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Familiel1recht. N0 49.
Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe
in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur
Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur
soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgäng-
lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom
Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus
betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig ein-
geschätzt werden; es sind bei der Beurteilung mensch-
licher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen
Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al-
truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein
. Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son-
, dem, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen
'durchaus emstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur
Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht,
sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln.
Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken
an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens.
Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiösen
Beweggründen, des letzten Restes ihres Vermögens und
der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür-
digen Daseins entäussern wolle~, ohne in der religiösen
Gemeinschaft, der sie angehört, für die Zeit der Krank-
heit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunter-
halt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig;
ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer
unterstützungspflichtigen
Verwandtschaft
oder
Ge-
meinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung
des Art. 370 ZGB ein Einschreiten der Vormundschafts-
behörden gebotell.
FamilienrechL :.." JI'.
50. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung
vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X.
S ehe i dun g weg eilt i e f erZ e r r ii t t 11 n g g e-
m ä s s
Art. 1 4 ~
Z G B. Zur Annahme einer solchen
Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die
normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu v(~rnichten. Es
muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fall,
unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch
'lirklich derart zerstörend auf (He eheliche Gesinnung des
klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fo~t
setzung der Ehe nicht zugemutet,,,erden kann -
(I n
c asn Ehebruch des beklagten Ehegatten) .
A.llS dem Tatbestand.
Die Parteien heirateten im Jahre 1901. Nachdem rier
Kläger schon im Jahre 1903 mit einer .-\ngestcHten die
Ehe gebrochen hatte trat er im Jahre 1913 mit einer
gewis~en X in ehebl:echerische Beziehungen. Ungefähr
zur gleichen Zeit knüpfte die Beklagte mit eim'm Y
ein intimes Verhältnis an. Seither lebten beide Parteien
mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehebruch.
Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916
und 1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal
aeschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden
t>
Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen,
die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten
diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht
und zwar unbestrittenermassen bis zum .Jahre 1921,
nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage
vor der Einreichung der Scheidungsklage.
Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungs-
klage ein, die er auf die Art. 137, 138 und 1422GB
stützte.
Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hin-
sichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungs-
grundes der tiefen Zerrüttung folgendes ausführte.
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Familienrecht. N0 50.
Aus den Erwägungen :
Es bleibt somit noch zu untersuchen, ob dem Kläger
eine Klage auf Grund von Art. 142 ZGB, wegen tiefer
Zerrüttung der Ehe, zustehe. Auch das ist -
entgegen
der Auffassung der bei den Vorinstanzen -
zu verneinen.
Nach Art. 142 ZGB kann eine Scheidung dann verlangt
werden, wenn eine so tiefe Zerrüttung der ehelichen
Verhältnisse eingetreten ist, dass den Ehegatten die
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet
werden darf. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung
genügt nun aber nicht, dass Tatsachen vorliegen, die
normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten.
Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten
Falle, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen
auch wirklich derart zerstörend auf die eheliche Gesin-
nung des klagendes Ehegatten eingewirkt haben, dass
ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden
kann. Diese letztere Voraussetzung ist im vorliegenden
Falle jedoch nicht gegeben, Es steht fest, dass der Kläger,
obwohl ihm die ehebrecherischen Beziehungen der
Beklagten zu Y schon seit dem Jahre 1914 be~annt
waren, weiter im Frieden mit der Beklagten zusammen-
gelebt und den ehelichen Verkehr mit ihr aufrecht
erhalten hat, letzteres nach seiner eigenen Zugabe bis
zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten
sogar bis acht Tage vor Einreichung der Scheidungsklage.
Es steht weiter fest, dass der Kläger der Beklagten noch
bei Anlass des Sühnevorstandes einen Kuss gegeben hat,
nachdem die Beklagte ihn darum gebeten und dass die
Parteien auch nachher noch in einem Tone miteinander
brieflich verkehrten, der mehr als nur die unter gebildeten
Menschen übliche Höflichkeit bewies. Da also der Kläger
Jahre lang das ihm widerfahrene Unrecht -
das er
übrigens auch seinerseits in gleicher Weise der Beklagten
zufügte -
verwunden hat, ohne dass deshalb die gegen-
seitige eheli~he Gesinnung vollständig zerstört worden
Familienrecht. N° 51.
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wäre, muss ihm auch zugemutet werden, die Ehe mit
der Beklagten weiter fortzusetzen, nachdem ihm diese die
Zusicherung gegeben, dass sie das Verhältnis zu Y abge-
brochen habe. Eine andere Lösung hätte sich dann allen-
falls rechtfertigen lassen, wenn der Kläger noch weitere,
erhebliche Tatsachen anzuführen vermocht hätte, die
ihm erwiesenermassen erst um die Zeit der Klageeinlei-
tung zur Kenntnis gelangt wären. Das ist jedoch nicht
}' Fall.
51. Extr30it de l'arret de 130 IIe Section ein1.
du 7 octobre 1926 dans la: cause SchIlIchtelin contre.Vicarino.
Respollsabilite du tuteur (426 ces).
La conversion de certaines creances eu placements surs (402
CeS) est soumise a l'agrement de l'autorite tutelaire. Il
en est de meme de l'ouverture d'un compte courant debitenr
(421 chiff. 4 ces).
Le tuteur doit gerer les biens du pupille en administrateur
diligent (413 CeS), soit en bon pere de familIe. Sa mission
est essentiellemcnt de COllserver la substance du patri-
moine qui lui a ele confie et d'ecarter, dans la niesure du
possihle, les risques de depreciation. Il doit, des lors, agir
avec la plus grande prudence et s'abstenir rigoureusement
de tonte speculatioll.
La faute concomitante des autorites de tutelle ne libere pas
le tuteur de la responsabilite personnelle qu'il a pu en-
courir, conformement a rart. 426 ces. Les organes offi-
ciels ne repondent, en effet, que subsidiairement du dom-
mage (429 al. 1 CeS).
2. -
Agissant en sa qualite de tuteur des enfants
Vicarino et pour leur compte, Arthur [Schrechtelin,
aujourd'hui decede, a souscrit, le 14 aout 1919, aupres
de la Banque commerciale de Bale pour 300 000 francs
de Bons de caisse 5 % de Ia Confederation 1919, serie n,
au cours de 98 % %. Le prix d'achat de ces valeurs
etait de 297 541 fr. 65. N'ayant pas de fonds disponibles,
Schrechtelin se fit ouvrir a la Banque commerciale un
compte, au taux de 6 Yz % d'interets plus Y4 % par