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52_II_223

BGE 52 II 223

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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ObligatiolleW'echt. N0 38.

verlauten lassen, lag die Annahme nahe, und waren

die Beklagten zu derselben berechtigt, dass die Kläger

bei Zusprechung der geforderten beträchtlichen Pau-

schalsumme sich als voll entschädigt betrachteten und

auf weitere Forderungen, insbesondere auf Geltend-

machung von Verzugszinsen, verzichteten.

Der Erlass lag aber so sehr im Interesse der Beklagten,

dass ihr Stillschweigen unbedingt als Zustimmung ge-

deutet werden muss. Damit war der Erlass des Zins-

anspruchs verbindlich zustande gekommen, und es konnte

hieran der Vorbehalt, den die Kläger erst volle 6 Jahre

später, in dem nach dem bundesgerichtlichen Rück-

weisungsurteil durchgeführten nenen kantonalen Ver-

fahren, vor der obern Instanz gemacht haben, nichts

mehr ändern. Die Beklagten scheinen zwar gegen diesen

nachträglichen Vorbehalt nichts eingewendet zu haben;

doch vermag dieser Umstand allein die Annahme eines

Verzichts nicht zu entkräften, wie strenge es auch im

übrigen mit der Annahme eines Erlasses durch konklu-

dente Handlungen zu nehmen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

. Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. September

1925 bestätigt.

Obligationeurecht. N° 39.

39. Urteil der I. ZivilabteUung vom 10. Mai 1926

i. S. Rögger gegen Bernet.

223

K 0 n v e n t ion als t r a f e. Her a b set z u n g.

OR

163 In. Bei der Frage der übermässigkeit ist nicht

schlechthin auf die Höhe der Interessen abzustellen, die

bei Aufstellung des Verbotes ins Auge gefasst wurden,

sondern es ist auch in Betracht zu ziehen, in welchem

Umfang diese Interessen durch das verbotswidrige Ver-

halten verletzt worden sind.

A. -

Der Kläger Högger hatte dem Beklagten Johann

Bernet im September 1921 seine Liegenschaft mit

Bäckerei in Riggenswil verkauft, und kaufte sie dann am

3. Januar 1922 von diesem wieder zurück (mit einem

Mehrpreis von 12,000 Fr.). Dabei verpflichtete sich der

Beklagte, laut einer dem Kläger am gleichen Tage

ausgestellten ce Bescheinigung» : « dass er ihm als Rück-

käufer seiner Liegenschaft in Riggenswil in keiner Weise

Konkurrenz machen wolle, bei einer Busse von 10,000 Fr.

auf die Dauer von 10 Jahren. » (Beigefügt ist: c(für

das Dorf Flawil kommt diese Verpflichtung nicht in

Betracht, und ist die Grenze bei Lindenhof-Botsberg.»)

Am 31. Jam;ar 1925 kaufte sodann ein Albert Wigert

die Bäckerei zur Luxburg in Nieder-Uzwil, welche

Ortschaft innerhalb des vom Konkurrenzverbot be-

troffenen Gebietes liegt. Er verkaufte sie aber schon

am 9. Mai 1925 an Paul Bernet (dass dieser mit dem

Beklagten verwandt sei, ist nicht behauptet). Der

Beklagte betätigte sich in verschiedener vVeise sowohl

bei der Herrichtung dieser Bäckerei, als bei deren Betrieb,

und endlich bezüglich ihres Weiterverkaufs an einen

Liebhaber in Chur, namens Bänziger" Aus den Zeugen-

aussagen und teilweise auch aus den eigenen Angaben

des Beklagten geht hervor, und wird von der ersten

Instanz festgestellt, dass er, während Wigert Besitzer

war, mindestens die halbe Zeit sieh auf der Luxburg

aufhielt, daselbst Maler- und Maurerarbeiten ausführte,

AS 52 II -

1926

16

· Obligatiollellrecht. N° 39.

und zeitweilig auch in der Backstube mithalf, z. B.

beim Kneten, Bereiten von Konditoreiwaren usw.,

ferner dass er einige Male in dem Umkreis, den er früher

von Riggenswil aus besucht hatte und wo die Kunden

ihn kannten, mit dem Brotwagen fuhr, endlich dass

der in der Bäckerei zur Luxburg angestellte Lehrbursche

beim Kundensuchen, insbesondere in Bichwil (das

zum engsten Kundenkreis des Klägers gehört) die Leute

aufmerksam machte, dass der Beklagte auf der Lux-

burg sei.

