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Staatsrecht.
des autorites de son dernier domicile. En 1924, comme
on etait encore sans nouvelles du. recourant, on dut
lui designer un curateur et ce dernier ne reussit pas
davantage a ce moment-la ä connaitre son adresse.
en 1925 encore, les autorites de Denges, de Servion
et de Lonay, interrogees par dame Badan, ne pouvaient
dire ce qu'il etait advenu· de lui et ne savaiel1t meme
pas pour quelle destination il etaU parti. Le reeourant
pretend, il est vrai, qu'il aurait ecrit plusieurs fois de
Geneve a sa femme, mais cette allegation est demeun~e
sans preuve. Eu revanche, il est etabli que dame Badan
lui a adresse en juillet 1922 une lettre a Servion et que
cette lettre lui est revenue avec la mention que le desti-
nataire etait parti eIl France et que son domicile Hait
inconnu. Depuis 10rs elle a fait plusieurs demarehes
sans resultat. Cela Hant, le recourant est evidemment
mal venu a eontester a sa femme le droit et la possi-
bilite de s'Hre cree un domicile separe aMartigny.
Dans les circonstances ou elle se trouvait, dame Badan
etait en realite fondee a invoquer soit l'une soit l'autre
des deux hypotheses visees a l'art. 25 a1. 2 Ce. Aussi
bien etait-ce au recourant, s'il entendaitmaintenir la
communaute domestique et l'unite du domi eile, ä in-
viter sa femme a le rejoindre, et non seulement il ne
lui a jamais adresse pareille demande, mais il ressort
des faits actuellement connus qu'en realite il n'aurait
pas ete en mesure de la recevoir.
Si l'on admet que dame Badan Hait en droit de se
creer un domicile personnel a Martigny, ou elle s'etait
rendue sitöt apres 1a separation, il va de soi que les
tribunaux valaisans etaient compHents pour connaitre
de l'action (art. 144 Ce.), et la decision attaquee apparait
ainsi eomme conforme aux dispositions legales relatives
au for de l'action en divoree.
nest manifeste enfin qu'aueun reproche ne saurait
etre fait a l'instance cantonale d'avoir considere l'exploit
d'ouverture d'action comme valablement notifie par
Gerichtsstand. No 21.
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l'avis paru dans le Bulletin off1ciel, ni d'avoit rendu
le jugement par detaut. Ce mode de notification et la
procedure suivie sont conformes aux dispositions du
droit cantonal et il Hait parfaitement licite d'y recourir
dans les circonstances de la cause.
Le Tri bunalIMiTal prononce :
Le recours est rejete.
21. Urteil vom 11. Juni 1926
i. S. Untersuchungsrichter von Burgdorf und La.upen
gegen Sta.ttha,ltera,mt Zürich.
1. Art. 51 Lotteriegesetz (Art. 175 Ziff. 2 OG; Art. 52 LMPG) :
Legitimation der Berichtsbehörde, deren Kompetenz (als
erste oder obere Instanz) in Frage steht, zur Einleitung
des Kompetenzkonfliktsverfahrens (Erw. 1).
2. Art. 48-50 LottGes. (Art. 50 und 51 LMPG) : Der Gerichts-
stand der Konnexität (bei Realkonkurrenz, Mittäterschaft,
Gehülfenschaft, Begünstigung) findet nur Anwendung,
wenn das zweite Verfahren vor Abschluss des ersten ange-
hoben wird, ihre Vereinigung also noch möglich ist. Andern-
falls hat jede Handlung ohne Rücksicht auf den strafrecht-
lichen Zusammenhang mit der bereits abgeurteilten ihren
Gerichtsstand vor dem Richter am Begehungsort oder am
\Vohnsitz der strafrechtlich für sie verantwortlichen Person
(Erw. 2).
