Volltext (verifizierbarer Originaltext)
27(}
Strafrecht.
B. STRAFRECHT
DROIT PENAL
, ORGANISATION DER BUNDESHECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
37.trrteil des Ka.ssa.tionshofes vom 30. Juni 1926
i. S. Freita.g gegen Gebr. J3ally A.-G.
KassationSbeschwel'de nach OG 160 If. Stellung des Kassa-
, tionshofes: Aufhebung eines kant. Strafurteils, das auf
einer irrtümlichen Annahme (Vorhandensein qer tatsach-
. 'lichen Voraussetzungen eines Markenrechtsdelikts, Ein-
tragung einer Marke) beruht, olme dass dieser Beschwerde-
grund je geltend gemacht \'Vordenwar. OG 172 II.
A.- Die Kassationsbeklagte Gebrüder BaBy A>:·G.
hatte gegen die Direktion der Brann A.-G. ir;t Zürich
Strafanzeige erhoben, ((weil, die Beanzeigte, eine,in.Bern
deponierte und daher geschützte Etikette der Anzeigerin
nachgeahmt und als Umschlag für minderwertige deut-
sche Bänder verwendete, die sie vermischt mit den Bän-
dern der Gebriider Bally A.-G. ausstellte. »Die Straf-
anzeige behauptete, die Anzeigerin habe ((ihre Marke!)
beim Amt für geistiges Eigentum in Bern deponiert,
und verlangte Durchführung einer Strafuntersuchung
;(wegen unlautern Wettbewerbes' find wegen Verletzung
der Vorschriften über die Fabrik- und Handelsmarken).
Als nachgeahmte Etikette wurde eine, das Bild einer
Unterwaldnerin tragende, mit landschaftlichem Hinter-
grund versehene Darstellung ins Recht gelegt.
B. -
Als verantwortlich für die Beanzeigte wnrde
deren Einkäufer Freitag bezeichnet und ins Recht
gefasst.
e. -
Vom zuständigen Untersuchungsrichter aufge-
fordert, einen Ausweis « über die Eintragung der in
Frage stehenden Marke ») einzusenden, sandte der Anwalt
Organisation der Bundesreehtspfiege. N0 35.
271
der Anzeigerin 'folgende Bescheinigung des Eidgen. Amts
für geistiges Eigentum ein: «Beigeheftete Abbildung
stimmt mit dem bei unserm Amt in Natura hinter-
legten Muster NI'. 4 ilberein, welches in der Hinter-
legung NI'. 27,677 der Firma: GebrüderEally l\.-G.
Schönenwerd, (Schweiz) vom 28. DezeInber 1916, 15
Uhr, betreffend 4 gewerbliche Muster für «Etiketten
für Seiden- und Baumwollbänder)) enthalten ist. Bern,
den 11. Dezember 1925 »; er begleitete die Einsendung
init'Schreiben des Inhalts: « Im Auftrag der' ·Band-
fabrik Gebrüder Bally A.-G. in Schönenwerdübermittle
ich Ihnen beiliegend die von Ihnen am 5. Detember
gewünschte Bescheinigung des Eidgen. AmtesfÜtgei-
sUges Eigentum über den Musterschutz der in der
Untersuchung in Frage,' kommenden Etiketten.»
D. -'-'- . Das Strafverfahren führte dann zur Anklage
'wegen Markehrechtsverletzung (Art. 24 litt. eMSchG);
und ' in heiden kantonalen Instanzen zUr' Schuldiger':'
klärung des Angeklagten und ' Verurteilung zu 100 Fr.
Busse' samt' Kostenfolge.
',
'E. -' Gegen das obergerichtlicheUrteilvom 29.April
1926 hat der Verurteilte rechtzeitig und in richtiger Form
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben,
mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Freisprechung. Als Grund zur Freisprechung
wird, wie vor den kantonalen Instanzen, geltend gemacht:
1. eine zur Verwechslung geeignete Nachahmung liege
nicht vor; 2. es fehle ein rechtswidriger Vorsatz.
