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Famllienrecht. N0 34.
34. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. September 1926
i. S. Weiss·Sohmutz gegen Sohmutz und Kons.
Ehe g ü t e r r e c h t, Erb r e c h t: Stellung des Ehe-
man n e s i m E l" b t eil u n g s v elf a h ren, wenn
seine Frau Erbe ist. Verzicht des Ehemannes auf Zn-
teilung eines Landwirtschaftsgewerbes
anJässlich
einer
Erbenversammlung, an welcher er anstatt seiner Frau teil-
nimmt; nachtl"ägliche Genehmigung durch die Frau.
ZGB Art. 168 Abs. 2, 202, 620 f.
ri. -
Die Parteien sind die Erben der am 1. März
1924 verstorbenen 'Vitwe Schmutz-Grauwiler, in deren
Erbschaft sich ein Landwirtschaftsgewerbe befindet.
An der VOll der Bezirksschreiberei von Sissach als Erb-
schaftsamt auf den 14. Mai 1924 einberufenen Versamm-
lung der Erben, an welcher weder die Beklagte Frau
Anna Weiss-Schmutz, noch die Klägerin Frau Grieder-
Schmutz, wohl aber deren Ehemännei' teilnahmen,
wurde folgende Urkunde aufgesetzt und von den Ehe-
männern der beiden genannten Erhinnen, sowie den
übrigen Erben unterzeichnet:
1. Die Begehren um ungeteilte Zuweisung des land-
wirtschaftlichen Gewerbes mit Nebengewerbe, nebst
Viehhabe, Fahrhabe und Warenvorräten werden von
Jakob Schmutz, den Ehegatten Weiss-Schmutz und den
Ehegatten Grieder-Schmutz ... ~änzlich zurückgezogen.
2. Sämtliche Grundstücke, sowie die landwirtschaftlichl'
Vieh- und Fahrhabe werden durch die Erben veräussert ...
5. Die Ehegatten \Veiss-Schmutz reduzieren ihre in
den Rechllungsruf angemeldeten Forderungen im Ge-
samtbetrage von 36,034 Fr. 65 Cts. auf 10,000 Fr.
6. '" die Ehegatten Weiss-Schmutz erklären ausdrück-
lich, dass mit der Auszahlung der obgenannten Summen
von ... 10,000 Fr. ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber
der Erbschaft ausgeglichen sind.
7. Der Verkauf des Geschäftes ist einem geeigneten
Liegenschaftsvermittler zu übertragen.
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz befassten
sich die Erben in der Folge einzeln und gemeinsam
mit dem Verkaufe der Liegenschaft an einen Dritten.
«Die Ehefrau \Veiss nahm in dieser Sache auch mit
dem Agenten Macek Rücksprache. J) Als diese Verkaufs-
bestrebungen erfolglos waren, schrieben die Eheleute
Weiss am 8. Februar 1925 an die Bezirksschreiberei
sie machen das bäuerliche Erbrecht geltend. Am 5. Mai
1925 verfügte die Bezirksschreiberei die ungeteilte Zu-
weisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an Frau
Weiss-Schmutz auf Anrechnung. Hierauf erhoben die
übrigen Erben binnen der ihnen hierfür angesetzten
Frist Klage mit dem Hauptantrage, die Verfügung des
Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 sei aUfzuhebe; und
es sei zu erkennen, dass die Beklagte die Zuteilung nach
bäuerlichem Erbrecht nicht beanspruchen könne. Für
den vorliegenden Prozess wurde die Streitfrage dahin
eingeschränkt, ob die Vereinbarung vom 14. Mai 1924
g~ltig sei, durch welche nach Auffassung der Kläger
dIe Beklagte auf ihre allfälligen Vorzugsansprüche auf
das Landwirtschaftsgewerbe verzichtet haben soll.
R. -
Durch Urteil vom 15. März 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Basel-Landschaft die Verfügung
des Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 als ungültig
erklärt und aufgehoben.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bllndesgericht zieht in Erwägung:
1. -
...
