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Staatsrecht.
abteilung des eidg. Justiz- .und Polizeidepartements
beim Bundesrat erhoben werden können (vgl. SALIS IV
Nr. 1798). Der Bundesrat hätte dann zu entscheiden
gehabt, ob der Rekurrent zur Erhebung dieser Einrede
überhaupt berechtigt sei und ob sie in diesem Stadium
des Verfahrens noch erhoben werden könne. Wenn die
zugerischen Gerichte in Verkennung dieser Verhältnisse
auf die Kompetenzeinrede des Rekurrenten eingetreten
sind, so bindet das den Staatsgerichtshof nicht. Er
kann nicht auf dem Umweg über einen kantonalen Ge-
richtsstandsentscheid sich mit einer Sache befassen,
deren Beurteilung nicht in seine Zuständigkeit fällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Lebensmittelpolizei N0 45.
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B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
LEBENSMITTELPOLIZEI
LOIS ET ORDONNANCES SUR LES DENREES
ALIMENTAIRES
45. 'Urteil des XassatioDshofes vom 16. Oktober 1926
i. S. Schaffha.user gegen 'l'hurgauische Staatsanwaltschaft
und Ackermann.
Zweck, Charakter und Bedeutnng der Vor s c h r i f t e n
des R e g I e m e n t e s b e t r. die E n t nah m e
v () n Pro ben von Leb e n s mit tel n vom 29.
Januar 1909. Folgen der Missachtung dieser Vorschriften,
insbesondere von Art. 3, 4, 5, 6 und 12.
A. -
Jakob Schaffhauser lieferte die Milch von 18 bis
19 Kühen an Käser J. Ackermann in Zihlschlacht. Am
18. Juli 1925 brachten zwei seiner Knaben die Morgen-
milch in zwei Tansen nach der Sennhütte Ackermanns.
Bei dieser angekommen, stellten sie den Karren mit der
Milch vor die Hütte, riefen : « Milch holen » und ent-
fernten sich, da sie zur Schule gehen mussten, sofort
wieder, noch bevor die Milch von Ackermann bezw.
einem seiner Angestellten in Augenschein genommen
werden konnte. Zur gleichen Zeit wie die beiden Knaben
war auch J oh. Müller-Schenk, Präsident der Käserei-
gesellschaft Zihlschlacht, der ebenfalls Milch in die
Käserei Ackermanns lieferte, mit seiner Milch bei der
Sennhütte angelangt. Er betrat mit dem Knecht Acker-
manns, der die beiden Tansen Schaffhausers vom Karren
weg zur Hütte trug, die Käserei. Dort wurden in seiner
Gegenwart die Deckel der heiden Tansen Schaffhausers
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Strafrecht.
entfernt, wobei der Käser sofort eine starke Wässerung
der Milch konstatieren zu können glaubte. Er holte
deshalb unverzüglich zwei Ortsexperten der Gesundheits-
kommission, während Müller-Schenk bis zu deren An-
kunft die Tansen überwachte. In der Folge entnahmen
die Ortsexperten aus jeder der beiden Tansen zwei
Proben, die sie fortlaufend von 1-4 nummerierten und
versiegelten. Die Flaschen Nr. 1 und 3 übersandten sie
dem kantonalen Laboratorium, während sie die beiden
andern, offenbar für eine allfällige Oberexpertise, zurück-
behielten. Die amtliche Untersuchung des kantonalen
Laboratoriums ergab, bei der Milch aus der einen Tanse
einen Wasserzusatz von 35-40%, während diejenige
aus der andern Tanse normale Beschaffenheit aufwies.
Der vom kantonalen Laboratorium am 23. Juli 1925
erstattete Untersuchungsbericht wurde Schaffhauser am
26. Juli 1925 zur Einsichtnahme zugestellt. Dieser ver-
zichtete indessen auf eine Oberexpertise.
