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52_I_149

BGE 52 I 149

Bundesgericht (BGE) ·I · 1926-03-05 · Deutsch CH
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22. Auszug aus dem Urteil vom 5. Mä.rz 1926

i. S. RosenthaI und Schilling gegen Regierungsrat 'l'hurgau. Güterzusammenlegul1gsverfahren im Sinne von Art. 703 ZGB. Begründung von Wegdienstbarkeiten in demselben durch die O:gane d~r Zwangskorporation. Anfechtung wegen angeblIchen ·WIderspruchs zu den Grundsätzen des eidg. Sachenrechts und übergriffs in die richterliche Gewalt. In der thurgauischen Gemeinde Sirnach wurde, der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vorangehend, eine Güterzusammenlegung durchgeführt und hiezu, mit Genehmigung des Regierungsrats, eine Zwangskorpora- tion im Sinne von Art. 703 ZGB und der § § 97 ff. des thurgauischen EG z. ZGB errichtet. Das mit der Durchführung der Zusammenlegung (Arrondierung) betraute Korporationsorgan sprach, um einem dabei umgeformten Grundstück eine zweckmässige Kom- munikation zu sichern, diesem eine Wegdienstbarkeit über das Nachbargrundstück zu. Die Entschädigung dafür wurde auf 30 Fr. bestimmt und dem belasteten Eigentümer eine Frist von 14 Tagen zum Rekurs an den Regierungsrat gegen diese Verfügung angesetzt. Die Frist lief unbenützt ab. Noch bevor die aus dem Arron- dierungsverfahren hervorgegangenen Veränderungen in den Rechtsverhältnissen der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden waren, veräusserte der Eigentümer des belasteten Grundstücks dieses. Die neuen Eigentümer widersetzten sich der Ausübung der Wegdienstbarkeit, indem sie behaupteten, von ihr beim Erwerb des Grund- stücks keine Kenntnis gehabt zu haben, und in einer AS 52 1- 1926 11

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