beurteilung nicht in seine Zuständigkeit fällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Lebensmittelpolizei N0 45.

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B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

LEBENSMITTELPOLIZEI

LOIS ET ORDONNANCES SUR LES DENREES

ALIMENTAIRES

45. 'Urteil des XassatioDshofes vom 16. Oktober 1926

i. S. Schaffha.user gegen 'l'hurgauische Staatsanwaltschaft

und Ackermann.

Zweck, Charakter und Bedeutnng der Vor s c h r i f t e n

des R e g I e m e n t e s b e t r. die E n t nah m e

v () n Pro ben von Leb e n s mit tel n vom 29.

Januar 1909. Folgen der Missachtung dieser Vorschriften,

insbesondere von Art. 3, 4, 5, 6 und 12.

A. -

Jakob Schaffhauser lieferte die Milch von 18 bis

19 Kühen an Käser J. Ackermann in Zihlschlacht. Am

18. Juli 1925 brachten zwei seiner Knaben die Morgen-

milch in zwei Tansen nach der Sennhütte Ackermanns.

Bei dieser angekommen, stellten sie den Karren mit der

Milch vor die Hütte, riefen : « Milch holen » und ent-

fernten sich, da sie zur Schule gehen mussten, sofort

wieder, noch bevor die Milch von Ackermann bezw.

einem seiner Angestellten in Augenschein genommen

werden konnte. Zur gleichen Zeit wie die beiden Knaben

war auch J oh. Müller-Schenk, Präsident der Käserei-

gesellschaft Zihlschlacht, der ebenfalls Milch in die

Käserei Ackermanns lieferte, mit seiner Milch bei der

Sennhütte angelangt. Er betrat mit dem Knecht Acker-

manns, der die beiden Tansen Schaffhausers vom Karren

weg zur Hütte trug, die Käserei. Dort wurden in seiner

Gegenwart die Deckel der heiden Tansen Schaffhausers

332

Strafrecht.

entfernt, wobei der Käser sofort eine starke Wässerung

der Milch konstatieren zu können glaubte. Er holte

deshalb unverzüglich zwei Ortsexperten der Gesundheits-

kommission, während Müller-Schenk bis zu deren An-

kunft die Tansen überwachte. In der Folge entnahmen

die Ortsexperten aus jeder der beiden Tansen zwei

Proben, die sie fortlaufend von 1-4 nummerierten und

versiegelten. Die Flaschen Nr. 1 und 3 übersandten sie

dem kantonalen Laboratorium, während sie die beiden

andern, offenbar für eine allfällige Oberexpertise, zurück-

behielten. Die amtliche Untersuchung des kantonalen

Laboratoriums ergab, bei der Milch aus der einen Tanse

einen Wasserzusatz von 35-40%, während diejenige

aus der andern Tanse normale Beschaffenheit aufwies.

Der vom kantonalen Laboratorium am 23. Juli 1925

erstattete Untersuchungsbericht wurde Schaffhauser am

26. Juli 1925 zur Einsichtnahme zugestellt. Dieser ver-

zichtete indessen auf eine Oberexpertise.

B. -

Gestützt auf diesen Untersuchungsbefund wurde

Schaffhauser durch Urteil des Obergerichts des Kantons

Thurgau vom 2. Februar 1926 wegen Milchfälschung

zu einer Geldbusse von 300 Fr., eventuell zu 30 Tagen

Gefängnis, verurteilt. Ferner wurde er verpflichtet, den

Damnifikaten Ackermann mit 16 Fr. 20 Cts. zu ent-

schädigen. Auch wurden ihm sämtliche Kosten auferlegt.

e. -

Hiegegen hat Schaffhauser am 12. Februar 1926

die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er-

hoben mit dem Begehren: 1. Es seien das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 2. Februar

1926, zugestellt am 6. Februar 1926, aufzuheben, der

Angeklagte von Schuld und Strafe frei zu sprechen und

die Kosten dem Staate zu überbinden. 2. Die adhäsions-

weise geltend gemachte und in einem Betrage von 16 Fr.

20 Cts. geschützte Zivilforderung sei abzuweisen. 3. Die

dem Zivilkläger Ackermann bezw. seinem Anwalt ge-

sprochenen ausserrechtlichen Kosten von 150 Fr. seien

ebenfalls aufzuheben.

.

Lebensmittelpolizei N0 45.

333

Der Beschwerdeführer behauptet, die Untersuchung,

auf Grund derer der angefochtene Entscheid erlassen

wurde, verletze Art. 12 und 13 des Lebensmittelge-

setzes vom 8. Dezember 1903 in Verbindung mit Art. 11,

12, 13, 14 und 15 der zugehörigen Verordnung vom 8. Mai

1914 und mit Art. 13 ff. der Verordnung vom 29. Januar

1909, sodann speziell Art. 3, 4, 5 und 6 des Reglementes

betreffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln

vom 29. Januar 1909. Er macht geltend, der Beweis, dass

wirklich sei n e Milch untersucht worden sei, liege

nicht vor. Bei der Probeentnahme sei weder er noch ein

Familienglied noch einer seiner Angestellten zugegen

gewesen. Aus den beiden Tansen sei nur je eine Probe

entnommen worden, statt deren zwei. Auch sei er nie

daurauf aufmerksam gemacht worden, dass er ein Recht

habe, eine amtlich verschlossene Probe zu verlangen.

D. -

Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau sowie

der Damnifikat Ackermann beantragen Abweisung der

Kassationsbeschwerde, der erstere mit dem Zusatz, dass

eventuell die Akten zur Vervollständigung an die Vor-

instanz zurückzuweisen seien.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorschriften über die Entnahme von Proben

von Lebensmitteln bilden einen Teil der Bestimmungen

über die administrative Untersuchung der Lebensmittel.

Sie haben zum Zwecke, einerseits ein möglichst zuver-

lässiges und genaues Untersuchungsresultat zu erzielen,

um dadurch von dem betreffenden Gewerbetreibenden,

Händler etc. begangene Übertretungen bezw. Vergehen

aufzudecken, andererseits sollen aber auch dadurch die

genannten Personen davor geschützt werden, dass in

willkürlicher Weise gegen sie vorgegangen wird. Insofern

hat diese administrative Untersuchung mit dem polizei-

lichen Ermittlungsverfahren in gewöhnlichen Straf-

fällen Ähnlichkeit, mit dem Unterschied jedoch, dass

hier stärkere Garantien für denjenigen, bei dem oder

33·i

Strafrecht.