B. -
Gestützt auf diesen Untersuchungsbefund wurde
Schaffhauser durch Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 2. Februar 1926 wegen Milchfälschung
zu einer Geldbusse von 300 Fr., eventuell zu 30 Tagen
Gefängnis, verurteilt. Ferner wurde er verpflichtet, den
Damnifikaten Ackermann mit 16 Fr. 20 Cts. zu ent-
schädigen. Auch wurden ihm sämtliche Kosten auferlegt.
e. -
Hiegegen hat Schaffhauser am 12. Februar 1926
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er-
hoben mit dem Begehren: 1. Es seien das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 2. Februar
1926, zugestellt am 6. Februar 1926, aufzuheben, der
Angeklagte von Schuld und Strafe frei zu sprechen und
die Kosten dem Staate zu überbinden. 2. Die adhäsions-
weise geltend gemachte und in einem Betrage von 16 Fr.
20 Cts. geschützte Zivilforderung sei abzuweisen. 3. Die
dem Zivilkläger Ackermann bezw. seinem Anwalt ge-
sprochenen ausserrechtlichen Kosten von 150 Fr. seien
ebenfalls aufzuheben.
.
Lebensmittelpolizei N0 45.
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Der Beschwerdeführer behauptet, die Untersuchung,
auf Grund derer der angefochtene Entscheid erlassen
wurde, verletze Art. 12 und 13 des Lebensmittelge-
setzes vom 8. Dezember 1903 in Verbindung mit Art. 11,
12, 13, 14 und 15 der zugehörigen Verordnung vom 8. Mai
1914 und mit Art. 13 ff. der Verordnung vom 29. Januar
1909, sodann speziell Art. 3, 4, 5 und 6 des Reglementes
betreffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln
vom 29. Januar 1909. Er macht geltend, der Beweis, dass
wirklich sei n e Milch untersucht worden sei, liege
nicht vor. Bei der Probeentnahme sei weder er noch ein
Familienglied noch einer seiner Angestellten zugegen
gewesen. Aus den beiden Tansen sei nur je eine Probe
entnommen worden, statt deren zwei. Auch sei er nie
daurauf aufmerksam gemacht worden, dass er ein Recht
habe, eine amtlich verschlossene Probe zu verlangen.
D. -
Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau sowie
der Damnifikat Ackermann beantragen Abweisung der
Kassationsbeschwerde, der erstere mit dem Zusatz, dass
eventuell die Akten zur Vervollständigung an die Vor-
instanz zurückzuweisen seien.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Vorschriften über die Entnahme von Proben
von Lebensmitteln bilden einen Teil der Bestimmungen
über die administrative Untersuchung der Lebensmittel.
Sie haben zum Zwecke, einerseits ein möglichst zuver-
lässiges und genaues Untersuchungsresultat zu erzielen,
um dadurch von dem betreffenden Gewerbetreibenden,
Händler etc. begangene Übertretungen bezw. Vergehen
aufzudecken, andererseits sollen aber auch dadurch die
genannten Personen davor geschützt werden, dass in
willkürlicher Weise gegen sie vorgegangen wird. Insofern
hat diese administrative Untersuchung mit dem polizei-
lichen Ermittlungsverfahren in gewöhnlichen Straf-
fällen Ähnlichkeit, mit dem Unterschied jedoch, dass
hier stärkere Garantien für denjenigen, bei dem oder
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Strafrecht.
