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52_II_190

BGE 52 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

190 Famllienrecht. N0 34.

34. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. September 1926

i. S. Weiss·Sohmutz gegen Sohmutz und Kons. Ehe g ü t e r r e c h t, Erb r e c h t: Stellung des Ehe- man n e s i m E l" b t eil u n g s v elf a h ren, wenn seine Frau Erbe ist. Verzicht des Ehemannes auf Zn- teilung eines Landwirtschaftsgewerbes anJässlich einer Erbenversammlung, an welcher er anstatt seiner Frau teil- nimmt; nachtl"ägliche Genehmigung durch die Frau. ZGB Art. 168 Abs. 2, 202, 620 f. ri. - Die Parteien sind die Erben der am 1. März 1924 verstorbenen 'Vitwe Schmutz-Grauwiler, in deren Erbschaft sich ein Landwirtschaftsgewerbe befindet. An der VOll der Bezirksschreiberei von Sissach als Erb- schaftsamt auf den 14. Mai 1924 einberufenen Versamm- lung der Erben, an welcher weder die Beklagte Frau Anna Weiss-Schmutz, noch die Klägerin Frau Grieder- Schmutz, wohl aber deren Ehemännei' teilnahmen, wurde folgende Urkunde aufgesetzt und von den Ehe- männern der beiden genannten Erhinnen, sowie den übrigen Erben unterzeichnet:

1. Die Begehren um ungeteilte Zuweisung des land- wirtschaftlichen Gewerbes mit Nebengewerbe, nebst Viehhabe, Fahrhabe und Warenvorräten werden von Jakob Schmutz, den Ehegatten Weiss-Schmutz und den Ehegatten Grieder-Schmutz ... ~änzlich zurückgezogen.

2. Sämtliche Grundstücke, sowie die landwirtschaftlichl' Vieh- und Fahrhabe werden durch die Erben veräussert ...

5. Die Ehegatten \Veiss-Schmutz reduzieren ihre in den Rechllungsruf angemeldeten Forderungen im Ge- samtbetrage von 36,034 Fr. 65 Cts. auf 10,000 Fr.

6. '" die Ehegatten Weiss-Schmutz erklären ausdrück- lich, dass mit der Auszahlung der obgenannten Summen von ... 10,000 Fr. ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber der Erbschaft ausgeglichen sind.

7. Der Verkauf des Geschäftes ist einem geeigneten Liegenschaftsvermittler zu übertragen. Familienrecht. N° 34. 131 Nach den Feststellungen der Vorinstanz befassten sich die Erben in der Folge einzeln und gemeinsam mit dem Verkaufe der Liegenschaft an einen Dritten. «Die Ehefrau \Veiss nahm in dieser Sache auch mit dem Agenten Macek Rücksprache. J) Als diese Verkaufs- bestrebungen erfolglos waren, schrieben die Eheleute Weiss am 8. Februar 1925 an die Bezirksschreiberei sie machen das bäuerliche Erbrecht geltend. Am 5. Mai 1925 verfügte die Bezirksschreiberei die ungeteilte Zu- weisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an Frau Weiss-Schmutz auf Anrechnung. Hierauf erhoben die übrigen Erben binnen der ihnen hierfür angesetzten Frist Klage mit dem Hauptantrage, die Verfügung des Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 sei aUfzuhebe; und es sei zu erkennen, dass die Beklagte die Zuteilung nach bäuerlichem Erbrecht nicht beanspruchen könne. Für den vorliegenden Prozess wurde die Streitfrage dahin eingeschränkt, ob die Vereinbarung vom 14. Mai 1924 g~ltig sei, durch welche nach Auffassung der Kläger dIe Beklagte auf ihre allfälligen Vorzugsansprüche auf das Landwirtschaftsgewerbe verzichtet haben soll. R. - Durch Urteil vom 15. März 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Basel-Landschaft die Verfügung des Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 als ungültig erklärt und aufgehoben. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bllndesgericht zieht in Erwägung:

1. - ...

2. - Die Beklagte lässt den Verzicht auf ihr aus dem bäuerlichen Erbrecht hergeleitetes Vorzugsrecht unter dem Gesichtspunkt nicht gelten, dass sie an der Verein- barung vom 14. Mai 192-1 in keiner Weise Anteil genom- men habe. Indessen ist sie bis zur heutigen Verhandlung doch nie soweit gegangen, dass sie in Abrede gestellt AS 52 II - 19'26 14 192 Familienrecht. N° 34. hätte, ihr Mann habe damals für sie gehandelt. Wenn sie demgegenüber heute den Standpunkt eingenommen hat, ihr Mann habe seine Unterschrift nur in Ansehung des in Ziffer 5 und 6 der Vereinbarung ausgesprochenen teilweisen Forderungsverzichtes, zumal auf Lidlohn, beigesetzt, und in diesem Zusammenhang eventuell auch Irrtum ihres Mannes behauptet, so ist dies nach Art. 80 üG unbeachtlich ; übrigens liesse sich der Vereinbarung für eine derartige Unterscheidung der Ziffern 1 und 5 nicht der geringste Anhaltspunkt entnehmen. Ist also davon auszugehen, durch Unterzeichnung der Verein- barung vom 14. Mai 1924 habe der Mann der Beklagten für diese den Verzicht auf ihren allfälligen Anspruch aus bäuerlichem Erbrecht erklären wollen, so ist dieser Verzicht für die Beklagte doch nur dann verbindlich, wenn entweder ihr Mann dazu befugt war, sei es kraft ehelichen Güterrechts, sei es kraft rechtsgeschäftlicher Ermächtigung, oder sie selbst nachträglich den Verzicht genehmigt hat. Dagegen lässt sich nichts aus Art. 168 Abs. 2 ZGB, wonach im Rechtsstreit mit Dritten um das eingebrachte Gut der Ehemann die Ehefrau zu ver- treten hat, gegen die Beklagte herleiten; denn ab- gesehen von anderen Gründen verbietet schon die einheitliche Anwendung des Bundesrechts, die Erb- teilung in denjenigen Kantonen, wo sie als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordnet ist, als Rechts- streit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, während hievon natürlich dort, wo eine derartige amtliche ausser- prozessualische Mitwirkung nicht stattfindet, von vorne- herein nicht die Rede sein könnte. Mangels anderweitigen Vorbringens ist anzunehmen, dass die Eheleute Weiss-Schmutz im Verhältnis zu Dritten, zu denen auch die Miterben der Beklagten zu rechnen sind (vgl. per argumentum e contrario Art. 248 Abs. 2 ZGB), unter dem Güterstand der Güterverbindung des ZGB stehen. Die Befugnis des Ehemannes zur Ver- fügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauen- FamilienTecht. ",0 :H. 193 gutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, wie der Anteil der Frau an einer unverteilten Erbschaft mit den daraus fliessenden Teilungsansprüchen, bestimmt sich daher nach Art. 202 ZGB. Danach bedarf der Mann zu solcher Verfügung der Einwilligung der Frau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt. Dass der Verzicht auf die Zuweisung des von der Mutter der Beklagten hinterlassenen Landwirtschaftsgewerbes zum Ertragswert über den Rahmen einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung betreffend den Erbanteil der Be- klagten hinausgeht, unterliegt keinem Zweifel, zumal angesichts des vermutungsweise damit verbundenen bedeutenden Vermögensvorteiles (vgl. Art. 618 Abs. 2 ZGB). Auch durften die Miterben die Einwilligung der Beklagten nicht etwa voraussetzen, da der in Frage stehende Erbteilungsanspruch wie der Erbteil überhaupt für jedermann als der Beklagten und nicht ihrem Ehe- mann gehöriger Vermögenswert erkennbar war (Art. 202 Abs. 2 ZGB). Im weiteren liegen aber auch nicht genügende An- haltspunkte dafür vor, dass die Beklagte ihren Mann ermächtigt habe, an der Erbenversammlung vom 14. Mai 1924 auf die Zuweisung des Bauerngutes zum Ertragswert zu verzichten. Aus dem Umstand allein, dass die Beklagte der von der Erbschaftsbehörde an- beraumten Erbenversammlung fernblieb, dagegen ihr Mann sich einfand, darf noch nicht geschlossen werden, dass jene diesen zum Abschluss eines derart folgen- schweren die "Erbteilung betreffenden Rechtsgeschäftes t'rmächtigt habe, wie es der streitige Verzicht darstellt. Dagegen hat die Vorinstanz im späteren Verhalten der Beklagten zutreffend eine Genehmigung des Verzichts gefunden. Gegen diese Entscheidung vermag die Be- klagte nicht damit aufzukommen, dass sie in Abrede stellt, sich um den Verkauf des Bauerngutes bemüht zu haben; denn die bezüglichen gegenteiligen Fest- stellungen der Vorinstanz, welche die Beklagte nicht Familienrecht. No 34. in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als aktenwidrig angefochten hat und übrigens auch nicht mit Erfolg hätte anfechten können, sind vom Bundes- gericht ohne weiteres als wahr hinzunehmen (Art. 81 OG). Trat die Beklagte selbst in Verhandlungen mit einem Liegenschaftsagenten, während die Vereinbarung vom 14. Mai 1924 gerade vorsah, den Verkauf des Ge- werbes auf diese Weise in die Wege zu leiten, so durftt> diese Handlungsweise von den Miterben als Zustimmung zum Verzicht auf die zunächst begehrte Zuweisung des Gewerbes an sie selbst aufgefasst werden, da ja nach dem damaligen Stande des Erbteilungsverfahrens der Verkauf an einen Dritten diesen Verzicht voraussetzte. Auch kann sich die Beklagte nicht mit angeblicher Un- kenntnis der Vereinbarung vom 14. Mai 1924 ausreden. Abgesehen davon, dass ihr heutiges Vorbringen neu und daher unbeachtlich ist, wonach es ihrem Manne geradezu an den geistigen Fähigkeiten gernangelt hätte, um seiner Frau den Inhalt jener Vereinbarung auch nur im wesentlichen mitzuteilen, durften die Miterben dk Kenntnis von der Vereinbarung bei der Beklagten voraussetzen, nachdem an ihrer Statt ihr Mann zur Erbenverhandlung erschienen war, zumal als sie gerade so tätig wurde, wie es der Vereinbarung entsprach. Übrigens hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise angenOJ}lmen, die Beklagte habe sich bei ihrem Manne Kenntnis vom Inhalte der Ver- einbarung verschafft. Sollte sich die Beklagte in der Meinung um den Verkauf des Gutes bemüht haben, sie könne sich je nach Ergebnis dieser Bemühungen elld- gUltig über die Frage der Zustimmung zum Verzicht entscheiden, so würde auf einen solchen in keiner Weise zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt nichts ankommen können gegenüber dem Schein der Zustimmung, wie er durch ihr äusseres Verhalten herbeigeführt wurde. Dafür, dass die Vereinbarung von allen Miterben in diesem Sinne hedingt abgeschlossen worden sei, gibt Erbrecht. N° 35. 195 deren Fassung keinerlei Anhaltspunkte ab ; insbesondere sprechen dagegen die Ziffern 3-6 der Vereinbarung, durch welche einzelne Miterben auf sonstige Vorzugsansprüche oder eigentliche Forderungen verzichteten, ohne diesen Verzicht an irgend welchen Vorbehalt zu knüpfen. Der Auffassung, die Beklagte habe dem Verzicht auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen Vorzugs- anspruches durch nachträgliche Genehmigung der Ver- einbarung vom 14. Mai 1924 zugestimmt, kann nicht entgegengehalten werden, aus der Verfügung des Be- zirksschreibers vom 5. Mai 1925 ergebe sich, dass dieser der Ansicht gewesen sei, es liege kein Verzicht der Be- klagten vor. In der Tat war ja die blosse Tatsache der Unterzeichnung der Vereinbanmg durch den Mann der Beklagten auf der Bezirksschreiberei für die Beklagte selbst noch nicht verbindlich, und dass sich der Bezirks- schreiber über die rechtliche Tragweite späterer Vor- gänge ausserhalb des Erbteilullgsverfahrens kein Urteil anmnsstc, erscheint nur zutreffend. Demnarh erkennt dos Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März 1926 hestätigt. IB. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Ma.i 1926

i. S. Schönema.nn gegen Ra.mseyer. Erb eng c m ein s c h a f t, besonders bei amt J ich e r Erb s e h a f t s I i q TI i d a t ion. Anwendung <les Grundsatzes, dass einzelne Erhen nicht legiti- miert sind, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ans)Jrüehe gerichtlich geltend zu machen: