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52_II_215

BGE 52 II 215

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 37.

streits vor dem sachlich zuständigen Richter zu er-

heben, auch aus dem Gesichtspunkt des kantonalen

Prozessrechts nichts entgegenstehen, und diese, hier

allein relevante Frage durch die prozessualen Erwä-

gungen der Vorinstanz, die darin gipfeln, dass die Be-

klagte durch Einlassung auf das Sühneverfahren in

Münster nicht etwa den dortigen Ger ich t s s t a n d

anerkannt habe, nicht präjudiziert sein. Der von der

Vorinstanz betonte Umstand, dass nach bernischem

Prozessrecht der Aussöhnungsversuch nicht einen Be-

standteil des eigentlichen Prozessverfahrens, sondern

eine Art Vorverfahren bilde, ist mit ein Grund, weshalb

die Annahme einer, rein nur das Sühneverfahren und die

Ausstellung der Klagebewilligung durch den Sühnebe-

amten beschlagenden' Anerkennung sich hier recht-

fertigt, und es steht mit derselben auch das spätere

Verhalten der Beklagten im Einklang, indem sie noch

geraume Zeit nach Abhaltung des Sühnevorstands in

keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie das

Sühneverfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Mün-

ster nicht als gültig ansehe, sondern den Kläger geradezu

im gegenteiligen Glauben bestärkt hat.

3. -

Ist somit die Sühneverhandlung vom 14. Mai

1924 als in verbindlicher W.eise durchgeführt zu be-

trachten, so folgt daraus, dass sie die Verjährung im

Sinne von Art. 135 OR unj:erbrochen, und mit diesem

Tage eine neue einjährige Verjährungsfrist zu laufen

begonnen hat. Da innert dieser neuen Frist die Klage

beim Appellationshof eingereicht worden ist, erweist

sich die Verjährungseinrede als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember 1925

aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung

an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

Obligationenrecht. N° 38.

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1926

i. S. DOUBsOt & OIe gegen Brun & Oie.

215

o R 1 1 5. E r las sei n e r

F 0 r der u n g dur c h

k 0 n k lud e n t e" Ver haI t end e r Par t eie n.

Klage auf Verzugszinsen von einer Forderung, die in einem

früheren Prozess ohne Zinsen und ohne bezüglichen Vor-

behalt eingeklagt und zugesprochen worden ist. Die selb-

ständige Einklagung der Zinsen ist zwar, an sich möglich,

nach den Umständen des Falles aber Erlass der Zinsen

anzunehmen.

A. -

Zwischen den Parteien wurde ein Prozess ge-

führt, worin die klägerische Firma Doussot & eie die

Beklagten wegen Nichtlieferung von bestellten Waren

belangte. Die Klagebegehren vom 14. Februar 1917

lauteten ursprünglich :

I. Die Beklagten haben den Klägern verschiedene

Beträge, jeweilen mit 6 % Zins von einem bestimmten

Datum an, zu bezahlen.

11. Die Beklagten seien gehalten, den Klägern 287,035

kg Stifte gemäss Bestellung und Verträgen zu liefern,

oder aber zu einer Entschädigung von 100 Fr. pro

100 kg nicht gelieferte Stifte zu verurteilen.

111. Die Beklagten haben den Klägern für verspätete

Lieferung und Mühewalt 25,000 Fr. nebst 6 % Zins

seit 15. Dezember 1916, zu bezahlen.

In der Replik haben die Kläger erklärt, dass sie

auf Reallieferung verzichten und nur noch Schaden-

ersatz verlangen; das Klagebegehren 11 werde dement-

sprechend geändert.

Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab.

Durch Urteil vom 18. Juli 1921 bestätigte das Bundes-

gericht die Klageabweisung hinsichtlich der Rechts-

begehren I und 111; dagegen erklärte es das Klage-

begehren II als grundsätzlich begründet, und wies

die Sache behufs Festsetzung der Entschädigung an

die Vorinstanz zurück.

216

ObligaLiollcnrecllt. N° 38.

In dem neuen Verfahren, das sich vor den kantonalen

Instanzen abwickelte, gaben die Kläger vor Obergeric.ht

die Erklärung ab, sie behalten sich vor, die Zinsen von

der Schadenersatzforderung in einem besonderen Ver-

fahren geltend zu machen.

Das Obergericht erkannte am 4. Juli 1923: « Die

Beklagten haben an die Kläger 89,606 Fr. 75 Cts. zu

zahlen; im übrigen ist die Klage abgewiesen. » Inbezug

auf den Zins heisst es in den Erwägungen, ein Verzugs-

zins sei in diesem Verfahren nicht ans Recht gestellt,

und könne daher hierüber nicht geurteilt werden.

Die Beklagten ergriffen gegen dieses Urteil die Be-

rufung an das Bundesgericht, zogen dieselbe jedoch

Mitte November 1923 zurück. Während der Hängigkeit

der Sache vor Bundesgericht pflogen die Parteien Unter-

handlungen, in deren" Verlauf nach der Behauptung

der Beklagten ein Vergleich zustande kam, durch den

die Kläger sich angeblich mit der Zahlung der Verzugs-

zinsen seit 1. November 1923 begnügten, unter Verzicht

auf die vor diesem Datum erlaufenen Zinsen. Nach der

Darstellung der Kläger handelt es sich dabei um einen

biossen Vergleichsentwurf, der von ihnen nicht geneh-

migt wurde.

B. -

Schon am 11. Juni 1923 hatten die Kläger gegen

die Beklagten für 37,634 Fr. 85 Cts., nebst 6 % Zins

seit 10. Mai 1923, nämlich den Verzugszins für jene

richterlich zugesprochene Schadenersatzforderung von

89,606 Fr. 75 Cts. zu 6 % vom 10. Mai 1916 bis 10. Mai

1923, Betreibung eingeleitet. Die Beklagten schlugen

Recht vor. Hierauf hoben die Kläger im April 1924 die

vorliegende Klage an, mit der sie Zahlung des in Be-

treibung gesetzten Betrages fordern.

C. -

Das Amtsgericht Willisau wies, entsprechend

dem Antrag der Beklagten, die Klage ab, und das Ober ..

gericht bestätigte unterm 11. September 1925 dieses

Urteil.

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil haben die

Obligationenrecht. N° 38.

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Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag auf Schutz der Klage. In der Berufungs-

erklärung wird die dem Urteil zu Grunde liegende An-

nahme eines Verzichts der Kläger auf die Zinsen als

aktenwidrig angefochten: die Zinsen seien lange Zeit

vor Untergang der Hauptforderung, ja sogar lange

bevor über sie entschieden war, geltend gemacht worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Feststellung im früheren bundesgerichtlichen

Urteil, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Par-

teien, woraus der Schadenersatzanspruch der Kläger

erhoben wurde, dem schweizerischen Recht unterstehe,

gilt auch für den im gegenwärtigen Verfahren streitigen

Zins von diesem Anspruch.

2. -

Es handelt sich bei der Klageforderung um

Verzugszinsen, also um gesetzliche Zinsen, und nicht

um solche vertraglicher Natur: die Kläger machen

geltend, dass die Beklagten sich seit dem 10. Mai 1916

mit der Schadenersatzsumme in Verzug befunden haben,

und verlangen gestützt auf Art. 104 OR 6 % Zins

für sieben Jahre bis zum 10. Mai 1923.

Da Verzugszinsen gefordert werden, erscheint die

von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ohne

weiteres als unbegründet. Verzugszinsen sind keine

periodisch fällig werdenden Leistungen im Sinne von

Art. 128 Ziff. 1 OR, wie Kapitalzinsen. Infolgedessen

gilt für sie nicht die fünf jährige Verjährungsfrist, sondern

diejenige, welcher der Hauptanspruch unterliegt (OR

Art. 133), d. h. die ordentliche Verjährungsfrist von

zehn Jahren; diese war, ganz abgesehen von allfälligen

Unterbrechungen, bei AIlhebung der Klage noch nicht

abgelaufen.

3. -

Ebenso erweist sich die Einrede der abge-

urteilten Sache als haltlos. Denn die heute streitigen

Verzugszinsen wurden im früheren Prozesse nicht ein-

geklagt, und die Vorinstanz stellte im Urteil vom 4.

218

Obligationenrecht. N0 38.

Juli 1923 ausdrücklich fest, dass damals darüber nicht

geurteilt werden konnte. Auch kann ~an nich~ etwa

sagen, das die Hauptforderung ohne Zms gutheIs~ende

Urteil schaffe l'es judicata im Sinne der AbweIsung

der Zinsforderung, weil diese überhaupt nicht mehr

eingeklagt werden könne. Freilich stehen die Zinsen

nach ihrer Regelung im OR, und die Verzugszinsen

im besondern, in einem gewissen rechtlichen Zusammen-

hang, einem Verhältnis innerer Verbundenheit zu der

Hauptforderung; die akzessorische Natur zeigt sich vor

allem darin, dass sie nur entstehen und anwachsen

können insofern und solange die Hauptforderung be-

steht. Sind aber die Zinsen einmal entstanden, so bleiben

sie zwar immer noch in gewisser Beziehung in einem

Abhängigkeitsverhältnill zur Hauptforderung, indem die

Quittung über die Hauptforderung die Vermutung be-

gründet, dass auch die Zinsen bezahlt seien (0!l8~ II),

mangels anderweitiger Verabredung auch die Zmse.n

mit der Hauptforderung erlöschen (OR 114 II), SIe

mit der Hauptforderung verjähren (OR 133), bei der

Abtretung der Forderung im Zweifel auch die rüc~­

ständigen Zinsen übergehen (OR 170 III) usw.; allem

die Zinsen sind nicht derart unbedingt mit der Haupt-

forderung verknüpft, dass sich hieraus die Unmöglich-

keit einer selbständigen Einklagung ergeben würde

(vgl. OSER, Anm. III 2 d zu PR 73; V. TUHR, OR .~: 5?).

Eine solche muss von vornherein überall da moghch

sein, wo inbezug auf den Zins der Gläubiger ein anderer

ist als inbezug auf die Hauptforderung. Ferner können

selbstverständlich die Zinsen gesondert eingeklagt wer-

den wenn sie allein streitig sind, oder wenn vereinbart

ist, 'dass trotz Erlöschens der Hauptforderung die er-

laufene Zins forderung bestehen bleibe.

4. -

Die Vorinstanz ist namentlich deshalb zur

Abweisung der Klage gelangt, weil die Voraussetzungen

des Art. 114 Abs. II OR nicht erfüllt seien, indem als

die Kläger die Hauptforderung ohne Zinsen einklagten,

Obligationenrecht. N° 38.

219

der Weiterbestand der Zinsforderung nicht verabredet

worden sei und die Befugnis der Kläger zur Nachfor-

derung der Zinsen sich auch nicht den Umständen ent-

nehmen lasse. Sie scheint jedoch einigermassen den

Zusammenhang dieser Vorschrift mit Abs. I des Art. 114

OR übersehen zu haben. Darnach erlöschen mit der

Hauptforderung auch ihre Nebenrechte, was bei ge-

wissen Nebenrechten (Bürgschaft, Pfandrecht, Reten-

tionsrecht) aus der Natur der Sache folgt, nicht aber bei

dem Anspruch auf erlaufene Zinsen, der an sich weiter-

bestehen könnte, und dessen Fortbestand denn auch

nach Abs. II von Art. 114 ausdrücklich oder stillschwei-

gend verabredet werden kann. Im vorliegenden Falle

hat man es aber nicht mit einem E r lös c h e n,

der Hauptforderung durch Zahlung oder dergleichen,

ohne Verabredung der Fortdauer des Zinsanspruchs,

zu tun, sondern mit der Ein k lag u n g des Haupt-

anspruches ohne Zinsen, und ohne Vorbehalt der Nach-

forderung derselben durch den Gläubiger. Im modernen

Prozess, auch im luzernischen, hat die Klageeinleitung

nicht mehr die Wirkung, dass sie den materiellen An-

spruch vernichtet, und an dessen Stelle ein neues Rechts-

verhältnis mit entsprechendem materiellem Inhalt tritt;

das Urteil ergeht über den eingeklagten materiellen

Anspruch und stellt ihn, wenn es positiv lautet, in

bindender Weise fest. Daher kann eine direkte Anwen-

dung von Art. 114 Abs. II OR auf den vorliegenden Tat-

bestand nicht in Frage kommen, sondern höchstens

eine analoge,' in dem Sinne, dass dem Untergang der

Hauptforderung deren Einklagnng ohne Zinsen gleich-

zustellen wäre, mit der Wirkung, dass die Zinsen mangels

Verabredung ihres Weiterbestandes erlöschen würden.

