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404 Prozessrerht. N0 66. dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. In Erwägung: dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihrem Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben, dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An- haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe- depesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen habe (Art. 13 Abs. 2 OR), dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu beheben, dass insbesondere erWartet werden durfte, Dr. O. werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei die in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen, dass Dr. O. auch nicht etwa zugute gehalten werden kann, er habe den Prozess schon vor den kantonalen Instanzen geführt und nach dem zutreffenden kanto- nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen müssen, . dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters, welcher die Berufung eingelegt hat, nach ständiger Rechtsprechung auf dieselbe nicht eingetreten werden kann, dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen. der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis eine VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 II S. 412 f. Erw. 2), erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. l\Iarkl'l1Scllutz Na 67. \'11. ~fAHKENSCHFrZ PROTECTION DES MAHQUES DE FABHIQFJo:
67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteUung vom 5. Oktober 1926 i. S. Xa.ffaa-Iia.ndels-A.-G. gegen niva.l A.-G. AI a r k l' il r e (' h l : Klage auf Lösehullg "jllN :\larke wt'/;;ell IdentiLät mit der früher eingetragenen :\!arke eines DriUell, nur zulässig, \W'Ull dem KlägN ein ,dmtzwünlige:, InL,·- resst' zur Seite steht. Solches Interesse YNlleinl, mit nüek- sicht darauf, dass nach Lösdlllng der :\Iarl{l' dns idell ti,'cht' Zeiehen des Dritten be;;t('hI'1I bliebe. A. - Am 27. Januar 19m~ iiess die in Bremell an- sässige Kaffee-Handels-Aktiengesellschaft im schweiz. Markenregister unter :Nr. 23,2J7 eine kombinierte \VOl't- hHdmarke für Kaffee, KaH'e\:'surrogall', ](oHt'in. Tee ete. eintragen. Das ::\Iarkl'llhi id weist l'i1Il'1l Hdtungs- ring anf, der YOIl einem lallgential Yl'rlaufendfll, auf dk Spitze gestellten Quadrat umgebell ist. Im IJlllt'r1J des Ringes steht wagrecht , Auch aus BGE 30 II 122 1'. kann sie nichts für die Zulässigkeit ihres Begehrens -herleiten. In diesem Ent- scheide hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass eine Löschullgsklage, im Sinne einer negativen Feststellungs- klage, die sich auf die Freizeichenqualität der ange- fochtenen Marke stützt, von allen Gewerbetreibenden der betreffenden Branche, in der das Freizeichen im Gebrauch steht, erhoben werden könne, wie überhaupt von jedermann, der ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung habe. Allein hier verlangt die Beklagte die Löschung der Marken der Klägerin nicht unter Be- rufung darauf, dass es sich um Freizeichen handle, sondern wegen mangelnder Priorität im Verhältnis zu Markenschutz. N0 67. 409 den identischen Marken der Bremer Gesellschaft. Ab- gesehen hievon müsste auch ein die Legitimation aus diesem Gesichtspunkte rechtfertigendes Interesse schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte ja selber behauptet, dass sie das angeblich ohne ihr Zutun als Firmazeichen des Lieferanten der Kaffeebeutel auf deren Bodenfläche angebrachte Buchstabenzeichen für ihre Erzeugnisse nicht Anspruch nehme. Etwas anderes ergibt sich endlich auch nicht aus den von ihr weiter angerufenen BGE 35 II 338 und 36 II 258, die sich auf die dargelegten Grundsätze stutzen. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem