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108 Personenrecht. N° 18. hat, der, wenll er gegenwärtig auch im Auslande wohnt, doch jederzeit in die Schweiz zurückkehren kann. Auch ist nicht richtig, dass durch eine weite Ausdehnung des Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres allgemeinen Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger andern zu.gewiesen werden können, die Rechtseinrich- tung der Namensänderung wirkungslos würde: es ist nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu erfinden oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden, wenn nicht die Verleihung eines allgemein üblichen, bedeutungslosem Namens vorgezogen werden will. Aller- dings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine Namens- änderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen aufzugeben, etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen ist, es ihm aber gleichgültig wäre, welchen neuen Namen er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein bestimmter anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist doch kein hinreichender Grund, sehr angesehene und seltene Namen ohne ganz besonders wichtige Voraus- setzungen andern zu verleihen. Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte nicht geltend zu maChel1. Was er vorbringt, "i'ie die Tatsache, dass seine französischen Schulkameraden seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es über- haupt wünschenswert sei, in der französischen Schweiz, wo er wohnt, einen französischen Namen zu traaen und • l:"> dass auch das Verhalten seines Vaters zu seiner Mutter eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstells die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuwei- sung des Namens Eynard zu begründen. Der Umstand, dass seine Mutter nach der Scheidung ihren Mädchen- namen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen, auch dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal wichtige Gründe zur Aufgabe des Namens Spiess aner- kannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht wichtig genug, um gegenüber dem Anspruch des Klägers auf möglichste Ausschliesslichkeit des Namens Eynard Familienrecht. N° 19. 109 aufzukommen, zumal der Beklagte den Namen Spiess bereits über zehn Jahre getragen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Eynard an den Beklagten aufgehoben. Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden :lngewiesen, die eingetragene Namensänderung des Be- klagten im Zivilstandsregister zu löschen. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. April 1926 i. S. Linder gegen Wyss. l\'" ach w eis der Bei wo h nun g: Art. 314 Abs. 1 ZGB ; Art. 81 OG.
1. Nur wenn der Begriff der hohen \Vahrscheinlichkeit der Bei- wohnung missachtet oder verletzt ist kann das Bundes- gericht in die Bewei.5würdigung des Tatsachenrichters ein- greifen. 'Vann liegt eine Verletzung vor?
2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine aussereheliche Mutter nach dem bernischen Prozess recht zur Beweisaus- sage über die Beiwohnung nicht zugelassen wird, weil ihr der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.
1. - Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass der Beklagte der Klägerin zur Zeit der Empfängnis beigewohnt habe, auf Grund der gegebenen Indizien nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung ficht die Klägerin gemäss Art. 81 OG mit dem Hinweis an, sie beruhe auf einer bundesgesetzliche Bestim.;. mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses, da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1 ZGB zur gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen Nachweis der Beiwohnung den voll e 11 Beweis ver- 110 Familienrecht. Ne 19. langt habe, entgegen dem vom Bundesgericht im Urteil vom 20. Dezember 1917 i. S. Mathey gegen Droz (BGE 43 II 562 H.) ausgesprochenen Grundsatz, wonach eine ho he W a h r s ehe i n li eh k e i t (violen ta suspi- cio fornicationis) für den Nachweis der Beiwohnung genüge. Dieser Grundsatz würde allerdings nicht nur dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter aus- driicklich ablehnte, sondern auch, wenn er ihn zwar anerkennt, aber entgegen jeder vernünftigen Würdigung auch die höchste Wahrscheinlichkeit der behaupteten Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen würde. In diesem, aber auch nur in diesem Sinne hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Indizien, auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte, auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des Verkehrs nachgeprüft ; die Beweiswürdigung selbst aber bleibt nach wie vor Sache des Tatsachenrichters und ist als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
2. - Dass die Vorinstanz die Klägerin nicht zur Beweisaussage zugelassen hat, kann von Bundesrechts- wegen nicht beanstandet werden. Dieses Beweismittel hat nach dem bernischen Prozessrecht nicht die Be- deutung, dass es Beweis schaJft; es untersteht viel- mehr der freien Würdigung des Richters. Verzichtet dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil er ange- sichts ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum Voraus nicht darauf abstellen zu köimen glaubt, so hätte es keinen Sinn, das Beweismittel dennoch anzu- ordnen. Nach Art. 310 Abs. 2 ZGB darf im Vaterschafts- prozess nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als im ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden; das ist aber hier nicht geschehen, da die Vorauswürdigung der Beweisaussage auch im ordentlichen Prozess zu- lässig und üblich ist. Eine Ergänzung des Be\veisver- fahrens kann somit nicht in Frage kommen. Erbrecht. N° 2il. II I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
20. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom
25. März 1926 i. S. Xla.na.tsky gegen Zimmermann. 111 Aus gl e ich u n g g e m ä s s Art. 633 Z G B. Grund- sätze ihrer Bemessung : Es kann als Grundlage davou ausgegangen werden, wieviel der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet hätte. Es ist auf die von der F ami I i eng e m ein s c h a f t des Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen. Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Ver- hältnis zu der gesamten Erbschaft stehen. Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungs- berechtigte im Elternhause genoss, zu berückSichtigen. Der Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Haupt- aktivum der Erbschaft in einem I a n d wir t s c h a f t- l ich enG ewe r be besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB de~ Ausgleichungsberechtigten zugesprochen worden ist. Wje das Bund~sgericht schon mehrfach entschieden hat, geht der .\.usgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Aus- gleichungsberechtigten, sondern auf eine « billige Aus- gleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationen- rechtliche, sondern um eine erbrechtliche Forderung, wobei der Richter angewiesen wird, all e Umstände des Falles billig zu berücksichtigen (vgl. BGE 45 II S. 4; 48 II S. 316 f.). Wenn dabei als Grundlage davon aus- gegangen wird, wie viel der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet hätte, so erscheint dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man den darnach ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet, was der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm geleisteten Dienste im günstigsten Falle beanspruchen