gegen den die Untersuchung stattfindet, gegeben sind,
und dass ferner diese Untersuchungen nicht nur bei
Vorliegen eines Verdachtes vorgenommen werden. Wird
in der administrativen Untersuchung das Vorhandensein
einer Übertretung oder eines Vergehens festgestellt,
so erfolgt die Überweisung an den Strafrichter. Dabei
steht es den Kantonen frei, entweder vor der Urteils-
fällung noch ein eigentliches gerichtliches Untersuchungs-
verfahren durchzuführen, oder aber einfach auf Grund
der Akten der administrativen Untersuchung zu ent-
scheiden. Im ersteren Falle sind die Garantien für den
Angeschuldigten natürlich grösser, da die Untersuchungs-
behörde die Beobachtung der Vorschriften über die Probe-
entnahme nachzuprüfen .haben wird und auch der Ange-
schuldigte in der Lage sein wird, insoweit ihm dies seine
Stellung in dem betreffenden kantonalen Strafverfahren
erlaubt, seine Einreden gegen das administrative Ver-
fahren vorzubringen. Stellt nun die Untersuchungs-
behörde oder der erkennende Strafrichter, der auch
seinerseits die Beobachtung der bezüglichen Vorschriften
über die Probeentnahme nachzuprüfen hat, fest, dass
bei der administrativen Untersuchung nicht vorschrifts-
gemäss vorgegangen worden ist, so fragt sich, von
welchem Einfluss eine derartige Verletzung auf das
Strafurteil sei. Hiebei ist in erster Linie der Charakter
und die Bedeutung der verletzten Bestimmung zu unter-
suchen. Handelt es sich um eine blosse Ordnungsvor-
schrift, so ist die Verletzung in der Regel ohne Einfluss
auf das Urteil. Handelt es sich aber um eine im Interesse
des Angeschuldigten, dessen 'Ware untersucht wurde,
aufgestellte eigentliche Garantievorschrift, die für diesen
den strafprozessualen Parteirechten ähnliche Rechte
schafft, so ist die Verletzung strenger zu bewerten. Allein
auch in diesem Falle kann nicht davon die Rede sein,
dass eine Verletzung solcher Vorschriften notwendiger-
weise immer zu einem Freispruch des Angeschuldigten
führen müsse. Vielmehr ist in jedem einzelnen Falle zu
Lebensmittelpolizei No 45.
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prüfen, welche Wirkungen die begangene Verletzung
auf die konkrete Tatbestandsfeststellung ausübte. War
es möglich, den durch die mangelhafte administrative
Untersuchung nicht vollständig geführten Beweis in
einem nachfolgenden Strafuntersuchungsverfahren der-
art zu ergänzen, dass er in gleich sicherer Weise dargetan
erscheint, wie wenn die Untersuchung vorschriftsgemäss
durchgeführt worden wäre, so kann auch in diesem Falle
die Vorschriftswidrigkeit, trotzdem die Verletzung einer
Garantievorschrift vorliegt, als unerheblich behandelt
werden.
2. -
Von diesen rechtlichen Grundsätzen, die das
Bundesgericht schon früher aufgestellt hat (vgl. BGE
44 I S. 194 ff.) ist auch die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil ausgegangen.
Es fragt sich daher nur noch,
ob sie diese auch richtig angewendet habe, oder ob hier
nicht vielmehr Verletzungen vorliegen, die notwendiger-
weise zur Freisprechung des Beschwerdeführers hätten
führen müssen. Dabei ist in erster Linie festzustellen,
dass im vorliegenden Falle lediglich eine Verletzung
von Vorschriften des Reglementes betreffend die Ent-
nahme von Proben von Lebensmitteln vom 20. Januar
1909 in Frage kommen kann. Denn wieso hier die vom
Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen des Lebens-
mittelgesetzes sowie der Verordnung betreffend den Ver-
kehr mit Lebensmitteln verletzt worden sein sollen, ist
schlechterdings nicht erfindlieh ...... .
3. -
Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie
eine Verletzung von Art. 3 des Reglementes, wonach
bei der Entnahme von Proben der Besitzer der Ware
oder ein Familienglied oder ein Angestellter des Besitzers
anwesend sein soll. Diese Beanstandung trifft zu, da
festgestelltermassen bei der Probeentnahme keine der
genannten Personen zugegen war. Allein das erscheint
im vorliegenden Falle ohne Bedeutung. Richtig ist zwar,
dass diese Vorschrift nicht nur dazu aufgestellt worden
ist, um dem betreffenden Beamten, der die Probeent-
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Strafrecht.
