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20000703_d_lu_o_00

03. Juli 2000 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-07-03 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt502000.doc Obergericht des Kantons Luzern, 3. Juli 2000, N. L. AG c. Alpina Versicherungs AG, Zürich Tatbestand: Die Klägerin liess im Jahre 1992 unter Mitwirkung der T. Insurance AG als Vermittlerin einen Lancia Thema Turbo 16V bei der Beklagten versichern. Dieses Fahr- zeug war von Frau G. M., der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, bei der Firma S. in Z. geleast worden. Im Antragsformular wurde Frau G. M. als übliche Lenkerin aufge- führt. Die Frage .., wo u.a. danach gefragt wurde, ob an die regelmässigen Lenker der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Benützung eines Motorfahrzeuges in den letz- ten fünf Jahren Schadenersatzansprüche gestellt worden seien, wurde mit "Nein" beant- wortet. Ebenso die Frage .., ob in den letzten fünf Jahren Unfallschäden an eigenen oder gelenkten Motorfahrzeugen zu verzeichnen gewesen seien. Diese Angaben waren falsch, da die im Antragsformular als übliche Lenkerin bezeichnete Frau G. M. im fraglichen Zeit- raum schon Schadenfälle mit Motorfahrzeugen, die zu Versicherungsleistungen führten, gehabt hatte. Die Klägerin meldete der Beklagten, dass der Lancia Thema Turbo 16V in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 1993 in der Nähe von N. gestohlen worden sei. Die Beklagte verweigerte die Versicherungsleistung zunächst mit der Begründung, im Zeitpunkt des Diebstahls sei die am 18. Oktober 1992 fällig gewesene Prämie trotz Mahnverfahrens nicht bezahlt gewesen, weshalb sie keine Leistungen erbringen könne. Mit Schreiben vom

24. Februar 1993 an die Klägerin trat die Beklagte unter Hinweis auf Art. 6 VVG vom Ver- sicherungsvertrag zurück mit der Begründung, es seien ihr falsche Angaben gemacht und Tatsachen verschwiegen worden. Mit Klage vom 31. Januar 1995 beantragte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 25'865.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 1993 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. April 1997 ab und überband der Klä- gerin sämtliche Prozesskosten. Es bejahte das Recht der Beklagten zum Vertragsrücktritt gemäss Art. 6 VVG und stellte fest, dass die Beklagte dieses Recht gültig ausgeübt habe. Mit rechtzeitiger Appellation vom 7. Mai 1997 beantragte die Klägerin, das Urteil des Amtsgerichtes L.-Stadt vom 8. April 1997 sei aufzuheben, und erneuerte den Klageantrag auf Zusprechung von Fr. 25'865.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 1993, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte mit Appellationsantwort vom 20. Oktober 1999 die kostenfälli- ge Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf Begehren der Klägerin war der Prozess vom 17. September 1997 bis 30. Juni 1999 sistiert. Die Klägerin reichte am 30. Juni 1999 eine Noveneingabe ein, zu welcher die Beklagte am 20. Oktober 1999 Stellung nahm. An der Appellationsverhandlung vom 3, Juli 2000 erneuerten die Parteien ihre in den obergerichtlichen Rechtsschriften gestellten Anträge und deren Begründung. Gründe: Die neu aufgelegten Urkunden werden praxisgemäss zu den Akten genom- men. Damit ist der Sachverhalt ausreichend abgeklärt. Auf die weiteren Beweisanträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückgekommen.

