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52_II_403

BGE 52 II 403

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. No 65.

rechtlichen Beschwerde nicht grundsätzlich entrückt sind,

dass immerhin die zivilrechtiliche Beschwerde nur

zulässig ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis ein

zivilrechtliches ist und die vorsorgliche Verfügung

einen Einfluss auf die aus diesem Rechtsverhältnis ent-

springenden Rechtsbeziehungen ausübt (BGE 51 III

S. 193 ff. Erw.2 und die dort zitierten früheren Urteile),

dass jedoch der vorliegende Streit ausschliesslich

Zwangsvollstreckungsmassnahmen

(KonkursefÖffnung,

Nachlasstundung) betrifft, welche für sich allein das

zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis in

keiner Weise verändern,

dass nicht ersichtlich ist, aus welchem anderen Grunde

Beschwerde geführt werden könnte als aus dem in Art. 87

Ziff.1 OG genannten, nämlich wegen Anwendung kanto-

nalen anstatt eidgenössischen Rechtes,

dass insbesondere wegen Missachtung klaren Rechts

oder Beugung des Re,chtes nicht zivilrechtliche Be-

schwerde geführt werden kann,

dass jedoch die angefochtene Verfügung des Kon-

kursrichters des Bezirksgerichtes Zürich wie gleichartige

Verfügungen anderer Gerichte des Kantons Zürich

(namentlich

des

Gesamtobergerichtes,

Blätter für

zürcherische Rechtsprechung. 21 Nr. 63 S. 157) und

anderer Kantone (z. B. des Appellations- und Kassa-

tionshofes des Kantons

~ern, Zeitschrift des Ber-

nischen Juristenvereins 39 S. 305, des Obergerichts des

Kantons Aargau, Zeitschrift für Betreibungs,:" und

Konkursrecht I S. 218) auf der aus der Auslegung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

gewonnenen Auffassung beruhen, es seien Vorschriften

dieses Gesetzes, welche der Konkurseröffnung über

einen Schuldner entgegenstehen, der um eine Nach-

lasstundung eingekommen ist,

dass denn auch die Beschwerdeführerin selbst nicht

behauptet, die von ihr bemängelte kantonale Praxis

stütze sich auf kantonales Recht, und namentlich nicht

Prozessreeht. No 66.

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angibt, welche Vorschriften des kantonalen Rechtes die

Vorinstanz ihrer Verfügung zu Grunde gelegt haben

soll,

dass also die Beschwerdeführerin keinen für eine

zivilrechtliche Beschwerde tauglichen Beschwerdegrund

geltend macht,

erkennt das Bundesgericht:

Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge-

treten.

66. Urteil der U. Zivila.bteilung vom 1. Dezember 1926

i. S. Cuba.s~h gegen Beck.

Zurückweisung der B e ruf u n g, welche ein Dritter im

Namen der unterlegenen Partei eingelegt hat,

0 h n e

Pro z e s s v 0 I I mac h t beizubringen, unter Kosten-

folge für den «Vertreter I). OG Art. 75. Tel e g r am m

als Prozessvollmacht 'I

A. -

Durch Urteil vom 10. September 1926 hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Hauptklage (Ab-

erkennungsklage) abgewiesen und die Widerklage zu-

gesprochen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Dr. E. 0., der bisher

noch nicht für die Klägerin gehandelt hatte, die Beru-

fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen

auf Gutheissung der Aberkennungsklage und Abweisung

der Widerklage. Die Berufungserklärung schliesst wie

folgt: « Als Vertreter-Ausweis wird vorläufig ein von

der Berufungsklägerin in Marseille am 17. Oktober 1926

aufgegebenes Telegramm produziert. Prozessvollmacht

wird nachträglich zu den Akten eingereicht werden. »

Das Telegramm lautet: Dr. O. Luzern Appellation

Dr. Beck einreichen. »

C. -

Zur heutigen Verhandlung hat sich nur der

Beklagte eingefunden. Er hat unter Hinweis darauf,

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Prozessrerht. N0 66.

dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst

beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

In Erwägung:

dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihre~

Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben,

dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende

Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An-

haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe-

depesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen

habe (Art. 13 Abs. 2 OR),

dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder

Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da

letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu

beheben,

dass insbesondere erWartet werden durfte, Dr. O.

werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei

die in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen,

dass Dr. O. auch nicht etwa zugute gehalten werden

kann, er habe den Prozess schon vor den kantonalen

Instanzen geführt und nach dem zutreffenden kanto-

nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen

müssen,

dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters,

welcher die Berufung eingelegt hat, nach ständiger

Rechtsprechung auf dieselbe nicht eingetreten werden

kann,

dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen,

der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis

eine VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 11

S. 412 f. Erw. 2),

erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Markenschutz fo,;u';7.

\' I I. jiAHKENSCIIl :TZ

PROTECTION DES MAHQUES 1>E FAHH IQFE

67. Auszug aus dem trrte!1 der I. Zivila.bteilung

vom 6. Oktober 1926 i. S. Xaffee-llandels-A.-G.

gegen IUval A.-G.

i\J a I' k t'II I' (' t' 11 l : Klage auf LösdulIlg {'il\{'r :\tarke wegel!

Identilät mi t der früher eingetragenen \[ark(, eines DriU t'll,

nur zulässig, w('nn dem Kläger ein ~('hutzwürdigl''' IuLt,-

resse znr Seite steht. Solches Interesse vrrn('in!, mit Hiid:-

sicht darauf, dass nach Lüsdlllllg dcr;\Iarkl' das identische

Zeichen des Dritt('ll bestehen bliehe.

A. -

Am 27 . .Januar 190i-\ liess die in Bremell an-

sässige Kaffee-Handels-Aktit'llgt'sellschaft im schweiz.

Markenregistl'r unter ~r. 2:-~,2J7 eine kombinierk \Vol'l-

hildmarke für Kafft'c, Kaj'f('t'surrogate, KoHeill, Tee

etc. eintragen. Das ::\Iarkellhiid ",Pis! einell Ht'tiullgs-

ring anf, der YOll einem lallgentjal Yl'rlaufenden, auf die

Spitzt' gestellten Quadrat umgeben ist. Im ImH'1ll des

Ringes steht wagrecht das Wort « Kafkt' - 11. .\. (;. I'

lind aussl'rlwlb des Quadrates, unten, das \YOl't " Ht'!-

tungsring)' .• \.m 2. Oktober 1908 hinterk·gte dk gleiche

Gesellschaft beim eidg. Amt für geistiges Eigentum

unter Nr. 24,'103 eine weitere \VOltbildmarkl'. die sich

yon der erwähnten dadurch untersdlt'idel, dass dns

den Rettungsring umschliessende Quadrat \'011 einem

auf der einen schmalen Seite ruhenden Hechteck um-

geben ist, dessen Längsseiten die seiUichen Endpunkt{'

des Quadrates berühren. .t\!lJ dem obel'll freieH Feld

des Rechteckes findet sich der Aufdruck " Coffeinfreier

Kaffee) und auf dem untern die Finnabe7.t'ichnung

« Kaffee-Handels-Akt.-Ges. Bremen ».

Diese letztere Marke hat die Klägerill -- eine YOIl der

Kaffeehandels A.-G. in Bremen rechtlich unahhängige

Unternehmung -- am 15. Mai 1920 unh'r !\r. "16850

AS 52 II -

1926

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