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52_II_317

BGE 52 II 317

Bundesgericht (BGE) · 1919-08-14 · Deutsch CH
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316

Familiel1recht. N0 49.

Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe

in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur

Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur

soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgäng-

lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom

Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus

betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig ein-

geschätzt werden; es sind bei der Beurteilung mensch-

licher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen

Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al-

truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein

. Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son-

, dem, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen

'durchaus emstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur

Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht,

sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln.

Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken

an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens.

Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiösen

Beweggründen, des letzten Restes ihres Vermögens und

der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür-

digen Daseins entäussern wolle~, ohne in der religiösen

Gemeinschaft, der sie angehört, für die Zeit der Krank-

heit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunter-

halt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig;

ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer

unterstützungspflichtigen

Verwandtschaft

oder

Ge-

meinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung

des Art. 370 ZGB ein Einschreiten der Vormundschafts-

behörden gebotell.

FamilienrechL :.." JI'.

50. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung

vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X.

S ehe i dun g weg eilt i e f erZ e r r ii t t 11 n g g e-

m ä s s

Art. 1 4 ~

Z G B. Zur Annahme einer solchen

Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die

normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu v(~rnichten. Es

muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fall,

unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch

'lirklich derart zerstörend auf (He eheliche Gesinnung des

klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fo~t­

setzung der Ehe nicht zugemutet,,,erden kann -

(I n

c asn Ehebruch des beklagten Ehegatten) .

A.llS dem Tatbestand.

Die Parteien heirateten im Jahre 1901. Nachdem rier

Kläger schon im Jahre 1903 mit einer .-\ngestcHten die

Ehe gebrochen hatte trat er im Jahre 1913 mit einer

gewis~en X in ehebl:echerische Beziehungen. Ungefähr

zur gleichen Zeit knüpfte die Beklagte mit eim'm Y

ein intimes Verhältnis an. Seither lebten beide Parteien

mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehebruch.

Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916

und 1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal

aeschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden

t>

Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen,

die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten

diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht

und zwar unbestrittenermassen bis zum .Jahre 1921,

nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage

vor der Einreichung der Scheidungsklage.

Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungs-

klage ein, die er auf die Art. 137, 138 und 1422GB

stützte.

Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hin-

sichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungs-

grundes der tiefen Zerrüttung folgendes ausführte.

318

Familienrecht. N0 50.

Aus den Erwägungen :

Es bleibt somit noch zu untersuchen, ob dem Kläger

eine Klage auf Grund von Art. 142 ZGB, wegen tiefer

Zerrüttung der Ehe, zustehe. Auch das ist -

entgegen

der Auffassung der bei den Vorinstanzen -

zu verneinen.

Nach Art. 142 ZGB kann eine Scheidung dann verlangt

werden, wenn eine so tiefe Zerrüttung der ehelichen

Verhältnisse eingetreten ist, dass den Ehegatten die

Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet

werden darf. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung

genügt nun aber nicht, dass Tatsachen vorliegen, die

normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten.

Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten

Falle, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen

auch wirklich derart zerstörend auf die eheliche Gesin-

nung des klagendes Ehegatten eingewirkt haben, dass

ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden

kann. Diese letztere Voraussetzung ist im vorliegenden

Falle jedoch nicht gegeben, Es steht fest, dass der Kläger,

obwohl ihm die ehebrecherischen Beziehungen der

Beklagten zu Y schon seit dem Jahre 1914 be~annt

waren, weiter im Frieden mit der Beklagten zusammen-

gelebt und den ehelichen Verkehr mit ihr aufrecht

erhalten hat, letzteres nach seiner eigenen Zugabe bis

zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten

sogar bis acht Tage vor Einreichung der Scheidungsklage.

Es steht weiter fest, dass der Kläger der Beklagten noch

bei Anlass des Sühnevorstandes einen Kuss gegeben hat,

nachdem die Beklagte ihn darum gebeten und dass die

Parteien auch nachher noch in einem Tone miteinander

brieflich verkehrten, der mehr als nur die unter gebildeten

Menschen übliche Höflichkeit bewies. Da also der Kläger

Jahre lang das ihm widerfahrene Unrecht -

das er

übrigens auch seinerseits in gleicher Weise der Beklagten

zufügte -

verwunden hat, ohne dass deshalb die gegen-

seitige eheli~he Gesinnung vollständig zerstört worden

Familienrecht. N° 51.

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wäre, muss ihm auch zugemutet werden, die Ehe mit

der Beklagten weiter fortzusetzen, nachdem ihm diese die

Zusicherung gegeben, dass sie das Verhältnis zu Y abge-

brochen habe. Eine andere Lösung hätte sich dann allen-

falls rechtfertigen lassen, wenn der Kläger noch weitere,

erhebliche Tatsachen anzuführen vermocht hätte, die

ihm erwiesenermassen erst um die Zeit der Klageeinlei-

tung zur Kenntnis gelangt wären. Das ist jedoch nicht

}' Fall.

51. Extr30it de l'arret de 130 IIe Section ein1.

du 7 octobre 1926 dans la: cause SchIlIchtelin contre.Vicarino.

Respollsabilite du tuteur (426 ces).

La conversion de certaines creances eu placements surs (402

CeS) est soumise a l'agrement de l'autorite tutelaire. Il

en est de meme de l'ouverture d'un compte courant debitenr

(421 chiff. 4 ces).

Le tuteur doit gerer les biens du pupille en administrateur

diligent (413 CeS), soit en bon pere de familIe. Sa mission

est essentiellemcnt de COllserver la substance du patri-

moine qui lui a ele confie et d'ecarter, dans la niesure du

possihle, les risques de depreciation. Il doit, des lors, agir

avec la plus grande prudence et s'abstenir rigoureusement

de tonte speculatioll.

La faute concomitante des autorites de tutelle ne libere pas

le tuteur de la responsabilite personnelle qu'il a pu en-

courir, conformement a rart. 426 ces. Les organes offi-

ciels ne repondent, en effet, que subsidiairement du dom-

mage (429 al. 1 CeS).

2. -

Agissant en sa qualite de tuteur des enfants

Vicarino et pour leur compte, Arthur [Schrechtelin,

aujourd'hui decede, a souscrit, le 14 aout 1919, aupres

de la Banque commerciale de Bale pour 300 000 francs

de Bons de caisse 5 % de Ia Confederation 1919, serie n,

au cours de 98 % %. Le prix d'achat de ces valeurs

etait de 297 541 fr. 65. N'ayant pas de fonds disponibles,

Schrechtelin se fit ouvrir a la Banque commerciale un

compte, au taux de 6 Yz % d'interets plus Y4 % par