2 Das Amtsgericht hat von den verschiedenen und voneinander rechtlich unabhängigen Einwänden der Beklagten ausschliesslich jenen des Vertragsrücktrittes gemäss Art. 6 VVG geprüft, wobei es zum Ergebnis gelangt ist, dass dieser zu Recht erfolgt sei. Unbestritten ist, dass im Versicherungsantrag Frau G. M. unter der Rubrik "üblicher Fahrzeuglenker" eingetragen ist .. und die weiteren Angaben über bereits erfolgte Versi- cherungsfälle .. mit "nein" beantwortet wurden, was zugestandenermassen nicht den Tat- sachen entsprach. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie den Versicherungsantrag blanko unterzeichnet habe und die Angabe, dass Frau G. M. die übliche Fahrzeuglenkerin sei, durch die Vermittlungsagentin T. Insurance AG falsch ausgefüllt worden sei. Dieser Fehler sei der Beklagten und nicht der Klägerin anzurechnen. Das Amtsgericht hat die Behauptung der Blankounterschrift als nicht erwiesen be- trachtet und bereits deswegen den Standpunkt der Beklagten geschützt. Die Klägerin stellt sich im Appellationsverfahren erneut auf den Standpunkt, die be- treffenden Rubriken .. seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung unausgefüllt gewesen. Des weitern bestreitet die Klägerin, dass diese Angaben auf ihre Veranlassung und mit ihrem Wissen in das Antragsformular eingetragen wurden. Schliesslich führt die Klägerin aus, dass ihr Geschäftsführer, Herr P. M., gegenüber der Vermittlungsagentin, d.h. gegenüber Herrn L. B. von der T. Insurance AG, auch keine Angaben gemacht habe, die zu solchen Eintragungen hätten führen dürfen. Es fällt auf, dass die Klägerin in der Appellationsschrift kein Wort darüber verliert, wie Herr B. oder eine andere Person der T. Insurance AG ohne Angaben seitens der Klägerin die fraglichen Rubriken hätte ausfüllen sollen. Wer einen Versicherungsantrag blanko unterschreibt (so die Sachverhaltsbehauptung der Klägerin), muss nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit dem Versicherungsagenten einen Modus zur späteren Vervollständi- gung des Formulars vereinbaren, da andernfalls die Sache von vornherein gar keinen Sinn macht bzw. alsdann rechtlich in den Risikobereich des Blankounterzeichners fällt (zur Haftung für Blankettmissbrauch: vgl. Schönenberger/Jäggi, Zürcher Komm., N 426 zu Art. 1 OR). Daran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, dass ein Vermitt- lungsagent dazwischengeschaltet war. Denn für das Ausfüllen der persönlichen Angaben des Antragstellers - darunter fällt auch und insbesondere die Frage .. nach dem üblichen Fahrzeuglenker - war die Trans Insurance AG nicht Hilfsperson der Beklagten, sondern der Klägerin. Ein diesbezügliches allfälliges (bewusstes oder unbewusstes) Fehlverhalten seitens der T. Insurance AG ist damit der Klägerin anzurechnen (vgl. in diesem Zusam- menhang den Verweis in BGE 108 II 555 E. c auf BGE 52 II 297 f.). Der von der Beklagten angeführte Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1997 (Pra 87 [1998] Nr. 74) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, beruht jedoch auf ähnlichen rechtlichen Überlegungen wie sie vorstehend ausgeführt wurden: Wenn der blosse Vermittlungsagent den Antragsteller über eine ohne weiteres klare, einfache und verständliche Frage falsch belehrt, so ist dies dem Antragsteller anzurechnen und nicht dem Versicherer. Eine solche Rechtsfolge muss sich erst recht ergeben, wenn es wie vor- liegend um eine behauptete Blankounterzeichnung des Versicherungsantrages geht und der Vermittlungsagent die Rubriken über die persönlichen Angaben des Antragstellers auszufüllen hat, zumal wenn der Antragsteller wie vorliegend sogar behauptet, keine An- gaben gemacht zu haben. Wenn alsdann der Vermittlungsagent aufgrund nachträglich eingeholter oder sich bereits in seinem Besitz befindlicher Dokumente betreffend bereits geschlossener Verträge den "üblichen Fahrzeuglenker" einsetzt, fällt das in den Risi- kobereich des Antragstellers. Dasselbe gilt mutatis mutandis im Übrigen für den von der Beklagten ins Feld geführten Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Januar 1999 (Pra 88 [1999] Nr. 92). Damit ist die Appellation selbst für den Fall abzuweisen, dass der von der Klägerin be- hauptete Sachverhalt einer Blankounterzeichnung zutreffen sollte. Auf die weiteren Ein- wände der Beklagten ist demnach nicht näher einzutreten.

3 Gemäss dem Prozessergebnis hat die Klägerin sämtliche Verfahrenskosten zu be- zahlen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Im Ap- pellationsverfahren erscheint angesichts des ersichtlichen und notwendigen Aufwandes und des Kostenrahmens zwischen Fr. 1'200.-- und Fr. 3'600.-- (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 54 KoV) die Zusprechung einer Anwaltsgebühr von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. U r t e i l s s p r u c h 1 Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 1'960.-- (inkl. Fr. 360.-- Zeugenlöhne) und vor Obergericht Fr. 1'100.--. Die Klägerin hat der kantonalen Gerichtskasse die nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 2700.-- verbleibende Restanz von Fr. 360.-- zu bezahlen. Die Klägerin hat der Beklagten für das Verfahren vor Amtsgericht eine Anwaltskos- tenentschädigung von Fr. 4792.50 (inkl. Fr. 292.50 MWST) und für dasjenige vor Oberge- richt eine solche von Fr. 3'308.40 (inkl. Fr. 77.60 Auslagen und Fr. 230.80 MWST) zu be- zahlen.

3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht L.-Stadt, 1. Abteilung, zuzu- stellen.