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26 Schuldbetreibungs- und }{cmkursrecht. N0 8.
8. Entscheid. vom 16. lUrz 1926 i. S. Scllönenberpr. Ein E r f i n dun g s p a t e n t ist pfändbar und kann ni c h tals Kom pet e n z s t ü c k im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesprochen werden. Auch gewährt Art. 92 Ziff. 3 SchKG dem Schuldner keinen Anspruch auf Erteilung einer unentgeltlichen L i zen z an dem gepfän- deten ,Patent, die ihm dessen weitere Ausbeutung - ins- besondere die weitere Anwendung eines patentierten Ver- fahrens - ermöglichte. A. - Am 25. Juli 1925 pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 beim Schuldner Theodor Baumgartner in Zürich zu Gunsten der Gläubigergruppe Nr. 244 u. a. « den Patentanspruch auf das Hauptpatent Nr. 105,443 Klasse 13 b lautend auf den Schuldner, für ein Verfahren zum Entrosten, Erweichen der Schlacken und Reinigen von Metallgegenständen, insbesondere von Zentral- heizungskesseln und Vorrichtung zur Ausübung des Verfahrens. » B. - Auf eine vom Schuldner bei der untern kanto- nalen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde hin, mit der er auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG die Un- pfändbarkeit des fraglichen Patentes geltend machte, wies diese mit Entscheid vom 5. November 1925 das Betreibungsamt an, die Pfändung insoweit zu ergänzen, bezw. einzuschränken, « d,ass der fragliche Patentan- spruch nur unter dem Vorbehalt gepfändet wird, dass dem Schuldner Baumgartner das Recht zur gewerbs- mässigen Verwendung des in seinen Händen befindlichen Apparates zum Entrosten von Zentralheizungen und Abbrennen von Kesselstein zwecks weiterer Berufs- ausübung gewahrt wird. » C. - Nachdem ein von den Gläubigern gegen diesen Entscheid bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde erhobener Rekurs von dieser mit Urteil vorn 29. Januar 1926 abgewiesen worden war, erhoben die Gläubiger am
26. Februar rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 27 mit dem Begehren: es sei in Aufhebung der Entscheide der beiden Vorinstanzen die Beschwerde des Schuldners gänzlich abzuweisen und die durch das Betreibungsamt vorgenommene Pfändung des fraglichen Patentanspm- ches zu schützen. Die Scllllldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 24 I S. 145 ff. = Sep.-Ausg. I S. 19 ff.), repräsentieren die Erfindungspatente Erfinderrechte. die, soweit sie geschützt sind, zu den Verrnögensrechten gehören. Ihre rechtliche Natur steht der Ablösung von der Person des Erfinders bezw. des ursprünglichen In- habers des Patentes und Übertragung auf einen Dritten nicht entgegen; sie sind daher auch grundsätzlich pfändbar. Ferner kann, wie das Bundesgericht in dem angeführten Entscheid ebenfalls bereits entschieden hat, keine Rede davon sein, dass ein Patent einem Be- rufswerkzeug bezw. Instrument im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt und deshalb als unpfändbar erklärt werden könnte. Dagegen fragt es sich. ob. wenn ein Schuldner die Ausbeutung eines Patentes, insbeson- dere die Anwendung eines patentierten Verfahrens, be- rufsmässig besorgt - wie dies hier mittels des vom Schuldner ebenfalls patentierten Apparates geschehen ist -, er nicht wenigstens einen Anspruch auf eine unentgeltliche Lizenz besitze.