gegen den die Untersuchung stattfindet, gegeben sind,

und dass ferner diese Untersuchungen nicht nur bei

Vorliegen eines Verdachtes vorgenommen werden. Wird

in der administrativen Untersuchung das Vorhandensein

einer Übertretung oder eines Vergehens festgestellt,

so erfolgt die Überweisung an den Strafrichter. Dabei

steht es den Kantonen frei, entweder vor der Urteils-

fällung noch ein eigentliches gerichtliches Untersuchungs-

verfahren durchzuführen, oder aber einfach auf Grund

der Akten der administrativen Untersuchung zu ent-

scheiden. Im ersteren Falle sind die Garantien für den

Angeschuldigten natürlich grösser, da die Untersuchungs-

behörde die Beobachtung der Vorschriften über die Probe-

entnahme nachzuprüfen .haben wird und auch der Ange-

schuldigte in der Lage sein wird, insoweit ihm dies seine

Stellung in dem betreffenden kantonalen Strafverfahren

erlaubt, seine Einreden gegen das administrative Ver-

fahren vorzubringen. Stellt nun die Untersuchungs-

behörde oder der erkennende Strafrichter, der auch

seinerseits die Beobachtung der bezüglichen Vorschriften

über die Probeentnahme nachzuprüfen hat, fest, dass

bei der administrativen Untersuchung nicht vorschrifts-

gemäss vorgegangen worden ist, so fragt sich, von

welchem Einfluss eine derartige Verletzung auf das

Strafurteil sei. Hiebei ist in erster Linie der Charakter

und die Bedeutung der verletzten Bestimmung zu unter-

suchen. Handelt es sich um eine blosse Ordnungsvor-

schrift, so ist die Verletzung in der Regel ohne Einfluss

auf das Urteil. Handelt es sich aber um eine im Interesse

des Angeschuldigten, dessen 'Ware untersucht wurde,

aufgestellte eigentliche Garantievorschrift, die für diesen

den strafprozessualen Parteirechten ähnliche Rechte

schafft, so ist die Verletzung strenger zu bewerten. Allein

auch in diesem Falle kann nicht davon die Rede sein,

dass eine Verletzung solcher Vorschriften notwendiger-

weise immer zu einem Freispruch des Angeschuldigten

führen müsse. Vielmehr ist in jedem einzelnen Falle zu

Lebensmittelpolizei No 45.

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prüfen, welche Wirkungen die begangene Verletzung

auf die konkrete Tatbestandsfeststellung ausübte. War

es möglich, den durch die mangelhafte administrative

Untersuchung nicht vollständig geführten Beweis in

einem nachfolgenden Strafuntersuchungsverfahren der-

art zu ergänzen, dass er in gleich sicherer Weise dargetan

erscheint, wie wenn die Untersuchung vorschriftsgemäss

durchgeführt worden wäre, so kann auch in diesem Falle

die Vorschriftswidrigkeit, trotzdem die Verletzung einer

Garantievorschrift vorliegt, als unerheblich behandelt

werden.

2. -

Von diesen rechtlichen Grundsätzen, die das

Bundesgericht schon früher aufgestellt hat (vgl. BGE

44 I S. 194 ff.) ist auch die Vorinstanz im angefochtenen

Urteil ausgegangen.

Es fragt sich daher nur noch,

ob sie diese auch richtig angewendet habe, oder ob hier

nicht vielmehr Verletzungen vorliegen, die notwendiger-

weise zur Freisprechung des Beschwerdeführers hätten

führen müssen. Dabei ist in erster Linie festzustellen,

dass im vorliegenden Falle lediglich eine Verletzung

von Vorschriften des Reglementes betreffend die Ent-

nahme von Proben von Lebensmitteln vom 20. Januar

1909 in Frage kommen kann. Denn wieso hier die vom

Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen des Lebens-

mittelgesetzes sowie der Verordnung betreffend den Ver-

kehr mit Lebensmitteln verletzt worden sein sollen, ist

schlechterdings nicht erfindlieh ...... .

3. -

Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie

eine Verletzung von Art. 3 des Reglementes, wonach

bei der Entnahme von Proben der Besitzer der Ware

oder ein Familienglied oder ein Angestellter des Besitzers

anwesend sein soll. Diese Beanstandung trifft zu, da

festgestelltermassen bei der Probeentnahme keine der

genannten Personen zugegen war. Allein das erscheint

im vorliegenden Falle ohne Bedeutung. Richtig ist zwar,

dass diese Vorschrift nicht nur dazu aufgestellt worden

ist, um dem betreffenden Beamten, der die Probeent-

336

Strafrecht.