B. -

Der Kläger erklärte nun die Konventional-

strafe von 10,000 Fr. als verfallen, und klagte sie mit

der vorliegenden Klage ein, indem er behauptete, der

Beklagte habe bei der Erwerbung der Bäckerei zur

Luxburg den \Vigert al~ seinen Strohmann vorgeschoben;

wirklicher Eigentümer und Betriebsführer sei er selbst

gewesen; und er habe auch durch seine gesamte Tätig-

keit, insbesondere durch Kundengewinnung, das Kon-

kurrenzverbot übertreten.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

bestritt, an dem Ankauf und dem Betrieb des Geschäfts

in der Luxburg beteiligt gewesen zu sein und behauptete,

seine dortige Tätigkeit habe sich auf untergeordnete

Arbeiten beschränkt, welche nicht als Übertretung des

Konkurrenzverbotes angesehen werden können.

C. -

Während die erste Instanz die Klage im re-

duzierten Betrage von 2000' Fr. geschützt hatte, sprach

das thurgauische Obergericht durch Urteil vom 28.

Januar 1926 dem Kläger 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit

15. Mai 1925 zu. Es stellt zunächst fest, ein « rechts-

genüglicher Beweis)) dafür, dass eigentlich der Beklagte

das Geschäft in der Luxburg gekauft und verkauft habe,

und Wigert dabei nur sein Strohmann gewesen sei,

sei nicht erbracht; ebenso nicht dafür, dass zwischen

den Beiden ein Abkommen getroffen worden sei, wornach

der Beklagte direkt oder indirekt an dem Heimwesen

mitinteressiert sein sollte. Mehrere Momente

lassen

Obligatiollenrecht. N° 39.

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es zwar als zur Wahrscheinlichkeit bewiesen erscheinen,

dass der Beklagte « Mitinteressent » an jenem Objekte

gewesen sei; doch habe der Kläger auf ein Schieds-

handsgelübde des Beklagten ausdrücklich verzichtet,

und so liege ein voller Beweis zugunsten des Klägers

für diese seine Behauptung nicht vor. Dagegen sei

mindestens der Beweis dafür zur vollen Überzeugung

des Gerichts erbracht, dass sich der Beklagte in einer,

gegen das Konkurrenzverbot verstossenden \Veise und

gegen Treu und Glauben im Geschäfte des Wigert

betätigt habe. An und für sich, und namentlich auch

im Hinblick darauf, dass der Beklagte kurz vorher durch

den Wiederverkauf der Bäckerei in Riggenswil an den

Kläger einen auffallend hohen Gewinn in sehr kurzer

Zeit erzielt habe, erscheine die

Konventionalstrafe

nicht als übersetzt; doch rechtfertige sich die Herab-

setzung auf die Hälfte mit Rücksicht darauf, dass dem

Kläger aus dem Verhalten des Beklagten immerhin

ein nur untergeordneter Schaden erwachsen sei.

D. -- Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die

Klage sei in vollem Umfange zu schützen, eventuell

es sei die VOll der Vorinstanz zugesprochene Summe

angemessen zu erhöhen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob überhaupt eine

Herabsetzung der Konventionalstrafe zulässig sei. Die

Voraussetzung dafür bildet nach Art. 163 Abs. BI OR,

dass sie

« überIilässig hoch)) sei. Die Vorinstanz hat

gefunden, dass dies « an und für sich» hier nicht zu-

treffe. und es ist ihr beizustimmen, wenn hierunter

verst~nden wird, dass die Vereinbarung in der Höhe

von 10,000 Fr. durch das Interesse wohl gerechtfertigt

sein mochte, welches der Kläger an dem Schutz dagegen

haben konnte, dass der Beklagte ihm Konkurrenz

mache, d. h. als Mitbewerber in seinem Kundenkreis auf-

226

ObligaliOllenrecht. N° 39.

