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52_II_405

BGE 52 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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404

Prozessrerht. N0 66.

dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst

beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

In Erwägung:

dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihrem

Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben,

dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende

Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An-

haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe-

depesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen

habe (Art. 13 Abs. 2 OR),

dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder

Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da

letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu

beheben,

dass insbesondere erWartet werden durfte, Dr. O.

werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei

die in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen,

dass Dr. O. auch nicht etwa zugute gehalten werden

kann, er habe den Prozess schon vor den kantonalen

Instanzen geführt und nach dem zutreffenden kanto-

nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen

müssen,

.

dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters,

welcher die Berufung eingelegt hat, nach ständiger

Rechtsprechung auf dieselbe nicht eingetreten werden

kann,

dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen.

der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis

eine VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 II

S. 412 f. Erw. 2),

erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

l\Iarkl'l1Scllutz Na 67.

\'11. ~fAHKENSCHFrZ

PROTECTION DES MAHQUES DE FABHIQFJo:

67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteUung

vom 5. Oktober 1926 i. S. Xa.ffaa-Iia.ndels-A.-G.

gegen niva.l A.-G.

AI a r k l'il r e (' h l : Klage auf Lösehullg "jllN :\larke wt'/;;ell

IdentiLät mit der früher eingetragenen :\!arke eines DriUell,

nur zulässig, \W'Ull dem KlägN ein,dmtzwünlige:, InL,·-

resst' zur Seite steht. Solches Interesse YNlleinl, mit nüek-

sicht darauf, dass nach Lösdlllng der :\Iarl{l'dns idell ti,'cht'

Zeiehen des Dritten be;;t('hI'1I bliebe.

A. -

Am 27. Januar 19m~ iiess die in Bremell an-

sässige Kaffee-Handels-Aktiengesellschaft im schweiz.

Markenregister unter :Nr. 23,2J7 eine kombinierte \VOl't-

hHdmarke für Kaffee, KaH'e\:'surrogall', ](oHt'in. Tee

ete. eintragen. Das ::\Iarkl'llhi id weist l'i1Il'1l Hdtungs-

ring anf, der YOIl einem lallgential Yl'rlaufendfll, auf dk

Spitze gestellten Quadrat umgebell ist. Im IJlllt'r1J des

Ringes steht wagrecht

,

Auch aus BGE 30 II 122 1'. kann sie nichts für die

Zulässigkeit ihres Begehrens -herleiten. In diesem Ent-

scheide hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass eine

Löschullgsklage, im Sinne einer negativen Feststellungs-

klage, die sich auf die Freizeichenqualität der ange-

fochtenen Marke stützt, von allen Gewerbetreibenden

der betreffenden Branche, in der das Freizeichen im

Gebrauch steht, erhoben werden könne, wie überhaupt

von jedermann, der ein rechtliches Interesse an dieser

Feststellung habe. Allein hier verlangt die Beklagte

die Löschung der Marken der Klägerin nicht unter Be-

rufung darauf, dass es sich um Freizeichen handle,

sondern wegen mangelnder Priorität im Verhältnis zu

Markenschutz. N0 67.

409

den identischen Marken der Bremer Gesellschaft. Ab-

gesehen hievon müsste auch ein die Legitimation aus

diesem Gesichtspunkte rechtfertigendes Interesse schon

deshalb verneint werden, weil die Beklagte ja selber

behauptet, dass sie das angeblich ohne ihr Zutun als

Firmazeichen des Lieferanten der Kaffeebeutel auf deren

Bodenfläche angebrachte Buchstabenzeichen für ihre

Erzeugnisse nicht Anspruch nehme. Etwas anderes

ergibt sich endlich auch nicht aus den von ihr weiter

angerufenen BGE 35 II 338 und 36 II 258, die sich auf

die dargelegten Grundsätze stutzen.

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