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52_II_297

BGE 52 II 297

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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296

Prozessrecbt. N0 45.

Nun hat aber das Bundesgericht schon früher ausge-

sprochen, dass derartige Entscheide nicht mit der zivil-

rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl. BGE

47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen Hegt kein Grund

vor. Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde

nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person

unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un-

zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich

der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des

Art. 369-372 ZGB umfassende Ausdruck « Entmündi-

gung » verwendet worden ist und nicht der sowohl dip

Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün-

diger umfassende, allgemeine Ausdruck ((Bevormundung ».

Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG

in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als

Anwendungsfälle der genannten Vorschrift aufgeführt

sind, auch Art. 368 ZGB steht. Dabei handelt es sich

jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestim-

mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver-

schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch

keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache.

dass die Entmündigung stets mit dem Entzug der Hand-

lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff in

bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während

durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem

keine Rechte entzogen werqen. Ob dem Beschwerde-

führer, da es sich im vorliegenden Falle lediglich um

einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats-

rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offell

stehe, braucht hier nicht untersucht zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Versicherungsvertrag. No 46.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtellung

vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen (Vita. ».

297

Fragebogen und dessen Beantwortung

bei m

Ver s ich e run g s a b s chI u s s:

Art. 4

Abs. 1 und 3 VVG.

1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfor-

dernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird

Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom

Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Ant-

worten unterschreibt (Erw. 1).

2. «Bestimmte, unzweideutige Fassung $ der an den Ver-

sicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen

früheren «Krankheiten », seinem gegenwärtigen «Gesund-

heitszustand *, sowie danach, ob er « kürzlich .) einen Arzt

zu Rate gezogen habe (Erw. 2).

1. -

Die Klägerin bestreitet nicht, dass die be-

klagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom

Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig

und formrichtig erklärt hat. Sie wendet nur ein; es

hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt.

Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses

Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der Beant-

wortung der an den Versicherungsnehmer gestellten

Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG auf-

gestellte Erfordernis der Schriftlichkeit, indem der

Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten ver-

treten werden müssen), bei der Ausfüllung des Frage-

bogens die Fragen, die der Versicherungsnehmer A.

nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten

selber .niedergeschrieben habe... Art. 4 VVG verlangt

n ur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen

Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf

ebenfalls schriftlich fest gehalten werden, damit über

298

Versicherungsvertrag. N0 46.

den Wortlaut von Befragung und Beantwortung ein-

wandfreie Sicherheit geschaffen wird und der Versi-

. cherungsnehmer Gelegenheit hat, die Fragen genau

einzusehen, um sich ihrer Tragweite bewusst zu werden.

Wenn, wie es nach der Darstellung der Klägerin hier

geschehen sein soll, der Arzt im Einverständnis mit

dem zu Untersuchenden ihm die Fragen vorliest und die

Antworten niederschreibt, so handelt er hierin als

Beauftragter des Antragstellers. Dem Erfordernis der

schriftlichen Beantwortung genügt der Antragsteller,

wenn er den ausgefüllten Bogen unterzeichnet. Mit

seiner Unterschrift deckt er den Inhalt, und er kann

sie nur mit den gewöhnlichen Einreden des Irrtums,

des Betruges oder Zwanges oder der Handlungsun-

fähigkeit und dergleichen anfechten, was die Klägerin

nicht versucht. Es ginge auch gegen Treu und Glauben,

wenn trotz seiner Unterschrift angenommen werden

wollte, der Versicherungsnehmer habe die (schriftlich

gestellten Fragen nicht schriftlich beantwortet, zumal

er den auf Grund seiner Antworten vom Arzte in seiner

Gegenwart ausgefüllten Fragebogen mit der Erklärung

unterschrieben hat: {(Durch meine eigenhändige Unter-

schrift bescheinige ich hiermit die Genauigkeit und

Wahrheit der vorstehenden Erklärung, die als Grundlage

des Vertrages dienen sollen.)) (Ebenso OSTERTAG, Das

Bundesgesetz über den Versicl}erungsvertrag, Anmerkung

11 zu Art. 4; abweichend RrnLLT, Kommentar zum

VVG, S. 70.)

2. -

Auch die andere Einwendung der Klägerin, die

Fragen an den Antragsteller seien nicht klar genug

gefasst gewesen, hält nicht Stand. Die in Betracht

kommenden Fragen lauteten: 1. An welchen Krank-

heiten haben sie schon gelitten? 2. Haben Sie Kurorte

besucht? Welche? Wie oft? 3. Erfreuen Sie sich

gegenwärtig eines guten Gesundheitszustandes? 4. Haben

Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen? -

Es ist,

wenigstens bezüglich der drei ersten Fragen, nicht

Versicherungsvertrag. N° 46.

299

einzusehen, welch anderer Sinn als der übliche in diesen

Fragen gefunden werden könnte. Die Ausdrücke Krank-

heit und Gesundheitszustand sind nicht etwa zu un-

bestimmt gefasst; es sind Ausdrücke des täglichen

Lebens, die hier mit dem üblichen Inhalt verwendet

worden sind. Wenn die Versicherungsgesellschaft nach

dem Gesundheitszustand des Antragstellers fragt, so

weiss jedermann, dass sie wissen will, ob er frei von

krankhaften Erscheinungen sei, und wenn sie nach

Krankheiten fragt, an denen er gelitten hat, so forscht

sie nach a 11 e n Krankheiten, nicht bloss nach solchen,

denen zufolge der Kranke das Bett hüten musste; sie

darf daher auch die Frage allgemein stellen, und man

kann von ihr nicht erwarten, dass sie dem Antragsteller

ein Verzeichnis aller möglichen Krankheiten vorlege.

