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52_I_270

BGE 52 I 270

Bundesgericht (BGE) · 1926-06-30 · Deutsch CH
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27(}

Strafrecht.

B. STRAFRECHT

DROIT PENAL

, ORGANISATION DER BUNDESHECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

37.trrteil des Ka.ssa.tionshofes vom 30. Juni 1926

i. S. Freita.g gegen Gebr. J3ally A.-G.

KassationSbeschwel'de nach OG 160 If. Stellung des Kassa-

, tionshofes: Aufhebung eines kant. Strafurteils, das auf

einer irrtümlichen Annahme (Vorhandensein qer tatsach-

. 'lichen Voraussetzungen eines Markenrechtsdelikts, Ein-

tragung einer Marke) beruht, olme dass dieser Beschwerde-

grund je geltend gemacht \'Vordenwar. OG 172 II.

A.- Die Kassationsbeklagte Gebrüder BaBy A>:·G.

hatte gegen die Direktion der Brann A.-G. ir;t Zürich

Strafanzeige erhoben, ((weil, die Beanzeigte, eine,in.Bern

deponierte und daher geschützte Etikette der Anzeigerin

nachgeahmt und als Umschlag für minderwertige deut-

sche Bänder verwendete, die sie vermischt mit den Bän-

dern der Gebriider Bally A.-G. ausstellte. »Die Straf-

anzeige behauptete, die Anzeigerin habe ((ihre Marke!)

beim Amt für geistiges Eigentum in Bern deponiert,

und verlangte Durchführung einer Strafuntersuchung

;(wegen unlautern Wettbewerbes' find wegen Verletzung

der Vorschriften über die Fabrik- und Handelsmarken).

Als nachgeahmte Etikette wurde eine, das Bild einer

Unterwaldnerin tragende, mit landschaftlichem Hinter-

grund versehene Darstellung ins Recht gelegt.

B. -

Als verantwortlich für die Beanzeigte wnrde

deren Einkäufer Freitag bezeichnet und ins Recht

gefasst.

e. -

Vom zuständigen Untersuchungsrichter aufge-

fordert, einen Ausweis « über die Eintragung der in

Frage stehenden Marke ») einzusenden, sandte der Anwalt

Organisation der Bundesreehtspfiege. N0 35.

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der Anzeigerin 'folgende Bescheinigung des Eidgen. Amts

für geistiges Eigentum ein: «Beigeheftete Abbildung

stimmt mit dem bei unserm Amt in Natura hinter-

legten Muster NI'. 4 ilberein, welches in der Hinter-

legung NI'. 27,677 der Firma: GebrüderEally l\.-G.

Schönenwerd, (Schweiz) vom 28. DezeInber 1916, 15

Uhr, betreffend 4 gewerbliche Muster für «Etiketten

für Seiden- und Baumwollbänder)) enthalten ist. Bern,

den 11. Dezember 1925 »; er begleitete die Einsendung

init'Schreiben des Inhalts: « Im Auftrag der' ·Band-

fabrik Gebrüder Bally A.-G. in Schönenwerdübermittle

ich Ihnen beiliegend die von Ihnen am 5. Detember

gewünschte Bescheinigung des Eidgen. AmtesfÜtgei-

sUges Eigentum über den Musterschutz der in der

Untersuchung in Frage,' kommenden Etiketten.»

D. -'-'- . Das Strafverfahren führte dann zur Anklage

'wegen Markehrechtsverletzung (Art. 24 litt. eMSchG);

und ' in heiden kantonalen Instanzen zUr' Schuldiger':'

klärung des Angeklagten und ' Verurteilung zu 100 Fr.

Busse' samt' Kostenfolge.

',

'E. -' Gegen das obergerichtlicheUrteilvom 29.April

1926 hat der Verurteilte rechtzeitig und in richtiger Form

Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben,

mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Freisprechung. Als Grund zur Freisprechung

wird, wie vor den kantonalen Instanzen, geltend gemacht:

1. eine zur Verwechslung geeignete Nachahmung liege

nicht vor; 2. es fehle ein rechtswidriger Vorsatz.

F. -

Da aus der Bescheinigung des Eidgen. Amtes

für geistiges Eigentum vom 11. Dezember 1925 zu

schliessen war, die fragliche Etikette sei gar nicht als

Marke hinterlegt, hat der Instruktionsrichter hierüber

untenn 15. Juni '1926, unter Mitteilung an die Parteien,

einen Amtsbericht eingefordert. Dieser lautet: « Die

Bescheinigung unseres Amtes vom 11. Dezember 1925

bezieht sich ausschliesslichauf die Hinterlegung der

Etikette, von welcher der Bescheinigung ein Exemplar

beigegeben ist, als g ewe r b 1 ich e s Mus t er.

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Strafrecht.

Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k-

0 der

H a n deI s mal' k eist· bei unsenn Amt n ich t

eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma

«(Gebrüder Bally A.-G.» in Schönenwerd, noch über-

haupt für Waren der Art (Seiden-und Baumwollbänder),

für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung

Nr. 27,677 bestimmt ist.))

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. (Unzulässigkeit des Antrags auf Freisprechung.)

2. Die von der Anzeigerin eingelegte Bescheinigung

des Eidgen. Amtes für geistiges Eigentum liess von

vorneherein annehmen, die als verletzt bezeichnete Eti-

kette geniesse nicht den durch Eintragung qualifi-

zierten markenrechtlichen Schutz, und das ganze Straf-

verfahren kranke an einem Irrtum und einer Aktenwidrig-

keit. Zur Aufklärung hierüber hätte der Kassationshof

wohl gemäss Art. 173 OG das Urteil aufheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückweisen können. Doch

schien es einfacher, und ein gesetzliches Hindernis

stand nicht entgegen, sich diese Aufklärung direkt zu

verschaffen.

3. Aus dem dem Kassationshof eingesandten Amts-

bericht erhellt nun, dass die angedeutete Vermutung

richtig war, dass also die fragliche Etikette gar nicht

markenrechtlich geschützt ist. Da aber ein Strafverfahren

Hur wegen Verletzung ein g e t I' a gen e r Marken

erfolgen kann, muss das ganze Strafverfahren als. null

und nichtig erklärt werden, mit Folge der RückweIsung

an die Vorinstanz zur Freisprechung und zu neuem

Kostenentscheid (Art. 172 II OG).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

29. April 1926 wird in vollem Unfange aufgehoben und

die Sache zu neuer Beurteilung an diese Instanz zurück-

gewiesen.

IMPRIMi:fH€S ~~\JNI'ES"3. A. LAUSANNE.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

38. Urteil vom 12. November 1926

i. S. Fürsorgefonds der Sa.user A.-G. gegen Solothurn.

Steuerfreiheit wohltätiger Stiftungen. Es bildet keine Rechts-

verweigerung, wenn einer Stiftung, die der Inhaber eines

Unternehmens zu Gunsten seiner Arbeiter und Angestellten

errichtet hat, die Steuerfreiheit deshalb nicht gewährt

wird, weil sie vom Stifter beherrscht und verpflichtet ist,

ihm da<; Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen.

A. -

Am 8. Juni 1923 errichtete der Verwaltungsrat

der A.-G. Sauser in Solothurn die rekurrierende Stif-

tung, die am 8. August 1923 ins Handelsregister einge-

tragen wurde. Aus der Stiftungsurkunde sirld folgende

Bestimmungen hervorzuheben: (Diese (die Stiftung)

folgt dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens, so-

fern nicht Gesetz oder Stiftungsurkunde dem entgegen

stehen. Das Stiftungskapital beträgt 121,824 Fr. 40 Cts.

Es kann durch nicht verwendete Kapitalzinse sowie

weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter geäufnet

werden und ist der Sauser A.-G. oder deren Rechts-

nachfolgern auf deren Verlangen gegen angemessene

Verzinsung als Darlehen zu überlassen. Zweck der

Stiftung ist die Verwendung des Ertrages des Stiftungs-

vermögens eventuell des Stiftungskapitals selber zu

Fürsorge- und Wohlfahrtszwecken zu Gunsten der An-

gestellten und Arbeiter der Sauser A.-G. oder deren

AS 52 I -

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