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52_II_190

BGE 52 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-16 · Deutsch CH
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190

Famllienrecht. N0 34.

34. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. September 1926

i. S. Weiss·Sohmutz gegen Sohmutz und Kons.

Ehe g ü t e r r e c h t, Erb r e c h t: Stellung des Ehe-

man n e s i m E l" b t eil u n g s v elf a h ren, wenn

seine Frau Erbe ist. Verzicht des Ehemannes auf Zn-

teilung eines Landwirtschaftsgewerbes

anJässlich

einer

Erbenversammlung, an welcher er anstatt seiner Frau teil-

nimmt; nachtl"ägliche Genehmigung durch die Frau.

ZGB Art. 168 Abs. 2, 202, 620 f.

ri. -

Die Parteien sind die Erben der am 1. März

1924 verstorbenen 'Vitwe Schmutz-Grauwiler, in deren

Erbschaft sich ein Landwirtschaftsgewerbe befindet.

An der VOll der Bezirksschreiberei von Sissach als Erb-

schaftsamt auf den 14. Mai 1924 einberufenen Versamm-

lung der Erben, an welcher weder die Beklagte Frau

Anna Weiss-Schmutz, noch die Klägerin Frau Grieder-

Schmutz, wohl aber deren Ehemännei' teilnahmen,

wurde folgende Urkunde aufgesetzt und von den Ehe-

männern der beiden genannten Erhinnen, sowie den

übrigen Erben unterzeichnet:

1. Die Begehren um ungeteilte Zuweisung des land-

wirtschaftlichen Gewerbes mit Nebengewerbe, nebst

Viehhabe, Fahrhabe und Warenvorräten werden von

Jakob Schmutz, den Ehegatten Weiss-Schmutz und den

Ehegatten Grieder-Schmutz ... ~änzlich zurückgezogen.

2. Sämtliche Grundstücke, sowie die landwirtschaftlichl'

Vieh- und Fahrhabe werden durch die Erben veräussert ...

5. Die Ehegatten \Veiss-Schmutz reduzieren ihre in

den Rechllungsruf angemeldeten Forderungen im Ge-

samtbetrage von 36,034 Fr. 65 Cts. auf 10,000 Fr.

6. '" die Ehegatten Weiss-Schmutz erklären ausdrück-

lich, dass mit der Auszahlung der obgenannten Summen

von ... 10,000 Fr. ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber

der Erbschaft ausgeglichen sind.

7. Der Verkauf des Geschäftes ist einem geeigneten

Liegenschaftsvermittler zu übertragen.

Familienrecht. N° 34.

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Nach den Feststellungen der Vorinstanz befassten

sich die Erben in der Folge einzeln und gemeinsam

mit dem Verkaufe der Liegenschaft an einen Dritten.

«Die Ehefrau \Veiss nahm in dieser Sache auch mit

dem Agenten Macek Rücksprache. J) Als diese Verkaufs-

bestrebungen erfolglos waren, schrieben die Eheleute

Weiss am 8. Februar 1925 an die Bezirksschreiberei

sie machen das bäuerliche Erbrecht geltend. Am 5. Mai

1925 verfügte die Bezirksschreiberei die ungeteilte Zu-

weisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an Frau

Weiss-Schmutz auf Anrechnung. Hierauf erhoben die

übrigen Erben binnen der ihnen hierfür angesetzten

Frist Klage mit dem Hauptantrage, die Verfügung des

Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 sei aUfzuhebe; und

es sei zu erkennen, dass die Beklagte die Zuteilung nach

bäuerlichem Erbrecht nicht beanspruchen könne. Für

den vorliegenden Prozess wurde die Streitfrage dahin

eingeschränkt, ob die Vereinbarung vom 14. Mai 1924

g~ltig sei, durch welche nach Auffassung der Kläger

dIe Beklagte auf ihre allfälligen Vorzugsansprüche auf

das Landwirtschaftsgewerbe verzichtet haben soll.

R. -

Durch Urteil vom 15. März 1926 hat das Ober-

gericht des Kantons Basel-Landschaft die Verfügung

des Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 als ungültig

erklärt und aufgehoben.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bllndesgericht zieht in Erwägung:

1. -

...

2. -

Die Beklagte lässt den Verzicht auf ihr aus dem

bäuerlichen Erbrecht hergeleitetes Vorzugsrecht unter

dem Gesichtspunkt nicht gelten, dass sie an der Verein-

barung vom 14. Mai 192-1 in keiner Weise Anteil genom-

men habe. Indessen ist sie bis zur heutigen Verhandlung

doch nie soweit gegangen, dass sie in Abrede gestellt

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Familienrecht. N° 34.

hätte, ihr Mann habe damals für sie gehandelt. Wenn

sie demgegenüber heute den Standpunkt eingenommen

hat, ihr Mann habe seine Unterschrift nur in Ansehung

des in Ziffer 5 und 6 der Vereinbarung ausgesprochenen

teilweisen Forderungsverzichtes, zumal auf Lidlohn,

beigesetzt, und in diesem Zusammenhang eventuell auch

Irrtum ihres Mannes behauptet, so ist dies nach Art. 80

üG unbeachtlich; übrigens liesse sich der Vereinbarung

für eine derartige Unterscheidung der Ziffern 1 und 5

nicht der geringste Anhaltspunkt entnehmen. Ist also

davon auszugehen, durch Unterzeichnung der Verein-

barung vom 14. Mai 1924 habe der Mann der Beklagten

für diese den Verzicht auf ihren allfälligen Anspruch

aus bäuerlichem Erbrecht erklären wollen, so ist dieser

Verzicht für die Beklagte doch nur dann verbindlich,

wenn entweder ihr Mann dazu befugt war, sei es kraft

ehelichen Güterrechts, sei es kraft rechtsgeschäftlicher

Ermächtigung, oder sie selbst nachträglich den Verzicht

genehmigt hat. Dagegen lässt sich nichts aus Art. 168

Abs. 2 ZGB, wonach im Rechtsstreit mit Dritten um

das eingebrachte Gut der Ehemann die Ehefrau zu ver-

treten hat, gegen die Beklagte herleiten; denn ab-

gesehen von anderen Gründen verbietet schon die

einheitliche Anwendung des Bundesrechts, die Erb-

teilung in denjenigen Kantonen, wo sie als Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordnet ist, als Rechts-

streit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, während

hievon natürlich dort, wo eine derartige amtliche ausser-

prozessualische Mitwirkung nicht stattfindet, von vorne-

herein nicht die Rede sein könnte.

Mangels anderweitigen Vorbringens ist anzunehmen,

dass die Eheleute Weiss-Schmutz im Verhältnis zu

Dritten, zu denen auch die Miterben der Beklagten zu

rechnen sind (vgl. per argumentum e contrario Art. 248

Abs. 2 ZGB), unter dem Güterstand der Güterverbindung

des ZGB stehen. Die Befugnis des Ehemannes zur Ver-

fügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauen-

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gutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind,

wie der Anteil der Frau an einer unverteilten Erbschaft

mit den daraus fliessenden Teilungsansprüchen, bestimmt

sich daher nach Art. 202 ZGB. Danach bedarf der Mann

zu solcher Verfügung der Einwilligung der Frau, sobald

es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

Dass der Verzicht auf die Zuweisung des von der Mutter

der Beklagten hinterlassenen Landwirtschaftsgewerbes

zum Ertragswert über den Rahmen einer gewöhnlichen

Verwaltungshandlung betreffend den Erbanteil der Be-

klagten hinausgeht, unterliegt keinem Zweifel, zumal

angesichts des vermutungsweise damit verbundenen

bedeutenden Vermögensvorteiles (vgl. Art. 618 Abs. 2

ZGB).

Auch durften die Miterben die Einwilligung

der Beklagten nicht etwa voraussetzen, da der in Frage

stehende Erbteilungsanspruch wie der Erbteil überhaupt

für jedermann als der Beklagten und nicht ihrem Ehe-

mann gehöriger Vermögenswert erkennbar war (Art. 202

Abs. 2 ZGB).

Im weiteren liegen aber auch nicht genügende An-

haltspunkte dafür vor, dass die Beklagte ihren Mann

ermächtigt habe, an der Erbenversammlung vom 14.

Mai 1924 auf die Zuweisung des Bauerngutes zum

Ertragswert zu verzichten. Aus dem Umstand allein,

dass die Beklagte der von der Erbschaftsbehörde an-

beraumten Erbenversammlung fernblieb, dagegen ihr

Mann sich einfand, darf noch nicht geschlossen werden,

dass jene diesen zum Abschluss eines derart folgen-

schweren die "Erbteilung betreffenden Rechtsgeschäftes

t'rmächtigt habe, wie es der streitige Verzicht darstellt.