2. - Von einer une n t gel t I ich e n Lizenz könnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede sein, weil aus den Akten keineswegs hervorgeht, dass der Schuldner nicht in der Lage wäre, eine Lizenz- gebühr zu bezahlen, wie sie auch jeder Dritte in seine Geschäftsspesen einzustellen hätte, der berufsmässig die Anwendung dieses Verfahrens besorgen wollte. Der Schuldner hat in seiner Einvernahme zugegeben, dass er im Monat 600 bis 700 Fr. brutto verdiene, wovon lediglich
28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. die Reisespesen und die Entschädigung für die gelegent- . liche Inanspruchnahme eines Hülfsarbeiters abzuziehen seien. Nun werden aber die Reisespesen wohl kaum auf höher als 100 bis 200 Fr. zu stehen kommen, und was den Hülfsarbeiter anbelangt, so erklärte der Schuldner selber, dass er einen solchen nur ausnahmsweise nötig habe. Sollte er übrigens regelmässig einen solchen be- schäftigen, so käme ein Anspruch auf Grund von Art. 92 Abs. 3 SchKG ja ohnehin nicht in Frage, da dann nicht mehr von der Ausübung eines Berufes gesprochen werden könnte, sondern ein Gewerbebetri~b, eine Unternehmung vorläge, auf die nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 49 III S. 101 und die daselbst angeführten früheren Entscheide) Art. 92 Ziff. 3 keine Anwendung findet. Da der Schuldner kinderlos ist und nur mit seiner Frau zusammenlebt, ist somit klar, dass er wohl im Stande wäre, eine entsprechende Lizenz- gebühr zu bezahlen, deren Festsetzung allerdings durch eine neutrale sachverständige Stelle erfolgen müsste, da die Aufsichtsbehörden hiezu nicht in der Lage wären.
3. - Diese Feststellung kann jedoch unterbleiben, da dem Schuldner auch gegen Entgelt kein Anspruch auf Erteilung einer Lizenz zuerkannt werden kann. Richtig ist allerdings, dass durch die Verweigerung einer Lizenzerteilung der Schuldner auch ausser Stande sein wird, den von ihm bis. anhin zur Anwendung des fraglichen patentierten Verfahrens benützten Apparat, der ihm vom Betreibungsamt als unpfändbar belassen wurde, weiter zu verwenden. Das kann jedoch nicht ausschlaggebend sein. Denn wenn auch dieser Apparat als Berufswerkzeug erachtet werden müsste, so hat das nicht zur notwendigen Folge, dass deshalb dem Schuldner auch dessen Benützung unter allen Umständen gestattet werden muss. Die Frage stellt sich vielmehr umgekehrt, d. h. es hätte in erster Linie untersucht werden müssen, ob der Schuldner einen Anspruch auf eine Lizenz besitze, und nur, wenn diese Frage bejaht Sehwdbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 29 worden wäre, hätte dann ein Anspruch auf Unpfändbar- keit des fraglichen Apparates als Berufswerkzeug gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG in Frage kommen können. Denn der Schuldner kann keinen Anspruch auf Überlassung solcher Werkzeuge erheben, die man zu einem Berufe benötigt, dessen Ausübung ihm gar nicht gestattet ist. Würde man, wie dies hier geschehen ist, die Zulässigkeit der weiteren Ausübung des Benlfes vom Besitze der hiezu notwendigen Werkzeuge abhängig machen, so würde das zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Es würde dann die Frage •. ob ein Lizenzanspruch bestehe oder nicht von der ganz zufälligen Tatsache abhängig, ob das betreffende vom Schuldner patentierte Verfahren sich mit oder ohne Werkzeug bewerkstelligen lässt. Davon kann aber keine Rede sein. Ein Anspruch auf eine Lizenz könnte somit nur dann anerkannt werden, wenn man den Begtiff der (( Werkzeuge und Instru- mente» im 'Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch auf das immaterielle Recht auf eine Lizenz zur Anwendung eines Verfahrens ausdehnen wollte. Dadurch würde indessen der gesetzgeberische Gedanke des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zweifellos überspannt. Denn der Gesetz- geber wollte dem Begriff « Werkzeug» nicht jedes Mittel unterstellen, dessen sich ein Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bedient. Gegen eine solche Ausdehnung sprechen im vorliegenden Falle auch rein praktische Erwägungen. Würde es sich einfach darum handeln, dass dem 'Schuldner eine Lizenz im Sinn und Umfange des Patentgesetzes eingeräumt werden könnte, dann wäre vom praktischen Standpunkt aus hiegegen wohl nichts einzuwenden. Davon könnte jedoch keine Rede sein, da dadurch ein Schuldner weit günstiger gestellt würde, als dies dem Grundgedanken des Art. 92 Ziff. 3 SchKG entspräche. Denn dann könnte der Schuld- ner z. B., da der Lizenznehmer nach Patentrecht nicht verpflichtet ist, selber zu fabrizieren, die Durchführung des Verfahrens auch einem Dritten übertragen, sofern
30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. nur dies auf seine Rechnung geschehen würde (vgl. KÜHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes, S. 516 f.), auch könnte er seine Lizenz unter Beizug von Hülfs- personen, in grossem Masstabe ausbeuten, ohne dass dagegen vom Standpunkt des Patentrechtes etwas ein- gewendet werden könnte. All dies müsste aber einem Inhaber einer solchen auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG beru- henden, Lizenz gegenüber untersagt werden. Es müsste also, was praktisch undurchführbar erscheint, eine ständige Kontrolle ausgeübt werden über die Art und Weise, wie ein solcher Schuldner die Lizenz gebrauchen würde. Zudem könnte eine derartige Lizenz jedenfalls nur für so lange in Frage kommen, als der Schuldner nicht in der Lage wäre, anderweitig seinen Lebensunter- halt zu verdienen. Auch diese Feststellung würde aber auf grosse Schwierigkeiten stossen. Es bestünden aber, abgesehen von dem widersprechenden Wortlaut des Art. 92 Ziff. 3 SchKG und der praktischen Undurch- führbarkeit, auch vom Standpunkt des Patentrechtes aus grundsätzliche Bedenken gegen die zwangsweise Erteilung einer solchen Lizenz. Denn das Recht zur Lizenzerteilung ist mit dem Patentrecht untrennbar verbunden. Ein Lizenzzwang besteht nur in dem in Art. 22 des Patentgesetzes angeführten Falle. Es er- scheint daher nicht zulässig, ein Patentrecht zu pfänden, zugleich aber dem SchuldI!er eine Lizenz einzuräumen, da dadurch das Patentrecht seines wesentlichen Inhaltes entkleidet würde.
4. ~ Der Schuldner ist ursprünglich Kondukteur von Beruf und hat sich auf die berufsmässige Ausbeutung des von ihm erfundenen Kesselreinigungsverfahrens erst verlegt, nachdem er seine Stellung bei den Schweize- rischen Bundesbahnen - die er 12 Jahre inne hatte - aufgegeben hatte und verschiedene spekulative Unter- nehmungen, die er mit den ihm infolge einer Heirat mit einer vermöglichen Frau angefallenen Mitteln finanziert hatte, fehlgeschlagen hatten. Er würde also wohl im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N°' 9.' 31 Stande sein, durch die Wiederaufnahme seines frühem von ihm erlernten Berufes seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt zu fristen. Das kann ihm auch zuge- mutet werden. Denn wenn ein Schuldner einen be- stimmten Beruf erlernt und auch Jahre lang ausgeübt hat, zu dem es keiner besonderen Werkzeuge oder Instru- mente bedarf, so braucht sich ein Gläubiger nicht gefallen zu lassen, dass jenem wertvolle Werkzeuge lediglich des- halb überlassen, d. h. der Pfändung entzogen werden, weil dieser zur Zeit der Pfändung aus rein zufälligen Gründen einer Tätigkeit oblag, für die er diese Werk- zeuge benötigte. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ent- scheid vom 5. November 1925 verfügte Beschränkung der Pfändung des fraglichen Patentanspruches (NI'. 149 der Pfändungsurkunde vom 25. Juli 1925) aufgehoben.
9. Entscheid vom 24. Kirz 1926 i. S. hehs-Schleg.l. SchKG Art. 92 Ziff. 3 : Unp f ä n d bar k e i teines Last- bezw. Zugtieres (Änderung der bisherigen Praxis). A. - Mit Urteil vom 26. Februar 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in der Betreibung der Hanna Stössel in Zürich 6 gegen Frau Fuchs-Schlegel in Altstetten den von der Schuld- nerin auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an ihrem Zughund erhobenen Kompetenzanspruch. der vom Be- treibungsamt Altstetten anerkannt worden war, abge- wiesen, weil ein Hund nicht als ein Werkzeug im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung erachtet werden könne.