Volltext (verifizierbarer Originaltext)
214
Obligationenrecht. N° 37.
streits vor dem sachlich zuständigen Richter zu er-
heben, auch aus dem Gesichtspunkt des kantonalen
Prozessrechts nichts entgegenstehen, und diese, hier
allein relevante Frage durch die prozessualen Erwä-
gungen der Vorinstanz, die darin gipfeln, dass die Be-
klagte durch Einlassung auf das Sühneverfahren in
Münster nicht etwa den dortigen Ger ich t s s t a n d
anerkannt habe, nicht präjudiziert sein. Der von der
Vorinstanz betonte Umstand, dass nach bernischem
Prozessrecht der Aussöhnungsversuch nicht einen Be-
standteil des eigentlichen Prozessverfahrens, sondern
eine Art Vorverfahren bilde, ist mit ein Grund, weshalb
die Annahme einer, rein nur das Sühneverfahren und die
Ausstellung der Klagebewilligung durch den Sühnebe-
amten beschlagenden' Anerkennung sich hier recht-
fertigt, und es steht mit derselben auch das spätere
Verhalten der Beklagten im Einklang, indem sie noch
geraume Zeit nach Abhaltung des Sühnevorstands in
keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie das
Sühneverfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Mün-
ster nicht als gültig ansehe, sondern den Kläger geradezu
im gegenteiligen Glauben bestärkt hat.
3. -
Ist somit die Sühneverhandlung vom 14. Mai
1924 als in verbindlicher W.eise durchgeführt zu be-
trachten, so folgt daraus, dass sie die Verjährung im
Sinne von Art. 135 OR unj:erbrochen, und mit diesem
Tage eine neue einjährige Verjährungsfrist zu laufen
begonnen hat. Da innert dieser neuen Frist die Klage
beim Appellationshof eingereicht worden ist, erweist
sich die Verjährungseinrede als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember 1925
aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung
an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
Obligationenrecht. N° 38.
38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1926
i. S. DOUBsOt & OIe gegen Brun & Oie.
215
o R 1 1 5. E r las sei n e r
F 0 r der u n g dur c h
k 0 n k lud e n t e" Ver haI t end e r Par t eie n.
Klage auf Verzugszinsen von einer Forderung, die in einem
früheren Prozess ohne Zinsen und ohne bezüglichen Vor-
behalt eingeklagt und zugesprochen worden ist. Die selb-
ständige Einklagung der Zinsen ist zwar, an sich möglich,
nach den Umständen des Falles aber Erlass der Zinsen
anzunehmen.
A. -
Zwischen den Parteien wurde ein Prozess ge-
führt, worin die klägerische Firma Doussot & eie die
Beklagten wegen Nichtlieferung von bestellten Waren
belangte. Die Klagebegehren vom 14. Februar 1917
lauteten ursprünglich :
I. Die Beklagten haben den Klägern verschiedene
Beträge, jeweilen mit 6 % Zins von einem bestimmten
Datum an, zu bezahlen.
11. Die Beklagten seien gehalten, den Klägern 287,035
kg Stifte gemäss Bestellung und Verträgen zu liefern,
oder aber zu einer Entschädigung von 100 Fr. pro
100 kg nicht gelieferte Stifte zu verurteilen.
111. Die Beklagten haben den Klägern für verspätete
Lieferung und Mühewalt 25,000 Fr. nebst 6 % Zins
seit 15. Dezember 1916, zu bezahlen.
In der Replik haben die Kläger erklärt, dass sie
auf Reallieferung verzichten und nur noch Schaden-
ersatz verlangen; das Klagebegehren 11 werde dement-
sprechend geändert.
Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab.
Durch Urteil vom 18. Juli 1921 bestätigte das Bundes-
gericht die Klageabweisung hinsichtlich der Rechts-
begehren I und 111; dagegen erklärte es das Klage-
begehren II als grundsätzlich begründet, und wies
die Sache behufs Festsetzung der Entschädigung an
die Vorinstanz zurück.
216
ObligaLiollcnrecllt. N° 38.
In dem neuen Verfahren, das sich vor den kantonalen
Instanzen abwickelte, gaben die Kläger vor Obergeric.ht
die Erklärung ab, sie behalten sich vor, die Zinsen von
der Schadenersatzforderung in einem besonderen Ver-
fahren geltend zu machen.
Das Obergericht erkannte am 4. Juli 1923: « Die
Beklagten haben an die Kläger 89,606 Fr. 75 Cts. zu
zahlen; im übrigen ist die Klage abgewiesen. » Inbezug
auf den Zins heisst es in den Erwägungen, ein Verzugs-
zins sei in diesem Verfahren nicht ans Recht gestellt,
und könne daher hierüber nicht geurteilt werden.
Die Beklagten ergriffen gegen dieses Urteil die Be-
rufung an das Bundesgericht, zogen dieselbe jedoch
Mitte November 1923 zurück. Während der Hängigkeit
der Sache vor Bundesgericht pflogen die Parteien Unter-
handlungen, in deren" Verlauf nach der Behauptung
der Beklagten ein Vergleich zustande kam, durch den
die Kläger sich angeblich mit der Zahlung der Verzugs-
zinsen seit 1. November 1923 begnügten, unter Verzicht
auf die vor diesem Datum erlaufenen Zinsen. Nach der
Darstellung der Kläger handelt es sich dabei um einen
biossen Vergleichsentwurf, der von ihnen nicht geneh-
migt wurde.
B. -
Schon am 11. Juni 1923 hatten die Kläger gegen
die Beklagten für 37,634 Fr. 85 Cts., nebst 6 % Zins
seit 10. Mai 1923, nämlich den Verzugszins für jene
richterlich zugesprochene Schadenersatzforderung von
89,606 Fr. 75 Cts. zu 6 % vom 10. Mai 1916 bis 10. Mai
1923, Betreibung eingeleitet. Die Beklagten schlugen
Recht vor. Hierauf hoben die Kläger im April 1924 die
vorliegende Klage an, mit der sie Zahlung des in Be-
treibung gesetzten Betrages fordern.
C. -
Das Amtsgericht Willisau wies, entsprechend
dem Antrag der Beklagten, die Klage ab, und das Ober ..
gericht bestätigte unterm 11. September 1925 dieses
Urteil.
D. -
Gegen das obergerichtliche Urteil haben die
Obligationenrecht. N° 38.
217
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag auf Schutz der Klage. In der Berufungs-
erklärung wird die dem Urteil zu Grunde liegende An-
nahme eines Verzichts der Kläger auf die Zinsen als
aktenwidrig angefochten: die Zinsen seien lange Zeit
vor Untergang der Hauptforderung, ja sogar lange
bevor über sie entschieden war, geltend gemacht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Feststellung im früheren bundesgerichtlichen
Urteil, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Par-
teien, woraus der Schadenersatzanspruch der Kläger
erhoben wurde, dem schweizerischen Recht unterstehe,
gilt auch für den im gegenwärtigen Verfahren streitigen
Zins von diesem Anspruch.
2. -
Es handelt sich bei der Klageforderung um
Verzugszinsen, also um gesetzliche Zinsen, und nicht
um solche vertraglicher Natur: die Kläger machen
geltend, dass die Beklagten sich seit dem 10. Mai 1916
mit der Schadenersatzsumme in Verzug befunden haben,
und verlangen gestützt auf Art. 104 OR 6 % Zins
für sieben Jahre bis zum 10. Mai 1923.
Da Verzugszinsen gefordert werden, erscheint die
von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ohne
weiteres als unbegründet. Verzugszinsen sind keine
periodisch fällig werdenden Leistungen im Sinne von
Art. 128 Ziff. 1 OR, wie Kapitalzinsen. Infolgedessen
gilt für sie nicht die fünf jährige Verjährungsfrist, sondern
diejenige, welcher der Hauptanspruch unterliegt (OR
Art. 133), d. h. die ordentliche Verjährungsfrist von
zehn Jahren; diese war, ganz abgesehen von allfälligen
Unterbrechungen, bei AIlhebung der Klage noch nicht
abgelaufen.
3. -
Ebenso erweist sich die Einrede der abge-
urteilten Sache als haltlos. Denn die heute streitigen
Verzugszinsen wurden im früheren Prozesse nicht ein-
geklagt, und die Vorinstanz stellte im Urteil vom 4.
218
Obligationenrecht. N0 38.