F. -
Da aus der Bescheinigung des Eidgen. Amtes
für geistiges Eigentum vom 11. Dezember 1925 zu
schliessen war, die fragliche Etikette sei gar nicht als
Marke hinterlegt, hat der Instruktionsrichter hierüber
untenn 15. Juni '1926, unter Mitteilung an die Parteien,
einen Amtsbericht eingefordert. Dieser lautet: « Die
Bescheinigung unseres Amtes vom 11. Dezember 1925
bezieht sich ausschliesslichauf die Hinterlegung der
Etikette, von welcher der Bescheinigung ein Exemplar
beigegeben ist, als g ewe r b 1 ich e s Mus t er.
272
Strafrecht.
Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k-
0 der
H a n deI s mal' k eist· bei unsenn Amt n ich t
eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma
«(Gebrüder Bally A.-G.» in Schönenwerd, noch über-
haupt für Waren der Art (Seiden-und Baumwollbänder),
für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung
Nr. 27,677 bestimmt ist.))
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. (Unzulässigkeit des Antrags auf Freisprechung.)
2. Die von der Anzeigerin eingelegte Bescheinigung
des Eidgen. Amtes für geistiges Eigentum liess von
vorneherein annehmen, die als verletzt bezeichnete Eti-
kette geniesse nicht den durch Eintragung qualifi-
zierten markenrechtlichen Schutz, und das ganze Straf-
verfahren kranke an einem Irrtum und einer Aktenwidrig-
keit. Zur Aufklärung hierüber hätte der Kassationshof
wohl gemäss Art. 173 OG das Urteil aufheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückweisen können. Doch
schien es einfacher, und ein gesetzliches Hindernis
stand nicht entgegen, sich diese Aufklärung direkt zu
verschaffen.
3. Aus dem dem Kassationshof eingesandten Amts-
bericht erhellt nun, dass die angedeutete Vermutung
richtig war, dass also die fragliche Etikette gar nicht
markenrechtlich geschützt ist. Da aber ein Strafverfahren
Hur wegen Verletzung ein g e t I' a gen e r Marken
erfolgen kann, muss das ganze Strafverfahren als. null
und nichtig erklärt werden, mit Folge der RückweIsung
an die Vorinstanz zur Freisprechung und zu neuem
Kostenentscheid (Art. 172 II OG).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
29. April 1926 wird in vollem Unfange aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung an diese Instanz zurück-
gewiesen.
IMPRIMi:fH€S ~~\JNI'ES"3. A. LAUSANNE.
I
f
I
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
38. Urteil vom 12. November 1926
i. S. Fürsorgefonds der Sa.user A.-G. gegen Solothurn.
Steuerfreiheit wohltätiger Stiftungen. Es bildet keine Rechts-
verweigerung, wenn einer Stiftung, die der Inhaber eines
Unternehmens zu Gunsten seiner Arbeiter und Angestellten
errichtet hat, die Steuerfreiheit deshalb nicht gewährt
wird, weil sie vom Stifter beherrscht und verpflichtet ist,
ihm da<; Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen.
A. -
Am 8. Juni 1923 errichtete der Verwaltungsrat
der A.-G. Sauser in Solothurn die rekurrierende Stif-
tung, die am 8. August 1923 ins Handelsregister einge-
tragen wurde. Aus der Stiftungsurkunde sirld folgende
Bestimmungen hervorzuheben: (Diese (die Stiftung)
folgt dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens, so-
fern nicht Gesetz oder Stiftungsurkunde dem entgegen
stehen. Das Stiftungskapital beträgt 121,824 Fr. 40 Cts.
Es kann durch nicht verwendete Kapitalzinse sowie
weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter geäufnet
werden und ist der Sauser A.-G. oder deren Rechts-
nachfolgern auf deren Verlangen gegen angemessene
Verzinsung als Darlehen zu überlassen. Zweck der
Stiftung ist die Verwendung des Ertrages des Stiftungs-
vermögens eventuell des Stiftungskapitals selber zu
Fürsorge- und Wohlfahrtszwecken zu Gunsten der An-
gestellten und Arbeiter der Sauser A.-G. oder deren
AS 52 I -
1926
20