nahme besorgt, zu ermöglichen, vom Besitzer bezw. der
ihn vertretenden Person sofort die notwendigen Aus-
künfte zu erlangen. Es soll damit auch der Besitzer in die
Lage versetzt werden, die Entnahme zu überwachen
und ihm dadurch insbesondere eine Garantie geboten
werden, dass nicht eine Verwechslung bei der Probe-
entnahme stattfinde. Nun steht aber im vorliegenden
Falle auf Grund der Aussagen des von der Vorinstanz
als unbefangen und glaubwürdig erachteten Zeugen
Müller-Schenk, der die streitige Milch vom Momente
ihrer Ankunft bei der Käserei bis zur Probeentnahme
überwacht hatte, einwandfrei fest, dass die Proben tat-
sächlich der Milch des Beschwerdeführers entnommen
worden sind, dass in der Käserei Ackermann keine Ver-
änderungen an dieser Milch vorgenommen worden sind
und dass ferner bei der Probeentnahme die für eine
zuverlässige Untersuchung notwendigen Massregeln (vor-
heriges Umrühren der Milch, Beseitigung allfälliger
Wasserrückstände aus den Probeflaschen durch Umkehren
derselben) angewendet worden sind. Bei dieser Sachlage
ist somit dem Beschwerdeführer aus seiner Nichtan-
wesenheit keinerlei Nachteil erwachsen, und kann dieser
infolgedessen auch nicht geltend machen, dass ihn die
ganze Untersuchung nicht berühre, da er ja nicht wisse,
ob überhaupt sei n e Milch, und zwar in dem Zustande,
wie sie von ihm geliefert worden war, zur Untersuchung
gelangt sei.
4. -
Der Beschwerdeführer macht so dann eine Ver-
letzung von Art. 4 des Reglementes geltend, wonach,
wenn die Entnahme von Proben, wie dies hier der Fall
war, aus einem Verdachtsgrunde erfolgt, in der Regel
von jedem Objekt zwei gleiche Proben zu erheben sind,
von welchen die eine an amtlicher Stelle in geeignt,~ter
Weise für eine amtliche Oberexpertise aufzubewahren,
die andere der zuständigen Untersuchungsanstalt zuzu-
stellen ist. Diese Beanstandung erscheint jedoch nicht
gerechtfertigt. Denn aus den Akten ergibt sich, dass
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tatsächlich vier Proben, d. h. aus jeder Tanse -deren
zwei, entnommen worden sind, wovon zwei dem kanto-
nalen Laboratorium zugestellt, die beiden andem vom
Ortsexperten zurückbehalten worden sind. Dabei hat
allerdings der Ortsexperte die vier Proben fortlaufend
numeriert, statt, wie dies in Art. 12 des Reglementes
vorgeschrieben ist, die gleiche Ware mit der gleichen
Nummer zu versehen. Dadurch wurde jedoch im vor-
liegenden Falle, da die Probeentnahme sich auf die
streitige Milch des Beschwerdeführers beschränkte, keine
Verwechslungsgefahr geschaffen,
sodass auch diese
Verletzung hier, im Gegensatz zu dem vom Bundes-
gericht mit Urteil vom 25. November 1912 entschiedenen
Falle Barrelet (vgl. PRAXIS I S. 678 f., in der amtlichen
Sammlung nicht publiziert), wo von verschiedenen
Lieferanten Proben entnommen worden waren, unerheb-
lich erscheint.
5. -
Was die behauptete Verletzung von Art. 5 des
Reglementes anbelangt, so ist richtig, dass im vorliegen-
den Falle unterlassen worden ist, den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht habe
eine amtliche verschlossene Probe zu verlangen. Auch
das ist hier jedoch unbehelflich. Denn nachdem der
Beschwerdeführer deshalb, weil er überhaupt nicht aner-
kennen will, dass die streitigen Proben sei n e r Milch
entnommen worden seien, die ganze Untersuchung
bestritten und deshalb auch auf eine Oberexpertise ver-
zichtet hat, spielt keine Rolle, dass er auf das Recht,
eine amtliche Probe zu verlangen, seinerzeit nicht aus-
drücklich aufmerksam gemacht worden ist, da ja der
Besitz einer derartigen Probe für ihn nur dann eine
~edeutung geha~t hätte, wenn er willens gewesen wäre,
eme OberexpertIse zu verlangen.
