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Personenrecht. N° 18.
hat, der, wenll er gegenwärtig auch im Auslande wohnt,
doch jederzeit in die Schweiz zurückkehren kann. Auch
ist nicht richtig, dass durch eine weite Ausdehnung des
Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres allgemeinen
Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger
andern zu.gewiesen werden können, die Rechtseinrich-
tung der Namensänderung wirkungslos würde: es ist
nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu erfinden
oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden,
wenn nicht die Verleihung eines allgemein üblichen,
bedeutungslosem Namens vorgezogen werden will. Aller-
dings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine Namens-
änderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen
aufzugeben, etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen
ist, es ihm aber gleichgültig wäre, welchen neuen Namen
er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein bestimmter
anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist
doch kein hinreichender Grund, sehr angesehene und
seltene Namen ohne ganz besonders wichtige Voraus-
setzungen andern zu verleihen.
Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte
nicht geltend zu maChel1. Was er vorbringt, "i'ie die
Tatsache, dass seine
französischen Schulkameraden
seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es über-
haupt wünschenswert sei, in der französischen Schweiz,
wo er wohnt, einen französischen Namen zu traaen und
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dass auch das Verhalten seines Vaters zu seiner Mutter
eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstells
die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuwei-
sung des Namens Eynard zu begründen. Der Umstand,
dass seine Mutter nach der Scheidung ihren Mädchen-
namen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen,
auch dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal
wichtige Gründe zur Aufgabe des Namens Spiess aner-
kannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht
wichtig genug, um gegenüber dem Anspruch des Klägers
auf möglichste Ausschliesslichkeit des Namens Eynard
Familienrecht. N° 19.
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aufzukommen, zumal der Beklagte den Namen Spiess
bereits über zehn Jahre getragen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung
des Namens Eynard an den Beklagten aufgehoben.
Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden
:lngewiesen, die eingetragene Namensänderung des Be-
klagten im Zivilstandsregister zu löschen.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 21. April 1926 i. S. Linder gegen Wyss.
l\'" ach w eis der Bei wo h nun g: Art. 314 Abs. 1
ZGB; Art. 81 OG.
1. Nur wenn der Begriff der hohen \Vahrscheinlichkeit der Bei-
wohnung missachtet oder verletzt ist kann das Bundes-
gericht in die Bewei.5würdigung des Tatsachenrichters ein-
greifen. 'Vann liegt eine Verletzung vor?
2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine aussereheliche
Mutter nach dem bernischen Prozess recht zur Beweisaus-
sage über die Beiwohnung nicht zugelassen wird, weil ihr
der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.
1. -
Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass
der Beklagte der Klägerin zur Zeit der Empfängnis
beigewohnt habe, auf Grund der gegebenen Indizien
nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung
ficht die Klägerin gemäss Art. 81 OG mit dem Hinweis
an, sie beruhe auf einer bundesgesetzliche Bestim.;.
mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses,
da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen
Nachweis der Beiwohnung den voll e 11 Beweis ver-
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Familienrecht. Ne 19.
langt habe, entgegen dem vom Bundesgericht im Urteil
vom 20. Dezember 1917 i. S. Mathey gegen Droz (BGE
43 II 562 H.) ausgesprochenen Grundsatz, wonach eine
ho he W a h r s ehe i n li eh k e i t (violen ta suspi-
cio fornicationis) für den Nachweis der Beiwohnung
genüge. Dieser Grundsatz würde allerdings nicht nur
dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter aus-
driicklich ablehnte, sondern auch, wenn er ihn zwar
anerkennt, aber entgegen jeder vernünftigen Würdigung
auch die höchste Wahrscheinlichkeit der behaupteten
Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit
den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen
würde. In diesem, aber auch nur in diesem Sinne hat
das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Indizien,
auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte,
auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des
Verkehrs nachgeprüft; die Beweiswürdigung selbst aber
bleibt nach wie vor Sache des Tatsachenrichters und ist
als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
2. -
Dass die Vorinstanz die Klägerin nicht zur
Beweisaussage zugelassen hat, kann von Bundesrechts-
wegen nicht beanstandet werden. Dieses Beweismittel
hat nach dem bernischen Prozessrecht nicht die Be-
deutung, dass es Beweis schaJft; es untersteht viel-
mehr der freien Würdigung des Richters. Verzichtet
dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil er ange-
sichts ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum
Voraus nicht darauf abstellen zu köimen glaubt, so
hätte es keinen Sinn, das Beweismittel dennoch anzu-
ordnen. Nach Art. 310 Abs. 2 ZGB darf im Vaterschafts-
prozess nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als
im ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden;
das ist aber hier nicht geschehen, da die Vorauswürdigung
der Beweisaussage auch im ordentlichen Prozess zu-
lässig und üblich ist. Eine Ergänzung des Be\veisver-
fahrens kann somit nicht in Frage kommen.
Erbrecht. N° 2il.
II I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom
25. März 1926 i. S. Xla.na.tsky gegen Zimmermann.
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Aus gl e ich u n g g e m ä s s Art. 633 Z G B. Grund-
sätze ihrer Bemessung :
Es kann als Grundlage davou ausgegangen werden, wieviel
der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn
er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung
geleistet hätte.
Es ist auf die von der F ami I i eng e m ein s c h a f t
des Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm
persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen.
Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Ver-
hältnis zu der gesamten Erbschaft stehen.
Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungs-
berechtigte im Elternhause genoss, zu berückSichtigen.
Der Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Haupt-
aktivum der Erbschaft in einem I a n d wir t s c h a f t-
l ich enG ewe r be besteht und dieses gemäss Art. 620
ZGB de~ Ausgleichungsberechtigten zugesprochen worden
ist.
Wje das Bund~sgericht schon mehrfach entschieden
hat, geht der .\.usgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB
nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Aus-
gleichungsberechtigten, sondern auf eine
« billige Aus-
gleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationen-
rechtliche, sondern um eine erbrechtliche Forderung,
wobei der Richter angewiesen wird, all e Umstände des
Falles billig zu berücksichtigen (vgl. BGE 45 II S. 4;
48 II S. 316 f.). Wenn dabei als Grundlage davon aus-
gegangen wird, wie viel
der Ausgleichungsberechtigte
hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten
Dienste in fremder Stellung geleistet hätte, so erscheint
dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man den darnach
ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet,
was der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm
geleisteten Dienste im günstigsten Falle beanspruchen