Allein die Einklagung ist doch etwas von dem Erlöschen

der Forderung rechtlich derart Verschiedenes, dass man

die beiden Tatbestände nicht wohl gleich behandeln

kann. Die Verschiedenheit zeigt sich namentlich hin-

sichtlich der übrigen Nebenrechte, speziell der in Art.

220

Obligationenrecht. N0 38.

114 Abs. I genannten (Bürgschaften und Pfandrechte),

für die man dann ebenfalls die Einklagung dem Er-

löschen im Sinne der gedachten Vorschrift gleichstellen

müsste; es kann aber nicht davon die Rede sein, dass

diese Nebenrechte, für die das Gesetz, im Gegensatz

zu den erlaufenen Zinsen, eine Möglichkeit des Fort-

bestandes kraft Parteiabrede nicht vorsieht, mit der

Einklagung der Hauptforderung ohne weiteres unter-

gehen würden.

5. -

Danach steht und fällt die Klage mit dem Ent-

scheid über die weiter erhobene Verzichtseinrede, indem

es sich fragt, ob nach den Umständen des Falles in der

vorbehaltlosen Einklagung der Hauptforderung ohne

Zinsen ein Verzicht auf die letzte rn zu erblicken,

eventuell ob durch nachträglichen Vergleich zwischen

den Parteien auf die

Geltendmachung

der Zins-

forderung in verbindlicher Weise verzichtet worden sei.

Es müsste sich um einen Erlass des Zinsanspruches

handeln, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das dadurch

zustande gekommen wäre, dass die Kläger durch die

Nichteinklagung der Zinsen ohne Vorbehalt den Er-

lasswillen kundgegeben, und die Beklagten durch ihr

Stillschweigen dem Erlass zugestimmt hätten (OR

115). Die Tatsachen, aus denen sich ein solcher Erlass

ergeben soll, haben die Beklagten zu beweisen, wobei

in Betracht kommt, dass dn Erlass sowenig vermutet

wird, wie eine Novation (OR 116). Dass im übrigen

ein Erlass auch durch stillschweigende Willenserklärung

zustande kommen kann, bedarf keiner Ausführung;

ob es der Fall ist, hat der Richter nach seiner Lebens-

erfahrung im einzelnen Falle zu untersuchen.

Nach der Erklärungs- oder Vertrauenstheorie, auf

deren Boden das OR steht, kommt es bei der Frage,

ob in der vorbehaltlosen Einklagung der Hauptforderung

ohne die Zinsen seitens der Kläger eine Willenserklärung

des Inhalts liege, dass sie auf die Zinsen verzichten

wollen, nicht sowohl darauf an, welches der wirkliche

ObligatiollenrechL N° 38.

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psychische Sachverhalt bei den Klägern oder ihrem

Vertreter war, sondern wie in dieser Beziehung ihr

Verhalten aufzufassen war. Die Äusserung eines Erlass-

willens durch konkludente Handlungen liegt dann vor,

wenn anzunehmen war. die Nichteinklagung der Zinsen

sei eine gewollte, vorsätzliche gewesen. In diesem Falle

kann das Verhalten der Kläger kaum anders denn im

Sinne eines Verzichtes gedeutet werden. Denn da nach

schweizerischem Recht die Zinsen in einem engen Ver-

hältnis des rechtlichen Zusammenhanges zu der Haupt-

forderung stehen, und dieser bei den Verzugszinsen

ein besonders starker ist. indem die Verzugszinsen nicht

:periodisch fällig werden, wodurch sie eine gewisse Selb-

ständigkeit erhalten würden, und es kaum je vorkommen

wird, dass sie inbezug auf ihr rechtliches Schicksal von

der Hauptforderung sich lösen, ist ein vernünftiger

Grund dafür, dass der Gläubiger sie absichtlich nicht

mit dieser einklagt, schwerlich denkbar, ausser er will

sie eben erlassen. Es würde allen Regeln der Prozess-

ökonomie widersprechen,

zwei

gesonderte

Prozesse

zu führen: einen für die Hauptforderung und einen

für den Verzugszins. Die Frage spitzt sich also dahin

zu, ob die Einklagung der Zinsen aus Ver s ehe n

unterblieben sei. wie die Kläger behaupten, oder ob

eine vor sät z I ich e Nichteinklagung vorliege. In

dieser Hinsicht fällt ausschlaggebend in Betracht, dass

die Kläger im Vorprozess mehrere Rechtsbegehren

gestellt hatten, alle jeweilen mit genauem Verzugszins.

und dieser nur gerade, und ohne ersichtlichen Grund,

bei dem in Frage stehenden Klagebegehren weggelassen

war. Diese Tatsache spricht entschieden gegen die An-

nahme eines Versehens, für welche auch sonst jeder

Anhaltspunkt in den Akten fehlt. Unter diesen Um-

ständen, und nachdem die Kläger auch in der Replik,

in der sie das ursprünglich gestellte Erfüllungsbegehren

fallen Hessen und sich auf die Schadenersatzforderung

beschränkten, nichts von einer Zinsforderung haben

222

Obligationenrecht. N0 38.

verlauten lassen, lag die Annahme nahe, und waren

die Beklagten zu derselben berechtigt, dass die Kläger

bei Zusprechung der geforderten beträchtlichen Pau-

schalsumme sich als voll entschädigt betrachteten und

auf weitere Forderungen, insbesondere auf Geltend-

machung von Verzugszinsen. verzichteten.

Der Erlass lag aber so sehr im Interesse der Beklagten,

dass ihr Stillschweigen unbedingt als Zustimmung ge-

deutet werden muss. Damit war der Erlass des Zins-

anspruchs verbindlich zustande gekommen, und es konnte

hieran der Vorbehalt, den die Kläger erst volle 6 Jahre

später, in dem nach dem bundesgerichtlichen Rück-

weisungsurteil durchgeführten nenen kantonalen Ver-

fahren, vor der obern Instanz gemacht haben, nichts

mehr ändern. Die Beklagten scheinen zwar gegen diesen

nachträglichen Vorbehalt nichts eingewendet zu haben;

doch vermag dieser Umstand allein die Annahme eines

Verzichts nicht zu entkräften, wie strenge es auch im

übrigen mit der Annahme eines Erlasses durch konklu-

dente Handlungen zu nehmen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

. Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. September

1925 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 39.

39. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 10. Ma.i 1926

i. S. Högger gegen Bernet.

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K 0 n ve 11 t ion als t r a f e. Her a b set z u n g.

OR

163 III. Bei der Frage der übermässigkeit ist nicht

schlechthin auf die Höhe der Interessen abzustellen, die

bei Aufstellung des Verbotes ins Auge gefasst wurden,

sondern es ist auch in Betracht zu ziehen, in welchem

Umfang diese Interessen durch das verbotswidrige Ver-

halten verletzt worden sind.

A. -

Der Kläger Högger hatte dem Beklagten Johallll

Bernet im September 1921 seine Liegenschaft mit

Bäckerei in Riggenswil verkauft, und kaufte sie dann am

3. Januar 1922 von diesem wieder zurück (mit einem

Mehrpreis von 12,000 Fr.). Dabei verpflichtete sich der

Beklagte, laut einer dem Kläger am gleichen Tage

ausgestellten « Bescheinigung » : « dass er ihm als Rück-

käufer seiner Liegenschaft in Riggenswil in keiner Weise

Konkurrenz machen wolle, bei einer Busse von 10,000 Fr.

auf die Dauer von 10 Jahren. » (Beigefügt ist: « für

das Dorf Flawil kommt diese Verpflichtung nicht in

Betracht, und ist die Grenze bei Lindenhof-Botsberg.»)

Am 31. Jam;ar 1925 kaufte sodann ein Albert Wigert

die Bäckerei zur Luxburg in Nieder-Uzwil, welche

Ortschaft innerhalb des vom Konkurrenzverbot be-

troffenen Gebietes liegt. Er verkaufte sie aber schon

am 9. Mai 1925 an Paul Bernet (dass dieser mit dem

Beklagten verwandt sei, ist nicht behauptet). Der

Beklagte betätigte sich in verschiedener ·Weise sowohl

bei der Herrichtung dieser Bäckerei, als bei deren Betrieb,

und endlich bezüglich ihres 'Veiterverkaufs an einen

Liebhaber in Chur, namens Bänziger" Aus den Zeugen-

aussagen und teilweise auch aus den eigenen Angaben

des Beklagten geht hervor, und wird von der ersten

Instanz festgestellt, dass er, während Wigert Besitzer

war, mindestens die halbe Zeit sich auf der Luxburg

aufhielt, daselbst Maler- und Maurerarbeiten ausführte,

.\S 52 II -

1926

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