Dagegen hat die Vorinstanz im späteren Verhalten

der Beklagten zutreffend eine Genehmigung des Verzichts

gefunden. Gegen diese Entscheidung vermag die Be-

klagte nicht damit aufzukommen, dass sie in Abrede

stellt, sich um den Verkauf des Bauerngutes bemüht

zu haben; denn die bezüglichen gegenteiligen Fest-

stellungen der Vorinstanz, welche die Beklagte nicht

Familienrecht. No 34.

in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als

aktenwidrig angefochten hat und übrigens auch nicht

mit Erfolg hätte anfechten können, sind vom Bundes-

gericht ohne weiteres als wahr hinzunehmen (Art. 81

OG). Trat die Beklagte selbst in Verhandlungen mit

einem Liegenschaftsagenten, während die Vereinbarung

vom 14. Mai 1924 gerade vorsah, den Verkauf des Ge-

werbes auf diese Weise in die Wege zu leiten, so durftt>

diese Handlungsweise von den Miterben als Zustimmung

zum Verzicht auf die zunächst begehrte Zuweisung des

Gewerbes an sie selbst aufgefasst werden, da ja nach

dem damaligen Stande des Erbteilungsverfahrens der

Verkauf an einen Dritten diesen Verzicht voraussetzte.

Auch kann sich die Beklagte nicht mit angeblicher Un-

kenntnis der Vereinbarung vom 14. Mai 1924 ausreden.

Abgesehen davon, dass ihr heutiges Vorbringen neu

und daher unbeachtlich ist, wonach es ihrem Manne

geradezu an den geistigen Fähigkeiten gernangelt hätte,

um seiner Frau den Inhalt jener Vereinbarung auch nur

im wesentlichen mitzuteilen, durften die Miterben dk

Kenntnis von der Vereinbarung bei der Beklagten

voraussetzen, nachdem an ihrer Statt ihr Mann zur

Erbenverhandlung erschienen war, zumal als sie gerade

so tätig wurde, wie es der Vereinbarung entsprach.

Übrigens hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht

verbindlicher Weise angenOJ}lmen, die Beklagte habe

sich bei ihrem Manne Kenntnis vom Inhalte der Ver-

einbarung verschafft. Sollte sich die Beklagte in der

Meinung um den Verkauf des Gutes bemüht haben, sie

könne sich je nach Ergebnis dieser Bemühungen elld-

gUltig über die Frage der Zustimmung zum Verzicht

entscheiden, so würde auf einen solchen in keiner Weise

zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt nichts ankommen

können gegenüber dem Schein der Zustimmung, wie

er durch ihr äusseres Verhalten herbeigeführt wurde.

Dafür, dass die Vereinbarung von allen Miterben in

diesem Sinne hedingt abgeschlossen worden sei, gibt

Erbrecht. N° 35.

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deren Fassung keinerlei Anhaltspunkte ab; insbesondere

sprechen dagegen die Ziffern 3-6 der Vereinbarung, durch

welche einzelne Miterben auf sonstige Vorzugsansprüche

oder eigentliche Forderungen verzichteten, ohne diesen

Verzicht an irgend welchen Vorbehalt zu knüpfen.

Der Auffassung, die Beklagte habe dem Verzicht

auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen Vorzugs-

anspruches durch nachträgliche Genehmigung der Ver-

einbarung vom 14. Mai 1924 zugestimmt, kann nicht

entgegengehalten werden, aus der Verfügung des Be-

zirksschreibers vom 5. Mai 1925 ergebe sich, dass dieser

der Ansicht gewesen sei, es liege kein Verzicht der Be-

klagten vor. In der Tat war ja die blosse Tatsache der

Unterzeichnung der Vereinbanmg durch den Mann der

Beklagten auf der Bezirksschreiberei für die Beklagte

selbst noch nicht verbindlich, und dass sich der Bezirks-

schreiber über die rechtliche Tragweite späterer Vor-

gänge ausserhalb des Erbteilullgsverfahrens kein Urteil

anmnsstc, erscheint nur zutreffend.

Demnarh erkennt dos Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März

1926 hestätigt.

IB. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Ma.i 1926

i. S. Schönema.nn gegen Ra.mseyer.

Erb eng c m ein s c h a f t, besonders bei amt J ich e r

Erb s e h a f t s I i q TI i d a t ion.

Anwendung <les Grundsatzes, dass einzelne Erhen nicht legiti-

miert sind, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ans)Jrüehe

gerichtlich geltend zu machen: