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52_II_186

BGE 52 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Familienreeht. N° 33.

ni que son mari lui envoyat les fonds necessaires au

deplacement. Si elle avait tout lieu de considerer l'offre

de son cpoux comme une simple manreuvre en vue du

divorce, il semble douteux toutefois qu'el1e soit animee

du desil' sincere de reprendre la vie a deux.

Quelque improbable que paraisse, au vu des circonstan-

ees, une l'econciliation des epoux, 1'0n ne saurait cepen-

dant prononcer le divorce a la demande du conjoint

fautif, par le seul molif que la vie commune n'a pas

de reprise et qu'elle ne le sera probablement point a

1 'ave nir. Une telle interpretation de la loi serait con-

traire au texte clair de l'art. 148 a1. Ce, qui exige un

l'etus de l'autre conjoint. Il est impossible d'admettre

que la defellderesse se soit refusee a l'eprendre la vie

commune puisque le demandeur n'a point manifeste

serieusement la volonte de recollstituer le foyer conjugal.

C'est a bon droit, des 10rs, que l'instance c,antonale

a Geboute Henri Gross de ses conclusions.

33. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung

vom 16. Sep:ember 1926 i. S. Ka.lt gegen Ka.lt.

Z G B A J t. 1 4 1, Ehe s ehe i dun g weg enG e i-

s t e s k r a n k h e i t: Die Klage darf erst nach Ablauf

der dreijährigen Dauer der Krankheit angebracht werden.

Bestimmung des Beginnes dieser Frist ..

Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Voraus-

setzung dreijähriger Dauer der Geisteskrankheit mangle.

Dieser Auffassung ist zunächst nach der Richtung beizu-

stimmen, dass als Anfangspunkt der Dauer der Krankheit

der Beklagten in Übereinstimmung mit den Experten

nicht ein vor deren am 3. Juli 1923 erfolgter Versorgung

in der Anstalt Königsfelden liegender Zeitpunkt ange-

sehen werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des

Art. 141 ZGB muss die « Krankheit)) drei Jahre gedauert

.I

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haben, was von vorneherein die Anrechnung derjenigen

Zeit ausschliesst, während welcher sich die Krankheit

erst vorbereitete, ohne schon zum Ausbruch gelangt

zu sein. Ja es kommt sogar für die Bestimmung des

Anfangspunktes der dreijährigen Dauer erst ein solcher

Zustand von Geistesbankheit in Betracht, bei welchem

dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft nicht zugemutet· werden darf. Wenn

Art. 141 ZGB eingangs darauf abstellt, dass ein Ehegatte

in einen solchen Zustand von Geisteskrankheit ver-

fallen ist, dass dem aIldern die Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, so muss

daraus geschlossen werden, einerseits dass eine leichter~

Form der Krankheit für die Anwendung des Art. 141

ZGB überhaupt unbeachtlich ist, anderseits dass unter

der von der angeführten Vorschrift später verwendet.en

Bezeichnung « Krankheit)) nichts anderes als eben ein der-

art qualifizierter Krankheitszustand verstanden werden

darf. Zudem verbietet der Zweck der Befristung, welcher

u. a. darin besteht, eine voreilige Feststellung der Sach-

verständigen über die Unheilbarkeit zu verhindern,

dass die Dauer der Geisteskrankheit schon von einem

Zeitpunkt an berechnet werde, da sie erst in einem

leichteren, für die Anwendung des Art. 141 ZGB ausser

Betracht fallenden Grade, ja vielleicht in einer leichteren

Art auftrat, während der Zustand, zufolge welchem

dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelicheu

Gemeinschaft nicht zugemutet. werden darf, vielleicht

erst seit verhältnismässig kurzer Zeit besteht. Ist die

Krankheit in ein derart qualifiziertes Stadium getreten

und hat infolgedessen die dreijährige Frist einmal zu

laufen begonnen, so steht dann freilich nichts entgegen,

dass auch solche Zeiträume in sie eingerechnet werden,

zu welchen sich in der Folge vorübergehend eine Besse-

rung des Krankheitszustandes bemerkbar machte. Da-

gegen ist nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die

Unheilbarkeit schon vom Anfang dieser Frist an erkenn- .

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bar gewesen sei, sondern es genügt, wenn am Ende der

Frist die Wiedergesundung mit Sicherheit oder minde-

stens hoher Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen be-

zeichnet werden kann.

Die beiden von den kantonalen Instanzen eingeholten

Expertengutachten lehnen es ab, einen derart qualifi-

zierten Zustand der Geisteskrankheit der Beklagten

für die vor ihrer Versorgung in der Heilanstalt Königs-

feIden (3. Juli 1923) zurückliegende Zeit anzunehmen.

Indessen ist die Frage, ob infolge Geisteskrankheit des

einen Ehegatten dem andern die Fortsetzung der ehe-

lichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf,

bezw. durfte, eine in letzter Linie vom Richter zu ent-

scheidende und auch vom Bundesgericht frei nachzu-

prüfende Rechtsfrage. Doch erscheinen die in diesem

Punkte völlig übereinstimmenden Gutachten über-

zeugend, und die Akten geben keine Anhaltspunkte

für eine gegenteilige richterliche Entscheidung ab. Ins-

besondere gilt ersteres auch bezüglich des Grundes, aus

welchem die Experten, wiederum übereinstimmend,

die Einvernahme weiterer Zeugen als unnütz abgelehnt

haben, zumal da diejenigen, welche am ehesten Gelegen-

heit zu öfteren Beobachtungen hatten, vor der Anord-

nung der Expertise einvernommen und von den Gut-

achtern gewürdigt worden sind.

Danach besteht bei der Beklagten ein solcher Zustand

von Geisteskrankheit, dass dem Kläger die Fortsetzung

der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden

darf, freilich schon länger als drei Jahre, von heute an

zurückgerechnet. Allein diese drei Jahre waren noch

nicht abgelaufen, als die Vorinstanz ihr Urteil fä1lte.

Beruht dieses somit nicht auf einer vom kantonalen

Hichter bei der Ulteilsfällung begangenen Verletzung

des Bundesrechtes, so muss die Berufung schon aus diesem

Grunde abgewiesen werden (OG Art. 57).

Übrigens könnte der Kläger daraus noch nichts her-

leiten, dass die dreijährige Dauer der Krankheit der

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Beklagten während der Hängigkeit des Prozesses vor

den kantonalen Instanzen vollendet worden wäre, sei

es auch schon vor der Fällung des erstinstanzIichen

Urteils oder gar vor der Erstattung der psychiatrischen

Gutachten. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 141

ZGB vermag die Geisteskrankheit ('in Recht auf Schei-

dungsklage erst abzugeben, nachdem sie drei Jahre

gedauert hat. Gleichwie bei den anderen Scheidungs-

gründen derjenige Ehegatte, welchem der Scheidungs-

grund zusteht, sich nicht sofort von der Ehe befreien

kann, sobald dieser eingetreten ist, sondern für die Dauer

des Scheidungsprozesses noch an die Ehe gebunden bleibt,

so muss es auch dem Ehegatten, welcher wegen der

Geisteskrankheit des anderen Scheidungsklage erheben

will, versagt werden, dies zu tun, bevor die Krankheit

drei Jahre gedauert hat, in der Voraussicht, diese Frist

werde bis zur Erstattung des psychiatrischen Gutachtens

oder doch bis zur Urteilsfällung vollendet sein. Insbe-

l>ondere wird eine derart verfrühte Klage beim Schei-

dungsgrund der Verlassung, welcher gleich demjenigen

der Geisteskrankheit auch den Ablauf einer gewissen

Zeit voraussetzt, durch A.rt. 140 Abs. 3 ZGB ausdrück-

lich ausgeschlossen. Hiegegen können Gründe der Pro-

zessökonomie nicht ausgespielt werden, die es freilich

als unzweckmässig erscheinen lässt, dass eine Klage

als unbegründet abgewiesen werden muss, während sie

schon am folgenden Tage wiederum neu angehoben

werden kann und diesmal mit sicherer A.ussicht auf

Erfolg. Ebensowenig verfängt der Hinweis darauf, dass

nach gewissen kantonalen Prozess rechten die erst wäh-

rend der Hängigkeit des Prozesses eingetretenen Tat-

sachen noch berücksichtigt werden dürfen; denn hier

handelt es sich um den eigenartigen Fall, dass im Zeit-

punkt der Klageerhebung eine Tatsache noch nicht ein-

getreten ist, deren Eintritt abzuwarten eine Vorschrift

des Bundesrechtes dem Kläger gebietet, bevor er seine

Klage anbringen darf.