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Prozessrerht. N0 66.
dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst
beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
In Erwägung:
dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihrem
Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben,
dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende
Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An-
haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe-
depesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen
habe (Art. 13 Abs. 2 OR),
dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder
Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da
letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu
beheben,
dass insbesondere erWartet werden durfte, Dr. O.
werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei
die in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen,
dass Dr. O. auch nicht etwa zugute gehalten werden
kann, er habe den Prozess schon vor den kantonalen
Instanzen geführt und nach dem zutreffenden kanto-
nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen
müssen,
.
dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters,
welcher die Berufung eingelegt hat, nach ständiger
Rechtsprechung auf dieselbe nicht eingetreten werden
kann,
dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen.
der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis
eine VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 II
S. 412 f. Erw. 2),
erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
l\Iarkl'l1Scllutz Na 67.
\'11. ~fAHKENSCHFrZ
PROTECTION DES MAHQUES DE FABHIQFJo:
67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteUung
vom 5. Oktober 1926 i. S. Xa.ffaa-Iia.ndels-A.-G.
gegen niva.l A.-G.
AI a r k l'il r e (' h l : Klage auf Lösehullg "jllN :\larke wt'/;;ell
IdentiLät mit der früher eingetragenen :\!arke eines DriUell,
nur zulässig, \W'Ull dem KlägN ein,dmtzwünlige:, InL,·-
resst' zur Seite steht. Solches Interesse YNlleinl, mit nüek-
sicht darauf, dass nach Lösdlllng der :\Iarl{l'dns idell ti,'cht'
Zeiehen des Dritten be;;t('hI'1I bliebe.
A. -
Am 27. Januar 19m~ iiess die in Bremell an-
sässige Kaffee-Handels-Aktiengesellschaft im schweiz.
Markenregister unter :Nr. 23,2J7 eine kombinierte \VOl't-
hHdmarke für Kaffee, KaH'e\:'surrogall', ](oHt'in. Tee
ete. eintragen. Das ::\Iarkl'llhi id weist l'i1Il'1l Hdtungs-
ring anf, der YOIl einem lallgential Yl'rlaufendfll, auf dk
Spitze gestellten Quadrat umgebell ist. Im IJlllt'r1J des
Ringes steht wagrecht
,
Auch aus BGE 30 II 122 1'. kann sie nichts für die
Zulässigkeit ihres Begehrens -herleiten. In diesem Ent-
scheide hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass eine
Löschullgsklage, im Sinne einer negativen Feststellungs-
klage, die sich auf die Freizeichenqualität der ange-
fochtenen Marke stützt, von allen Gewerbetreibenden
der betreffenden Branche, in der das Freizeichen im
Gebrauch steht, erhoben werden könne, wie überhaupt
von jedermann, der ein rechtliches Interesse an dieser
Feststellung habe. Allein hier verlangt die Beklagte
die Löschung der Marken der Klägerin nicht unter Be-
rufung darauf, dass es sich um Freizeichen handle,
sondern wegen mangelnder Priorität im Verhältnis zu
Markenschutz. N0 67.
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den identischen Marken der Bremer Gesellschaft. Ab-
gesehen hievon müsste auch ein die Legitimation aus
diesem Gesichtspunkte rechtfertigendes Interesse schon
deshalb verneint werden, weil die Beklagte ja selber
behauptet, dass sie das angeblich ohne ihr Zutun als
Firmazeichen des Lieferanten der Kaffeebeutel auf deren
Bodenfläche angebrachte Buchstabenzeichen für ihre
Erzeugnisse nicht Anspruch nehme. Etwas anderes
ergibt sich endlich auch nicht aus den von ihr weiter
angerufenen BGE 35 II 338 und 36 II 258, die sich auf
die dargelegten Grundsätze stutzen.
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