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52_II_294

BGE 52 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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294

Prozessr~ht. N0 45.

Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen-

standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2

OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs.

3 und 4 OG festzustellen. Aus dem VeIfahren vor den

Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht-

lich, gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet

werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz

allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch

die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der

durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich

der zugezogene Sachverständige über einen solchen

Minderwert nicht ausgesprochen, noch hat der Kläger

selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen-

schaft und anderer Umstände, die Grundlagen zur

Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben.

Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden

Streitsache die für die Berufung an das .Bundesgericht

eIforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit

nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre,

könnte auf die Berufung' nicht eingetreten werden,

weil die für das schriftliche BerufungsveIfahren eIfor-

derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht

beigelegt worden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was

für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be-

rufung nach sich zieht.

Demnach erkennt das Bwzdesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom a7. Ma.i 1926

i. S. IIutzma.nn gegen Regierungsrat St. Ga.l1en.

Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf

Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e

Beschwerde gemäss Art. 86

OG nicht

g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art.

86 Ziff. 3 OG ist ledigJich auf einen redaktionellen Irrtum

zurückzuführen.

Prozessrecht. N0 45.

295

A. -

Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen

Asyl in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige

und in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann.

Da seine Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete

die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn über seine

noch unmündigen Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens

Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund-

schaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch

das Waisenamt von Luzern mit VeIfügung vom 10. Ja-

nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts-

behörde von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor-

mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre,

zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach,

rekurrierte der 1. Amtsvormund der Stadt Luzern, J.

Elmiger, namens seiner Mündel an den Regierungsrat

von St. Gallen, worauf die Vormundschaftsbehörde von

Kaltbrunn die Vormundschaft über die beiden erstge-

nannten Kinder aufhob, diejenige über Klemens Josef

jedoch aufrecht erhielt.

B. -

Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der

Regierungsrat von St. Gallen den Rekurs, soweit er

nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos

geworden war, abgewiesen, wogegen Amtsvormund

Elmiger namens des Klemens J osef Hutzmann die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

hob mit dem Begehren: die über Josef Hutzmann am

12. Dezember 1924 in Kaltbrunn bestellte Vormund-

schaft sei aufzuheben und abzuschreiben, und es sei

festzustellen, dass

die Vormundschaftsbehörde von

Luzern einzig zuständig sei für die Bestellung eines

Vormundes über die drei Kinder Hutzmann von Kalt-

brunn.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid

stellt sich als Entscheid über die Bestellung eines Vor-

mundes für Minderjährige gemäss Art. 368 ZGB dar.

296

Prozessrecht. N0 45.

NUll hat aber das Bundesgericht schon früher ausge-

sprochen, dass derartige Entscheide nicht mit der zivil-

rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl. BGE

47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen liegt kein Grund

vor. Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde

nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person

unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un-

zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich

der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des

Art. 369-372 ZGB umfassende Ausdruck « Entmündi-

gung » verwendet worden ist und nicht der sowohl dip

Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün-

diger umfassende, allgemeine Ausdruck « Bevormundung)).

Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG

in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als

Anwendungsfälle der genannten Vorschrift aufgeführt

sind, auch Art. 368 ZGB steht. Dabei handelt es sich

jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestim-

mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver-

schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch

keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache.

dass die Entmündigung stets mit dem Entzug der Halld-

lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff in

bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während

durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem

keine Rechte entzogen werqen. Ob dem Beschwerde-

führer, da es sich im vorliegenden Falle lediglich um

einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats-

rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offeH

stehe, braucht hier nicht untersucht zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

'·1

Versicherungsvertrag. No 46.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

46. Auszug aus dem t1rteil der II. Zivilabtellung

vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen « Vita. I).

297

Fragebogen und dessen Beantwortung

bei m

Ver s ich e run g s a b s chI u s s:

Art. 4

Abs. 1 und 3 VVG.

1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfor-

dernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird

Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom

Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Ant-

worten unterschreibt (Erw. 1).

2. «Bestimmte, unzweideutige Fassung ~ der an deu Ver-

sicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen

früheren «Krankheiten », seinem gegenwärtigen «Gesund-

heitszustand », sowie danach, ob er «kürzlich,) einen Arzt

zu Rate gezogen habe (Erw. 2).

1. -

Die Klägerin bestreitet nicht, dass die be-

klagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom

Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig

und formrichtili erklärt hat. Sie wendet nur ein; es

hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt.

Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses

Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der Beant-

wortung der an den Versicherungsnehmer gestellten

Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG auf-

gestellte Erfordernis der Schriftlichkeit, indem der

Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten ver-

treten werden müssen). bei der Ausfüllung des Frage-

bogens die Fragen, die der Versicherungsnehmer A.

nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten

selber .niedergeschrieben habe... Art. 4 VVG verlangt

n ur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen

Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf

ebenfalls schriftlich festgehalten werden, damit über