A. -
Ende 1925 erschien in verschiedenen Zeitungen
ein Inserat, durch welches ein gewisser J osef Kaufmann
in Zürich denen, die die Lösung eines bestimmten Rätsels
unter Beilage von 3 Fr. 80 Cts. einschickten, die Teil-
nahme an einer Lotterie versprach. Dafür wurden er
und die Verleger der im Bezirk Zürich erscheinenden
Zeitungen, welche das Inserat aufgenommen hatten,
durch das Statthalteramt Zürich wegen Übertretung
des eidgenössischen Lotteriegesetzes mit 500 Fr. bezw.
je 60 Fr. gebüsst. Im Januar 1926 zeigte das Statthalter~
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Staatsrecht.
amt Zürich den Behörden . der übrigen Bezirke und
der Kantone, in welchen Zeitungen mit dem gleichen
Inserat ~rschienen waren, die· Verleger dieser Zeitungen
an. Mehrere Behörden führten das Strafverfahren durch,
andere traten darauf nicht ein, die Untersuchungs-
richter von Burgdorf und Laupen mit der Begründung,
für die Verfolgung der bei ihnen angezeigten Verleger
des « Burgdorfer Tagblatt » und des « Anzeiger für den
Amtsbezirk Laupen» seien ausschliesslich die Zürcher
Behörden kompetent.
B. -
Da das Statthalteramt Zürich diese Auffassung
nicht teilte, leitete der Untersuchungsrichter von Laupen
und die Erste Strafkammer des bernischen Obergerichts
für den Untersuchungsrichter von Burgdorf gemäss
Art. 51 LottGes das Verfahren vor Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Voraussetzungen von Art. 51 LottGes für
die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes sind erfüllt.
Es handelt sich um einen nach Art. 48 f. I. c. zu ent-
scheidenden Streit über die Kompetenz von Behörden
verschiedener Kantone zur Beurteilung von Widerhand-
lungen gegen das Lotteriegesetz. Mangels einer gegen-
teiligen Vorschrift muss angenommen werden, die Be-
hörden, deren Kompetenz in Frage steht (und zwar die
erste wie die obere kantonale Instanz) seien zur Einleitung
des Verfahrens legitimiert.
2. -
Der Gerichtsstand in Strafsachen wird dort
angenommen, wo der für die Feststellung und Beurteilung
der eingeklagten Strafhandlung wesentliche Tatbe-
stand sich verwirklicht hat. Als der « natürliche» Straf-
gerichtsstand in diesem Sinn wird im positiven Recht
srundsätzlich der Gerichtsstand des Begehungsorts und
allenfalls -
je nach der Natur des Delikts -
des Wohn-
sitzes des Täters anerkannt. Eine Ausnahme davon wird
bei Vorliegen eines konnexen Tatbestandes -
sei es,
dass mehrere an einer . Strafhandlung beteiligt waren
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Gerichtsstand. N° 21.
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oder dass einer mehrere Strafhandlungen beging
gemacht. Hier verlangten Rechtssicherheit und Prozess-
ökonomie die Aburteilung aller konnexen Strafhand-
lungen in einem Verfahren, weil auf diese Weise ver-
mieden wird, dass die für mehrere dieser Handlungen
wesentlichen Tatsachen in den verschiedenen Verfahren
gesondert und vielleicht abweichend festgestellt werden
und weil dadurch das Verfahren vereinfacht wird. So
bestimmt denn auch das eidgenössische Lotteriegesetz,
dass für die Verfolgung und Beurteilung von Wider-
handlungen die Behörden des Kantons, in welchem die
Tat begangen wurde oder der Täter seinen Wohnsitz
hat,7.uständig sind (Art. 48), dass aber bei einer Mehr-
heit von Tätern im interkantonalen Verhältnis der Richter
desjenigen, gegen welchen das Verfahren zuerst eröffnet
wurde, für alle Mittäter und der Richter des Haupttäters
auch für die Anstifter, Gehülfen und Begünstiger zu-
ständig sei (Art. 49) und dass bei Realkonkurrenz der
fUr die schwerste Strafhandlung zuständige Richter
auch die übrigen abzuurteilen habe (Art. 50).
