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52_II_292

BGE 52 II 292

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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292

Prozessrecht. N0 44.

Frau Metzener-Stcerckle, zu schaffen, so fehlt es doch

an hinreichend schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunk-

ten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe

ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das

Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet,

ein wesentlicher Irrtum liege.

Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von bei den

Sparheften abgehobenen Kapitalbeträge zurückzuer-

statten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9.

April 1926 bestätigt.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

'Vom 5. Mai 1925

i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik lIallau A.-Ci.

OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59 Abs. 2.

1. Wenn cl!'r Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren

auf die in der Berufungserklij.rUng angegebene Streitwert-

schätzung bis zum Vortrag vor Gericht schweigt, kann

daraus nicht seine Zustimmur;g zur St"eitwertschätzung

tles Berufungsklägers abgeleitet werden.

Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Verfahren

(Ier Berufungsbeklagte auf die Streitwert angabe des Be-

rufungsklägers hingewiesen und zur Erklärung befristet

werden. ob er mit dem angegebenen Streitwert einver-

standen sei (Erw. 1).

2. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).

1. -

In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten

über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn

lucht zu den Streitigkeiten gehören, deren Gegenstand

seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung

Prozessrecltt. N° 44.

unterliegt (Art. 61 OG; BGE 45 II 405 Erw. 1), hat

der Kläger gemäss Art. 67· Abs. 3 OG in seiner Beru-

fungserldärnng den 'Wert des Rechtsstreites abgeschätzt.

Danach soll er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diese

Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss

Art. 67 Abs.4 OG dem mündlichen Verfahren, und es

bliebe der Beklagten anheimgestellt, erst in ihrem Vor-

trage vor den Schranken des Gerichts die Schätzung des

Klägers zu beanstanden. Denn da der Berufungsbe-

klagte im mündlichen Verfahren erst in seinem Vor-

trage vor Gericht auf die Berufungserklärung antworten

muss, könnte aus dem Umstande, dass er auf die in der

Berufung angegebene Streitwertschätzung bis zur münd-

lichen Verhandlung geschwiegen hat, obwohl sie ihm

durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt

geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu

dieser Schätzung geschlossen werden. Wenn dann aber

der angegebene Streitwert als unrichtig erkannt würde

und der für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streit-

wert nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung

nicht eingetreten werden, und die Parteien wären zur

mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um dieses

unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, hat der Präsi-

dent der H. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf

die Streitwertangabe des Klägers aufmerksam gemacht

und sie zur Erklärung beflistet, ob sie mit dieser Schät-

zung einig gehe, oder was sie, dazu zu bemerken habe.

Soweit mit diesem Vorgellerr:dieimlJrteil der'lI. Zivil-

abteilung vom 11. September 1913 L S. Vögtli gegen

Vögtli (BGE 39 n 436 Erw. 1) geäusserte Auffassung

nicht übereinstimmt, kann an jenem Entscheide nicht

festgehalten werden.

2. -

Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die

Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des

. Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger

erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen über-

haupt kein Schaden; im allerschlimmsten Falle könnte

ein solcher von höchstens 1000 Fr. in Frage kommen.

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Prozessret'ht. N0 45.

Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen-

standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2

OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs.

3 und 4 OG festzustellen. Aus dem Verfahren vor den

Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht-

lich, gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet

werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz

allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch

die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der

durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich

der zugezogene Sachverständige über einen solchen

Minderwert nicht ausgesprochen, noch hat der Kläger

selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen-

schaft und anderer Umstände, die Grundlagen zur

Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben.

Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden

Streitsache die für die Berufung an das Bundesgericht

erforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit

nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre,

könnte auf die Berufung' nicht eingetreten werden,

weil die für das schriftliche Berufungsverfahren erfor-

derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht

beigelegt worden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was

für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be-

rufung nach sich zieht.

. Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreteu.

45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. Ma.i 1926

i. S. IIutzma.nn gegen Begierungsrdot St. Ga.llen.

Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf

Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e

Beschwerde gemäss Art. 86

OG nicht

g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art.

86 Ziff. 3 OG ist lediglich auf einen redaktionellen Irrtum

zurückzuführen.

Prozessrecht. N0 45.

295

A. -

Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen

Asyl in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige

und in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann.

Da seine Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete

die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn über seine

noch unmündigen Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens

Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund-

schaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch

das Waisenamt von Luzern mit Verfügung vom 10. Ja-

nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts-

behörde von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor-

mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre,

zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach,

rekurrierte der 1. Amtsvormund der Stadt Luzern, J.

Elmiger, namens seiner Mündel an den Regierungsrat

von St. Gallen, worauf die Vormundschaftsbehörde von

Kaltbrunn die Vormundschaft über die beiden erstge-

nannten Kinder aufhob, diejenige über Klemens Josef

jedoch aufrecht erhielt.

B. -

Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der

Regierungsrat von St. Gallen den Rekurs, soweit er

nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos

geworden war, abgewiesen, wogegen Amtsvormund

Elmiger namens des Klemens J osef Hutzmann die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

hob mit dem Begehren: die über Josef Hutzmann am

12. Dezember 1924 in Kaltbrunn bestellte Vormund-

schaft sei aufzuheben und abzuschreiben, und es sei

festzustellen, dass

die Vormundschaftsbehörde von

Luzern einzig zuständig sei für die Bestellung eines

Vormundes über die drei Kinder Hutzmann von Kalt-

brunn.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid

stellt sich als Entscheid über die Bestellung eines Vor-

mundes für Minderjährige gemäss Art. 368 ZGB dar.