nahme besorgt, zu ermöglichen, vom Besitzer bezw. der

ihn vertretenden Person sofort die notwendigen Aus-

künfte zu erlangen. Es soll damit auch der Besitzer in die

Lage versetzt werden, die Entnahme zu überwachen

und ihm dadurch insbesondere eine Garantie geboten

werden, dass nicht eine Verwechslung bei der Probe-

entnahme stattfinde. Nun steht aber im vorliegenden

Falle auf Grund der Aussagen des von der Vorinstanz

als unbefangen und glaubwürdig erachteten Zeugen

Müller-Schenk, der die streitige Milch vom Momente

ihrer Ankunft bei der Käserei bis zur Probeentnahme

überwacht hatte, einwandfrei fest, dass die Proben tat-

sächlich der Milch des Beschwerdeführers entnommen

worden sind, dass in der Käserei Ackermann keine Ver-

änderungen an dieser Milch vorgenommen worden sind

und dass ferner bei der Probeentnahme die für eine

zuverlässige Untersuchung notwendigen Massregeln (vor-

heriges Umrühren der Milch, Beseitigung allfälliger

Wasserrückstände aus den Probeflaschen durch Umkehren

derselben) angewendet worden sind. Bei dieser Sachlage

ist somit dem Beschwerdeführer aus seiner Nichtan-

wesenheit keinerlei Nachteil erwachsen, und kann dieser

infolgedessen auch nicht geltend machen, dass ihn die

ganze Untersuchung nicht berühre, da er ja nicht wisse,

ob überhaupt sei n e Milch, und zwar in dem Zustande,

wie sie von ihm geliefert worden war, zur Untersuchung

gelangt sei.

4. -

Der Beschwerdeführer macht so dann eine Ver-

letzung von Art. 4 des Reglementes geltend, wonach,

wenn die Entnahme von Proben, wie dies hier der Fall

war, aus einem Verdachtsgrunde erfolgt, in der Regel

von jedem Objekt zwei gleiche Proben zu erheben sind,

von welchen die eine an amtlicher Stelle in geeignt,~ter

Weise für eine amtliche Oberexpertise aufzubewahren,

die andere der zuständigen Untersuchungsanstalt zuzu-

stellen ist. Diese Beanstandung erscheint jedoch nicht

gerechtfertigt. Denn aus den Akten ergibt sich, dass

Lebensmittelpolizei No 45.

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tatsächlich vier Proben, d. h. aus jeder Tanse -deren

zwei, entnommen worden sind, wovon zwei dem kanto-

nalen Laboratorium zugestellt, die beiden andem vom

Ortsexperten zurückbehalten worden sind. Dabei hat

allerdings der Ortsexperte die vier Proben fortlaufend

numeriert, statt, wie dies in Art. 12 des Reglementes

vorgeschrieben ist, die gleiche Ware mit der gleichen

Nummer zu versehen. Dadurch wurde jedoch im vor-

liegenden Falle, da die Probeentnahme sich auf die

streitige Milch des Beschwerdeführers beschränkte, keine

Verwechslungsgefahr geschaffen,

sodass auch diese

Verletzung hier, im Gegensatz zu dem vom Bundes-

gericht mit Urteil vom 25. November 1912 entschiedenen

Falle Barrelet (vgl. PRAXIS I S. 678 f., in der amtlichen

Sammlung nicht publiziert), wo von verschiedenen

Lieferanten Proben entnommen worden waren, unerheb-

lich erscheint.

5. -

Was die behauptete Verletzung von Art. 5 des

Reglementes anbelangt, so ist richtig, dass im vorliegen-

den Falle unterlassen worden ist, den Beschwerdeführer

darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht habe

eine amtliche verschlossene Probe zu verlangen. Auch

das ist hier jedoch unbehelflich. Denn nachdem der

Beschwerdeführer deshalb, weil er überhaupt nicht aner-

kennen will, dass die streitigen Proben sei n e r Milch

entnommen worden seien, die ganze Untersuchung

bestritten und deshalb auch auf eine Oberexpertise ver-

zichtet hat, spielt keine Rolle, dass er auf das Recht,

eine amtliche Probe zu verlangen, seinerzeit nicht aus-

drücklich aufmerksam gemacht worden ist, da ja der

Besitz einer derartigen Probe für ihn nur dann eine

~edeutung geha~t hätte, wenn er willens gewesen wäre,

eme OberexpertIse zu verlangen.

6. -

In letzter Linie macht der Beschwerdeführer

eine Verletzung von Art. 6 des Reglementes geltend.

Darnach hat die Entnahme von Proben mit aller Sorg-

falt zu geschehen, so dass bei Beanstandung der Ware

AS 52 1-1926

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Strafrecht.

gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein recht-

licher Einwand erhoben werden kann. Insbesondere

muss dafür gesorgt werden, dass eine Verwechslung der

Proben ausgeschlossen ist. Es kann hier dahingestellt

bleiben, welche Bedeutung dieser allgemeinen Bestim-

mung neben den vorangehenden, das Untersuchungs-

verfahren im einzelnen regelnden Vorschriften über-

haupt zukommt, denn auf alle Fälle w~rde durch d~ese

Vorschrift kein bestimmtes, neues Parteirecht, das mcht

bereits in den bezüglichen Spezialvorschriften enthalten

wäre, geschaffen.

.

.

Aus den vorangegangenen Erwägungen ergIbt sIch

somit, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes-

recht, d. h. ohne den angefochtenen Bestimmungen-

soweit diese überhaupt verletzt wurden -

einen zu

unerheblichen Charakter beizumessen, den Beweis dafür,

dass die beanstandete Milch mit der vom Beschwerde-

führer gelieferten Milch identisch sei, als erbracht er-

achten konnte, sodass die Verurteilung des Beschwerde-

führers, da gegen die Analyse als solche keine Einwen-

dungen erhoben worden sind, nicht gesetzwidrig war.

. 7. -

Mit der Abweisung der Beschwerde im Straf-

punkte ist auch die Abweisung der Beschwerde im Zivil-

punkte gegeben.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Lebensmittelpolizei N0 46.

46. Orteil des Xassa.tionshofs vom 24. November 1926

i. S. Gesundheitswesen der Sta.dt Zürich gegen Ilä.si.

339

1. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über die

Speisefette sind nicht gesetzwidrig. Die Unterscheidung

der verschiedenen Fette und Fettmischungen dient nament-

lich der. Verhütung von Täuschungen im Verkehr; die

Vorschriften hierüber gelten auch für gesundheitlich ein-

wandfreie Fette (Erw. 1).

2. Begriff der Margarine. Massgebend ist nicht die Auffassung,

wie sie im Volke herrschen mag, sondern der verordnungs-

gemässe Begriff. Dieser sagt über die Zusammensetzung

und Herkunft der Fettmischungen; die als Margarine zu

bezeichnen sind, nichts aus; er sagt nur, dass eine Fett-

mischung, die butterähnlich ist, aber nicht oder nicht aus-

schliesslich aus der Kuhmilch stammt, nicht Butter ist.

Auch Pflanzenfettmischungen müssen als Margarine be-

zeichnet werden, wenn sie butterähnlich sind (Erw. 2).

3. Bei der Prüfung der Butterähnlichkeit einer Fettmischung

ist nicht auf einen Untersuch abzustellen, der besondere

Sachkenntnis oder besondere HHfsmittel erfordert; es

genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim

Einkauf des Fettes vornehmen kann (Erw. 3) .

4. Schuldhaftigkeit des Kassationsbeklagten (Erw. 4).

A. -

Der Kassationsbeklagte J. Kläsi, Inhaber der

Nuxo-Werke in Rapperswil, brachte im Jahre 1923

und den folgenden Jahren im Kanton Zürich wie in

andern Kantonen der Schweiz unter der Bezeichnung

j(Nussa-Speisefett zum Brotaufstrich, garantiert reines

Pflanzenprodukt » ein Fett in den Verkehr, das nach

der Feststellung des Stadtchemikers von Zürich in

in . jeder Beziehung die äussern Eigenschaften von

Margarine im Sinne des Art. 36 der Lebensmittelverord-

nung vom 8. Mai 1914 (LV) aufwies. Da das Fett ent-

gegen den Vorschriften der Art. 34, 44 und 45 LV nicht

als Margarine bezeichnet war, kein Sesamöl enthielt

und auch nicht in Würfelform, sondern in quadratischen

Prismen yerkauft wurde, büsste ihn die, Gesundheits-