Juli 1923 ausdrücklich fest, dass damals darüber nicht
geurteilt werden konnte. Auch kann ~an nich~ etwa
sagen, das die Hauptforderung ohne Zms gutheIs~ende
Urteil schaffe l'es judicata im Sinne der AbweIsung
der Zinsforderung, weil diese überhaupt nicht mehr
eingeklagt werden könne. Freilich stehen die Zinsen
nach ihrer Regelung im OR, und die Verzugszinsen
im besondern, in einem gewissen rechtlichen Zusammen-
hang, einem Verhältnis innerer Verbundenheit zu der
Hauptforderung; die akzessorische Natur zeigt sich vor
allem darin, dass sie nur entstehen und anwachsen
können insofern und solange die Hauptforderung be-
steht. Sind aber die Zinsen einmal entstanden, so bleiben
sie zwar immer noch in gewisser Beziehung in einem
Abhängigkeitsverhältnill zur Hauptforderung, indem die
Quittung über die Hauptforderung die Vermutung be-
gründet, dass auch die Zinsen bezahlt seien (0!l8~ II),
mangels anderweitiger Verabredung auch die Zmse.n
mit der Hauptforderung erlöschen (OR 114 II), SIe
mit der Hauptforderung verjähren (OR 133), bei der
Abtretung der Forderung im Zweifel auch die rüc~
ständigen Zinsen übergehen (OR 170 III) usw.; allem
die Zinsen sind nicht derart unbedingt mit der Haupt-
forderung verknüpft, dass sich hieraus die Unmöglich-
keit einer selbständigen Einklagung ergeben würde
(vgl. OSER, Anm. III 2 d zu PR 73; V. TUHR, OR .~: 5?).
Eine solche muss von vornherein überall da moghch
sein, wo inbezug auf den Zins der Gläubiger ein anderer
ist als inbezug auf die Hauptforderung. Ferner können
selbstverständlich die Zinsen gesondert eingeklagt wer-
den wenn sie allein streitig sind, oder wenn vereinbart
ist, 'dass trotz Erlöschens der Hauptforderung die er-
laufene Zins forderung bestehen bleibe.
4. -
Die Vorinstanz ist namentlich deshalb zur
Abweisung der Klage gelangt, weil die Voraussetzungen
des Art. 114 Abs. II OR nicht erfüllt seien, indem als
die Kläger die Hauptforderung ohne Zinsen einklagten,
Obligationenrecht. N° 38.
219
der Weiterbestand der Zinsforderung nicht verabredet
worden sei und die Befugnis der Kläger zur Nachfor-
derung der Zinsen sich auch nicht den Umständen ent-
nehmen lasse. Sie scheint jedoch einigermassen den
Zusammenhang dieser Vorschrift mit Abs. I des Art. 114
OR übersehen zu haben. Darnach erlöschen mit der
Hauptforderung auch ihre Nebenrechte, was bei ge-
wissen Nebenrechten (Bürgschaft, Pfandrecht, Reten-
tionsrecht) aus der Natur der Sache folgt, nicht aber bei
dem Anspruch auf erlaufene Zinsen, der an sich weiter-
bestehen könnte, und dessen Fortbestand denn auch
nach Abs. II von Art. 114 ausdrücklich oder stillschwei-
gend verabredet werden kann. Im vorliegenden Falle
hat man es aber nicht mit einem E r lös c h e n,
der Hauptforderung durch Zahlung oder dergleichen,
ohne Verabredung der Fortdauer des Zinsanspruchs,
zu tun, sondern mit der Ein k lag u n g des Haupt-
anspruches ohne Zinsen, und ohne Vorbehalt der Nach-
forderung derselben durch den Gläubiger. Im modernen
Prozess, auch im luzernischen, hat die Klageeinleitung
nicht mehr die Wirkung, dass sie den materiellen An-
spruch vernichtet, und an dessen Stelle ein neues Rechts-
verhältnis mit entsprechendem materiellem Inhalt tritt;
das Urteil ergeht über den eingeklagten materiellen
Anspruch und stellt ihn, wenn es positiv lautet, in
bindender Weise fest. Daher kann eine direkte Anwen-
dung von Art. 114 Abs. II OR auf den vorliegenden Tat-
bestand nicht in Frage kommen, sondern höchstens
eine analoge,' in dem Sinne, dass dem Untergang der
Hauptforderung deren Einklagnng ohne Zinsen gleich-
zustellen wäre, mit der Wirkung, dass die Zinsen mangels
Verabredung ihres Weiterbestandes erlöschen würden.
Allein die Einklagung ist doch etwas von dem Erlöschen
der Forderung rechtlich derart Verschiedenes, dass man
die beiden Tatbestände nicht wohl gleich behandeln
kann. Die Verschiedenheit zeigt sich namentlich hin-
sichtlich der übrigen Nebenrechte, speziell der in Art.
220
Obligationenrecht. N0 38.
114 Abs. I genannten (Bürgschaften und Pfandrechte),
für die man dann ebenfalls die Einklagung dem Er-
löschen im Sinne der gedachten Vorschrift gleichstellen
müsste; es kann aber nicht davon die Rede sein, dass
diese Nebenrechte, für die das Gesetz, im Gegensatz
zu den erlaufenen Zinsen, eine Möglichkeit des Fort-
bestandes kraft Parteiabrede nicht vorsieht, mit der
Einklagung der Hauptforderung ohne weiteres unter-
gehen würden.
5. -
Danach steht und fällt die Klage mit dem Ent-
scheid über die weiter erhobene Verzichtseinrede, indem
es sich fragt, ob nach den Umständen des Falles in der
vorbehaltlosen Einklagung der Hauptforderung ohne
Zinsen ein Verzicht auf die letzte rn zu erblicken,
eventuell ob durch nachträglichen Vergleich zwischen
den Parteien auf die
Geltendmachung
der Zins-
forderung in verbindlicher Weise verzichtet worden sei.
Es müsste sich um einen Erlass des Zinsanspruches
handeln, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das dadurch
zustande gekommen wäre, dass die Kläger durch die
Nichteinklagung der Zinsen ohne Vorbehalt den Er-
lasswillen kundgegeben, und die Beklagten durch ihr
Stillschweigen dem Erlass zugestimmt hätten (OR
115). Die Tatsachen, aus denen sich ein solcher Erlass
ergeben soll, haben die Beklagten zu beweisen, wobei
in Betracht kommt, dass dn Erlass sowenig vermutet
wird, wie eine Novation (OR 116). Dass im übrigen
ein Erlass auch durch stillschweigende Willenserklärung
zustande kommen kann, bedarf keiner Ausführung;
ob es der Fall ist, hat der Richter nach seiner Lebens-
erfahrung im einzelnen Falle zu untersuchen.
Nach der Erklärungs- oder Vertrauenstheorie, auf
deren Boden das OR steht, kommt es bei der Frage,
ob in der vorbehaltlosen Einklagung der Hauptforderung
ohne die Zinsen seitens der Kläger eine Willenserklärung
des Inhalts liege, dass sie auf die Zinsen verzichten
wollen, nicht sowohl darauf an, welches der wirkliche
ObligatiollenrechL N° 38.
221
psychische Sachverhalt bei den Klägern oder ihrem
Vertreter war, sondern wie in dieser Beziehung ihr
Verhalten aufzufassen war. Die Äusserung eines Erlass-
willens durch konkludente Handlungen liegt dann vor,
wenn anzunehmen war. die Nichteinklagung der Zinsen
sei eine gewollte, vorsätzliche gewesen. In diesem Falle
kann das Verhalten der Kläger kaum anders denn im
Sinne eines Verzichtes gedeutet werden. Denn da nach
schweizerischem Recht die Zinsen in einem engen Ver-
hältnis des rechtlichen Zusammenhanges zu der Haupt-
forderung stehen, und dieser bei den Verzugszinsen
ein besonders starker ist. indem die Verzugszinsen nicht
:periodisch fällig werden, wodurch sie eine gewisse Selb-
ständigkeit erhalten würden, und es kaum je vorkommen
wird, dass sie inbezug auf ihr rechtliches Schicksal von
der Hauptforderung sich lösen, ist ein vernünftiger
Grund dafür, dass der Gläubiger sie absichtlich nicht
mit dieser einklagt, schwerlich denkbar, ausser er will
sie eben erlassen. Es würde allen Regeln der Prozess-
ökonomie widersprechen,
zwei
gesonderte
Prozesse
zu führen: einen für die Hauptforderung und einen
für den Verzugszins. Die Frage spitzt sich also dahin
zu, ob die Einklagung der Zinsen aus Ver s ehe n
unterblieben sei. wie die Kläger behaupten, oder ob
eine vor sät z I ich e Nichteinklagung vorliege. In
dieser Hinsicht fällt ausschlaggebend in Betracht, dass
die Kläger im Vorprozess mehrere Rechtsbegehren
gestellt hatten, alle jeweilen mit genauem Verzugszins.
und dieser nur gerade, und ohne ersichtlichen Grund,
bei dem in Frage stehenden Klagebegehren weggelassen
war. Diese Tatsache spricht entschieden gegen die An-
nahme eines Versehens, für welche auch sonst jeder
Anhaltspunkt in den Akten fehlt. Unter diesen Um-
ständen, und nachdem die Kläger auch in der Replik,
in der sie das ursprünglich gestellte Erfüllungsbegehren
fallen Hessen und sich auf die Schadenersatzforderung
beschränkten, nichts von einer Zinsforderung haben
222
Obligationenrecht. N0 38.
verlauten lassen, lag die Annahme nahe, und waren
die Beklagten zu derselben berechtigt, dass die Kläger
bei Zusprechung der geforderten beträchtlichen Pau-
schalsumme sich als voll entschädigt betrachteten und
auf weitere Forderungen, insbesondere auf Geltend-
machung von Verzugszinsen. verzichteten.
Der Erlass lag aber so sehr im Interesse der Beklagten,
dass ihr Stillschweigen unbedingt als Zustimmung ge-
deutet werden muss. Damit war der Erlass des Zins-
anspruchs verbindlich zustande gekommen, und es konnte
hieran der Vorbehalt, den die Kläger erst volle 6 Jahre
später, in dem nach dem bundesgerichtlichen Rück-
weisungsurteil durchgeführten nenen kantonalen Ver-
fahren, vor der obern Instanz gemacht haben, nichts
mehr ändern. Die Beklagten scheinen zwar gegen diesen
nachträglichen Vorbehalt nichts eingewendet zu haben;
doch vermag dieser Umstand allein die Annahme eines
Verzichts nicht zu entkräften, wie strenge es auch im
übrigen mit der Annahme eines Erlasses durch konklu-
dente Handlungen zu nehmen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
. Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. September
1925 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 39.
39. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 10. Ma.i 1926
i. S. Högger gegen Bernet.
223
K 0 n ve 11 t ion als t r a f e. Her a b set z u n g.
OR
163 III. Bei der Frage der übermässigkeit ist nicht
schlechthin auf die Höhe der Interessen abzustellen, die
bei Aufstellung des Verbotes ins Auge gefasst wurden,
sondern es ist auch in Betracht zu ziehen, in welchem
Umfang diese Interessen durch das verbotswidrige Ver-
halten verletzt worden sind.
A. -
Der Kläger Högger hatte dem Beklagten Johallll
Bernet im September 1921 seine Liegenschaft mit
Bäckerei in Riggenswil verkauft, und kaufte sie dann am
3. Januar 1922 von diesem wieder zurück (mit einem
Mehrpreis von 12,000 Fr.). Dabei verpflichtete sich der
Beklagte, laut einer dem Kläger am gleichen Tage
ausgestellten « Bescheinigung » : « dass er ihm als Rück-
käufer seiner Liegenschaft in Riggenswil in keiner Weise
Konkurrenz machen wolle, bei einer Busse von 10,000 Fr.
auf die Dauer von 10 Jahren. » (Beigefügt ist: « für
das Dorf Flawil kommt diese Verpflichtung nicht in
Betracht, und ist die Grenze bei Lindenhof-Botsberg.»)
Am 31. Jam;ar 1925 kaufte sodann ein Albert Wigert
die Bäckerei zur Luxburg in Nieder-Uzwil, welche
Ortschaft innerhalb des vom Konkurrenzverbot be-
troffenen Gebietes liegt. Er verkaufte sie aber schon
am 9. Mai 1925 an Paul Bernet (dass dieser mit dem
Beklagten verwandt sei, ist nicht behauptet). Der
Beklagte betätigte sich in verschiedener ·Weise sowohl
bei der Herrichtung dieser Bäckerei, als bei deren Betrieb,
und endlich bezüglich ihres 'Veiterverkaufs an einen
Liebhaber in Chur, namens Bänziger" Aus den Zeugen-
aussagen und teilweise auch aus den eigenen Angaben
des Beklagten geht hervor, und wird von der ersten
Instanz festgestellt, dass er, während Wigert Besitzer
war, mindestens die halbe Zeit sich auf der Luxburg
aufhielt, daselbst Maler- und Maurerarbeiten ausführte,
.\S 52 II -
1926
16