6. -
In letzter Linie macht der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 6 des Reglementes geltend.
Darnach hat die Entnahme von Proben mit aller Sorg-
falt zu geschehen, so dass bei Beanstandung der Ware
AS 52 1-1926
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Strafrecht.
gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein recht-
licher Einwand erhoben werden kann. Insbesondere
muss dafür gesorgt werden, dass eine Verwechslung der
Proben ausgeschlossen ist. Es kann hier dahingestellt
bleiben, welche Bedeutung dieser allgemeinen Bestim-
mung neben den vorangehenden, das Untersuchungs-
verfahren im einzelnen regelnden Vorschriften über-
haupt zukommt, denn auf alle Fälle w~rde durch d~ese
Vorschrift kein bestimmtes, neues Parteirecht, das mcht
bereits in den bezüglichen Spezialvorschriften enthalten
wäre, geschaffen.
.
.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergIbt sIch
somit, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes-
recht, d. h. ohne den angefochtenen Bestimmungen-
soweit diese überhaupt verletzt wurden -
einen zu
unerheblichen Charakter beizumessen, den Beweis dafür,
dass die beanstandete Milch mit der vom Beschwerde-
führer gelieferten Milch identisch sei, als erbracht er-
achten konnte, sodass die Verurteilung des Beschwerde-
führers, da gegen die Analyse als solche keine Einwen-
dungen erhoben worden sind, nicht gesetzwidrig war.
. 7. -
Mit der Abweisung der Beschwerde im Straf-
punkte ist auch die Abweisung der Beschwerde im Zivil-
punkte gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lebensmittelpolizei N0 46.
46. Orteil des Xassa.tionshofs vom 24. November 1926
i. S. Gesundheitswesen der Sta.dt Zürich gegen Ilä.si.
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1. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über die
Speisefette sind nicht gesetzwidrig. Die Unterscheidung
der verschiedenen Fette und Fettmischungen dient nament-
lich der. Verhütung von Täuschungen im Verkehr; die
Vorschriften hierüber gelten auch für gesundheitlich ein-
wandfreie Fette (Erw. 1).
2. Begriff der Margarine. Massgebend ist nicht die Auffassung,
wie sie im Volke herrschen mag, sondern der verordnungs-
gemässe Begriff. Dieser sagt über die Zusammensetzung
und Herkunft der Fettmischungen; die als Margarine zu
bezeichnen sind, nichts aus; er sagt nur, dass eine Fett-
mischung, die butterähnlich ist, aber nicht oder nicht aus-
schliesslich aus der Kuhmilch stammt, nicht Butter ist.
Auch Pflanzenfettmischungen müssen als Margarine be-
zeichnet werden, wenn sie butterähnlich sind (Erw. 2).
3. Bei der Prüfung der Butterähnlichkeit einer Fettmischung
ist nicht auf einen Untersuch abzustellen, der besondere
Sachkenntnis oder besondere HHfsmittel erfordert; es
genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim
Einkauf des Fettes vornehmen kann (Erw. 3) .
4. Schuldhaftigkeit des Kassationsbeklagten (Erw. 4).
A. -
Der Kassationsbeklagte J. Kläsi, Inhaber der
Nuxo-Werke in Rapperswil, brachte im Jahre 1923
und den folgenden Jahren im Kanton Zürich wie in
andern Kantonen der Schweiz unter der Bezeichnung
j(Nussa-Speisefett zum Brotaufstrich, garantiert reines
Pflanzenprodukt » ein Fett in den Verkehr, das nach
der Feststellung des Stadtchemikers von Zürich in
in . jeder Beziehung die äussern Eigenschaften von
Margarine im Sinne des Art. 36 der Lebensmittelverord-
nung vom 8. Mai 1914 (LV) aufwies. Da das Fett ent-
gegen den Vorschriften der Art. 34, 44 und 45 LV nicht
als Margarine bezeichnet war, kein Sesamöl enthielt
und auch nicht in Würfelform, sondern in quadratischen
Prismen yerkauft wurde, büsste ihn die, Gesundheits-