2. -
Die Beklagte lässt den Verzicht auf ihr aus dem
bäuerlichen Erbrecht hergeleitetes Vorzugsrecht unter
dem Gesichtspunkt nicht gelten, dass sie an der Verein-
barung vom 14. Mai 192-1 in keiner Weise Anteil genom-
men habe. Indessen ist sie bis zur heutigen Verhandlung
doch nie soweit gegangen, dass sie in Abrede gestellt
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hätte, ihr Mann habe damals für sie gehandelt. Wenn
sie demgegenüber heute den Standpunkt eingenommen
hat, ihr Mann habe seine Unterschrift nur in Ansehung
des in Ziffer 5 und 6 der Vereinbarung ausgesprochenen
teilweisen Forderungsverzichtes, zumal auf Lidlohn,
beigesetzt, und in diesem Zusammenhang eventuell auch
Irrtum ihres Mannes behauptet, so ist dies nach Art. 80
üG unbeachtlich; übrigens liesse sich der Vereinbarung
für eine derartige Unterscheidung der Ziffern 1 und 5
nicht der geringste Anhaltspunkt entnehmen. Ist also
davon auszugehen, durch Unterzeichnung der Verein-
barung vom 14. Mai 1924 habe der Mann der Beklagten
für diese den Verzicht auf ihren allfälligen Anspruch
aus bäuerlichem Erbrecht erklären wollen, so ist dieser
Verzicht für die Beklagte doch nur dann verbindlich,
wenn entweder ihr Mann dazu befugt war, sei es kraft
ehelichen Güterrechts, sei es kraft rechtsgeschäftlicher
Ermächtigung, oder sie selbst nachträglich den Verzicht
genehmigt hat. Dagegen lässt sich nichts aus Art. 168
Abs. 2 ZGB, wonach im Rechtsstreit mit Dritten um
das eingebrachte Gut der Ehemann die Ehefrau zu ver-
treten hat, gegen die Beklagte herleiten; denn ab-
gesehen von anderen Gründen verbietet schon die
einheitliche Anwendung des Bundesrechts, die Erb-
teilung in denjenigen Kantonen, wo sie als Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordnet ist, als Rechts-
streit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, während
hievon natürlich dort, wo eine derartige amtliche ausser-
prozessualische Mitwirkung nicht stattfindet, von vorne-
herein nicht die Rede sein könnte.
Mangels anderweitigen Vorbringens ist anzunehmen,
dass die Eheleute Weiss-Schmutz im Verhältnis zu
Dritten, zu denen auch die Miterben der Beklagten zu
rechnen sind (vgl. per argumentum e contrario Art. 248
Abs. 2 ZGB), unter dem Güterstand der Güterverbindung
des ZGB stehen. Die Befugnis des Ehemannes zur Ver-
fügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauen-
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gutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind,
wie der Anteil der Frau an einer unverteilten Erbschaft
mit den daraus fliessenden Teilungsansprüchen, bestimmt
sich daher nach Art. 202 ZGB. Danach bedarf der Mann
zu solcher Verfügung der Einwilligung der Frau, sobald
es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.
Dass der Verzicht auf die Zuweisung des von der Mutter
der Beklagten hinterlassenen Landwirtschaftsgewerbes
zum Ertragswert über den Rahmen einer gewöhnlichen
Verwaltungshandlung betreffend den Erbanteil der Be-
klagten hinausgeht, unterliegt keinem Zweifel, zumal
angesichts des vermutungsweise damit verbundenen
bedeutenden Vermögensvorteiles (vgl. Art. 618 Abs. 2
ZGB).
Auch durften die Miterben die Einwilligung
der Beklagten nicht etwa voraussetzen, da der in Frage
stehende Erbteilungsanspruch wie der Erbteil überhaupt
für jedermann als der Beklagten und nicht ihrem Ehe-
mann gehöriger Vermögenswert erkennbar war (Art. 202
Abs. 2 ZGB).
Im weiteren liegen aber auch nicht genügende An-
haltspunkte dafür vor, dass die Beklagte ihren Mann
ermächtigt habe, an der Erbenversammlung vom 14.
Mai 1924 auf die Zuweisung des Bauerngutes zum
Ertragswert zu verzichten. Aus dem Umstand allein,
dass die Beklagte der von der Erbschaftsbehörde an-
beraumten Erbenversammlung fernblieb, dagegen ihr
Mann sich einfand, darf noch nicht geschlossen werden,
dass jene diesen zum Abschluss eines derart folgen-
schweren die "Erbteilung betreffenden Rechtsgeschäftes
t'rmächtigt habe, wie es der streitige Verzicht darstellt.
Dagegen hat die Vorinstanz im späteren Verhalten
der Beklagten zutreffend eine Genehmigung des Verzichts
gefunden. Gegen diese Entscheidung vermag die Be-
klagte nicht damit aufzukommen, dass sie in Abrede
stellt, sich um den Verkauf des Bauerngutes bemüht
zu haben; denn die bezüglichen gegenteiligen Fest-
stellungen der Vorinstanz, welche die Beklagte nicht
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in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als
aktenwidrig angefochten hat und übrigens auch nicht
mit Erfolg hätte anfechten können, sind vom Bundes-
gericht ohne weiteres als wahr hinzunehmen (Art. 81
OG). Trat die Beklagte selbst in Verhandlungen mit
einem Liegenschaftsagenten, während die Vereinbarung
vom 14. Mai 1924 gerade vorsah, den Verkauf des Ge-
werbes auf diese Weise in die Wege zu leiten, so durftt>
diese Handlungsweise von den Miterben als Zustimmung
zum Verzicht auf die zunächst begehrte Zuweisung des
Gewerbes an sie selbst aufgefasst werden, da ja nach
dem damaligen Stande des Erbteilungsverfahrens der
Verkauf an einen Dritten diesen Verzicht voraussetzte.
Auch kann sich die Beklagte nicht mit angeblicher Un-
kenntnis der Vereinbarung vom 14. Mai 1924 ausreden.
Abgesehen davon, dass ihr heutiges Vorbringen neu
und daher unbeachtlich ist, wonach es ihrem Manne
geradezu an den geistigen Fähigkeiten gernangelt hätte,
um seiner Frau den Inhalt jener Vereinbarung auch nur
im wesentlichen mitzuteilen, durften die Miterben dk
Kenntnis von der Vereinbarung bei der Beklagten
voraussetzen, nachdem an ihrer Statt ihr Mann zur
Erbenverhandlung erschienen war, zumal als sie gerade
so tätig wurde, wie es der Vereinbarung entsprach.
Übrigens hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise angenOJ}lmen, die Beklagte habe
sich bei ihrem Manne Kenntnis vom Inhalte der Ver-
einbarung verschafft. Sollte sich die Beklagte in der
Meinung um den Verkauf des Gutes bemüht haben, sie
könne sich je nach Ergebnis dieser Bemühungen elld-
gUltig über die Frage der Zustimmung zum Verzicht
entscheiden, so würde auf einen solchen in keiner Weise
zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt nichts ankommen
können gegenüber dem Schein der Zustimmung, wie
er durch ihr äusseres Verhalten herbeigeführt wurde.
Dafür, dass die Vereinbarung von allen Miterben in
diesem Sinne hedingt abgeschlossen worden sei, gibt
Erbrecht. N° 35.
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deren Fassung keinerlei Anhaltspunkte ab; insbesondere
sprechen dagegen die Ziffern 3-6 der Vereinbarung, durch
welche einzelne Miterben auf sonstige Vorzugsansprüche
oder eigentliche Forderungen verzichteten, ohne diesen
Verzicht an irgend welchen Vorbehalt zu knüpfen.
Der Auffassung, die Beklagte habe dem Verzicht
auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen Vorzugs-
anspruches durch nachträgliche Genehmigung der Ver-
einbarung vom 14. Mai 1924 zugestimmt, kann nicht
entgegengehalten werden, aus der Verfügung des Be-
zirksschreibers vom 5. Mai 1925 ergebe sich, dass dieser
der Ansicht gewesen sei, es liege kein Verzicht der Be-
klagten vor. In der Tat war ja die blosse Tatsache der
Unterzeichnung der Vereinbanmg durch den Mann der
Beklagten auf der Bezirksschreiberei für die Beklagte
selbst noch nicht verbindlich, und dass sich der Bezirks-
schreiber über die rechtliche Tragweite späterer Vor-
gänge ausserhalb des Erbteilullgsverfahrens kein Urteil
anmnsstc, erscheint nur zutreffend.
Demnarh erkennt dos Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März
1926 hestätigt.
IB. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Ma.i 1926
i. S. Schönema.nn gegen Ra.mseyer.
Erb eng c m ein s c h a f t, besonders bei amt J ich e r
Erb s e h a f t s I i q TI i d a t ion.
Anwendung <les Grundsatzes, dass einzelne Erhen nicht legiti-
miert sind, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ans)Jrüehe
gerichtlich geltend zu machen: