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ni que son mari lui envoyat les fonds necessaires au
deplacement. Si elle avait tout lieu de considerer l'offre
de son cpoux comme une simple manreuvre en vue du
divorce, il semble douteux toutefois qu'el1e soit animee
du desil' sincere de reprendre la vie a deux.
Quelque improbable que paraisse, au vu des circonstan-
ees, une l'econciliation des epoux, 1'0n ne saurait cepen-
dant prononcer le divorce a la demande du conjoint
fautif, par le seul molif que la vie commune n'a pas
de reprise et qu'elle ne le sera probablement point a
1 'ave nir. Une telle interpretation de la loi serait con-
traire au texte clair de l'art. 148 a1. Ce, qui exige un
l'etus de l'autre conjoint. Il est impossible d'admettre
que la defellderesse se soit refusee a l'eprendre la vie
commune puisque le demandeur n'a point manifeste
serieusement la volonte de recollstituer le foyer conjugal.
C'est a bon droit, des 10rs, que l'instance c,antonale
a Geboute Henri Gross de ses conclusions.
33. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung
vom 16. Sep:ember 1926 i. S. Ka.lt gegen Ka.lt.
Z G B A J t. 1 4 1, Ehe s ehe i dun g weg enG e i-
s t e s k r a n k h e i t: Die Klage darf erst nach Ablauf
der dreijährigen Dauer der Krankheit angebracht werden.
Bestimmung des Beginnes dieser Frist ..
Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Voraus-
setzung dreijähriger Dauer der Geisteskrankheit mangle.
Dieser Auffassung ist zunächst nach der Richtung beizu-
stimmen, dass als Anfangspunkt der Dauer der Krankheit
der Beklagten in Übereinstimmung mit den Experten
nicht ein vor deren am 3. Juli 1923 erfolgter Versorgung
in der Anstalt Königsfelden liegender Zeitpunkt ange-
sehen werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des
Art. 141 ZGB muss die « Krankheit)) drei Jahre gedauert
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haben, was von vorneherein die Anrechnung derjenigen
Zeit ausschliesst, während welcher sich die Krankheit
erst vorbereitete, ohne schon zum Ausbruch gelangt
zu sein. Ja es kommt sogar für die Bestimmung des
Anfangspunktes der dreijährigen Dauer erst ein solcher
Zustand von Geistesbankheit in Betracht, bei welchem
dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft nicht zugemutet· werden darf. Wenn
Art. 141 ZGB eingangs darauf abstellt, dass ein Ehegatte
in einen solchen Zustand von Geisteskrankheit ver-
fallen ist, dass dem aIldern die Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, so muss
daraus geschlossen werden, einerseits dass eine leichter~
Form der Krankheit für die Anwendung des Art. 141
ZGB überhaupt unbeachtlich ist, anderseits dass unter
der von der angeführten Vorschrift später verwendet.en
Bezeichnung « Krankheit)) nichts anderes als eben ein der-
art qualifizierter Krankheitszustand verstanden werden
darf. Zudem verbietet der Zweck der Befristung, welcher
u. a. darin besteht, eine voreilige Feststellung der Sach-
verständigen über die Unheilbarkeit zu verhindern,
dass die Dauer der Geisteskrankheit schon von einem
Zeitpunkt an berechnet werde, da sie erst in einem
leichteren, für die Anwendung des Art. 141 ZGB ausser
Betracht fallenden Grade, ja vielleicht in einer leichteren
Art auftrat, während der Zustand, zufolge welchem
dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelicheu
Gemeinschaft nicht zugemutet. werden darf, vielleicht
erst seit verhältnismässig kurzer Zeit besteht. Ist die
Krankheit in ein derart qualifiziertes Stadium getreten
und hat infolgedessen die dreijährige Frist einmal zu
laufen begonnen, so steht dann freilich nichts entgegen,
dass auch solche Zeiträume in sie eingerechnet werden,
zu welchen sich in der Folge vorübergehend eine Besse-
rung des Krankheitszustandes bemerkbar machte. Da-
gegen ist nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die
Unheilbarkeit schon vom Anfang dieser Frist an erkenn- .
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bar gewesen sei, sondern es genügt, wenn am Ende der
Frist die Wiedergesundung mit Sicherheit oder minde-
stens hoher Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen be-
zeichnet werden kann.