trete. Nun ist aber das vereinbarte Verbot eben nicht auf

einen derartigen, eigentlichen \Vettbewerb beschränkt;

mit den Worten « in keiner Weise» ist ausgedrückt,

dass auch blosse Begünstigung oder Nebenbetätigung

auf dem Gebiet der Konkurrenz, z. B. durch berufliche

Wirksamkeit in einem andern Geschäft, oder durch

finanzielle Unterstützung eines solchen, unter das Verbot

fallen soll. Eine derartige indirekte Betätigung kann

an sich in ihren Wirkungen, je nach den Umständen,

den Interessen des Berechtigten ebenso schaden, wie

eigener Vl ettbewerb; sie kann aber auch weniger ge-

fährlich oder schädigend sein, und es kann sich demge-

rnäss ereignen, dass das dem Beklagten zur Last fallende

Verhalten zwar eine Übertretung des Konkurrenzverbots

darstellt, aber doch nur. einen solchen Eingriff in die

Rechtssphäre des Klägers bedeutet, dessen Ahndung

mit der vereinbarten Strafe als eine übermässige em-

pfunden werden muss. Die Frage der Übennässigkeit

ist daher nicht schlechthin danach zu beurteilen, welche

Höhe die Interessen erreichen mochten, die bei der

Abfassung des Verbots ins Auge gefasst werden konnten

und wurden, sondern es ist dabei auch in Betracht

zu ziehen, in welchem Umfange ·diese Interessen durch

das dem Beklagten zur Last fallende Verhalten tat-

sächlich verletzt worden sind; wenn der Betrag der

verfallenen Strafe in keinem vernünftigen Verhältnis

zum Schaden des Gläubigers steht, so erscheint die

Strafe als eine übermässige, und ist deshalb nach Art.

163 Abs. III OR herabzusetzen, ebenso wie in dem Falle.

wo die Parteien von Anfang an die in B~tracht kommen-

den Interessen unrichtig geschätzt haben (vgl. v. TUHR

OR II S. 671).

2. -

Hievon ausgegangen ist es für die Beurteilung

des vorliegenden Falles von entscheidender Bedeutung

ob mit dem Kläger anzunehmen sei, der Beklagte

habe in Wirklichkeit das Geschäft zur Luxburg für

eigene Rechnung erworben und betrieben, bezw. sich

Obligatiollenrecht. N0 39.

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daran beteiligt, oder ob ihm lediglich diejenige Tätigkeit

zur Last falle, welche die Vorinstanz als « rechtsgenüg-

lich » bewiesen bezeichnet hat. Die Entscheidung dieser

Frage wird vom kantonalen Beweisrecht beherrscht,

und es kann hinsichtlich derselben von einer Verletzung

von Bundesrecht nicht gesprochen werden. In Bezug

auf das Verhältnis des Beklagten zu Wigert handelt

es sich für den Richter nicht darum, aus dem Verhalten

des einen und des andern Schlüsse auf den Inhalt der

zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen zu ziehen,

sondern darum, ob überhaupt Vereinbarungen getroffen

worden seien, die eine Beteiligung des Beklagten zum

Gegenstand haben könnten. Da die Feststellung der Vor-

instanz, dass der Beweis hiefür nicht hinreichend ge-

leistet sei, weder mit den Akten, noch mit den Grund-

sätzen über die Verteilung der Beweislast im Widerspruch

steht, ist das Bundesgericht an diese Feststellung ge-

bunden.

3. -

Vl enn man sich aber bloss solche Konkurrenz-

handlungen, die gemäss dieser kantonalrechtlichen Fest-

stellung dem Beklagten wirklich zur Last gelegt werden

können, als den Gegenstand des Verbots denkt, so

erscheint die vereinbarte Konventionalstrafe als be-

tr'ächtlich übersetzt. Ein erhebliches Interesse des Klägers

kann überhaupt nur angenommen werden bezüglich

derjenigen Tätigkeit des Beklagten, in der er seine be-

ruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten bewähren konnte,

und femel' hinsichtlich seiner Berührung mit dem Pu-

blikum. Als wesentlich kommt wohl nur in Betracht

die Mithilfe bei Anfertigung von Konditoreiwaren,

und sodann die Verbreitung des Gerüchts dass der

Beklagte auf der Luxburg sei, das der Beklagte zwar

nicht selbst ausgestreut hat und nicht hat ausstreuen

lassen, wozu er aber durch seine Betätigung und seinen

Aufenthalt auf der Luxburg Anlass gegeben hat. Als

selbständige verbotswidrige Handlung erscheint auch

der Brief des Beklagten an Bänziger nicht; denn eine

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Obligationenrecht. N° 40.

Konkurrenzausübung lag in der Verkaufsvermittlung

für einen Dritten an sich nicht.

Dass der dem Kläger zugefügte Schaden nicht be-

deutend war, haben beide kantonalen Instanzen fest-

gestellt, und es stimmt damit auch die Haltung der

Parteien im Prozess überein. Der Schaden ist darnach

durch den zugesprochenen Betrag von 5000 Fr. reichlich

gedeckt. Auf den vom Beklagten durch den Wieder-

verkauf der Bäckerei an den Kläger erzielten, ausser-

ordentlichen Gewinn darf nicht abgestellt werden, da

dieser Gewinn und die Konventionalstrafe in keinem

Zusammenhang stehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. J anuaT

1926 bestätigt.

40. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 18. Mai lSaG

i. S. Erben Bodmer gegen Schöffter.

Ungerechtfertigte Bereicherung: Klage auf Rückerstattung

von pränumerando bezahlten Zinsen wegen vorzeitiger

Tilgung der Darlehensschuld. Begriff des Zinses.

A. -

Der Kläger Schöffter benötigte für den Umbau

seines Hauses Bahnhofstrass..e 83 in Zürich Geld und

traf im Januar 1920 mit J. A.-W. Bodmer eine Verein-

barung, wonach dieser sich verpflichtete, ihm ein auf

5 Jahre festes Darlehen im Betrage von 300,000 Fr.

zu gewähren, gegen Übergabe eines auf dem Hause des

Klägers zu errichtenden sechsprozentigen Inhaberschuld-

briefes von 300,000 Fr. zu Faustpfand. Nach vollständiger

Ausbezahlung der Darlehenssumme -

die sukzessive

zu geschehen hatte -

sollte der Schuldbrief in das

Eigentum des Darleihers übergehen. über die Verzin-

sung bestimmte Bodmer in seinem Bestätigungsschreiben

vom 15. Januar 1920: «Der Zins beträgt 8% %, wovon

Obligationenrecht. N° 40.

229

6 % im Schuldbrief erscheinen, die halbjährlich am 31.

Januar und 31. Juli zahlbar sind ...... Die übrigen 2% %

kürze ich auf meiner Auszahlung, wie beim letzten Ge-

schäft. » Durch Gegenbestätigung vom 19. Januar 1920

erklärte sich der Kläger damit einverstanden.

In der Folge erhöhte Bodmer -

mit Zustimmung des

K ägers -

den Abzug von 2 % % auf 3 %. Mit Schreiben

vom 31. Dezember 1920 stellte er fest, dass seine Zah-

lungen auf diesen Tag 160,000 Fr. ausmachen: «vom

31. Januar 1921 auf vier Jahre fest, ohne weitere Kündi-

gung am 31. Januar 1925 zurückzuzahlen und bis dahin

halbjährlich am 31. Juli und 31. Januar a 6% per Jahr

zu verzinsen. »

Für die restierenden 140,000 Fr. vereinbarten die

Parteien, dass die fünf jährige Darlehensdauer nicht

schon am 31. Januar 1925, sondern erst am 1. März

1926 zu Ende gehen sollte. Am 3. März 1921 stellte

Bodmer dem Kläger folgende Abrechnung per 1. März zu :

«Am 12. Februar 1921 zahlte ich Ihnen Fr. 12,869.80

hiezukommt Zins und Bankkommission

bis 1. März .......... .

»

57.90

Am 1. März übergab ich Ihnen. Check

von . . . . . . . . . . . . ..

»

20,000.-

dazu 3% Bankkommission für 5 Jahre

»

4,939.15

Sie schulden mir am 1. März 1921 . . . Fr. 37,866.85»

wofür der Kläger am 5. März den «Richtigbefund »

erstattete. Bis zum 31. Juli 1921 ergänzte Bodmer seine

Zahlungen bis auf die erwähnte Summe von 140,000 Fr.,

was er dem Kläger mit Schreiben von diesem Tage be-

stätigte. In seiner Aufstellung rechnete er in diese Summe

u. a. folgenden Posten ein: « 12,038 Fr. 20 Cts. als Kom-

mission auf 89,171 Fr. 85 Cts. vom 31. Juli 1921 bis

1. März 1926. »

Mit Zuschrift vom 22. September 1924 teilte ihm der

Kläger mit, dass er am 31. Januar 1925 die ganze Schuld

von 300,000 Fr. zurückzahlen werde, womit sich Bodmer

am 24. September einverstanden erklärte. Am 20. Januar