Die Verfolgung und Beurteilung der mehreren Straf-
handlungen in einem Verfahren setzt aber voraus, dass
das Verfahren in der einen Sache angehoben wird, bevor
dasjenige in der konnexen Sache durch Urteil abgeschlos-
sen ist. Trifft das nicht zu, so verliert die Zuweisung der
verschiedenen Straffälle an den einen Richter ihren
Sinn und Zweck der Einheit des Verfahrens; und dann
entspricht es der Sachlage, dass die noch nicht beurteilte
Strafhandlung ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang
mit dem bereits beurteilten dem Richter zugewiesen
werde, welcher an sich zuständig ist und den für die
Strafhandlung wesentlichen besondern Tatsachen am
nächsten steht. Der Gerichtsstand der Konnexität
gilt daher nur, solange die gemeinsame Aburteilung der
verschiedenen Handlungen in einem Verfahren möglich
ist. Andernfalls hat jede Handlung ihren Gerichtsstand
vor dem Richter an ihrem eigenen Begehungsort oder
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Staatsrecht.
am Wohnsitz der strafrechtlich für sie verantwortlichen
Person. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht
bereits bei Interpretation der analogen Vorschriften von
Art. 50 und 51 LMPG für den Fall der Realkonkurrenz
(Art. 50 LottGes) ausgesprochen (BGE 39 I S. 308 ~
44 I S. 31). Die gleichen Erwägungen müssen auch bei
Mittäterschaft und Teilnahme massgebend sein.
Die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf den
Gerichtsstand des Ortes der Begehung der einzelnen
Strafhandlung, bezw. des Wohnsitzes des strafrechtlich
für sie Verantwortlichen sind hier erfüllt. Das Verfahren
gegen Kaufmann wurde in Zürich zum Abschluss ge-
bracht, bevor dasjenige gegen die Verleger des Burg-
dorfer Tagblatts und des Anzeigers für den Amtsbezirk
Laupen angehoben wurde. Das Verfahren gegen diese
ist also im Kanton Bern als dem ihres Wohnsitzes und
des Begehungsortes ihrer eigenen Handlungen durch-
zuführen, gleichgültig ob es sich dabei im Verhältnis
zur Widerhandlung des Kaufmann um Mittäterschaft
oder Gehülfenschaft handle, was (als Frage des mate-
riellen Strafrechts) erst vom Richter zu entscheiden sein
wird, dem überhaupt die Frage vorbehalten bleibt, ob
die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit der
beklagten Verleger vorhanden seien.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die bernischen Strafbehörden werden als zur Ent-
gegennahme der Strafklagen gegen die Verleger des
Burgdorfer Tagblattes und des Anzeigers für den Amts-
bezirk Laupen zuständig erklärt und die Untersuchungs-
richter von Burgdorf und Laupen verhalten, in der Sache
die Strafuntersuchung einzuleiten.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 22.
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IX. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
22. Auszug aus dem Urteil vom 5. Mä.rz 1926
i. S. RosenthaI und Schilling gegen Regierungsrat 'l'hurgau.
Güterzusammenlegul1gsverfahren im Sinne von Art. 703 ZGB.
Begründung von Wegdienstbarkeiten in demselben durch
die O:gane
d~r Zwangskorporation. Anfechtung wegen
angeblIchen ·WIderspruchs zu den Grundsätzen des eidg.
Sachenrechts und übergriffs in die richterliche Gewalt.
In der thurgauischen Gemeinde Sirnach wurde, der
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vorangehend,
eine Güterzusammenlegung durchgeführt und hiezu, mit
Genehmigung des Regierungsrats, eine Zwangskorpora-
tion im Sinne von Art. 703 ZGB und der § § 97 ff.
des thurgauischen EG z. ZGB errichtet. Das mit der
Durchführung der Zusammenlegung (Arrondierung)
betraute Korporationsorgan sprach, um einem dabei
umgeformten Grundstück eine zweckmässige Kom-
munikation zu sichern, diesem eine Wegdienstbarkeit
über das Nachbargrundstück zu. Die Entschädigung
dafür wurde auf 30 Fr. bestimmt und dem belasteten
Eigentümer eine Frist von 14 Tagen zum Rekurs an den
Regierungsrat gegen diese Verfügung angesetzt. Die
Frist lief unbenützt ab. Noch bevor die aus dem Arron-
dierungsverfahren hervorgegangenen Veränderungen in
den Rechtsverhältnissen der Grundstücke im Grundbuch
eingetragen worden waren, veräusserte der Eigentümer
des belasteten Grundstücks dieses. Die neuen Eigentümer
widersetzten sich der Ausübung der Wegdienstbarkeit,
indem sie behaupteten, von ihr beim Erwerb des Grund-
stücks keine Kenntnis gehabt zu haben, und in einer
AS 52 1- 1926
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