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52_I_145

BGE 52 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

des autorites de son dernier domicile. En 1924, comme

on etait encore sans nouvelles du. recourant, on dut

lui designer un curateur et ce dernier ne reussit pas

davantage a ce moment-la ä connaitre son adresse.

en 1925 encore, les autorites de Denges, de Servion

et de Lonay, interrogees par dame Badan, ne pouvaient

dire ce qu'il etait advenu· de lui et ne savaiel1t meme

pas pour quelle destination il etaU parti. Le reeourant

pretend, il est vrai, qu'il aurait ecrit plusieurs fois de

Geneve a sa femme, mais cette allegation est demeun~e

sans preuve. Eu revanche, il est etabli que dame Badan

lui a adresse en juillet 1922 une lettre a Servion et que

cette lettre lui est revenue avec la mention que le desti-

nataire etait parti eIl France et que son domicile Hait

inconnu. Depuis 10rs elle a fait plusieurs demarehes

sans resultat. Cela Hant, le recourant est evidemment

mal venu a eontester a sa femme le droit et la possi-

bilite de s'Hre cree un domicile separe aMartigny.

Dans les circonstances ou elle se trouvait, dame Badan

etait en realite fondee a invoquer soit l'une soit l'autre

des deux hypotheses visees a l'art. 25 a1. 2 Ce. Aussi

bien etait-ce au recourant, s'il entendaitmaintenir la

communaute domestique et l'unite du domi eile, ä in-

viter sa femme a le rejoindre, et non seulement il ne

lui a jamais adresse pareille demande, mais il ressort

des faits actuellement connus qu'en realite il n'aurait

pas ete en mesure de la recevoir.

Si l'on admet que dame Badan Hait en droit de se

creer un domicile personnel a Martigny, ou elle s'etait

rendue sitöt apres 1a separation, il va de soi que les

tribunaux valaisans etaient compHents pour connaitre

de l'action (art. 144 Ce.), et la decision attaquee apparait

ainsi eomme conforme aux dispositions legales relatives

au for de l'action en divoree.

nest manifeste enfin qu'aueun reproche ne saurait

etre fait a l'instance cantonale d'avoir considere l'exploit

d'ouverture d'action comme valablement notifie par

Gerichtsstand. No 21.

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l'avis paru dans le Bulletin off1ciel, ni d'avoit rendu

le jugement par detaut. Ce mode de notification et la

procedure suivie sont conformes aux dispositions du

droit cantonal et il Hait parfaitement licite d'y recourir

dans les circonstances de la cause.

Le Tri bunalIMiTal prononce :

Le recours est rejete.

21. Urteil vom 11. Juni 1926

i. S. Untersuchungsrichter von Burgdorf und La.upen

gegen Sta.ttha,ltera,mt Zürich.

1. Art. 51 Lotteriegesetz (Art. 175 Ziff. 2 OG; Art. 52 LMPG) :

Legitimation der Berichtsbehörde, deren Kompetenz (als

erste oder obere Instanz) in Frage steht, zur Einleitung

des Kompetenzkonfliktsverfahrens (Erw. 1).

2. Art. 48-50 LottGes. (Art. 50 und 51 LMPG) : Der Gerichts-

stand der Konnexität (bei Realkonkurrenz, Mittäterschaft,

Gehülfenschaft, Begünstigung) findet nur Anwendung,

wenn das zweite Verfahren vor Abschluss des ersten ange-

hoben wird, ihre Vereinigung also noch möglich ist. Andern-

falls hat jede Handlung ohne Rücksicht auf den strafrecht-

lichen Zusammenhang mit der bereits abgeurteilten ihren

Gerichtsstand vor dem Richter am Begehungsort oder am

\Vohnsitz der strafrechtlich für sie verantwortlichen Person

(Erw. 2).