Die beiden von den kantonalen Instanzen eingeholten
Expertengutachten lehnen es ab, einen derart qualifi-
zierten Zustand der Geisteskrankheit der Beklagten
für die vor ihrer Versorgung in der Heilanstalt Königs-
feIden (3. Juli 1923) zurückliegende Zeit anzunehmen.
Indessen ist die Frage, ob infolge Geisteskrankheit des
einen Ehegatten dem andern die Fortsetzung der ehe-
lichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf,
bezw. durfte, eine in letzter Linie vom Richter zu ent-
scheidende und auch vom Bundesgericht frei nachzu-
prüfende Rechtsfrage. Doch erscheinen die in diesem
Punkte völlig übereinstimmenden Gutachten über-
zeugend, und die Akten geben keine Anhaltspunkte
für eine gegenteilige richterliche Entscheidung ab. Ins-
besondere gilt ersteres auch bezüglich des Grundes, aus
welchem die Experten, wiederum übereinstimmend,
die Einvernahme weiterer Zeugen als unnütz abgelehnt
haben, zumal da diejenigen, welche am ehesten Gelegen-
heit zu öfteren Beobachtungen hatten, vor der Anord-
nung der Expertise einvernommen und von den Gut-
achtern gewürdigt worden sind.
Danach besteht bei der Beklagten ein solcher Zustand
von Geisteskrankheit, dass dem Kläger die Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden
darf, freilich schon länger als drei Jahre, von heute an
zurückgerechnet. Allein diese drei Jahre waren noch
nicht abgelaufen, als die Vorinstanz ihr Urteil fä1lte.
Beruht dieses somit nicht auf einer vom kantonalen
Hichter bei der Ulteilsfällung begangenen Verletzung
des Bundesrechtes, so muss die Berufung schon aus diesem
Grunde abgewiesen werden (OG Art. 57).
Übrigens könnte der Kläger daraus noch nichts her-
leiten, dass die dreijährige Dauer der Krankheit der
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Beklagten während der Hängigkeit des Prozesses vor
den kantonalen Instanzen vollendet worden wäre, sei
es auch schon vor der Fällung des erstinstanzIichen
Urteils oder gar vor der Erstattung der psychiatrischen
Gutachten. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 141
ZGB vermag die Geisteskrankheit ('in Recht auf Schei-
dungsklage erst abzugeben, nachdem sie drei Jahre
gedauert hat. Gleichwie bei den anderen Scheidungs-
gründen derjenige Ehegatte, welchem der Scheidungs-
grund zusteht, sich nicht sofort von der Ehe befreien
kann, sobald dieser eingetreten ist, sondern für die Dauer
des Scheidungsprozesses noch an die Ehe gebunden bleibt,
so muss es auch dem Ehegatten, welcher wegen der
Geisteskrankheit des anderen Scheidungsklage erheben
will, versagt werden, dies zu tun, bevor die Krankheit
drei Jahre gedauert hat, in der Voraussicht, diese Frist
werde bis zur Erstattung des psychiatrischen Gutachtens
oder doch bis zur Urteilsfällung vollendet sein. Insbe-
l>ondere wird eine derart verfrühte Klage beim Schei-
dungsgrund der Verlassung, welcher gleich demjenigen
der Geisteskrankheit auch den Ablauf einer gewissen
Zeit voraussetzt, durch A.rt. 140 Abs. 3 ZGB ausdrück-
lich ausgeschlossen. Hiegegen können Gründe der Pro-
zessökonomie nicht ausgespielt werden, die es freilich
als unzweckmässig erscheinen lässt, dass eine Klage
als unbegründet abgewiesen werden muss, während sie
schon am folgenden Tage wiederum neu angehoben
werden kann und diesmal mit sicherer A.ussicht auf
Erfolg. Ebensowenig verfängt der Hinweis darauf, dass
nach gewissen kantonalen Prozess rechten die erst wäh-
rend der Hängigkeit des Prozesses eingetretenen Tat-
sachen noch berücksichtigt werden dürfen; denn hier
handelt es sich um den eigenartigen Fall, dass im Zeit-
punkt der Klageerhebung eine Tatsache noch nicht ein-
getreten ist, deren Eintritt abzuwarten eine Vorschrift
des Bundesrechtes dem Kläger gebietet, bevor er seine
Klage anbringen darf.