opencaselaw.ch

52_II_297

BGE 52 II 297

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

296 Prozessrecbt. N0 45. Nun hat aber das Bundesgericht schon früher ausge- sprochen, dass derartige Entscheide nicht mit der zivil- rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl. BGE 47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen Hegt kein Grund vor. Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un- zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des Art. 369-372 ZGB umfassende Ausdruck « Entmündi- gung » verwendet worden ist und nicht der sowohl dip Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün- diger umfassende, allgemeine Ausdruck (( Bevormundung ». Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als Anwendungsfälle der genannten Vorschrift aufgeführt sind, auch Art. 368 ZGB steht. Dabei handelt es sich jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestim- mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver- schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache. dass die Entmündigung stets mit dem Entzug der Hand- lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff in bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem keine Rechte entzogen werqen. Ob dem Beschwerde- führer, da es sich im vorliegenden Falle lediglich um einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats- rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offell stehe, braucht hier nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Versicherungsvertrag. No 46. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtellung vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen ( Vita. ». 297 Fragebogen und dessen Beantwortung bei m Ver s ich e run g s a b s chI u s s: Art. 4 Abs. 1 und 3 VVG.

1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfor- dernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Ant- worten unterschreibt (Erw. 1).

2. «Bestimmte, unzweideutige Fassung $ der an den Ver- sicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen früheren «Krankheiten », seinem gegenwärtigen «Gesund- heitszustand *, sowie danach, ob er « kürzlich .) einen Arzt zu Rate gezogen habe (Erw. 2).

1. - Die Klägerin bestreitet nicht, dass die be- klagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig und formrichtig erklärt hat. Sie wendet nur ein; es hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt. Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der Beant- wortung der an den Versicherungsnehmer gestellten Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG auf- gestellte Erfordernis der Schriftlichkeit, indem der Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten ver- treten werden müssen), bei der Ausfüllung des Frage- bogens die Fragen, die der Versicherungsnehmer A. nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten selber .niedergeschrieben habe... Art. 4 VVG verlangt n ur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf ebenfalls schriftlich fest gehalten werden, damit über 298 Versicherungsvertrag. N0 46. den Wortlaut von Befragung und Beantwortung ein- wandfreie Sicherheit geschaffen wird und der Versi- . cherungsnehmer Gelegenheit hat, die Fragen genau einzusehen, um sich ihrer Tragweite bewusst zu werden. Wenn, wie es nach der Darstellung der Klägerin hier geschehen sein soll, der Arzt im Einverständnis mit dem zu Untersuchenden ihm die Fragen vorliest und die Antworten niederschreibt, so handelt er hierin als Beauftragter des Antragstellers. Dem Erfordernis der schriftlichen Beantwortung genügt der Antragsteller, wenn er den ausgefüllten Bogen unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift deckt er den Inhalt, und er kann sie nur mit den gewöhnlichen Einreden des Irrtums, des Betruges oder Zwanges oder der Handlungsun- fähigkeit und dergleichen anfechten, was die Klägerin nicht versucht. Es ginge auch gegen Treu und Glauben, wenn trotz seiner Unterschrift angenommen werden wollte, der Versicherungsnehmer habe die (schriftlich gestellten Fragen nicht schriftlich beantwortet, zumal er den auf Grund seiner Antworten vom Arzte in seiner Gegenwart ausgefüllten Fragebogen mit der Erklärung unterschrieben hat: {( Durch meine eigenhändige Unter- schrift bescheinige ich hiermit die Genauigkeit und Wahrheit der vorstehenden Erklärung, die als Grundlage des Vertrages dienen sollen. )) (Ebenso OSTERTAG, Das Bundesgesetz über den Versicl}erungsvertrag, Anmerkung 11 zu Art. 4; abweichend RrnLLT, Kommentar zum VVG, S. 70.)

2. - Auch die andere Einwendung der Klägerin, die Fragen an den Antragsteller seien nicht klar genug gefasst gewesen, hält nicht Stand. Die in Betracht kommenden Fragen lauteten: 1. An welchen Krank- heiten haben sie schon gelitten? 2. Haben Sie Kurorte besucht? Welche? Wie oft? 3. Erfreuen Sie sich gegenwärtig eines guten Gesundheitszustandes? 4. Haben Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen? - Es ist, wenigstens bezüglich der drei ersten Fragen, nicht Versicherungsvertrag. N° 46. 299 einzusehen, welch anderer Sinn als der übliche in diesen Fragen gefunden werden könnte. Die Ausdrücke Krank- heit und Gesundheitszustand sind nicht etwa zu un- bestimmt gefasst; es sind Ausdrücke des täglichen Lebens, die hier mit dem üblichen Inhalt verwendet worden sind. Wenn die Versicherungsgesellschaft nach dem Gesundheitszustand des Antragstellers fragt, so weiss jedermann, dass sie wissen will, ob er frei von krankhaften Erscheinungen sei, und wenn sie nach Krankheiten fragt, an denen er gelitten hat, so forscht sie nach a 11 e n Krankheiten, nicht bloss nach solchen, denen zufolge der Kranke das Bett hüten musste; sie darf daher auch die Frage allgemein stellen, und man kann von ihr nicht erwarten, dass sie dem Antragsteller ein Verzeichnis aller möglichen Krankheiten vorlege. Zu Bedenken könnte einzig die vierte Frage Anlass geben: ob der Antragsteller ( kürzlich)) einen Arzt zu Rate gezogen habe. Der Ausdruck ({ kürzlich)) ist in der Tat ein solcher unbestimmter Art. Doch genügt es, dass er im gegebenen Zusammenhang bestimmt genug erscheint. 'Wenn die Frage vielleicht auch besser dahin gestellt worden wäre, w a n n der Antragsteller zum letzten Mal einen Arzt zu Rate gezogen habe, so ist doch beizufügen, dass es der Versicherungsgesellschaft nicht darauf ankam, beim Tage bestimmt zu wissen, wann der Antragsteller zum letzten Mal bei einem Arzte gewesen, sondern darauf, ob es in einem Zeitraum ge- schehen sei, der die Gesellschaft zu nähern Erkundigungen über den gegenwärtigen Zustand des Antragstellers hätte veranlassen können. Es lag daher nahe, einen etwas unbestimmten Ausdruck zu wählen. In diesem Zusammenhang musste « kürzlich )) bedeuten : in einem so nahen Zeitpunkt, dass aus der damaligen Notwendig- keit ärztlichen Rates ein Schluss auf die Gegenwart gezogen werden kann, oder doch vermehrte Vorsicht am Platz ist. Um dem Ausdruck eine richtige Bedeutung zu geben, brauchte es somit wohl eine gewisse Überlegung, 300 Markenschutz. N° 47. sogar eunge Fähigkeit zur Bewertung möglicher Bezie- hungen des damaligen Gesundheitszustandes zum Zu- stand zur Zeit der Antragstellullg. Wenn indessen diese Fähigkeit auch nicht von jedem Versicherungsnehmer erwartet werden darf, so hat doch jeder Gelegenheit, sich im Zweifel beim untersuchenden Anstaltsarzt durch rückhaltlose Offenheit Aufklärung zu verschaffen. Auch ist die Frage nach genügender Bestimmtheit der Frage- stellung nach dem gegebenen Einzelfall zu beurteilen, wobei die geistigen Fähigkeiten und die Bildung des Befragten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Falle war der Antragsteller am 24. und 25. Juli und am

3. August 1921 beim Arzte, während er am 15. September, also einige Wochen später nach seinen ({ kürzlich » stattgehabten ärztlichen Beratungen gefragt wurde. Dass diese Besuche als « kürzlich») vor der Befragung erfolgt betrachtet werden mussten, darüber konnte auch ein weniger einsichtiger und gebildeter Antrag- steller als A. (der Leiter eines grossen industriellen Unternehmens war) nicht im Zweifel sein. Es erscheint daher auch die vierte Frage nach den gegebenen Umständen klar und bestimmt genug ... VIII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

47. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteUung vom 6. Juli 1926 i. S. Chemische Fa.brik Bohner A.·G. gegen J. G. Fa.rbenindustrie Aktiengesellschaft. M a r k e n r e c h t: Art. 6 der revidierten Pariser Ver- bandsübereinkunft vom 2. Juni 1911: Ungültigerklärung einer Marke AS für Teerfarbstoffe, weil Beschaffenheits- bezeichnung in der Farbenindustrie. A. - Die chemische Fabrik Griesheim Elektron, Frankfurt am Main, - Rechtsvorgängerin der Klä- Markenschtlk .. N0 -17. 301 gerin, Farbenindustrie A. G., Ludwigshafen, - liess am

27. März 1914 unter Nr. 199,356 eine Marke «AS» für {( Teerfarbstoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarb- stoffabrikation» in die Zeichenrolle des deutschen Reichs- patentamtes und am 19. Mai 1924 unter Nr.36,393 im internationalen Markenregister eintragen. Ausserdem hat sie für die nämlichen Waren am 8. Juni 1922 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern unter NI'. 51,807 eine kombinierte Wort-Bildmarke hinterlegt, deren Wort- bestandteil die Bezeichnung « Naphtol AS» bildet. Die Klägerin bringt, wie während vielen Jahren ihre Rechtsvorgängerin, das chemische Produkt 2.3-0xy- naphtoesäureanilid unter der Bezeichnung {( Naphtol AS» in den Handel. Andere dieser Farbstoffgruppe angehörende Produkte kennzeichnet sie durch Bei- fügung weiterer Buchstaben, so inbesondere 2.3-0xy- naphtoesäuremetanitroanilid als « Naphtol AS-BS ». Die Beklagte, Chemische Fabrik Rohner A.-G., Pratteln, vertreibt die gleichen Produkte unter der Bezeichnung '( R. Naphtol AS» und « R. Naphtol AS-BS ). B. - Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und reichte im Juni 1925 beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, als einziger kantonaler Instanz, Klage ein mit den Begehren : ({ a) Es sei der Beklagten zu untersagen, Teerfarb- )) stoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarbstoff- » fabrikation mit der Bezeichnung AS, AS-BS, R Naphtol » AS oder R. Naphtol AS-BS oder ähnlicher Bezeichnung » in den Handel zu bringen, unter Vorbehalt der Schaden- » ersatzansprüche der Klägerin. » b) Es sei gerichtlich die Einziehung und Zerstörung » der die Rechte der Klägerin verletzenden Marken » tragenden Schriftstücke, Prospekte, Reklamen, Pak- ) kungen etc. zu verfügen. » c) Es sei das Urteil im Falle der Verurteilung der » Beklagten im schweizerischen Handelsamtsblatt und » nach \Vahl der Klägerin in zwei andern schweizerischen