A. -

Ende 1925 erschien in verschiedenen Zeitungen

ein Inserat, durch welches ein gewisser J osef Kaufmann

in Zürich denen, die die Lösung eines bestimmten Rätsels

unter Beilage von 3 Fr. 80 Cts. einschickten, die Teil-

nahme an einer Lotterie versprach. Dafür wurden er

und die Verleger der im Bezirk Zürich erscheinenden

Zeitungen, welche das Inserat aufgenommen hatten,

durch das Statthalteramt Zürich wegen Übertretung

des eidgenössischen Lotteriegesetzes mit 500 Fr. bezw.

je 60 Fr. gebüsst. Im Januar 1926 zeigte das Statthalter~

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Staatsrecht.

amt Zürich den Behörden . der übrigen Bezirke und

der Kantone, in welchen Zeitungen mit dem gleichen

Inserat ~rschienen waren, die· Verleger dieser Zeitungen

an. Mehrere Behörden führten das Strafverfahren durch,

andere traten darauf nicht ein, die Untersuchungs-

richter von Burgdorf und Laupen mit der Begründung,

für die Verfolgung der bei ihnen angezeigten Verleger

des « Burgdorfer Tagblatt » und des « Anzeiger für den

Amtsbezirk Laupen» seien ausschliesslich die Zürcher

Behörden kompetent.

B. -

Da das Statthalteramt Zürich diese Auffassung

nicht teilte, leitete der Untersuchungsrichter von Laupen

und die Erste Strafkammer des bernischen Obergerichts

für den Untersuchungsrichter von Burgdorf gemäss

Art. 51 LottGes das Verfahren vor Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Voraussetzungen von Art. 51 LottGes für

die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes sind erfüllt.

Es handelt sich um einen nach Art. 48 f. I. c. zu ent-

scheidenden Streit über die Kompetenz von Behörden

verschiedener Kantone zur Beurteilung von Widerhand-

lungen gegen das Lotteriegesetz. Mangels einer gegen-

teiligen Vorschrift muss angenommen werden, die Be-

hörden, deren Kompetenz in Frage steht (und zwar die

erste wie die obere kantonale Instanz) seien zur Einleitung

des Verfahrens legitimiert.

2. -

Der Gerichtsstand in Strafsachen wird dort

angenommen, wo der für die Feststellung und Beurteilung

der eingeklagten Strafhandlung wesentliche Tatbe-

stand sich verwirklicht hat. Als der « natürliche» Straf-

gerichtsstand in diesem Sinn wird im positiven Recht

srundsätzlich der Gerichtsstand des Begehungsorts und

allenfalls -

je nach der Natur des Delikts -

des Wohn-

sitzes des Täters anerkannt. Eine Ausnahme davon wird

bei Vorliegen eines konnexen Tatbestandes -

sei es,

dass mehrere an einer . Strafhandlung beteiligt waren

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I

Gerichtsstand. N° 21.

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oder dass einer mehrere Strafhandlungen beging

gemacht. Hier verlangten Rechtssicherheit und Prozess-

ökonomie die Aburteilung aller konnexen Strafhand-

lungen in einem Verfahren, weil auf diese Weise ver-

mieden wird, dass die für mehrere dieser Handlungen

wesentlichen Tatsachen in den verschiedenen Verfahren

gesondert und vielleicht abweichend festgestellt werden

und weil dadurch das Verfahren vereinfacht wird. So

bestimmt denn auch das eidgenössische Lotteriegesetz,

dass für die Verfolgung und Beurteilung von Wider-

handlungen die Behörden des Kantons, in welchem die

Tat begangen wurde oder der Täter seinen Wohnsitz

hat,7.uständig sind (Art. 48), dass aber bei einer Mehr-

heit von Tätern im interkantonalen Verhältnis der Richter

desjenigen, gegen welchen das Verfahren zuerst eröffnet

wurde, für alle Mittäter und der Richter des Haupttäters

auch für die Anstifter, Gehülfen und Begünstiger zu-

ständig sei (Art. 49) und dass bei Realkonkurrenz der

fUr die schwerste Strafhandlung zuständige Richter

auch die übrigen abzuurteilen habe (Art. 50).