Zu Bedenken könnte einzig die vierte Frage Anlass

geben: ob der Antragsteller (kürzlich)) einen Arzt

zu Rate gezogen habe. Der Ausdruck ({ kürzlich)) ist

in der Tat ein solcher unbestimmter Art. Doch genügt

es, dass er im gegebenen Zusammenhang bestimmt

genug erscheint. 'Wenn die Frage vielleicht auch besser

dahin gestellt worden wäre, w a n n der Antragsteller

zum letzten Mal einen Arzt zu Rate gezogen habe, so

ist doch beizufügen, dass es der Versicherungsgesellschaft

nicht darauf ankam, beim Tage bestimmt zu wissen,

wann der Antragsteller zum letzten Mal bei einem Arzte

gewesen, sondern darauf, ob es in einem Zeitraum ge-

schehen sei, der die Gesellschaft zu nähern Erkundigungen

über den gegenwärtigen Zustand des Antragstellers

hätte veranlassen können. Es lag daher nahe, einen

etwas unbestimmten Ausdruck zu wählen. In diesem

Zusammenhang musste « kürzlich)) bedeuten : in einem

so nahen Zeitpunkt, dass aus der damaligen Notwendig-

keit ärztlichen Rates ein Schluss auf die Gegenwart

gezogen werden kann, oder doch vermehrte Vorsicht

am Platz ist. Um dem Ausdruck eine richtige Bedeutung

zu geben, brauchte es somit wohl eine gewisse Überlegung,

300

Markenschutz. N° 47.

sogar eunge Fähigkeit zur Bewertung möglicher Bezie-

hungen des damaligen Gesundheitszustandes zum Zu-

stand zur Zeit der Antragstellullg. Wenn indessen diese

Fähigkeit auch nicht von jedem Versicherungsnehmer

erwartet werden darf, so hat doch jeder Gelegenheit,

sich im Zweifel beim untersuchenden Anstaltsarzt durch

rückhaltlose Offenheit Aufklärung zu verschaffen. Auch

ist die Frage nach genügender Bestimmtheit der Frage-

stellung nach dem gegebenen Einzelfall zu beurteilen,

wobei die geistigen Fähigkeiten und die Bildung des

Befragten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden

Falle war der Antragsteller am 24. und 25. Juli und am

3. August 1921 beim Arzte, während er am 15. September,

also einige Wochen später nach seinen

({ kürzlich »

stattgehabten ärztlichen Beratungen gefragt wurde.

Dass diese Besuche als « kürzlich») vor der Befragung

erfolgt betrachtet werden mussten, darüber konnte

auch ein weniger einsichtiger und gebildeter Antrag-

steller als A. (der Leiter eines grossen industriellen

Unternehmens war) nicht im Zweifel sein. Es erscheint

daher auch die vierte Frage nach den gegebenen

Umständen klar und bestimmt genug ...

VIII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

47. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteUung

vom 6. Juli 1926 i. S. Chemische Fa.brik Bohner A.·G.

gegen J. G. Fa.rbenindustrie Aktiengesellschaft.

M a r k e n r e c h t: Art. 6 der revidierten Pariser Ver-

bandsübereinkunft vom 2. Juni 1911: Ungültigerklärung

einer Marke AS für Teerfarbstoffe, weil Beschaffenheits-

bezeichnung in der Farbenindustrie.

A. -

Die chemische Fabrik Griesheim Elektron,

Frankfurt am Main, -

Rechtsvorgängerin der Klä-

Markenschtlk .. N0 -17.

301

gerin, Farbenindustrie A. G., Ludwigshafen, -

liess am

27. März 1914 unter Nr. 199,356 eine Marke «AS» für

{(Teerfarbstoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarb-

stoffabrikation» in die Zeichenrolle des deutschen Reichs-

patentamtes und am 19. Mai 1924 unter Nr.36,393 im

internationalen Markenregister eintragen. Ausserdem hat

sie für die nämlichen Waren am 8. Juni 1922 beim eidg.

Amt für geistiges Eigentum in Bern unter NI'. 51,807

eine kombinierte Wort-Bildmarke hinterlegt, deren Wort-

bestandteil die Bezeichnung « Naphtol AS» bildet.

Die Klägerin bringt, wie während vielen Jahren ihre

Rechtsvorgängerin, das chemische Produkt 2.3-0xy-

naphtoesäureanilid unter der Bezeichnung

{(Naphtol

AS» in den Handel. Andere dieser Farbstoffgruppe

angehörende Produkte kennzeichnet sie durch Bei-

fügung weiterer Buchstaben, so inbesondere 2.3-0xy-

naphtoesäuremetanitroanilid als « Naphtol AS-BS ».

Die Beklagte, Chemische Fabrik Rohner A.-G., Pratteln,

vertreibt die gleichen Produkte unter der Bezeichnung

'(R. Naphtol AS» und « R. Naphtol AS-BS).

B. -

Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung

ihrer Markenrechte und reichte im Juni 1925 beim

Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, als einziger

kantonaler Instanz, Klage ein mit den Begehren :

({ a) Es sei der Beklagten zu untersagen, Teerfarb-

)) stoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarbstoff-

» fabrikation mit der Bezeichnung AS, AS-BS, R Naphtol

» AS oder R. Naphtol AS-BS oder ähnlicher Bezeichnung

» in den Handel zu bringen, unter Vorbehalt der Schaden-

» ersatzansprüche der Klägerin.

» b) Es sei gerichtlich die Einziehung und Zerstörung

» der die Rechte der Klägerin verletzenden Marken

» tragenden Schriftstücke, Prospekte, Reklamen, Pak-

) kungen etc. zu verfügen.

» c) Es sei das Urteil im Falle der Verurteilung der

» Beklagten im schweizerischen Handelsamtsblatt und

» nach \Vahl der Klägerin in zwei andern schweizerischen