Die Verfolgung und Beurteilung der mehreren Straf-

handlungen in einem Verfahren setzt aber voraus, dass

das Verfahren in der einen Sache angehoben wird, bevor

dasjenige in der konnexen Sache durch Urteil abgeschlos-

sen ist. Trifft das nicht zu, so verliert die Zuweisung der

verschiedenen Straffälle an den einen Richter ihren

Sinn und Zweck der Einheit des Verfahrens; und dann

entspricht es der Sachlage, dass die noch nicht beurteilte

Strafhandlung ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang

mit dem bereits beurteilten dem Richter zugewiesen

werde, welcher an sich zuständig ist und den für die

Strafhandlung wesentlichen besondern Tatsachen am

nächsten steht. Der Gerichtsstand der Konnexität

gilt daher nur, solange die gemeinsame Aburteilung der

verschiedenen Handlungen in einem Verfahren möglich

ist. Andernfalls hat jede Handlung ihren Gerichtsstand

vor dem Richter an ihrem eigenen Begehungsort oder

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Staatsrecht.

am Wohnsitz der strafrechtlich für sie verantwortlichen

Person. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht

bereits bei Interpretation der analogen Vorschriften von

Art. 50 und 51 LMPG für den Fall der Realkonkurrenz

(Art. 50 LottGes) ausgesprochen (BGE 39 I S. 308 ~

44 I S. 31). Die gleichen Erwägungen müssen auch bei

Mittäterschaft und Teilnahme massgebend sein.

Die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf den

Gerichtsstand des Ortes der Begehung der einzelnen

Strafhandlung, bezw. des Wohnsitzes des strafrechtlich

für sie Verantwortlichen sind hier erfüllt. Das Verfahren

gegen Kaufmann wurde in Zürich zum Abschluss ge-

bracht, bevor dasjenige gegen die Verleger des Burg-

dorfer Tagblatts und des Anzeigers für den Amtsbezirk

Laupen angehoben wurde. Das Verfahren gegen diese

ist also im Kanton Bern als dem ihres Wohnsitzes und

des Begehungsortes ihrer eigenen Handlungen durch-

zuführen, gleichgültig ob es sich dabei im Verhältnis

zur Widerhandlung des Kaufmann um Mittäterschaft

oder Gehülfenschaft handle, was (als Frage des mate-

riellen Strafrechts) erst vom Richter zu entscheiden sein

wird, dem überhaupt die Frage vorbehalten bleibt, ob

die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit der

beklagten Verleger vorhanden seien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die bernischen Strafbehörden werden als zur Ent-

gegennahme der Strafklagen gegen die Verleger des

Burgdorfer Tagblattes und des Anzeigers für den Amts-

bezirk Laupen zuständig erklärt und die Untersuchungs-

richter von Burgdorf und Laupen verhalten, in der Sache

die Strafuntersuchung einzuleiten.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 22.

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IX. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

22. Auszug aus dem Urteil vom 5. Mä.rz 1926

i. S. RosenthaI und Schilling gegen Regierungsrat 'l'hurgau.

Güterzusammenlegul1gsverfahren im Sinne von Art. 703 ZGB.

Begründung von Wegdienstbarkeiten in demselben durch

die O:gane

d~r Zwangskorporation. Anfechtung wegen

angeblIchen ·WIderspruchs zu den Grundsätzen des eidg.

Sachenrechts und übergriffs in die richterliche Gewalt.

In der thurgauischen Gemeinde Sirnach wurde, der

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vorangehend,

eine Güterzusammenlegung durchgeführt und hiezu, mit

Genehmigung des Regierungsrats, eine Zwangskorpora-

tion im Sinne von Art. 703 ZGB und der § § 97 ff.

des thurgauischen EG z. ZGB errichtet. Das mit der

Durchführung der Zusammenlegung (Arrondierung)

betraute Korporationsorgan sprach, um einem dabei

umgeformten Grundstück eine zweckmässige Kom-

munikation zu sichern, diesem eine Wegdienstbarkeit

über das Nachbargrundstück zu. Die Entschädigung

dafür wurde auf 30 Fr. bestimmt und dem belasteten

Eigentümer eine Frist von 14 Tagen zum Rekurs an den

Regierungsrat gegen diese Verfügung angesetzt. Die

Frist lief unbenützt ab. Noch bevor die aus dem Arron-

dierungsverfahren hervorgegangenen Veränderungen in

den Rechtsverhältnissen der Grundstücke im Grundbuch

eingetragen worden waren, veräusserte der Eigentümer

des belasteten Grundstücks dieses. Die neuen Eigentümer

widersetzten sich der Ausübung der Wegdienstbarkeit,

indem sie behaupteten, von ihr beim Erwerb des Grund-

stücks keine Kenntnis gehabt zu haben, und in einer

AS 52 1- 1926

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